Westfälische Wilhelms-Universität Institut für Politikwissenschaft, WS 15/16 BA-Seminar „ Politikwissenschaftliche und politische Fragen im Dialog zwischen Studierenden und WN-LeserInnen“ Prof.’in Dr. Christiane Frantz und Prof. Dr. Bernd Schlipphak Bearbeitet von Larissa Borck, Rabea John und Annika Quast 5. Januar 2016 Einflussmöglichkeiten der EU und ihrer Mitgliedstaaten zur Sanktionierung von Fehlverhalten anderer EU-Staaten LeserInnen-Frage: Könnte die Kanzlerin (oder das deutsche Parlament) beschließen, wer von den EU Partnern sich nicht an der Aufnahme von Flüchtlingen beteiligt, kriegt weniger EU Förderungsgelder, die aus Deutschland stammen? Abstract: Aktuell steht die EU vor Herausforderungen bezüglich der gerechten Verteilung von Flüchtlingen auf ihre Mitgliedstaaten. Fraglich ist, ob Sanktionsmöglichkeiten für unsolidarisches Verhalten einzelner Länder bestehen. Aus der politikwissenschaftlichen Perspektive lässt sich fragen: Welche Einflussmöglichkeiten, beispielsweise in der Verteilung finanzieller Mittel, haben die EU und ihre Mitgliedstaaten, um das Fehlverhalten von anderen Mitgliedsstaaten in der Flüchtlingskrise zu sanktionieren? Kurz gesagt sind die Handlungsmöglichkeiten der Mitgliedstaaten, die ein mögliches unsolidarisches Verhalten anderer Staaten feststellen, sehr gering. Dazu zählen überwiegend informelle Einflussmöglichkeiten, wie die Interessenvermittlung über Medien. Wird das unsolidarische Verhalten als rechtswidrig von den EU-Organen eingestuft, können juristische Verfahren eingeleitet werden. Ein justiziables Fehlverhalten von Mitgliedstaaten kann ein den in Art. 2 EUV genannten Grundwerten widersprechendes Handeln sein, hier die möglicherweise unsolidarische Gestaltung zwischenstaatlicher Beziehungen in der Flüchtlingskrise. Die Nationalstaaten selbst haben kaum Möglichkeiten, unsolidarisches Verhalten durch Minderung finanzieller Zuweisungen zu sanktionieren. Denn der EU-Finanzrahmen regelt auf supranationaler Ebene sämtliche Einnahmen und Ausgaben. Ausgeschüttet werden diese durch die demokratisch legitimierten EU-Fonds und Förderprogramme. Die EU selbst verfügt allerdings über rechtliche Sanktionsmechanismen, wie die Verhängung eines Zwangsgelds oder Pauschalbetrags 1 und das Vertragsverletzungs- oder Suspendierungsverfahrens – nach Feststellung rechtswidrigen Verhaltens durch den Rat. Ein informeller Weg der Sanktionierung besteht durch Lobbying und Medienberichterstattung. Die Öffentlichkeit kann durch „naming, shaming, blaming“ auf unsolidarisches Verhalten hinweisen. Die mediale Forderung nach rechtlichen Verfahren kann den Druck auf Staaten erhöhen und zur Verhaltensänderung führen. Die kurzfristigen Sanktionsmöglichkeiten sind also gering. Es bleibt jedoch anzumerken, dass Problemlösungsstrategien in der EU grundsätzlich eher in langfristigen Aushandlungsprozessen entwickelt werden. Hauptteil Die Situation der Verteilung von Flüchtlingen innerhalb Europas ist derzeit angespannt: Staaten wie Schweden oder Deutschland nehmen viele Geflüchtete auf, während andere EUMitgliedstaaten die Aufnahme verweigern. Aufgrund dieser ungleichen Verteilung stellt sich – sowohl auf der Seite der Mitgliedstaaten als auch der EU-Organe - folgende Frage: Welche Einflussmöglichkeiten, beispielsweise in der Verteilung finanzieller Mittel, haben die EU und ihre Mitgliedstaaten, um das Fehlverhalten von anderen Mitgliedsstaaten in der Flüchtlingskrise zu sanktionieren? Diese werden wir beantworten, indem wir zuerst die Verteilung von finanziellen EU-Mitteln und den Einfluss der Staaten beleuchten und anschließend aufzeigen, welche Möglichkeiten die EU-Organe haben, möglicherweise justiziables Fehlverhalten