Vermögensanlagen-Informationsblatt zu der nachrangigen Namens

Warnhinweis
Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen
Verlust des eingesetzten Vermögens führen.
Art der Vermögensanlage
Nachrangige Namens-Schuldverschreibung
Produktbezeichnung
Lacuna Energieportfolio I
Laufzeit der Vermögensanlage
Die Laufzeit der Vermögensanlage beginnt am Begebungszeitpunkt (Tag, an welchem der Anlagebetrag nach Zeichnung
des Anlegers auf dem Konto der Emittentin gut geschrieben worden ist), ist unbestimmt und endet durch Kündigung. Die
Laufzeit der Vermögensanlage beträgt somit für jeden Anleger mindestens 24 Monate.
Kündigung, Kündigungsfrist
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Vermögensanlagen-Informationsblatt zu der nachrangigen
Namens-Schuldverschreibung Lacuna Energieportfolio I der Lacuna Energie GmbH
Zum Ablauf der Mindestlaufzeit, welche am 16. August 2023 endet, bzw. nachfolgend zum Ablauf eines weiteren Jahres
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr.
Anbieter
Lacuna AG mit Sitz in Regensburg
(Geschäftsanschrift: Ziegetsdorfer Straße 109, D-93051 Regensburg)
Emittentin
Lacuna Energie GmbH mit Sitz in Regensburg
(Geschäftsanschrift: Ziegetsdorfer Str. 109, D-93051 Regensburg)
Anlegergruppe
Die Vermögensanlage zielt sowohl auf Privatpersonen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und deutscher
Steueridentifikationsnummer, die über rechtliche, wirtschaftliche und steuerlichen Grundkenntnisse verfügen, als auch auf
Unternehmen und sonstigen Personenvereinigungen (Stiftungen) mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ab.
Das Angebot erfolgt ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland.
Die Nettoeinnahmen aus dem Angebot der Vermögensanlage sollen in Höhe von Euro 470.003,82 für den Erwerb eines Kommanditanteils an der Lacuna Windpark
Feilitzsch GmbH & Co KG genutzt werden. Die Emittentin hat am 24. Februar 2015 mit der Fronteris Private Equity und der Lacuna Projektverwaltungs GmbH einen
Übertragungsvertrag geschlossen. Für den Erwerb des Kommanditanteils hat die Emittentin mit Vertrag vom 23. Februar 2015 eine Zwischenfinanzierung in Höhe
von Euro 470.003,82 bei der Fronteris Private Equity GmbH aufgenommen. Ferner sollen die Nettoeinnahmen in Höhe von Euro 279.978,11 für den Erwerb eines
Kommanditanteils an der Lacuna Windpark Hochfranken GmbH & Co KG genutzt werden. Die Emittentin hat am 02. März 2015 mit der Lacuna AG und der Lacuna
Projektverwaltungs GmbH einen Übertragungsvertrag geschlossen. Für den Erwerb des Kommanditanteils hat die Emittentin mit Vertrag vom 02. März 2015 eine Zwischenfinanzierung in Höhe von Euro 279.978,11 bei der Lacuna AG aufgenommen. Darüber hinaus sollen die Nettoeinnahmen in Höhe von Euro 70.000 für den Erwerb
des Kommanditanteils an der Lacuna Deutschland PV GmbH & Co. KG von der Pelamon Opportunity GmbH & Co. KGaA genutzt werden. Die Emittentin hat am 30. Juni
2015 mit der Pelamon Opportunity GmbH & Co. KGaA und der Lacuna Projektverwaltungs GmbH einen Übertragungsvertrag geschlossen. Die Emittentin hat mit Vertrag
vom 08. Juli 2015 eine Zwischenfinanzierung in Höhe von Euro 70.000 bei der Fronteris Private Equity GmbH aufgenommen. Die Nettoeinnahmen sollen in Höhe von
Euro 1,15 Mio. für die Übernahme einer nachrangigen Darlehensforderungen in Höhe von Euro 1 Mio. der Cropower GmbH gegen die Lacuna Deutschland PV GmbH &
Co. KG genutzt werden. Das Darlehen soll im Wege einer Kapitalerhöhung in Kommanditanteile umgewandelt werden. Mit Vertrag vom 09. Juli 2015 hat die Emittentin
