Merkblatt Investitionen Wohnen

Merkblatt
Investitionsförderung
barrierefreies Wohnen
(Stand: 07.04.2016)
Zur gesellschaftlichen Teilhabe und zu einem selbstbestimmten Leben gehört die
Möglichkeit seinen Aufenthaltsort frei bestimmen und entscheiden zu können, mit
wem man leben möchte. Die Aktion Mensch will dazu beitragen, ein breites Spek­
trum an barrierefreien Wohnformen aufzubauen, damit Wahlmöglichkeiten für in­
dividuelle Wohnvorstellungen entstehen. Die Aktion Mensch fördert ausschließlich
barrierefreie Wohnangebote, die zumindest geeignet sind, die Zugänglichkeit und
Nutzbarkeit eines Angebotes für alle Nutzer mit Behinderung sicherzustellen. Die
Herstellung umfassender Barrierefreiheit wird mit zusätzlichen finanziellen Anreizen
gefördert.
Gefördert werden können Vorhaben für Menschen mit Behinderung sowie für Men­
schen in besonderen Lebensverhältnissen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten,
insbesondere bei fehlender Wohnung, bei gewaltgeprägten Lebensumständen oder
bei Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung.
I.
Förderspektrum
1.
Gefördert werden können Investitionen für
a) barrierefreie Wohnangebote, die vorübergehend Lebensmittelpunkt sind
(insbesondere Wohnangebote für Kinder und Jugendliche mit Behinderung,
Übergangswohnheime, Internate, Frauenhäuser, Notunterkünfte, Wohnange­
bote der Straffälligenhilfe).
b) barrierefreie Wohnangebote, die dauerhafter Lebensmittelpunkt sind (zum
Beispiel Wohnheime, Außenwohngruppen, Wohnraum für ambulant betreutes
Wohnen).
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II.
Förderfähige Kosten
1.
Förderfähig sind Kosten für:
a) Erwerb von Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen
b) Baumaßnahmen
c) Qualitätsverbesserungen
d) Inventar (auch Fördermaterial und technische Hilfsmittel)
e) Schaffung von Barrierefreiheit (zum Beispiel im Zugangsbereich, im
Sanitärbereich, durch Rampen, optische, akustische oder taktile Anlagen)
f) Schaffung von Wohnräumen für Rollstuhlnutzer („R“-Plätze)
g) Erhöhten Aufwand zur Schaffung von Barrierefreiheit in Wohnangeboten
(außergewöhnlicher technischer Ausstattungsstandard wie zum Beispiel
drahtlose Rufanlage, automatische Eingangstüren, Deckenlifter)
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III. Förderhöhe
Die Aktion Mensch kann förderfähige Kosten (siehe Anlage zu Ziffer V. der
Richtlinien) wie folgt bezuschussen:
1.
Fördersätze
siehe
förderfähige
Kosten
Maximaler
Fördersatz
Zuschuss­
obergrenze
Ergänzender
Zuschuss
Barrierefreiheit
Anmerkungen
40 %
200.000 €
Zuschuss
(oder
Zinszuschuss
möglich)
20.000 € pro
Platz für max.
4 Plätze mit
Spezifikation
„R“ nach
DIN 18040-2
In Verbindung
mit 1.08
insgesamt
max. 300.000 €
möglich.
30 %
110.000 €
Zuschuss
(oder
Zinszuschuss
möglich)
10 %
110.000 €
Zuschuss
(oder
Zinszuschuss
möglich)
30 %
110.000 €
Zuschuss
(oder
Zinszuschuss
möglich)
Für Wohneinrich­
tungen im
Bestand des
Antragstellers
40 %
110.000 €
Zuschuss
(oder
Zinszuschuss
möglich)
Antrag nur in
Verbindung mit
1.04 bis 1.07
möglich
1.04 Schaffung eines neuen
Wohnangebots mit
bis zu 8 Plätzen,
wovon bis zu 4 Plätze
für Rollstuhlnutzer
förderfähig sind
(„R“-Plätze)
II.1.a)
bis II.1.f)
1.05 Zusätzliche Plätze
in bestehenden
Wohnangeboten bis
zu insgesamt
24 Plätzen oder neue
Wohnangebote von
9 bis zu insgesamt
24 Plätzen
II.1.a)
bis II.1.f)
1.06 Wohnangebote
mit in der Regel
über 24 Plätzen,
die vorübergehend
Lebensmittelpunkt sind
oder eine besondere
Konzeption verfolgen
II.1.a)
bis II.1.f)
1.07 Verbesserung der
Wohnqualität (bei
Wohnangeboten
über 24 Plätzen nur
bei Reduzierung der
Platzzahl)
II.1.a)
bis II.1.f)
1.08 Kosten zur Herstellung
von Barrierefreiheit in
Wohnangeboten für
außergewöhnlichen
technischen Ausstattungsstandard
II.1.g)
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2. Zuschusshöhe
Vorhaben nach Ziffer III. 1.04 zur Schaffung eines neuen Wohnangebots mit bis
zu acht Plätzen können neben einem Zuschuss von bis zu 200.000 EUR einen
ergänzenden Zuschuss Barrierefreiheit von bis zu 20.000 EUR pro Platz für die
Schaffung von bis zu vier Wohnräumen für Rollstuhlnutzer („R“-Plätze) erhalten.
