Fests.+VV - BP normal - Gemeinde Taufkirchen

Gemeinde
Taufkirchen
Lkr. München
Bebauungsplan
Nr. 80 „GE – Tegernseer Landstraße“
ENTWURF
Planfertiger
Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Geschäftsstelle – Arnulfstraße 60, 3. OG,
80335 München
[email protected] www.pv-muenchen.de
Bearb.: Birgit Kastrup
Tel. +49 (0)89 53 98 02-76
Az.: 610-41/2-137
Grünordnung,
Eingriff/Ausgleich
Umweltbericht
Logo verde Ralph Kulak Landschaftsarchitekten GmbH
Isargestade 736
84028 Landshut
Tel. +49 (0)871 89090
Fax +49 (0)871 89008
www.logoverde.de
Bearb.: Dipl.-Ing. (FH) Ralph Kulak
M.A. Landschaftsarchitektur Franz Hilger
M.Sc. Stadt- und Regionalplanung
Lisa Mangelsdorf
Plandatum
16.10.2015 (Vorentwurf)
23.02.2016 (Entwurf)
Begründung
-2-
Inhaltsverzeichnis
Teil A
BEGRÜNDUNG ........................................................................................................3
1.
Anlass und Ziel des Bebauungsplans .........................................................................3
2.
Planungsrechtliche Voraussetzungen .........................................................................3
3.
Lage, Größe und Beschaffenheit des Plangebietes ....................................................6
4.
Art der baulichen Nutzung...........................................................................................7
5.
Maß der baulichen Nutzung ........................................................................................9
6.
Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen, Abstandsflächen ..................................9
7.
Bauliche Gestaltung ..................................................................................................10
8.
Bodenordnende Maßnahmen....................................................................................10
9.
Erschließung, ruhender Verkehr ...............................................................................11
10. Technische Versorgung ............................................................................................13
11. Klimaanpassung / Klimaschutz .................................................................................13
12. Grünordnung.............................................................................................................14
13. Artenschutz ...............................................................................................................15
14. Altlasten ....................................................................................................................16
15. Immissionsschutz......................................................................................................16
16. Denkmalschutz .........................................................................................................19
17. Flächenbilanz............................................................................................................19
18. Kosten für die Gemeinde und zeitliche Realisierung .................................................20
Teil B
UMWELTBERICHT INCL. EINGRIFF / AUSGLEICH..............................................21
Anlagen: ...................................................................................................................................
1. Verkehrsuntersuchung, Prof. Dr.-Ing. Kurzak, 04.02.2016....................................................
2. Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP), Logo verde Ralph Kulak
Landschaftsarchitekten GmbH, 04.02.2016 ..............................................................................
3 Schalltechnische Untersuchung, Bericht Nr. 700-4746, , Möhler + Partner Ingenieure AG,
November 2015........................................................................................................................
-3-
Teil A BEGRÜNDUNG
Der Bebauungsplan umfasst das Grundstück Fl.Nr. 1056/1, Gemarkung Taufkirchen.
1.
Anlass und Ziel des Bebauungsplans
Ziel des Bebauungsplans ist es, eine gewerbliche Nutzung an diesem Standort planungsrechtlich zu sichern. Die Gemeinde Taufkirchen möchte damit u.a. zwei Betrieben, die derzeit im Ort angesiedelt sind, einen Ersatzstandort anbieten, der ihren
betrieblichen Anforderungen auch längerfristig gerecht wird. Damit soll ihnen eine
dauerhafte Perspektive in Taufkirchen eröffnet werden. Durch diese Betriebe nicht
benötigte Flächen sollen als Angebot für kleine Gewerbebetriebe vorgehalten werden.
Durch die Betriebsverlagerungen sollen an deren heutigen Standorten Immissionskonflikte verringert und Flächenangebote für andere Nutzungen, z.B. Wohnen
und/oder Infrastruktureinrichtungen geschaffen werden, die in dem jeweiligen Umfeld die geeignetere städtebauliche Nutzung darstellen. Im Gegenzug erhalten die
Betriebe im Plangebiet Grundstücke in einer Größe und mit einer Erschließung, die
speziell auf gewerbliche Belange zugeschnitten sind.
Da die Gemeinde ein hohes Interesse an dem Erhalt und einer langfristigen Standortsicherung alteingesessener Taufkirchner Betriebe hat, ist sie bereit, mittels Bauleitplanung den Ersatzstandort planungsrechtlich zu sichern. Im Hinblick auf die
notwendige Flächenverfügbarkeit ist das Plangebiet besonders geeignet, da es als
kommunales Grundstück einer zügigen Entwicklung und Veräußerung zugänglich
ist.
Neben dem Ziel, eine gewerbliche Nutzung an diesem Standort zu ermöglichen soll
durch den Bebauungsplan und seine Festsetzungen zudem sichergestellt werden,
dass
 eine der Ortsrandlage angemessene Einfügung des Baugebiets in die umgebende Landschaft erfolgt,
 die Bebauung eine standortverträgliche Höhenentwicklung aufweist und
 keine Immissionskonflikte mit den umliegenden Nutzungen entstehen.
2.
Planungsrechtliche Voraussetzungen
Da das Plangebiet heute planungsrechtlich als Außenbereich gem. § 35 BauGB zu
beurteilen ist, hat die Gemeinde Taufkirchen zur Umsetzung ihrer städtebaulichen
Ziele am 29.01.2015 beschlossen, den Bebauungsplan 80 „GE – Tegernseer Landstraße“ aufzustellen.
Die Gemeinde Taufkirchen besitzt einen wirksamen Flächennutzungsplan in der
Fassung vom 27.03.2001, genehmigt mit Genehmigungsbescheid vom 02.10.2001,
zuletzt geändert durch die 9. Flächennutzungsplan-Änderung.
Im wirksamen Flächennutzungsplan ist der Geltungsbereich des Bebauungsplans
als Fläche für die Landwirtschaft sowie in den Randbereichen bestehender Bebauung als Ortsrandeingrünung dargestellt. Zudem ist eine wichtige Fuß- und Rad-
-4wegeverbindung östlich der Tegernseer Landstraße dargestellt.
Eine Entwicklung des Bebauungsplans mit der anvisierten gewerblichen Nutzung
aus dem Flächennutzungsplan ist somit nicht gegeben. Um dem Entwicklungsgebot
Rechnung zu tragen, wird die Gemeinde den Flächennutzungsplan im Parallelverfahren zum Bebauungsplan ändern.
Ausschnitt aus dem wirksamen Flächennutzungsplan i.d.F.v. 27.03.2001
Lage im regionalen Grünzug
Die Fläche liegt im Regionalen Grünzug Grüngürtel „Gleißental / Hachinger Tal sowie flankierende Waldkomplexe“.
