TOPOS Stellungnahme zur AV-Wohnen 2015

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Stellungnahme zur AV-Wohnen Berlin 2015
Bearbeitung:
TOPOS Stadtforschung
Sigmar Gude
Berlin, Juni 2015
Neue AV-Wohnen
Nachdem die Wohnungsaufwendungsverordnung (WAV) aus dem Jahre 2013 durch das Bundessozialgericht gekippt worden ist, hat die Senatsverwaltung für Soziales eine neue Verordnung ausgearbeitet
(AV-Wohnen), die ab 1.7.2015 die Erstattung der Wohnungsaufwendungen (Warmmiete) der Hatz IVEmpfänger regeln soll.
TOPOS Stadtforschung hatte 2012 - wie auch bereits vorher 2005 - berechnet, in welchem Umfang die
tatsächlichen Mieten, die die Bedarfsgemeinschaften zahlen müssen, von den festgelegten Sätzen gedeckt werden und wie die Struktur der Haushalte beschaffen ist, die mehr zahlen müssen. Die müssen
dann nämlich einen Teil der Miete selbst aus den Mitteln für den Lebensunterhalt bezahlen, wenn sie
keine billigere Wohnung finden, was nur einem verschwindend geringem Teil der betroffenen Bedarfsgemeinschaften gelingt.
2012 hat TOPOS Stadtforschung berechnet, dass ca. 95.000 Bedarfsgemeinschaften die damaligen
Werte überschreiten. Bei Berücksichtigung der zulässigen10%-Überschreitungen im Zuge der Härtefallregelungen verblieben noch 73.000 BG Hinzu kamen noch 9.000 BG, deren Miete zur Bekämpfung der
Wohnungsspekulation nicht in voller Höhe übernommen werden sollten. So ergaben sich 82.000 BG.
Diese Spekulationsregel ist in der neuen AV-Wohnen 2015 nicht mehr enthalten, so dass für den Vergleich mit 2015 von 73.000 betroffenen BG im Jahre 2012 auszugehen ist.
Zur Abdeckung der Mietentwicklung seit 2012 hat SenSoz die erstattungsfähigen Obergrenzen je nach
Haushaltsgröße um 9 bis 11% angehoben. Diese Anhebung deckt im wesentlichen den Mietanstieg ab,
den es in dieser Zeit gegeben hat. Einen deutlicheren Anstieg der Höchstsätze, mit dem Ziel die Realität auf dem Berliner Wohnungsmarkt tatsächlich zu berücksichtigen, hat die Senatsverwaltung aber
vermieden.
Auswirkungen der AV Wohnen 2015
1. Über den neuen Obergrenzen der AV-Wohnen liegen gut 80.000 BG.
2. Bei Berücksichtigung der Härtefallregelungen sind ca. 65.000 BG.
3. Damit liegt die Zahl der betroffenen BG nur geringfügig - ca. 8.000 (11%) - unter den Werten
von 2012.
4. Hartz IV-empfangende Bedarfsgemeinschaften haben kleinere (34,4m² pro Person gegenüber
41,2 m²) und schlechter ausgestattete (92% Vollstandardwohnungen gegenüber 96%) Wohnungen
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Stellungnahme zur AV-Wohnen 2015
5. Auch die BG, die über den Höchstsätzen liegen, verfügen über kleinere Wohnflächen (33,8 m²
pro Person).
6. Hartz IV-empfangende Bedarfsgemeinschaften ziehen selten um. Dies wurde von der Senatsverwaltung der Öffentlichkeit stets als Erfolg verkauft, weil es damit so wenige 'Zwangsumzüge'
gäbe. Dabei hat die Senatsverwaltung der Öffentlichkeit regelmäßig unterschlagen, dass die
betroffenen Haushalte einen Teil ihrer Mietausgaben aus den Regelsätzen für den Lebensunterhalt bestreiten müssen, die für den Lebensunterhalt und nicht für die Miete vorgesehen sind.
Die geringe Umzugshäufigkeit von Hartz IV-Haushalten ist einzig das Ergebnis der Tatsache,
dass Wohnungen zu den Sätzen der AV-Wohnen nicht zu finden sind. Die wenigen Hartz IVHaushalte, die umgezogen sind, sind in eine der wenigen billigen Wohnungen auf dem Markt
gezogen und konnten die Obergrenzen auch nur dann einhalten wenn sie sehr kleine Wohnungen gefunden haben (29,5 m²/Person).
7. Von den Höchstgrenzen der AV-Wohnen werden besonders viele Haushalte mit Kindern betroffen. Während unter allen BG gut ein Viertel Haushalte mit Kindern sind, sind es bei denen, die
über den Höchstsätzen liegen, trotz Berücksichtigung der Härtefallregelungen bereits mehr als
ein Drittel.
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