Übung im Strafrecht für Anfänger Besprechung der Hausarbeit Lösungsvorschlag – Tatkomplex 1 – „Lambrusco“ A. Strafbarkeit des G I. Totschlag nach § 212 I StGB in 23 Fällen (+) II. Mord nach §§ 212, 211 StGB in 23 Fällen Problem 1: Liegen Mordmerkmale vor? 1.) Heimtücke Verwerflicher Vertrauensbruch nötig? 2.) Gemeingefährliches Mittel 3.) Niederer Beweggrund Lösungsvorschlag – Tatkomplex 1 – „Lambrusco“ B. Strafbarkeit des T I. Mord in Mittäterschaft nach §§ 212 I, 211, 25 II StGB in 23 Fällen 1.) Mittäterschaft Problem 2: Mittäterschaft gegeben? a) subjektive Theorie b) Tatherrschaftslehre aa) formelle / strenge Tatherrschaftslehre verlangt Mitwirkung im Ausführungsstadium bb) materielle / gemäßigte Tatherrschaftslehre lässt auch Vorbereitungshandlungen genügen -> es wird der materiellen / gemäßigten Tatherrschaftslehre gefolgt -> Mittäterschaft (+) a.A. vertretbar, dann hier Beihilfe prüfen 2.) gemeinsamer Tatplan und gemeinsame Tatausführung 3.) Rechtswidrigkeit und Schuld 4.) Mordmerkmale Lösungsvorschlag – Tatkomplex 1 – „Lambrusco“ C. Strafbarkeit der B I. Totschlag nach § 212 I StGB zum Nachteil des V 1.) Abgrenzung Täterschaft / Teilnahme Problem 3: Täterschaft oder Teilnahme gegeben? a) subjektive Theorie b) Tatherrschaftslehre aa) mittelbare Täterschaft bb) Nebentäterschaft cc) Beihilfe -> es wird der Lehre von der Nebentäterschaft gefolgt -> beide Theorien kommen zum gleichen Ergebnis 2.) Subjektiver Tatbestand 3.) Rechtswidrigkeit und Schuld Lösungsvorschlag – Tatkomplex 1 – „Lambrusco“ C. Strafbarkeit der B II. Mord nach §§ 212 I, 211 StGB zum Nachteil des V Mordmerkmale Heimtücke, gemeingefährliches Mittel, niedere Beweggründe gegeben III. Totschlag durch Unterlassen, §§ 212, 13 I StGB zum Nachteil der 22 anderen getöteten Personen Garantenstellung (-) Lösungsvorschlag – Tatkomplex 1 – „Lambrusco“ D. Strafbarkeit der E I. Totschlag durch Unterlassen nach §§ 212, 13 I StGB zum Nachteil des M 1.) Objektiver Tatbestand a) Erfolgseintritt b) Nichtvornahme der gebotenen Handlung c) Individuelle Möglichkeit der Gefahrenminderung d) Garantenstellung Problem 4: Garantenstellung noch gegeben? aa) formelle Rechtspflichttheorie: bis Scheidungsurteil bb) bis zur Trennung der Ehegatten cc) bis zur endgültigen Trennung der Ehegatten -> letztgenannter Ansicht wird gefolgt: Garantenstellung (-) a.A. mit entsprechender Argumentation vertretbar -> konsequent weiter prüfen II. 2.) Ergebnis Totschlag durch Unterlassen nach §§ 212, 13 I StGB zum Nachteil der anderen Gäste (-) Lösungsvorschlag – Tatkomplex 1 – „Lambrusco“ E. Gesamtergebnis G hat sich nach §§ 212 I, 211 StGB in 23 tateinheitlichen Fällen schuldig gemacht. T hat sich nach §§ 212 I, 211, 25 II StGB in 23 tateinheitlichen Fällen schuldig gemacht. B hat sich nach §§ 212 I, 211 StGB zu Lasten des V schuldig gemacht. E bleibt straffrei. Lösungsvorschlag – Tatkomplex 2 – „Vor der Neuen Aula“ A. Strafbarkeit der F I. Diebstahl nach § 242 StGB 1.) Objektiver Tatbestand Wegnahme einer fremden, beweglichen Sache (+) 2.) Subjektiver Tatbestand - error in objecto ist gegeben, aber unbeachtlich - kein Wegnahmevorsatz II. Ergebnis: Diebstahl (-) Lösungsvorschlag – Tatkomplex 2 – „Vor der Neuen Aula“ B. Strafbarkeit der B I. II. Diebstahl in mittelbarer Täterschaft nach §§ 242, 25 I Var. 2 StGB 1.) Objektiver Tatbestand Zurechnung kraft überlegenen Wissens / vorsatzloses Werkzeug (+) 2.) Subjektiver Tatbestand Problem 5: Auswirkung des error in objecto auf Vorsatz des mittelbaren Täters? a) Vorsatz bezügl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale b) Zueignungsabsicht c) Irrtum aa) aberratio ictus bb) Irrtum über den Kausalverlauf -> letztgenannter Ansicht wird gefolgt: Irrtum unbeachtlich -> a.A. vertretbar, dann sind Folgen des § 16 I 1 StGB zu prüfen 3.) Rechtswidrigkeit und Schuld Ergebnis: Diebstahl in mittelbarer Täterschaft (+) Lösungsvorschlag – Tatkomplex 2 – „Vor der Neuen Aula“ C. Gesamtergebnis F hat sich mangels Vorsatzes nicht nach § 242 I StGB schuldig gemacht. B hat sich nach §§ 242 I, 25 I Var. 2 StGB schuldig gemacht. Lösungsvorschlag – Tatkomplex 3 – „Auf dem Parkplatz“ A. Strafbarkeit des T I. Totschlag nach § 212 I StGB -> Jedenfalls (-) da F auf das Ausbleiben des Todeserfolges vertraut und kein Tötungsvorsatz gegeben ist -> Prüfung sollte kurz gehalten werden oder kann auch ganz unterbleiben Lösungsvorschlag – Tatkomplex 3 – „Auf dem Parkplatz“ A. Strafbarkeit des T II. Gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223, 224 I Nr. 2 Var 2, Nr. 5 StGB 1.) Objektiver Tatbestand a) Grundtatbestand b) Qualifikation aa) Auto als gefährliches Werkzeug bb) mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung 2.) Subjektiver Tatbestand Anforderungen an Vorsatz bei der das Leben gefährdenden Behandlung 3.) Rechtswidrigkeit Anforderungen an § 32 StGB beim Gemeingebrauch an öffentlichen Parkplätzen 4.) Schuld Lösungsvorschlag – Tatkomplex 3 – „Auf dem Parkplatz“ A. Strafbarkeit des T III. Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB 1.) Vorsätzliches Grunddelikt: §§ 223, 224 I Nr. 2 Var 2, Nr. 5 StGB 2.) Eintritt und Verursachung des qualifizierten Erfolgs 3.) Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang Problem 6: Liegt dieser vor? -> Mit entsprechender Begründung beide Ansichten (Letalitätstheorie und Rechtsprechungsansicht) gut vertretbar, vorzugswürdig ist die Rechtsprechungsansicht 4.) Objektive Sorgfaltspflichtverletzung: § 1 StVO und Regeln des StGB 5.) Rechtswidrigkeit 6.) Schuld: subjektive Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit (alternativ sind bei § 222 StGB die Zurechnungsprobleme anzusprechen) B. Gesamtergebnis T hat sich nach § 227 StGB zum Nachteil der B schuldig gemacht. § 222 StGB ist auch verwirklicht, tritt aber zurück. Lösungsvorschlag – Gesamtergebnis G hat sich nach §§ 212 I, 211 StGB in 23 tateinheitlichen Fällen schuldig gemacht. T hat sich nach §§ 212 I, 211, 25 II StGB in 23 tateinheitlichen Fällen schuldig gemacht. Dazu steht die Strafbarkeit wegen § 227 StGB in Tatmehrheit, § 53 I StGB. B hat sich nach §§ 212 I, 211 StGB zu Lasten des V schuldig gemacht. Die Strafbarkeit wegen §§ 242 I, 25 I Var. 2 StGB steht dazu in Tatmehrheit, § 53 I StGB. E bleibt straffrei. F hat sich mangels Vorsatzes nicht nach § 242 I StGB schuldig gemacht. Häufige Fehler Allgemein • • • • Stichpunkte als Lösung – verfügbare Seitenanzahl wird nicht ausgenutzt zu kurzes Literaturverzeichnis (halbe Seite / fünf bis zehn Fundstellen) mangelnde Schwerpunktsetzung und Problembewusstsein klare Strukturierung der Arbeit fehlt; insbesondere bei den Meinungsstreitigkeiten werden Ansichten „in den Raum geworfen“ • Gesamtergebnis und Konkurrenzen fehlen • vereinzelt erhebliche Probleme beim Gutachtenstil, Rechtschreibung und Grammatik Häufige Fehler Tatkomplex 1 • Mordmerkmale werden geprüft, oft aber nicht in der erforderlichen Tiefe • Erfordernis eines Vertrauensbruchs bei der Heimtücke ist vielen nicht bekannt • Aufbau Mord / Totschlag ist nicht immer klar • mangelnde Schwerpunktsetzung, indem X und die Gäste getrennt geprüft werden, wodurch unnötige Wiederholungen entstehen • unsaubere Bearbeitung, da T und G zusammengeprüft werden • Nebentäterschaft bereitet einigen große Probleme • Problem um Garantenstellung der E wird meist gesehen, aber oft nur oberflächlich abgehandelt • Differenzierung bei der Garantenstellung hinsichtlich der anderen Gäste erfolgt nicht Häufige Fehler Tatkomplex 2 • F wird oft zu ausführlich geprüft (-> Schwerpunktsetzung) • Tatbestandsirrtum und fehlender Wegnahmevorsatz werden oft vermischt, was zu Ungenauigkeiten führt • Prüfungsort des Irrtums nach § 16 I 1 StGB ist nicht immer klar Häufige Fehler Tatkomplex 3 • § 224 I Nr. 5 StGB wird häufig übersehen • auf § 32 StGB wird oft gar nicht eingegangen • § 227 StGB wird fast immer übersehen oder dann an das 2. Anfahren angeknüpft • wird § 227 StGB geprüft, so wird der Aufbau und die Problematik des tatbestandsspezifischen Gefahrenzusammenhangs nicht beherrscht • die Zurechnungsproblematik wird kaum oder nur oberflächlich bearbeitet • teilweise werden Vorsatz- und Fahrlässigkeitselemente vermischt Notenübersicht Remonstrationshinweise • Die Abgabe der abgestempelten Hausarbeit mit Remonstrationsbegründung ist bis Mittwoch, 20.05.2015, 12 Uhr am Lehrstuhl möglich. Später eingehende Remonstrationen werden nicht mehr berücksichtigt (=Ausschlussfrist). • Auf die Möglichkeit einer reformatio in peius wird hingewiesen. • Der Abschluss des Remonstrationsverfahrens wird auf der Homepage bekannt gegeben. Sehen Sie daher von vorherigen Anfragen ab.
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