Gemeindebeiträge an die Pflege zu Hause Merkblatt über Gemeindebeiträge an die unentgeltliche Pflege zu Hause Die Beitragsvoraussetzungen sind im Pflegebeitragsreglement der Gemeinde Riehen vom 1. Januar 2013 enthalten. Nachstehend sind die wesentlichen Punkte zusammengefasst. 1. Der Pflegeaufwand muss täglich erforderlich sein und auch täglich zu Hause erbracht werden. 2. Der Pflegeaufwand muss (§2 Abs.1) mindestens 1 Stunde betragen und intensive Hilfeleistung in mehreren der folgenden Lebensverrichtungen umfassen. An- und Auskleiden Sich setzen, Aufstehen, Zubettgehen Einnehmen der Nahrung Tägliche Körperpflege Baden Benützen der Toilette Fortbewegung im Hause Kommunikation mit der Umwelt 3. Bedarf die pflegebedürftige Person aus medizinischen Gründen der ständigen Überwachung, so können Pflegebeiträge auch dann zugesprochen werden, wenn die direkten Hilfeleistungen einen Aufwand von weniger als 1 Stunde benötigen. 4. Die pflegebedürftige Person muss zivilrechtlichen Wohnsitz in Riehen oder Bettingen haben und mindestens seit einem Jahr im Kanton Basel Stadt angemeldet sein (§3 Abs. 4). 5. Die Höhe des Beitrages an die Pflege zuhause ist abhängig vom Grad der Hilflosenentschädigung. Die Hilflosenentschädigung muss bei der AHVAusgleichskasse beantragt werden Tel 061 685 22 22 6. Die bezogenen Pflegebeiträge sind nicht steuerpflichtig. 7. Die bezogenen Pflegebeiträge sind grundsätzlich AHV-pflichtig. Für Rückfragen betreffend der AHV- Beitragspflicht wenden Sie sich bitte direkt an die Ausgleichskasse Basel Stadt, Tel 061 685 22 23 8. Kein Beitragsanspruch besteht, wenn die Pflege ganz oder überwiegend von subventionierten Institutionen oder bezahlten Anbietern erbracht wird. 9. Massgebend für den Beginn des Anspruchs ist das Eingangsdatum des Antrags. Nach Ablauf einer Karenzfrist von 60 Tagen, während welcher die Pflegebedürftigkeit ununterbrochen bestanden hat und die entsprechende Pflege erbracht worden sein muss, werden die Beiträge rückwirkend ab dem Eingangsdatum des Antrags ausgerichtet. Die Gemeindeverwaltung Riehen entscheidet nach vorgängiger Abklärung der Pflegeleistung und Pflegebedürftigkeit (§3 Abs. 2). 10. Die Abrechnung der Pflegebeiträge ist jeweils trimesterweise (auf Anfang Mai, September und Januar) auf dem entsprechenden Formular einzureichen. Die Auszahlung erfolgt nach Eingang der Formulare an die für die Pflege verantwortliche Person. Sind mehrere Personen an der Pflege beteiligt, hat der Zahlungsempfänger oder die Zahlungsempfängerin den Betrag anteilsmässig zu verteilen (§11 Abs. 1). 11. Bessert sich der Gesundheitszustand der pflegebedürftigen Person oder erfolgt ein Eintritt in ein Spital, Pflegeheim oder in ähnliche Institution, so ist dies zu melden und auf der Trimester Abrechnung entsprechend zu vermerken. Allfällig ungerechtfertigte Beiträge müssen zurückbezahlt werden (§10 Abs. 2). 12. Die Erfüllung der Beitragsvoraussetzungen muss seitens des Beitragsempfängers / der Beitragsempfängerin jederzeit nachgewiesen werden können. Auch während der Dauer der Beitragsleistung können die Pflegebedürftigkeit sowie die richtige Durchführung der Pflege durch eine Mitarbeiterin der Gemeindeverwaltung Riehen überprüft werden (§10 Abs. 1). Die vollständigen gesetzlichen Grundlagen können auf www.riehen.ch und bei der Gemeindeverwaltung 061 646 82 90 bezogen werden. Merkblatt über Gemeindebeiträge an die Pflege zu Hause.doc Riehen, Juli 2015
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