PPP - Hausarbeit

Übung im Strafrecht für
Anfänger
Besprechung der Hausarbeit
Lösungsvorschlag – Tatkomplex 1 – „Lambrusco“
A. Strafbarkeit des G
I. Totschlag nach § 212 I StGB in 23 Fällen (+)
II. Mord nach §§ 212, 211 StGB in 23 Fällen
Problem 1: Liegen Mordmerkmale vor?
1.) Heimtücke
Verwerflicher Vertrauensbruch nötig?
2.) Gemeingefährliches Mittel
3.) Niederer Beweggrund
Lösungsvorschlag – Tatkomplex 1 – „Lambrusco“
B. Strafbarkeit des T
I. Mord in Mittäterschaft nach §§ 212 I, 211, 25 II StGB in 23 Fällen
1.) Mittäterschaft Problem 2: Mittäterschaft gegeben?
a) subjektive Theorie
b) Tatherrschaftslehre
aa) formelle / strenge Tatherrschaftslehre
verlangt Mitwirkung im Ausführungsstadium
bb) materielle / gemäßigte Tatherrschaftslehre
lässt auch Vorbereitungshandlungen genügen
-> es wird der materiellen / gemäßigten Tatherrschaftslehre gefolgt
-> Mittäterschaft (+) a.A. vertretbar, dann hier Beihilfe prüfen
2.) gemeinsamer Tatplan und gemeinsame Tatausführung
3.) Rechtswidrigkeit und Schuld
4.) Mordmerkmale
Lösungsvorschlag – Tatkomplex 1 – „Lambrusco“
C. Strafbarkeit der B
I. Totschlag nach § 212 I StGB zum Nachteil des V
1.) Abgrenzung Täterschaft / Teilnahme Problem 3: Täterschaft oder Teilnahme
gegeben?
a) subjektive Theorie
b) Tatherrschaftslehre
aa) mittelbare Täterschaft
bb) Nebentäterschaft
cc) Beihilfe
-> es wird der Lehre von der Nebentäterschaft gefolgt
-> beide Theorien kommen zum gleichen Ergebnis
2.) Subjektiver Tatbestand
3.) Rechtswidrigkeit und Schuld
Lösungsvorschlag – Tatkomplex 1 – „Lambrusco“
C. Strafbarkeit der B
II. Mord nach §§ 212 I, 211 StGB zum Nachteil des V
Mordmerkmale Heimtücke, gemeingefährliches Mittel, niedere Beweggründe
gegeben
III. Totschlag durch Unterlassen, §§ 212, 13 I StGB zum Nachteil der 22
anderen getöteten Personen
Garantenstellung (-)
Lösungsvorschlag – Tatkomplex 1 – „Lambrusco“
D. Strafbarkeit der E
I. Totschlag durch Unterlassen nach §§ 212, 13 I StGB zum Nachteil des M
1.) Objektiver Tatbestand
a) Erfolgseintritt
b) Nichtvornahme der gebotenen Handlung
c) Individuelle Möglichkeit der Gefahrenminderung
d) Garantenstellung Problem 4: Garantenstellung noch gegeben?
aa) formelle Rechtspflichttheorie: bis Scheidungsurteil
bb) bis zur Trennung der Ehegatten
cc) bis zur endgültigen Trennung der Ehegatten
-> letztgenannter Ansicht wird gefolgt: Garantenstellung (-)
a.A. mit entsprechender Argumentation vertretbar
-> konsequent weiter prüfen
II.
2.) Ergebnis
Totschlag durch Unterlassen nach §§ 212, 13 I StGB zum Nachteil der anderen
Gäste (-)
Lösungsvorschlag – Tatkomplex 1 – „Lambrusco“
E. Gesamtergebnis
G hat sich nach §§ 212 I, 211 StGB in 23 tateinheitlichen Fällen schuldig
gemacht.
