Gemeinde Taufkirchen Lkr. München Bebauungsplan Nr. 80 „GE – Tegernseer Landstraße“ ENTWURF Planfertiger Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München Körperschaft des öffentlichen Rechts Geschäftsstelle – Arnulfstraße 60, 3. OG, 80335 München [email protected] www.pv-muenchen.de Bearb.: Birgit Kastrup Tel. +49 (0)89 53 98 02-76 Az.: 610-41/2-137 Grünordnung, Eingriff/Ausgleich Umweltbericht Logo verde Ralph Kulak Landschaftsarchitekten GmbH Isargestade 736 84028 Landshut Tel. +49 (0)871 89090 Fax +49 (0)871 89008 www.logoverde.de Bearb.: Dipl.-Ing. (FH) Ralph Kulak M.A. Landschaftsarchitektur Franz Hilger M.Sc. Stadt- und Regionalplanung Lisa Mangelsdorf Plandatum 16.10.2015 (Vorentwurf) 23.02.2016 (Entwurf) Begründung -2- Inhaltsverzeichnis Teil A BEGRÜNDUNG ........................................................................................................3 1. Anlass und Ziel des Bebauungsplans .........................................................................3 2. Planungsrechtliche Voraussetzungen .........................................................................3 3. Lage, Größe und Beschaffenheit des Plangebietes ....................................................6 4. Art der baulichen Nutzung...........................................................................................7 5. Maß der baulichen Nutzung ........................................................................................9 6. Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen, Abstandsflächen ..................................9 7. Bauliche Gestaltung ..................................................................................................10 8. Bodenordnende Maßnahmen....................................................................................10 9. Erschließung, ruhender Verkehr ...............................................................................11 10. Technische Versorgung ............................................................................................13 11. Klimaanpassung / Klimaschutz .................................................................................13 12. Grünordnung.............................................................................................................14 13. Artenschutz ...............................................................................................................15 14. Altlasten ....................................................................................................................16 15. Immissionsschutz......................................................................................................16 16. Denkmalschutz .........................................................................................................19 17. Flächenbilanz............................................................................................................19 18. Kosten für die Gemeinde und zeitliche Realisierung .................................................20 Teil B UMWELTBERICHT INCL. EINGRIFF / AUSGLEICH..............................................21 Anlagen: ................................................................................................................................... 1. Verkehrsuntersuchung, Prof. Dr.-Ing. Kurzak, 04.02.2016.................................................... 2. Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP), Logo verde Ralph Kulak Landschaftsarchitekten GmbH, 04.02.2016 .............................................................................. 3 Schalltechnische Untersuchung, Bericht Nr. 700-4746, , Möhler + Partner Ingenieure AG, November 2015........................................................................................................................ -3- Teil A BEGRÜNDUNG Der Bebauungsplan umfasst das Grundstück Fl.Nr. 1056/1, Gemarkung Taufkirchen. 1. Anlass und Ziel des Bebauungsplans Ziel des Bebauungsplans ist es, eine gewerbliche Nutzung an diesem Standort planungsrechtlich zu sichern. Die Gemeinde Taufkirchen möchte damit u.a. zwei Betrieben, die derzeit im Ort angesiedelt sind, einen Ersatzstandort anbieten, der ihren betrieblichen Anforderungen auch längerfristig gerecht wird. Damit soll ihnen eine dauerhafte Perspektive in Taufkirchen eröffnet werden. Durch diese Betriebe nicht benötigte Flächen sollen als Angebot für kleine Gewerbebetriebe vorgehalten werden. Durch die Betriebsverlagerungen sollen an deren heutigen Standorten Immissionskonflikte verringert und Flächenangebote für andere Nutzungen, z.B. Wohnen und/oder Infrastruktureinrichtungen geschaffen werden, die in dem jeweiligen Umfeld die geeignetere städtebauliche Nutzung darstellen. Im Gegenzug erhalten die Betriebe im Plangebiet Grundstücke in einer Größe und mit einer Erschließung, die speziell auf gewerbliche Belange zugeschnitten sind. Da die Gemeinde ein hohes Interesse an dem Erhalt und einer langfristigen Standortsicherung alteingesessener Taufkirchner Betriebe hat, ist sie bereit, mittels Bauleitplanung den Ersatzstandort planungsrechtlich zu sichern. Im Hinblick auf die notwendige Flächenverfügbarkeit ist das Plangebiet besonders geeignet, da es als kommunales Grundstück einer zügigen Entwicklung und Veräußerung zugänglich ist. Neben dem Ziel, eine gewerbliche Nutzung an diesem Standort zu ermöglichen soll durch den Bebauungsplan und seine Festsetzungen zudem sichergestellt werden, dass eine der Ortsrandlage angemessene Einfügung des Baugebiets in die umgebende Landschaft erfolgt, die Bebauung eine standortverträgliche Höhenentwicklung aufweist und keine Immissionskonflikte mit den umliegenden Nutzungen entstehen. 