für PDF Gutachten 526.docx

Geschäftsbuchnummer
2012/526
Wertgutachten
über den Verkehrswert zweier Grundstücke
Das Amtsgericht Euskirchen, Kölner Straße 40 - 42, 53879 Euskirchen hat mit dem Schreiben vom
11.10.2012 darum gebeten, im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahren den Verkehrswert
(Marktwert) im Sinne von § 194 Baugesetzbuch (BauGB) für den in der
Flurstück 177:
Stadt Zülpich,
Nähe Ortslage Schwerfen
gelegenen und im Gutachten näher
bezeichneten Grundbesitz
Flurstück 178:
Gemarkung Schwerfen,
Flur 6,
Flurstücke 177 und 178,
„Im Grenicher Acker“,
als Eigentümer im Grundbuch
eingetragen:
zu ermitteln.
Wertermittlungs- / Qualitätsstichtag: 13. März 2013
Die Hinweise unter Nr. 1.7.6 zu dem laufenden Flurbereinigungsverfahren
sind zu beachten.
Internetversion:
Aus Datenschutzgründen ist die Internetversion gekürzt. Das vollständige Gutachten kann bei
der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Euskirchen eingesehen werden.
Dr.-Ing. Heinz Rütz • Dipl.-Ing. Frank Diefenbach
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
Ahrstraße 54 • 53945 Blankenheim
Tel. 02449/95250 • [email protected]
Geschäftsbuchnr.
2012/526
Dr.-Ing. Heinz Rütz • Dipl.-Ing. Frank Diefenbach
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
0
Blatt
-2-
Vorbemerkung
Das folgende Gutachten wurde auf Grund von Ortsbesichtigungen am 02.11.2012 und 13.03.2013
erstellt. Den Eigentümern bzw. dessen Stellvertretern sowie den Gläubigern wurde Gelegenheit
gegeben bei den Ortsbesichtigungen anwesend zu sein.
Die Bewertungsobjekte sind mit einer Gewächshausanlage bzw. mit einem Regenwasserbecken bebaut
und wurden gartenbaulich genutzt. Auf Wunsch des Schuldners wurde nach Abstimmung mit der
Gläubigerin und dem Amtsgericht Euskirchen der Sachverständige für den Gartenbau, Dr. Manfred
Berndt, Alte Stöckener Straße 74 in 30419 Hannover hinzugezogen.
Herr Dr. Berndt übernimmt im Rahmen der gartenbaufachlichen Zuarbeit die gartenbautechnische und
gartenbauwirtschaftliche Beurteilung der Bewertungsobjekte sowie die Verkehrswertableitung. Die
erforderliche Ortsbesichtigung fand am 13.03.203 statt.
Die Ausarbeitung des Herrn Dr. Berndt ist diesem Gutachten als Anlage A beigefügt.
1
Allgemeine Grundstücksbeschreibung
Nachfolgend wird der Verkehrswert des mit einem Gewächshaus mit Verarbeitungshalle und
Kesselhaus bebauten Grundstückes Gemarkung Schwerfen, Flur 6, Flurstück 177 sowie der
Verkehrswert des mit einem Regenwasserbecken bebauten und im Übrigen als Wiese genutzten
Grundstückes Gemarkung Schwerfen, Flur 6, Flurstück 178, beide Lagebezeichnung „Im Grenicher
Acker“ in 53909 Zülpich – Schwerfen zum Wertermittlungsstichtag 13. März 2013 ermittelt.
Grundstücksdaten
Grundbuch
Band
Blatt
Nutzung (gemäß Katasterauszug):
Lfd. Nr.
Gemarkung
Flur
Flurstück
Fläche
Schwerfen
6
177
10.400 m²
Schwerfen
6
178
3.668 m²
Ackerland
Das auf dem Flurstück 178 befindliche Regenwasserbecken wird zur Speicherung des
auf dem Flurstück 177 anfallenden Niederschlagswassers zur anschließenden
Bewässerung des Gärtnereibetriebes auf dem Flurstück 177 genutzt. Insofern bilden die
Bewertungsgrundstücke eine wirtschaftliche Einheit. Außerdem werden die
angrenzenden Freilandflächen (nicht Bestandteil dieses Gutachtens) vom Gewächshaus
(Flurstück 177) mit Strom und Wasser versorgt.