Vorhaben nach Ziffer III. 1.05, 1.06, 1.07 und 1.08 können einen Zuschuss in
Höhe von bis zu 110.000 EUR erhalten.
Für Vorhaben nach Ziffer III. 1.04 in Verbindung mit Vorhaben nach Ziffer III. 1.08
beträgt die Zuschussobergrenze 300.000 EUR.
Statt einem Zuschuss kann gemäß Ziffer III.1.04 bis 1.08 ein Zinszuschuss für
ein aufgenommenes Kapitalmarktdarlehen von bis zu 600.000 EUR Darlehens­
summe bei der Aktion Mensch beantragt werden (siehe Anlage „Zins- und
Tilgungszuschuss“).
IV. Besondere Fördervoraussetzungen
1.
Barrierefreiheit
Bei Wohnangeboten unterscheidet die Aktion Mensch unterschiedliche Grade
der Barrierefreiheit, deren Erreichung Fördervoraussetzung ist.
Förderfähig sind
a) Wohnangebote, die vorübergehend Lebensmittelpunkt sind nach Ziffer I.1.a),
wenn die barrierefreie Zugänglichkeit und Nutzbarkeit eines Teils der Wohn­
bereiche der Einrichtung nach DIN 18040-2 erreicht wird.
b) Wohnangebote, die dauerhafter Lebensmittelpunkt sind nach Ziffer I.1.b),
wenn die barrierefreie Zugänglichkeit und Nutzbarkeit aller Wohnbereiche
der Einrichtung nach DIN 18040-2 erreicht wird.
c) Wohnräume für Rollstuhlnutzer („R“-Plätze), wenn die barrierefreie Zugäng­
lichkeit und Nutzbarkeit aller Wohnbereiche der Einrichtung, davon Teile
mit Spezifikation „R“ nach DIN 18040-2 erreicht wird.
d) Vorhaben zur Verbesserung der Wohnqualität in Wohnangeboten im Bestand
des Antragstellers, die dauerhafter Lebensmittelpunkt sind nach Ziffer I.1.b),
wenn die barrierefreie Zugänglichkeit und Nutzbarkeit eines Teils der Ein­
richtung nach DIN 18040-2 erreicht wird, und zwar
• in mindestens einem Wohnbereich und
• in allen Gemeinschafts- und Verkehrsflächen sämtlicher Wohngeschosse
(Gemeinschaftsräume, Gänge, Aufzüge, Zuwege und Freiflächen) sowie in
den von diesen Flächen abgehenden Durchgängen (zum Beispiel Türen zu
nicht barrierefreien Wohnbereichen).
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Darüber hinaus müssen Wohnangebote den besonderen Bedürfnissen ihrer
Bewohner gerecht werden (zum Beispiel durch den Einbau von Rufanlagen,
Leitsystemen usw.).
2.
Mehr-Milieu-Prinzip
Insbesondere für erwachsene Menschen mit Behinderung und hohem Unter­
stützungsbedarf ist es bedeutsam, ihren Alltag in unterschiedlichen räumlichen
Umgebungen und sozialen Umfeldern – also in mehreren Milieus – verbringen
zu können.
Deshalb fördert die Aktion Mensch Wohnangebote, in denen Personen wohnen,
die eine Tagesförderstätte oder ein tagesstrukturierendes Angebot besuchen,
wenn die Nutzer solcher Formen der Tagesförderung
• zum Wechsel zwischen Wohnumfeld und Tagesförderung das Gebäude ver­
lassen oder zumindest einen deutlich separierten Gebäudeteil mit eigenem
Außeneingang aufsuchen müssen und
• in der Tagesförderung stets mit Menschen aus unterschiedlichen Wohnumfel­
dern zusammen arbeiten und
• im Lebensbereich Wohnen durch andere Personen unterstützt werden als in
der Tagesförderung.