2. Planungsrechtliche Voraussetzungen Da das Plangebiet heute planungsrechtlich als Außenbereich gem. § 35 BauGB zu beurteilen ist, hat die Gemeinde Taufkirchen zur Umsetzung ihrer städtebaulichen Ziele am 29.01.2015 beschlossen, den Bebauungsplan 80 „GE – Tegernseer Landstraße“ aufzustellen. Die Gemeinde Taufkirchen besitzt einen wirksamen Flächennutzungsplan in der Fassung vom 27.03.2001, genehmigt mit Genehmigungsbescheid vom 02.10.2001, zuletzt geändert durch die 9. Flächennutzungsplan-Änderung. Im wirksamen Flächennutzungsplan ist der Geltungsbereich des Bebauungsplans als Fläche für die Landwirtschaft sowie in den Randbereichen bestehender Bebauung als Ortsrandeingrünung dargestellt. Zudem ist eine wichtige Fuß- und Rad- -4wegeverbindung östlich der Tegernseer Landstraße dargestellt. Eine Entwicklung des Bebauungsplans mit der anvisierten gewerblichen Nutzung aus dem Flächennutzungsplan ist somit nicht gegeben. Um dem Entwicklungsgebot Rechnung zu tragen, wird die Gemeinde den Flächennutzungsplan im Parallelverfahren zum Bebauungsplan ändern. Ausschnitt aus dem wirksamen Flächennutzungsplan i.d.F.v. 27.03.2001 Lage im regionalen Grünzug Die Fläche liegt im Regionalen Grünzug Grüngürtel „Gleißental / Hachinger Tal sowie flankierende Waldkomplexe“. Gemäß Regionalplan sollen „regionale Grünzüge … zur Verbesserung des Bioklimas und zur Sicherung eines ausreichenden Luftaustausches zur Gliederung der Siedlungsräume zur Erholungsvorsorge in Siedlungsgebieten und siedlungsnahen Bereichen dienen (Z 4.2.2). Die regionalen Grünzüge sollen über die in bestehenden Flächennutzungsplänen dargestellten Siedlungsgebiete hinaus nicht geschmälert und durch größere Infrastrukturmaßnahmen nicht unterbrochen werden. Planungen und Maßnahmen in regionalen Grünzügen sollen im Einzelfall möglich sein, soweit die jeweilige Funktion nicht entgegensteht.“ -5- Ausschnitt aus dem Regionalplan, Karte 2 Siedlung und Versorgung, Arbeitskarte Verkehr, Siedlungswesen, Freiraum und Bodenschätze, Stand Juni 2014 Die Gemeinde geht davon aus, dass aufgrund der baulichen Vorprägung und der geringen Größe des Plangebiets die Funktionen des Grünzugs wenig oder gar nicht beeinträchtigt werden. Nördlich und südlich des Bebauungsplangebiets ist bereits eine gemischte Bebauung aus Wohnen und Gewerbe vorhanden. Der Bebauungsplan füllt an dieser Stelle somit lediglich eine Lücke, und zwar etwa zur Hälfte. Zwar schmälert damit auch er, wie die Bestandsbebauung, den Grünzug, geht aber nach Osten nicht über die vorhandene Bebauung hinaus. Die Breite des Grünzugs von rd. 1.700 m, die durch die bestehende Bebauung bzw. Flächennutzungsplandarstellung um rd. 170 m verringert wird, wird also nicht weiter reduziert. Somit dürfte es auch zu keiner weiteren Beeinträchtigung des Luftaustauschs und der Frischluftzufuhr, die über diesen Freiraum in den Münchner Süden erfolgt, kommen. Auch ein Zusammenwachsen von Siedlungsräumen ist nicht in stärkerem Maße zu besorgen, als es durch die Bestandsbebauung bereits der Fall ist. Aufgrund der verbleibenden Breite des Grünzugs wird er auch künftig als gliedernder Freiraum zwischen dem Hauptort Taufkirchen und dem Technologiegebiet östlich der BAB 8 bzw. Ottobrunn wahrzunehmen sein. Eine Beeinträchtigung der Erholungsvorsorge ist durch die Maßnahme ebenfalls nicht zu erwarten. Aufgrund fehlender Wege und der landwirtschaftlichen Nutzung ist das Plangebiet heute weder zugänglich und als Naherholungsraum nutzbar, noch steht es als Zugang zu weiter entfernt liegenden Erholungsräumen zur Verfügung. Zwar wird durch eine Bebauung des Areals auch die Perspektive auf künftige Verbesserungen für die Erholungsnutzung verstellt, die Gemeinde sieht die Schwerpunkte für Freizeit und Erholung jedoch eher an anderer Stelle im Gemeindegebiet (s. Flächennutzungsplan). -6Belange der Innenentwicklung Durch den Bebauungsplan wird keine Nutzung von Innenentwicklungspotenzialen gefördert. Die Gemeinde hält gleichwohl an der Aufstellung fest. Vor allem die Umsetzung ihrer städtebaulichen Ziele an den Innenbereichsstandorten, die die ansiedlungswilligen Betriebe aufgeben, bei gleichzeitigem Wunsch, die Betriebe in der Gemeinde zu halten, lässt sie den Vorrang der Innenentwicklung im Falle dieses Bebauungsplans in der Abwägung zurückstellen. Der Vorrang der Innenentwicklung im gemeindlichen Planungshandeln wird dadurch aber auch nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Mit dem Ziel einer verstärkten Nutzung von Innenentwicklungspotenzialen hat die Gemeinde die Erfassung und Kartierung von Baulücken und Brachflächen innerhalb des Gemeindegebiets beauftragt. Nach der Erhebung, durchgeführt von Logo verde, Ralph Kulak, Landschaftsarchitekten GmbH, Stand 11.03.2015, stehen Innenbereichspotenziale i.S. des § 1a Abs. 2 BauGB für gewerbliche Zwecke nur in einem Umfang von rd. 10.360 qm an der Tölzer Straße zur Verfügung. Dieses Flächenpotenzial befindet sich jedoch in privatem Eigentum und ist aktuell nicht verfügbar. Die im Sondergebiet östlich der BAB 8 noch un- bzw. untergenutzten rd. 20 ha Flächenpotenzial können für die im Plangebiet anzusiedelnden Betriebe des Baustoffhandels ebenfalls nicht herangezogen werden. Die gemäß Bebauungsplan zulässigen Nutzungsarten schließen Betriebe dieser Art aus, das Gebiet soll auch langfristig ein Hochtechnologiestandort bleiben. 