Auftrag zur Lieferung von Erdgas(Neueinzug)

Auftrag zur Lieferung von Erdgas (Neueinzug)
durch MONTANA Energie-Handel AT GmbH (im Folgenden: MONTANA)
TARIF: Gas Flex 2.2016
1
Auftraggeber /
Lieferadresse
Frau
Titel
Herr
Firma
UID-Nummer
Nachname bzw. Firma (ggf. Geschäft, Verein, etc.)
Straße
.
Vorname bzw. Ansprechpartner
Hausnr. Stiege Tür
PLZ
Geburtsdatum
.
Ort
E-Mail*
Telefonnummer (für Rückfragen)
* Mit dem Eintragen der E-Mail-Adresse äußert der Auftraggeber den Wunsch, dass diese E-Mail-Adresse von MONTANA für die Kunden-Korrespondenz,
insbesondere für Mitteilungen über die Änderungen von Geschäftsbedingungen und Entgelten, verwendet wird.
Rechnungsanschrift (falls abweichend von Lieferadresse):
Frau Herr Firma Titel
Nachname bzw. Firma (ggf. Geschäft, Verein, etc.)
Straße
2
Preise /
Konditionen
Hausnr. Stiege Tür
Vorname bzw. Ansprechpartner
PLZ
Ort
Menge in kWh
Arbeitspreis (Energie) in Cent / kWh
Grundpreis (Energie) in Euro / Monat
Jahresverbrauch
Netto (exkl. 20% USt.)
Netto (exkl. 20% USt.)
Brutto1 (inkl. 20% USt.)
2,50
3,00
bis 400.000
Brutto1 (inkl. 20% USt.)
1,95
2,34
Die oben angeführten Preise stellen den reinen Energiepreis inkl. 20% USt. dar, zusätzlich werden die an den örtlichen Netzbetreiber zu entrichtenden
Systemnutzungsentgelte, Steuern, Gebühren und Abgaben auf Netz und Energie in der jeweils gültigen Höhe verrechnet. Derzeit werden folgende
Abgaben auf Energie verrechnet: 0,7003 Cent/kWh Erdgasabgabe (inkl. 20% USt.) sowie in Wien und manchen anderen Gemeinden eine Gebrauchsabgabe in Höhe von max. 6% der Energiekosten. Die Preise gelten ausschließlich bei Zählpunkten mit einem standardisierten Lastprofil.
Nähere Informationen zu diesem Tarif: Bindungsfrist, Preisanpassung, EGIX® und Ergänzung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen entnehmen
Sie bitte dem Tarifblatt auf Seite 3 bzw. 4 dieses Auftrags.
Gutschrift für die SEPA-Lastschrift (Einzugsermächtigung): Für die Erteilung einer SEPA-Lastschrift erhält der Auftraggeber eine monatliche Gutschrift
in Höhe von 0,60 Euro (inkl. 20% USt.). Die Gutschrift wird bis exkl. dem Monat gewährt, in welchem der Auftraggeber bzw. der Kontoinhaber die SEPALastschrift widerruft, das Kreditinstitut des Kontoinhabers den Einzug verweigert oder der Kontoinhaber ohne berechtigten Grund eine Rückbuchung
veranlasst.
*)
3
Netzbetreiber /
Zählernummer /
Zählpunkt
Netzbetreiber
.
.
Jahresverbrauch in kWh (ca.) gewünschter Lieferbeginn
Zählernummer
AT
Zählpunkt (falls bekannt)
4
SEPA-Lastschrift
(Einzugsermächtigung)
Der nachstehende Kontoinhaber ermächtigt die MONTANA Energie-Handel AT GmbH, 1190 Wien (Gläubiger-ID: AT57ZZZ00000005894)
widerruflich, Rechnungs- und monatliche Teilbeträge aus diesem Auftragsverhältnis von seinem nachfolgend genannten Konto mittels
SEPA-Lastschrift einzuziehen und ermächtigt seine kontoführende Bank, die SEPA-Lastschriften einzulösen. Der Kontoinhaber hat das
Recht, innerhalb von 56 Tagen nach erfolgter Abbuchung, die Erstattung des belasteten Betrages zu verlangen. Wird keine SEPA-Lastschrift
erteilt, wünscht der Auftraggeber die Rechnungs- und monatlichen Teilbeträge per SEPA-Zahlungsanweisung zu bezahlen.
