Merkblatt Investitionsförderung barrierefreies Wohnen (Stand: 07.04.2016) Zur gesellschaftlichen Teilhabe und zu einem selbstbestimmten Leben gehört die Möglichkeit seinen Aufenthaltsort frei bestimmen und entscheiden zu können, mit wem man leben möchte. Die Aktion Mensch will dazu beitragen, ein breites Spek trum an barrierefreien Wohnformen aufzubauen, damit Wahlmöglichkeiten für in dividuelle Wohnvorstellungen entstehen. Die Aktion Mensch fördert ausschließlich barrierefreie Wohnangebote, die zumindest geeignet sind, die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit eines Angebotes für alle Nutzer mit Behinderung sicherzustellen. Die Herstellung umfassender Barrierefreiheit wird mit zusätzlichen finanziellen Anreizen gefördert. Gefördert werden können Vorhaben für Menschen mit Behinderung sowie für Men schen in besonderen Lebensverhältnissen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten, insbesondere bei fehlender Wohnung, bei gewaltgeprägten Lebensumständen oder bei Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung. I. Förderspektrum 1. Gefördert werden können Investitionen für a) barrierefreie Wohnangebote, die vorübergehend Lebensmittelpunkt sind (insbesondere Wohnangebote für Kinder und Jugendliche mit Behinderung, Übergangswohnheime, Internate, Frauenhäuser, Notunterkünfte, Wohnange bote der Straffälligenhilfe). b) barrierefreie Wohnangebote, die dauerhafter Lebensmittelpunkt sind (zum Beispiel Wohnheime, Außenwohngruppen, Wohnraum für ambulant betreutes Wohnen). Merkblatt Investitionsförderung Wohnen/Stand: 07.04.2016 Seite 1 II. Förderfähige Kosten 1. Förderfähig sind Kosten für: a) Erwerb von Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen b) Baumaßnahmen c) Qualitätsverbesserungen d) Inventar (auch Fördermaterial und technische Hilfsmittel) e) Schaffung von Barrierefreiheit (zum Beispiel im Zugangsbereich, im Sanitärbereich, durch Rampen, optische, akustische oder taktile Anlagen) f) Schaffung von Wohnräumen für Rollstuhlnutzer („R“-Plätze) g) Erhöhten Aufwand zur Schaffung von Barrierefreiheit in Wohnangeboten (außergewöhnlicher technischer Ausstattungsstandard wie zum Beispiel drahtlose Rufanlage, automatische Eingangstüren, Deckenlifter) Merkblatt Investitionsförderung Wohnen/Stand: 07.04.2016 Seite 2 III. Förderhöhe Die Aktion Mensch kann förderfähige Kosten (siehe Anlage zu Ziffer V. der Richtlinien) wie folgt bezuschussen: 1. Fördersätze siehe förderfähige Kosten Maximaler Fördersatz Zuschuss obergrenze Ergänzender Zuschuss Barrierefreiheit Anmerkungen 40 % 200.000 € Zuschuss (oder Zinszuschuss möglich) 20.000 € pro Platz für max. 4 Plätze mit Spezifikation „R“ nach DIN 18040-2 In Verbindung mit 1.08 insgesamt max. 300.000 € möglich. 30 % 110.000 € Zuschuss (oder Zinszuschuss möglich) 10 % 110.000 € Zuschuss (oder Zinszuschuss möglich) 30 % 110.000 € Zuschuss (oder Zinszuschuss möglich) Für Wohneinrich tungen im Bestand des Antragstellers 40 % 110.000 € Zuschuss (oder Zinszuschuss möglich) Antrag nur in Verbindung mit 1.04 bis 1.07 möglich 1.04 Schaffung eines neuen Wohnangebots mit bis zu 8 Plätzen, wovon bis zu 4 Plätze für Rollstuhlnutzer förderfähig sind („R“-Plätze) II.1.a) bis II.1.f) 1.05 Zusätzliche Plätze in bestehenden Wohnangeboten bis zu insgesamt 24 Plätzen oder neue Wohnangebote von 9 bis zu insgesamt 24 Plätzen II.1.a) bis II.1.f) 1.06 Wohnangebote mit in der Regel über 24 Plätzen, die vorübergehend Lebensmittelpunkt sind oder eine besondere Konzeption verfolgen II.1.a) bis II.1.f) 1.07 