5.2 Gesetz über die öffentliche Ordnung und Sicherheit (Polizeigesetz) I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck Dieses Gesetz enthält in Ergänzung der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung Bestimmungen über den Schutz von Personen und Eigentum sowie die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in der Gemeinde. Art. 2 Organe Polizeibehörde der Gemeinde ist der Gemeindevorstand. Er sorgt für die Einhaltung der in diesem Gesetz und ergänzenden Erlassen enthaltenen Bestimmungen. Der Gemeindevorstand kann spezielle Gemeindepolizeiorgane mit der Ausführung dieser Aufgaben betrauen. Art. 3 Ausweispflicht Die Gemeindepolizeiorgane sind auf begründeten Anlass hin berechtigt, die Identität einer Person festzustellen. Auf Verlangen haben sich die Polizeiorgane auszuweisen. Polizeiliche Vorührung Wer wiederholt einer von der zuständigen Behörde erlassenen Vorladung nicht Folge leistet, kann polizeilich vorgeführt und gebüsst werden. Art. 4 Vorübergehende Festnahme Zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen oder Störungen der öffentlichen Ruhe und Ordnung können Personen vorübergehend festgenommen werden. Gemeindeverwaltung, Tircal 11, CH-7013 Domat/Ems Telefon 081 632 82 00, Fax 081 632 82 50, [email protected], www.domat-ems.ch M:\Kanzlei\Gesetze Verordnungen Dienstanw\Gesetzessammlung Web\neues layout\5_2_neu.docx Seite 1 von 8 5.2 2 Art. 5 Behinderung der Polizei, Hilfeleistung Jede Behinderung oder Störung der polizeilichen Tätigkeit ist verboten. Jedermann ist verpflichtet, den Gemeindepolizeiorganen auf deren Ersuchen hin bei der Verhinderung von Verbrechen und Vergehen, bei der Sicherung von Beweismitteln an Ort und Stelle oder bei der Bergung von Verletzten oder Toten sowie bei der Eindämmung von Schäden zumutbare Hilfe zu leisten. Die Gemeinde haftet für Schäden aus dieser Hilfstätigkeit. II. Besondere Bestimmungen A. Schutz der öffentlichen Sachen Art. 6 Begriff Als öffentliche Sachen gelten insbesondere die öffentlichen Strassen, Wege, Plätze, Anlagen und Brunnen, ferner die öffentlichen Gebäude, die Kirchen und Friedhofanlagen, die öffentlichen Sportanlagen, die Einrichtungen der Wasser- und Energieversorgung sowie der Abwasserentsorgung, der Strassenbeleuchtung und der Telekommunikation, die Anschlagstellen für öffentliche Bekanntmachung, jeweils samt Bestandteilen und Zugehör. Art. 7 Grundsatz Es ist untersagt, die öffentlichen Sachen zu beschädigen, zu verunreinigen, sie unbefugterweise sowie entgegen ihrer Zweckbestimmung zu benützen oder zu verändern. Art. 8 Benützung für private Zwecke Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des öffentlichen Grundes für private Zwecke, wie Versammlungen, Demonstrationen, Umzüge, Schaustellungen, Reklamevorführungen, bedarf einer Bewilligung des Gemeindevorstandes. Für diese Bewilligung zum gesteigerten Gemeingebrauch kann eine Gebühr bis Fr. 200.-pro Tag erhoben werden. B. Schutz von Ruhe und Ordnung Art. 9 Lokale Ruhetage Neben den öffentlichen Ruhetagen des kantonalen Rechts gelten Fronleichnam, Maria Himmelfahrt und Allerheiligen als lokale Ruhetage. 5.2 3 1) Der Departementsvorsteher kann ausserhalb des Wohngebietes gewisse nicht störende Arbeiten bewilligen. Art. 10 Erregung öffentlichen Ärgernisses Wer in der Öffentlichkeit Ärgernis erregt, gegen die Sittlichkeit verstösst oder die Nachtruhe stört, kann vorübergehend in polizeilichen Gewahrsam genommen und gebüsst werden. Art. 11 Unfug Es ist untersagt, jemanden durch Unfug zu beunruhigen, belästigen, erschrecken, in der Ruhe zu stören oder zu gefährden. Art. 12 Immissionen, Grundsatz Übermässige, unnötige, nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht zulässige, die Öffentlichkeit schädigende oder belästigende Einwirkungen, insbesondere durch Rauch, Abgase oder Russ, lästige Dünste, Lärm, Licht oder Erschütterungen, sind verboten. Zur Vermeidung derartiger Einwirkungen sind geeignete Schutzmassnahmen zu treffen. Art. 13 Spezielle Lärmimmissionen a)Gewerbliche Arbeiten Lärmverursachende gewerbliche Arbeiten dürfen in den Kern- und Wohnzonen nur in der Zeit von 7 bis 12 Uhr und von 13 bis 18 Uhr, in der Wohn-/Gewerbe-, Gewerbe- und Industriezonen von 7 bis 12 Uhr und von 13 bis 20 Uhr vorgenommen werden. An Samstagen darf nicht vor 8 Uhr mit derartigen Arbeiten begonnen werden. 