die bestehenden Darlehensforderungen der Cropower GmbH übernommen. Für die Übernahme dieser Darlehensforderungen hat die Emittentin mit Vertrag vom 08. Juli
2015 eine Zwischenfinanzierung in Höhe von Euro 1,15 Mio. bei der Cropower GmbH aufgenommen. Ferner sollen die Nettoeinnahmen in Höhe von Euro 500.000 für
den Erwerb einer Kommanditbeteiligung an der Lacuna Windpark Hohenzellig GmbH & Co. KG genutzt werden. Die Emittentin hat mit Beitrittserklärung vom 16. Juli
2015 die Kommanditanteile gezeichnet. Hierfür hat die Emittentin mit Vertrag vom 14. Juli 2015 eine Zwischenfinanzierung in Höhe von Euro 570.000 bei der Lacuna
Fondsverwaltung aufgenommen. Des Weiteren sollen die Nettoeinnahmen in Höhe von Euro 1.030.121 für den Erwerb und die Errichtung einer Windenergieanlage
„WEA7 Stammbach“ genutzt werden. Die Emittentin hat am 24. März 2015 mit der Fronteris Projekt GmbH einen Vertrag über die schlüsselfertige Errichtung einer
Windenergieanlage geschlossen. Am 29. Mai 2015 wurden Darlehensverträge mit zwei deutschen Banken unterzeichnet. Die Windenergieanlage ist vollständig errichtet
und in Betrieb genommen. Ferner sollen die Nettoeinnahmen für zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch nicht konkret feststehende Projekte aus dem Bereich der
Erneuerbaren Energien bzw. der Wasseraufbereitung genutzt werden. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung befinden sich verschiedene Projekte durch die beauftragte
Lacuna Projektverwaltungs GmbH in Prüfung.
A N L A G E S T R AT E G I E U N D A N L A G E P O L I T I K
Die Anlagepolitik der Vermögensanlage sieht den Erwerb und das Halten
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einer Kommanditbeteiligung an der Lacuna Windpark Feilitzsch GmbH & Co KG, welche Eigentümerin und Betreiber des Windparks Feilitzsch ist;
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einer Kommanditbeteiligung an der Lacuna Windpark Hochfranken GmbH & Co KG, welche Eigentümerin und Betreiber des Windparks Hochfranken ist;
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einer Kommanditbeteiligung an der Lacuna Windpark Hohenzellig GmbH & Co KG, welche Eigentümerin und Betreiber des Windparks Hohenzellig ist;
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einer Kommanditbeteiligung an der Lacuna Deutschland PV GmbH & Co. KG, welche Eigentümerin und Betreiber des Solarparks Traunreuth ist
sowie weiterer Beteiligungen an noch nicht konkret feststehende Projekte aus dem Bereich der Erneuerbaren Energien (insbesondere Windenergie- oder Solaranlagen) bzw.
der Wasseraufbereitung vor. Ferner sieht die Anlagepolitik die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage „WEA7 Stammbach“ sowie weiterer noch nicht feststehender Erneuerbaren Energieanlagen (insbesondere Windenergie- oder Solaranlagen) bzw. Anlagen zur Wasseraufbereitung vor. Die Anlagestrategie der Vermögensanlage
besteht darin, durch Einhaltung der Anlagepolitik und der Investitionskriterien bezüglich noch nicht feststehender Projekte Beteiligungen einzugehen bzw. Erneuerbarer
Energieanlagen sowie Anlagen zur Wasseraufbereitung zu errichten und zu betreiben, die geeignet sind, das Anlageziel zu fördern.
RISIKEN
Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen. Nachfolgend
können nicht sämtliche mit der Vermögensanlage verbundene Risiken aufgeführt werden; auch die nachfolgend aufgeführten Risiken können in diesem Rahmen nicht
abschließend erläutert werden. Eine konkretere Risikodarstellung bezüglich der Vermögensanlage und der Emittentin erfolgt in dem entsprechenden Verkaufsprospekt
(Stand: 16. November 2015) im Kapitel „Risiken der Vermögensanlage“ auf den Seiten 16 bis 25.
