Norbert Moosmann Anmerkung zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg Von den drei am Dienstag, 16. Februar 2016 im gebündelten Verfahren verhandelten Klagen, wurden zwei abgewiesen und einer zugestimmt. Die Entscheidung / das Urteil wurde auch mit einer Pressemitteilung des Gerichts veröffentlicht. Beide abgewiesenen Urteile sind falsch und enthalten massive Rechtsfehler. Sie wurden offensichtlich tendenziös und interessengeleitet gefällt. Daher wird ein Antrag auf Berufung gegen diese Urteile beim Verwaltungsgerichtshof in Mannheim gestellt. Unter anderem sind folgende Punkte auffallend: Selbst in der ausführlichen Pressemitteilung des Gerichts wird die gewonnene Klage lediglich am Rande in einem Satz und verharmlost erwähnt: „Schließlich muss der Kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg die Kosten seiner psychologischen Behandlung nur hinsichtlich eines Zeitraums vom 16.09.2010 bis 01.07.2011 übernehmen, nicht aber für die Zeit ab 03.07.2011 (3 K 1995/13)“ Meines Erachtens versteckt sich das Gericht hinter dem Fehlurteil vom Landgericht Waldshut. Im Ergebnis bedeutet dies, dass für das Gericht sämtliche gesundheitlichen Beschwerden und damit die Dienstunfähigkeit Folge des – nach Auffassung des Landgerichts Waldshut – selbst inszenierten Anschlages sind und damit (finanzielle) Ansprüche nicht zugestanden werden. Das Gericht verkennt, dass das Landgericht Waldshut die Verurteilung völlig willkürlich, ohne ein Motiv festzustellen, ohne einen belastbaren Beweis bzw. belastbares Indiz vorgenommen hat und dagegen ein Wiederaufnahmeantrag läuft. Ferner maßt sich das Gericht die Feststellung einer Kausalität an, die nicht in seinem Kompetenzbereich liegt und gegen höchstrichterliche Rechtsprechung verstößt (vgl. 1 BvR 1807/07). Das Gericht ignoriert die Befunde/Diagnosen von drei anerkannten Chefärzten. Davon wurde ein Gutachten vom Landratsamt und das zweite vom Landgericht Waldshut beauftragt und bezahlt. Stattdessen wird der Amtsarzt zitiert, der sich jedoch selbst in diesem Fachgebiet für nicht kompetent erklärt hat (deshalb hat das Landratsamt den Gutachter bestellt – bislang ohne jegliche Konsequenz) und der offensichtlich vom Vertreter des Landratsamtes, Herrn Scheifele entsprechend instruiert wurde. So in einer – auch dem Gericht bekannten - E-Mail vom 3. Dezember 2012: „Hier ist dann Ihre Aussage relevant, dass der 3.7.2011 hauptkausal war und sonst der BM wieder dienstfähig geworden wäre.“ 1 Ein Hinweis, dass das Gericht sich offensichtlich schwergetan hat, den Erwartungen des Landratsamtes zu folgen, mag sich darin zeigen, dass die Verkündung des Urteils wesentlich länger gedauert hat, als angekündigt. Die Verhandlung fand am 16. Februar 2016 statt. Das Urteil war für die folgende Woche angekündigt. Tatsächlich wurde es erst am 9. März 2016 und damit drei Wochen später bekannt gegeben. Die Begründung ließ sich jedoch nicht ohne massive Rechtsfehler vollziehen, weshalb Berufung eingelegt wird. Neben der Einseitigkeit des Urteils und der tendenziösen Berichterstattung (nicht nur der Presse, sondern bereits in der Pressemitteilung des Gerichts) fällt weiterhin auf, dass zwar erwähnt wird, dass mein Auto mit der Aufforderung „Moosi go home“ verschmiert wurde, ansonsten jedoch nur von einem „anonymen Leserbrief an die Stuttgarter Zeitung“ die Rede ist. Was in dem Brief stand, wird verschwiegen und spricht für sich. Nämlich: „Das schwule Schwein (Moosmann) sollte man am nächsten Baum aufhängen…! Auch das wäre nicht das erste mal. Einen eingeweihten Platz – die Polenhenke – gibt es ja noch!“ Selbst wenn man unterstellt, dass es sich hierbei um keine juristisch anzuerkennenden Dienstunfälle handelt, so hätte das Gericht meines Erachtens die klare Botschaft senden müssen, dass solche Taten verabscheuungswürdig und nicht tolerierbar sind, statt sich hinter der Floskel zu verstecken, dass sie nicht darüber zu entscheiden haben, „ob die im anonymen Leserbrief wiedergegebenen Äußerungen und das Beschmieren seines Fahrzeugs eine nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckte und daher von ihm als Beamten auch nicht mehr hinzunehmende öffentliche Kritik darstellten.“ Die Liste der Auffälligkeiten und Ungereimtheiten ließe sich fortsetzen. Doch nicht nur durch die eine gewonnene Klage hatte der Tag sein Gutes. Am Tag nach der mündlichen Verhandlung, aufmerksam geworden durch den erneuten öffentlichen Hype, meldete sich eine Bürgerin Rickenbachs mit Format und Charakter bei meinem Anwalt, Herrn Dr. Heuchemer. Einen Belastungszeugen gibt es nicht. Diese weitere Entlastungszeugin, die sich bereits 2012 als Zeugin gemeldet hat und abgewiesen wurde, haben wir zwischenzeitlich zusätzlich sowohl im Wiederaufnahmeverfahren als auch im Antrag auf Berufung gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof Mannheim namentlich und inklusive ihrer schriftlichen Aussage als Zeugin benannt, um das Urteil des Landgerichts Waldshut zu Fall zu bringen. Bad Krozingen, 25. März 2016 2
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