Die Bewertungsgrundstücke sind in ein Bodenordnungsverfahren (vereinfachtes
Flurbereinigungsverfahren) einbezogen. Siehe hierzu die Hinweise unter Nr. 1.7.6 dieses
Gutachtens.
Dr.-Ing. Heinz Rütz • Dipl.-Ing. Frank Diefenbach
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
1.1
Geschäftsbuchnr.
2012/526
Blatt
-3-
Lage und Zuschnitt
Die zu bewertenden Grundstücke befinden sich in der Nähe zur Ortslage Schwerfen im Stadtgebiet von
Zülpich. Das etwa rechteckig zugeschnittene Flurstück 177 verfügt über eine Breite von rd. 69 m und
eine Tiefe von rd. 150 m. Es grenzt nordwestlich und nordöstlich an geschotterte Wirtschaftswege an.
Südwestlich verläuft ein unbefestigter Wirtschaftsweg, an den wiederum auch das durchschnittlich
etwa 38,3 m breite und im Mittel rd. 95 m tiefe Flurstück 178 angrenzt. Außerdem grenzt das Flurstück
178 auf einer Länge von rd. 44,7 m an die B 477 an, ist jedoch nicht direkt von dieser aus zu befahren.
Details zur Lage und Gestalt der Grundstücke können der beigefügten Liegenschaftskarte entnommen
werden. Diese gibt jedoch nicht den Gebäudebestand wieder.
Die Verkehrserschließung erfolgt über die B 477 aus Richtung Zülpich bzw. aus Richtung Kommern. In
Höhe der Ortschaft Schwerfen zweigt ein mit „Zum Grenicher Hof“ bezeichneter Weg ab. Dieser führt
zunächst mit einer Brücke über den „Rotbach“ und anschließend parallel zu dem entlang des Flurstücks
177 verlaufenden Weg. Nach ca. 160 m ist das Flurstück 177 über den rechts abzweigenden
Wirtschaftsweg zu erreichen. Eine weitere Zufahrtsmöglichkeit zu den Bewertungsgrundstücken
besteht über den unmittelbar hinter der Brücke abgehenden Wirtschaftsweg.
Die direkte Umgebung ist von landwirtschaftlichen Nutzflächen geprägt. Nordwestlich befinden sich
zwei freistehende Wohnhäuser mit Nebengebäuden. Rund 200 m nördlich liegt der „Grenicher Hof“.
Westlich der Bundesstraße 477 befindet sich die Ortslage Schwerfen.
Der Ort Schwerfen mit rund 1.500 Einwohnern liegt rund 6 km südlich des Hauptortes Zülpich.
Schwerfen verfügt über einen Kindergarten. Geschäfte für den täglichen Bedarf sowie soziale
Infrastruktureinrichtungen befinden sich in Zülpich sowie im ca. 4 km entfernten Kommern bzw. im ca.
6 km entfernten Mechernich. Das Stadtzentrum von Euskirchen liegt ca. 12 km entfernt. Die
Autobahnanschlussstelle „Wisskirchen“ an der A1 ist in ca. 10 min. zu erreichen.
Die Stadt Zülpich mit rd. 20.000 Einwohnern liegt im nordwestlichen Teil des Kreises Euskirchen (Reg.
Bez. Köln). Sie grenzt im Osten an die Stadt Euskirchen und im Süden an die Stadt Mechernich. Die
Gemeinde hat eine Flächenausdehnung von ca. 101 km² und eine Höhenlage von rd. 150 - 290 Meter.
