Stand: 2015-11-03 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der SE SAUBER ENERGIE GmbH & Co. KG (SE) 1. 1.1 1.2 2. 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 3. 3.1 3.2. 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 4 5. 5.1 5.2 6. 6.1 6.2 6.3 6.4 6.5 6.6 Vertragspflichten und -bestandteile Gegenstand des Vertrages ist die Energielieferung für den Eigenverbrauch in Niederdruck bzw. -spannung. Die SE verpflichtet sich, den gesamten Energiebedarf des Kunden zu decken. Der Kunde verpflichtet sich, die gelieferte Energiemenge zu den Preisregelungen des Vertrages abzunehmen und zu bezahlen. Soweit im Vertrag und/oder in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine anderweitigen Regelungen getroffen wurden, gelten bei Erdgaslieferungen die Regelungen der jeweils gültigen Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV) bzw. bei Stromlieferungen die Regelungen der jeweils gültigen Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV) sowie die zu den Grundversorgungsverordnungen (GVV) veröffentlichten Ergänzenden Bedingungen der SE zur Gas- bzw. StromGVV, die allesamt wesentliche Bestandteile des Vertrages sind. Diese liegen dem Vertrag als Anlage bei und sind im Internet unter www.sauberenergie.de abrufbar. Vertragslaufzeit und Kündigung Der Vertrag kommt durch Bestätigung der SE in Textform unter Angabe des voraussichtlichen Lieferbeginns zustande. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (Kündigung des bisherigen Liefervertrages, Abstimmung mit dem für die Abnahmestelle zuständigen Netzbetreiber, etc.) erfolgt sind. Verträge mit flexibler Laufzeit können mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Verträge mit einer vereinbarten Erstlaufzeit von 6, 12 oder 24 Monaten können von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich der Vertrag um jeweils 6 Monaten bei 6 Monaten Erstvertragslaufzeit oder 12 Monate bei längeren Erstvertragslaufzeiten bei gleicher Kündigungsfrist. Bei einem Umzug kann der Vertrag mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund kann u.a. vorliegen, wenn bei dem Kunden kein Eintarifzähler, sondern z.B. ein Mehrtarifoder Zweirichtungszähler eingebaut ist und der tatsächliche Energieverbrauch des Kunden aufgrund dessen nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand abgerechnet werden kann oder die Heizleistung der genutzten Therme mit dem Verbrauch in grobem Missverhältnis steht. Kündigungen bedürfen der Textform. Die SE wird einen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich ermöglichen. Preise, Preisänderungen Im Nettopreis für die Erdgaslieferung sind neben den Energiekosten (Beschaffungs- und Vertriebskosten) die Energiesteuer, die Entgelte für Netznutzung, die Regelenergieumlage, Messung und Abrechnung sowie die Konzessionsabgabe enthalten. Im Nettopreis für die Stromlieferung sind neben den Energiekosten (Beschaffungs- und Vertriebskosten) die Stromsteuer, die Entgelte für Netznutzung, Messung und Abrechnung sowie die Offshore-Umlage nach § 17 f EnWG, die Umlage nach § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten, die § 19 StromNEV-Umlage, Umlagen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) und dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) in ihrer jeweils gültigen Fassung und die Konzessionsabgabe enthalten. Die Bruttopreise enthalten zusätzlich die jeweils gültige Umsatzsteuer. Preisänderungen durch die SE erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch die SE sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 3.1 maßgeblich sind. Die SE ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist die SE verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. Die SE hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf die SE Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. Die SE nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Änderungen der Preise werden erst nach einer textlichen Mitteilung an die Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Ändert die SE die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Hierauf wird die SE den Kunden in der textlichen Mitteilung hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. Die SE soll die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 314 BGB bleibt unberührt. Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.2 bis 3.5 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. Ziffern 3.2 bis 3.5 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Gewinnung, Erzeugung, Speicherung und Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von Gas oder Strom betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden. Verträge mit SAUBER ENERGIE-Preisgarantie Bis zum Ende des im Vertrag bzw. in der Auftragseingangsbestätigung vereinbarten Zeitraums werden die Energiekosten, die Entgelte für Netznutzung, Messung und Abrechnung sowie die Konzessionsabgabe garantiert. Alle anderen Preisbestandteile sind variabel und können sich ändern. Ziffern 3.2 bis 3.7 gelten entsprechend. Ablesung des Zählerstandes Der Kunde ist verpflichtet, auf Anfrage den Zählerstand abzulesen und diesen der SE mit Angabe des Ablesedatums mitzuteilen. Dies kann per Post, per E-Mail oder telefonisch erfolgen. Sollte an der Abnahmestelle ein Messsystem iSv § 21d Abs. 1 EnWG 2011 installiert werden, sind die evtl. daraus resultierenden höheren Nutzungsentgelte vom Kunden zu tragen. Abrechnung, Abschlagszahlung, Bonus Abrechnungsgrundlage ist die gelieferte Energiemenge in Kilowattstunden (kWh). Bei Erdgaslieferungen ergibt sich diese als Produkt aus dem am Zähler abgelesenen Verbrauch in Kubikmetern und dem vom jeweiligen Netzbetreiber letztgenannten Umrechnungsfaktor. Der Umrechnungsfaktor setzt sich aus Brennwert (Hs) und mittlerer physikalischer Zustandsgröße zusammen. Die Abrechnungszeitspanne wird von der SE festgelegt. Ändert sich diese, so erhält der Kunde eine Mitteilung in Textform. Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich zum Ende der Abrechnungszeitspanne, soweit nicht vorzeitig eine Endabrechnung erstellt wird. Jedenfalls erhält der Kunde seine Rechnung spätestens 6 Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und die Schlussrechnung spätestens 6 Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses. Sobald die Voraussetzungen für ggf. vereinbarte Bonuszahlungen eingetreten sind, wird der Bonus dem Kunden mit der nächsten Rechnung gutgeschrieben und verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss in seinem Haushalt nicht von der SE beliefert wurde. Wünscht der Kunde davon abweichend eine unterjährige Rechnungsstellung (monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich), ist dies der SE in Textform mitzuteilen. Der Kunde verpflichtet sich, die in diesem Fall benötigten Zählerstände selbst abzulesen und der SE bis spätestens zu den von ihr mitgeteilten Abrechnungsterminen unaufgefordert zu übermitteln. Erfolgt keine rechtzeitige Übermittelung der Zählerstände, ist die SE berechtigt, die zur Abrechnung benötigten Werte zu schätzen. Mehrkosten, die der SE entstehen, weil der Kunde eine unterjährige Rechnungsstellung wünscht, trägt der Kunde. Der Kunde leistet monatlich gleich hohe Abschlagszahlungen auf die zu erwartende Jahresverbrauchsabrechnung. Die SE wird dem Kunden die Höhe der monatlichen Abschlagszahlungen rechtzeitig mitteilen. Dabei wird die SE die monatlichen Abschlagszahlungen so gestalten, dass am Ende der Abrechnungszeitspanne eine möglichst geringe Ausgleichszahlung fällig wird. Soweit erforderlich werden jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen in der Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt. Der Kunde ist verpflichtet, Änderungen der Nutzung der Verbrauchsstelle bzw. des Jahresverbrauchs der SE in Textform mitzuteilen, um weiterhin eine verbrauchsgerechte Abrechnung zu gewährleisten. Durch die Nutzungs-/Verbrauchsänderung wird gegebenenfalls eine Anpassung der monatlichen Abschlagszahlungen erforderlich. 