1) Teilrevision durch Beschluss des Gemeinderates vom 19. Juni 2006; Inkrafttreten am 28. Juli 2006. 5.2 4 b) Häusliche Arbeiten Lärmige Haushalt- und Gartenarbeiten wie Ausklopfen von Teppichen, Verwendung von Motorrasenmähern und Kettensägen sind nur in der Zeit von 7 bis 12 Uhr und von 13 bis 20 Uhr gestattet. An Samstagen darf nicht vor 8 Uhr mit derartigen Arbeiten begonnen werden. c) Singen, Musizieren und Spielen Das Singen, Musizieren und lärmige Spielen im Freien und bei geöffneten Fenstern und Türen ist im Wohngebiet in der Zeit von 22 bis 7 Uhr untersagt. 1) An den Fasnachtstagen - Freitag und Samstag der ersten sowie Dienstag (margis bel) und Donnerstag (gievgia grassa) der zweiten Fasnachtswoche - ist das Musizieren im Freien bis 02.00 Uhr erlaubt. d) Tonwiedergabegeräte, Lautsprecher Tonwiedergabegeräte sind so einzustellen, dass sie in der Umgebung nicht störend wirken. Lautsprecheranlagen dürfen im Freien nur mit Bewilligung des Gemeindevorstandes verwendet werden. e) Lärm bei Friedhöfen, Kirchen, Schulen und Heimen Unnötiger Lärm und störendes Musizieren in der Nähe von Friedhöfen und Heimen, bei Schulen während der Schulzeit und bei Kirchen während Gottesdiensten ist untersagt. 2) Der Departementsvorsteher kann in begründeten Fällen Ausnahmebewilligungen erteilen oder im Einzelfall weitergehende Lärmschutzmassnahmen verfügen. 1) 2) Ergänzung durch Beschluss der Urnengemeinde vom 12. März 2000. Teilrevision durch Beschluss des Gemeinderates vom 19. Juni 2006; Inkrafttreten am 28. Juli 2006. 5.2 5 Art. 14 Tierhaltung Tiere sind so zu halten, dass Menschen weder gefährdet noch durch Lärm, Gerüche oder in anderer Weise belästigt oder gestört werden. Tierhalter haben dafür zu sorgen, dass ihre Tiere Trottoirs, Strassen, andere öffentliche Anlagen sowie landwirtschaftliches Nutzland nicht verunreinigen. Allfällige Verunreinigung sind vom Tierhalter zu beseitigen. 2) Zu öffentlichen Gebäuden, Sport- und Kinderspielplätzen haben Haustiere keinen Zutritt. Von diesem Verbot ausgenommen sind Invaliden- und Diensthunde. Gebäudeverwaltung sowie Betreiber von Sportanlagen können Ausnahmen gestatten. 2) Hunde dürfen nicht ohne Aufsicht laufen gelassen werden. Im Wohngebiet (Kernzonen, Wohnzonen und im Siedlungsgebiet liegende Zonen für öffentliche Bauten mit Einschluss der Strassen und Wege, die durch oder am Rande solcher Zonen verlaufen) sind Hunde ausserhalb des privaten Bereiches an der Leine zu führen. 1) Der Departementsvorsteher kann die Entfernung gefährlicher oder störender Tier verfügen, wenn der Halter trotz Ermahnung nicht von sich aus für Abhilfe sorgt. C. Schutz der öffentlichen Sicherheit Art. 15 Grundsatz Handlungen, die Personen oder Sachen gefährden, sind grundsätzlich untersagt. Um Schäden zu vermeiden, sind die erforderlichen Schutzmassnahmen zu treffen. Art. 16 Schiessen Das Schiessen mit scharfer Munition ist nur auf den von der Gemeinde bezeichneten Schiessplätzen gestattet. Zur Nachtzeit ist das Schiessen untersagt. 1) 2) Teilrevision durch Beschluss des Gemeinderates vom 19. Juni 2006; Inkrafttreten am 28. Juli 2006. Teilrevision durch Beschluss des Gemeinderates vom 22. Januar 2007; Inkrafttreten am 1. April 2007 5.2 6 Art. 17 Schneeräumung Von Dachflächen, Terrassen, Balkonen, Vorplätzen und privaten Quartierstrassen darf der Schnee nicht auf die öffentlichen Strassen, Trottoirs oder Plätze geworfen werden. Bei ausserordentlichen Schneefällen sind Ausnahmen gestattet, sofern die zum Schutze der Verkehrsteilnehmer erforderlichen Massnahmen getroffen werden und der auf den öffentlichen Grund geworfene Schnee unverzüglich entfernt wird. Allfällige daraus entstehende Schäden gehen zu Lasten der Verursacher. Die Dächer der an öffentlichen Grund angrenzenden Gebäude sind mit Schneefangvorrichtungen zu versehen. D. Ladenöffnungszeiten Art. 18 Allgemeine Öffnungszeiten 1 Verkaufsstellen von Detailhandels- und Dienstleistungsbetrieben dürfen werktags von 6.00 bis 20.00 Uhr und einmal wöchentlich bis 21.00 Uhr offen gehalten werden. An Samstagen und am Vorabend von Feiertagen sind die Geschäfte spätestens um 18.30 Uhr zu schliessen.1) 2 Die Bestimmungen nach Absatz 1 gelten nicht für Gastwirtschaftsbetriebe und Tankstellen. 