3. Lage, Größe und Beschaffenheit des Plangebietes Das Plangebiet liegt östlich des Ortsteils Bergham / Winning, dessen Ortsrand heute im Wesentlichen durch die Tegernseer Landstraße (M 2) definiert wird. Luftbildausschnitt, Quelle Bayernviewer -7Östlich der Kreisstraße sind nördlich und südlich der Hohenbrunner Straße Siedlungsansätze vorhanden, in die sich das Plangebiet einfügt. Diese Siedlungsbereiche bilden hier den östlichen Ortsrand Berghams. Nördlich an das Plangebiet angrenzend findet Erwerbsgartenbau (in Gewächshäusern) statt, auf dem Grundstück befinden sich jedoch auch zwei Wohnhäuser. Südlich grenzt landwirtschaftliche Flur und danach im Anschluss an die Hohenbrunner Straße ein Gebiet mit gemischter Nutzung (Gewerbe und Wohnen) an. Im Westen befinden sich ein Wohngebäude, die Tegernseer Landstraße und daran anschließend Wohngebiete des Ortsteils Bergham. Im Osten erstreckt sich bis zur Autobahn landwirtschaftliche Flur. Das rd. 11.886 qm große Plangebiet weist keine erkennbaren Höhenunterschiede auf. Es wird landwirtschaftlich als Ackerfläche genutzt. Gehölzbestand ist im Geltungsbereich selbst nicht vorhanden, in unmittelbarer Nähe befinden sich jedoch zwei großkronige Bäume an der Kreisstraße und eine Vielzahl großkroniger Bäume an der südlichen und östlichen Grundstücksgrenze der Fl.Nr. 1056, deren Kronen in das Plangebiet hineinragen. 4. Blick von Süden auf das Plangebiet Blick von der Tegernseer Landstraße nach Osten Blick von Südosten auf das Plangebiet Wohnen westlich der Tegernseer Landstraße Art der baulichen Nutzung Die baulich genutzten Flächen sind gem. § 8 BauNVO als Gewerbegebiet (GE) festgesetzt. Diese Nutzungsart entspricht der kommunalen Zielsetzung, die an dieser Stelle im Ort ein Angebot für kleine und mittlere Betriebe, mit dem Schwerpunkt Handwerk, schaffen möchte. Von der Zulässigkeit ausgenommen sind jedoch Einzelhandelsbetriebe mit folgenden zentrenrelevanten Sortimenten: -8• • • • • • • • • • • • • • Brillen und -zubehör, optische Erzeugnisse Bücher Foto, Fotozubehör Glas, Porzellan, Keramik, Geschenkartikel, Haushaltswaren, Silberwaren Haus- und Heimtextilien (ohne Teppiche und Bodenbeläge), Stoffe, Kurzwaren, Handarbeitsbedarf, Bettwaren Lederwaren, Kürschnerware, Galanteriewaren Oberbekleidung, Wäsche, Strümpfe, sonstige Bekleidung Papierwaren, Bürobedarf, Schreibwaren, Schulbedarf, Briefmarken Sanitätswaren, orthopädische und medizinische Produkte Schuhe Spielwaren, Bastelartikel Sportschuhe, Sportbekleidung Uhren, Schmuck Nahversorgungsrelevante Sortimente, wie z.B. Lebensmittel, sind von diesem Ausschluss nicht betroffen. Der Ausschluss begründet sich in dem Ergebnis des städtebaulichen Gesamtkonzepts zur Einzelhandelsentwicklung, Stand 01.12.2010. Gemäß diesem Konzept, sowie auch einem weiteren Einzelhandelskonzept mit spezieller Fragestellung zum ZVB Lindenpassage (Entwurfsstand Mai 2015) verfügt die Gemeinde Taufkirchen über zwei zentrale Versorgungsbereiche – den ZVB Lindenpassage und den ZVB Köglweg/Rathausplatz. In seinen Empfehlungen zur Einzelhandelsentwicklung kommt das städtebauliche Gesamtkonzept zu dem Ergebnis, dass, „um die Zentralen Versorgungsbereiche Taufkirchens langfristig bewahren zu können, … deren Besatz erhalten und nachhaltig gestärkt werden (muss)“. (Städtebauliches Gesamtkonzept zur Einzelhandelsentwicklung, 2010, S. 106). Zum Schutz der Zentralen Versorgungsbereiche und im Sinne der Vermeidung einer dispersen Einzelhandelsentwicklung werden am Standort des Plangebiets an der Tegernseer Landstraße die oben genannten Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen. Das städtebauliche Gesamtkonzept kann bei Bedarf bei der Gemeinde Taufkirchen eingesehen werden. Aus der spezifischen, eher abseitigen Lage des Plangebiets am Ortsrand begründet sich des Weiteren die Nichtzulässigkeit folgender Nutzungen: • Tankstellen • Lagerplätze als selbstständige Anlagen für Schrott, Heizmaterial, Abfälle, Autowrackplätze und ähnlich wirkende Lagerflächen. Lagerplätze als unselbstständige Anlagen zu zugelassenen Betrieben bleiben davon unberührt. • Vergnügungsstätten Für den Ausschluss der Nutzungskategorie ‚Vergnügungsstätten‘ ist zusätzlich zur Randlage das Fehlen einer guten fuß- und radläufigen Anbindung der Fläche an den Hauptort ausschlaggebend. Für eine Tankstelle mit entsprechend hoher Nutzungsfrequenz ist die Abbiegesituation von der bzw. auf die Tegernseer Landstraße unbefriedigend. Der Ausschluss der Nutzungskategorie‚ Lagerplätze als selbstständige Anlagen für Schrott, Heizmaterial, Abfälle, Autowrackplätze und ähnlich wirkende Lagerflächen dient vor allem dem Schutz der benachbarten Wohnanlieger vor störenden Emissionen. -95. Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird über die maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ), die maximale Wandhöhe sowie die maximale Firsthöhe festgelegt. Die maximale Grundflächenzahl ist mit 0,6 GRZ festgesetzt. Dies schöpft die Obergrenze der BauNVO (0,8) nicht vollständig aus, ist aus gemeindlicher Sicht jedoch in seiner Beschränkung notwendig, um dem spezifischen Standort (Ortsrand, Lage im regionalen Grünzug, Übergang zur freien Landschaft) Rechnung zu tragen. Erste Nutzungskonzepte potenzieller Bauherren weisen darauf hin, dass dieses Nutzungsmaß hinreichenden Spielraum zur Umsetzungen ihrer betrieblichen Vorhaben lässt. Die Festsetzung von maximaler Wand- und Firsthöhe legt zudem die Höhenentwicklung sowie auch die maximale Geschossfläche im Gebiet fest. Durch die Wandhöhenfestsetzung von 7 m als Maximalwert können entweder gewerbetypische eingeschossige Gebäude mit hoher Geschosshöhe oder zweigeschossige Baukörper entstehen. Durch die maximale Firsthöhe von 11,2 m wird zusätzlich die absolute Höhe der Gebäude im Plangebiet festgelegt. Der Gemeinde ist es ein Anliegen, durch die Höhenbegrenzung sicherzustellen, dass sich die neuen Gebäude in die umgebende Bebauung einfügen und keine Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch negative Fernwirkungen fremdköperhaft hoher Gebäude entstehen. Diesem Zweck dient auch die Festsetzung zur Höhenbegrenzung von Außenregalen auf eine Höhe von maximal 6m über natürlichem Gelände. Der obere Bezugspunkt der Regalhöhe wird dabei definiert durch den höchsten Punkt des Regals – die Oberkante des obersten Regalbodens oder die Oberkante der Überdachung oder die Oberkante konstruktiver Teile des Regals oder die Oberkante des gestapelten Materials. Die höchstzulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen von Stellplätzen mit ihren Zufahrten sowie von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO überschritten werden. Das Maß der Überschreitung ist auf 0,8 begrenzt, um die notwendigen Flächen für die Eingrünung des Gebiets sowie für die Versickerung von Niederschlagswasser zu erhalten. 6. Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen, Abstandsflächen Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch Baugrenzen festgelegt. Diese sind sehr großzügig bemessen, vor allem mit Blick auf größtmögliche Flexibilität für die potenziellen Bauherren. Dem Standort Rechnung tragend ist offene Bauweise festgesetzt. Gebäude bis zu einer Länge von 60 m können jedoch als Ausnahme zugelassen werden. Hinsichtlich der Abstandsflächen wird die Geltung des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 BayBO angeordnet, d.h. die Tiefe der Abstandsflächen beträgt im Gewerbegebiet 0,25 H, mindestens 3m. - 10 7. Bauliche Gestaltung Die Festsetzungen zur baulichen Gestaltung sind Ausdruck des Gestaltungswillens der Gemeinde Taufkirchen. Sie dienen der Herstellung eines geordneten Gesamteindrucks des Gebiets und der Umsetzung eines an örtlicher und regionaler Baukultur orientierten Erscheinungsbildes. Die Gestaltungsfestsetzungen bilden einen Rahmen, der den Anforderungen des öffentlichen Wohls Rechnung trägt, gleichzeitig aber auch die Anforderungen der künftigen Bauherren berücksichtigt. Die Festsetzungen regeln vornehmlich die Gestaltanforderungen an die Gebäude, etwa in Bezug auf Dächer und Fassaden. Da in diesem, wie auch in anderen Gewerbegebieten der Gemeinde, Gebäude mit ortstypisch flach geneigten Satteldächern entstehen sollen, werden nur Satteldächer mit geringer Dachneigung (10-20°) zugelassen. Eine Ausnahme wird für reine Überdachungen zugelassen, wie sie z.B. für Offenlager zur Anwendung kommen. Sie können auch mit Pultdächern geringerer Dachneigung versehen werden. Flachdächer sind grundsätzlich unzulässig. Mit Blick auf die traditionelle Dachgestalt werden Dachüberstände zwischen 0,8 m und 1,2 m festgesetzt. Mit dem Ziel eine ruhige, sich in die Umgebung einfügende Dachlandschaft zu schaffen, sind Dachaufbauten wie Gauben oder Zwerchgiebel und –einschnitte unzulässig. Sie lassen sich bei der vorgeschriebenen geringen Dachneigung auch nicht gestaltverträglich in die Gebäude integrieren. Der Giebelbereich ist mit einer Holzverkleidung zu versehen, was als Element regionaler Bautradition zu verstehen ist und dazu beiträgt, großflächige Giebelflächen in ihrer Gestaltwirkung zurückzunehmen. Auch die Festsetzung, dass Gebäude parallel oder senkrecht zur Erschließungsstraße angeordnet werden müssen, soll dem Gebiet von außen betrachtet einen ruhigen und harmonischen Charakter verleihen. Um Blendwirkungen zu vermeiden und das zurückhaltende Erscheinungsbild der Gebäude sicherzustellen, sind für die Dachflächen und Fassaden stark reflektierende Materialien ebenso unzulässig wie grelle Materialien. Für die Dächer sind aus Gründen der Ortsgestaltung zudem Eindeckungen aus unbeschichtetem Kupfer, Blei oder Zink unzulässig. Regelungsbedarf sieht die Gemeinde zudem für Werbeanlagen, weshalb die Werbeanlagesatzung der Gemeinde in der jeweils gültigen Fassung, derzeit in der Fassung vom 25.11.2008, auch für das Plangebiet bindend ist. Außerdem werden zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild die Höhe von Einfriedungen (max. 2 m) sowie die Materialien (Stahlgitterzäune, Maschendrahtzäune und Holzlattenzäune mit Stützen aus Eisenprofilen geringen Querschnitts oder Holz) geregelt. Ein Durchlass von 10 cm im Sockelbereich ist freizuhalten. 8. Bodenordnende Maßnahmen Bodenordnende Maßnahmen sind nicht erforderlich. Die Gemeinde ist alleinige Flächeneigentümerin. - 11 9. Erschließung, ruhender Verkehr Motorisierter Individualverkehr Die äußere Erschließung des Plangebiets erfolgt über die M 2 (Tegernseer Landstraße), die gemäß Verkehrsuntersuchung im relevanten Bereich im Jahr 2015 eine Verkehrsbelastung von rd. 7.300 Kfz/24 Stunden aufwies. Über diese Straße besteht auch der Anschluss an das überörtliche Hauptstraßennetz. Die Entfernung zur BAB-Anschlussstelle Taufkirchen-Ost (A8) beträgt rd. 1,4 km Luftlinie, die zur Anschlussstelle Sauerlach (A 995) rd. 1,8 km. Um Hinweise auf das zu erwartende Verkehrsaufkommen des Plangebiets zu erhalten sowie zur Klärung der Frage, ob eine leistungsfähige Anbindung des Gewerbegebietes an die Tegernseer Landstraße möglich ist, wurde ein Verkehrsgutachten beauftragt. Dieses Gutachten (Prof. Dr.