Risiken aus der Finanzierung von Projekten
Da die Lacuna Energie GmbH Investitionen in die Finanzierung von bzw. die Beteiligung aus dem Bereich der Erneuerbaren Energien bzw. der Wasseraufbereitung vornehmen
wird, können sich Risiken für die Anleger dadurch ergeben, dass die aus den Finanzierungen/Beteiligungen geplanten Erträge aus Verzinsungen, Gewinnbeteiligungen, Beteiligungswerterhöhungen und Veräußerungsgewinnen nicht oder nicht dauerhaft realisiert werden können, weil die Ergebnisse des Projektes/der Gesellschaft nicht den geprüften
Erwartungen entsprochen haben; die in die jeweilige Finanzierung/Beteiligung investierten Mittel teilweise oder vollständig als Folge von Insolvenzen wertberichtigt werden
müssen und sich somit insgesamt eine geringere als die erwartete Rendite des eingesetzten Kapitals ergeben kann.
Erneuerbare Energien/Wasseraufbereitung
Die Investitionen der Emittentin sind auf Projekte aus dem Bereich Erneuerbarer Energien sowie der Wasseraufbereitung fokussiert und damit den typischerweise mit dem
jeweiligen Markt verbundenen Risiken ausgesetzt. Branchenspezifische Risiken können dadurch eintreten:
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dass die allgemeine Akzeptanz in der Bevölkerung für die durch die Projekte geförderten Systeme und verwendeten Komponenten sinkt;
dass neuere Technologien entwickelt werden, die wesentlich effizienter sind als die durch die jeweiligen Projekte geförderte Technologie;
dass neue Produkte, veränderte Preispolitik und besondere Strategien von Mitbewerbern sich negativ auf bestehende Projekte auswirken;
dass die für die Errichtung der Erneuerbare Energie-Anlagen bzw. der Anlagen zur Wasseraufbereitung kalkulierten Kostenrahmen/Budgets und/oder vereinbarte
Zeitpläne und/oder vereinbarten Spezifikationen bei der Durchführung der Aufträge nicht eingehalten werden;
dass durch staatliche oder andere Organisationen andere Technologien als die in den Projekten verwendeten gefördert werden;
dass aufgrund der Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetztes (EEG) oder vergleichbarer Gesetze der jeweiligen Investitionsländer bei Vollauslastung des Netzes
durch die Einspeisung Erneuerbarer Energien die angestrebte Menge an Strom nicht abgesetzt werden kann;
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ANLAGEOBJEKTE
dass sich das EEG oder die vergleichbaren Gesetze der Investitionsländer während der Laufzeit dahingehend ändern, dass die Abnahme- und Vergütungspflicht der Energieversorgungsunternehmen gänzlich entfallen könnte, sich die Vergütungssätze reduzieren oder entsprechende Gesetze zur Förderung der Erneuerbaren Energien ganz entfallen und/oder als rechtswidrig eingestuft werden könnte;
dass die ausgewählten Standorte für die Projekte nicht über entsprechende Gegebenheiten verfügen oder deren Eignung für den Betrieb von Erneuerbaren
Energie-Anlagen bzw. Anlagen zur Wasseraufbereitung nicht mehr gegeben ist oder sich im Laufe der Zeit verändert;
dass beauftragte Lieferanten ihre Leistungen aus nicht vorhersehbaren Gründen nicht termingerecht oder nicht spezifikationskonform erbringen, oder dass
Komponenten für die Reparaturen der Erneuerbaren Energie-Anlage bzw. Anlagen zur Wasseraufbereitung nicht ter-mingerecht verfügbar sind, wodurch der Betrieb von Erneuerbaren Energie-Anlagen bzw. Anlagen zur Wasseraufbereitung vorübergehend oder dauerhaft eingeschränkt sein kann;
dass einer oder mehrere Vertragspartner insolvent werden, mit der Folge, dass die vertraglich bestimmten Leistungen von diesen nicht mehr erbracht werden
können und neue Verträge mit anderen Vertragspartnern ausgehandelt und abgeschlossen werden müssen. Die Unternehmen könnten gezwungen sein, den neuen Anbietern höhere Vergütungen zu zahlen.
dass Genehmigungs- oder Umweltbehörden während der Betriebsphase der jeweiligen Erneuerbaren Energie-Anlagen nachträgliche Auflagen oder Einschränkungen in Bezug auf die erteilten behördlichen Genehmigungen beschließen, die zu vorübergehenden oder dauerhaften Betriebseinschränkungen der Anlagen und zu nicht kalkulierten Aufwendungen führen können.