Name Kontoinhaber
IBAN
Adresse Kontoinhaber (Straße, Hausnr., PLZ, Ort)
BIC
Unterschrift Kontoinhaber
5
Lieferbeginn /
Vollmacht
Der Auftraggeber wünscht ausdrücklich die Lieferung zum frühestmöglichen Zeitpunkt (auch vor Ablauf der Rücktrittsfrist gemäß Punkt
6 dieses Auftrags) nach Vertragsabschluss gemäß Punkt 3.1. der AGB. Der Auftraggeber bevollmächtigt MONTANA zur Vornahme aller
Handlungen und Abgabe aller Erklärungen, die im Zusammenhang mit der Belieferung seiner Anlage mit Erdgas stehen, soweit dem Auftraggeber dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen, insbesondere der Vereinbarung des Vorleistungsmodells mit dem Netzbetreiber.
MONTANA wird ermächtigt, die Vollmacht dem Netzbetreiber durch Übermittlung einer Kopie dieses Auftrags nachzuweisen.
6
Rücktrittsrecht /
Widerruf
Ein Verbraucher iSd KSchG kann von seiner Vertragserklärung bis zum Vertragsschluss oder danach binnen 14 Tagen ohne Angabe von
Gründen vom Vertrag zurücktreten. Um sein Rücktrittsrecht auszuüben, muss er MONTANA an die unten angegebenen Kontaktdaten
(siehe Fußzeile) z.B. per Post, Fax oder E-Mail erklären, dass er von diesem Auftrag zurücktreten möchte. Er kann (muss aber nicht) dafür das auf der Homepage von MONTANA abrufbare (oder jederzeit anforderbare) Widerrufsformular verwenden. Zur Wahrung der Frist
reicht es aus, dass die Mitteilung über die Ausübung des Rücktrittsrechtes vor Ablauf der Frist abgesandt wird. Wurde mit der Lieferung
von Erdgas bereits während der Rücktrittsfrist begonnen, so hat der Verbraucher MONTANA einen angemessenen Betrag zu bezahlen,
der dem Anteil der bis zum Rücktritt erbrachten Gaslieferungen im Vergleich zum vertraglich vereinbarten Gesamtumfang entspricht.
7
Zustimmungserklärung
Der Auftraggeber stimmt zu, dass MONTANA seine Vertragsdaten (gemäß Punkt 1 und 3) während und nach Beendigung des Energieliefervertrags für Marketingaktivitäten (z.B. Zusendung von Werbematerial über weitere Produkte von MONTANA) verarbeitet.
Diese Zustimmung kann jederzeit vom Auftraggeber widerrufen werden.
8
Auftragserteilung / Mit meiner Unterschrift erteile ich oben stehenden Auftrag zu den umseitigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von MONTANA:
AGB
.
.
Ort
MONTANA Energie-Handel AT GmbH
Postfach 6000, 1151 Wien
Datum
Telefon: 0800/500 106 (kostenlos)
Fax:
0800/500 107 (kostenlos)
[email protected]
www.montana-energie.at
Unterschrift Auftraggeber
FN 365605f (HG Wien)
UID-Nr.: ATU66650509
DVR: 4008777
Seite 1/4
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER MONTANA ENERGIE-HANDEL AT GMBH
ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN (Erdgas) – STAND: JÄNNER 2014
1. Geltung
Der Geltungsbereich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen umfasst die Lieferung von Erdgas durch
die MONTANA Energie-Handel AT GmbH („MONTANA“).
2. Vertragsgegenstand
2.1. Gegenstand des Erdgasliefervertrages (im Folgenden kurz „Vertrag“ genannt) ist die Belieferung
des Kunden mit Erdgas durch MONTANA für den im Vertrag angeführten Zählpunkt. Die Erbringung
von Netzdienstleistungen ist nicht Gegenstand dieses Vertrages und obliegt ausschließlich den Netz
betreibern.
2.2. Der Kunde bevollmächtigt und beauftragt MONTANA zum Zwecke der gemeinsamen Abrechnung
der Entgelte für Netz und Energie, die Netzrechnungen vom Netzbetreiber zu erhalten und für ihn zu
bezahlen (Vorleistungsmodell), wobei der Kunde weiterhin Schuldner des Netzbetreibers bleibt und
von diesem unmittelbar zur Zahlung in Anspruch genommen werden kann. MONTANA wird den
Kunden vollkommen schad- und klaglos halten, falls dieser vom Netzbetreiber hinsichtlich solcher Netzdienstleistungsentgelte in Anspruch genommen wird, die von MONTANA trotz fristgerechter Bezahlung durch den Kunden nicht bei Fälligkeit an den Netzbetreiber abgeführt wurden.
