Erlass und Anlage "Geschwindigkeitsbeschränkung kurze Strecken"

Mathias Samson
Staatssekretär
Hessisches Ministerium für Wirtschaft,
Energie, Verkehr und Landesentwicklung
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung, Postfach 31 29, 65021 Wiesbaden
Regierungspräsidium Darmstadt
Luisenplatz 2
64278 Darmstadt
Regierungspräsidium Gießen
Postfach 10 08 51
35338 Gießen
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02.09.2015
Regierungspräsidium Kassel
Steinweg 6
34112 Kassel
Geschwindigkeitsbeschränkungen über längere Strecken außerhalb geschlossener Ortschaften – Verstetigung des Verkehrsflusses
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Sehr geehrte Damen und Herren,
wie sich aus dem aktuellen „Verkehrsbericht Hessen 2014“ ergibt, nimmt insbesondere auf den
Landstraßen die Schwere der Unfallfolgen zu. Dies betrifft auch kurze Streckenabschnitte von weniger als einem Kilometer Länge.
Hiervon ausgehend weise ich darauf hin, dass gerade von kurzen Streckenabschnitten auf Landstraßen, die eine Länge von weniger als einem Kilometer zwischen zwei Geschwindigkeitsbeschränkungen aufweisen, eine besondere örtliche Gefahrenlage ausgeht. Wegen der geringen
Überholstrecke auf kurzen Streckenabschnitten ist in der Regel ein Überholen mit nicht unerheblichen Risiken verbunden (begrenzte Überholstrecke, plötzliches Aufkommen von Gegenverkehr,
keine gefahrlosen Rückschermöglichkeiten, beschränkte Sichtverhältnisse). Dabei zeigen die Erfahrungswerte, dass gerade in Kenntnis der kurzen Wegstrecke die Bereitschaft von Fahrzeugführern steigt, riskante Überholmanöver einzuleiten.
Überdies beinhaltet das dichte Aufeinanderfolgen von kurzen Wegstrecken mit Kreuzungen und
Einmündungen Gefahren durch Vorfahrtverletzungen einfahrender Fahrzeuge und von Auffahrunfällen durch Bremsmanöver auf der Landstraße befindlicher Fahrzeuge.
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Auf Streckenabschnitten von weniger als einem Kilometer Länge (zwischen zwei Geschwindigkeitsbeschränkungen) außerhalb geschlossener Ortschaften ist es daher grundsätzlich sachgerecht, als zulässige Höchstgeschwindigkeit 70 km/h anzuordnen, soweit dies die örtlichen Gegebenheiten zulassen. Auf die als Anlage beigefügten Fallvarianten wird verwiesen.
Der Erlass zielt darauf ab, die Verkehrssicherheit auf kurzen Wegstrecken (weniger als ein Kilometer Länge) zu erhöhen, indem durch die Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen auf
70 km/h spontane Beschleunigungsvorgänge direkt nach Verlassen der geschlossenen Ortslage
unterbunden werden sollen. Gleiches gilt für riskante Überholvorgänge mit entsprechender Beschleunigung auf kurzen Wegstrecken vor oder nach einer Kreuzung bzw. vor Beginn der geschlossenen Ortslage.
Die mit dieser Maßnahme verbundene Verstetigung des Verkehrsflusses führt zugleich zu einer
Reduzierung der Lärmemissionen.
In diesem Zusammenhang verweise ich auch auf die Einrichtung von sog. Geschwindigkeitstrichtern, mit denen in Hessen sehr gute Erfahrungen gemacht worden sind.
Ich bitte darum, Ihren nachgeordneten Bereich entsprechend zu unterrichten und den Vollzug im
Wege der Fachaufsicht sicherzustellen.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Mathias Samson
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Anlage
Folgende Fallvarianten sind denkbar:
1. Zwischen zwei Ortslagen liegt eine freie Strecke mit weniger als 1 km
Freie Strecke:
70 km/h
< 1 km
Ort A
Ort B
70 km/h
2. Ortslage, anschließend freie Strecke mit mehr als 1 km – Kreuzung – anschließend freie
Strecke mit mehr als 1 km – dann Ortslage
Freie Strecke:
Kreuzungsbereich:
100 km/h
70 km/h
> 1 km
> 1 km
Ort A
Ort B
100 km/h
70 km/h
100 km/h
3. Ortslage, anschließend freie Strecke mit mehr als 1 km – Kreuzung – anschließend freie
Strecke mit weniger als 1 km – dann Ortslage
Freie Strecke > 1 km: 100 km/h
Kreuzungsbereich:
70 km/h
Freie Strecke < 1 km: 70 km/h
> 1 km
< 1 km
Ort A
Ort B
100 km/h
70 km/h
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70 km/h
4. Ortslage, anschließend freie Strecke mit weniger als 1 km – Kreuzung – anschließend freie
Strecke mit mehr als 1 km – dann Ortslage
:
Freie Strecke < 1 km: 70 km/h
Kreuzungsbereich:
70 km/h
Freie Strecke > 1 km: 100 km/h
< 1 km
> 1 km
Ort A
Ort B
70 km/h
70 km/h
100 km/h
5. Ortslage, anschließend freie Strecke mit weniger als 1 km – Kreuzung – anschließend freie
Strecke mit weniger als 1 km – dann Ortslage
gesamter Streckenabschnitt zwischen den beiden Ortslagen: 70 km/h
Freie Strecke < 1 km: 70 km/h
Kreuzungsbereich:
70 km/h
Freie Strecke < 1 km: 70 km/h
< 1 km
< 1 km
Ort A
Ort B
70 km/h
70 km/h
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70 km/h