Gemäß Regionalplan sollen „regionale Grünzüge …
 zur Verbesserung des Bioklimas und zur Sicherung eines ausreichenden Luftaustausches
 zur Gliederung der Siedlungsräume
 zur Erholungsvorsorge in Siedlungsgebieten und siedlungsnahen Bereichen
dienen (Z 4.2.2).
Die regionalen Grünzüge sollen über die in bestehenden Flächennutzungsplänen
dargestellten Siedlungsgebiete hinaus nicht geschmälert und durch größere Infrastrukturmaßnahmen nicht unterbrochen werden. Planungen und Maßnahmen in regionalen Grünzügen sollen im Einzelfall möglich sein, soweit die jeweilige Funktion
nicht entgegensteht.“
-5-
Ausschnitt aus dem Regionalplan, Karte 2 Siedlung und Versorgung,
Arbeitskarte Verkehr, Siedlungswesen, Freiraum und Bodenschätze, Stand Juni 2014
Die Gemeinde geht davon aus, dass aufgrund der baulichen Vorprägung und der
geringen Größe des Plangebiets die Funktionen des Grünzugs wenig oder gar nicht
beeinträchtigt werden.
Nördlich und südlich des Bebauungsplangebiets ist bereits eine gemischte Bebauung aus Wohnen und Gewerbe vorhanden. Der Bebauungsplan füllt an dieser Stelle
somit lediglich eine Lücke, und zwar etwa zur Hälfte. Zwar schmälert damit auch er,
wie die Bestandsbebauung, den Grünzug, geht aber nach Osten nicht über die vorhandene Bebauung hinaus. Die Breite des Grünzugs von rd. 1.700 m, die durch die
bestehende Bebauung bzw. Flächennutzungsplandarstellung um rd. 170 m verringert wird, wird also nicht weiter reduziert. Somit dürfte es auch zu keiner weiteren
Beeinträchtigung des Luftaustauschs und der Frischluftzufuhr, die über diesen Freiraum in den Münchner Süden erfolgt, kommen.
Auch ein Zusammenwachsen von Siedlungsräumen ist nicht in stärkerem Maße zu
besorgen, als es durch die Bestandsbebauung bereits der Fall ist. Aufgrund der verbleibenden Breite des Grünzugs wird er auch künftig als gliedernder Freiraum zwischen dem Hauptort Taufkirchen und dem Technologiegebiet östlich der BAB 8
bzw. Ottobrunn wahrzunehmen sein.
Eine Beeinträchtigung der Erholungsvorsorge ist durch die Maßnahme ebenfalls
nicht zu erwarten. Aufgrund fehlender Wege und der landwirtschaftlichen Nutzung
ist das Plangebiet heute weder zugänglich und als Naherholungsraum nutzbar, noch
steht es als Zugang zu weiter entfernt liegenden Erholungsräumen zur Verfügung.
Zwar wird durch eine Bebauung des Areals auch die Perspektive auf künftige Verbesserungen für die Erholungsnutzung verstellt, die Gemeinde sieht die Schwerpunkte für Freizeit und Erholung jedoch eher an anderer Stelle im Gemeindegebiet
(s. Flächennutzungsplan).
-6Belange der Innenentwicklung
Durch den Bebauungsplan wird keine Nutzung von Innenentwicklungspotenzialen
gefördert. Die Gemeinde hält gleichwohl an der Aufstellung fest. Vor allem die Umsetzung ihrer städtebaulichen Ziele an den Innenbereichsstandorten, die die ansiedlungswilligen Betriebe aufgeben, bei gleichzeitigem Wunsch, die Betriebe in der
Gemeinde zu halten, lässt sie den Vorrang der Innenentwicklung im Falle dieses
Bebauungsplans in der Abwägung zurückstellen.
Der Vorrang der Innenentwicklung im gemeindlichen Planungshandeln wird dadurch
aber auch nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Mit dem Ziel einer verstärkten Nutzung von Innenentwicklungspotenzialen hat die Gemeinde die Erfassung und Kartierung von Baulücken und Brachflächen innerhalb des Gemeindegebiets beauftragt. Nach der Erhebung, durchgeführt von Logo verde, Ralph Kulak, Landschaftsarchitekten GmbH, Stand 11.03.2015, stehen Innenbereichspotenziale i.S. des § 1a
Abs. 2 BauGB für gewerbliche Zwecke nur in einem Umfang von rd. 10.360 qm an
der Tölzer Straße zur Verfügung. Dieses Flächenpotenzial befindet sich jedoch in
privatem Eigentum und ist aktuell nicht verfügbar.
Die im Sondergebiet östlich der BAB 8 noch un- bzw. untergenutzten rd. 20 ha Flächenpotenzial können für die im Plangebiet anzusiedelnden Betriebe des Baustoffhandels ebenfalls nicht herangezogen werden. Die gemäß Bebauungsplan zulässigen Nutzungsarten schließen Betriebe dieser Art aus, das Gebiet soll auch langfristig ein Hochtechnologiestandort bleiben.
3.
Lage, Größe und Beschaffenheit des Plangebietes
Das Plangebiet liegt östlich des Ortsteils Bergham / Winning, dessen Ortsrand heute
im Wesentlichen durch die Tegernseer Landstraße (M 2) definiert wird.
Luftbildausschnitt, Quelle Bayernviewer
-7Östlich der Kreisstraße sind nördlich und südlich der Hohenbrunner Straße Siedlungsansätze vorhanden, in die sich das Plangebiet einfügt. Diese Siedlungsbereiche bilden hier den östlichen Ortsrand Berghams.
Nördlich an das Plangebiet angrenzend findet Erwerbsgartenbau (in Gewächshäusern) statt, auf dem Grundstück befinden sich jedoch auch zwei Wohnhäuser. Südlich grenzt landwirtschaftliche Flur und danach im Anschluss an die Hohenbrunner
Straße ein Gebiet mit gemischter Nutzung (Gewerbe und Wohnen) an. Im Westen
befinden sich ein Wohngebäude, die Tegernseer Landstraße und daran anschließend Wohngebiete des Ortsteils Bergham. Im Osten erstreckt sich bis zur Autobahn
landwirtschaftliche Flur.
Das rd. 11.886 qm große Plangebiet weist keine erkennbaren Höhenunterschiede
auf. Es wird landwirtschaftlich als Ackerfläche genutzt. Gehölzbestand ist im Geltungsbereich selbst nicht vorhanden, in unmittelbarer Nähe befinden sich jedoch
zwei großkronige Bäume an der Kreisstraße und eine Vielzahl großkroniger Bäume
an der südlichen und östlichen Grundstücksgrenze der Fl.Nr. 1056, deren Kronen in
das Plangebiet hineinragen.
4.
