- 32 E – Beschluss A. I. Anlass: 1. Bildung eines Dezernats VIII 2. Rückkehr der Richterin am Amtsgericht Sunderdiek zum 21.3.2016 im Rahmen der betrieblichen Wiedereingliederung unter Übertragung des neu gebildeten Dezernats VIII 3. Vertretung des Dezernats VIII vom 21.3.2016 bis zum 31.5.2016 durch das Dezernat VII II. Ab dem 21.03.2016 gilt folgende Geschäftsverteilung für die Richterinnen und Richter des Amtsgerichts Bad Iburg: Dezernat: Tätigkeiten: Richter: 1. Geschäfte des Direktors 2. Verfahren nach dem Nds. Gesetz über gemeindliche Schiedsämter 3. Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen mit den Anfangsbuchstaben A bis Q sowie alle diese Angelegenheiten betreffenden Rechtshilfesachen (AR-Sachen) 4. Familiensachen, nur soweit Adoptions-, Vormundschafts- und Pflegschaftssachen betroffen sind 5. Unterbringungssachen mit den Anfangsbuchstaben A bis Q 1. Zivilsachen C und H mit den Endziffern 3, 4, 9 und 8, soweit dieser eine ungerade Ziffer vorausgeht 2. WEG-Sachen 3. Rechtshilfesachen (AR) in Zivilsachen 4. Bußgeldsachen gegen Erwachsene (OWi und OWiEH) 1. Geschäfte des stellvertretenden Direktors 2. Bearbeitung und Entscheidung von Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Gerichtsvollzieher und Rechtspfleger 3. Berichtswesen 4. Bearbeitung von Anträgen der Richterinnen und Richter des Amtsgerichts Bad Iburg auf Jahresurlaub / Sonderurlaub 5. Familiensachen mit den Anfangsbuchstaben H bis Z der ErstAntragsgegner bzw. Beteiligten zu 1. sowie alle diese Angelegenheiten betreffenden Rechtshilfesachen mit Ausnahme derjenigen Familiensachen, die den Dezernaten I und VII zugewiesen sind Haase, DirAG IV 1. Vorsitzender des Schöffengerichts und des erweiterten Schöffengerichts 2. Strafsachen gegen Erwachsene (Ds, Cs) 3. Privatklagesachen gegen Erwachsene (Bs) 4. Bewährungsaufsichten sowie Bewährungssachen über Erwachsene, die von anderen Gerichten übertragen worden sind 5. Beisitzer im erweiterten Jugendschöffengericht 6. Haftsachen und Gs-Sachen in Strafsachen gegen Erwachsene einschließlich einstweiliger Unterbringung nach § 126 a 7. Landwirtschaftssachen Jahner, RiAG V 1. Zivilsachen C und H mit den Endziffern 5, 6, 7, 0 und 8, soweit dieser eine gerade Ziffer vorausgeht 2. Zwangsvollstreckungssachen (M) einschließlich sämtlicher Anträge gemäß §§ 758, 758 a ZPO 3. Verfahren betreffend Abgabe der Vermögensauskunft Dr. Backhaus, RiAG I II III VI 1. Vorsitzende des Jugendschöffengerichts und des erweiterten Jugendschöffengerichts 2. Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen, soweit Verfahren mit den Anfangsbuchstaben R bis Z betroffen sind, sowie alle diese Angelegenheiten betreffenden Rechtshilfesachen (AR-Sachen) LaknerHoffstadt, Ri´in Keuter, RiAG Willinghöfer, Ri 3. Unterbringungssachen mit den Anfangsbuchstaben R bis Z 4. Verfahren aufgrund des Nds. SOG 5. Bußgeldsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende (OWi und OWi EH) mit Ausnahme der Schulpflichtverletzungen 6. Bewährungsaufsichten sowie übertragene Bewährungssachen von anderen Gerichten, soweit sie nicht in das Dezernat IV fallen 7. Vollstreckungssachen von anderen Gerichten nach §§ 82 ff. JGG 8. Familienrechtssachen in Angelegenheiten, welche nach § 34 Abs. 2 JGG dem Jugendrichter zu übertragen sind (X, XI, XII) 9. Beisitzerin im erweiterten Schöffengericht 