In der landwirtschaftlichen Umgebung der Zülpicher Bucht gelegen, bildet Zülpich aufgrund der
günstigen verkehrlichen Anbindungen zu den nahegelegenen Zentren Köln und Düren ein regionales
Wirtschaftszentrum. Zahlreiche Behörden, Wirtschafts- und Industriebetriebe, ein modern ausgebauter
Ortskern, Kindergärten, Grundschulen, eine Hauptschule und ein Gymnasium, mehrere Sportplätze,
Turn- und Sporthalle, Tennisplätze sowie der Wassersportsee sind im Stadtgebiet vorhanden.
Dr.-Ing. Heinz Rütz • Dipl.-Ing. Frank Diefenbach
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
1.2
Geschäftsbuchnr.
2012/526
Blatt
-4-
Planungsrechtliche Gegebenheiten, zulässige bauliche Nutzung
zum Wertermittlungsstichtag
Zum v. g. Wertermittlungsstichtag liegen die Flurstücke 177 und 178 nach Auskunft der Stadt Zülpich
nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten
Ortsteils. Die Grundstücke befinden sich im Außenbereich. Die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich
somit nach § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich). Eine bauliche Nutzung ist somit nur für privilegierte
Vorhaben möglich.
Im Flächennutzungsplan der Stadt Zülpich werden die Grundstücke als Fläche für die Landwirtschaft
dargestellt.
Gemäß dem zum Wertermittlungsstichtag gültigen Landschaftsplan 44a „Zülpich“, Stand September
2008, liegt das Flurstück 178 im geschützten Landschaftsbestandteil „Streuobstbestände in der
Zülpicher Börde“. Für das Flurstück 177 trifft der Landschaftsplan keine Festsetzungen.
Der Landschaftsplan (Festsetzungskarte, Textliche Darstellungen und Festsetzungen sowie
Erläuterungen) kann bei der Kreisverwaltung Euskirchen, Abt. 60 Umwelt und Planung, eingesehen
werden.
1.3
Entwicklungszustand
Aufgrund der planungsrechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten handelt es sich bei den
Bewertungsgrundstücken am Wertermittlungsstichtag um Flächen der Land- oder Forstwirtschaft
(§5 (1) ImmoWertV).
1.4
Erschließung
Die Grundstücke werden, wie zuvor beschrieben, über Wirtschaftswege erschlossen. Die
Wasserversorgung wird gemäß den Angaben in der Bauakte über einen Brunnen auf dem Flurstück 177
vorgenommen.
Die Grundstücksentwässerung soll nach den Bauakteneinträgen über eine Kleinkläranlage und
anschließender Einleitung in den „Rotbach“ erfolgen. Die Klärgrube ist jedoch noch nicht in Betrieb
genommen. Die Dachflächenentwässerung wird in ein Regenwassersammelbecken auf dem Flurstück
178 mit Überlauf zum „Rotbach“ geleitet. Eine bis zum 31.03.2014 befristete Erlaubnis zur
Gewässerbenutzung wurde seitens des Kreises Euskirchen, Abt. 60 Umwelt und Planung –
Wasserwirtschaft- erteilt.
Das Flurstück 177 hat einen Elektrizitäts- und Telefonanschluss.
Nach Auskunft der Stadt Zülpich grenzen beide Grundstücke nicht an eine zum Anbau bestimmte
Erschließungsstraße im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB. Daher fallen Erschließungsbeiträge nach den §§
127 ff. BauGB nicht an.
Da die Grundstücke nach weiterer Auskunft der Stadt Zülpich ebenfalls nicht an eine Straße angrenzen,
in der ein öffentlicher Kanal verlegt ist, kommt auch eine Veranlagung zu Kanalanschlussbeiträgen
entsprechend dem Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) derzeit nicht in Betracht.
Unberührt bleibt das Recht der Stadt Zülpich für zukünftige Baumaßnahmen Beiträge gemäß dem
Kommunalabgabengesetz (KAG) NRW zu fordern.
Dr.-Ing. Heinz Rütz • Dipl.-Ing. Frank Diefenbach
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
1.5
Tatsächliche Bauliche Nutzung
1.5.1
Flurstück 177
Geschäftsbuchnr.