Blick von Süden auf das Plangebiet
Blick von der Tegernseer Landstraße nach Osten
Blick von Südosten auf das Plangebiet
Wohnen westlich der Tegernseer Landstraße
Art der baulichen Nutzung
Die baulich genutzten Flächen sind gem. § 8 BauNVO als Gewerbegebiet (GE)
festgesetzt. Diese Nutzungsart entspricht der kommunalen Zielsetzung, die an dieser Stelle im Ort ein Angebot für kleine und mittlere Betriebe, mit dem Schwerpunkt
Handwerk, schaffen möchte.
Von der Zulässigkeit ausgenommen sind jedoch Einzelhandelsbetriebe mit folgenden zentrenrelevanten Sortimenten:
-8•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Brillen und -zubehör, optische Erzeugnisse
Bücher
Foto, Fotozubehör
Glas, Porzellan, Keramik, Geschenkartikel, Haushaltswaren, Silberwaren
Haus- und Heimtextilien (ohne Teppiche und Bodenbeläge), Stoffe, Kurzwaren,
Handarbeitsbedarf, Bettwaren
Lederwaren, Kürschnerware, Galanteriewaren
Oberbekleidung, Wäsche, Strümpfe, sonstige Bekleidung
Papierwaren, Bürobedarf, Schreibwaren, Schulbedarf, Briefmarken
Sanitätswaren, orthopädische und medizinische Produkte
Schuhe
Spielwaren, Bastelartikel
Sportschuhe, Sportbekleidung
Uhren, Schmuck
Nahversorgungsrelevante Sortimente, wie z.B. Lebensmittel, sind von diesem Ausschluss nicht betroffen.
Der Ausschluss begründet sich in dem Ergebnis des städtebaulichen Gesamtkonzepts zur Einzelhandelsentwicklung, Stand 01.12.2010. Gemäß diesem Konzept,
sowie auch einem weiteren Einzelhandelskonzept mit spezieller Fragestellung zum
ZVB Lindenpassage (Entwurfsstand Mai 2015) verfügt die Gemeinde Taufkirchen
über zwei zentrale Versorgungsbereiche – den ZVB Lindenpassage und den ZVB
Köglweg/Rathausplatz.
In seinen Empfehlungen zur Einzelhandelsentwicklung kommt das städtebauliche
Gesamtkonzept zu dem Ergebnis, dass, „um die Zentralen Versorgungsbereiche
Taufkirchens langfristig bewahren zu können, … deren Besatz erhalten und nachhaltig gestärkt werden (muss)“. (Städtebauliches Gesamtkonzept zur Einzelhandelsentwicklung, 2010, S. 106).
Zum Schutz der Zentralen Versorgungsbereiche und im Sinne der Vermeidung einer
dispersen Einzelhandelsentwicklung werden am Standort des Plangebiets an der
Tegernseer Landstraße die oben genannten Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen. Das städtebauliche Gesamtkonzept kann bei Bedarf bei der Gemeinde Taufkirchen eingesehen werden.
Aus der spezifischen, eher abseitigen Lage des Plangebiets am Ortsrand begründet
sich des Weiteren die Nichtzulässigkeit folgender Nutzungen:
• Tankstellen
• Lagerplätze als selbstständige Anlagen für Schrott, Heizmaterial, Abfälle,
Autowrackplätze und ähnlich wirkende Lagerflächen. Lagerplätze als unselbstständige Anlagen zu zugelassenen Betrieben bleiben davon unberührt.
• Vergnügungsstätten
Für den Ausschluss der Nutzungskategorie ‚Vergnügungsstätten‘ ist zusätzlich zur
Randlage das Fehlen einer guten fuß- und radläufigen Anbindung der Fläche an
den Hauptort ausschlaggebend. Für eine Tankstelle mit entsprechend hoher Nutzungsfrequenz ist die Abbiegesituation von der bzw. auf die Tegernseer Landstraße
unbefriedigend. Der Ausschluss der Nutzungskategorie‚ Lagerplätze als selbstständige Anlagen für Schrott, Heizmaterial, Abfälle, Autowrackplätze und ähnlich wirkende Lagerflächen dient vor allem dem Schutz der benachbarten Wohnanlieger vor
störenden Emissionen.
-95.
Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird über die maximal zulässige Grundflächenzahl
(GRZ), die maximale Wandhöhe sowie die maximale Firsthöhe festgelegt.
Die maximale Grundflächenzahl ist mit 0,6 GRZ festgesetzt. Dies schöpft die Obergrenze der BauNVO (0,8) nicht vollständig aus, ist aus gemeindlicher Sicht jedoch in
seiner Beschränkung notwendig, um dem spezifischen Standort (Ortsrand, Lage im
regionalen Grünzug, Übergang zur freien Landschaft) Rechnung zu tragen. Erste
Nutzungskonzepte potenzieller Bauherren weisen darauf hin, dass dieses Nutzungsmaß hinreichenden Spielraum zur Umsetzungen ihrer betrieblichen Vorhaben
lässt.
Die Festsetzung von maximaler Wand- und Firsthöhe legt zudem die Höhenentwicklung sowie auch die maximale Geschossfläche im Gebiet fest. Durch die Wandhöhenfestsetzung von 7 m als Maximalwert können entweder gewerbetypische eingeschossige Gebäude mit hoher Geschosshöhe oder zweigeschossige Baukörper
entstehen. Durch die maximale Firsthöhe von 11,2 m wird zusätzlich die absolute
Höhe der Gebäude im Plangebiet festgelegt. Der Gemeinde ist es ein Anliegen,
durch die Höhenbegrenzung sicherzustellen, dass sich die neuen Gebäude in die
umgebende Bebauung einfügen und keine Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch negative Fernwirkungen fremdköperhaft hoher Gebäude entstehen.
Diesem Zweck dient auch die Festsetzung zur Höhenbegrenzung von Außenregalen auf eine Höhe von maximal 6m über natürlichem Gelände. Der obere Bezugspunkt der Regalhöhe wird dabei definiert durch den höchsten Punkt des Regals –
die Oberkante des obersten Regalbodens oder die Oberkante der Überdachung oder die Oberkante konstruktiver Teile des Regals oder die Oberkante des gestapelten Materials.
Die höchstzulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen von Stellplätzen mit
ihren Zufahrten sowie von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO überschritten
werden. Das Maß der Überschreitung ist auf 0,8 begrenzt, um die notwendigen Flächen für die Eingrünung des Gebiets sowie für die Versickerung von Niederschlagswasser zu erhalten.
6.
Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen, Abstandsflächen
Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch Baugrenzen festgelegt. Diese sind
sehr großzügig bemessen, vor allem mit Blick auf größtmögliche Flexibilität für die
potenziellen Bauherren.
Dem Standort Rechnung tragend ist offene Bauweise festgesetzt. Gebäude bis zu
einer Länge von 60 m können jedoch als Ausnahme zugelassen werden.
