Gesetz über die öffentliche Ordnung und Sicherheit

5.2
Gesetz über die öffentliche Ordnung und Sicherheit
(Polizeigesetz)
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
Dieses Gesetz enthält in Ergänzung der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung Bestimmungen über den Schutz von Personen und Eigentum sowie die Aufrechterhaltung von
Ruhe und Ordnung in der Gemeinde.
Art. 2
Organe
Polizeibehörde der Gemeinde ist der Gemeindevorstand. Er sorgt für die Einhaltung der in
diesem Gesetz und ergänzenden Erlassen enthaltenen Bestimmungen.
Der Gemeindevorstand kann spezielle Gemeindepolizeiorgane mit der Ausführung dieser
Aufgaben betrauen.
Art. 3
Ausweispflicht
Die Gemeindepolizeiorgane sind auf begründeten Anlass hin berechtigt, die Identität einer
Person festzustellen. Auf Verlangen haben sich die Polizeiorgane auszuweisen.
Polizeiliche Vorührung
Wer wiederholt einer von der zuständigen Behörde erlassenen Vorladung nicht Folge leistet,
kann polizeilich vorgeführt und gebüsst werden.
Art. 4
Vorübergehende Festnahme
Zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen oder Störungen der öffentlichen Ruhe und
Ordnung können Personen vorübergehend festgenommen werden.
Gemeindeverwaltung, Tircal 11, CH-7013 Domat/Ems
Telefon 081 632 82 00, Fax 081 632 82 50, [email protected], www.domat-ems.ch
M:\Kanzlei\Gesetze Verordnungen Dienstanw\Gesetzessammlung Web\neues layout\5_2_neu.docx
Seite 1 von 8
5.2
2
Art. 5
Behinderung der Polizei, Hilfeleistung
Jede Behinderung oder Störung der polizeilichen Tätigkeit ist verboten.
Jedermann ist verpflichtet, den Gemeindepolizeiorganen auf deren Ersuchen hin bei der
Verhinderung von Verbrechen und Vergehen, bei der Sicherung von Beweismitteln an Ort
und Stelle oder bei der Bergung von Verletzten oder Toten sowie bei der Eindämmung von
Schäden zumutbare Hilfe zu leisten. Die Gemeinde haftet für Schäden aus dieser Hilfstätigkeit.
II. Besondere Bestimmungen
A. Schutz der öffentlichen Sachen
Art. 6
Begriff
Als öffentliche Sachen gelten insbesondere die öffentlichen Strassen, Wege, Plätze, Anlagen
und Brunnen, ferner die öffentlichen Gebäude, die Kirchen und Friedhofanlagen, die öffentlichen Sportanlagen, die Einrichtungen der Wasser- und Energieversorgung sowie der Abwasserentsorgung, der Strassenbeleuchtung und der Telekommunikation, die Anschlagstellen für öffentliche Bekanntmachung, jeweils samt Bestandteilen und Zugehör.
Art. 7
Grundsatz
Es ist untersagt, die öffentlichen Sachen zu beschädigen, zu verunreinigen, sie unbefugterweise sowie entgegen ihrer Zweckbestimmung zu benützen oder zu verändern.
Art. 8
Benützung für private Zwecke
Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des öffentlichen Grundes für private Zwecke, wie Versammlungen, Demonstrationen, Umzüge, Schaustellungen, Reklamevorführungen, bedarf einer Bewilligung des Gemeindevorstandes.
Für diese Bewilligung zum gesteigerten Gemeingebrauch kann eine Gebühr bis Fr. 200.-pro Tag erhoben werden.
B. Schutz von Ruhe und Ordnung
Art. 9
Lokale Ruhetage
Neben den öffentlichen Ruhetagen des kantonalen Rechts gelten Fronleichnam, Maria Himmelfahrt und Allerheiligen als lokale Ruhetage.
5.2
3
1)
Der Departementsvorsteher kann ausserhalb des Wohngebietes gewisse nicht störende Arbeiten bewilligen.
Art. 10
Erregung öffentlichen Ärgernisses
Wer in der Öffentlichkeit Ärgernis erregt, gegen die Sittlichkeit verstösst oder die Nachtruhe
stört, kann vorübergehend in polizeilichen Gewahrsam genommen und gebüsst werden.
Art. 11
Unfug
Es ist untersagt, jemanden durch Unfug zu beunruhigen, belästigen, erschrecken, in der
Ruhe zu stören oder zu gefährden.
Art. 12
Immissionen, Grundsatz
Übermässige, unnötige, nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht zulässige, die Öffentlichkeit schädigende oder belästigende Einwirkungen, insbesondere durch Rauch, Abgase oder Russ, lästige Dünste, Lärm, Licht oder Erschütterungen, sind verboten.
Zur Vermeidung derartiger Einwirkungen sind geeignete Schutzmassnahmen zu treffen.
