Der Notar fragte nach einer Vorbefassung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG. Diese wurde von der Beteiligten verneint. Der Notar belehrte nach § 18 Abs. 2 HDSG. Er wies darauf hin, dass im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit die Speicherung und Verarbeitung persönlicher Daten erfolgt. Der Notar überzeugte sich durch die Verhandlung von Geschäftsfähigkeit der Erschienenen, die um Beurkundung einer der uneingeschränkten General- und Vorsorgevollmacht sowie einer Patienten– und Betreuungsverfügung bat und Folgendes erklärte: I. General- und Vorsorgevollmacht Hiermit bevollmächtige ich, meinen Herrn , , geb. am mich in allen vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten, bei denen eine Stellvertretung gesetzlich zulässig ist, gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Die Vollmacht soll zugleich als Vorsorgevollmacht zur Vermeidung der Anordnung einer Betreuung dienen. Sie soll bei Eintritt einer Geschäftsunfähigkeit der Vollmachtgeberin / des Vollmachtgebers ausdrücklich uneingeschränkt Gültigkeit behalten. Da die Vollmacht als Generalvollmacht unbeschränkt erteilt ist, sollen allein zum Zwecke der Bedeutung der Vollmacht nachfolgend beispielhaft einige Angelegenheiten aufgezählt werden, die u. a. von der Vollmacht erfasst sind, ohne dass durch die Aufzählung in irgendeiner Weise eine Beschränkung der umfassenden Vollmacht vorgenommen wird: Die Vollmacht berechtigt u. a. zur Vornahme jeglicher Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte soweit eine Vertretung rechtlich zulässig ist, im Namen der Vollmachtgeberin / des Vollmachtgebers, zur Verwaltung des gesamten Vermögens; zur Verfügung jeder Art über Vermögensgegenstände jeglicher Art; zum beliebigen Vermögenserwerb; zur Verfügung jeglicher Art im Namen der Vollmachtgeberin / des Vollmachtgebers über Bankkonten, Depots sowie sonstiges Geldvermögen jeglicher Art, auch Eröffnung und Auflösung von Bankkonten, Depots und sonstiger Geldvermögensanlagen im In- und Ausland und zur Regelung sämtlicher sonstiger Bankgeschäfte: zur umfassenden Vertretung der Vollmachtgeberin / des Vollmachtgebers gegenüber Jedermann, einschließlich Behörden, Dienststellen, Rechtsanwälten und Notaren sowie Versicherungsgesellschaften jeglicher Art im In- und Ausland; zur Beantragung von Renten, von Versorgungsbezügen oder von Sozialhilfe; zur Regelung sämtlicher Steuerangelegenheiten und zu sämtlichen Erklärungen gegenüber dem Finanzamt; zu sämtlichen postalischen Angelegenheiten einschließlich Fernmeldeverkehr, Entgegennahme und Öffnen der Post; zu sämtlichen Verfahrenshandlungen; zu geschäftsähnlichen Handlungen; zu Schenkungen, in dem Rahmen, in dem sie einem Betreuer gesetzlich gestattet sind; zu Abschluss und Auflösung von Heimverträgen und zur Vertretung gegenüber der jeweiligen Heimleitung; zur Auflösung von Mietverhältnissen über jetzige oder künftige Wohnung/en der Vollmachtgeber sowie zur Begründung von Mietverhältnissen und zu sämtlichen Erklärungen und Rechtshandlungen im Namen des jeweiligen Vollmachtgebers gegenüber Vermietern; zur Gesundheitsversorgung, auch zur Einwilligung bzw. Verweigerung ärztlicher Maßnahmen, auch in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen, ärztliche Eingriffe, auch operativer Eingriffe und zwar auch dann, wenn die begründete Gefahr besteht, dass die Vollmachtgeberin / der Vollmachtgeber aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet (§ 1904 BGB). Der Bevollmächtigte muss dazu die vorherige Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen. Entscheidungen jeglicher Art bezüglich des Aufenthalts der Vollmachtgeberin / des Vollmachtgebers zu treffen und diesen zu bestimmen, einschließlich Unterbringungsmaßnahmen im Sinne des § 1906 Abs. 1 bis 3 BGB sowie Maßnahmen im Sinne des § 1906 Abs. 4 BGB; die Vollmacht umfasst daher u. a. auch die Befugnis, eine Unterbringung der Vollmachtgeberin / des Vollmachtgebers, die