Hinsichtlich der Abstandsflächen wird die Geltung des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 und 2
BayBO angeordnet, d.h. die Tiefe der Abstandsflächen beträgt im Gewerbegebiet
0,25 H, mindestens 3m.
- 10 7.
Bauliche Gestaltung
Die Festsetzungen zur baulichen Gestaltung sind Ausdruck des Gestaltungswillens
der Gemeinde Taufkirchen. Sie dienen der Herstellung eines geordneten Gesamteindrucks des Gebiets und der Umsetzung eines an örtlicher und regionaler Baukultur orientierten Erscheinungsbildes. Die Gestaltungsfestsetzungen bilden einen
Rahmen, der den Anforderungen des öffentlichen Wohls Rechnung trägt, gleichzeitig aber auch die Anforderungen der künftigen Bauherren berücksichtigt. Die Festsetzungen regeln vornehmlich die Gestaltanforderungen an die Gebäude, etwa in
Bezug auf Dächer und Fassaden.
Da in diesem, wie auch in anderen Gewerbegebieten der Gemeinde, Gebäude mit
ortstypisch flach geneigten Satteldächern entstehen sollen, werden nur Satteldächer
mit geringer Dachneigung (10-20°) zugelassen. Eine Ausnahme wird für reine
Überdachungen zugelassen, wie sie z.B. für Offenlager zur Anwendung kommen.
Sie können auch mit Pultdächern geringerer Dachneigung versehen werden. Flachdächer sind grundsätzlich unzulässig. Mit Blick auf die traditionelle Dachgestalt werden Dachüberstände zwischen 0,8 m und 1,2 m festgesetzt.
Mit dem Ziel eine ruhige, sich in die Umgebung einfügende Dachlandschaft zu
schaffen, sind Dachaufbauten wie Gauben oder Zwerchgiebel und –einschnitte unzulässig. Sie lassen sich bei der vorgeschriebenen geringen Dachneigung auch
nicht gestaltverträglich in die Gebäude integrieren.
Der Giebelbereich ist mit einer Holzverkleidung zu versehen, was als Element regionaler Bautradition zu verstehen ist und dazu beiträgt, großflächige Giebelflächen in
ihrer Gestaltwirkung zurückzunehmen. Auch die Festsetzung, dass Gebäude parallel oder senkrecht zur Erschließungsstraße angeordnet werden müssen, soll dem
Gebiet von außen betrachtet einen ruhigen und harmonischen Charakter verleihen.
Um Blendwirkungen zu vermeiden und das zurückhaltende Erscheinungsbild der
Gebäude sicherzustellen, sind für die Dachflächen und Fassaden stark reflektierende Materialien ebenso unzulässig wie grelle Materialien. Für die Dächer sind aus
Gründen der Ortsgestaltung zudem Eindeckungen aus unbeschichtetem Kupfer,
Blei oder Zink unzulässig.
Regelungsbedarf sieht die Gemeinde zudem für Werbeanlagen, weshalb die Werbeanlagesatzung der Gemeinde in der jeweils gültigen Fassung, derzeit in der Fassung vom 25.11.2008, auch für das Plangebiet bindend ist.
Außerdem werden zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild die Höhe von Einfriedungen (max. 2 m) sowie die Materialien (Stahlgitterzäune, Maschendrahtzäune und Holzlattenzäune mit Stützen aus Eisenprofilen
geringen Querschnitts oder Holz) geregelt. Ein Durchlass von 10 cm im Sockelbereich ist freizuhalten.
8.
Bodenordnende Maßnahmen
Bodenordnende Maßnahmen sind nicht erforderlich. Die Gemeinde ist alleinige Flächeneigentümerin.
- 11 9.
Erschließung, ruhender Verkehr
Motorisierter Individualverkehr
Die äußere Erschließung des Plangebiets erfolgt über die M 2 (Tegernseer Landstraße), die gemäß Verkehrsuntersuchung im relevanten Bereich im Jahr 2015 eine
Verkehrsbelastung von rd. 7.300 Kfz/24 Stunden aufwies. Über diese Straße besteht auch der Anschluss an das überörtliche Hauptstraßennetz. Die Entfernung zur
BAB-Anschlussstelle Taufkirchen-Ost (A8) beträgt rd. 1,4 km Luftlinie, die zur Anschlussstelle Sauerlach (A 995) rd. 1,8 km.
Um Hinweise auf das zu erwartende Verkehrsaufkommen des Plangebiets zu erhalten sowie zur Klärung der Frage, ob eine leistungsfähige Anbindung des Gewerbegebietes an die Tegernseer Landstraße möglich ist, wurde ein Verkehrsgutachten
beauftragt. Dieses Gutachten (Prof. Dr.-Ing. Harald Kurzak, Taufkirchen, P-Plan Nr.
80 „GE-Tegernseer Landstraße“, Verkehrsgutachten, 04. Februar 2016) ist als Anlage Teil der Begründung. Es kommt zusammenfassend zu folgendem Ergebnis:
„Das geplante Gewerbegebiet „GE-Tegernseer Landstraße“ wird ein werktägliches
Verkehrsaufkommen von 1.200 Kfz-Fahrten als Summe zu- und wegfahrend haben.
Die Belastung der M 2, Tegernseer Landstraße wird unter Berücksichtigung der
Prognoseentwicklung von heute 7.300 auf künftig 9.100 Kfz/Tag werktäglicher Verkehr zunehmen. Die Anbindung des Gewerbegebietes an die M 2 wird mit Verkehrsqualität A in der Morgenspitze und Verkehrsqualität B in der Abendspitze für
die Linksabbieger einen guten Verkehrsablauf aufweisen. Aus Sicherheitsgründen
ist auf der M 2 von Norden kommend ein Linksabbiegeverbot notwendig; die Zufahrt
ist durch Wenden über den Kreisverkehr sichergestellt. Die Anbindung Gewerbegebiet ist mit einem Abstand von 90 Metern ausreichend weit vom Kreisverkehrsplatz
M 2 / M 19 entfernt. Auch mit Gewerbegebiet wird der Kreisverkehrsplatz M 2 / M 19
in der Prognose 2030 die jetzt vorhandene optimale Verkehrsqualität A beibehalten.
(Kurzak, 2016, S.7)
Die innere Erschließung des Gebiets soll über eine Stichstraße mit Wendeanlage
von der M 2 aus erfolgen. Vorgesehen ist ein Straßenquerschnitt mit 4 m Grünstreifen + 7 m Fahrbahn + 2 m Fußweg + 3 m Grünstreifen, wobei letzterer im Falle der
südlichen Erweiterung des Gebiets mit Einzelbäumen bepflanzt werden soll. Im Falle einer Erweiterung nach Süden wird auch die Straße nach Süden weitergeführt,
jedoch auch hier als Stichstraße ausgebildet werden. Weitere Anschlüsse an die
umgebenden Kreisstraßen sind nicht vorgesehen.
