Kennzeichnung von Videos

Kennzeichnung von Videos
HitchOn hat dem bekannten „YouTube“-Rechtsanwalt Christian
Solmecke einige Fragen gestellt, wie Kooperationen mit Unternehmen fair und transparent gekennzeichnet werden können,
damit eine Zusammenarbeit für YouTuber, Unternehmen und
Zuschauer ein voller Erfolg wird.
Hier findet Ihr die Antworten auf eure häufigsten Fragen
in Bezug auf die Verwendung von Markenprodukten in den
Videos (Auszug, hier geht’s zum ganzen Artikel:
http://bit.ly/1caAPoG):
1. Was, wenn ich von einem Unternehmen gesponsert werde,
aber die Ware nicht in meinem Video zeige.
Muss ich das auch kennzeichnen?
5. Wann zählt ein Video als Dauerwerbesendung?
Geht man davon aus, dass Youtube Videos als fernsehähnlich zu
qualifizieren sind (Vgl.§ 58 Abs. 3 RStV), dann muss ein solches
Sponsoring im Video kenntlich gemacht werden. Das bestimmt
§8 Abs. 1 RStV. Die Norm sieht vor, dass zu Beginn oder am Ende
auf die Finanzierung durch den Sponsor in gebotener Kürze
und angemessener Weise hingewiesen werden muss. Anstelle
des Namens kann auch ein Firmenemblem, eine Marke oder ein
anderes Symbol des Sponsors verwendet werden.
2. Wie kennzeichne ich eine Produktplatzierung?
Die Kennzeichnung muss für den Nutzer erkennbar zu Beginn
und zum Ende der Sendung, sowie nach einer Werbeunterbrechung für mindestens 3 Sekunden mit der Abkürzung „P“ als
senderübergreifendes Logo zum Ausdruck gebracht werden.
Ergänzend sollte der Hinweis “Unterstützt durch Produktplatzierung“ eingeblendet werden (Vgl. Ziffer 4 Abs. 3 Nr.4 WerbeRL).
3. Ist eine Kennzeichnung auch notwendig, wenn ein Produkt
nur zufällig im Video erscheint?
Zunächst einmal darf eine Produktplatzierung ohnehin nie
zu sehr in den Vordergrund gerückt werden (Vgl. §7 VII Nr.3
RStV). Eine Produktplatzierung ist immer nur zulässig, wenn
das Produkt zumindest überwiegend aus programmlich- dramaturgischen Gründen in die Handlung integriert wurde oder
zur Verdeutlichung des Inhalts der Sendung notwendig ist.
Spielen die Produkte in der Sendung nur eine Nebenrolle, etwa
weil der Lippenstift zum Aufzeigen einer Schminktechnik gebraucht wird, ohne dass es dabei auf die Marke des Lippenstiftes ankommt, dann liegt eine nicht-kennzeichnungspflichtige
Produkthilfe vor.
4. Müssen ältere Videos, die nicht korrekt gekennzeichnet
wurden, gelöscht werden?
Ja, solche Videos müssen entweder gelöscht oder nachträglich entsprechend gekennzeichnet werden. Solange die Videos
im Netz zugänglich sind, können die Youtuber dafür haftbar
gemacht werden.
Dauerwerbesendung sind Sendungen von mindestens 90
Sekunden Dauer, in denen der Werbecharakter erkennbar im
Vordergrund steht und bei denen die Werbung wesentlichen
Bestandteil der Sendung darstellt. Dauerwerbesendungen
müssen zu Beginn als solche angekündigt und während der
gesamten Sendung als solche gekennzeichnet werden (Vgl.
Ziffer 3 Abs 3 WerbeRL und § 7 V RStV).
6. Sind Youtube Videos, die eine Produktplatzierung und
zusätzlich noch affiliated Links zum Produkt in der Infobox
enthalten erlaubt?
Die Kombination von beidem ist problematisch. Eine Produktplatzierung ist nämlich nur zulässig, wenn die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit hinsichtlich des
Inhalts unbeeinträchtigt bleiben. Die Produktplatzierung darf
nicht unmittelbar zum Kauf auffordern und das platzierte
Produkt darf nicht zu stark im Vordergrund stehen. Durch
einen affiliated Link kann der Youtuber an dem Verkauf des
Produkts verdienen, wodurch eine unabhängige Darstellung
des Inhalts zumindest beeinträchtigt und im Zweifel nicht
mehr gewährleistet sein kann. Außerdem stellt der Link eine
zumindest indirekte Kaufaufforderung dar, die in Verbindung
mit einer Produktplatzierung verboten ist (Vgl. § 7 VII RStV).
7. Was muss ich bei einer Auftragsproduktion beachten?
Wird ein Youtuber von einem Verband oder ähnliches finanziert, um auf unabhängige und neutrale Art und Weise
einen Beitrag zu einem Thema zu verfassen, dann ist dieser
Beitrag nicht kennzeichnungspflichtig (Vgl. Ziffer 4 Absatz 1
WerbeRL).
Mit freundlicher Genehmigung von
WILDE BEUGER SOLMECKE - Kanzlei für Medienrecht
Website: http://wbs-law.de