mit Freiheitsentziehung und / oder auch Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit (z. B. Bettgitter / Beruhigungsmedikamente, Bauchgurt) verbunden ist, die Unterbringung der Vollmachtgeberin / des Vollmachtgebers in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung sowie die Vornahme von sonstigen freiheitsentziehenden Maßnahmen durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder die regelmäßige Freiheitsentziehung; der Bevollmächtigte benötigt dazu die vorherige Genehmigung des Betreuungsgerichts. Er hat die Maßnahme zu beenden, wenn die Voraussetzungen entfallen. Der Bevollmächtigte ist in allen Angelegenheiten befugt, die Rechte der Vollmachtgeberin / des Vollmachtgebers gegenüber Ärzten, Krankenhäusern, Pflegeheimen, Krankenkassen sowie allen sonstigen Personen und Institutionen jeglicher Art wahrzunehmen, alle von der Vollmachtgeberin / dem Vollmachtgeber erbetenen Auskünfte und Informationen zu verlangen, Einsicht in alle Akten, auch Krankenakten zu nehmen und Entscheidungen zu treffen, u. a. über Untersuchungen, Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe oder das Unterlassen von Untersuchungen, Heilbehandlungen und ärztlichen Eingriffen. Ich möchte ausdrücklich, dass sämtliche Entscheidungen der von mir bevollmächtigten Personen wie meine eigenen Entscheidungen behandelt werden. Schweigepflichtsentbindung Die Vollmachtgeberin / Der Vollmachtgeber entbindet hiermit alle sie / ihn jetzt oder künftig behandelnden Ärzte sowie auch alle Ärzte, die sie / ihn in der Vergangenheit behandelt haben - und zwar mit sofortiger Wirkung und ohne Bedingungen - von ihrer Schweigepflicht gegenüber jeder von der Vollmachtgeberin / dem Vollmachtgeber bevollmächtigten Person sowie auch gegenüber dem Betreuungsgericht. Die Schweigepflichtentbindung gilt nicht nur allen behandelnden Ärzten, sondern in gleicher Weise auch den Krankenkassen, Versorgungsämtern und allen sonstigen Institutionen gegenüber. Die Vollmachtgeberin / Der Vollmachtgeber entbindet in ihren / seinen Angelegenheiten auch alle Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater sowie sonstige der Berufsverschwiegenheit verpflichtete Personen dem Bevollmächtigten gegenüber umfassend von ihrer Schweigepflicht. Wirksamkeit Die vorstehende Vollmacht soll dann gelten, wenn ich durch Alter oder Krankheit daran gehindert bin, für mich selber zu sorgen. Diese Bestimmung ist jedoch keine Beschränkung der Vollmacht gegenüber Dritten, sondern lediglich eine Anweisung der Vollmachtgeberin / des Vollmachtgebers an den Bevollmächtigten, die nur im Innenverhältnis gilt; im Außenverhältnis gegenüber Dritten und Behörden ist diese Vollmacht unbeschränkt. II. Ersatzbevollmächtigter Für den Fall, dass die Bevollmächtigte / der Bevollmächtigte stirbt oder aus anderen Gründen nicht in der Lage ist, die Vollmacht auszuüben, ernenne ich, aufschiebend bedingt durch den Tod bzw. die Verhinderung der Bevollmächtigten / des Bevollmächtigten, als Ersatzbevollmächtigte(n) , wohnhaft III. Patientenverfügung Für den Fall, dass ich aufgrund einer irreversiblen Bewusstlosigkeit, einer schweren Dauerschädigung des Gehirns oder einer anderen Erkrankung entscheidungsunfähig bin, erkläre ich hiermit Folgendes: Bei andauerndem, unumkehrbarem Ausfall lebenswichtiger Funktionen meines Körpers oder im Falle der Prognose, dass meine Krankheit unheilbar ist und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit zum Tode führen wird, bin ich mit lebensverlängernden Maßnahmen nicht einverstanden. Dazu zählen insbesondere: Intensivtherapie Wiederbelebung Maschinelle Beatmung Bluttransfusionen Ernährung durch Magensonde, Magenfistel oder intravenöse Magenzufuhr als Dauermaßnahme Antibiotikagabe bei fieberhaften Begleitsymptomen andere medikamentöse Behandlungen mit dem Ziel der Lebensverlängerung Den obigen Maßnahmen stimme ich allerdings dann zu, wenn sie als Palliativmaßnahme angeordnet werden, um meine Leiden zu lindern. Dagegen wünsche ich, dass mir künstlich Flüssigkeit zugeführt wird, soweit Anzeichen von Durstgefühl bei mir sichtbar wird, um den nach ärztlichen Erkenntnissen notwendigen Flüssigkeitsspiegel im Körper aufrecht zu erhalten. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass zwei mit meinem Krankheitsbild vertraute Ärzte die obige Diagnose und Prognose bestätigen und dass keine grundsätzlich davon abweichenden ärztlichen Erkenntnisse vorliegen. Die betreffenden Ärzte sollen bei der zu treffenden Entscheidung nachstehende von mir benannte Vertrauensperson hinzuziehen: Der Bevollmächtigte / Die Bevollmächtigte sowie Ich wünsche weitestgehende Beseitigung von Begleitsymptomen, insbesondere von Schmerzen; eine damit evtl. verbundene Lebensverkürzung nehme ich in Kauf. Ich bitte, dieses Dokument zu den Krankenakten zu nehmen und im Krankenblatt einen entsprechenden Vermerk anzubringen. Für den Fall, dass ich in einem Alten- oder Pflegeheim lebe, verlange ich, dass diese Erklärung vom Träger des Heims beachtet und im Falle einer notwendig werdenden Einweisung ins Krankenhaus mitgegeben wird. Der Bevollmächtigte / Die Bevollmächtigte ist beauftragt und ermächtigt, meinen Wünschen Geltung zu verschaffen. Im Übrigen richtet sich die vorstehende Erklärung an alle, die es angeht, insbesondere meine Ärzte. IV. Organspende Für den Fall, dass nach meinem Tod eine Spende von Organen / Gewebe zur Transplantation in Frage kommt, erkläre ich, dass ich mit einer Entnahme von Organen und Gewebe nicht einverstanden bin. V. Betreuungsverfügung Mit vorstehender Vollmachterteilung soll die Bestellung eines Betreuers im Falle meiner Geschäftsunfähigkeit oder Betreuungsbedürftigkeit gemäß § 1896 BGB vermieden werden. Für den Fall, dass trotz der Vollmachterteilung die Bestellung eines Betreuers notwendig werden sollte, wünsche ich, dass der Bevollmächtigte / die Bevollmächtigte und ersatzweise der Ersatzbevollmächtigte / die Ersatzbevollmächtigte als Betreuer bzw. Ersatzbetreuer eingesetzt wird / werden. Jeder Bevollmächtigte hat dieselben Pflichten, wie ein Betreuer nach § 1901 BGB, im Übrigen gilt Auftragsrecht. VI. Schlussbestimmungen 1. Der Bevollmächtigte / Die Bevollmächtigte ist befugt, in Vermögensangelegenheiten Untervollmacht zu erteilen und diese Vollmacht ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. In persönlichen Angelegenheiten ist die Vollmacht nicht übertragbar, Untervollmacht darf insoweit nicht erteilt werden. 2. Der / Die Bevollmächtigte ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. 3. Die Vollmacht soll durch den Tod der Vollmachtgeberin / des Vollmachtgebers nicht erlöschen, sondern über deren / dessen Tod hinaus uneingeschränkt Gültigkeit behalten. Sie soll auch dann wirksam bleiben, wenn ich geschäftsunfähig werden sollte oder ein Betreuer für mich bestellt wird. Sie kann jederzeit durch die Vollmachtgeberin / den Vollmachtgeber oder ihre / seine Erben widerrufen werden. 4. Mir ist bekannt, dass sich eine Bestätigung des Inhalts dieser Urkunde im Abstand von einigen Jahren (insbesondere bei wesentlichen Veränderungen in meinem Leben) empfehlen kann. Auch wenn ich eine solche Bestätigung nicht vornehme, darf daraus keine Änderung meines Willens abgeleitet werden. Ich wünsche also nicht, dass mir in der konkreten Situation eine mögliche Änderung meines hier bekundeten Willens unterstellt wird, solange ich ihn nicht ausdrücklich schriftlich oder nachweisbar mündlich widerrufen habe. 5. Die Vollmachtgeberin / Der Vollmachtgeber wünscht die Erfassung dieser Urkunde einschließlich der in ihr enthaltenen personenbezogenen Daten im Zentralen Register der Bundesnotarkammer für Vorsorgeurkunden. Dieses Register dient der Information der mit dem Betreuungsverfahren befassten Stellen. Diese Niederschrift wurde der Erschienenen / dem Erschienenen vorgelesen, von ihr / ihm genehmigt und eigenhändig wie folgt unterschrieben:
© Copyright 2024 ExpyDoc