Beispiele: Fall 1: Verein betreibt eine Kantine mit einem Jahresumsatz von € 20.000,--. Während des Jahres wird noch ein Ball mit einem Umsatz von € 10.000,00 veranstaltet. Der Ball hat eine Dauer von 6 Stunden. Es tritt ein Künstler mit einem üblichen Honorar < 1000/h auf. Sonst gibt es keine Veranstaltungen. Ball: • • • • • • Kleines Vereinsfest Keine Belegerteilungspflicht keine Registrierkassenpflicht keine Einzelaufzeichnungspflicht = Losungsermittlung im Kassasturzverfahren keine Umsatzsteuerpflicht Körperschaftsteuerpflichtig Kantine: • Umsatz > € 15.000,00 davon > € 7.500,00 bar Registrierkassenpflicht • Belegerteilungspflicht • keine Umsatzsteuerpflicht, da Nettoumsatz < 30.000,00 Kleinunternehmerregelung • Eigenverbrauch muss bei Umsatz berücksichtigt werden • Körperschaftsteuerpflichtig Körperschaftsteuer: • Für Personalaufwendungen können bei der Kantine und beim Ball 20% des Nettoumsatzes als pauschale Personalaufwendungen (abzüglich belegmäßiger Aufwendungen) in Abzug gebracht werden. • Freibetrag in Höhe von max. € 10.000,00 / Jahr Berechnungsbeispiel: Gewinn Ball Gewinn Kantine € 1.500,00 € 6.000,00 Zwischensumme - Freibetrag € 7.500,00 € 7.500,00 (max. € 10.000,00) € 0,00 x 25% € 0,00 Köst Bemessungsgrundlage Köst Fall 2: Verein betreibt eine Kantine mit einem Jahresumsatz von € 13.000,--, davon € 10.000,00 in Bar. Sonst gibt es keine Veranstaltungen. Kantine: • Umsatz < € 15.000,00 davon > € 7.500,00 bar keine Registrierkassenpflicht • Belegerteilungspflicht (Einzelaufzeichnungspflicht!), Praktische Umsetzung wahrscheinlich nur mit Registrierkasse möglich • keine Umsatzsteuerpflicht, da Nettoumsatz < 30.000,00 Kleinunternehmerregelung • Eigenverbrauch muss bei Umsatz berücksichtigt werden • Körperschaftsteuerpflichtig Körperschaftsteuer: • Für Personalaufwendungen können bei der Kantine 20% des Nettoumsatzes als pauschale Personalaufwendungen (abzüglich belegmäßiger Aufwendungen) in Abzug gebracht werden. • Freibetrag in Höhe von max. € 10.000,00 / Jahr Berechnungsbeispiel: Gewinn Kantine € 4.500,00 Zwischensumme - Freibetrag € 4.500,00 € 4.500,00 (max. € 10.000,00) € 0,00 x 25% € 0,00 Köst Bemessungsgrundlage Köst Fall 3: Verein betreibt eine Kantine mit einem Jahresumsatz von € 40.000,--. Während des Jahres wird noch ein Ball mit einem Umsatz von € 10.000,00 veranstaltet. Der Ball hat eine Dauer von 6 Stunden. Es tritt ein Künstler mit einem üblichen Honorar < 1000/h auf. Sonst gibt es keine Veranstaltungen. Ball: • • • • • • Kleines Vereinsfest Keine Belegerteilungspflicht keine Registrierkassenpflicht keine Einzelaufzeichnungspflicht = Losungsermittlung im Kassasturzverfahren keine Umsatzsteuerpflicht Körperschaftsteuerpflichtig Kantine: • Umsatz > € 15.000,00 davon > € 7.500,00 bar Registrierkassenpflicht • Belegerteilungspflicht • Eigenverbrauch muss bei Umsatz berücksichtigt werden • Umsatzsteuerpflicht • Körperschaftsteuerpflichtig Körperschaftsteuer: • Für Personalaufwendungen können bei der Kantine und beim Ball 20% des Nettoumsatzes als pauschale Personalaufwendungen (abzüglich belegmäßiger Aufwendungen) in Abzug gebracht werden. • Freibetrag in Höhe von max. € 10.000,00 / Jahr Berechnungsbeispiel: Gewinn Ball Gewinn Kantine € € 1.500,00 15.000,00 Zwischensumme - Freibetrag € € 16.500,00 10.000,00 Bemessungsgrundlage Köst € 6.500,00 (max. € 10.000,00) x 25% € 1.625,00 Köst Fall 4: Verein betreibt eine Kantine mit einem Jahresumsatz von € 20.000,--. Während des Jahres wird ein Ball mit einem Umsatz von € 10.000,00 veranstaltet. Der Ball hat eine Dauer von 6 Stunden. Es tritt ein Künstler mit einem üblichen Honorar < 1000/h auf. Außerdem Veranstaltet der Verein ein Sommerfest mit einem Umsatz von € 55.000,00. Dieses dauert insgesamt 50 Stunden. Es tritt ein Künstler mit einem üblichen Honorar < 1000/h auf. Sonst gibt es keine Veranstaltungen. Ball und Sommerfest: • großes Vereinsfest (Überschreitung der 48 h im Jahr • Belegerteilungspflicht • Registrierkassenpflicht • Umsatzsteuerpflicht • Körperschaftsteuerpflichtig großes Vereinsfest) Kantine: • Umsatz > € 15.000,00 davon > € 7.500,00 bar Registrierkassenpflicht • Belegerteilungspflicht • Eigenverbrauch muss bei Umsatz berücksichtigt werden • Umsatzsteuerpflicht, da Zusammenrechnung des Umsatzes mit großem Vereinsfest • Körperschaftsteuerpflichtig Körperschaftsteuer: • Für Personalaufwendungen können bei der Kantine und beim Ball 20% des Nettoumsatzes als pauschale Personalaufwendungen (abzüglich belegmäßiger Aufwendungen) in Abzug gebracht werden. • Freibetrag in Höhe von max. € 10.000,00 / Jahr Berechnungsbeispiel: Gewinn Ball Gewinn Sommerfest Gewinn Kantine € € € 1.500,00 20.000,00 6.000,00 Zwischensumme - Freibetrag € € 27.500,00 10.000,00 (max. € 10.000,00) Bemessungsgrundlage Köst € 17.500,00 x 25% € 4.375,00 Köst
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