-Ing. Harald Kurzak, Taufkirchen, P-Plan Nr. 80 „GE-Tegernseer Landstraße“, Verkehrsgutachten, 04. Februar 2016) ist als Anlage Teil der Begründung. Es kommt zusammenfassend zu folgendem Ergebnis: „Das geplante Gewerbegebiet „GE-Tegernseer Landstraße“ wird ein werktägliches Verkehrsaufkommen von 1.200 Kfz-Fahrten als Summe zu- und wegfahrend haben. Die Belastung der M 2, Tegernseer Landstraße wird unter Berücksichtigung der Prognoseentwicklung von heute 7.300 auf künftig 9.100 Kfz/Tag werktäglicher Verkehr zunehmen. Die Anbindung des Gewerbegebietes an die M 2 wird mit Verkehrsqualität A in der Morgenspitze und Verkehrsqualität B in der Abendspitze für die Linksabbieger einen guten Verkehrsablauf aufweisen. Aus Sicherheitsgründen ist auf der M 2 von Norden kommend ein Linksabbiegeverbot notwendig; die Zufahrt ist durch Wenden über den Kreisverkehr sichergestellt. Die Anbindung Gewerbegebiet ist mit einem Abstand von 90 Metern ausreichend weit vom Kreisverkehrsplatz M 2 / M 19 entfernt. Auch mit Gewerbegebiet wird der Kreisverkehrsplatz M 2 / M 19 in der Prognose 2030 die jetzt vorhandene optimale Verkehrsqualität A beibehalten. (Kurzak, 2016, S.7) Die innere Erschließung des Gebiets soll über eine Stichstraße mit Wendeanlage von der M 2 aus erfolgen. Vorgesehen ist ein Straßenquerschnitt mit 4 m Grünstreifen + 7 m Fahrbahn + 2 m Fußweg + 3 m Grünstreifen, wobei letzterer im Falle der südlichen Erweiterung des Gebiets mit Einzelbäumen bepflanzt werden soll. Im Falle einer Erweiterung nach Süden wird auch die Straße nach Süden weitergeführt, jedoch auch hier als Stichstraße ausgebildet werden. Weitere Anschlüsse an die umgebenden Kreisstraßen sind nicht vorgesehen. - 12 Öffentlicher Personennahverkehr Die Entfernung vom Plangebiet zur S-Bahn-Haltestelle Taufkirchen liegt bei rd. 1,9 km. Eine fußläufige Anbindung ist somit nicht gegeben. Aufgrund der Tatsache, dass sich im Gebiet jedoch voraussichtlich hauptsächlich Baustoffhandelsbetriebe ansiedeln werden, ist die Nähe zu einem Halt des Schienenverkehrs sowohl für die Kunden als auch die im Vergleich zu einem Dienstleistungs- oder Bürostandort eher geringe Zahl an Beschäftigten weniger von Bedeutung. Ein Anschluss an den öffentlichen Personennahverkehr besteht jedoch dennoch, und zwar über die Buslinie 241 mit der Haltestelle „Veilchenweg“ am Hohenbrunner Weg. Die Linie stellt die Anbindung an die S-Bahn-Halte Taufkirchen, Ottobrunn und Haar, sowie generell an den Hauptort Taufkirchen her. Die Fahrtzeit beträgt im ersten Fall rd. 12 Minuten, im zweiten rd. 21 und im dritten Fall rd. 42 Minuten. Die Linie verkehrt zwischen 6 und 21 Uhr etwa im 20-Minuten-Takt, in den übrigen Zeiten sowie am Sonntag seltener. Fuß- und Radverkehr Im Flächennutzungsplan der Gemeinde ist an der Ostseite der Tegernseer Landstraße eine wichtige Fuß- und Radwegeverbindung dargestellt. Diese existiert (noch) nicht, die Radverkehrsverbindung im Osten Berghams ist der Gemeinde jedoch ein wichtiges Anliegen. In den Planungsüberlegungen für den Geltungsbereich wurde die Sicherung von Flächen für den Radverkehr eingehend erwogen, jedoch nicht umgesetzt, da der weiter nördlich verlaufende Radweg an der M 2 auf der Westseite der Straße verläuft und es daher sinnvoll ist, die Radfahrer ohne Querung der Straße auf freier Strecke weiter nach Süden zu führen. Mit dem rechtswirksamen Bebauungsplan Nr. 56 (Geh- und Radweg westlich der Tegernseer Landstraße M 2) i.d.F. vom 26.10.1999 hat die Gemeinde für eine solche Wegeführung auch bereits die planungsrechtliche Grundlage geschaffen. Innerhalb des Plangebiets ist eine Führung des Radverkehrs im Mischverkehr auf der Erschließungsstraße vorgesehen. Ein gesonderter Radweg ist aufgrund der Gebietsgröße und -typik nicht erforderlich. Für Fußgänger ist ein 2m breiter Fußweg vorgesehen. Ruhender Verkehr Um die für Gewerbebetriebe notwendige Flexibilität in der Grundstücksnutzung möglichst wenig zu beeinträchtigen, verzichtet die Gemeinde auf räumlich-konkrete Festsetzungen von Stellplätzen bzw. Stellplatzanlagen. Sie begrenzt die Zulässigkeit von hochbaulichen Anlagen zur Unterbringung (Carports und Garagen) jedoch auf die überbaubaren Grundstücksflächen (Bauräume). Diese sind jedoch großzügig bemessen, so dass daraus keine starken Restriktionen für die Stellplatzunterbringung erwachsen. Für offene Stellplätze gilt die Einschränkung nicht. Für sie gilt allerdings, soweit es sich um PKW-Stellplätze handelt, das Gebot, sie aus Gründen des Bodenschutzes und der Niederschlagswasserversickerung mit einem wasserdurchlässigen Belag auszubilden. Die Bauherren haben mit dem Bauantrag den Stellplatznachweis zu führen. Es gilt - 13 dafür die gemeindliche Stellplatzsatzung in der jeweils gültigen Fassung, derzeit die Satzung in der Fassung vom 25.11.2008. Stellplätze im öffentlichen Straßenraum sind aufgrund der geringen Gebietsgröße nicht vorgesehen. 10. Technische Versorgung Die Wasserversorgung im Gebiet erfolgt durch die gemeindeeigenen Wasserwerke Taufkirchen. Die Abwasserbeseitigung erfolgt im Trennsystem durch den Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im Hachinger Tal. Aufgrund der Betriebsverlagerung erhöht sich der Abwasseranfall nicht oder nur wenig, sondern fällt lediglich an anderer Stelle an. Änderungen an der Kapazitätsauslastung der Kläranlage sind somit nicht zu erwarten. Niederschlagswasser soll aufgrund der Bedeutung für die Grundwasserneubildung und die Vermeidung von Hochwasserspitzen auf dem Grundstück dezentral versickert werden. Die Stromversorgung erfolgt durch das Leitungsnetz der Bayernwerk AG. Eine erforderliche Trafostation soll innerhalb des Straßenbegleitgrüns entlang der Erschließungsstraße errichtet werden. Die Abfallentsorgung wird durch die Gemeinde Taufkirchen gewährleistet. Es dürfen keine Bäume in die Spartenräume geplant bzw. gepflanzt werden. Der erforderliche Abstand je nach Baumart ist einzuhalten. 