2012/526
Blatt
-5-
Zum Wertermittlungsstichtag war das Flurstück Nr. 177, "Im Grenicher Acker“ wie folgt bebaut:
•
•
•
1.5.2
Gewächshausanlage bestehend aus
einem Gewächshaus
einem angebauten Kesselhaus
einer angebauten Verarbeitungshalle
Flurstück 178
Zum Wertermittlungsstichtag war das Flurstück Nr. 178, "Im Grenicher Acker“ wie folgt bebaut:
•
•
Regenwasserbecken
altes Schuppengebäude (Ziegelsteingebäude)
1.6
Baurecht
1.6.1
Flurstück 177
Der Gutachter hat die bei der Stadt Mechernich unter der Aktennummer XXXXX geführte Bauakte
eingesehen.
Diese beinhaltet zu dem auf dem Flurstück 177 tatsächlich ausgeführten Bauvorhaben den Bauantrag
vom 01.09.2003 für das Bauvorhaben „Neubau eines Gewächshauses mit Verbinder (Technik, Dünger,
Wasserinstallation) und Kesselhaus“. Die Baugenehmigung wurde am 28.04.2004 unter dem
Aktenzeichen XXXX-XX-XX auflösend bedingt erteilt.
Die Bescheinigung über das Ergebnis der abschließenden Fertigstellung der baulichen Anlage wurde
am 26.03.2009 ausgestellt.
In wie weit die ausgeführten Bauvorhaben mit der genehmigten Planung übereinstimmen, wurde nicht
geprüft. Ersichtlich ist jedoch, dass der innerhalb der Arbeitshalle vorgesehene Aufenthaltsraum nebst
Sanitäranlagen noch nicht errichtet wurde. Ferner sind die Zufahrten und die 5 Stellplätze noch
anzulegen. Die beiden freistehenden Kamine auf Höhe des Kesselhauses sind in den
Bauantragsunterlagen nicht vorhanden. Als eine der auflösenden Bedingungen der Baugenehmigung
wurde zur Wahrung von Naturschutz und Landschaftspflege der Landschaftspflegerische Begleitplan
zum Bestandteil der Baugenehmigung gemacht (siehe Anlage B). Die daraus resultierenden
Kompensationsmaßnahmen wurden bislang nicht umgesetzt. Die erforderlichen Maßnahmen sind dem
Landschaftspflegerischen Begleitplan zu entnehmen.
Bei der Wertermittlung wird von einer formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der vorhandenen
baulichen Anlagen ausgegangen. Insofern keine erteilte Genehmigung vorliegt oder Abweichungen in
der Bauausführung gegenüber der Planung bestehen, wird davon ausgegangen, dass die betreffenden
baulichen Anlagen nachgenehmigungsfähig sind, bzw. hierfür ein Bestandschutz besteht. Der
ermittelte Verkehrswert berücksichtigt eventuelle bauordnungsrechtliche oder planungsrechtliche
Verstöße nicht. Jedoch müssen die noch aufzubringenden Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt
werden.
Dr.-Ing. Heinz Rütz • Dipl.-Ing. Frank Diefenbach
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
1.6.2
Geschäftsbuchnr.
2012/526
Blatt
-6-
Flurstück 178
Die Bauakte Aktennummer XXXXX enthält für das Bauvorhaben „Neubau eines Regenwasserbeckens
für einen Gärtnereibetrieb“ eine Baugenehmigung mit dem Aktenzeichen XXXXX-XX-XX vom
16.12.2005. Eine Schlussabnahme fand noch nicht statt.
Ob und in wie weit die ausgeführten Bauvorhaben mit der genehmigten Planung übereinstimmen,
wurde nicht geprüft. Ersichtlich ist jedoch, dass die im Bauantrag angegebene Zaunanlage bislang noch
nicht errichtet ist.