dass bei Vollauslastung des Stromnetzes die Einspeisekapazität kurzzeitig eingeschränkt werden kann, sodass die erzeugte Menge an Strom nicht oder nur teilweise abgesetzt werden kann;
dass bei dem Betrieb der Erneuerbare-Energie-Anlagen bzw. Anlagen zur Wasseraufbereitung technische Mängel auftreten, die die Unternehmen zu vertreten haben. Für die Beseitigung dieser Fehler wären dann die Unternehmen verantwortlich und es würden Nachbesserungsaufwendungen entstehen.
dass die Unternehmen bei einer späteren Vertragsverlängerung keinen Dienstleister oder nur einen Dienstleister zu deutlich schlechteren Konditionen für die Wartungstätigkeiten gewinnen können. Für den Fall, dass die eingeplanten Mittel aufgrund von hohen außerplanmäßigen Kosten nicht zur Gänze ausreichen sollten, gehen die zusätzlichen Kosten zu Lasten der Ergebnisse der Unternehmen.
dass die technische Verfügbarkeit der Erneuerbare Energie-Anlagen aufgrund von Abschaltungen und Betriebsunterbrechungen vorübergehend oder dauerhaft einge-
schränkt sein kann, so dass weniger Strom erzeugt werden kann;
dass aufgrund einer Verschlechterung der Umweltbedingungen, z. B. durch Vereisung und/oder Verschattung, die Produktion negativ beeinträchtigt wird;
dass die Erneuerbaren Energie-Anlagen bzw. die Anlagen zur Wasseraufbereitung aus technischen Gründen nicht über die prognostizierte Lebensdauer für ihren
bestimmungsgemäßen Gebrauch nutzbar sind;
dass einzelne Risiken nicht versicherbar sind, der Versicherungsschutz nicht ausreichend ist oder ganz versagt wird. Aufgrund von mehrfach auftretenden
Beschädigungen an den Anlagen könnte eine Steigerung der Versicherungsprämie erfolgen.
dass außergewöhnliche Risiken wie Erdbeben, Umweltkatastrophen, kriegerische Auseinandersetzungen, Flugzeugabstürze oder sonstige Ereignisse höherer Gewalt auftreten und eine der Erneuerbaren Energie-Anlagen betreffen;
dass menschliche Eingriffe wie Vandalismus oder Diebstahl erfolgen.
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Währung
Bei Investitionen ins Ausland ist die Emittentin einem Währungsrisiko ausgesetzt, sofern Zahlungsströme in Fremdwährungen erfolgen. Ein positiver Ertrag, den die Emittentin
in einer Fremdwährung verbucht, kann durch Währungskursverluste verringert werden.
Die Ergebnisse der Emittentin hängen insbesondere von der Auswahl der jeweiligen Projekte aus dem Bereich der Erneuerbaren Energien bzw. der Wasseraufbereitung und
deren Entwicklung ab. Es besteht das Risiko, dass ungünstige Projekte ausgewählt werden bzw. die ausgewählten Projekte sich negativ entwickeln.
Markterschließung im Ausland
Die Emittentin wird nur in Ländern tätig, in denen geeignete politische und/oder gesetzliche Rahmenbedingungen für Erneuerbare Energien und/oder für Verfahren der Wasseraufbereitung gegeben sind. Soweit sich diese Rahmenbedingungen im Ausland im Bereich der Erneuerbaren Energien verschlechtern oder die Akzeptanz Erneuerbarer
Energien sich nicht wie von der Emittentin angenommen entwickelt, besteht das Risiko, dass die im Ausland getätigten Investitionen nicht die geplanten Ergebnisse generieren.