2.3. Der Kunde verpflichtet sich, seinen Bedarf an Erdgas für diesen Zählpunkt durch MONTANA auf
Basis des Vertrages und der Allgemeinen Lieferbedingungen zu decken.
2.4. Die Allgemeinen Lieferbedingungen sind für Kunden gültig, deren Anlagen sich in Österreich
befinden und denen ein standardisiertes Lastprofil (Anlagen ohne Leistungsmessung) zugeordnet wird.
3. Vertragsabschluss
3.1. Der Vertragsabschluss über die Belieferung mit Erdgas kommt grundsätzlich durch die Übermittlung des Auftrages seitens des Kunden und dessen Annahme durch MONTANA innerhalb einer Frist
von drei Wochen zustande. MONTANA behält sich das Recht vor, Bonitätsauskünfte über den Kunden
bei gewerblich dazu befugten Auskunfteien einzuholen. MONTANA ist zur Ablehnung des Vertragsangebotes ohne Angabe von Gründen berechtigt und kann den Vertragsabschluss und/oder die Lieferung des Erdgases von der Erlegung einer Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abhängig machen.
Es gelten die Bestimmungen gemäß Punkt 11.5 entsprechend.
3.2. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Belieferung des Kunden mit Erdgas durch
MONTANA zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Durchführung des Wechselprozesses bzw. nach
Maßgabe der Kündigungsbedingungen eines allenfalls bestehenden Gaslieferungsvertrages.
4. Laufzeit, Kündigung, Übersiedlung
4.1. Sofern nicht eine Befristung vereinbart wurde, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von MONTANA unter Einhaltung einer Frist von acht Wochen ordentlich gekündigt
werden. Der Kunde kann den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen ordentlich kündigen.
Sind Bindungsfristen vereinbart, so ist die ordentliche Kündigung der Vertragsparteien unter Einhaltung der genannten Fristen zum Ende der Bindungsfrist, bei Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2
KSchG oder Kleinunternehmern jedenfalls zum Ende des ersten Vertragsjahres und in weiterer Folge
jederzeit möglich. Wird der Bezug von Erdgas ohne Kündigung durch Übersiedlung eingestellt, kann
MONTANA den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen; bis zu seiner Beendigung hat
der Kunde den Vertrag zu erfüllen.
4.2. Sofern ein Kunde übersiedelt, ist er unabhängig von allfälligen Bindungsfristen berechtigt, den
Vertrag ebenfalls unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu kündigen. Der Kunde hat MONTANA
die Übersiedlung und die neue Rechnungsadresse mitzuteilen.
5. Art und Umfang der Belieferung mit Erdgas
MONTANA liefert dem Kunden Erdgas im vertraglich vereinbarten Umfang. Sollte MONTANA durch
Fälle höherer Gewalt oder durch sonstige Umstände, die sie nicht abwenden kann, am Bezug oder an
der Lieferung von Erdgas ganz oder teilweise gehindert werden, so ruht die Verpflichtung von
MONTANA zur Lieferung, bis die Hindernisse oder Störungen und deren Folgen beseitigt sind.
6. Qualität
Die Grundlage für die gelieferte Erdgasqualität ergibt sich aus den Netzbedingungen des jeweils zuständigen Netzbetreibers und den darin festgelegten Qualitätsstandards. Die Qualitätssicherung des
gelieferten Erdgases am Netzanschlusspunkt der Kundenanlage obliegt dem jeweiligen Netzbetreiber
zu seinen genehmigten und veröffentlichten Netzbedingungen.
7. Preise
Die Entgelte für die Lieferung von Erdgas verstehen sich als reine Energiepreise, im Bruttobetrag ist
die Umsatzsteuer von 20 % enthalten. Nicht enthalten sind die vom Kunden an den örtlichen Netzbetreiber zu entrichtenden Systemnutzungsentgelte sowie die gesetzlich geregelten Steuern, Gebühren
und Abgaben. Auf die Energielieferung entfallende gesetzliche Steuern, Gebühren und Abgaben (z.B.