zu sanktionieren. Die Policies der Europäischen Union werden durch eine Vielzahl von Programmen und Fonds implementiert, deren Kosten im mehrjährigen Finanzrahmen (MFR), sowie durch die Verabschiedung des Jahreshaushaltes, kalkuliert und festgelegt werden. Der MFR gibt den Wirkungskreis für die Finanzplanung und die Haushaltsdisziplin vor, es werden jährliche Höchstbeträge festgelegt, die von der EU in unterschiedlichen Bereichen während eines Zeitraums von mindestens 5 Jahren ausgegeben werden dürfen. Durch den MFR soll sichergestellt werden, dass die Ausgaben der EU kalkulierbar und vorhersehbar sind. Seine langfristige Perspektive soll Planungssicherheit für auf Dauer angelegte politische Maßnahmen ermöglichen. Der Jahreshaushalt wiederum umfasst alle Einnahmen und Ausgaben der EU innerhalb eines Jahres, die im Voraus auf der Grundlage des MFR vereinbart wurden. Der Haushalt muss ausgeglichen sein und darf keine Schulden aufweisen. In der Regel wird die durch den MFR gesetzte Obergrenze nicht ausgereizt, um den in 2 unvorhergesehenen Situationen benötigten, ungeplanten Mittelbedarf decken zu können. Beide Instrumente der Haushaltsplanung sind Ausdruck der politischen Prioritäten, die im Konsens aller Mitgliedstaaten festgelegt werden. Die Einflussmöglichkeiten eines einzelnen Mitgliedstaates liegen hauptsächlich in der Verabschiedung beider Planungen. Die Verordnung zur Festlegung des MFR wird von der Europäischen Kommission vorgeschlagen und vom Europäischen Rat, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, angenommen. Der Haushaltsentwurf wird jährlich von der Kommission erarbeitet. Die im Rat der EU vertretenen Regierungschefs der Mitgliedstaaten und die von den europäischen Bürgern gewählten Abgeordneten des Europäischen Parlaments beschließen den Entwurf. Beide Institutionen können Änderungen vornehmen, bei Uneinigkeit muss ein Kompromiss ausgearbeitet werden. In beiden Verfahren sind also nicht nur die Kommission, sondern auch der Europäische Rat und das Parlament maßgebliche Entscheidungsträger. Die nationalen Parlamente haben keinen direkten Einfluss auf die Mittelverteilung der EU, jedoch wirkt der Deutsche Bundestag gemäß Art. 23 Grundgesetz sowie durch das Zusammenarbeitsgesetz maßgeblich an der politischen Meinungsbildung des Bundes zu Angelegenheiten der Europäischen Union mit. Der EU-Haushalt wird weitgehend durch Eigenmittel finanziert. Im Eigenmittelbeschluss des Rates sind die Bestimmungen über verschiedene Arten und Berechnungsmethoden festgelegt. Innerhalb eines Jahres dürfen insgesamt höchstens 1,23% des gesamten Bruttonationaleinkommens (BNE) der EU als Eigenmittel erhoben werden. Jeder Mitgliedstaat überweist einen pauschalen Anteil seines Bruttonationaleinkommens (BNE) von 0,7% an die EU. Dies stellt die wichtigste Einnahmequelle dar, in 2013 machte das auf dem BNE basierende Eigenmittel 74% des EU-Haushaltes aus. Außerdem werden ca. 0,3% der einheitlichen Mehrwertsteuer-Bemessungsgrundlage von den Mitgliedsstaaten an die EU gezahlt. Traditionelle Eigenmittel, wie Zuckerabgaben und Zollabgaben auf Einfuhren aus Nicht-EU-Ländern, sind ebenso Einnahmequellen der Europäischen Union. Insgesamt trägt jeder Mitgliedsstaat proportional zu seinem Wohlstand zum EU-Haushalt bei, wodurch die Zahlungsfähigkeit der Länder gewährleistet werden soll. Es soll sichergestellt werden, dass der EU-Haushalt über ausreichende und vor allem stetige Einnahmen verfügt. Weitere Einnahmequellen, wie Bankzinsen oder Bußgelder von Unternehmen, machen rund 1% des gesamten Haushaltes aus. Eine gemeinsame Fiskalpolitik gibt es nicht, die EUMitgliedsstaaten kontrollieren ihre Steuern selbst. Da das Finanzierungssystem