Fremdfinanzierung auf Ebene der Emittentin
Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung ist eine Fremdfinanzierung der Investitionen durch die Emittentin teilweise vorgesehen. Es besteht das Risiko, dass Verträge mit
finanzierenden Banken nicht zustande kommen oder nur zu Konditionen, die erhebliche Kosten (z. B. Zinsen) für die Bereitstellung von Kapital vorsehen. Dadurch würden
erhebliche Kosten für die Emittentin entstehen. Es besteht das Risiko, dass die Emittentin dadurch geringere Ergebnisse erzielt. Ferner besteht das Risiko, dass abgeschlossene
Finanzierungsverträge vorzeitig aufgelöst und ausstehende Zahlungsbeträge fällig gestellt werden. Es besteht das Risiko, dass die Emittentin dadurch geringere Ergebnisse
erzielt. Die Finanzierung der Windenergieanlage am Standort Stammbach erfolgt teilweise über Darlehen. Die Laufzeit der Darlehen ist länger als die Zinsbindung. Nach Ablauf
dieser Zeit müssen die Zinsen den dann geltenden Konditionen angepasst werden. Es besteht dabei das Risiko, dass der dann maßgebliche Zinssatz höher liegt als erwartet.
Dies kann zu geringeren Ergebnissen der Emittentin führen.
Fremdfinanzierung auf Ebene der Projekte
Die Finanzierung der einzelnen Projekte, in welche die Emittentin zu investieren plant, erfolgt teilweise über Darlehen mit deutschen Kreditinstituten. Sollten Zahlungen
gegenüber den Kreditinstituten ausbleiben, besteht das Risiko, dass abgeschlossene Finanzierungsverträge über sämtliche oder einzelne Darlehen vorzeitig aufgelöst und ausstehende Zahlungsbeträge fällig gestellt werden. Dadurch würden erhebliche Kosten für die jeweils betroffenen Projekte entstehen. Es besteht das Risiko, dass die Emittentin
dadurch geringere Ergebnisse erzielt.
Zahlungsvorbehalte
Für alle Zahlungsansprüche der Anleger (Zinsen und Rückzahlung des Anlagebetrages) gilt ein Zahlungsvorbehalt. Anleger haben gegen die Emittentin nur dann einen Anspruch
auf die Zahlung der Zinsen sowie die Rückzahlung der Vermögensanlage, wenn durch diesen Anspruch ein Insolvenzeröffnungsgrund bei der Emittentin (Zahlungsunfähigkeit,
drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) nicht herbeigeführt werden würde (vgl. § 7 der Bedingungen). Daher ist das Bestehen eines Anspruchs der Anleger auf
Zahlungen von der wirtschaftlichen Situation der Emittentin und insbesondere auch von deren Liquiditätslage abhängig. Für den Anleger besteht das Risiko, dass er im Falle
des Vorliegens eines solchen Zahlungsvorbehaltes keine Zahlungen zum eigentlichen Zahlungstermin mangels Vorliegens eines Anspruchs von der Emittentin verlangen kann.
Rangstellung
Die Anleger können nicht von der Emittentin verlangen, dass ihre Zins- und Rückzahlungsansprüche gegenüber anderen Ansprüchen vorrangig ausgezahlt werden, soweit
diese anderen Ansprüche im gleichen Rang mit den Ansprüchen der Anleger stehen, auch nicht gegenüber Anlegern aus weiteren, von der Emittentin ausgegebenen anderen
Finanzierungstiteln. Im Falle der Liquidation der Emittentin treten die nachrangigen Ansprüche im Rang hinter alle nicht nachrangigen Forderungen und alle nachrangigen
Forderungen im Sinne von § 39 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 der Insolvenzordnung zurück. Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über die Emittentin kann der Anleger seine
Ansprüche (Zinsen, Rückzahlung) gegenüber dem Insolvenzverwalter nur als nachrangiger Insolvenzgläubiger geltend machen. Zahlungen an den Anleger aus der Insolvenzmasse erfolgen erst dann, wenn alle ihm vorgehenden Ansprüche, insbesondere die nicht nachrangigen Ansprüche sowie alle nachrangigen Forderungen im Sinne von § 39
Absatz 1 Nr. 1 bis 5 der Insolvenzordnung, vollständig erfüllt wurden. Die Höhe der tatsächlichen Zahlungen ist damit abhängig von der Höhe der Insolvenzmasse.
Liquidität
Das Erreichen der Geschäftsziele sowie die Angaben zu der Kapitalrückzahlung haben die Aufrechterhaltung einer ausreichenden Liquidität der Emittentin zur Voraussetzung.