- 12 Öffentlicher Personennahverkehr
Die Entfernung vom Plangebiet zur S-Bahn-Haltestelle Taufkirchen liegt bei rd. 1,9
km. Eine fußläufige Anbindung ist somit nicht gegeben.
Aufgrund der Tatsache, dass sich im Gebiet jedoch voraussichtlich hauptsächlich
Baustoffhandelsbetriebe ansiedeln werden, ist die Nähe zu einem Halt des Schienenverkehrs sowohl für die Kunden als auch die im Vergleich zu einem Dienstleistungs- oder Bürostandort eher geringe Zahl an Beschäftigten weniger von Bedeutung.
Ein Anschluss an den öffentlichen Personennahverkehr besteht jedoch dennoch,
und zwar über die Buslinie 241 mit der Haltestelle „Veilchenweg“ am Hohenbrunner
Weg. Die Linie stellt die Anbindung an die S-Bahn-Halte Taufkirchen, Ottobrunn und
Haar, sowie generell an den Hauptort Taufkirchen her. Die Fahrtzeit beträgt im ersten Fall rd. 12 Minuten, im zweiten rd. 21 und im dritten Fall rd. 42 Minuten. Die Linie verkehrt zwischen 6 und 21 Uhr etwa im 20-Minuten-Takt, in den übrigen Zeiten
sowie am Sonntag seltener.
Fuß- und Radverkehr
Im Flächennutzungsplan der Gemeinde ist an der Ostseite der Tegernseer Landstraße eine wichtige Fuß- und Radwegeverbindung dargestellt. Diese existiert
(noch) nicht, die Radverkehrsverbindung im Osten Berghams ist der Gemeinde jedoch ein wichtiges Anliegen. In den Planungsüberlegungen für den Geltungsbereich
wurde die Sicherung von Flächen für den Radverkehr eingehend erwogen, jedoch
nicht umgesetzt, da der weiter nördlich verlaufende Radweg an der M 2 auf der
Westseite der Straße verläuft und es daher sinnvoll ist, die Radfahrer ohne Querung
der Straße auf freier Strecke weiter nach Süden zu führen. Mit dem rechtswirksamen Bebauungsplan Nr. 56 (Geh- und Radweg westlich der Tegernseer Landstraße
M 2) i.d.F. vom 26.10.1999 hat die Gemeinde für eine solche Wegeführung auch bereits die planungsrechtliche Grundlage geschaffen.
Innerhalb des Plangebiets ist eine Führung des Radverkehrs im Mischverkehr auf
der Erschließungsstraße vorgesehen. Ein gesonderter Radweg ist aufgrund der Gebietsgröße und -typik nicht erforderlich. Für Fußgänger ist ein 2m breiter Fußweg
vorgesehen.
Ruhender Verkehr
Um die für Gewerbebetriebe notwendige Flexibilität in der Grundstücksnutzung
möglichst wenig zu beeinträchtigen, verzichtet die Gemeinde auf räumlich-konkrete
Festsetzungen von Stellplätzen bzw. Stellplatzanlagen. Sie begrenzt die Zulässigkeit von hochbaulichen Anlagen zur Unterbringung (Carports und Garagen) jedoch
auf die überbaubaren Grundstücksflächen (Bauräume). Diese sind jedoch großzügig
bemessen, so dass daraus keine starken Restriktionen für die Stellplatzunterbringung erwachsen. Für offene Stellplätze gilt die Einschränkung nicht. Für sie gilt allerdings, soweit es sich um PKW-Stellplätze handelt, das Gebot, sie aus Gründen
des Bodenschutzes und der Niederschlagswasserversickerung mit einem wasserdurchlässigen Belag auszubilden.
Die Bauherren haben mit dem Bauantrag den Stellplatznachweis zu führen. Es gilt
- 13 dafür die gemeindliche Stellplatzsatzung in der jeweils gültigen Fassung, derzeit die
Satzung in der Fassung vom 25.11.2008.
Stellplätze im öffentlichen Straßenraum sind aufgrund der geringen Gebietsgröße
nicht vorgesehen.
10.
Technische Versorgung
Die Wasserversorgung im Gebiet erfolgt durch die gemeindeeigenen Wasserwerke
Taufkirchen.
Die Abwasserbeseitigung erfolgt im Trennsystem durch den Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im Hachinger Tal.
Aufgrund der Betriebsverlagerung erhöht sich der Abwasseranfall nicht oder nur
wenig, sondern fällt lediglich an anderer Stelle an. Änderungen an der Kapazitätsauslastung der Kläranlage sind somit nicht zu erwarten.
Niederschlagswasser soll aufgrund der Bedeutung für die Grundwasserneubildung
und die Vermeidung von Hochwasserspitzen auf dem Grundstück dezentral versickert werden.
Die Stromversorgung erfolgt durch das Leitungsnetz der Bayernwerk AG. Eine erforderliche Trafostation soll innerhalb des Straßenbegleitgrüns entlang der Erschließungsstraße errichtet werden.
Die Abfallentsorgung wird durch die Gemeinde Taufkirchen gewährleistet.
Es dürfen keine Bäume in die Spartenräume geplant bzw. gepflanzt werden. Der erforderliche Abstand je nach Baumart ist einzuhalten.
11.
Klimaanpassung / Klimaschutz
Maßnahmen zur Anpassung an Berücksichtigung
den Klimawandel
Hitzebelastung
Ortsrandeingrünung mit Gehölzen
(z.B. Baumaterialien, Topografie,
Bebauungsstruktur, vorherrschende
Wetterlagen, Freiflächen ohne Emissionen, Gewässer, Grünflächen mit
niedriger Vegetation, an Hitze angepasste Fahrbahnbeläge)
Extreme Niederschläge
Begrenzung der Versiegelung
(z.B. Versiegelung, Kapazität der
Infrastruktur,
Retentionsflächen,
Anpassung der Kanalisation, Sicherung privater und öffentlicher Gebäude, Beseitigung von Abflusshindernissen, Bodenschutz, Hochwasserschutz)
- 14 Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegen wirken (Klimaschutz)
Energieeinsparung/ Nutzung regenerativer Energien
(z.B. Wärmedämmung, Nutzung
erneuerbarer Energien, installierbare
erneuerbare Energieanlagen, Anschluss an Fernwärmenetz, Verbesserung der Verkehrssituation, Anbindung an ÖPNV, Radwegenetz,
Strahlungsbilanz: Reflexion und
Absorption)
Vermeidung von CO2-Emissionen
durch MIV und Förderung der CO2
Bindung
(z.B. Treibhausgase, Verbrennungsprozesse in privaten Haushalten,
Industrie, Verkehr, CO2 neutrale
Materialien)
12.