von den EUMitgliedstaaten einstimmig beschlossen und von den nationalen Parlamenten ratifiziert 3 wurde, sind die Einfluss- und Einspruchsmöglichkeiten der einzelnen Mitgliedstaaten im Nachhinein sehr gering bis nicht vorhanden. Die EU stellt für eine Vielzahl politischer Maßnahmen, Projekte und Programmen Finanzhilfen bereit. Circa 94% der eingezahlten Gelder fließen somit wieder den Mitgliedstaaten zu, während rund 6% des EU-Haushalts für die Finanzierung der EUInstitutionen verwendet werden. So sind Regional- und Stadtentwicklung, Beschäftigung und soziale Eingliederung, Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums Bereiche, die von der Europäischen Union unterstützt werden. Die Europäische Kommission trägt die Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung der EU-Mittel. Rund 80% des EU-Haushalts werden zusammen mit den nationalen und regionalen Behörden der Mitgliedsstaaten verwaltet, dies geschieht hauptsächlich über die Struktur- und Investitionsfonds und Agrarbeihilfen. Durch diese geteilte Mittelverwaltung sind oft die nationalen, regionalen und kommunalen Behörden der Mitgliedstaaten, an die die Anträge auch gestellt werden, für Prüfung und Auswahl der Fördermittel-Empfänger zuständig. Während also die direkten Einflussmöglichkeiten der einzelnen Mitgliedstaaten auf die Verteilung der finanziellen Mittel an andere EU-Staaten gering sind, ist ihr Einfluss in der Verwaltung und Verteilung der EU-Mittel innerhalb des eigenen Landes also relativ hoch. Dazu müssen ihnen durch den MFR und Jahreshaushalt entsprechende Gelder für die Realisierung der EU-Policies zugewiesen worden sein. Es konnte nun aufgezeigt werden, dass der Mitgliedstaat, sein Parlament oder Exekutivinstitutionen im Gefüge der Europäischen Union wenig bis keinen Einfluss auf die Verteilung finanzpolitischer Mittel haben. Somit lässt sich etwaiges Fehlverhalten anderer Mitgliedsstaaten zumindest nicht durch finanzpolitische Mittel sanktionieren. In Bezug auf die Flüchtlingskrise stellt sich zum einen die Frage, sobald man die EU und ihre Organe betrachtet, inwiefern die Verweigerung der Aufnahme von Flüchtlingen als justiziables Fehlverhalten einzelner Mitgliedstaaten charakterisiert werden kann. Diesbezüglich bietet sich die Betrachtung der europäischen Grundwerte an. Das Ziel der EU ist nicht nur eine wirtschaftliche, sondern auch politische Gemeinschaft (Art. 1 Abs. 2 EUV), die zu einer wachsenden Integration der europäischen Nationen führen soll (Hau 2002: 17). In Art. 2 EUV werden weiterhin die Grundwerte der EU sowie der solidarischen und kohärenten Gestaltung der Beziehungen ihrer Mitgliedstaaten als Handlungsmaxime kodifiziert (ebd.). Gerade die europäische Solidarität, die die Gestaltung der Beziehungen zwischen den Mitgliedsstaaten prägen soll, steht hier in der Betrachtung im Vordergrund. Die Verweigerung 4 einzelner Mitgliedstaaten, Flüchtlinge aufzunehmen, ließe sich als unsolidarisches und daher Fehlverhalten gegenüber Staaten wie Deutschland oder Schweden, die besonders viele Flüchtlinge aufnehmen, interpretieren. Es stellt sich zum anderen die Frage, inwiefern die EU und ihre Institutionen selbst solches Vorgehen der Mitgliedstaaten beeinflussen können. Hier ergeben sich mehrere Möglichkeiten. Dazu ist zu wissen, dass die EU den Sanktionsbegriff nicht endgültig definiert hat, was durch die nicht-einheitliche Übersetzung der Rechtsakte in die verschiedenen europäischen Sprachen bedingt ist. In den deutschsprachigen Texten wird der Begriff „Sanktion“ nur in Bezug auf Maßnahmen gegen Individuen, nicht gegen Mitgliedstaaten verwendet. (Träbert 2009: 20 f.) Man könnte nun mit dem völkerrechtlichen Sanktionsbegriff arbeiten, der besagt, dass eine Sanktion „alle Maßnahmen [umfasst], die gegen einen Staat eingeleitet werden, der das Völkerrecht verletzt hat und die darauf gerichtet sind, den verantwortlichen Staat mittels Zufügung von (Rechts-) Nachteilen zur Einstellung seines völkerrechtswidrigen Verhaltens zu bewegen.