Gemeindebeiträge an die Pflege zu Hause

Gemeindebeiträge an die Pflege zu Hause
Merkblatt über Gemeindebeiträge an die unentgeltliche Pflege zu Hause
Die Beitragsvoraussetzungen sind im Pflegebeitragsreglement der Gemeinde Riehen vom
1. Januar 2013 enthalten. Nachstehend sind die wesentlichen Punkte zusammengefasst.
1.
Der Pflegeaufwand muss täglich erforderlich sein und auch täglich zu Hause
erbracht werden.
2.
Der Pflegeaufwand muss (§2 Abs.1) mindestens 1 Stunde betragen und intensive
Hilfeleistung in mehreren der folgenden Lebensverrichtungen umfassen.
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An- und Auskleiden
Sich setzen, Aufstehen, Zubettgehen
Einnehmen der Nahrung
Tägliche Körperpflege
Baden
Benützen der Toilette
Fortbewegung im Hause
Kommunikation mit der Umwelt
3.
Bedarf die pflegebedürftige Person aus medizinischen Gründen der ständigen
Überwachung, so können Pflegebeiträge auch dann zugesprochen werden, wenn die
direkten Hilfeleistungen einen Aufwand von weniger als 1 Stunde benötigen.
4.
Die pflegebedürftige Person muss zivilrechtlichen Wohnsitz in Riehen oder Bettingen
haben und mindestens seit einem Jahr im Kanton Basel Stadt angemeldet sein (§3
Abs. 4).
5.
Die Höhe des Beitrages an die Pflege zuhause ist abhängig vom Grad der
Hilflosenentschädigung. Die Hilflosenentschädigung muss bei der AHVAusgleichskasse beantragt werden Tel 061 685 22 22
6.
Die bezogenen Pflegebeiträge sind nicht steuerpflichtig.
7.
Die bezogenen Pflegebeiträge sind grundsätzlich AHV-pflichtig. Für Rückfragen
betreffend der AHV- Beitragspflicht wenden Sie sich bitte direkt an die
Ausgleichskasse Basel Stadt, Tel 061 685 22 23
8.
Kein Beitragsanspruch besteht, wenn die Pflege ganz oder überwiegend von
subventionierten Institutionen oder bezahlten Anbietern erbracht wird.
9.
Massgebend für den Beginn des Anspruchs ist das Eingangsdatum des Antrags.
Nach Ablauf einer Karenzfrist von 60 Tagen, während welcher die
Pflegebedürftigkeit ununterbrochen bestanden hat und die entsprechende Pflege
erbracht worden sein muss, werden die Beiträge rückwirkend ab dem
Eingangsdatum des Antrags ausgerichtet. Die Gemeindeverwaltung Riehen
entscheidet nach vorgängiger Abklärung der Pflegeleistung und Pflegebedürftigkeit
(§3 Abs. 2).
10.
Die Abrechnung der Pflegebeiträge ist jeweils trimesterweise (auf Anfang Mai,
September und Januar) auf dem entsprechenden Formular einzureichen. Die
Auszahlung erfolgt nach Eingang der Formulare an die für die Pflege verantwortliche
Person. Sind mehrere Personen an der Pflege beteiligt, hat der Zahlungsempfänger
oder die Zahlungsempfängerin den Betrag anteilsmässig zu verteilen (§11 Abs. 1).
11.
Bessert sich der Gesundheitszustand der pflegebedürftigen Person oder erfolgt ein
Eintritt in ein Spital, Pflegeheim oder in ähnliche Institution, so ist dies zu melden und
auf der Trimester Abrechnung entsprechend zu vermerken.
Allfällig ungerechtfertigte Beiträge müssen zurückbezahlt werden (§10 Abs. 2).
12.
Die Erfüllung der Beitragsvoraussetzungen muss seitens des Beitragsempfängers /
der Beitragsempfängerin jederzeit nachgewiesen werden können. Auch während der
Dauer der Beitragsleistung können die Pflegebedürftigkeit sowie die richtige
Durchführung der Pflege durch eine Mitarbeiterin der Gemeindeverwaltung Riehen
überprüft werden (§10 Abs. 1).
Die vollständigen gesetzlichen Grundlagen können auf www.riehen.ch und bei der
Gemeindeverwaltung 061 646 82 90 bezogen werden.
Merkblatt über Gemeindebeiträge an die Pflege zu Hause.doc Riehen, Juli 2015