6.7 6.8 6.9 6.10 6.11 7. 7.1 7.2 7.3 7.4 8. 8.1 8.2 9. 9.1 9.2 9.3 10. 10.1 10.2 10.3 11. 11.1 11.2 11.3 11.4 11.5 11.6 12. Sollte sich der Kunde für einen anderen Messstellenbetreiber als seinen Netzbetreiber entscheiden, hat der Kunde die SE hierüber unverzüglich zu unterrichten. Die SE wird eine etwaige Änderung in der Bepreisung der Entgelte für die Messung berücksichtigen. Als Zahlungsmöglichkeiten stehen dem Kunden das SEPA-Lastschriftverfahren und die Überweisung zur Verfügung. Das SEPA-Lastschriftverfahren stellt die bevorzugte Zahlungsweise dar. Die SE hat den Zahlungspflichtigen spätestens 1 Tag vor Durchführung über die Höhe des Lastschriftbetrages zu informieren. Fällt der Fälligkeitstag auf keinen Geschäftstag des Kreditinstitutes oder kommt es am Fälligkeitstag zu unvorhergesehenen Übermittlungsstörungen, so gilt der folgende Geschäftstag als Fälligkeitstag. Sollte der Kunde nicht das SEPA-Lastschriftverfahren wählen, so ist er zur Zahlung einer Bearbeitungspauschale je Zahlvorgang verpflichtet. Die Höhe der Pauschale ist unter www.sauberenergie.de/pauschalen veröffentlicht und wird dem Kunden auf Anfrage mitgeteilt. Ziffer 6.9 Satz 2 – 4 gelten entsprechend. Die SE weist darauf hin, dass bei Überweisung der termingerechte Zahlungseingang auf die mitgeteilten Bankverbindungen sicherzustellen ist. Bei Zahlungsverzug des Kunden kann die SE, wenn sie erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen. Die Pauschale übersteigt die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht. Auf Verlangen des Kunden wird die Berechnungsgrundlage nachgewiesen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden gestattet. Der Kunde kann gegen Forderungen der SE nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ist ein Bonus vereinbart, erhält der Kunde diesen nach 12 Monaten ununterbrochener Belieferungszeit. Sollte die SE während dieser Zeit den Vertrag kündigen oder eine Preisänderung durchführen und der Kunde sein Sonderkündigungsrecht wahrnehmen, erhält der Kunde den Bonus zeitanteilig gemessen an dem tatsächlichen Belieferungszeitraum. Der Bonus wird dem Kunden in der Jahresverbrauchsabrechnung bzw. Schlussrechnung gutgeschrieben. Wird ein Sofortbonus gewährt, zahlt die SE diesen einmalig für den Anbieterwechsel. Der Sofortbonus wird innerhalb von 60 Tagen nach Lieferbeginn überwiesen. Er wird nur gewährt, wenn der Kunde in der jeweiligen Energieart zuvor mindestens sechs Monate nicht von der SE beliefert wurde. Etwaige Vorauszahlungen werden durch Bonuszahlungen nicht gemindert. Lieferverpflichtungen Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung ist die SE, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen der SE gemäß Ziffer 2.5 beruht. Die SE ist zur Aufnahme der Energielieferung nicht verpflichtet, wenn der Anschluss des Kunden zum vorgesehenen Lieferbeginn gesperrt ist oder kein Netzanschluss besteht. Bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit (verbrauchsabhängiges Entgelt deckt nicht die Kosten für Netzentgelte, Steuern und Abgaben) kann die SE die Lieferung ablehnen oder den Vertrag kündigen. Die SE kann sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen Dritter bedienen. Haftung Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gemäß Ziffer 7.1 sind gegen den jeweiligen Netzbetreiber zu richten. Die Kontaktdaten des Netzbetreibers teilt die SE dem Kunden auf Anfrage jederzeit mit. Die SE haftet für Schäden aus der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Schäden aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. Die SE haftet auch für Schäden aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Beginn des Versorgungsverhältnisses vorhersehbaren vertragstypischen Schäden. Die Haftung der SE aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt. Besonderheiten des Online-Vertrages Bei Abschluss eines Online-Vertrags kommunizieren die SE und der Kunde miteinander per E-Mail. Dies schließt den Versand der