T hat sich nach §§ 212 I, 211, 25 II StGB in 23 tateinheitlichen Fällen schuldig
gemacht.
B hat sich nach §§ 212 I, 211 StGB zu Lasten des V schuldig gemacht.
E bleibt straffrei.
Lösungsvorschlag – Tatkomplex 2 – „Vor der Neuen Aula“
A. Strafbarkeit der F
I.
Diebstahl nach § 242 StGB
1.) Objektiver Tatbestand
Wegnahme einer fremden, beweglichen Sache (+)
2.) Subjektiver Tatbestand
- error in objecto ist gegeben, aber unbeachtlich
- kein Wegnahmevorsatz
II. Ergebnis: Diebstahl (-)
Lösungsvorschlag – Tatkomplex 2 – „Vor der Neuen Aula“
B. Strafbarkeit der B
I.
II.
Diebstahl in mittelbarer Täterschaft nach §§ 242, 25 I Var. 2 StGB
1.) Objektiver Tatbestand
Zurechnung kraft überlegenen Wissens / vorsatzloses Werkzeug (+)
2.) Subjektiver Tatbestand Problem 5: Auswirkung des error in objecto auf
Vorsatz des mittelbaren Täters?
a) Vorsatz bezügl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale
b) Zueignungsabsicht
c) Irrtum
aa) aberratio ictus
bb) Irrtum über den Kausalverlauf
-> letztgenannter Ansicht wird gefolgt: Irrtum unbeachtlich
-> a.A. vertretbar, dann sind Folgen des § 16 I 1 StGB zu prüfen
3.) Rechtswidrigkeit und Schuld
Ergebnis: Diebstahl in mittelbarer Täterschaft (+)
Lösungsvorschlag – Tatkomplex 2 – „Vor der Neuen Aula“
C. Gesamtergebnis
F hat sich mangels Vorsatzes nicht nach § 242 I StGB schuldig gemacht.
B hat sich nach §§ 242 I, 25 I Var. 2 StGB schuldig gemacht.
Lösungsvorschlag – Tatkomplex 3 – „Auf dem Parkplatz“
A. Strafbarkeit des T
I.
Totschlag nach § 212 I StGB
-> Jedenfalls (-) da F auf das Ausbleiben des Todeserfolges vertraut und kein
Tötungsvorsatz gegeben ist
-> Prüfung sollte kurz gehalten werden oder kann auch ganz unterbleiben
Lösungsvorschlag – Tatkomplex 3 – „Auf dem Parkplatz“
A. Strafbarkeit des T
II. Gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223, 224 I Nr. 2 Var 2, Nr. 5 StGB
1.) Objektiver Tatbestand
a) Grundtatbestand
b) Qualifikation
aa) Auto als gefährliches Werkzeug
bb) mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
2.) Subjektiver Tatbestand
Anforderungen an Vorsatz bei der das Leben gefährdenden Behandlung
3.) Rechtswidrigkeit
Anforderungen an § 32 StGB beim Gemeingebrauch an öffentlichen
Parkplätzen
4.) Schuld
Lösungsvorschlag – Tatkomplex 3 – „Auf dem Parkplatz“
A. Strafbarkeit des T
III. Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB
1.) Vorsätzliches Grunddelikt: §§ 223, 224 I Nr. 2 Var 2, Nr. 5 StGB
2.) Eintritt und Verursachung des qualifizierten Erfolgs
3.) Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang Problem 6: Liegt dieser vor?
-> Mit entsprechender Begründung beide Ansichten (Letalitätstheorie und
Rechtsprechungsansicht) gut vertretbar, vorzugswürdig ist die
Rechtsprechungsansicht
4.) Objektive Sorgfaltspflichtverletzung: § 1 StVO und Regeln des StGB
5.) Rechtswidrigkeit
6.) Schuld: subjektive Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit
(alternativ sind bei § 222 StGB die Zurechnungsprobleme anzusprechen)
B. Gesamtergebnis
T hat sich nach § 227 StGB zum Nachteil der B schuldig gemacht. § 222 StGB ist auch
verwirklicht, tritt aber zurück.