10. Haftsachen und Gs-Sachen, soweit sie nicht in das Dezernat IV fallen, die Vernehmung von Kindern und Jugendlichen sowie Ermittlungsanträge von Jugendstaatsanwältinnen 11. Vorsitz im Schöffenwahlausschuss, §§ 35 JGG, 40 GVG 12. Rechtshilfesachen (AR) in Straf- und Bußgeldsachen VII Teckemeyer, 1. Familiensachen sowie alle diese Angelegenheiten RiAG betreffenden Rechtshilfesachen, soweit Erstantragsgegner bzw. Beteiligten zu 1. mit den Anfangsbuchstaben A bis G betroffen sind, mit Ausnahme derjenigen Familiensachen, die den Dezernaten I und III zugewiesen sind 2. Zivilsachen C und H mit den Endziffern 1 und 2 3. Nachlasssachen 4. Abschiebehaftsachen, 5. Bußgeldsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende(OWi und OWi EH) bei Schulpflichtverletzungen 6. Alle nicht aufgeführten Sachen VIII Sunderdiek, 1. alle bisher nicht terminierten Zivilsachen C und H mit der Ri‘AG Endziffer 3 2. ab dem 11.04.2016 zusätzlich zu 1. Zivilsachen C und H mit der Endziffer 4 3. ab dem 09.05.2016 zusätzlich zu 1. und 2. Zivilsachen C und H mit den Endziffern 9 und 8, soweit dieser eine ungerade Ziffer vorausgeht B. Güterichter gemäß § 278 Abs.5 ZPO werden nicht bestimmt. Verfahren können zur Durchführung der Güteverhandlung an den Güterichter des Amtsgerichts Bersenbrück verwiesen werden. Dem streitentscheidenden Richter steht es frei, im Einzelfall an einen übernahmebereiten Güterichter eines anderen Gerichts nach entsprechender Absprache zu verweisen. C. W e i t e r e Z u s t ä n d i g k e i t s r e g e l u n g e n: I. Ein rechtshängiges Scheidungsverfahren zieht noch anhängige weitere Familiensachen derselben Beteiligten an sich. Bei gleichem Verfahrensgegenstand oder Sachzusammenhang und gleichen Parteien / Beteiligten ist zuständig das Dezernat, in dem das erste Verfahren anhängig geworden ist. II. Ein anhängiges oder abgeschlossenes Adoptionsverfahren begründet keine Zuständigkeit des Dezernats I für eine nachfolgende Ehesache. III. In Kindschafts- und Abstammungssachen ist maßgeblich der Familienname des erstbeteiligten Kindes. IV. In Familiensachen richtet sich die Zuständigkeit nach dem Hauptnamen ohne Berücksichtigung von Namenszusätzen wie „von“, “de“, “zu“ usw. V e r t r e t u n g s r e g e l u n g e n: A. Es werden vertreten: Dezernat I bzgl. der Ziffern 1, 2 und 4 durch Dezernat III, bzgl. der Ziffern 3 und 5 durch Dezernat V, Dezernat II durch Dezernat III, hinsichtlich der Zivilsachen durch Dezernat VII Dezernat III durch Dezernat VII Dezernat IV durch Dezernat VI Dezernat V durch Dezernat I Dezernat VI durch Dezernat IV, hinsichtlich der Betreuungs- und Unterbringungssachen zu Ziffer 2 und 3 durch Dezernat I, Dezernat VII durch Dezernat II, hinsichtlich der Familiensachen zu Ziffer 1 durch Dezernat III Dezernat VIII durch Dezernat VII Ist der ordentliche Vertreter verhindert, so sind weitere Vertreter die übrigen Richter des Amtsgerichts in der Reihenfolge ihres Dienstalters, beginnend mit dem jüngsten Richter. In Verwaltungssachen vertritt Richter am Amtsgericht Keuter, bei seiner Verhinderung der jeweils dienstälteste planmäßige Richter. Das Dezernat I vertritt in Haftsachen die Dezernate IV und VI, wenn die Dezernenten bei Anfall der Haftsache Sitzung haben. B. 1. Im Falle der Ablehnung eines Richters tritt an seine Stelle der jeweilige Vertreter. 