Es besteht das Risiko, dass die Liquiditätslage der Emittentin Auszahlungen an die Anleger nur teilweise oder nicht zulässt. Des Weiteren besteht keine Sicherheit hinsichtlich
der angenommenen wirtschaftlichen Entwicklung der Emittentin, so dass auf die beschriebenen Risiken aus der Geschäftstätigkeit der Emittentin hinzuweisen ist, die für
Anleger zu den dort beschriebenen negativen Folgen führen können.
Handelbarkeit
Die Übertragbarkeit sowie die freie Handelbarkeit der nachrangigen Namens-Schuldverschreibung sind stark eingeschränkt. Die Übertragung der Rechte und Pflichten des
Anlegers aus der nachrangigen Namens-Schuldverschreibung sowie der nachrangigen Namens-Schuldverschreibung selbst ist durch Abtretung und nur ab Nennbeträgen von
Euro 1.000,- und im Übrigen einem Vielfachen von 1.000 möglich. Darüber hinaus gibt es derzeit keinen organisierten Markt, an dem die nachrangige Namens-Schuldverschreibung der Emittentin gehandelt wird. Eine Veräußerung der Vermögensanlage ist daher nur durch einen privaten Verkauf durch den Anleger oder ggf. durch Vermittlung
der Emittentin bzw. der Anbieterin möglich.
Bindungsfrist und Kündigung
Eine Kündigung der nachrangigen Namens-Schuldverschreibung kann erst zum Ablauf der Mindestlaufzeit erfolgen. Die Mindestlaufzeit endet am 16. August 2023. Der von dem
Anleger eingezahlte Anlagebetrag unterliegt demnach einer langfristigen Bindungsdauer. Der Anleger kann nicht vorzeitig über sein eingesetztes Kapital verfügen.
Mitwirkungsrechte
Den Anlegern stehen nur eingeschränkte Mitsprache- und Mitwirkungsrechte zu. Ein Weisungsrecht hinsichtlich der laufenden Geschäftsführung ist nicht gegeben.
Fremdfinanzierung durch den Anleger
Bei einer Fremdfinanzierung der Vermögensanlage ist zu beachten, dass der Anleger unabhängig von Auszahlungen aus der Vermögensanlage bzw. dem Totalverlust seines Kapitals
verpflichtet ist, Zinsen und Kosten der Fremdfinanzierung sowie die Rückzahlung der Fremdfinanzierung aus seinem sonstigen Vermögen zu bedienen.
Konkrete Risikodarstellung
Eine konkretere Risikodarstellung bezüglich der Vermögensanlage und der Emittentin erfolgt in dem entsprechenden Verkaufsprospekt (Stand: 16. November 2015) im
Kapitel „Risiken der Vermögensanlage“ auf den Seiten 16 bis 25.
Anzahl der bisherigen Aktualisierungen 0
Projektauswahl
VERSCHULDUNGSGRAD
Der Verschuldungsgrad zum 31. Dezember 2014 der Emittentin betrug 12,5 %. Er wurde aus dem letzten geprüften Jahresabschluss berechnet.
J A H R E S A B S C H LU S S
Der letzte veröffentlichte Jahresabschluss zum 31. Dezember 2014 und der Lagebericht werden zur kostenlosen Ausgabe bei der Emittentin Lacuna Energie GmbH,
Ziegetsdorfer Straße 109, 93051 Regensburg bereitgehalten.
K A P I TA L R Ü C K Z A H L U N G
Der Anleger hat am Ende der Laufzeit vorbehaltlich der Regelungen des qualifizierten Rangrücktritts und des Zahlungsvorbehalts einen Anspruch auf
Rückzahlung in Höhe seines eingezahlten Anlagebetrages.
Szenarien für die Kapitalrückzahlung am Laufzeitende:
Bei für den Anleger neutraler/positiver Marktentwicklung:
Rückzahlung des Anlagebetrages
• Bei für den Anleger negativer Marktentwicklung:
Die nachrangige Namens-Schuldverschreibung unterliegt keiner gesetzlich vorgeschriebenen Einlagensicherung.
Im Falle einer unerwartet negativen Geschäftsentwicklung und/oder Insolvenz der Emittentin kann es damit zu einem Teil- oder Totalverlust des
gezeichneten Anlagebetrages kommen.