Gebrauchsabgabe) werden von MONTANA zusätzlich verrechnet und an die Behörde abgeführt.
Informationen über aktuelle Preise sind auf der Homepage von MONTANA (www.montana-energie.at)
ersichtlich bzw. können unentgeltlich angefordert werden.
8. Schadenersatz und Erstattung
Sofern im Folgenden nichts anderes vorgesehen ist, richten sich die Schadenersatzansprüche, einschließlich solcher bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität und fehlerhafter
oder verspäteter Abrechnung, nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen; sie verjähren nach
Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt, ab dem der Geschädigte vom Schaden Kenntnis erlangt. Diese
Verjährungsbeschränkung gilt nicht für Konsumenten. Die Haftung ist auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Schädigung beschränkt. Soweit zulässig, wird gegenüber Unternehmern die Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle, Betriebsstillstand sowie für alle mittelbaren
Schäden ausgeschlossen. Diese Regelungen gelten auch für Erfüllungsgehilfen von MONTANA. Die
zuständigen Netzbetreiber sind keine Erfüllungsgehilfen von MONTANA. Gegenüber Konsumenten
wird bei Personenschäden auch bei leichter Fahrlässigkeit gehaftet.
9. Änderungen der Allgemeinen Lieferbedingungen, Preisänderungen
9.1. Über Änderungen dieser Lieferbedingungen sowie Änderungen des Entgelts für Erdgas, die nicht
aufgrund der Änderung von Steuern, Abgaben sowie anderer gesetzlich oder behördlich festgesetzter
Entgelte vorgenommen werden, wird der Kunde zeitgerecht schriftlich in einem persönlich an ihn
gerichteten Schreiben oder auf dessen Wunsch auf dem elektronischen Weg verständigt. Sollte der Kunde innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang der Änderungserklärung MONTANA mitteilen, dass er
die Änderungen nicht akzeptiert, dann endet der Vertrag, binnen einer Frist von drei Monaten gerechnet
ab dem Zugang der Änderungserklärung beim Kunden, zum folgenden Monatsletzten, wobei bis zur
Beendigung des Vertrages die bisher vereinbarten Preise gelten. Sofern der Kunde den Änderungen
nicht fristgerecht schriftlich widerspricht, werden nach Ablauf dieser Frist die Änderungen zu dem von
MONTANA mitgeteilten Zeitpunkt, der nicht vor dem Versenden der Änderungserklärung liegen darf, für
den bestehenden Vertrag wirksam. Auf die Bedeutung seines Verhaltens sowie die damit verbundenen
Rechtsfolgen und die zu beachtenden Fristen wird MONTANA den Kunden in der Mitteilung
ausdrücklich hinweisen.
9.2. Werden Steuern, Abgaben, Zuschläge, Gebühren und dergleichen künftig per Gesetz, Verordnung
oder behördlicher Entscheidung erhöht oder gesenkt, so erfolgt eine entsprechende Weitergabe der
Erhöhung bzw. Senkung an den Kunden im jeweiligen Ausmaß.
10. Messung des Erdgasverbrauchs
10.1. Die Messung der vom Kunden beanspruchten Erdgasmenge wird durch Messeinrichtungen des
Netzbetreibers festgestellt.
10.2. Werden die Messdaten MONTANA nicht oder nicht zeitgerecht zur Verfügung gestellt, so ermittelt
MONTANA das Ausmaß der gelieferten Erdgasmenge nach folgenden Verfahren: durch Schätzung
unter billiger Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse oder aufgrund des Vorjahresverbrauchs
oder durch Berechnung des Durchschnittsverbrauchs auf Basis der vorhandenen Verbrauchsdaten.
Durch den Kunden nachgewiesene tatsächliche Verhältnisse sind in jedem Fall zu berücksichtigen.