Bei der Wertermittlung wird von einer formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der vorhandenen
baulichen Anlagen ausgegangen. Insofern keine erteilte Genehmigung vorliegt oder Abweichungen in
der Bauausführung gegenüber der Planung bestehen, wird davon ausgegangen, dass die betreffenden
baulichen Anlagen nachgenehmigungsfähig sind, bzw. hierfür ein Bestandschutz besteht. Der
ermittelte Verkehrswert berücksichtigt eventuelle bauordnungsrechtliche oder planungsrechtliche
Verstöße nicht.
1.7
Lasten, Beschränkungen, Rechte
1.7.1
Grundbuch
Gemäß dem vorliegenden Grundbuchauszug vom 30.08.2012 sind in Abteilung II des Grundbuchs zum
Wertermittlungsstichtag keine zu berücksichtigende Eintragungen vorhanden.
1.7.2
Baulasten
Nach Auskunft des Bauamtes der Stadt Mechernich vom 15.10.2012 sind auf den Flurstücken 177 und
178 keine Baulasten eingetragen.
1.7.3
Altlasten
Über ggf. auf den Grundstücken befindliche Altlasten oder umweltschädliche Bodenverunreinigungen
können keine Aussagen getroffen werden. Nach Angabe der unteren Bodenschutzbehörde des Kreises
Euskirchen liegen für das Bewertungsobjekt keine Eintragungen im Altlastenkataster gemäß § 8
Landesbodenschutzgesetz vor.
1.7.4
Wasserschutz
Nach Auskunft der Kreisverwaltung Euskirchen, Abteilung 60, Verwaltung/Finanzen GB IV, Umwelt u.
Planung - Team Wasserwirtschaft liegen die betreffenden Grundstücke weder in einem festgesetzten
Wasserschutzgebiet noch in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Rotbaches.
1.7.5
Überbauten
Die Gebäude und Anlagen auf den Bewertungsgrundstücken sind nicht katastermäßig erfasst bzw.
werden nicht im Liegenschaftskataster geführt. Daher kann keine Aussage darüber getroffen werden,
ob Überbauten vorliegen. Aus dem Luftbild geht hervor, dass durch das Gewächshaus (Flurstück 177)
selbst augenscheinlich kein Überbau ausgelöst wird. Jedoch wurden die beiden Kamine offenbar auf
dem Flurstück 29 errichtet. Vermutlich ist die im Flurbereinigungsplan vorgesehene Grenze (vgl. 1.7.6)
diesen Gegebenheiten angepasst. Ohne eine auf die aktuellen Katastergrenzen bezogene örtliche
Vermessung ist es nicht möglich, eine konkrete Aussage zu möglichen Überbauten zu machen.
Dr.-Ing. Heinz Rütz • Dipl.-Ing. Frank Diefenbach
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
1.7.6
Geschäftsbuchnr.
2012/526
Blatt
-7-
Bodenordnung
Die zu bewertenden Flurstücke 177 und 178 sind in das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren (§ 86
Flurbereinigungsgesetz - FlurbG) „Schwerfen“, Aktenzeichen 14032, einbezogen. Der
Flurbereinigungsplan ist noch nicht rechtskräftig. Nach Auskunft der Bezirksregierung Köln findet die
Offenlage des Flurbereinigungsplanes vom 04.06.2013 bis zum 03.07.2013 statt.
Die Einweisung in den neuen Grundbesitz erfolgte nach telefonischer Auskunft etwa 2010, so dass die
Grundstücke bereits jetzt schon teilweise entsprechend dem Flurbereinigungsplan genutzt werden
können.
Ein möglicher Erwerber der Versteigerungsgrundstücke tritt dem Flurbereinigungsverfahren als
Beteiligter bei. Der Flurbereinigungsplan muss somit gegebenenfalls abgeändert werden.
