Beispiele Belegerteilungs u Registrierkassenpflicht

Beispiele:
Fall 1:
Verein betreibt eine Kantine mit einem Jahresumsatz von € 20.000,--.
Während des Jahres wird noch ein Ball mit einem Umsatz von € 10.000,00 veranstaltet. Der Ball hat
eine Dauer von 6 Stunden. Es tritt ein Künstler mit einem üblichen Honorar < 1000/h auf. Sonst gibt
es keine Veranstaltungen.
Ball:
•
•
•
•
•
•
Kleines Vereinsfest
Keine Belegerteilungspflicht
keine Registrierkassenpflicht
keine Einzelaufzeichnungspflicht = Losungsermittlung im Kassasturzverfahren
keine Umsatzsteuerpflicht
Körperschaftsteuerpflichtig
Kantine:
• Umsatz > € 15.000,00 davon > € 7.500,00 bar Registrierkassenpflicht
• Belegerteilungspflicht
• keine Umsatzsteuerpflicht, da Nettoumsatz < 30.000,00 Kleinunternehmerregelung
• Eigenverbrauch muss bei Umsatz berücksichtigt werden
• Körperschaftsteuerpflichtig
Körperschaftsteuer:
• Für Personalaufwendungen können bei der Kantine und beim Ball 20% des Nettoumsatzes
als pauschale Personalaufwendungen (abzüglich belegmäßiger Aufwendungen) in Abzug
gebracht werden.
• Freibetrag in Höhe von max. € 10.000,00 / Jahr
Berechnungsbeispiel:
Gewinn Ball
Gewinn Kantine
€ 1.500,00
€ 6.000,00
Zwischensumme
- Freibetrag
€ 7.500,00
€ 7.500,00
(max. € 10.000,00)
€ 0,00
x 25% € 0,00 Köst
Bemessungsgrundlage Köst
Fall 2:
Verein betreibt eine Kantine mit einem Jahresumsatz von € 13.000,--, davon € 10.000,00 in Bar.
Sonst gibt es keine Veranstaltungen.
Kantine:
• Umsatz < € 15.000,00 davon > € 7.500,00 bar keine Registrierkassenpflicht
• Belegerteilungspflicht (Einzelaufzeichnungspflicht!), Praktische Umsetzung wahrscheinlich
nur mit Registrierkasse möglich
• keine Umsatzsteuerpflicht, da Nettoumsatz < 30.000,00 Kleinunternehmerregelung
• Eigenverbrauch muss bei Umsatz berücksichtigt werden
• Körperschaftsteuerpflichtig
Körperschaftsteuer:
• Für Personalaufwendungen können bei der Kantine 20% des Nettoumsatzes als pauschale
Personalaufwendungen (abzüglich belegmäßiger Aufwendungen) in Abzug gebracht werden.
• Freibetrag in Höhe von max. € 10.000,00 / Jahr
Berechnungsbeispiel:
Gewinn Kantine
€ 4.500,00
Zwischensumme
- Freibetrag
€ 4.500,00
€ 4.500,00
(max. € 10.000,00)
€ 0,00
x 25% € 0,00 Köst
Bemessungsgrundlage Köst
Fall 3:
Verein betreibt eine Kantine mit einem Jahresumsatz von € 40.000,--.
Während des Jahres wird noch ein Ball mit einem Umsatz von € 10.000,00 veranstaltet. Der Ball hat
eine Dauer von 6 Stunden. Es tritt ein Künstler mit einem üblichen Honorar < 1000/h auf. Sonst gibt
es keine Veranstaltungen.
Ball:
•
•
•
•
•
•
Kleines Vereinsfest
Keine Belegerteilungspflicht
keine Registrierkassenpflicht
keine Einzelaufzeichnungspflicht = Losungsermittlung im Kassasturzverfahren
keine Umsatzsteuerpflicht
Körperschaftsteuerpflichtig
Kantine:
• Umsatz > € 15.000,00 davon > € 7.500,00 bar Registrierkassenpflicht
• Belegerteilungspflicht
• Eigenverbrauch muss bei Umsatz berücksichtigt werden
• Umsatzsteuerpflicht
• Körperschaftsteuerpflichtig
Körperschaftsteuer:
• Für Personalaufwendungen können bei der Kantine und beim Ball 20% des Nettoumsatzes
als pauschale Personalaufwendungen (abzüglich belegmäßiger Aufwendungen) in Abzug
gebracht werden.
• Freibetrag in Höhe von max. € 10.000,00 / Jahr
Berechnungsbeispiel:
Gewinn Ball
Gewinn Kantine
€
€
1.500,00
15.000,00
Zwischensumme
- Freibetrag
€
€
16.500,00
10.000,00
Bemessungsgrundlage Köst
€
6.500,00
(max. € 10.000,00)
x 25%
€ 1.625,00 Köst
Fall 4:
Verein betreibt eine Kantine mit einem Jahresumsatz von € 20.000,--.
Während des Jahres wird ein Ball mit einem Umsatz von € 10.000,00 veranstaltet. Der Ball hat eine
Dauer von 6 Stunden. Es tritt ein Künstler mit einem üblichen Honorar < 1000/h auf. Außerdem
Veranstaltet der Verein ein Sommerfest mit einem Umsatz von € 55.000,00. Dieses dauert insgesamt
50 Stunden. Es tritt ein Künstler mit einem üblichen Honorar < 1000/h auf. Sonst gibt es keine
Veranstaltungen.
Ball und Sommerfest:
• großes Vereinsfest (Überschreitung der 48 h im Jahr
• Belegerteilungspflicht
• Registrierkassenpflicht
• Umsatzsteuerpflicht
• Körperschaftsteuerpflichtig
großes Vereinsfest)
Kantine:
• Umsatz > € 15.000,00 davon > € 7.500,00 bar Registrierkassenpflicht
• Belegerteilungspflicht
• Eigenverbrauch muss bei Umsatz berücksichtigt werden
• Umsatzsteuerpflicht, da Zusammenrechnung des Umsatzes mit großem Vereinsfest
• Körperschaftsteuerpflichtig
Körperschaftsteuer:
• Für Personalaufwendungen können bei der Kantine und beim Ball 20% des Nettoumsatzes
als pauschale Personalaufwendungen (abzüglich belegmäßiger Aufwendungen) in Abzug
gebracht werden.
• Freibetrag in Höhe von max. € 10.000,00 / Jahr
Berechnungsbeispiel:
Gewinn Ball
Gewinn Sommerfest
Gewinn Kantine
€
€
€
1.500,00
20.000,00
6.000,00
Zwischensumme
- Freibetrag
€
€
27.500,00
10.000,00
(max. € 10.000,00)
Bemessungsgrundlage Köst
€
17.500,00
x 25%
€ 4.375,00 Köst