Zivile unbemannte Flugobjekte – Freund oder Feind? W. Nyiry, AUVA/HUB, P. Sager APU Powerplant Engineer, NIKI Luftfahrt GmbH, Wien Flughafen Unbemannte Fluggeräte, UAV (Unmanned Airial Vehicles) wurden ursprünglich für den militärischen Bereich entwickelt, erfreuen sich jedoch auch im zivilen Bereich immer größerer Beliebtheit, so dass sich damit ein riesiger Markt eröffnet. Ständig werden neue Anwendungsmöglichkeiten für diese Multicopter (Quadro-, Hexa-, Oktokopter) gefunden, z. B. Kameraflüge für Inspektionen von Windkraftwerken, Betriebsanlagen, Isolatoren von Hochspannungsleitungen, Pipelines. Auch für die Personensuche und das Auffinden von Rehkitzen in Feldern werden derartige Fluggeräte eingesetzt. Viele dieser Anwendungen konnten bisher nur kostenaufwändig mit Hubschraubern oder mit Industriekletterern erledigt werden. Es stellt sich nun die Frage, wie es mit der Sicherheit von Personen und Sachgütern beim Einsatz dieser Multicopter aussieht. Aus diesem Grund wurde auch das Luftfahrtgesetz geändert, um einerseits eine Abgrenzung zwischen Spielzeug und professionellem Gerät zu machen, andererseits Konflikte mit der bemannten Luftfahrt zu vermeiden. Darüber hinaus sind natürlich auch das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und seine Verordnungen einzuhalten. Auch wenn die Vorteile dieser kleinen Helfer gegenüber bemannten Luftfahrzeugen, wie Hubschrauber, sehr groß erscheinen, kann auch von diesen kleinen Fluggeräten eine Gefahr für Personen und Sachgüter ausgehen. In der Presse wird häufig der Begriff „Drohne“ als Synonym für autonom, automatisiert fliegende Fluggeräte verwendet, der eigentlich nur für den militärischen Bereich gilt, z.B. Aufklärungsdrohne, Kampfdrohne. Im zivilen Bereich gibt es vielfältige Einsatzmöglichkeiten für Multicopter: Als reines Hobby- Objekt zum Fliegen, Fotografieren und Filmen oder für den professionellen Einsatz. Der professionelle Bereich teilt sich in folgende Anwendungsbereiche: Luftaufnahmen mit hochauflösenden Foto- und Filmkameras für Landschaftsaufnahmen oder bei Sportveranstaltungen Flüge zur technischen Kontrolle von Rotoren von Windkraftanlagen, von Isolatoren von Hochspannungsmasten und Betriebsanlagen. Seit 2014 gibt es von der Luftfahrtbehörde eine klare Regelung bezüglich des Betriebs von unbemannten Flugobjekten, sowie für den Betrieb von Modellen mit einer Kamera und Funkbildübertragung für den populären FPV- Flug (First Person View), wie aus der Sicht eines Piloten an Bord. Damit ist es der Behörde gelungen, unterschiedliche Kategorien von Fluggeräten nach ihrem Gefährdungspotenzial einzustufen. Es gibt folgende Oberkategorien: Spielzeug Flugmodelle Unbemannte Luftfahrzeuge Spielzeug Unter Spielzeug fallen alle Flugobjekte mit einer maximalen Bewegungsenergie von 79 Joule. Diese Regelung berücksichtigt die Gefährdung, die von dem Flugobjekt für Menschen und Sachgüter ausgehen kann. Unter diese Kategorie fallen hauptsächlich Kleinsthubschrauber für den Innenbereich bzw. Quadrocopter (mit 4 Propellern), die auf Grund ihrer Größe auf einer Handfläche landen können und weder bei einem Absturz aus großer Höhe noch bei Kontakt mit einem der Propeller größere Verletzungen verursachen können. Für Spielzeug gilt eine maximale Flughöhe von 30 m, ansonsten gibt es keine weiteren Einschränkungen. Zum Beispiel gilt eine „Parrot AR“ trotz der großen Abmessungen und der eingebauten Kamera auf Grund ihres geringen Gewichts von rund 400 g als Spielzeug, während eine „DJI Phantom“ mit 1400 g Abfluggewicht auch ohne Kamera als Modell oder UAV zu werten ist. Der feine Unterschied liegt darin, dass nicht die vom Piloten tatsächlich geflogene Geschwindigkeit für die Berechnung herangezogen wird, sondern die Bauartgeschwindigkeit. Ein Rechenbeispiel soll die unterschiedliche Bewegungsenergie (kinetische Energie) dieser beiden Modelle verdeutlichen: Parrot AR 0.4 kg Abfluggewicht, 40 km/h: (0.5) x (0.4) x (40/3.6)² = 25 Joule (Watt Sekunden) DJI Phantom 1.4 kg