Der aktuelle Flurbereinigungsplan sieht an Stelle der Flurstücke 177 und 178 das Abfindungsgrundstück
„147“ mit einer Fläche von 17.125 m² vor (siehe nachstehende Skizze). Der zurzeit zwischen den
Flurstücken 177 und 178 verlaufende Weg entfällt als eigenständiges Flurstück. Nach dem
Bodenordnungsnachweis der Bezirksregierung Köln ist das Abfindungsgrundstück 147 höherwertiger
als die beiden Einlagegrundstücke 177 und 178. Für die Differenz ist, sofern der Flurbereinigungsplan in
der Form aufrechterhalten wird, eine Ausgleichsleistung aufzubringen (durch Geldleistungen oder
weitere Einwurfsflächen).
Dieses Gutachten wird aufgrund des am Wertermittlungsstichtag geltenden Rechtszustands
(Grundbuch) erstellt. Sofern der Flurbereinigungsplan zur Rechtskraft gelangt, ist dieses Gutachten zu
überarbeiten.
Auskunft zum Verfahrensstand erteilt die Bezirksregierung Köln, Dezernat 33 Ländliche Entwicklung und Bodenordnung.
Unmaßstäblicher Auszug aus dem Flurbereinigungsplan:
Dr.-Ing. Heinz Rütz • Dipl.-Ing. Frank Diefenbach
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
1.7.7
Geschäftsbuchnr.
2012/526
Blatt
-8-
Sonstiges
Sonstige Lasten oder Rechte, welche von Einfluss auf den Wert der Grundstücke sein könnten, sind
dem Wertermittler nicht bekannt. Funktionsprüfungen der technischen Anlagen und Einrichtungen,
Untersuchungen auf pflanzliche und tierische Schädlinge sowie über gesundheitsschädlichen
Baumaterialien wurden nicht vorgenommen.
An dieser Stelle möchte ich darauf hinweisen, dass das vorliegende Verkehrswertgutachten kein
Bausubstanz- oder Bauschadensgutachten darstellt. Die technische Beschaffenheit bzw. der bauliche
Zustand können ggf. nur durch einen Sondersachverständigen überprüft werden.
Der Abschlag für Instandsetzungs-, Modernisierungs- oder Sanierungsarbeiten wurde unter
Berücksichtigung der marktüblichen Akzeptanz frei geschätzt. Es können möglicherweise
Abweichungen zu tatsächlich entstehenden Investitionskosten auftreten, die durch Folgeschäden oder
nicht sichtbare Schäden verursacht werden. Für einen anzubringenden Abschlag ist letztendlich nicht
die Kostenhöhe entscheidend, sondern eher der Wert, wie ihn die Mehrzahl möglicher Marktteilnehmer
einschätzen würde.
2
Zuarbeit des Sachverständigen für den Gartenbau
Wie bereits eingangs aufgeführt, wurde auf ausdrücklichen Wunsch und unter Genehmigung der
Gläubigerin hin im Rahmen der Gutachtenerstellung Herr Dr. Manfred Berndt, Sachverständiger für den
Gartenbau, Alte Stöckener Straße 74 in 30419 Hannover darum gebeten, die gartenbautechnische und
-wirtschaftliche Beurteilung der bebauten Grundstücke, die Sachwertermittlung der
Gewächshausanlage und des Regenwassersammelteiches durchzuführen und die Marktanpassung /
Verkehrswertableitung vorzunehmen.
Insofern wird in Bezug auf die Gebäudebeschreibung, Sach- und Ertragswertermittlung
sowie die Verkehrswertableitung auf die als Anlage A beigefügte Ausarbeitung des
Herrn Dr. Berndt verwiesen.
Die Ausarbeitung unter Anlage A ist Bestandteil des hier erstellten Gutachtens.
Dr.-Ing. Heinz Rütz • Dipl.-Ing. Frank Diefenbach
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
3.
Geschäftsbuchnr.
2012/526
Blatt
-9-
Verkehrswert
Der Verkehrswert wird nach § 194 Baugesetzbuch (BauGB) durch den Preis bestimmt, der am
Wertermittlungsstichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und
den tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des
sonstigen Gegenstandes der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche
Verhältnisse zu erzielen wäre.
