Geschäftsverteilungsplan Richter

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32 E –
Beschluss
A.
I. Anlass:
1. Bildung eines Dezernats VIII
2. Rückkehr der Richterin am Amtsgericht Sunderdiek zum 21.3.2016 im Rahmen
der betrieblichen Wiedereingliederung unter Übertragung des neu gebildeten
Dezernats VIII
3. Vertretung des Dezernats VIII vom 21.3.2016 bis zum 31.5.2016 durch das
Dezernat VII
II.
Ab dem 21.03.2016 gilt folgende Geschäftsverteilung für die Richterinnen und
Richter des Amtsgerichts Bad Iburg:
Dezernat:
Tätigkeiten:
Richter:
1. Geschäfte des Direktors
2. Verfahren nach dem Nds. Gesetz über gemeindliche
Schiedsämter
3. Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche
Zuweisungssachen mit den Anfangsbuchstaben A bis Q
sowie alle diese Angelegenheiten betreffenden
Rechtshilfesachen (AR-Sachen)
4. Familiensachen, nur soweit Adoptions-, Vormundschafts- und
Pflegschaftssachen betroffen sind
5. Unterbringungssachen mit den Anfangsbuchstaben A bis Q
1. Zivilsachen C und H mit den Endziffern 3, 4, 9 und 8, soweit
dieser eine ungerade Ziffer vorausgeht
2. WEG-Sachen
3. Rechtshilfesachen (AR) in Zivilsachen
4. Bußgeldsachen gegen Erwachsene (OWi und OWiEH)
1. Geschäfte des stellvertretenden Direktors
2. Bearbeitung und Entscheidung von Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Gerichtsvollzieher und Rechtspfleger
3. Berichtswesen
4. Bearbeitung von Anträgen der Richterinnen und Richter
des Amtsgerichts Bad Iburg auf Jahresurlaub / Sonderurlaub
5. Familiensachen mit den Anfangsbuchstaben H bis Z der ErstAntragsgegner bzw. Beteiligten zu 1. sowie alle diese
Angelegenheiten betreffenden Rechtshilfesachen mit
Ausnahme derjenigen Familiensachen, die den Dezernaten I
und VII zugewiesen sind
Haase,
DirAG
IV
1. Vorsitzender des Schöffengerichts und des erweiterten
Schöffengerichts
2. Strafsachen gegen Erwachsene (Ds, Cs)
3. Privatklagesachen gegen Erwachsene (Bs)
4. Bewährungsaufsichten sowie Bewährungssachen über
Erwachsene, die von anderen Gerichten übertragen worden
sind
5. Beisitzer im erweiterten Jugendschöffengericht
6. Haftsachen und Gs-Sachen in Strafsachen gegen
Erwachsene einschließlich einstweiliger Unterbringung nach
§ 126 a
7. Landwirtschaftssachen
Jahner,
RiAG
V
1. Zivilsachen C und H mit den Endziffern 5, 6, 7, 0 und 8,
soweit dieser eine gerade Ziffer vorausgeht
2. Zwangsvollstreckungssachen (M) einschließlich sämtlicher
Anträge gemäß §§ 758, 758 a ZPO
3. Verfahren betreffend Abgabe der Vermögensauskunft
Dr. Backhaus,
RiAG
I
II
III
VI
1. Vorsitzende des Jugendschöffengerichts und des
erweiterten Jugendschöffengerichts
2. Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche
Zuweisungssachen, soweit Verfahren mit den
Anfangsbuchstaben R bis Z betroffen sind, sowie alle
diese Angelegenheiten betreffenden Rechtshilfesachen
(AR-Sachen)
LaknerHoffstadt,
Ri´in
Keuter,
RiAG
Willinghöfer,
Ri
3. Unterbringungssachen mit den Anfangsbuchstaben R bis
Z
4. Verfahren aufgrund des Nds. SOG
5. Bußgeldsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende
(OWi und OWi EH) mit Ausnahme der
Schulpflichtverletzungen
6. Bewährungsaufsichten sowie übertragene
Bewährungssachen von anderen Gerichten, soweit sie
nicht in das Dezernat IV fallen
7. Vollstreckungssachen von anderen Gerichten nach §§ 82