11. Klimaanpassung / Klimaschutz Maßnahmen zur Anpassung an Berücksichtigung den Klimawandel Hitzebelastung Ortsrandeingrünung mit Gehölzen (z.B. Baumaterialien, Topografie, Bebauungsstruktur, vorherrschende Wetterlagen, Freiflächen ohne Emissionen, Gewässer, Grünflächen mit niedriger Vegetation, an Hitze angepasste Fahrbahnbeläge) Extreme Niederschläge Begrenzung der Versiegelung (z.B. Versiegelung, Kapazität der Infrastruktur, Retentionsflächen, Anpassung der Kanalisation, Sicherung privater und öffentlicher Gebäude, Beseitigung von Abflusshindernissen, Bodenschutz, Hochwasserschutz) - 14 Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegen wirken (Klimaschutz) Energieeinsparung/ Nutzung regenerativer Energien (z.B. Wärmedämmung, Nutzung erneuerbarer Energien, installierbare erneuerbare Energieanlagen, Anschluss an Fernwärmenetz, Verbesserung der Verkehrssituation, Anbindung an ÖPNV, Radwegenetz, Strahlungsbilanz: Reflexion und Absorption) Vermeidung von CO2-Emissionen durch MIV und Förderung der CO2 Bindung (z.B. Treibhausgase, Verbrennungsprozesse in privaten Haushalten, Industrie, Verkehr, CO2 neutrale Materialien) 12. Berücksichtigung Ermöglichen kompakter Baukörper Ortsnahe Lage der Fläche, dadurch Verringerung von Verkehrsleistung Grünordnung Zur Einbindung des Gewerbegebiets in den landschaftlichen Kontext ist eine dreiseitige Ortsrandeingrünung vorgesehen. Für die Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern gilt folgende Bepflanzungsregelung: Ortsrandeingrünung Ost: Die Fläche ist durchgängig mit 3 Reihen Sträuchern gem. Pflanzliste 2 zu bepflanzen (Pflanzung im Dreiecksverband). Der Abstand der Reihen beträgt 1,5 m. Der Pflanzenabstand innerhalb der Reihe 1,5 m. Je 10 m laufender Grundstücksgrenze ist mit 3,5 m Abstand zum angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Wirtschaftsweg ein Baum der II. Wuchsklasse gemäß Pflanzliste 2 zu pflanzen. Ortsrandeingrünung Nord / West: Die Fläche ist durchgängig mit 1 Reihe Sträucher gem. Pflanzliste 2 zu bepflanzen. Der Pflanzenabstand innerhalb der Reihe beträgt 1,5 m. Je 10 m laufender Grundstücksgrenze ist mit mind. 2 m Abstand zur Grenze ein Baum der II. Wuchsklasse gemäß Pflanzliste 2 zu pflanzen. Unbebaute Grundstücksflächen: Die unbebauten Grundstücksflächen innerhalb der Baugrenzen sind, soweit sie nicht unbedingt für Geh- und Fahrflächen, Stellplätze oder Lagerflächen erforderlich sind, zu begrünen. Je Grundstück sind mindestens 10% der Grundstücksfläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern erforderlich. Diese sind mit Bäumen der Pflanzliste 1 und Sträuchern der Pflanzliste 2 anzupflanzen. - 15 Dabei ist pro 1 qm zu bepflanzende Grundstücksfläche 1 Strauch zu pflanzen. Pro 50 qm Pflanzfläche ist 1 Baum zu pflanzen. Anrechenbar sind die Ortsrandeingrünung nach Pkt. 9.1 sowie die Pflanzstreifen gemäß Punkt 9.3. der Satzung. Pkw-Stellplätze: Offene Pkw-Stellplätze mit mehr als 6 zusammenhängenden Stellplätzen sind durch Bäume gem. Pflanzliste 1 zu untergliedern. Dabei sollen nach jeweils 4 Stellplätzen mindestens 1 Baum auf einem mind. 1,5 m breiten Grünstreifen angeordnet werden. Zwischen einer Doppelreihe von Stellplätzen ist ein mind. 1,5 m breiter Streifen mit Sträuchern anzulegen. Dieser Streifen kann auch der Aufnahme und Versickerung des Oberflächenwassers der angrenzenden befestigten Flächen dienen. Pro 1 qm Pflanzfläche ist ein Strauch gem. Pflanzliste 3 zu pflanzen oder die Fläche gem. Pkt. 9.5 als kräuterreiche Wiese anzulegen und zu entwickeln (Saatgut RSM 2.4 Gebrauchsrasen – Kräuterrasen). Die Pflanzung der Bäume für die unbebauten und zu begrünenden Grundstücksflächen (nach Pkt. 9.2 der Satzung) und für die Baumpflanzung der Stellplätze (Pkt. 9.3 der Satzung) muss in einer mindestens 12 m² großen und mindestens 1,5 m tiefen durchwurzelbaren Fläche erfolgen. Das Substrat ist gemäß ZTV-Vegtra Mü zu wählen. Die Baumscheiben sind als kräuterreiche Wiese an zulegen und zu entwickeln (Saatgut RSM 2.4 Gebrauchsrasen – Kräuterrasen). 13. Artenschutz Nachfolgend werden die Ergebnisse der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) des Büros Logo verde Ralph Kulak Landschaftsarchitekten GmbH zusammenfassend dargestellt. Eine ausführliche Darstellung ist im Umweltbericht, der als gesondertes Dokument Bestandteil der Satzung ist, zu entnehmen. Das saP-Gutachten wird der Begründung zum Bebauungsplan als Anlage beigegeben. Durch das geplante Vorhaben können sich Auswirkungen auf europarechtlich geschützte Arten ergeben. In erster Linie sind Fledermausarten sowie diverse Vogelarten betroffen. Reptilien konnten im Untersuchungsgebiet nicht nachgewiesen werden. Durch konfliktvermeidende Maßnahmen können alle potenziellen Beeinträchtigungen soweit minimiert werden, so dass keine Verbotstatbestände entstehen. Wichtige Aspekte für die geplanten Arbeiten sind die jeweiligen Brutzeiten bei Vögeln, sowie Jagdflüge von Fledermäusen. Vermeidungsmaßnahmen Bei Vermeidung der Rodung von Hecken ergeben sich kaum Beeinträchtigungen der angetroffenen oder potenziell vorhandenen Arten. Am schwerwiegendsten sind Lebensraumverluste für Arten der offenen Feldflur, die jedoch nicht am einzelnen Projekt sondern in der Kumulationswirkung von Projekten festzumachen sind und vor allem durch die intensive Landwirtschaft hervorgerufen werden. Im Projekt ergeben sich nur geringe Auswirkungen, da es sich um einen für Offenlandarten subop- - 16 timalen Randbereich mit höheren Bäumen und Büschen handelt. Im Bebauungs- und Grünordnungsplan sind Pflanzungen von Hecken zu berücksichtigen. Wichtig dabei ist die Tatsache, dass viele Offenlandarten zu hohe Strukturen im Randbereich meiden und dadurch weitere Lebensraumverluste auftreten können. Eingrünungen mit Hecken oder Heckenersatzpflanzungen sollten deshalb nur mit niedrig wachsenden Arten bestückt werden. Im Falle der nachgewiesenen und potenziell vorhandenen Fledermäuse ergeben sich vor allem Aspekte des Jagdhabitats, welches zum Einen während der Arbeiten, zum Anderen als Folge des Verlustes von Randstrukturen Einfluss auf verschiedene Populationen nimmt. Um jagende Individuen nicht zu stören, wird eine Vermeidung von Arbeiten in der Dämmerung oder nachts verlangt. Quartiere in den angrenzenden Gebäuden sind nicht betroffen, Baumquartiere wurden nicht festgestellt. Rodungen sind zu vermeiden. Falls wider Erwarten ältere Bäume entfernt werden müssen, ist eine nochmalige genaue Überprüfung auf das Vorhandensein von besetzten Baumquartieren notwendig. Für die relevanten Tier- und Pflanzenarten nach Anhang IV a) und b) der FFHRichtlinie und die relevanten europäischen Vogelarten nach Art. 1 Vogelschutzrichtlinie sind die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG nicht einschlägig und eine Ausnahme von den Verboten des § 44 ist nicht erforderlich. Eine Umsetzung des Projektes ist aus naturschutzfachlicher Sicht möglich, solange die genannten Vermeidungsmaßnahmen beachtet werden. 