Für die vorbezeichneten Grundstücke sind nach § 8 der Verordnung über die Grundsätze für die
Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV)
unter Beachtung der Richtlinien für die Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken (WertR 2006)
vom 01.03.2006 sowie der Richtlinie zur Ermittlung des Sachwerts (Sachwertrichtlinie - SW-RL) vom
5. September 2012 zur Ermittlung des Verkehrswertes das Vergleichswertverfahren, das
Ertragswertverfahren, das Sachwertverfahren oder mehrere dieser Verfahren heranzuziehen, wobei der
Verkehrswert aus dem Ergebnis des herangezogenen Verfahrens unter Berücksichtigung der Lage auf
dem Grundstücksmarkt zu bemessen ist.
3.1
Einzelwerte
Gemäß § 63 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
(Zwangsversteigerungsgesetz) sind mehrere in demselben Verfahren zu versteigernde Grundstücke
einzeln auszubieten. Insofern müssen für die Bewertungsobjekte Einzelwerte ermittelt werden.
3.1.1
Verkehrswert zum Wertermittlungsstichtag – Flurstück 177 –
Nach den Ausführungen in der gartenbaufachlichen Zuarbeit des Sachverständigenbüros für den
Gartenbau Dr. Manfred Berndt (Anlage A) ergibt sich der Verkehrswert des mit einer
Gewächshausanlage bebauten Grundstückes Gemarkung Schwerfen, Flur 6, Flurstück 177,
Lagebezeichnung „Im Grenicher Acker“ in 53909 Zülpich – Schwerfen zum Wertermittlungsstichtag
13. März 2013 zu:
230.000,00 €
3.1.2
Verkehrswert zum Wertermittlungsstichtag – Flurstück 178 –
Nach den Ausführungen in der gartenbaufachlichen Zuarbeit des Sachverständigenbüros für den
Gartenbau Dr. Manfred Berndt (Anlage A) ergibt sich der Verkehrswert des mit einem
Regenwasserbecken bebaute und im Übrigen als Wiese genutzten Grundstücks Gemarkung Schwerfen,
Flur 6, Flurstück 178, Lagebezeichnung „Im Grenicher Acker“ in 53909 Zülpich – Schwerfen zum
Wertermittlungsstichtag 13. März 2013 mit:
1.000,00 €
Dr.-Ing. Heinz Rütz • Dipl.-Ing. Frank Diefenbach
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
3.2
Geschäftsbuchnr.
2012/526
Blatt
-10-
Gesamtwert
Aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten scheint ein Gesamtausgebot der zu bewertenden Grundstücke
zweckmäßig. Nach den Ausführungen in der gartenbaufachlichen Zuarbeit des Sachverständigenbüros
für den Gartenbau Dr. Manfred Berndt (Anlage A) ergibt sich der Gesamtverkehrswert der Grundstücke
Gemarkung Schwerfen, Flur 6, Flurstück 177 und 178, Lagebezeichnung „Im Grenicher Acker“ in
53909 Zülpich – Schwerfen zum Wertermittlungsstichtag 13. März 2013 zu:
249.000,00 €
Versicherung
Vorstehendes Gutachten habe ich nach Prüfung des Objektes nach bestem Wissen und Gewissen
angefertigt.
Bei der Erstellung des Gutachtens wurden die Grundsätze des Persönlichkeits- und Urheberrechts
beachtet.
Für das Gutachten beanspruche ich den ges. Urheberrechtsschutz. Zitieren, vervielfältigen, weitergeben
oder eine Verwertung durch Dritte ist nur mit meiner schriftlichen Zustimmung gestattet. Das
Gutachten ist nur für den Auftraggeber und den angegebenen Zweck bestimmt.
Dr.-Ing. Heinz Rütz • Dipl.-Ing. Frank Diefenbach
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
Sachverständige für die Bewertung
bebauter und unbebauter Grundstücke
Ahrstraße 54
53945 Blankenheim
Telefon: 0 24 49 / 95 25-0
Telefax: 0 24 49 / 95 25-20
eMail: [email protected]
Internet: www.ruetz-diefenbach.de
Blankenheim, den 27.05.2013
_______________________
Dipl.-Ing. Frank Diefenbach
Dr.-Ing. Heinz Rütz • Dipl.-Ing. Frank Diefenbach
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
Geschäftsbuchnr.