Art. 13
Spezielle Lärmimmissionen
a)Gewerbliche Arbeiten
Lärmverursachende gewerbliche Arbeiten dürfen in den Kern- und Wohnzonen nur in der
Zeit von 7 bis 12 Uhr und von 13 bis 18 Uhr, in der Wohn-/Gewerbe-, Gewerbe- und Industriezonen von 7 bis 12 Uhr und von 13 bis 20 Uhr vorgenommen werden. An Samstagen darf
nicht vor 8 Uhr mit derartigen Arbeiten begonnen werden.
1) Teilrevision durch Beschluss des Gemeinderates vom 19. Juni 2006; Inkrafttreten am 28. Juli
2006.
5.2
4
b) Häusliche Arbeiten
Lärmige Haushalt- und Gartenarbeiten wie Ausklopfen von Teppichen, Verwendung von
Motorrasenmähern und Kettensägen sind nur in der Zeit von 7 bis 12 Uhr und von 13 bis 20
Uhr gestattet. An Samstagen darf nicht vor 8 Uhr mit derartigen Arbeiten begonnen werden.
c) Singen, Musizieren und Spielen
Das Singen, Musizieren und lärmige Spielen im Freien und bei geöffneten Fenstern und Türen ist im Wohngebiet in der Zeit von 22 bis 7 Uhr untersagt.
1)
An den Fasnachtstagen - Freitag und Samstag der ersten sowie Dienstag (margis bel) und
Donnerstag (gievgia grassa) der zweiten Fasnachtswoche - ist das Musizieren im Freien bis
02.00 Uhr erlaubt.
d) Tonwiedergabegeräte, Lautsprecher
Tonwiedergabegeräte sind so einzustellen, dass sie in der Umgebung nicht störend wirken.
Lautsprecheranlagen dürfen im Freien nur mit Bewilligung des Gemeindevorstandes verwendet werden.
e) Lärm bei Friedhöfen, Kirchen, Schulen und Heimen
Unnötiger Lärm und störendes Musizieren in der Nähe von Friedhöfen und Heimen, bei
Schulen während der Schulzeit und bei Kirchen während Gottesdiensten ist untersagt.
2)
Der Departementsvorsteher kann in begründeten Fällen Ausnahmebewilligungen erteilen
oder im Einzelfall weitergehende Lärmschutzmassnahmen verfügen.
1)
2)
Ergänzung durch Beschluss der Urnengemeinde vom 12. März 2000.
Teilrevision durch Beschluss des Gemeinderates vom 19. Juni 2006; Inkrafttreten am 28. Juli
2006.
5.2
5
Art. 14
Tierhaltung
Tiere sind so zu halten, dass Menschen weder gefährdet noch durch Lärm, Gerüche oder in
anderer Weise belästigt oder gestört werden.
Tierhalter haben dafür zu sorgen, dass ihre Tiere Trottoirs, Strassen, andere öffentliche Anlagen sowie landwirtschaftliches Nutzland nicht verunreinigen. Allfällige Verunreinigung
sind vom Tierhalter zu beseitigen.
2)
Zu öffentlichen Gebäuden, Sport- und Kinderspielplätzen haben Haustiere keinen Zutritt.
Von diesem Verbot ausgenommen sind Invaliden- und Diensthunde. Gebäudeverwaltung
sowie Betreiber von Sportanlagen können Ausnahmen gestatten.
2)
Hunde dürfen nicht ohne Aufsicht laufen gelassen werden. Im Wohngebiet (Kernzonen,
Wohnzonen und im Siedlungsgebiet liegende Zonen für öffentliche Bauten mit Einschluss
der Strassen und Wege, die durch oder am Rande solcher Zonen verlaufen) sind Hunde ausserhalb des privaten Bereiches an der Leine zu führen.
1)
Der Departementsvorsteher kann die Entfernung gefährlicher oder störender Tier verfügen, wenn der Halter trotz Ermahnung nicht von sich aus für Abhilfe sorgt.
C. Schutz der öffentlichen Sicherheit
Art. 15
Grundsatz
Handlungen, die Personen oder Sachen gefährden, sind grundsätzlich untersagt.
Um Schäden zu vermeiden, sind die erforderlichen Schutzmassnahmen zu treffen.
Art. 16
Schiessen
Das Schiessen mit scharfer Munition ist nur auf den von der Gemeinde bezeichneten
Schiessplätzen gestattet. Zur Nachtzeit ist das Schiessen untersagt.
1)
2)
Teilrevision durch Beschluss des Gemeinderates vom 19. Juni 2006; Inkrafttreten am 28. Juli 2006.
Teilrevision durch Beschluss des Gemeinderates vom 22. Januar 2007; Inkrafttreten am 1. April
2007
5.2
6
Art. 17
Schneeräumung
Von Dachflächen, Terrassen, Balkonen, Vorplätzen und privaten Quartierstrassen darf der
Schnee nicht auf die öffentlichen Strassen, Trottoirs oder Plätze geworfen werden.
Bei ausserordentlichen Schneefällen sind Ausnahmen gestattet, sofern die zum Schutze der
Verkehrsteilnehmer erforderlichen Massnahmen getroffen werden und der auf den öffentlichen Grund geworfene Schnee unverzüglich entfernt wird. Allfällige daraus entstehende
Schäden gehen zu Lasten der Verursacher.