ff. JGG
8. Familienrechtssachen in Angelegenheiten, welche nach §
34 Abs. 2 JGG dem Jugendrichter zu übertragen sind
(X, XI, XII)
9. Beisitzerin im erweiterten Schöffengericht
10. Haftsachen und Gs-Sachen, soweit sie nicht in das
Dezernat IV fallen, die Vernehmung von Kindern und
Jugendlichen sowie Ermittlungsanträge von
Jugendstaatsanwältinnen
11. Vorsitz im Schöffenwahlausschuss, §§ 35 JGG, 40 GVG
12. Rechtshilfesachen (AR) in Straf- und Bußgeldsachen
VII
Teckemeyer,
1. Familiensachen sowie alle diese Angelegenheiten
RiAG
betreffenden Rechtshilfesachen, soweit Erstantragsgegner
bzw. Beteiligten zu 1. mit den Anfangsbuchstaben A bis G
betroffen sind, mit Ausnahme derjenigen Familiensachen, die
den Dezernaten I und III zugewiesen sind
2. Zivilsachen C und H mit den Endziffern 1 und 2
3. Nachlasssachen
4. Abschiebehaftsachen,
5. Bußgeldsachen gegen Jugendliche und
Heranwachsende(OWi und OWi EH) bei
Schulpflichtverletzungen
6. Alle nicht aufgeführten Sachen
VIII
Sunderdiek,
1. alle bisher nicht terminierten Zivilsachen C und H mit der
Ri‘AG
Endziffer 3
2. ab dem 11.04.2016 zusätzlich zu 1. Zivilsachen C und H mit
der Endziffer 4
3. ab dem 09.05.2016 zusätzlich zu 1. und 2. Zivilsachen C und
H mit den Endziffern 9 und 8, soweit dieser eine ungerade
Ziffer vorausgeht
B.
Güterichter gemäß § 278 Abs.5 ZPO werden nicht bestimmt.
Verfahren können zur Durchführung der Güteverhandlung an den Güterichter
des Amtsgerichts Bersenbrück verwiesen werden.
Dem streitentscheidenden Richter steht es frei, im Einzelfall an einen übernahmebereiten
Güterichter eines anderen Gerichts nach entsprechender Absprache zu verweisen.
C.
W e i t e r e Z u s t ä n d i g k e i t s r e g e l u n g e n:
I. Ein rechtshängiges Scheidungsverfahren zieht noch anhängige weitere Familiensachen
derselben Beteiligten an sich. Bei gleichem Verfahrensgegenstand oder
Sachzusammenhang und gleichen Parteien / Beteiligten ist zuständig das Dezernat, in
dem das erste Verfahren anhängig geworden ist.
II. Ein anhängiges oder abgeschlossenes Adoptionsverfahren begründet keine
Zuständigkeit des Dezernats I für eine nachfolgende Ehesache.
III. In Kindschafts- und Abstammungssachen ist maßgeblich der Familienname des
erstbeteiligten Kindes.
IV. In Familiensachen richtet sich die Zuständigkeit nach dem Hauptnamen ohne
Berücksichtigung von Namenszusätzen wie „von“, “de“, “zu“ usw.
V e r t r e t u n g s r e g e l u n g e n:
A.
Es werden vertreten:
Dezernat I bzgl. der Ziffern 1, 2 und 4 durch Dezernat III, bzgl. der Ziffern 3 und 5 durch
Dezernat V,
Dezernat II durch Dezernat III, hinsichtlich der Zivilsachen durch Dezernat VII
Dezernat III durch Dezernat VII
Dezernat IV durch Dezernat VI
Dezernat V durch Dezernat I
Dezernat VI durch Dezernat IV, hinsichtlich der Betreuungs- und Unterbringungssachen zu Ziffer 2
und 3 durch Dezernat I,
Dezernat VII durch Dezernat II, hinsichtlich der Familiensachen zu Ziffer 1 durch Dezernat III
Dezernat VIII durch Dezernat VII
Ist der ordentliche Vertreter verhindert, so sind weitere Vertreter die übrigen Richter des
Amtsgerichts in der Reihenfolge ihres Dienstalters, beginnend mit dem jüngsten Richter. In
Verwaltungssachen vertritt Richter am Amtsgericht Keuter, bei seiner Verhinderung der jeweils
dienstälteste planmäßige Richter.