2012/526
Blatt
-11-
Rechtsgrundlagen, verwendete Literatur und Software
Rechtsgrundlagen der Verkehrswertermittlung
BauGB:
Baugesetzbuch i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509)
BauNVO:
Baunutzungsverordnung – Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke vom 23. Januar 1990 (BGBl. I
S. 132), zuletzt geändert durch Art. 3 des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22. April
1993 (BGBl. I S. 466)
ImmoWertV:
Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken
- Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV vom 19. Mai 2010 (BGBl. I S. 639)
WertR:
Wertermittlungsrichtlinien – Richtlinien für die Ermittlung der Verkehrswerte (Marktwerte) von Grundstücken in
der Fassung vom 1. März 2006 (BAnz Nr. 108a vom 10. Juni 2006) einschließlich der Benachrichtigung vom 1. Juli
2006 (BAnz Nr. 121 S. 4798)
SW-RL:
Richtlinie zur Ermittlung des Sachwerts (Sachwertrichtlinie – SW-RL) in der Fassung vom 5. September 2012
(BAnz AT 18.10.2012)
BGB:
Bürgerliches Gesetzbuch vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1084)
EnEV:
Energieeinsparverordnung – Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende
Anlagentechnik bei Gebäuden i.d.F. der Bekanntmachung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954)
WoFlV:
Wohnflächenverordnung – Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2346)
BetrKV:
Betriebskostenverordnung – Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2346), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Mai 2012 (BGBl. I S. 1006)
WMR:
Wohnflächen- und Mietwertrichtlinie – Richtlinie zur wohnwertabhängigen Wohnflächenberechnung und
Mietwertermittlung vom 18. Juli 2007 ([1], Kapitel 2.12.4)
DIN 283:
DIN 283 Blatt 2 “Wohnungen; Berechnung der Wohnflächen und Nutzflächen” (Ausgabe Februar 1962; obwohl
im Oktober 1983 zurückgezogen findet die Vorschrift in der Praxis weiter Anwendung)
Verwendete Wertermittlungsliteratur
[1]
[2]
[3]
[4]
[5]
Sprengnetter (Hrsg.): Immobilienbewertung – Marktdaten und Praxishilfen, Loseblattsammlung,
Sprengnetter Immobilienbewertung, Sinzig 2012
Sprengnetter (Hrsg.): Immobilienbewertung – Lehrbuch und Kommentar, Loseblattsammlung, Sprengnetter
Immobilienbewertung, Sinzig 2012
Sprengnetter (Hrsg.): Sprengnetter-Bibliothek, EDV-gestützte Entscheidungs-, Gesetzes-, Literatur- und
Adresssammlung zur Grundstücks- und Mietwertermittlung sowie Bodenordnung, Version 24.0,
Sprengnetter Immobilienbewertung, Sinzig 2012
Sprengnetter / Kierig: ImmoWertV. Das neue Wertermittlungsrecht – Kommentar zur
Immobilienwertermittlungsverordnung, Sprengnetter Immobilienbewertung, Sinzig 2010
Sprengnetter (Hrsg.): Sachwertrichtlinie und NHK 2010 – Kommentar zu der neuen Wertermittlungsrichtlinie
zum Sachwertverfahren, Sprengnetter Immobilienbewertung, Sinzig 2013
Verwendete fachspezifische Software
Das Gutachten wurde unter Verwendung des von der Sprengnetter GmbH, Sinzig entwickelten
Softwareprogramms „Sprengnetter - ProSa, Version 29.0“ (November 2012) erstellt.
Dr.-Ing. Heinz Rütz • Dipl.-Ing. Frank Diefenbach
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
Geschäftsbuchnr.
2012/526
Anlagen
Blatt
-12-