Der Notar fragte nach einer Vorbefassung im Sinne des § 3 Abs. 1

Der Notar fragte nach einer Vorbefassung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG. Diese
wurde von der Beteiligten verneint.
Der Notar belehrte nach § 18 Abs. 2 HDSG. Er wies darauf hin, dass im Zusammenhang mit
dieser Angelegenheit die Speicherung und Verarbeitung persönlicher Daten erfolgt.
Der Notar überzeugte sich durch die Verhandlung von
Geschäftsfähigkeit der Erschienenen, die um Beurkundung einer
der
uneingeschränkten
General- und Vorsorgevollmacht
sowie einer
Patienten– und Betreuungsverfügung
bat und Folgendes erklärte:
I. General- und Vorsorgevollmacht
Hiermit bevollmächtige ich,
meinen
Herrn
,
, geb. am
mich in allen vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten, bei denen eine
Stellvertretung gesetzlich zulässig ist, gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Die Vollmacht soll zugleich als Vorsorgevollmacht zur Vermeidung der Anordnung einer
Betreuung dienen. Sie soll bei Eintritt einer Geschäftsunfähigkeit der Vollmachtgeberin / des
Vollmachtgebers ausdrücklich uneingeschränkt Gültigkeit behalten.
Da die Vollmacht als Generalvollmacht unbeschränkt erteilt ist, sollen allein zum Zwecke der
Bedeutung der Vollmacht nachfolgend beispielhaft einige Angelegenheiten aufgezählt
werden, die u. a. von der Vollmacht erfasst sind, ohne dass durch die Aufzählung in
irgendeiner Weise eine Beschränkung der umfassenden Vollmacht vorgenommen wird:
Die Vollmacht berechtigt u. a.
 zur Vornahme jeglicher Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte soweit eine Vertretung
rechtlich zulässig ist, im Namen der Vollmachtgeberin / des Vollmachtgebers,
 zur Verwaltung des gesamten Vermögens;
 zur Verfügung jeder Art über Vermögensgegenstände jeglicher Art;

zum beliebigen Vermögenserwerb;
 zur Verfügung jeglicher Art im Namen der Vollmachtgeberin / des Vollmachtgebers über
Bankkonten, Depots sowie sonstiges Geldvermögen jeglicher Art, auch Eröffnung und
Auflösung von Bankkonten, Depots und sonstiger Geldvermögensanlagen im In- und
Ausland und zur Regelung sämtlicher sonstiger Bankgeschäfte:
 zur umfassenden Vertretung der Vollmachtgeberin / des Vollmachtgebers gegenüber
Jedermann, einschließlich Behörden, Dienststellen, Rechtsanwälten und Notaren sowie
Versicherungsgesellschaften jeglicher Art im In- und Ausland; zur Beantragung von
Renten, von Versorgungsbezügen oder von Sozialhilfe;
 zur Regelung sämtlicher Steuerangelegenheiten und zu sämtlichen Erklärungen
gegenüber dem Finanzamt;
 zu sämtlichen postalischen Angelegenheiten einschließlich Fernmeldeverkehr,
Entgegennahme und Öffnen der Post;
 zu sämtlichen Verfahrenshandlungen;
 zu geschäftsähnlichen Handlungen;
 zu Schenkungen, in dem Rahmen, in dem sie einem Betreuer gesetzlich gestattet sind;
 zu Abschluss und Auflösung von Heimverträgen und zur Vertretung gegenüber der
jeweiligen Heimleitung;
 zur Auflösung von Mietverhältnissen über jetzige oder künftige Wohnung/en der
Vollmachtgeber sowie zur Begründung von Mietverhältnissen und zu sämtlichen
Erklärungen und Rechtshandlungen im Namen des jeweiligen Vollmachtgebers
gegenüber Vermietern;
 zur Gesundheitsversorgung, auch zur Einwilligung bzw. Verweigerung ärztlicher
Maßnahmen, auch in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen,
ärztliche Eingriffe, auch operativer Eingriffe und zwar auch dann, wenn die begründete
Gefahr besteht, dass die Vollmachtgeberin / der Vollmachtgeber aufgrund der Maßnahme
stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet (§
1904 BGB). Der Bevollmächtigte muss dazu die vorherige Genehmigung des
Betreuungsgerichts einholen.