“ (ebd.: 18 f.). Dementsprechend wären all das EU-Sanktionen gegen eigene Mitgliedstaaten, die nicht das völkerrechtswidrige, aber das EU-rechtswidrige Verhalten bestrafen. Hierzu finden sich im EU-Recht verschiedene Maßnahmen, die im Laufe des Integrationsprozesses entwickelt wurden. Zur Durchsetzung von Gemeinschaftsrecht wurde im Vertrag von Maastricht von 1992 die Möglichkeit der Verhängung von Zwangsgeld oder eines Pauschalbetrags geschaffen (Art. 228 Abs. 2 EGV). Der Europäische Gerichtshof hat die Möglichkeit, ein Vertragsverletzungsverfahren (Art. 258, 259 AEUV) gegen einen Mitgliedstaat zu eröffnen. Dazu muss ein Verstoß der Organe oder Behörden des betreffenden Mitgliedstaates gegen Unionsrecht (also auch die kodifizierten Grundwerte) vorliegen. Neben der Kommission haben auch Mitgliedsstaaten die Möglichkeit, ein solches Verfahren gegen ein anderes Mitglied zu eröffnen. Der EuGH gibt dann in einer ersten Anhörung dem Staat die Möglichkeit, die in der Klage erhobenen Vorwürfe zur Vertragseinhaltung zu beseitigen. Sollte es nach diesem Vorverfahren keine außergerichtliche Beilegung der Streitigkeiten gegeben haben, wird eine Klage erhoben. Sollte der angeklagt Staat dem Urteil, den europarechtswidrigen Zustand unverzüglich zu beheben, nicht nachkommen, kann ein Zwangsgeld oder ein Pauschalbetrag erhoben werden (Art. 260 Abs. 3 AEUV). (Hobe 2012: 121 f.) Eine weitere Sanktionsmöglichkeit ist das Suspendierungsverfahren. Nach Art. 7 EUV ist der Rat nach einem begründeten Vorschlag (von einem Drittel der Mitgliedstaaten, des 5 Europäischen Parlaments oder der Kommission mit der Zustimmung von vier Fünfteln seiner Mitglieder sowie der Zustimmung des Europäischen Parlaments) zu einer Suspendierung berechtigt. Dazu muss die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Grundwerte aus Art. 2 EUV durch einen Mitgliedstaat bestehen. Vor der Feststellung einer solchen Verletzung muss aber wie beim Vertragsverletzungsverfahren der betroffene Mitgliedstaat angehört werden. Nach der Stellungnahme kann der Europäische Rat einstimmig feststellen, dass eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung der Grundwerte besteht. Mit qualifizierter Mehrheit kann der Rat dann beschließen, bestimmte Rechte, die sich aus den Verträgen mit dem betreffenden Staat ergeben, auszusetzen – die Verpflichtungen für denselben bleiben dabei bestehen. Danach wird durch den Rat regelmäßig überprüft, ob die zur Feststellung führenden Gründe fortbestehen oder behoben wurden. Neben diesen im EU-Recht kodifizierten Verfahrensmöglichkeiten, die ein Mitgliedstaat der EU oder die Organe der EU selbst ergreifen können, um ein justiziables Verhalten der Mitgliedstaaten zu sanktionieren, bleiben auch noch Möglichkeiten, die nicht den Rechtsweg betreffen. Dazu zählen vor allem Lobbying und der Umgang mit den Medien. Lobbying kann als „die direkten und in der Regel informellen Versuche von Vertretern gesellschaftlicher Interessen, auf die Akteure des politischen Entscheidungsprozesses konkret einzuwirken, um Politikergebnisse in ihrem Sinne zu verändern“ (Kleinfeld et al. 2007: 10) definiert werden. Dazu zählen beispielsweise auch die Vertretungen der Bundesländer in Brüssel (Schenderlein 2015: 68 ff.). Auch die Wirkung der Interessenvermittlung in den Medien darf nicht unterschätzt werden. Denn die EU-Sanktionsmechanismen sind unter anderem