Berücksichtigung
Ermöglichen kompakter Baukörper
Ortsnahe Lage der Fläche, dadurch
Verringerung von Verkehrsleistung
Grünordnung
Zur Einbindung des Gewerbegebiets in den landschaftlichen Kontext ist eine
dreiseitige Ortsrandeingrünung vorgesehen.
Für die Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern gilt folgende Bepflanzungsregelung:
Ortsrandeingrünung Ost:
Die Fläche ist durchgängig mit 3 Reihen Sträuchern gem. Pflanzliste 2 zu bepflanzen (Pflanzung im Dreiecksverband). Der Abstand der Reihen beträgt 1,5 m. Der
Pflanzenabstand innerhalb der Reihe 1,5 m.
Je 10 m laufender Grundstücksgrenze ist mit 3,5 m Abstand zum angrenzenden
landwirtschaftlich genutzten Wirtschaftsweg ein Baum der II. Wuchsklasse gemäß
Pflanzliste 2 zu pflanzen.
Ortsrandeingrünung Nord / West:
Die Fläche ist durchgängig mit 1 Reihe Sträucher gem. Pflanzliste 2 zu bepflanzen.
Der Pflanzenabstand innerhalb der Reihe beträgt 1,5 m. Je 10 m laufender Grundstücksgrenze ist mit mind. 2 m Abstand zur Grenze ein Baum der II. Wuchsklasse
gemäß Pflanzliste 2 zu pflanzen.
Unbebaute Grundstücksflächen:
Die unbebauten Grundstücksflächen innerhalb der Baugrenzen sind, soweit sie
nicht unbedingt für Geh- und Fahrflächen, Stellplätze oder Lagerflächen erforderlich
sind, zu begrünen. Je Grundstück sind mindestens 10% der Grundstücksfläche zum
Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern erforderlich.
Diese sind mit Bäumen der Pflanzliste 1 und Sträuchern der Pflanzliste 2 anzupflanzen.
- 15 Dabei ist pro 1 qm zu bepflanzende Grundstücksfläche 1 Strauch zu pflanzen. Pro
50 qm Pflanzfläche ist 1 Baum zu pflanzen.
Anrechenbar sind die Ortsrandeingrünung nach Pkt. 9.1 sowie die Pflanzstreifen
gemäß Punkt 9.3. der Satzung.
Pkw-Stellplätze:
Offene Pkw-Stellplätze mit mehr als 6 zusammenhängenden Stellplätzen sind durch
Bäume gem. Pflanzliste 1 zu untergliedern. Dabei sollen nach jeweils 4 Stellplätzen
mindestens 1 Baum auf einem mind. 1,5 m breiten Grünstreifen angeordnet werden.
Zwischen einer Doppelreihe von Stellplätzen ist ein mind. 1,5 m breiter Streifen mit
Sträuchern anzulegen. Dieser Streifen kann auch der Aufnahme und Versickerung
des Oberflächenwassers der angrenzenden befestigten Flächen dienen.
Pro 1 qm Pflanzfläche ist ein Strauch gem. Pflanzliste 3 zu pflanzen oder die Fläche
gem. Pkt. 9.5 als kräuterreiche Wiese anzulegen und zu entwickeln (Saatgut RSM
2.4 Gebrauchsrasen – Kräuterrasen).
Die Pflanzung der Bäume für die unbebauten und zu begrünenden Grundstücksflächen (nach Pkt. 9.2 der Satzung) und für die Baumpflanzung der Stellplätze (Pkt.
9.3 der Satzung) muss in einer mindestens 12 m² großen und mindestens 1,5 m tiefen durchwurzelbaren Fläche erfolgen.
Das Substrat ist gemäß ZTV-Vegtra Mü zu wählen. Die Baumscheiben sind als
kräuterreiche Wiese an zulegen und zu entwickeln (Saatgut RSM 2.4 Gebrauchsrasen – Kräuterrasen).
13.
Artenschutz
Nachfolgend werden die Ergebnisse der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung
(saP) des Büros Logo verde Ralph Kulak Landschaftsarchitekten GmbH zusammenfassend dargestellt. Eine ausführliche Darstellung ist im Umweltbericht, der als gesondertes Dokument Bestandteil der Satzung ist, zu entnehmen.
Das saP-Gutachten wird der Begründung zum Bebauungsplan als Anlage beigegeben.
Durch das geplante Vorhaben können sich Auswirkungen auf europarechtlich geschützte Arten ergeben. In erster Linie sind Fledermausarten sowie diverse Vogelarten betroffen. Reptilien konnten im Untersuchungsgebiet nicht nachgewiesen werden.
Durch konfliktvermeidende Maßnahmen können alle potenziellen Beeinträchtigungen soweit minimiert werden, so dass keine Verbotstatbestände entstehen. Wichtige
Aspekte für die geplanten Arbeiten sind die jeweiligen Brutzeiten bei Vögeln, sowie
Jagdflüge von Fledermäusen.
Vermeidungsmaßnahmen
Bei Vermeidung der Rodung von Hecken ergeben sich kaum Beeinträchtigungen
der angetroffenen oder potenziell vorhandenen Arten. Am schwerwiegendsten sind
Lebensraumverluste für Arten der offenen Feldflur, die jedoch nicht am einzelnen
Projekt sondern in der Kumulationswirkung von Projekten festzumachen sind und
vor allem durch die intensive Landwirtschaft hervorgerufen werden. Im Projekt ergeben sich nur geringe Auswirkungen, da es sich um einen für Offenlandarten subop-
- 16 timalen Randbereich mit höheren Bäumen und Büschen handelt.
Im Bebauungs- und Grünordnungsplan sind Pflanzungen von Hecken zu berücksichtigen. Wichtig dabei ist die Tatsache, dass viele Offenlandarten zu hohe Strukturen im Randbereich meiden und dadurch weitere Lebensraumverluste auftreten
können. Eingrünungen mit Hecken oder Heckenersatzpflanzungen sollten deshalb
nur mit niedrig wachsenden Arten bestückt werden.
Im Falle der nachgewiesenen und potenziell vorhandenen Fledermäuse ergeben
sich vor allem Aspekte des Jagdhabitats, welches zum Einen während der Arbeiten,
zum Anderen als Folge des Verlustes von Randstrukturen Einfluss auf verschiedene
Populationen nimmt. Um jagende Individuen nicht zu stören, wird eine Vermeidung
von Arbeiten in der Dämmerung oder nachts verlangt. Quartiere in den angrenzenden Gebäuden sind nicht betroffen, Baumquartiere wurden nicht festgestellt. Rodungen sind zu vermeiden. Falls wider Erwarten ältere Bäume entfernt werden
müssen, ist eine nochmalige genaue Überprüfung auf das Vorhandensein von besetzten Baumquartieren notwendig.