14. Altlasten Altlasten sind nach gegenwärtigem Kenntnisstand im Gebiet nicht vorhanden. 15. Immissionsschutz Zur vorsorgenden Bewältigung etwaiger Immissionskonflikte hat die Gemeinde eine schalltechnische Untersuchung beauftragt. Die Ergebnisse dieser Untersuchung von Möhler + Partner Ingenieure AG vom November 2015 sind als Anlage Teil der Begründung. Die folgenden Ausführungen sind der Untersuchung entnommen. Verkehrsgeräusche – Einwirkungen auf die Planung Relevante Verkehrslärmimmissionen im Plangebiet gehen von den angrenzenden Straßen (Tegernseer Landstraße bzw. M2, Hohenbrunner Straße bzw. M19) aus. Ein lärmrelevanter Einfluss des übergeordneten Verkehrs (BAB A8 ca. 1.200 m östlich, Bahnstrecke München – Deisenhofen ca. 1.800 m westlich, BAB A995 ca. 2.350 m westlich bzw. 1.600 m südlich) kann aufgrund der Abstände zum Plangebiet sowie aufgrund von Abschirmungen im Ausbreitungsweg durch den Gebäudebestand in der Nachbarschaft ausgeschlossen werden. Die höchsten Verkehrslärmpegel treten im Plangebiet mit bis zu 61/53 dB(A) tags/nachts auf. Die Orientierungswerte der DIN 18005 für Gewerbegebiete (GE) von 65/55 dB(A) Tag/Nacht werden im gesamten Plangebiet eingehalten. Allgemein gilt, dass sich die Anforderungen an den Schallschutz von Außenbautei- - 17 len (Wände, Fenster usw.) aus der bauaufsichtlich eingeführten DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ ergeben. Im Rahmen der Bauausführungsplanung sind bei der Dimensionierung des Schalldämm-Maßes der Außenbauteile die Nebenbestimmungen, insb. beim Zusammenwirken von Gewerbe- und Verkehrslärm gemäß Nr. 5.5.7 der DIN 4109, zu berücksichtigen. Die Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 werden nicht festgesetzt, sondern lediglich die Anwendung der DIN 4109. Informativ wird voraussichtlich der Lärmpegelbereich IV bis V nach Tabelle 8 der DIN 4109 nicht überschritten. Ein ausreichender Schallschutz kann somit im vorliegenden Fall durch die ohnehin erforderliche Bemessung des Schallschutzes der Außenbauteile (Wände, Fenster usw.) nach DIN 4109 (passiver Schallschutz) hergestellt werden. Betriebsleiterwohnungen sollen ausnahmsweise zulässig sein. Während der Nacht, in der Stoßlüftung nicht möglich ist, muss eine Belüftung von Wohnräumen auch bei geschlossenen Fenstern möglich sein, wenn die Höhe des Außenlärmpegels ein zumindest teilweises Öffnen der Fenster unmöglich macht. Störungen der Nachtruhe können aus schalltechnischer Sicht bei Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für Wohngebiete von 49 dB(A) nachts nicht ausgeschlossen werden. Da die Schalldämmung der Außenbauteile nur wirksam ist, solange die Fenster geschlossen sind, wird festgesetzt, dass bei der Anordnung von Fenstern schutzbedürftiger Aufenthaltsräume von Betriebsleiterwohnungen (Wohn-, Schlaf-, Kinderzimmer) in den Bereichen mit Verkehrslärmpegeln von mehr als 49 dB(A) nachts fensterunabhängige (schallgedämmte) Lüftungsmöglichkeiten o. Ä. vorgesehen werden. Ausnahmen sind zulässig, wenn die betroffenen Räume über ein weiteres Fenster an einer Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseite (< 49 dB(A) Nacht) belüftet werden können. Davon betroffen sind nach Süden und Westen orientierte Wohnräume in der südlichen Hälfte des Baufeldes. Verkehrsgeräusche – Neubau und wesentliche Änderung von Verkehrswegen Im Zuge der Planung ist die Neuerrichtung einer Erschließungs-/Planstraße mit Anbindung an die bestehende Tegernseer Landstraße vorgesehen. Es zeigt sich, dass durch den Straßenneubau Verkehrslärmpegel von bis zu 48/40 dB(A) Tag/Nacht in der angrenzenden Nachbarschaft (höchste Belastung am Gebäude Tegernseer Landstraße 63) zu erwarten sind. Durch den Straßenneubau sind daher keine negativen Auswirkungen im Sinne der 16. BImSchV zu erwarten. Ein Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen oder Entschädigung für die Nachbarschaft des Planvorhabens ist nicht absehbar. Neben dem Neubau der Planstraße ist für eine ausreichende Verkehrssicherheit für den Anschluss der Planstraße vrs. eine Linksabbiegerspur auf der Tegernseer Landstraße (Kreisstraße M 2) evtl. in Kombination mit einer Querungshilfe für Fußgänger und Radfahrer zu errichten. Dies wird im vorliegenden Fall mit einem Linksabbiegeverbot und Wenden über den Kreisverkehr umgangen, so dass kein baulicher Eingriff in bestehende Straßen stattfindet. Verkehrsgeräusche – Auswirkungen auf die Nachbarschaft Im Rahmen der Umweltprüfung ist die verkehrliche Auswirkung der Planung auf die Nachbarschaft darzustellen und zu bewerten. Das Planvorhaben führt insbesondere durch eine Änderung des Ziel-/Quellverkehrs zu einer Erhöhung der Verkehrsgeräusche in der Nachbarschaft. Es zeigt sich, dass bei einer hilfsweisen Bewertung nach den Vorgaben der 16. - 18 BImSchV in der angrenzenden Nachbarschaft eine Pegelerhöhungen von bis zu 1 dB(A) tags und nachts auftritt. Die Verkehrslärmpegel betragen dabei bis zu 66/58 dB(A) Tag/Nacht in der östlichen Nachbarschaft entlang der Tegernseer Landstraße und bis zu 68/59 dB(A) Tag/Nacht in der südlichen Nachbarschaft (ohne schutzbedürftige Nutzung