Mathias Samson Staatssekretär Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung, Postfach 31 29, 65021 Wiesbaden Regierungspräsidium Darmstadt Luisenplatz 2 64278 Darmstadt Regierungspräsidium Gießen Postfach 10 08 51 35338 Gießen __ 02.09.2015 Regierungspräsidium Kassel Steinweg 6 34112 Kassel Geschwindigkeitsbeschränkungen über längere Strecken außerhalb geschlossener Ortschaften – Verstetigung des Verkehrsflusses ____ Sehr geehrte Damen und Herren, wie sich aus dem aktuellen „Verkehrsbericht Hessen 2014“ ergibt, nimmt insbesondere auf den Landstraßen die Schwere der Unfallfolgen zu. Dies betrifft auch kurze Streckenabschnitte von weniger als einem Kilometer Länge. Hiervon ausgehend weise ich darauf hin, dass gerade von kurzen Streckenabschnitten auf Landstraßen, die eine Länge von weniger als einem Kilometer zwischen zwei Geschwindigkeitsbeschränkungen aufweisen, eine besondere örtliche Gefahrenlage ausgeht. Wegen der geringen Überholstrecke auf kurzen Streckenabschnitten ist in der Regel ein Überholen mit nicht unerheblichen Risiken verbunden (begrenzte Überholstrecke, plötzliches Aufkommen von Gegenverkehr, keine gefahrlosen Rückschermöglichkeiten, beschränkte Sichtverhältnisse). Dabei zeigen die Erfahrungswerte, dass gerade in Kenntnis der kurzen Wegstrecke die Bereitschaft von Fahrzeugführern steigt, riskante Überholmanöver einzuleiten. Überdies beinhaltet das dichte Aufeinanderfolgen von kurzen Wegstrecken mit Kreuzungen und Einmündungen Gefahren durch Vorfahrtverletzungen einfahrender Fahrzeuge und von Auffahrunfällen durch Bremsmanöver auf der Landstraße befindlicher Fahrzeuge. 65185 Wiesbaden . Kaiser-Friedrich-Ring 75 (Landeshaus) Telefon: 0611.8 15 - 2004 Telefax: 0611.8 15 - 2235 E-Mail: [email protected] Auf Streckenabschnitten von weniger als einem Kilometer Länge (zwischen zwei Geschwindigkeitsbeschränkungen) außerhalb geschlossener Ortschaften ist es daher grundsätzlich sachgerecht, als zulässige Höchstgeschwindigkeit 70 km/h anzuordnen, soweit dies die örtlichen Gegebenheiten zulassen. Auf die als Anlage beigefügten Fallvarianten wird verwiesen. Der Erlass zielt darauf ab, die Verkehrssicherheit auf kurzen Wegstrecken (weniger als ein Kilometer Länge) zu erhöhen, indem durch die Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 70 km/h spontane Beschleunigungsvorgänge direkt nach Verlassen der geschlossenen Ortslage unterbunden werden sollen. Gleiches gilt für riskante Überholvorgänge mit entsprechender Beschleunigung auf kurzen Wegstrecken vor oder nach einer Kreuzung bzw. vor Beginn der geschlossenen Ortslage. Die mit dieser Maßnahme verbundene Verstetigung des Verkehrsflusses führt zugleich zu einer Reduzierung der Lärmemissionen. In diesem Zusammenhang verweise ich auch auf die Einrichtung von sog. Geschwindigkeitstrichtern, mit denen in Hessen sehr gute Erfahrungen gemacht worden sind. Ich bitte darum, Ihren nachgeordneten Bereich entsprechend zu unterrichten und den Vollzug im Wege der Fachaufsicht sicherzustellen. Mit freundlichen Grüßen gez. Mathias Samson Seite 2 von 2 Anlage Folgende Fallvarianten sind denkbar: 1. Zwischen zwei Ortslagen liegt eine freie Strecke mit weniger als 1 km Freie Strecke: 70 km/h < 1 km Ort A Ort B 70 km/h 2. Ortslage, anschließend freie Strecke mit mehr als 1 km – Kreuzung – anschließend freie Strecke mit mehr als 1 km – dann Ortslage Freie Strecke: Kreuzungsbereich: 100 km/h 70 km/h > 1 km > 1 km Ort A Ort B 100 km/h 70 km/h 100 km/h 3. Ortslage, anschließend freie Strecke mit mehr als 1 km – Kreuzung – anschließend freie Strecke mit weniger als 1 km – dann Ortslage Freie Strecke > 1 km: 100 km/h Kreuzungsbereich: 70 km/h Freie Strecke < 1 km: 70 km/h > 1 km < 1 km Ort A Ort B 100 km/h 70 km/h Seite 1 von 2 70 km/h 4. Ortslage, anschließend freie Strecke mit weniger als 1 km – Kreuzung – anschließend freie Strecke mit mehr als 1 km – dann Ortslage : Freie Strecke < 1 km: 70 km/h Kreuzungsbereich: 70 km/h Freie Strecke > 1 km: 100 km/h < 1 km > 1 km Ort A Ort B 70 km/h 70 km/h 100 km/h 5. Ortslage, anschließend freie Strecke mit weniger als 1 km – Kreuzung – anschließend freie Strecke mit weniger als 1 km – dann Ortslage gesamter Streckenabschnitt zwischen den beiden Ortslagen: 70 km/h Freie Strecke < 1 km: 70 km/h Kreuzungsbereich: 70 km/h Freie Strecke < 1 km: 70 km/h < 1 km < 1 km Ort A Ort B 70 km/h 70 km/h Seite 2 von 2 70 km/h
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