Die Stulle von Bölz

Institut für Bürgerliches Recht und
Zivilprozessrecht
Prof. Dr. Inge Scherer
Ferienhausarbeit für Anfänger im Bürgerlichen Recht im SS 2016
Die Stulle von Bölz
Der leicht erregbare Kickma Kabriel (K) will unbedingt das Gemälde „Die Stulle von Bölz“
erstehen, das eigentlich nicht mehr zeigt, als eine etwas zu dick geratene Fleischfliege auf
einer Stulle; dennoch ist das Bild „voll angesagt“. Das Bild befindet sich im Eigentum und
Besitz von Anders Anerika (A). Und weil es K vor allem wichtig ist, im Trend zu liegen,
beauftragt er seinen Bekannten Bilbo Beutlin (B), das Bild für ihn zu besorgen. Er solle
aber keinesfalls mehr als 8.000 Euro dafür ausgeben, sonst werde ihn, also B, Sauron
holen, sagt K und lacht. B lacht nicht. Für K hatte er schon häufiger „derartige Geschäfte“
erledigt, bis beide vor kurzer Zeit aufgrund einiger heftiger Auenland-Witze des K, ein
heftiges Zerwürfnis hatten. Im Anschluss daran hatte K dem B erklärt, dass letzterer ihn
nicht mehr vertreten dürfe. Niemand erfuhr von dem Streit. Nur A, der ehemalige CIASpitzel, hatte das volle Gespräch aus nächster Nähe „mitgeschnitten“, als er die beiden in
einem Anflug von Nostalgie belauschte. Seit kurzem verstehen sich K und B aber wieder;
das hatte A nun aber leider nicht mitbekommen. K erklärt im Gespräch mit B, dass er
jenem, wie früher auch immer, die Spritkosten selbstverständlich erstatten werde. B meint
im Gegenzug, dass er das gern machen werde, dass der K ihm dann aber versichern solle,
dass er ihm, also dem B, zwei Wochen Zeit lasse, damit er sich das Geschäft auf einen
passenden Tag legen könne. K nickt.
K wollte B wegen der Wichtigkeit des Geschäfts außerdem „ein schriftliches Schreiben“
aushändigen. Den formgerechten Schrieb hatte er bereits fertiggestellt, als B zu ihm kam.
Kurz bevor er B die Urkunde aushändigen wollte, hatte er nämlich mit seinem stets sehr
übervorsichtigen Freund, dem Rechtsanwalt Rudi Regungslos (R), telefoniert, wie jenen
die Nachbarn ob seiner stoisch-gelassenen Art nennen. R rät ihm vom Verwenden einer
schriftlichen Vollmacht ab und K entscheidet, diesem Rat Folge zu leisten. Später am Tag
des 04.05.2015 bemerkt K aber, dass die Urkunde nicht mehr an ihrem Platz (offen auf
dem Schreibtisch) ist. Sicher werde sie B haben, denkt K, der weiß, dass an diesem Tag
nur B sein Büro betreten hatte. Dann sieht er ein Eichhörnchen an seinem Fenster vorbei
hüpfen und vergisst das Ganze wieder.
Als B gut zwei Wochen lang nicht tätig wird, flippt K (innerlich) aus, ruft B am 20.05.2015
an und schreit ins Telefon, dass er den „Auftrag“ widerrufe. Er bringt klar zum Ausdruck,
dass seine Angelegenheiten, also K’s, schließlich die wichtigsten auf diesem „von Eitelkeit
durchsetzten Planeten“ seien. Außerdem erklärt K, dass das Bild gar nicht mehr angesagt
sei und er es deswegen nicht mehr haben wolle. B meint dagegen nur, dass K sich nicht
aufregen solle und er, also der B, das „Kindelein schon schaukeln“ werde. Das Bild sei
schon noch angesagt genug. K habe außerdem auf sein Recht, die Vollmacht zu
beseitigen, verzichtet. Wie so häufig, wenn K nicht mehr weiter weiß, legt er einfach auf.
Er ist ohnehin sicher, dass B ihn nicht mehr vertreten kann.
