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Burundi - WIPO-Urheberrechtsvertrag in Kraft getreten
12.04.2016
Von Helge Freyer
(gtai) - Am 12.4.2016 ist der WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) vom 20.12.1996 (BGBl. 2003 II S. 754 f.) gemäß Art.
21 Ziffer ii für Burundi in Kraft getreten.
Mit dem WCT werden Mindeststandards für einen modernen Urheberrechtsschutz festgelegt, indem die
Auswirkungen der Informations- und Kommunikationstechnologien auf die Schaffung und Nutzung von Werken
der Literatur und Kunst Berücksichtigung finden. So sind u.a. gemäß Art. 4 WCT Computerprogramme als Werke
der Literatur im Sinne von Artikel 2 der Berner Übereinkunft geschützt. Dieser Schutz gilt für
Computerprogramme unabhängig von der Art und Form ihres Ausdrucks. Auch Sammlungen von Daten oder
anderem Material in jeder Form (Datenbanken), die aufgrund der Auswahl oder Anordnung ihres Inhalts geistige
Schöpfungen darstellen, sind gemäß Artikel 5 WCT geschützt. Dieser Schutz erstreckt sich nicht auf die Daten
oder das Material selbst und gilt unbeschadet eines an den Daten oder dem Material der Sammlung bestehenden
Urheberrechts.
Zum Thema:
Bekanntmachung vom 2.2.2016 über den Geltungsbereichs des WIPO-Urheberrechtsvertrags (WCT), veröffentlicht
im Bundesgesetzblatt vom 8.3.2016 (BGBl. 2016 II S. 261), abrufbar auf der Webseite des Bundesanzeiger Verlages/
Bundesgesetzblatt > kostenloser Bürgerzugang
Webseite der WIPO (World Intellectual Property Organization)
Text des WIPO-Urheberrechtsvertrags/WIPO-Copyright Treaty (WCT), abrufbar auf der Webseite der WIPO;
deutsche Übersetzung, veröffentlicht im Amtsblatt der EU Nr. L 89 vom 11.4.2000
Statustabelle zum WCT
Weitere Informationen: Bereich Recht/Ausländisches Wirtschafts- und Steuerrecht, E-Mail: [email protected]
Veranstaltungshinweis: GTAI-Unternehmertreffen „25 Jahre UN-Kaufrecht in Deutschland - Relevanz für nahezu
jeden deutschen Warenexport“. Mehr Informationen siehe hier.
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