Die Dächer der an öffentlichen Grund angrenzenden Gebäude sind mit Schneefangvorrichtungen zu versehen.
D. Ladenöffnungszeiten
Art. 18
Allgemeine Öffnungszeiten
1
Verkaufsstellen von Detailhandels- und Dienstleistungsbetrieben dürfen werktags von 6.00
bis 20.00 Uhr und einmal wöchentlich bis 21.00 Uhr offen gehalten werden. An Samstagen
und am Vorabend von Feiertagen sind die Geschäfte spätestens um 18.30 Uhr zu schliessen.1)
2
Die Bestimmungen nach Absatz 1 gelten nicht für Gastwirtschaftsbetriebe und Tankstellen.
3
Der Gemeindevorstand kann für besondere Fälle Ausnahmen bewilligen.
Art. 19
Ruhetage
An öffentlichen und lokalen Ruhetagen dürfen Bäckereien, Konditoreien und Kioske wie an
Samstagen geöffnet sein. 1)
Art. 20
Ausstellungen, Verkaufsstände an Festen
1)
Ausstellungen und Verkaufsstände an Festen sind bewilligungspflichtig. Zuständige Behörde ist der Departementsvorsteher.
Der Verkauf von Waren ist während der ganzen Dauer der Ausstellung beziehungsweise des
Festes gestattet.
1)
Gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 12. Dezember 2015; Inkrafttreten am 19. Januar 2016.
5.2
7
Art. 21 2)
Art. 22 1) 2)
III. Vollzugs- und Strafbestimmungen
Art. 23
Beseitigung gesetzwidriger Zustände
Ist ein den Vorschriften dieses Gesetzes widersprechender Zustand zu beseitigen, so setzt
der Gemeindevorstand zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes eine angemessene Frist an, sofern nicht sofortiges Eingreifen erforderlich ist.
Wird dieser Verfügung nicht rechtzeitig Folge geleistet, kann der Gemeindevorstand auf
Kosten des Fehlbaren die notwendigen Massnahmen treffen oder durch Dritte vornehmen
lassen sowie ein Bussverfahren einleiten.
Art. 24 1)
Strafbestimmung
2)
Widerhandlungen gegen dieses Gesetz und gestützt darauf erlassene Vorschriften und
Verfügungen werden vom Gemeindevorstand unter Vorbehalt von Abs. 2 im ordentlichen
Verwaltungsverfahren (Art. 7 StPo) mit Busse bis Fr. 5'000.-- bestraft. Bagatellverstösse
ahndet der Departementsvorsteher mit Verwarnung oder Busse bis maximal Fr. 100.--.
Der Gemeinderat erlässt eine Liste mit Übertretungen, welche durch Ordnungsbussen bis zu
Fr. 300.-- geahndet werden können, und bestimmt den Bussenbetrag.
In allen Fällen bleibt die Bestrafung nach den Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts vorbehalten.
Art. 24a 1)
Bussverfügung
2)
Entscheide des Departementsvorstehers können mit Verwaltungsbeschwerde innert 20 Tagen seit Mitteilung schriftlich und begründet beim Gemeindevorstand angefochten werden.
1)
1)
Sie sind schriftlich mitzuteilen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
Teilrevision durch Beschluss des Gemeinderates vom 19. Juni 2006; Inkrafttreten am
28. Juli 2006.
2)
Aufhebung gemäss Art. 10 Gesetz über die Verkehrsanordnungen und Parkierung: am 1. Januar
2016 in Kraft getreten.
5.2
8
Art. 24a 1)
Bussverfügung
Mit Bezahlung der Ordnungsbusse innert 20 Tagen wird diese rechtskräftig. Bei Ablehnung
der Busse oder Nichtbezahlung innert 20 Tagen erfolgt eine Verzeigung an den Gemeindevorstand. Dieser entscheidet über eine allfällige Busse im ordentlichen Verfahren (Art. 24
Abs. 1); er ist nicht an die Bussenliste gebunden.
Alle Tatbestände der Ordnungsbussenliste können auch im ordentlichen Verfahren (Art. 24
Abs. 1) bestraft werden.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 25
Aufhebung bisherigen Rechts
Mit Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes werden alle damit in Widerspruch stehenden Erlasse der Gemeinde aufgehoben, namentlich das Gesetz über die öffentliche Ordnung und
Sicherheit (Polizeigesetz) vom 24. Januar 1965, das Ladenschlussgesetz vom 25. September
1977 und die Verordnung über das Parkieren von Motorfahrzeugen auf Gebiet der Gemeinde Domat/Ems vom 30. August 1971.
Art. 26
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Urnengemeinde in Kraft.
Dieses Gesetz wurde von der Urnengemeinde angenommen am 10. März 1996.
1)
Teilrevision durch Beschluss des Gemeinderates vom 19. Juni 2006; Inkrafttreten am
28. Juli 2006.