Für die relevanten Tier- und Pflanzenarten nach Anhang IV a) und b) der FFHRichtlinie und die relevanten europäischen Vogelarten nach Art. 1 Vogelschutzrichtlinie sind die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG nicht einschlägig und eine Ausnahme von den Verboten des § 44 ist nicht erforderlich. Eine
Umsetzung des Projektes ist aus naturschutzfachlicher Sicht möglich, solange die
genannten Vermeidungsmaßnahmen beachtet werden.
14.
Altlasten
Altlasten sind nach gegenwärtigem Kenntnisstand im Gebiet nicht vorhanden.
15.
Immissionsschutz
Zur vorsorgenden Bewältigung etwaiger Immissionskonflikte hat die Gemeinde eine
schalltechnische Untersuchung beauftragt. Die Ergebnisse dieser Untersuchung von
Möhler + Partner Ingenieure AG vom November 2015 sind als Anlage Teil der Begründung. Die folgenden Ausführungen sind der Untersuchung entnommen.
Verkehrsgeräusche – Einwirkungen auf die Planung
Relevante Verkehrslärmimmissionen im Plangebiet gehen von den angrenzenden
Straßen (Tegernseer Landstraße bzw. M2, Hohenbrunner Straße bzw. M19) aus.
Ein lärmrelevanter Einfluss des übergeordneten Verkehrs (BAB A8 ca. 1.200 m östlich, Bahnstrecke München – Deisenhofen ca. 1.800 m westlich, BAB A995 ca.
2.350 m westlich bzw. 1.600 m südlich) kann aufgrund der Abstände zum Plangebiet sowie aufgrund von Abschirmungen im Ausbreitungsweg durch den Gebäudebestand in der Nachbarschaft ausgeschlossen werden. Die höchsten Verkehrslärmpegel treten im Plangebiet mit bis zu 61/53 dB(A) tags/nachts auf. Die Orientierungswerte der DIN 18005 für Gewerbegebiete (GE) von 65/55 dB(A) Tag/Nacht
werden im gesamten Plangebiet eingehalten.
Allgemein gilt, dass sich die Anforderungen an den Schallschutz von Außenbautei-
- 17 len (Wände, Fenster usw.) aus der bauaufsichtlich eingeführten DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ ergeben. Im Rahmen der Bauausführungsplanung sind bei der
Dimensionierung des Schalldämm-Maßes der Außenbauteile die Nebenbestimmungen, insb. beim Zusammenwirken von Gewerbe- und Verkehrslärm gemäß Nr. 5.5.7
der DIN 4109, zu berücksichtigen. Die Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 werden
nicht festgesetzt, sondern lediglich die Anwendung der DIN 4109. Informativ wird
voraussichtlich der Lärmpegelbereich IV bis V nach Tabelle 8 der DIN 4109 nicht
überschritten. Ein ausreichender Schallschutz kann somit im vorliegenden Fall
durch die ohnehin erforderliche Bemessung des Schallschutzes der Außenbauteile
(Wände, Fenster usw.) nach DIN 4109 (passiver Schallschutz) hergestellt werden.
Betriebsleiterwohnungen sollen ausnahmsweise zulässig sein. Während der Nacht,
in der Stoßlüftung nicht möglich ist, muss eine Belüftung von Wohnräumen auch bei
geschlossenen Fenstern möglich sein, wenn die Höhe des Außenlärmpegels ein
zumindest teilweises Öffnen der Fenster unmöglich macht. Störungen der Nachtruhe können aus schalltechnischer Sicht bei Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für Wohngebiete von 49 dB(A) nachts nicht ausgeschlossen
werden. Da die Schalldämmung der Außenbauteile nur wirksam ist, solange die
Fenster geschlossen sind, wird festgesetzt, dass bei der Anordnung von Fenstern
schutzbedürftiger Aufenthaltsräume von Betriebsleiterwohnungen (Wohn-, Schlaf-,
Kinderzimmer) in den Bereichen mit Verkehrslärmpegeln von mehr als 49 dB(A)
nachts fensterunabhängige (schallgedämmte) Lüftungsmöglichkeiten o. Ä. vorgesehen werden. Ausnahmen sind zulässig, wenn die betroffenen Räume über ein weiteres Fenster an einer Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseite (< 49 dB(A) Nacht)
belüftet werden können. Davon betroffen sind nach Süden und Westen orientierte
Wohnräume in der südlichen Hälfte des Baufeldes.
Verkehrsgeräusche – Neubau und wesentliche Änderung von Verkehrswegen
Im Zuge der Planung ist die Neuerrichtung einer Erschließungs-/Planstraße mit Anbindung an die bestehende Tegernseer Landstraße vorgesehen. Es zeigt sich, dass
durch den Straßenneubau Verkehrslärmpegel von bis zu 48/40 dB(A) Tag/Nacht in
der angrenzenden Nachbarschaft (höchste Belastung am Gebäude Tegernseer
Landstraße 63) zu erwarten sind. Durch den Straßenneubau sind daher keine negativen Auswirkungen im Sinne der 16. BImSchV zu erwarten. Ein Anspruch auf
Schallschutzmaßnahmen oder Entschädigung für die Nachbarschaft des Planvorhabens ist nicht absehbar.
Neben dem Neubau der Planstraße ist für eine ausreichende Verkehrssicherheit für
den Anschluss der Planstraße vrs. eine Linksabbiegerspur auf der Tegernseer
Landstraße (Kreisstraße M 2) evtl. in Kombination mit einer Querungshilfe für Fußgänger und Radfahrer zu errichten. Dies wird im vorliegenden Fall mit einem Linksabbiegeverbot und Wenden über den Kreisverkehr umgangen, so dass kein baulicher Eingriff in bestehende Straßen stattfindet.
Verkehrsgeräusche – Auswirkungen auf die Nachbarschaft
Im Rahmen der Umweltprüfung ist die verkehrliche Auswirkung der Planung auf die
Nachbarschaft darzustellen und zu bewerten. Das Planvorhaben führt insbesondere
durch eine Änderung des Ziel-/Quellverkehrs zu einer Erhöhung der Verkehrsgeräusche in der Nachbarschaft.
Es zeigt sich, dass bei einer hilfsweisen Bewertung nach den Vorgaben der 16.
- 18 BImSchV in der angrenzenden Nachbarschaft eine Pegelerhöhungen von bis zu 1
dB(A) tags und nachts auftritt. Die Verkehrslärmpegel betragen dabei bis zu 66/58
dB(A) Tag/Nacht in der östlichen Nachbarschaft entlang der Tegernseer Landstraße
und bis zu 68/59 dB(A) Tag/Nacht in der südlichen Nachbarschaft (ohne schutzbedürftige Nutzung an der M19). Die Pegelerhöhungen sind nicht wesentlich im Sinne
der 16. BImSchV, da die Pegelerhöhungen weniger als 2,1 dB(A) betragen und Verkehrslärmpegel von 70/60 dB(A) Tag/Nacht nicht erreicht bzw. weitergehend erhöht
werden. Somit lässt sich kein Anspruch der Nachbarschaft auf Entschädigung oder
Schallschutzmaßnahmen ableiten.
