zum Thema - Gemeindegesetz

Kanton Zürich
Direktion der Justiz und des Innern
Neumühlequai 10
Postfach
8090 Zürich
März 2016
Information über die Umsetzung des neuen Gemeindegesetzes
Nachdem der Reformprozess rund acht Jahre in Anspruch genommen hatte, beschloss
der Kantonsrat am 20. April 2015 den Erlass des Gemeindegesetzes. Zahlreiche Gemeinden erwarten nun eine rasche Umsetzung der gesetzlichen Neuerungen.
Das Gemeindegesetz beauftragt den Regierungsrat, eine Verordnung zum Gesetz zu
erlassen. Die Direktion der Justiz und des Innern hat letztes Jahr einen Verordnungsentwurf in die Vernehmlassung gegeben, deren Ergebnisse werden eingearbeitet. Es
ist vorgesehen, dass der Regierungsrat die Verordnung Mitte 2016 beschliesst. Eine
Inkraftsetzung des Gemeindegesetzes setzt voraus, dass der Kantonsrat die Verordnung genehmigt.
Mit Schreiben vom 15. September 2015 hat die Direktion der Justiz und des Innern den
Gemeinden und ihren Organisationen mitgeteilt, dass das Anliegen der Gemeindeverbände, das Gemeindegesetz nicht auf den 1. Januar 2017, sondern erst auf den
1. Januar 2018 in Kraft treten zu lassen, aufgenommen wird. Dies macht auch Sinn,
weil 2018 kommunale Erneuerungswahlen stattfinden werden. Da die neue Rechnungslegung gemäss Gesetzesvorgabe bereits im ersten Jahr nach Inkraftsetzung der
Gemeindegesetzgebung einzuführen ist, muss 2017 die Schulung der Behördenmitglieder und Verwaltungsangestellten aller Gemeinden und ihrer Organisationen durchgeführt werden. Dieser Terminplan setzt voraus, dass der Kantonsrat die Verordnung
bis Ende 2016 genehmigt, damit die Gemeinden, Zweckverbände und Anstalten genügend Zeit für die Umsetzung haben.
Genehmigt der Kantonsrat die Verordnung nicht, kann das Gemeindegesetz nicht auf
den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt werden. Der Regierungsrat hat in diesem Fall eine
neue Verordnung zu beschliessen, die erneut der Genehmigung des Kantonsrates
untersteht.
Unter der Annahme der Verordnungsgenehmigung durch den Kantonsrat bis Ende
2016 und der Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2018 sollen die Gemeinden und ihre
Organisationen über den Vorgehensplan zur Umsetzung der neuen Gemeindegesetzgebung bzw. über die Unterstützung durch das Gemeindeamt informiert werden.
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Mit einer Homepage zum Thema Umsetzung des neuen Gemeindegesetzes,
die per Ende März aufgeschaltet werden soll (www.gemeindegesetz.zh.ch),
wird das Gemeindeamt die Gemeinden und ihre Organisationen laufend über
Anleitungen, Hilfsmittel, Schulungen, etc. informieren.
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Für die Gemeinden, Zweckbände und Anstalten steht die Frage im Zentrum, in
welchen Bereichen in Folge der neuen Gesetzgebung ein Handlungsbedarf be-
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steht. Zu diesem Zweck wird auf der oben erwähnten Homepage ein Leitfaden
aufgeschaltet. Dieser zeigt alle rechtlichen Neuerungen auf,

o
die direkt anwendbar sind, ohne dass konkrete Umsetzungsschritte erfolgen müssen,
o
die zwingend zu einer Änderung des kommunalen Rechts führen oder
o
welche die Gemeinden und ihre Organisationen ermächtigen, aber nicht
verpflichten, Neuerungen einzuführen.
Dem nachfolgenden Zeitplan kann entnommen werden, zu welchem Zeitpunkt
die vom Gemeindeamt geplanten Mustervorlagen und Hilfsmittel zur Verfügung
stehen, damit die Umsetzung der neuen Vorgaben möglichst reibungslos erfolgen kann.
Umsetzungsplan neues Gemeindegesetz
2016
2017
1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal 1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal
2018
Mustergemeindeordnung
Musterstatuten Zweckverband
Restatement Tool
Kontenrahmen
Musterformularsatz
Musterbilanzanpassungsbericht
Handbuch Rechnungswesen
Leitfaden Umstellung
Leitfaden Erneuerungswahlen
Mustergeschäftsordnung
Musterplan Rechtssammlung
Die neue Gemeindegesetzgebung schafft die Grundlage, dass Gemeinden, Zweckverbände und Anstalten im Interesse der Bevölkerung ihre Organisation und Haushaltsführung zeitgemäss ausgestalten. Die Umsetzung wird die Gemeinden und ihre Organisationen in den nächsten Jahren fordern. Der Direktion der Justiz und des Innern ist
es ein Anliegen, diesen Prozess möglichst gut zu unterstützten. Bei Fragen gibt das
Gemeindeamt, Vittorio Jenni, Tel. 043 259 83 34, gerne Auskunft.