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ERTRÄGE
Die nachrangige Namens-Schuldverschreibung beinhaltet einen Anspruch auf Zahlung eines festen Zinssatzes über die gesamte Laufzeit. Der Anleger hat ab dem Begebungszeitpunkt (Tag, an welchem der Anlagebetrag auf dem Konto der Emittentin gut geschrieben worden ist) gegen die Emittentin grundsätzlich einen Anspruch auf
Zahlung von Zinsen in Höhe von 4 % p. a. des Anlagebetrages.
Szenarien für die Zahlung der Erträge:
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Bei für den Anleger neutraler/positiver Marktentwicklung:
Die prognostizierte Ausschüttung von ca. 4 % p.a. bezogen auf den Anlagebetrag wird erreicht.
KO S T E N
Bei Erwerb:
Der Erwerbspreis entspricht dem gewählten Anlagebetrag des Anlegers. Der Mindestanlagebetrag beträgt Euro 5.000. Höhere Beträge müssen restfrei durch 1.000 teilbar
sein. Ein Agio wird nicht erhoben.
Im Bestand:
Aufwendungen für Kommunikations- und Portokosten sind vom Anleger zu tragen. Über die konkrete Höhe der vorgenannten Kosten kann von der Anbieterin keine Aussage
getroffen werden.
Bei Veräußerung:
Die Kosten der Übertragung der Rechte aus der nachrangigen Namens-Schuldverschreibung trägt der Anleger. Über die konkrete Höhe der vorgenannten Kosten kann von
der Anbieterin keine Aussage getroffen werden.
Bei Ausscheiden:
Keine Kosten.
Weitere Kosten können durch individuelle Entscheidungen/Gegebenheiten der Anleger entstehen.
PROVISIONEN
Die Gesamthöhe der Provisionen, insbesondere Vermittlungsprovisionen und vergleichbare Vergütungen betragen bei Vollplatzierung Euro 400.000, dies
entspricht 4 % in Bezug auf den Gesamtbetrag der angebotenen Vermögensanlage.
WICHTIGE HINWEISE
• BaFin
Das Vermögensanlagen-Informationsblatt unterliegt nicht der Prüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
• Haftung
Haftungsansprüche auf der Grundlage einer in dem Vermögensanlagen-Informationsblatt enthaltenen Angaben können nur dann bestehen, wenn die Angabe irreführend, unrichtig oder nicht mit den einschlägigen Teilen des Verkaufsprospekts vereinbart ist und wenn die Vermögensanlage während der Dauer des öffentlichen Angebots, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot der Vermögensanlagen im Inland, erworben wird.
•Anlageentscheidung
Die in diesem Vermögensanlagen-Informationsblatt enthaltenen Angaben geben lediglich die wesentlichen Informationen über die Vermögensanlage im Überblick wieder. Diese Informationen stellen weder eine Aufforderung noch ein Angebot zur Zeichnung der Vermögensanlage dar. Die in diesem Dokument enthaltenen Angaben, Aussagen und Prognosen haben rein informativen Charakter. Die Anbieterin weist deutlich darauf hin, dass eine Anlageentscheidung ausschließlich auf der Grundlage der detaillierten Informationen im Verkaufsprospekt der Lacuna Energie GmbH (Stand: 16. November 2015) mit den dort beschriebenen Risiken getroffen werden sollte.
• Verkaufsprospekt
Der Verkaufsprospekt sowie etwaige Nachträge werden zur kostenlosen Ausgabe bei der Lacuna Energie GmbH,
Ziegetsdorfer Str. 109, D-93051 Regensburg bereitgehalten.
• Stand:
16. November 2015
Ich habe das vorliegende Vermögensanlagen-Informationsblatt – einschließlich des auf Seite 1 unter der Überschrift hervorgehobenen Warnhinweises – zur Kenntnis
genommen.
Ort; Datum
Unterschrift des Anlegers
Vorname des Anlegers
Nachname des Anlegers
Anzahl der bisherigen Aktualisierungen 0
• Bei für den Anleger negativer Marktentwicklung:
Die nachrangige Namens-Schuldverschreibung unterliegt keiner gesetzlich vorgeschriebenen Einlagensicherung. Im Falle einer unerwartet
negativen Geschäftsentwicklung und/oder Insolvenz des Emittenten besteht somit keine Gewähr, dass die vertraglich vereinbarten Zinsen an den Anleger gezahlt werden. Es kann damit zu einem Totalverlust des Zinszahlungsanspruches kommen.