Anlagengeräusche – Vorbelastung
Relevante Anlagengeräusche können vom Gartenbaubetrieb nördlich des Plangebietes und von der Dorfgebietsfläche südlich des Plangebietes auf der gegenüberliegenden Seite der M19 ausgehen. Es zeigt sich, dass im Plangebiet Beurteilungspegel durch Anlagenlärm von bis zu 60/45 dB(A) Tag/Nacht zu erwarten sind. Relevante kurzzeitige Geräuschspitzen können aufgrund des Abstandes des Dorfgebietes zum Plangebiet von 100 m und mehr sowie aufgrund der Tatsache, dass der
Gartenbaubetrieb an den beiden Wohngebäuden die Anforderungen einhalten
muss, ausgeschlossen werden. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Gewerbegebiete von 65/50 dB(A) tags/nachts und das Spitzenpegelkriterium der TA Lärm
für Gewerbegebiete von 95/70 dB(A) Tag/Nacht werden eingehalten. Schallschutzmaßnahmen gegen Anlagenlärm werden im Gewerbegebiet nicht erforderlich.
Anlagengeräusche – Zusatzbelastung
Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Anlagenlärmimmissionen wird die Gewerbegebietsfläche im Plangebiet durch die Festsetzung eines Emissionskontingentes nach der DIN 45691:2006-12 beschränkt. Die
Grundlagen der Emissionskontingentierung sind in der schalltechnischen Untersuchung zum Bebauungsplan (Möhler + Partner Ingenieure AG, Bericht Nr. 700-4746,
November 2015) dargestellt.
Das Emissionskontingent wird für die in der Planzeichnung zum Bebauungsplan
dargestellte Grundstücksfläche (abzüglich Grün- und Verkehrsflächen) und den dargestellten Richtungssektor festgesetzt. Die Anwendung der Relevanzgrenze wird
zugelassen, d. h. ein Vorhaben ist auch schalltechnisch zulässig, wenn der Beurteilungspegel Lr den Immissionsrichtwert nach TA Lärm um mindestens 15 dB unterschreitet.
Die aus dem Emissionskontingent und richtungsbezogenem Zusatzkontingent resultierenden Immissionskontingente LIki entsprechen den anzusetzenden Immissionsrichtwertanteilen im Genehmigungsverfahren für zukünftig anzusiedelnde Betriebe
und Anlagen. Die maßgebenden Immissionsrichtwertanteile sind nachfolgend informativ enthalten:
- 19 -
Immissionsort Immissionskontingent LIK [dB(A)]
IO 1, Tegernseer Landstr. 61a
Tag
49,6
Nacht
34,6
IO 2, Tegernseer Landstr. 63
48,5
33,5
IO 3, Tegernseer Landstr. 26
40,4
25,4
IO 4, Tegernseer Landstr. 56a
50,0
35,0
IO 5, Veilchenweg 12
49,6
34,6
IO 6, Veilchenweg 79
47,9
32,9
IO 7, Veilchenweg 35
47,4
32,4
IO 8, Veilchenweg 1
46,8
31,8
IO 9, Tegernseer Landstr. 65
48,0
33,0
Die Zulässigkeit von Vorhaben ist anhand von schalltechnischen Gutachten beim
Genehmigungsbescheid von jedem anzusiedelnden Betrieb bzw. bei genehmigungspflichtigen Nutzungsänderungen für bestehende Betriebe nach den Vorgaben
der DIN 45691 in Bezug auf bestehende schützenswerte Nutzungen nach DIN 4109
nachzuweisen. Die Regelungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm
von 1998 (TA Lärm) sind zu beachten. Diese Gutachten sind zusammen mit den
Bauanträgen vorzulegen. Bei Betreiben mit geringem Emissionspotential kann die
zuständige Immissionsschutzbehörde auf eine schalltechnische Untersuchung verzichten.
Die Errichtung von aktiven oder sonstigen technischen und organisatorischen
Schallschutzmaßnahmen richtet sich nach den konkreten Anforderungen etwaiger
Betriebe und Anlagen. Dabei erfolgt der Nachweis der Einhaltung des festgesetzten
Emissionskontingents unter Berücksichtigung der zum Genehmigungszeitpunkt vorhandenen Randbedingungen, wie z. B. Gebäudeabschirmungen in der Nachbarschaft. Eine Festlegung von konkreten Schallschutzmaßnahmen ist deshalb erst im
Rahmen der jeweils einzelnen Baugenehmigungsverfahren zweckmäßig und möglich. Von weiteren Festsetzungen im Bebauungsplan wird deshalb abgesehen.
Die Höhe des zulässigen Basis-Emissionskontingentes liegt unterhalb der (pauschalen) Annahmen der DIN 18005 für Gewerbegebiete (LW“ = 60 dB(A)/m²). Aufgrund
des Richtungskontingents kann bei einer entsprechenden Planung mit Situierung
der Geräuschquellen in Richtung des Zusatzkontingentes erwartet werden, dass
hierdurch keine Einschränkungen entstehen bzw. Konflikte durch technische und
organisatorische Schallschutzmaßnahmen bewältigt werden können.
16.
Denkmalschutz
Im Plangebiet und dessen Umfeld liegen keine Erkenntnisse über Bodendenkmäler
vor.
17.
Flächenbilanz
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst etwa 11.886 qm. Davon sind im
- 20 Einzelnen
18.
Gewerbegebiet:
davon
Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträucher
auf dem privaten Grundstück
rd. 9.779 qm
Öffentliche Verkehrsflächen, incl. Verkehrsgrün:
rd. 2.107 qm
Die erforderlichen Ausgleichsflächen (außerhalb Geltungsbereich)
umfassen
rd. 2.993 qm
rd. 1.268 qm
Kosten für die Gemeinde und zeitliche Realisierung
Kosten für die Gemeinde fallen nicht an. Eine Realisierung der öffentlichen wie auch
der privaten Baumaßnahmen ist in den nächsten Jahren zu erwarten.
- 21 -
Teil B UMWELTBERICHT INCL. EINGRIFF / AUSGLEICH
Der Umweltbericht von Logo verde Ralph Kulak Landschaftsarchitekten GmbH
(Fassung 23.02.2016) bildet einen gesonderten Teil der Begründung.
- 22 -
Anlagen:
1. Verkehrsuntersuchung, Prof. Dr.-Ing. Kurzak, 04.02.2016
2. Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP), Logo verde Ralph Kulak
Landschaftsarchitekten GmbH, 04.02.2016
3. Schalltechnische Untersuchung, Bericht Nr. 700-4746, , Möhler + Partner
Ingenieure AG, November 2015