11. Abrechnung, Teilzahlungen, Vorauszahlung/Sicherheitsleistung
11.1. Die Abrechnung der gelieferten Erdgasmenge erfolgt einmal jährlich auf Basis der vom Netzbetreiber übermittelten Daten, sofern der Kunde nicht eine unterjährige Abrechnung verlangt. Vorab
werden dem Kunden monatlich angemessene Teilzahlungsbeträge in Rechnung gestellt. Die Teilbetragsvorschreibungen werden sachlich und angemessen auf Basis des Letztjahresverbrauchs tagesanteilig berechnet und dabei die aktuellen Energiepreise zu Grunde gelegt. Liegt kein Jahresverbrauch
vor, sind die Teilbetragsvorschreibungen auf Basis des zu erwartenden Gasverbrauchs aufgrund der
Schätzung vergleichbarer Kundenanlagen zu berechnen, wobei vom Kunden angegebene tatsächliche
Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen sind. Die der Teilbetragsberechnung zu Grunde liegende
Energiemenge in kWh ist dem Kunden schriftlich oder auf dessen Wunsch elektronisch mitzuteilen. Die
schriftliche Mitteilung kann hierbei auf der Jahresabrechnung oder der ersten Teilzahlungsvorschreibung erfolgen.
11.2. Ergibt die Jahresrechnung, dass zu hohe oder zu niedrige Teilzahlungsbeträge verrechnet wurden,
so wird dies ab der nächsten Teilzahlung berücksichtigt. Bei Beendigung des Vertrages werden etwaige
Guthaben unverzüglich erstattet oder die Fehlbeträge in Rechnung gestellt.
11.3. Ändern sich innerhalb des Abrechnungszeitraumes die Preise, so wird der für die neuen Preise
maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet, wenn keine abgelesenen Messergebnisse vorliegen.
Die folgenden Teilzahlungen können im Ausmaß der Preisänderung angepasst werden.
11.4. Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Verzugszinsen verrechnet, vorbehaltlich der Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens.
11.5. MONTANA kann vom Kunden für den Lieferumfang eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
verlangen, wenn nach den Umständen zu erwarten ist, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommen wird (laufendes oder eingeleitetes Mahnverfahren,
Beantragung eines außergerichtlichen Ausgleichsversuchs oder Insolvenzverfahrens oder bei vorliegender negativer Bonitätsinformation). Die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bemisst sich am
durchschnittlichen Lieferumfang von drei Monaten. Wenn der Kunde glaubhaft macht, dass sein Bezug
erheblich geringer ist, so ist dies von MONTANA angemessen zu berücksichtigen. Kommt der Kunde
seinen Zahlungsverpflichtungen ein Jahr lang regelmäßig nach, hat MONTANA die Sicherheitsleistung
dem Kunden auf dessen Verlangen auszufolgen. Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung von
MONTANA gefordert, hat der Kunde unbeschadet der ihm gemäß § 124 GWG 2011 eingeräumten
Rechte stattdessen, soweit dies sicherheitstechnisch möglich ist, das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepayment-Funktion. MONTANA wird die hierzu notwendigen Informationen zeitgerecht
an den Netzbetreiber übermitteln.
12. Kundendaten, Datenschutz
12.1. Der Kunde ist verpflichtet, MONTANA über Änderungen seiner Rechnungsanschrift, Lieferanschrift, Bankverbindung oder andere für die Vertragsabwicklung erforderlichen Informationen ohne
jede Verzögerung zu informieren.
12.2. MONTANA ist berechtigt, die zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlichen Daten
des Kunden, insbesondere Stamm-, Mess- und Plandaten, zu verwenden und zu speichern und im
Rahmen ihrer Leistungspflichten an andere Marktteilnehmer oder ihre Erfüllungsgehilfen weiterzugeben.
13. Außerordentliche Kündigung, Aussetzen der Lieferung
Die Vertragsparteien sind berechtigt, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere dann vor, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der jeweils
anderen Vertragspartei mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, die Entnahme oder
Verwendung von Erdgas durch den Kunden unbefugt erfolgt, der jeweils andere Vertragspartner den
Bestimmungen der Allgemeinen Lieferbedingungen oder sonstigen vertraglichen Verpflichtungen
zuwiderhandelt, insbesondere bei Nichtzahlung von fälligen Rechnungsbeträgen oder Nichtleistung
einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung gemäß Punkt 11.5. trotz zweimaliger Mahnung inklusive
jeweils mindestens zweiwöchiger Nachfristsetzung, wobei die zweite Mahnung auch eine Information
über die Folge einer Abschaltung des Netzzugangs nach Verstreichen der zweiwöchigen Nachfrist
sowie über die damit einhergehenden voraussichtlichen Kosten einer allfälligen Abschaltung zu
enthalten hat. Die letzte Mahnung hat per Einschreiben zu erfolgen. Anstelle der Kündigung des
Vertrages ist MONTANA unter Einhaltung des Mahnverfahrens auch zum Aussetzen der Lieferung für
die Dauer der Voraussetzungen berechtigt. MONTANA informiert den jeweiligen Netzbetreiber über
die Einstellung der Belieferung.