Lösungsvorschlag – Gesamtergebnis
G hat sich nach §§ 212 I, 211 StGB in 23 tateinheitlichen Fällen schuldig gemacht.
T hat sich nach §§ 212 I, 211, 25 II StGB in 23 tateinheitlichen Fällen schuldig gemacht.
Dazu steht die Strafbarkeit wegen § 227 StGB in Tatmehrheit, § 53 I StGB.
B hat sich nach §§ 212 I, 211 StGB zu Lasten des V schuldig gemacht. Die Strafbarkeit
wegen §§ 242 I, 25 I Var. 2 StGB steht dazu in Tatmehrheit, § 53 I StGB.
E bleibt straffrei.
F hat sich mangels Vorsatzes nicht nach § 242 I StGB schuldig gemacht.
Häufige Fehler
Allgemein
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Stichpunkte als Lösung – verfügbare Seitenanzahl wird nicht ausgenutzt
zu kurzes Literaturverzeichnis (halbe Seite / fünf bis zehn Fundstellen)
mangelnde Schwerpunktsetzung und Problembewusstsein
klare Strukturierung der Arbeit fehlt; insbesondere bei den
Meinungsstreitigkeiten werden Ansichten „in den Raum geworfen“
• Gesamtergebnis und Konkurrenzen fehlen
• vereinzelt erhebliche Probleme beim Gutachtenstil, Rechtschreibung
und Grammatik
Häufige Fehler
Tatkomplex 1
• Mordmerkmale werden geprüft, oft aber nicht in der erforderlichen Tiefe
• Erfordernis eines Vertrauensbruchs bei der Heimtücke ist vielen nicht
bekannt
• Aufbau Mord / Totschlag ist nicht immer klar
• mangelnde Schwerpunktsetzung, indem X und die Gäste getrennt geprüft
werden, wodurch unnötige Wiederholungen entstehen
• unsaubere Bearbeitung, da T und G zusammengeprüft werden
• Nebentäterschaft bereitet einigen große Probleme
• Problem um Garantenstellung der E wird meist gesehen, aber oft nur
oberflächlich abgehandelt
• Differenzierung bei der Garantenstellung hinsichtlich der anderen Gäste
erfolgt nicht
Häufige Fehler
Tatkomplex 2
• F wird oft zu ausführlich geprüft (-> Schwerpunktsetzung)
• Tatbestandsirrtum und fehlender Wegnahmevorsatz werden oft vermischt,
was zu Ungenauigkeiten führt
• Prüfungsort des Irrtums nach § 16 I 1 StGB ist nicht immer klar
Häufige Fehler
Tatkomplex 3
• § 224 I Nr. 5 StGB wird häufig übersehen
• auf § 32 StGB wird oft gar nicht eingegangen
• § 227 StGB wird fast immer übersehen oder dann an das 2. Anfahren
angeknüpft
• wird § 227 StGB geprüft, so wird der Aufbau und die Problematik des
tatbestandsspezifischen Gefahrenzusammenhangs nicht beherrscht
• die Zurechnungsproblematik wird kaum oder nur oberflächlich bearbeitet
• teilweise werden Vorsatz- und Fahrlässigkeitselemente vermischt
Notenübersicht
Remonstrationshinweise
• Die Abgabe der abgestempelten Hausarbeit mit Remonstrationsbegründung ist bis Mittwoch, 20.05.2015, 12 Uhr am Lehrstuhl möglich.
Später eingehende Remonstrationen werden nicht mehr berücksichtigt
(=Ausschlussfrist).
• Auf die Möglichkeit einer reformatio in peius wird hingewiesen.
• Der Abschluss des Remonstrationsverfahrens wird auf der Homepage
bekannt gegeben. Sehen Sie daher von vorherigen Anfragen ab.