Burundi - WIPO-Urheberrechtsvertrag in Kraft getreten 12.04.2016 Von Helge Freyer (gtai) - Am 12.4.2016 ist der WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) vom 20.12.1996 (BGBl. 2003 II S. 754 f.) gemäß Art. 21 Ziffer ii für Burundi in Kraft getreten. Mit dem WCT werden Mindeststandards für einen modernen Urheberrechtsschutz festgelegt, indem die Auswirkungen der Informations- und Kommunikationstechnologien auf die Schaffung und Nutzung von Werken der Literatur und Kunst Berücksichtigung finden. So sind u.a. gemäß Art. 4 WCT Computerprogramme als Werke der Literatur im Sinne von Artikel 2 der Berner Übereinkunft geschützt. Dieser Schutz gilt für Computerprogramme unabhängig von der Art und Form ihres Ausdrucks. Auch Sammlungen von Daten oder anderem Material in jeder Form (Datenbanken), die aufgrund der Auswahl oder Anordnung ihres Inhalts geistige Schöpfungen darstellen, sind gemäß Artikel 5 WCT geschützt. Dieser Schutz erstreckt sich nicht auf die Daten oder das Material selbst und gilt unbeschadet eines an den Daten oder dem Material der Sammlung bestehenden Urheberrechts. Zum Thema: Bekanntmachung vom 2.2.2016 über den Geltungsbereichs des WIPO-Urheberrechtsvertrags (WCT), veröffentlicht im Bundesgesetzblatt vom 8.3.2016 (BGBl. 2016 II S. 261), abrufbar auf der Webseite des Bundesanzeiger Verlages/ Bundesgesetzblatt > kostenloser Bürgerzugang Webseite der WIPO (World Intellectual Property Organization) Text des WIPO-Urheberrechtsvertrags/WIPO-Copyright Treaty (WCT), abrufbar auf der Webseite der WIPO; deutsche Übersetzung, veröffentlicht im Amtsblatt der EU Nr. L 89 vom 11.4.2000 Statustabelle zum WCT Weitere Informationen: Bereich Recht/Ausländisches Wirtschafts- und Steuerrecht, E-Mail: [email protected] Veranstaltungshinweis: GTAI-Unternehmertreffen „25 Jahre UN-Kaufrecht in Deutschland - Relevanz für nahezu jeden deutschen Warenexport“. Mehr Informationen siehe hier. Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck – auch teilweise – nur mit vorheriger ausdrücklicher Genehmigung. Trotz größtmöglicher Sorgfalt keine Haftung für den Inhalt. © 2016 Germany Trade & Invest Gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages. 1 www.gtai.de
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