14. Sonstige Bestimmungen
14.1. MONTANA ist zur Lieferung von Erdgas nur unter der Voraussetzung verpflichtet, dass der Kunde
über einen rechtsgültigen Netzzugangsvertrag mit dem zuständigen Netzbetreiber verfügt und zum
Zeitpunkt des Lieferbeginns kein Erdgasliefervertrag mit einem anderen Lieferanten besteht.
14.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen oder des Vertrages den
Marktregeln widersprechen oder keine entsprechende Regelung enthalten, dann gilt − außer gegenüber Konsumenten − jene Regelung als vereinbart, die den gültigen Marktregeln am besten entspricht.
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Lieferbedingungen oder des Vertrages rechtsungültig sein,
so wird der übrige Teil dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bzw. des Vertrags dadurch nicht berührt.
14.3. MONTANA ist – außer bei Konsumenten – berechtigt, die Pflichten oder den gesamten Vertrag
rechtswirksam und schuldbefreiend an Dritte zu überbinden, und haftet in diesen Fällen nur für
Auswahlverschulden.
14.4. Aufgrund der Belieferung des Kunden mit Erdgas durch MONTANA ist die mittelbare Zugehörigkeit des Kunden zu jener Bilanzgruppe, der MONTANA angehört, gegeben.
14.5. Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit den Allgemeinen Lieferbedingungen bzw. des
Vertrages entstehenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht Wien Innere Stadt. Für Klagen
gegen Verbraucher gilt der Gerichtsstand des gewöhnlichen Aufenthaltes oder des Ortes der
Beschäftigung gemäß § 14 KSchG. Auf die Allgemeinen Lieferbedingungen und den Vertrag ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.
15. Grundversorgung
MONTANA wird Verbraucher im Sinne des KSchG und Kleinunternehmer, die sich auf die Grundversorgung berufen, zu diesen Allgemeinen Lieferbedingungen zum jeweils aktuellen Tarif für die Grundversorgung mit Erdgas beliefern. Dieser Tarif darf bei Verbrauchern im Sinne des KSchG nicht höher sein als
jener Tarif, zu dem die größte Anzahl der MONTANA Kunden in Österreich, die Verbraucher sind, versorgt
werden bzw. bei Kleinunternehmern nicht höher sein als jener Tarif, der gegenüber vergleichbaren
Kundengruppen in Österreich Anwendung findet. Der Tarif wird den Betroffenen, die sich auf die Grundversorgung berufen, bekannt gegeben und ist auf www.montana-energie.at abrufbar. MONTANA ist
berechtigt, für die Lieferung im Rahmen der Grundversorgung eine Sicherheitsleistung oder Vorausleistung in Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat zu verlangen. Gerät der Verbraucher während
sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, so ist ihm die Sicherheitsleistung rückzuerstatten und
von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Verpflichtet sich
der Kunde in der Grundversorgung nach erneutem Zahlungsverzug unter den Voraussetzungen des
§ 124 GWG 2011 zu einer Vorauszahlung mit Prepayment-Zahlung für künftige Netznutzung und
Energielieferung, um einer Netzabschaltung zu entgehen, wird MONTANA die für die Einrichtung der
Prepayment-Zahlung notwendigen Informationen dem Netzbetreiber zeitgerecht übermitteln. Eine im
Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepayment-Funktion ist auf Kundenwunsch durch den
Netzbetreiber zu deaktivieren, wenn der Kunde seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen
Zahlungsrückstände bei MONTANA und beim Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges
schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.
16. Hinweis auf Beschwerdemöglichkeiten/Streitbeilegung
Der Kunde kann allfällige Beschwerden an das MONTANA Kundenservicecenter unter der
Telefonnummer 0800/500 106 richten oder schriftlich per Fax unter 0800/500 107. Unbeschadet der
Zuständigkeit der Regulierungskommission und der ordentlichen Gerichte kann der Kunde Streit- oder
Beschwerdefälle der Energie-Control Austria vorlegen.
Nähere Informationen finden Sie unter www.e-control.at.