3.
Immobilien auf Mietbasis
Investitionen in gemieteten Immobilien werden nur bei Vorliegen eines Nut­
zungsvertrags mit mindestens zehnjähriger Laufzeit zum Zeitpunkt der An­
tragstellung gefördert. Bei unbefristeten Mietverträgen muss eine Zusatzver­
einbarung vorgelegt werden, nach der eine ordentliche Kündigung durch den
Vermieter für den Zeitraum von zehn Jahren nach Fertigstellung der Investition
ausgeschlossen ist.
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4.
24-Plätze-Regel im Wohnbereich
Die Förderung von Wohnangeboten als dauerhafter Lebensmittelpunkt ist
grundsätzlich auf Einrichtungen mit bis zu 24 Plätzen beschränkt. Sofern in
unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit dem geplanten neuen Wohn­
angebot bereits andere Wohnangebote bestehen, soll unter Berücksichtigung
konzeptioneller Gegebenheiten an diesem Standort die Anzahl von insgesamt
24 Plätzen nicht überschritten werden. Bei der Ermittlung der Platzzahl werden
Wohnplätze aus allen sozialen Einrichtungen angerechnet, die den Lebensmit­
telpunkt bilden (zum Beispiel Wohnheim der Behindertenhilfe in Kombination
mit einem Seniorenwohnheim). Nicht angerechnet werden Plätze in den Berei­
chen Kurzzeitpflege, Besucherzimmer und Trainingswohnen.
Abweichend davon können Vorhaben mit mehr als 24 Plätzen nur dann geför­
dert werden, wenn der Antragsteller eine besondere Konzeption umsetzt (zum
Beispiel Lebens- und Arbeitsgemeinschaften) oder wenn es sich um ein Wohn­
angebot handelt, das nur vorübergehender Lebensmittelpunkt ist. Der Förder­
satz beträgt in diesen Fällen maximal zehn Prozent der förderfähigen Gesamt­
kosten.
5.
Mindestanforderungen an Wohneinrichtungen
Wohnangebote gemäß Ziffer I.1.b) können gefördert werden, wenn für jeden
Bewohner ein Zimmer mit mindestens 15 qm Wohnfläche (Sanitärbereich nicht
eingerechnet) bereitgestellt wird.
Für jeweils bis zu zwei Bewohner müssen sanitäre Einrichtungen (zum Beispiel
Badezimmer mit WC, Badewanne oder Dusche) in unmittelbarer Nähe des
Wohnschlafraums zur Verfügung stehen.
Gemeinschafts- und Funktionsräume (zum Beispiel Wohnzimmer, Kochgelegen­
heit, Speiseraum, Abstellräume, Pflegebäder) müssen entsprechend den beson­
deren Bedürfnissen der Bewohner vorhanden sein.
6.
Wohneinrichtungen auf Mietbasis
Bei Kauf oder Neubau von Vorhaben, die auf Mietbasis refinanziert werden, ist
die Erklärung „Wohneinrichtungen auf Mietbasis“ vorzulegen. Das Dokument
wird im elektronischen Antragsverfahren bereitgestellt.
Wenn die vereinbarte Kaltmiete mehr als zehn Prozent von der ortsüblichen
Kaltmiete abweicht, muss der Antragsteller dies begründen.
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7.
Dingliche Sicherung
Bei Zuschüssen der Aktion Mensch zu Investitionen ab einer Höhe von 50.000
EUR zum Erwerb, Neu- oder Umbau von Grundstücken und / oder Gebäuden
muss vor Auszahlung des bewilligten Zuschusses eine zinslose Buchgrund­
schuld in Zuschusshöhe zu Lasten der geförderten Immobilie und mit dingli­
cher Zwangsvollstreckungsunterwerfung zu Gunsten der Aktion Mensch in das
Grundbuch eingetragen werden. Bei Miet- oder Pachtobjekten kann auf eine
dingliche Absicherung verzichtet werden.
V. Förderrichtlinien
Im Übrigen gelten die Förderrichtlinien der Aktion Mensch in der bei Eingang
des Förderantrags gültigen Fassung.
Bonn, den 07.04.2016
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