Das Dezernat I vertritt in Haftsachen die Dezernate IV und VI, wenn die Dezernenten bei
Anfall der Haftsache Sitzung haben.
B.
1.
Im Falle der Ablehnung eines Richters tritt an seine Stelle der jeweilige Vertreter.
2.
Über die Ablehnung eines Richters in Straf- und Bußgeldsachen entscheidet jedoch gem. § 27
Abs. I StPO der Richter, der nicht der regelmäßige Vertreter des Abgelehnten ist, und zwar:
a) für eine Sache des Dezernats IV
das Dezernat II
b) für eine Sache des Dezernats VI
das Dezernat III
c) für eine Sache des Dezernats II
das Dezernat I
3.
Über die Ablehnung eines Richters in Familien- und Zivilsachen oder in Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit entscheidet gemäß
§§ 6 FamFG, 45 Abs. 2 ZPO:
a) für eine Sache des Dezernats I das Dezernat VII
b) für eine Sache des Dezernats II das Dezernat I
c) für eine Sache des Dezernats III das Dezernat II
d) für eine Sache des Dezernats IV das Dezernat III
e) für eine Sache des Dezernats V das Dezernat IV
f) für eine Sache des Dezernats VI das Dezernat V
g) für eine Sache des Dezernats VII das Dezernat VI
h) für eine Sache des Dezernats VIII das Dezernat I
4.
Im Falle weiterer Ablehnung sind weitere Vertreter die übrigen Richter in der Reihenfolge ihres
Dienstalters, beginnend mit der jüngsten Richterin/dem jüngsten Richter.
C.
Im Falle der Zurückverweisung der Strafsache des Amtsgerichts Bad Iburg gemäß § 354 Abs. II
StPO sind zuständig:
a) für eine Sache des Dezernats IV
das Dezernat VI
b) für eine Sache des Dezernats VI
das Dezernat IV
D.
Für die eilbedürftigen richterlichen Geschäfte übernimmt jeweils ein Richter den
Bereitschaftsdienst, wobei der Bereitschaftsdienst in Reihenfolge der Dezernate I – VII
wahrgenommen wird. Das Dezernat II setzt bei jedem vierten und das Dezernat VI bei jedem
dritten und vierten Umlauf aus.
Der Bereitschaftsdienst umfasst jeweils ein Wochenende (Sonnabend/Sonntag), einen in der
Woche liegenden gesetzlichen Feiertag oder zwei in der Woche hintereinander liegende
gesetzliche Feiertage. Karfreitag und Ostersonnabend, Ostersonntag und Ostermontag,
Pfingstsamstag und Pfingstsonntag, Pfingstmontag, Heiligabend und erster Weihnachtstag sowie
zweiter Weihnachtstag gelten als je ein Bereitschaftsdienst. Er beginnt am Freitag, an Arbeitstagen
vor Feiertagen und vor dem 24. und 31. Dezember um 12.30 Uhr.
Es werden vertreten:
Dezernat I durch Dezernat V
Dezernat II durch Dezernat III
Dezernat III durch Dezernat VII
Dezernat IV durch Dezernat VI
Dezernat V durch Dezernat I
Dezernat VI durch Dezernat IV
Dezernat VII durch Dezernat II
Ist der ordentliche Vertreter verhindert, so sind weitere Vertreter die übrigen Richter in der
Reihenfolge ihres Dienstalters, beginnend mit dem jüngsten Richter/ der jüngsten Richterin.
E.
Während der Woche außerhalb der üblichen Dienststunden wird der Bereitschaftsdienst
wahrgenommen zunächst von dem jeweiligen Erwachsenenstrafrichter und als erstem Vertreter
von dem Jugendrichter, bei dessen Verhinderung von jeweiligen Vertretern nach dem
Geschäftsverteilungsplan. Im Rahmen der Bereitschaftsdienste sowohl an den Wochenenden /
Feiertagen als auch innerhalb der üblichen Arbeitswoche wird keine Rufbereitschaft zur Nachtzeit
eingerichtet, im Übrigen gilt der Zeitrahmen des § 104 Abs. 3 StPO.
Osnabrück,
Bad Iburg,
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(Fahnemann)
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(Haase)
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(Keuter)
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(Teckemeyer)
(Dr. Backhaus)
(Jahner)
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(Sunderdiek)