MONTANA Energie-Handel AT GmbH, Heiligenstädter Straße 201–203, 1190 Wien
E-Mail: [email protected], Homepage: www.montana-energie.at, Gerichtsstand: Wien,
FN 365605f, UID-Nr.: ATU66650509, DVR: 4008777
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Tarifblatt
Tarif Gas Flex 2.2016
Der Tarif Flex orientiert sich am European Gas Index (EGIX®), dadurch unterliegt der monatliche Energiepreis während der Vertragslaufzeit Schwankungen. Dieser Tarif birgt sowohl Risiken (wenn der monatliche EGIX® steigt, steigt auch der monatliche
Energiepreis) als auch Chancen (wenn der monatliche EGIX® fällt, fällt auch der monatliche Energiepreis). Aus zurückliegenden EGIX® Entwicklungen lassen sich keine Aussagen für die Zukunft ableiten.
Der EGIX® wird auf Basis der börslichen Handelsgeschäfte in den jeweils aktuellen Frontmonatskontrakten der Marktgebiete
NCG und GASPOOL berechnet und monatlich von der European Energy Exchange AG (EEX®), eine der führenden Handelsplätze für Energie, veröffentlicht. EGIX® ist eine eingetragene Marke der European Energy Exchange AG.
Tarif Gas Flex 2.2016 im Detail
1. Geltung
Dieser Tarif kann im Zeitraum von 01.02.2016 bis 29.02.2016 abgeschlossen werden und gilt für Haushalts- und Gewerbekunden, bei Zählpunkten mit einem standardisierten Lastprofil und bei einer Erdgas-Jahresverbrauchsmenge bis 400.000
kWh. Derzeit können Anlagen im Marktgebiet Ost (Burgenland, Wien, Niederösterreich, Steiermark, Kärnten, Oberösterreich
und Salzburg) mit Erdgas von MONTANA versorgt werden.
2. Vertragslaufzeit/Bindungsfrist
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es wird eine Bindungsfrist (Mindestvertragslaufzeit) bis 31.01.2017
vereinbart.
Eine ordentliche Kündigung des Vertrages ist seitens des Kunden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und seitens
MONTANA unter Einhaltung einer Frist von acht Wochen zum Ende der Bindungsfrist, bei Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs 1
Z 2 KSchG oder Kleinunternehmern jedenfalls zum Ende des ersten Vertragsjahres und danach unter Einhaltung der genannten Fristen jederzeit möglich.
3. Arbeitspreis (Energie) / Grundpreis (Energie)
Netto
(exkl. 20% USt.)
Brutto*)
(inkl. 20% USt.)
Arbeitspreis (Energie) pro kWh im Februar 2016
1,95 Cent
2,34 Cent
Grundpreis (Energie) pro Monat
2,50 Euro
3,00 Euro
Die oben angeführten Preise stellen den reinen Energiepreis inkl. 20% USt. dar, zusätzlich werden die an den örtlichen Netzbetreiber zu entrichtenden Systemnutzungsentgelte, Steuern, Gebühren und Abgaben auf Netz und Energie in der jeweils
gültigen Höhe verrechnet. Derzeit werden folgende Abgaben auf Energie verrechnet: 0,7003 Cent/kWh Erdgasabgabe (inkl.
20% USt.) sowie in Wien und manchen anderen Gemeinden eine Gebrauchsabgabe in Höhe von max. 6% der Energiekosten.
*)
4. Preisanpassung
a) Der monatliche Arbeitspreis (Energie) pro kWh wird jeweils zum Beginn eines Monats auf Basis des European Gas Index
(EGIX®) und der folgenden Formel (auf 4 Kommastellen kaufmännisch gerundet) angepasst:
P (aktueller Monat)
= P (Vormonat) *
EGIX® (aktueller Monat)
EGIX® (Vormonat)
P (aktueller Monat)
= Arbeitspreis (Energie) des aktuellen Monats (exkl. USt.)
P (Vormonat)
= Arbeitspreis (Energie) des Vormonats (exkl. USt.)
EGIX® (aktueller Monat)
= European Gas Index Monatswert des aktuellen Monats, veröffentlicht unter
http://www.eex.com/de/marktdaten/erdgas/terminmarkt/egix/egix-download
EGIX® (Vormonat)
= European Gas Index Monatswert des Vormonats , veröffentlicht unter
http://www.eex.com/de/marktdaten/erdgas/terminmarkt/egix/egix-download
b) Der Grundpreis (Energie) pro Monat wird nicht angepasst.