Verbesserung der Wohnqualität (bei Wohnangeboten über 24 Plätzen nur bei Reduzierung der Platzzahl) II.1.a) bis II.1.f) 1.08 Kosten zur Herstellung von Barrierefreiheit in Wohnangeboten für außergewöhnlichen technischen Ausstattungsstandard II.1.g) Merkblatt Investitionsförderung Wohnen/Stand: 07.04.2016 Seite 3 2. Zuschusshöhe Vorhaben nach Ziffer III. 1.04 zur Schaffung eines neuen Wohnangebots mit bis zu acht Plätzen können neben einem Zuschuss von bis zu 200.000 EUR einen ergänzenden Zuschuss Barrierefreiheit von bis zu 20.000 EUR pro Platz für die Schaffung von bis zu vier Wohnräumen für Rollstuhlnutzer („R“-Plätze) erhalten. Vorhaben nach Ziffer III. 1.05, 1.06, 1.07 und 1.08 können einen Zuschuss in Höhe von bis zu 110.000 EUR erhalten. Für Vorhaben nach Ziffer III. 1.04 in Verbindung mit Vorhaben nach Ziffer III. 1.08 beträgt die Zuschussobergrenze 300.000 EUR. Statt einem Zuschuss kann gemäß Ziffer III.1.04 bis 1.08 ein Zinszuschuss für ein aufgenommenes Kapitalmarktdarlehen von bis zu 600.000 EUR Darlehens summe bei der Aktion Mensch beantragt werden (siehe Anlage „Zins- und Tilgungszuschuss“). IV. Besondere Fördervoraussetzungen 1. Barrierefreiheit Bei Wohnangeboten unterscheidet die Aktion Mensch unterschiedliche Grade der Barrierefreiheit, deren Erreichung Fördervoraussetzung ist. Förderfähig sind a) Wohnangebote, die vorübergehend Lebensmittelpunkt sind nach Ziffer I.1.a), wenn die barrierefreie Zugänglichkeit und Nutzbarkeit eines Teils der Wohn bereiche der Einrichtung nach DIN 18040-2 erreicht wird. b) Wohnangebote, die dauerhafter Lebensmittelpunkt sind nach Ziffer I.1.b), wenn die barrierefreie Zugänglichkeit und Nutzbarkeit aller Wohnbereiche der Einrichtung nach DIN 18040-2 erreicht wird. c) Wohnräume für Rollstuhlnutzer („R“-Plätze), wenn die barrierefreie Zugäng lichkeit und Nutzbarkeit aller Wohnbereiche der Einrichtung, davon Teile mit Spezifikation „R“ nach DIN 18040-2 erreicht wird. d) Vorhaben zur Verbesserung der Wohnqualität in Wohnangeboten im Bestand des Antragstellers, die dauerhafter Lebensmittelpunkt sind nach Ziffer I.1.b), wenn die barrierefreie Zugänglichkeit und Nutzbarkeit eines Teils der Ein richtung nach DIN 18040-2 erreicht wird, und zwar • in mindestens einem Wohnbereich und • in allen Gemeinschafts- und Verkehrsflächen sämtlicher Wohngeschosse (Gemeinschaftsräume, Gänge, Aufzüge, Zuwege und Freiflächen) sowie in den von diesen Flächen abgehenden Durchgängen (zum Beispiel Türen zu nicht barrierefreien Wohnbereichen). Merkblatt Investitionsförderung Wohnen/Stand: 07.04.2016 Seite 4 Darüber hinaus müssen Wohnangebote den besonderen Bedürfnissen ihrer Bewohner gerecht werden (zum Beispiel durch den Einbau von Rufanlagen, Leitsystemen usw.). 2. Mehr-Milieu-Prinzip Insbesondere für erwachsene Menschen mit Behinderung und hohem Unter stützungsbedarf ist es bedeutsam, ihren Alltag in unterschiedlichen räumlichen Umgebungen und sozialen Umfeldern – also in mehreren Milieus – verbringen zu können. Deshalb fördert die Aktion Mensch Wohnangebote, in denen Personen wohnen, die eine Tagesförderstätte oder ein tagesstrukturierendes Angebot besuchen, wenn die Nutzer solcher Formen der Tagesförderung • zum Wechsel zwischen Wohnumfeld und Tagesförderung das Gebäude ver lassen oder zumindest einen deutlich separierten Gebäudeteil mit eigenem Außeneingang aufsuchen müssen und • in der Tagesförderung stets mit Menschen aus unterschiedlichen Wohnumfel dern zusammen arbeiten und • im Lebensbereich Wohnen durch andere Personen unterstützt werden als in der Tagesförderung. 