Jahresverbrauchsabrechnung, Informationen zu Preisänderungen und die Aufforderung zur Zählerablesung ein. Änderungen der E-Mail-Adresse sind der SE unverzüglich unter www.sauberenergie.de mitzuteilen. Sollte der Kunde abweichend eine Kommunikation in Briefform wählen, so ist er zur Zahlung einer Bearbeitungspauschale verpflichtet. Die Höhe der Pauschale ist unter www.sauberenergie.de/pauschalen veröffentlicht und wird dem Kunden auf Anfrage mitgeteilt. Ziffer 6.9 Satz 2 – 4 gelten entsprechend. Der Kunde nutzt zur Änderung der Abschlagshöhe, Änderung der Bankverbindung, Zählerstandsmitteilung etc. die im Internet unter www.sauberenergie.de/portal angebotenen Funktionalitäten. Bei Kommunikation per E-Mail werden sämtliche Dokumente zzt. unverschlüsselt versandt. Die SE übernimmt für eventuelle Schäden, die durch unberechtigten Zugriff auf unverschlüsselt per E-Mail übertragene Dokumente eintreten können, keine Haftung. Personenbezogene Daten wie BLZ, Konto- und Telefonnummer werden zum Schutz nur verkürzt dargestellt. Beanstandungen und Beschwerden sind für Haushaltskunden möglich bei: SE SAUBER ENERGIE GmbH & Co. KG, Kundenservice, Bachstraße 3, 53721 Siegburg. Tel.: 080011 22 999, Fax: 02241-107 485; E-Mail: [email protected], www.sauberenergie.de Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstr. 133, 10117 Berlin. Telefon 030-2757240-0 Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de; E-Mail: [email protected]. Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Verbraucherservice, Postfach 8001, 53105 Bonn. Erreichbarkeit: Mo.-Fr. von 09:00-15:00 Uhr – telefonisch unter 030-22480-500 oder 01805-101000 (Bundesweites Infotelefon; Festnetzpreis 14 ct/min; Mobilfunkpreise max. 42 ct/min). Telefax: 030-22480-323; E-Mail: [email protected]. Sonstiges Vertragsänderungen werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor deren Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Die Änderungen gelten als angenommen, wenn ihnen durch den Kunden nicht mindestens 2 Wochen vor Wirksamwerden widersprochen wird. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Der Kunde ist bei einer einseitigen Vertragsänderung durch die SE berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Im Rahmen des zwischen dem Kunden und der SE bestehenden Vertragsverhältnisses werden die notwendigen Daten unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert und verarbeitet. SE ist berechtigt, unter den Voraussetzungen des Bundesdatenschutzgesetzes eine Bonitätsauskunft über den Kunden einzuholen. Zu diesem Zweck übermittelt SE Name, Anschrift und Geburtsdatum des Kunden an die CEG Creditreform Consumer GmbH, Deutschland oder die SCHUFA Holding AG. Bei Vorliegen einer negativen Auskunft der CEG Creditreform Consumer GmbH oder der SCHUFA AG zu Merkmalen der Bonität des Kunden kann SE die Energielieferung ablehnen oder diesen Vertrag jederzeit fristlos kündigen. Hat SE Forderungen gegen den Kunden aus einem anderen – bestehenden oder bereits beendeten – Energielieferverhältnis, kann SE die Energie-Lieferung ablehnen. Wartungsdienste werden nicht angeboten. Hinweis nach § 107 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV): „Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sein denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.“ Anbieterkennzeichnung gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG) SE SAUBER ENERGIE GmbH & Co. KG, Bayenthalgürtel 9, 50968 Köln; Handelsregister: AG Köln, HRA 15093; Persönlich haftende Gesellschafterin ist die SE SAUBER ENERGIE Verwaltungs GmbH, Köln; Handelsregister: AG Köln, HRB 33220; Geschäftsführer: Dipl.-Kfm. Stefan Dott Kontaktmöglichkeiten: SE SAUBER ENERGIE GmbH & Co. KG, Kundenservice, Bachstraße 3, 53721 Siegburg, Telefon: 0800-11 22 999, Fax: 02241-107 485, E-Mail: kundenservice@ sauberenergie.de, Website: www.sauberenergie.de; Die Produktinformationen gem. § 312 c BGB i.V.m. Art. 246 EGBGB sind durch Kursivschrift besonders gekennzeichnet.
© Copyright 2024 ExpyDoc