Seite 3/4
c) Beispiel: Berechnung des Arbeitspreises (Energie) pro kWh für März 2016
P (März 2016)
=
P (Februar 2016)
*
EGIX® (März 2016)
EGIX® (Februar 2016)
5. Entwicklung EGIX®/Preisinformation
Der European Gas Index (EGIX®) wird monatlich von der European Energy Exchange AG (EEX®) ermittelt und in der Regel am
Anfang des aktuellen Monats veröffentlicht (Beispiel: Der EGIX® März 2016 wird Anfang März 2016 veröffentlicht).
Die Entwicklung sowie den jeweils aktuell veröffentlichten Monatswert des European Gas Index (EGIX®) finden Sie einfach
und bequem auf unserer Homepage www.montana-energie.at unter SERVICES / EGIX®. Alternativ können Sie die monatlichen
Werte des EGIX® unter: http://www.eex.com/de/marktdaten/erdgas/terminmarkt/egix/egix-download abrufen.
Sollte der European Gas Index (EGIX®), aus welchen Gründen immer, nicht oder nicht mehr verlautbart werden, so gilt ein an
dessen Stelle tretender Nachfolgeindex oder der Index als Grundlage für die monatliche Preisanpassung lt. Punkt 4., der dem
European Gas Index (EGIX®) vom wirtschaftlichen Ergebnis her am meisten entspricht.
Den jeweils gültigen, sich auf Basis des European Gas Index (EGIX®) und der definierten Formel laut dem Punkt 4. (Preisanpassung) ergebenden monatlichen Arbeitspreis (Energie) pro kWh, erhalten Sie beim MONTANA Kundenservicecenter unter der
kostenlosen Telefonnummer 0800/500 106 oder Sie senden uns einfach eine E-Mail an [email protected]
6. Zahlungsart (Jahresabrechnung und monatliche Teilzahlungsbeträge)
Per SEPA-Zahlungsanweisung (Zahlschein) oder per SEPA-Lastschrift (Einzugsermächtigung).
Gutschrift für SEPA-Lastschrift pro Monat
Netto
(exkl. 20% USt.)
Brutto
(inkl. 20% USt.)
0,50 Euro
0,60 Euro
Die monatliche Gutschrift für die Erteilung einer SEPA-Lastschrift (Einzugsermächtigung) wird bis exklusive dem Monat gewährt, in welchem der Kunde bzw. der Kontoinhaber die SEPA-Lastschrift widerruft, das Kreditinstitut des Kontoinhabers den
Einzug verweigert oder der Kontoinhaber ohne berechtigten Grund eine Rückbuchung veranlasst.
7. Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Lieferung von Erdgas durch MONTANA erfolgt gemäß den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
MONTANA Energie-Handel AT GmbH, Allgemeine Lieferbedingungen (Erdgas) – Stand: Jänner 2014“ (AGB).
Die AGB finden Sie bitte auch als PDF auf unserer Homepage www.montana-energie.at.
Ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Erdgas) wird vereinbart:
Der Arbeitspreis (Energie) wird jeweils zum Beginn eines Monats auf Basis des European Gas Index (EGIX®) und der im Punkt
4. (Preisanpassung) definierten Formel angepasst. Festgehalten wird, dass diese vereinbarten monatlichen Preisanpassungen keine Preisänderungen im Sinne der Punkte 9.1. und 11.3. der AGB darstellen.
Weiters wird darauf hingewiesen, dass der Kunde nicht über monatliche Preisanpassungen in einem persönlich an ihn gerichteten Schreiben verständigt wird. Der jeweils aktuell gültige monatliche Arbeitspreis (Energie) kann jederzeit beim
MONTANA Kundenservicecenter unter der kostenlosen Telefonnummer 0800/500 106 oder mittels einer E-Mail an
[email protected] erfragt werden.
Der für den jeweiligen monatlichen Arbeitspreis (Energie) maßgebliche monatliche Verbrauch wird auf Basis des vom Netzbetreiber bekanntgegebenen Lastprofils nicht-leistungsgemessener Kunden sowie der zugeordneten Temperaturzone
(Messstelle) berechnet. Die Lastprofiltypen sowie die Basisdaten der Gaslastprofile (ab 01.04.2009) sind bei der AGCS (Gas
Clearing and Settlement AG) unter http://www.agcs.at/de/clearing/technisches/lastprofile/lastprofile_ab_01.04.2009 abrufbar.
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