Am 22.05. fällt K dann wieder ein, dass er ja auch noch das „schriftliche Schreiben“
ausgestellt hat. Als er bei B am selben Tag anruft und fragt, ob dieser das Schreiben habe,
bejaht B dies und meint außerdem, dass er morgen zu A fahren werde um das Geschäft
zu einem Abschluss zu bringen. Er habe sich den Zettel genommen, um das Geschäft
abwickeln zu können. Als K daraufhin erklärt, dass er den Zettel hiermit für wirkungslos
erkläre, lacht B nur. K, der aufgrund seines täglich mehrstündigen Konsums von
Instagram, Facebook, Twitter und Jodel seine Sozialkompetenz weitgehend verloren hat,
weiß daraufhin – wie so oft – nicht mehr weiter und legt auf. B wundert sich nur kurz. Von
dem bekannten Spruch „ein Wort ist ein Wort“ habe der K wohl noch nicht gehört.
Am 23.05. kommt es letztlich zum Treffen zwischen B und A. B macht bei der Verhandlung
mit A keinen Hehl daraus, dass ihm der Kaufpreis von 8.000 Euro zu hoch sei. Er einigt
sich nach längerer Verhandlung mit A auf einen Preis von 7.500 Euro. Die von B kurz
gezeigte „Vollmachturkunde“ sieht A sich kurz an, den Inhalt aber nimmt er praktisch nicht
zur Kenntnis. Er ist ohnehin der Auffassung, dass der K sich schon bei ihm melden müsse,
wenn B nicht mehr wirksam für ihn soll handeln dürfen. „Das ist neu“, sagt A, der die
Urkunde zurückgibt „hat der alte Kauz etwa gelernt zu schreiben?“ B lacht, als wäre er ein
Halbling aus dem Auenland, zuckt kurz mit den Achseln und steckt das Schreiben wieder
weg.
Eine gute Weile später, ruft Markus „der Maulwurf“ Möder (M), ein dem A aus früheren
Tagen gut bekannter Verwandter des K, bei A an, und meint – was zutrifft –, dass nun
gutachterlich festgestellt sei, dass K bereits ab dem 22.05. geschäftsunfähig gewesen ist.
Er habe von dem Geschäft gehört und wolle den A nur in dessen eigenem Interesse
ermahnen, nicht stur zu sein, weil das ja vor Gericht Folgen haben werde. A meint, dass
er sich auf die Vollmachtsurkunde verlassen habe und alles interne ihn nichts angehe.
Darauf entgegnet M, dass die Vollmachtsurkunde eigentlich gar nicht richtig in Umlauf
gekommen sei. Jedenfalls wertungsmäßig müsse das dem K „aus der Zone des Unrechts“
helfen. Die Richter würden das schon richtig werten.
Kann A von K die Bezahlung der 7.500 Euro verlangen?
Die Hausarbeit ist bis spätestens Montag, den 11.04.2016, 12.00 Uhr im Sekretariat der
Professur, Zi. 229 (Südflügel, AU), abzugeben oder per Brief mit Poststempel des Vortages
zuzuschicken.
Die Arbeit darf im Umfang 15 einseitig beschriebene Seiten zuzüglich Gliederung und
Literaturverzeichnis nicht übersteigen. Jede Seite muss folgenden Mindestanforderungen
genügen: Zeilenabstand: 1,5; Schriftart: Times New Roman; Schriftgröße im Text: 12 pt., in
Fußnoten: 10 pt.; Korrekturrand: links 2 cm, rechts 5 cm.
Der Hausarbeit muss ferner eine Erklärung beigefügt werden, in der der Verfasser
versichert, die Arbeit selbständig, ohne fremde Hilfe angefertigt zu haben. Diese Erklärung
ist eigenhändig zu unterschreiben.
Die Korrektur der Ferienhausarbeit für Anfänger setzt eine online-Anmeldung vom 01.04.2016 –
15.04.2016 voraus. Sollte die online-Anmeldung bei Ihnen ausnahmsweise nicht funktionieren,
können Sie eine persönliche Anmeldung am 13.04.2016 von 9-12 Uhr in der Sprechstunde der
Studienberatung vornehmen.
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