Abfluggewicht, 80 km/h: (0.5) x (1.4) x (80/3.6)² = 346 Joule (Watt Sekunden) An Hand dieses Beispiels lässt sich leicht erkennen, dass die höhere Bauartgeschwindigkeit der DJI Phantom ein wesentlich größeres Verletzungsrisiko bei einem Zusammenstoß mit Personen bedeuten kann als bei der Parrot AR. Diese Gefahr wird leider von den Piloten sehr oft unterschätzt. Weiters können die scharfkantigen Propeller ernsthafte Schnittverletzungen verursachen. Daher ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung auch schon bei diesen Fluggeräten empfehlenswert, da der Halter für Personen- und Sachschäden bis zu einem Betrag von 500 000 SZR (Sonderziehungsrecht) haftet, das entspricht einem Betrag von € 631 600. Flugmodelle Modellflugzeuge werden in Österreich nach Gewicht in unter und über 25 kg eingeteilt, wobei wahrscheinlich 99 % aller Modelle in die Kategorie unter 25 kg fallen. Die maximale Flughöhe ist mit 150 m über Grund begrenzt und es darf nur bis zu einer Entfernung von 500 m im Umkreis vom Piloten und in ausreichendem Abstand zu Personen und fremden Sachen geflogen werden. Dabei muss ständig eine Sichtverbindung zum Modell bestehen, wobei die Verwendung einer FunkVideokamera mit FPV- Brille nicht als Sichtverbindung gilt. Das bedeutet, dass zusätzlich zum Piloten ein so genannter Spotter anwesend sein muss, der die Lage des Flugmodells im Raum beobachtet, da der Pilot das mit der FPV- Brille nicht tun kann. Großmodelle über 25 kg und deren Piloten benötigen zusätzlich ein Kennzeichen und eine Zulassung, die vom österreichischen Aeroclub vergeben wird und dürfen auf Modellflugplätzen oder außerhalb geflogen werden, solange die geltenden luftfahrttechnischen Bestimmungen eingehalten werden. Modell versus unbemanntes Luftfahrzeug Die genaue Trennung zwischen Modellen und unbemannten Luftfahrzeugen ist besonders wichtig: Modelle dürfen nur zum Zweck der Ausübung eines Hobbys und nicht gewerblich geflogen werden. Außerdem darf eine Kamera nur zur Flugsteuerung (FPV- Brille) und nur für private Luftaufnahmen verwendet werden. Werden jedoch öffentlich Fotos aufgenommen oder findet mit dem Flug irgendeine Art der Bereicherung statt, sogar wenn man dafür etwas geschenkt bekommt, gilt der Flug als gewerblich und das Modell wird von der Behörde als unbemanntes Luftfahrzeug der Kategorie 1 angesehen. Unbemannte Luftfahrzeuge, Kategorie 1 Damit sind z.B. Multicopter gemeint, an denen eine Kamera montiert ist für Aufnahmen gegen Gegenleistung. Für diese Kategorie ist zwingend eine Betriebserlaubnis von der Luftfahrtbehörde ACG (Austro Control GmbH) vorgeschrieben. Unbemannte Luftfahrzeuge, Kategorie 2 Unbemannte Luftfahrzeuge dieser Klasse sind nicht der Landesverteidigung dienende unbemannte Fahrzeuge, die selbständig im Fluge verwendet werden können und ohne Sichtverbindung betrieben werden können. Dafür sind sämtliche für Zivilluftfahrzeuge und deren Betrieb geltende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Lufttüchtigkeits- und Betriebstauglichkeitshinweise Die ACG schreibt die Anforderungen für die Lufttüchtigkeit und Betriebstüchtigkeit für die Klasse 1 vor. Dafür sind Art und Umfang der zur Feststellung der Lufttüchtigkeit erforderlichen Überprüfungen, die Kennzeichnung, die Ausrüstungserfordernisse, sowie die für den Betrieb erforderliche Befähigung für den Piloten festzulegen. Sicherheit der Fluggeräte Die Propeller weisen bei den Multicoptern ein beträchtliches Sicherheitsrisiko auf, dem mit Schutzverkleidungen begegnet wird. Bei Empfangsausfall des Senders der Fernsteuerung kehren diese Fluggeräte bei ausreichendem GPS- Empfang automatisch zum Startplatz zurück (Fail Safe Einrichtung). Bei zu geringer Akkuleistung landen die Fluggeräte selbständig. Literatur Luftfahrtgesetz, BGBL I 108/2013 Neue Regeln für unbemannte Flugzeuge, Austrian Aviation Net Roland Büchi, Faszination Multicopter, vth, Verlag für Technik und Handwerk neue Medien GmbH
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