Fliegen bei Nacht ? Ein in einschlägigen Foren sehr kontrovers diskutiertes Thema, ist die Frage: Darf bei Nacht geflogen werden? Die Meinungen gehen dabei von „Das geht gar nicht!“ bis „Ich finde dazu nix, also ist es auch nicht verboten!“. Der DFS, zuständig für die Flugverkehrssicherung in Deutschland, schreibt in seinem Informationsblatt für Flugmodell / „Drohnen“, dass es Verboten ist: Nachts ohne Beleuchtung zu fliegen. Das heißt, es ist nicht generell verboten, aber es müssen dabei verschiedene Punkte beachtet werden. Bis zur Neuordnung der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) am 06.11.2015 regelte der §17 und die der LuftVO anhängigen Anlage 1 den Zeitraum sowie die Anforderung der „zu führenden Lichter“ Zum 19. März 2016 hat der DFS sein oben genanntes Informationsblatt aktualisiert und hat den geltenden Bezug zur europäischen Durchführungsverordnung angegeben. DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 923/2012 DER KOMMISSION vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (Text von Bedeutung für den EWR) … SERA.3215 Von Luftfahrzeugen zu führende Lichter a) Außer gemäß den Bestimmungen des Buchstaben e müssen alle Luftfahrzeuge nachts die folgenden Lichter führen: 1. 2. Zusammenstoß-Warnlichter, die auf das Luftfahrzeug aufmerksam machen, und Positionslichter, die den Flugweg eines Luftfahrzeugs relativ zu einem Beobachter anzeigen; es dürfen keine anderen Lichter geführt werden, die mit diesen Lichtern verwechselt werden können, oder 3. im Fall von Ballonen Positionslichter. b) Außer gemäß den Bestimmungen des Buchstaben e müssen nachts 1. alle Luftfahrzeuge, die sich auf der Bewegungsfläche eines Flugplatzes bewegen, Positionslichter führen, die den Weg des Luftfahrzeugs relativ zu einem Beobachter anzeigen, und es dürfen keine anderen Lichter geführt werden, die mit diesen Lichtern verwechselt werden können, 2. alle Luftfahrzeuge, die sich auf der Bewegungsfläche eines Flugplatzes befinden, sofern sie nicht stehen und auf andere Weise ausreichend beleuchtet sind, Lichter führen, die, soweit möglich, die äußersten Punkte ihrer Struktur anzeigen; 3. alle Luftfahrzeuge, die auf der Bewegungsfläche eines Flugplatzes rollen oder geschleppt werden, Lichter führen, die auf das Luftfahrzeug aufmerksam machen, und 4. alle Luftfahrzeuge auf der Bewegungsfläche eines Flugplatzes, deren Triebwerke laufen, Lichter führen, die dies anzeigen. c) Außer gemäß Buchstabe e müssen alle Luftfahrzeuge im Flug, die mit Zusammenstoß-Warnlichtern ausgerüstet sind, um die Anforderung von Buchstabe a Nummer 1 zu erfüllen, diese Lichter auch am Tag führen. d) Außer gemäß den Bestimmungen des Buchstaben e müssen alle Luftfahrzeuge, 1. die auf der Bewegungsfläche eines Flugplatzes rollen oder geschleppt werden und mit Zusammenstoß-Warnlichtern ausgerüstet sind, die Anforderung von Buchstabe b Nummer 3 erfüllen, oder 2. die sich auf der Bewegungsfläche eines Flugplatzes befinden und mit Lichtern ausgerüstet sind, um die Anforderung von Buchstabe b Nummer 4 zu erfüllen, diese Lichter auch am Tag führen. e) Ein Pilot darf blinkende Lichter, die zur Erfüllung der Anforderungen der Buchstaben a, b,c und d installiert sind, ausschalten oder ihre Intensität verringern, wenn sie 1. die ordnungsgemäße Wahrnehmung von Pflichten beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten oder 2. einen Dritten in schädlicher Weise blenden oder blenden könnten. quelle: DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 923/2012 DER KOMMISSION Da für einen Multikopters die „Bewegungsfläche eines Flugplatzes“ i.d.R. nicht relevant ist, sind nur die Ausführungen unter a) und e) für das Fliegen bei Nacht zu beachten. Sollte doch einmal mit entsprechender Erlaubnis der zuständigen Luftfahrtbehörde und Freigabe durch die zuständige Luftverkehrsaufsicht, ein Fliegen bei Nacht auf einem Flugplatz erfolgen, so sind dabei dann auch die Beleuchtungsmerkmale der Ausführungen unter b), c) und d) zu beachten. Alle Angaben ohne Gewähr. Ausführungen vom 15. April 2016 (b)log Rechtliche Informationen auf quad’le flight-
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