2. Über die Ablehnung eines Richters in Straf- und Bußgeldsachen entscheidet jedoch gem. § 27 Abs. I StPO der Richter, der nicht der regelmäßige Vertreter des Abgelehnten ist, und zwar: a) für eine Sache des Dezernats IV das Dezernat II b) für eine Sache des Dezernats VI das Dezernat III c) für eine Sache des Dezernats II das Dezernat I 3. Über die Ablehnung eines Richters in Familien- und Zivilsachen oder in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entscheidet gemäß §§ 6 FamFG, 45 Abs. 2 ZPO: a) für eine Sache des Dezernats I das Dezernat VII b) für eine Sache des Dezernats II das Dezernat I c) für eine Sache des Dezernats III das Dezernat II d) für eine Sache des Dezernats IV das Dezernat III e) für eine Sache des Dezernats V das Dezernat IV f) für eine Sache des Dezernats VI das Dezernat V g) für eine Sache des Dezernats VII das Dezernat VI h) für eine Sache des Dezernats VIII das Dezernat I 4. Im Falle weiterer Ablehnung sind weitere Vertreter die übrigen Richter in der Reihenfolge ihres Dienstalters, beginnend mit der jüngsten Richterin/dem jüngsten Richter. C. Im Falle der Zurückverweisung der Strafsache des Amtsgerichts Bad Iburg gemäß § 354 Abs. II StPO sind zuständig: a) für eine Sache des Dezernats IV das Dezernat VI b) für eine Sache des Dezernats VI das Dezernat IV D. Für die eilbedürftigen richterlichen Geschäfte übernimmt jeweils ein Richter den Bereitschaftsdienst, wobei der Bereitschaftsdienst in Reihenfolge der Dezernate I – VII wahrgenommen wird. Das Dezernat II setzt bei jedem vierten und das Dezernat VI bei jedem dritten und vierten Umlauf aus. Der Bereitschaftsdienst umfasst jeweils ein Wochenende (Sonnabend/Sonntag), einen in der Woche liegenden gesetzlichen Feiertag oder zwei in der Woche hintereinander liegende gesetzliche Feiertage. Karfreitag und Ostersonnabend, Ostersonntag und Ostermontag, Pfingstsamstag und Pfingstsonntag, Pfingstmontag, Heiligabend und erster Weihnachtstag sowie zweiter Weihnachtstag gelten als je ein Bereitschaftsdienst. Er beginnt am Freitag, an Arbeitstagen vor Feiertagen und vor dem 24. und 31. Dezember um 12.30 Uhr. Es werden vertreten: Dezernat I durch Dezernat V Dezernat II durch Dezernat III Dezernat III durch Dezernat VII Dezernat IV durch Dezernat VI Dezernat V durch Dezernat I Dezernat VI durch Dezernat IV Dezernat VII durch Dezernat II Ist der ordentliche Vertreter verhindert, so sind weitere Vertreter die übrigen Richter in der Reihenfolge ihres Dienstalters, beginnend mit dem jüngsten Richter/ der jüngsten Richterin. E. Während der Woche außerhalb der üblichen Dienststunden wird der Bereitschaftsdienst wahrgenommen zunächst von dem jeweiligen Erwachsenenstrafrichter und als erstem Vertreter von dem Jugendrichter, bei dessen Verhinderung von jeweiligen Vertretern nach dem Geschäftsverteilungsplan. Im Rahmen der Bereitschaftsdienste sowohl an den Wochenenden / Feiertagen als auch innerhalb der üblichen Arbeitswoche wird keine Rufbereitschaft zur Nachtzeit eingerichtet, im Übrigen gilt der Zeitrahmen des § 104 Abs. 3 StPO. Osnabrück, Bad Iburg, ____________________ (Fahnemann) _________________ (Haase) ___________________ (Keuter) __________________ ________________ _________________ (Teckemeyer) (Dr. Backhaus) (Jahner) ____________________ (Sunderdiek)
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