an der M19). Die Pegelerhöhungen sind nicht wesentlich im Sinne der 16. BImSchV, da die Pegelerhöhungen weniger als 2,1 dB(A) betragen und Verkehrslärmpegel von 70/60 dB(A) Tag/Nacht nicht erreicht bzw. weitergehend erhöht werden. Somit lässt sich kein Anspruch der Nachbarschaft auf Entschädigung oder Schallschutzmaßnahmen ableiten. Anlagengeräusche – Vorbelastung Relevante Anlagengeräusche können vom Gartenbaubetrieb nördlich des Plangebietes und von der Dorfgebietsfläche südlich des Plangebietes auf der gegenüberliegenden Seite der M19 ausgehen. Es zeigt sich, dass im Plangebiet Beurteilungspegel durch Anlagenlärm von bis zu 60/45 dB(A) Tag/Nacht zu erwarten sind. Relevante kurzzeitige Geräuschspitzen können aufgrund des Abstandes des Dorfgebietes zum Plangebiet von 100 m und mehr sowie aufgrund der Tatsache, dass der Gartenbaubetrieb an den beiden Wohngebäuden die Anforderungen einhalten muss, ausgeschlossen werden. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Gewerbegebiete von 65/50 dB(A) tags/nachts und das Spitzenpegelkriterium der TA Lärm für Gewerbegebiete von 95/70 dB(A) Tag/Nacht werden eingehalten. Schallschutzmaßnahmen gegen Anlagenlärm werden im Gewerbegebiet nicht erforderlich. Anlagengeräusche – Zusatzbelastung Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Anlagenlärmimmissionen wird die Gewerbegebietsfläche im Plangebiet durch die Festsetzung eines Emissionskontingentes nach der DIN 45691:2006-12 beschränkt. Die Grundlagen der Emissionskontingentierung sind in der schalltechnischen Untersuchung zum Bebauungsplan (Möhler + Partner Ingenieure AG, Bericht Nr. 700-4746, November 2015) dargestellt. Das Emissionskontingent wird für die in der Planzeichnung zum Bebauungsplan dargestellte Grundstücksfläche (abzüglich Grün- und Verkehrsflächen) und den dargestellten Richtungssektor festgesetzt. Die Anwendung der Relevanzgrenze wird zugelassen, d. h. ein Vorhaben ist auch schalltechnisch zulässig, wenn der Beurteilungspegel Lr den Immissionsrichtwert nach TA Lärm um mindestens 15 dB unterschreitet. Die aus dem Emissionskontingent und richtungsbezogenem Zusatzkontingent resultierenden Immissionskontingente LIki entsprechen den anzusetzenden Immissionsrichtwertanteilen im Genehmigungsverfahren für zukünftig anzusiedelnde Betriebe und Anlagen. Die maßgebenden Immissionsrichtwertanteile sind nachfolgend informativ enthalten: - 19 - Immissionsort Immissionskontingent LIK [dB(A)] IO 1, Tegernseer Landstr. 61a Tag 49,6 Nacht 34,6 IO 2, Tegernseer Landstr. 63 48,5 33,5 IO 3, Tegernseer Landstr. 26 40,4 25,4 IO 4, Tegernseer Landstr. 56a 50,0 35,0 IO 5, Veilchenweg 12 49,6 34,6 IO 6, Veilchenweg 79 47,9 32,9 IO 7, Veilchenweg 35 47,4 32,4 IO 8, Veilchenweg 1 46,8 31,8 IO 9, Tegernseer Landstr. 65 48,0 33,0 Die Zulässigkeit von Vorhaben ist anhand von schalltechnischen Gutachten beim Genehmigungsbescheid von jedem anzusiedelnden Betrieb bzw. bei genehmigungspflichtigen Nutzungsänderungen für bestehende Betriebe nach den Vorgaben der DIN 45691 in Bezug auf bestehende schützenswerte Nutzungen nach DIN 4109 nachzuweisen. Die Regelungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm von 1998 (TA Lärm) sind zu beachten. Diese Gutachten sind zusammen mit den Bauanträgen vorzulegen. Bei Betreiben mit geringem Emissionspotential kann die zuständige Immissionsschutzbehörde auf eine schalltechnische Untersuchung verzichten. Die Errichtung von aktiven oder sonstigen technischen und organisatorischen Schallschutzmaßnahmen richtet sich nach den konkreten Anforderungen etwaiger Betriebe und Anlagen. Dabei erfolgt der Nachweis der Einhaltung des festgesetzten Emissionskontingents unter Berücksichtigung der zum Genehmigungszeitpunkt vorhandenen Randbedingungen, wie z. B. Gebäudeabschirmungen in der Nachbarschaft. Eine Festlegung von konkreten Schallschutzmaßnahmen ist deshalb erst im Rahmen der jeweils einzelnen Baugenehmigungsverfahren zweckmäßig und möglich. Von weiteren Festsetzungen im Bebauungsplan wird deshalb abgesehen. Die Höhe des zulässigen Basis-Emissionskontingentes liegt unterhalb der (pauschalen) Annahmen der DIN 18005 für Gewerbegebiete (LW“ = 60 dB(A)/m²). Aufgrund des Richtungskontingents kann bei einer entsprechenden Planung mit Situierung der Geräuschquellen in Richtung des Zusatzkontingentes erwartet werden, dass hierdurch keine Einschränkungen entstehen bzw. Konflikte durch technische und organisatorische Schallschutzmaßnahmen bewältigt werden können. 16. Denkmalschutz Im Plangebiet und dessen Umfeld liegen keine Erkenntnisse über Bodendenkmäler vor. 17. Flächenbilanz Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst etwa 11.886 qm. Davon sind im - 20 Einzelnen 18. Gewerbegebiet: davon Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträucher auf dem privaten Grundstück rd. 9.779 qm Öffentliche Verkehrsflächen, incl. Verkehrsgrün: rd. 2.107 qm Die erforderlichen Ausgleichsflächen (außerhalb Geltungsbereich) umfassen rd. 2.993 qm rd. 1.268 qm Kosten für die Gemeinde und zeitliche Realisierung Kosten für die Gemeinde fallen nicht an. Eine Realisierung der öffentlichen wie auch der privaten Baumaßnahmen ist in den nächsten Jahren zu erwarten. - 21 - Teil B UMWELTBERICHT INCL. EINGRIFF / AUSGLEICH Der Umweltbericht von Logo verde Ralph Kulak Landschaftsarchitekten GmbH (Fassung 23.02.2016) bildet einen gesonderten Teil der Begründung. - 22 - Anlagen: 1. Verkehrsuntersuchung, Prof. Dr.-Ing. Kurzak, 04.02.2016 2. Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP), Logo verde Ralph Kulak Landschaftsarchitekten GmbH, 04.02.2016 3. Schalltechnische Untersuchung, Bericht Nr. 700-4746, , Möhler + Partner Ingenieure AG, November 2015
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