derzeit noch so gering entwickelt, weil lange Zeit die Abschreckungswirkung, die die Bloßstellung eines Staates vor den anderen Mitgliedstaaten oder der Öffentlichkeit bedeutete, dazu führte, dass sich recht lange alle Staaten an die geschlossenen Verträge hielten (Träbert 2009: 15). Zu den Methoden der Interessenvermittlung in den Medien zählen „naming, shaming, blaming“, also das Benennen von Missständen und deren Anprangern in der Öffentlichkeit. Dazu werden von Politikern oder Organen Informationen zur Verfügung gestellt, zum Beispiel in den Medien, die anderen Staaten sowie einer breiteren Öffentlichkeit das Fehlverhalten vor Augen führen. Dabei wird der betreffende Staat unter Druck gesetzt, sich wieder regelkonform zu verhalten. (Steunenberg 2010: 361) Abschließend zeigt sich, dass die Nationalstaaten, ihre Parlamente und Repräsentanten in der Europäischen Union geringe Möglichkeiten auf Einflussnahme, bspw. in der Verteilung von finanzpolitischen Mitteln, haben, um Fehlverhalten der anderen Mitgliedstaaten, zum Beispiel 6 in der Flüchtlingskrise, zu sanktionieren. Auch die Verfahrensmöglichkeiten der EU und ihrer Organe selbst sind hier eher gering und die Schranken, die überwunden werden müssen, um die betreffenden Staaten aufgrund mangelnder Solidarität anzuklagen, sind hoch. Es zeigt sich aber im Integrationsprozess der EU, dass Lösungswege auf andere Art und Weise als auf nationalstaatlicher Ebene gefunden werden. Auf der supranationalen Ebene werden selten autoritäre Lösungen, wie bei einem Staat mit Gewaltmonopol, vorgezogen, beziehungsweise sind sogar unmöglich. Vielmehr werden diese in Aushandlungsprozessen geschaffen – das erfordert eventuell mehr Zeit, ist aber notwendig, um die Perspektiven vieler Staaten auf eine Problemstellung zufriedenstellend zu integrieren. Literaturverzeichnis Hau, André (2002): Sanktionen und Vorfeldmaßnahmen zur Absicherung der europäischen Grundwerte. Rechtsfragen zu Art. 7 EU. In: Karl Kreuzer, Dieter Scheuing, Ulrich Sieber (Hrsg.): Ius Eruopaeum. Bd. 19. Baden-Baden: Nomos. Hobe, Stephan (2012): Europarecht. 7. Aufl. Franz Vahlen: München. Kleinfeld, Ralf und Ulrich Willems, Annette Zimmer (2007): Lobbyismus und Verbändeforschung: Eine Einleitung. In: Dies. (Hrsg.): Lobbying. Strukturen. Akteure. Strategien. Wiesbaden: VS. S. 7-35. Schenderlein, Christiane (2015): Landesvertretungen im Entscheidungsprozess der Europäischen Union. Tectum: Marburg. Steunenberg, Bernard (2010): Is big brother watching? Commission oversight of the national implementation of EU directives. European Union Politics. 11(3). S. 359-380. Träbert, Katrin (2009): Sanktionen der Europäischen Union gegen ihre Mitgliedstaaten. Die Sanktionsverfahren nach Art. 228 Abs. 2 EGV und Art. 7 EUV. Frankfurt am Main: Peter Lang. Internetquellen (zuletzt abgerufen am 08.12.2015) Bundeszentrale für politische Bildung (2015): http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/pocketeuropa/16819/haushalt-der-eu Internetauftritt der Europäischen Kommission (2015): 7 http://ec.europa.eu/budget/annual/index_de.cfm?year=2015 http://ec.europa.eu/contracts_grants/beneficiaries_de.htm http://ec.europa.eu/budget/mff/introduction/index_de.cfm Internetauftritt der Europäischen Union (2015): http://europa.eu/about-eu/basicinformation/money/expenditure/index_de.htm http://europa.eu/about-eu/funding-grants/index_de.htm Internetauftritt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (2015): Förderdatenbank. Förderprogramme und Finanzhilfen des Bundes, der Länder und der EU. http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderwissen/eufoerderung,did=230956.html 8
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