3 Der Gemeindevorstand kann für besondere Fälle Ausnahmen bewilligen. Art. 19 Ruhetage An öffentlichen und lokalen Ruhetagen dürfen Bäckereien, Konditoreien und Kioske wie an Samstagen geöffnet sein. 1) Art. 20 Ausstellungen, Verkaufsstände an Festen 1) Ausstellungen und Verkaufsstände an Festen sind bewilligungspflichtig. Zuständige Behörde ist der Departementsvorsteher. Der Verkauf von Waren ist während der ganzen Dauer der Ausstellung beziehungsweise des Festes gestattet. 1) Gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 12. Dezember 2015; Inkrafttreten am 19. Januar 2016. 5.2 7 Art. 21 2) Art. 22 1) 2) III. Vollzugs- und Strafbestimmungen Art. 23 Beseitigung gesetzwidriger Zustände Ist ein den Vorschriften dieses Gesetzes widersprechender Zustand zu beseitigen, so setzt der Gemeindevorstand zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes eine angemessene Frist an, sofern nicht sofortiges Eingreifen erforderlich ist. Wird dieser Verfügung nicht rechtzeitig Folge geleistet, kann der Gemeindevorstand auf Kosten des Fehlbaren die notwendigen Massnahmen treffen oder durch Dritte vornehmen lassen sowie ein Bussverfahren einleiten. Art. 24 1) Strafbestimmung 2) Widerhandlungen gegen dieses Gesetz und gestützt darauf erlassene Vorschriften und Verfügungen werden vom Gemeindevorstand unter Vorbehalt von Abs. 2 im ordentlichen Verwaltungsverfahren (Art. 7 StPo) mit Busse bis Fr. 5'000.-- bestraft. Bagatellverstösse ahndet der Departementsvorsteher mit Verwarnung oder Busse bis maximal Fr. 100.--. Der Gemeinderat erlässt eine Liste mit Übertretungen, welche durch Ordnungsbussen bis zu Fr. 300.-- geahndet werden können, und bestimmt den Bussenbetrag. In allen Fällen bleibt die Bestrafung nach den Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts vorbehalten. Art. 24a 1) Bussverfügung 2) Entscheide des Departementsvorstehers können mit Verwaltungsbeschwerde innert 20 Tagen seit Mitteilung schriftlich und begründet beim Gemeindevorstand angefochten werden. 1) 1) Sie sind schriftlich mitzuteilen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Teilrevision durch Beschluss des Gemeinderates vom 19. Juni 2006; Inkrafttreten am 28. Juli 2006. 2) Aufhebung gemäss Art. 10 Gesetz über die Verkehrsanordnungen und Parkierung: am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. 5.2 8 Art. 24a 1) Bussverfügung Mit Bezahlung der Ordnungsbusse innert 20 Tagen wird diese rechtskräftig. Bei Ablehnung der Busse oder Nichtbezahlung innert 20 Tagen erfolgt eine Verzeigung an den Gemeindevorstand. Dieser entscheidet über eine allfällige Busse im ordentlichen Verfahren (Art. 24 Abs. 1); er ist nicht an die Bussenliste gebunden. Alle Tatbestände der Ordnungsbussenliste können auch im ordentlichen Verfahren (Art. 24 Abs. 1) bestraft werden. IV. Schlussbestimmungen Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts Mit Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes werden alle damit in Widerspruch stehenden Erlasse der Gemeinde aufgehoben, namentlich das Gesetz über die öffentliche Ordnung und Sicherheit (Polizeigesetz) vom 24. Januar 1965, das Ladenschlussgesetz vom 25. September 1977 und die Verordnung über das Parkieren von Motorfahrzeugen auf Gebiet der Gemeinde Domat/Ems vom 30. August 1971. Art. 26 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Urnengemeinde in Kraft. Dieses Gesetz wurde von der Urnengemeinde angenommen am 10. März 1996. 1) Teilrevision durch Beschluss des Gemeinderates vom 19. Juni 2006; Inkrafttreten am 28. Juli 2006.
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