3. Immobilien auf Mietbasis Investitionen in gemieteten Immobilien werden nur bei Vorliegen eines Nut zungsvertrags mit mindestens zehnjähriger Laufzeit zum Zeitpunkt der An tragstellung gefördert. Bei unbefristeten Mietverträgen muss eine Zusatzver einbarung vorgelegt werden, nach der eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter für den Zeitraum von zehn Jahren nach Fertigstellung der Investition ausgeschlossen ist. Merkblatt Investitionsförderung Wohnen/Stand: 07.04.2016 Seite 5 4. 24-Plätze-Regel im Wohnbereich Die Förderung von Wohnangeboten als dauerhafter Lebensmittelpunkt ist grundsätzlich auf Einrichtungen mit bis zu 24 Plätzen beschränkt. Sofern in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit dem geplanten neuen Wohn angebot bereits andere Wohnangebote bestehen, soll unter Berücksichtigung konzeptioneller Gegebenheiten an diesem Standort die Anzahl von insgesamt 24 Plätzen nicht überschritten werden. Bei der Ermittlung der Platzzahl werden Wohnplätze aus allen sozialen Einrichtungen angerechnet, die den Lebensmit telpunkt bilden (zum Beispiel Wohnheim der Behindertenhilfe in Kombination mit einem Seniorenwohnheim). Nicht angerechnet werden Plätze in den Berei chen Kurzzeitpflege, Besucherzimmer und Trainingswohnen. Abweichend davon können Vorhaben mit mehr als 24 Plätzen nur dann geför dert werden, wenn der Antragsteller eine besondere Konzeption umsetzt (zum Beispiel Lebens- und Arbeitsgemeinschaften) oder wenn es sich um ein Wohn angebot handelt, das nur vorübergehender Lebensmittelpunkt ist. Der Förder satz beträgt in diesen Fällen maximal zehn Prozent der förderfähigen Gesamt kosten. 5. Mindestanforderungen an Wohneinrichtungen Wohnangebote gemäß Ziffer I.1.b) können gefördert werden, wenn für jeden Bewohner ein Zimmer mit mindestens 15 qm Wohnfläche (Sanitärbereich nicht eingerechnet) bereitgestellt wird. Für jeweils bis zu zwei Bewohner müssen sanitäre Einrichtungen (zum Beispiel Badezimmer mit WC, Badewanne oder Dusche) in unmittelbarer Nähe des Wohnschlafraums zur Verfügung stehen. Gemeinschafts- und Funktionsräume (zum Beispiel Wohnzimmer, Kochgelegen heit, Speiseraum, Abstellräume, Pflegebäder) müssen entsprechend den beson deren Bedürfnissen der Bewohner vorhanden sein. 6. Wohneinrichtungen auf Mietbasis Bei Kauf oder Neubau von Vorhaben, die auf Mietbasis refinanziert werden, ist die Erklärung „Wohneinrichtungen auf Mietbasis“ vorzulegen. Das Dokument wird im elektronischen Antragsverfahren bereitgestellt. Wenn die vereinbarte Kaltmiete mehr als zehn Prozent von der ortsüblichen Kaltmiete abweicht, muss der Antragsteller dies begründen. Merkblatt Investitionsförderung Wohnen/Stand: 07.04.2016 Seite 6 7. Dingliche Sicherung Bei Zuschüssen der Aktion Mensch zu Investitionen ab einer Höhe von 50.000 EUR zum Erwerb, Neu- oder Umbau von Grundstücken und / oder Gebäuden muss vor Auszahlung des bewilligten Zuschusses eine zinslose Buchgrund schuld in Zuschusshöhe zu Lasten der geförderten Immobilie und mit dingli cher Zwangsvollstreckungsunterwerfung zu Gunsten der Aktion Mensch in das Grundbuch eingetragen werden. Bei Miet- oder Pachtobjekten kann auf eine dingliche Absicherung verzichtet werden. V. Förderrichtlinien Im Übrigen gelten die Förderrichtlinien der Aktion Mensch in der bei Eingang des Förderantrags gültigen Fassung. Bonn, den 07.04.2016 Merkblatt Investitionsförderung Wohnen/Stand: 07.04.2016 Seite 7
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