 Entscheidungen jeglicher Art bezüglich des Aufenthalts der Vollmachtgeberin / des
Vollmachtgebers
zu
treffen
und
diesen
zu
bestimmen,
einschließlich
Unterbringungsmaßnahmen im Sinne des § 1906 Abs. 1 bis 3 BGB sowie Maßnahmen im
Sinne des § 1906 Abs. 4 BGB; die Vollmacht umfasst daher u. a. auch die Befugnis, eine
Unterbringung der Vollmachtgeberin / des Vollmachtgebers, die mit Freiheitsentziehung
und / oder auch Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit (z. B. Bettgitter /
Beruhigungsmedikamente, Bauchgurt) verbunden ist, die Unterbringung der
Vollmachtgeberin / des Vollmachtgebers in einer Anstalt, einem Heim oder einer
sonstigen Einrichtung sowie die Vornahme von sonstigen freiheitsentziehenden
Maßnahmen durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise
über einen längeren Zeitraum oder die regelmäßige Freiheitsentziehung; der
Bevollmächtigte benötigt dazu die vorherige Genehmigung des Betreuungsgerichts. Er
hat die Maßnahme zu beenden, wenn die Voraussetzungen entfallen.
 Der Bevollmächtigte ist in allen Angelegenheiten befugt, die Rechte der Vollmachtgeberin
/ des Vollmachtgebers gegenüber Ärzten, Krankenhäusern, Pflegeheimen,
Krankenkassen sowie allen sonstigen Personen und Institutionen jeglicher Art
wahrzunehmen, alle von der Vollmachtgeberin / dem Vollmachtgeber erbetenen
Auskünfte und Informationen zu verlangen, Einsicht in alle Akten, auch Krankenakten zu
nehmen und Entscheidungen zu treffen, u. a. über Untersuchungen, Heilbehandlungen
und ärztliche Eingriffe oder das Unterlassen von Untersuchungen, Heilbehandlungen und
ärztlichen Eingriffen.
Ich möchte ausdrücklich, dass sämtliche Entscheidungen der von mir bevollmächtigten
Personen wie meine eigenen Entscheidungen behandelt werden.
Schweigepflichtsentbindung
Die Vollmachtgeberin / Der Vollmachtgeber entbindet hiermit alle sie / ihn jetzt oder künftig
behandelnden Ärzte sowie auch alle Ärzte, die sie / ihn in der Vergangenheit behandelt
haben - und zwar mit sofortiger Wirkung und ohne Bedingungen - von ihrer Schweigepflicht
gegenüber jeder von der Vollmachtgeberin / dem Vollmachtgeber bevollmächtigten Person
sowie auch gegenüber dem Betreuungsgericht. Die Schweigepflichtentbindung gilt nicht nur
allen behandelnden Ärzten, sondern in gleicher Weise auch den Krankenkassen,
Versorgungsämtern und allen sonstigen Institutionen gegenüber.
Die Vollmachtgeberin / Der Vollmachtgeber entbindet in ihren / seinen Angelegenheiten auch
alle Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater sowie sonstige der Berufsverschwiegenheit
verpflichtete Personen dem Bevollmächtigten gegenüber umfassend von ihrer
Schweigepflicht.
Wirksamkeit
Die vorstehende Vollmacht soll dann gelten, wenn ich durch Alter oder Krankheit daran
gehindert bin, für mich selber zu sorgen. Diese Bestimmung ist jedoch keine Beschränkung
der Vollmacht gegenüber Dritten, sondern lediglich eine Anweisung der Vollmachtgeberin /
des Vollmachtgebers an den Bevollmächtigten, die nur im Innenverhältnis gilt; im
Außenverhältnis gegenüber Dritten und Behörden ist diese Vollmacht unbeschränkt.
II. Ersatzbevollmächtigter
Für den Fall, dass die Bevollmächtigte / der Bevollmächtigte stirbt oder aus anderen
Gründen nicht in der Lage ist, die Vollmacht auszuüben, ernenne ich, aufschiebend bedingt
durch den Tod bzw. die Verhinderung der Bevollmächtigten / des Bevollmächtigten, als
Ersatzbevollmächtigte(n) ,
wohnhaft
III. Patientenverfügung
Für den Fall, dass ich aufgrund einer irreversiblen Bewusstlosigkeit, einer schweren
Dauerschädigung des Gehirns oder einer anderen Erkrankung entscheidungsunfähig bin,
erkläre ich hiermit Folgendes:
Bei andauerndem, unumkehrbarem Ausfall lebenswichtiger Funktionen meines Körpers oder
im Falle der Prognose, dass meine Krankheit unheilbar ist und mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit zum Tode führen wird, bin ich mit
lebensverlängernden Maßnahmen nicht einverstanden. Dazu zählen insbesondere:
Intensivtherapie
Wiederbelebung
Maschinelle Beatmung
Bluttransfusionen
Ernährung durch Magensonde, Magenfistel oder intravenöse Magenzufuhr als
Dauermaßnahme
Antibiotikagabe bei fieberhaften Begleitsymptomen
andere medikamentöse Behandlungen mit dem Ziel der Lebensverlängerung
Den obigen Maßnahmen stimme ich allerdings dann zu, wenn sie als Palliativmaßnahme
angeordnet werden, um meine Leiden zu lindern.
Dagegen wünsche ich, dass mir künstlich Flüssigkeit zugeführt wird, soweit Anzeichen von
Durstgefühl bei mir sichtbar wird, um den nach ärztlichen Erkenntnissen notwendigen
Flüssigkeitsspiegel im Körper aufrecht zu erhalten.
Dies gilt unter der Voraussetzung, dass zwei mit meinem Krankheitsbild vertraute Ärzte die
obige Diagnose und Prognose bestätigen und dass keine grundsätzlich davon
abweichenden ärztlichen Erkenntnisse vorliegen. Die betreffenden Ärzte sollen bei der zu
treffenden Entscheidung nachstehende von mir benannte Vertrauensperson hinzuziehen:
Der Bevollmächtigte / Die Bevollmächtigte
sowie
Ich wünsche weitestgehende Beseitigung von Begleitsymptomen, insbesondere von
Schmerzen; eine damit evtl. verbundene Lebensverkürzung nehme ich in Kauf.
Ich bitte, dieses Dokument zu den Krankenakten zu nehmen und im Krankenblatt einen
entsprechenden Vermerk anzubringen. Für den Fall, dass ich in einem Alten- oder
Pflegeheim lebe, verlange ich, dass diese Erklärung vom Träger des Heims beachtet und im
Falle einer notwendig werdenden Einweisung ins Krankenhaus mitgegeben wird.
Der Bevollmächtigte / Die Bevollmächtigte ist beauftragt und ermächtigt, meinen Wünschen
Geltung zu verschaffen. Im Übrigen richtet sich die vorstehende Erklärung an alle, die es
angeht, insbesondere meine Ärzte.
IV. Organspende
Für den Fall, dass nach meinem Tod eine Spende von Organen / Gewebe zur
Transplantation in Frage kommt, erkläre ich, dass ich mit einer Entnahme von Organen und
Gewebe nicht einverstanden bin.
V. Betreuungsverfügung
Mit vorstehender Vollmachterteilung soll die Bestellung eines Betreuers im Falle meiner
Geschäftsunfähigkeit oder Betreuungsbedürftigkeit gemäß § 1896 BGB vermieden werden.
Für den Fall, dass trotz der Vollmachterteilung die Bestellung eines Betreuers notwendig
werden sollte, wünsche ich, dass
der Bevollmächtigte / die Bevollmächtigte
und ersatzweise der Ersatzbevollmächtigte / die Ersatzbevollmächtigte
als Betreuer bzw. Ersatzbetreuer eingesetzt wird / werden.
Jeder Bevollmächtigte hat dieselben Pflichten, wie ein Betreuer nach § 1901 BGB, im
Übrigen gilt Auftragsrecht.
VI. Schlussbestimmungen
1.
Der Bevollmächtigte / Die Bevollmächtigte ist befugt, in Vermögensangelegenheiten
Untervollmacht zu erteilen und diese Vollmacht ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
In persönlichen Angelegenheiten ist die Vollmacht nicht übertragbar, Untervollmacht darf
insoweit nicht erteilt werden.
2.
Der / Die Bevollmächtigte ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
3.
Die Vollmacht soll durch den Tod der Vollmachtgeberin / des Vollmachtgebers nicht
erlöschen, sondern über deren / dessen Tod hinaus uneingeschränkt Gültigkeit behalten. Sie
soll auch dann wirksam bleiben, wenn ich geschäftsunfähig werden sollte oder ein Betreuer
für mich bestellt wird. Sie kann jederzeit durch die Vollmachtgeberin / den Vollmachtgeber
oder ihre / seine Erben widerrufen werden.
4.
Mir ist bekannt, dass sich eine Bestätigung des Inhalts dieser Urkunde im Abstand von
einigen Jahren (insbesondere bei wesentlichen Veränderungen in meinem Leben)
empfehlen kann. Auch wenn ich eine solche Bestätigung nicht vornehme, darf daraus keine
Änderung meines Willens abgeleitet werden. Ich wünsche also nicht, dass mir in der
konkreten Situation eine mögliche Änderung meines hier bekundeten Willens unterstellt wird,
solange ich ihn nicht ausdrücklich schriftlich oder nachweisbar mündlich widerrufen habe.
5.
Die Vollmachtgeberin / Der Vollmachtgeber wünscht die Erfassung dieser Urkunde
einschließlich der in ihr enthaltenen personenbezogenen Daten im Zentralen Register der
Bundesnotarkammer für Vorsorgeurkunden. Dieses Register dient der Information der mit
dem Betreuungsverfahren befassten Stellen.
Diese Niederschrift wurde der Erschienenen / dem Erschienenen vorgelesen, von ihr / ihm
genehmigt und eigenhändig wie folgt unterschrieben: