Satzung des SV Gerlingen - Schwimmverein Gerlingen e. V.

Satzung
Schwimmverein
Gerlingen e.V.
Stand 22. Ferbuar 2013
Satzung
des Schwimmverein
Gerlingen e.V.
§1
Name, Sitz
Der Name des Vereins ist Schwimmverein Gerlingen e.V. Der Verein ist
im Vereinsregister des Amtsgerichts Ludwigsburg eingetragen. Der Sitz
des Vereins ist Gerlingen.
Die Farben des Vereins sind blau-rot.
§2
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3
Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die selbstlose Förderung der
Allgemeinheit, insbesondere der Jugend durch die Pflege des Sports und
zwar vornehmlich des Schwimmsports.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Im Falle des Ausscheidens, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
erhalten Mitglieder weder eingezahlte Beiträge zurück, noch haben sie
Anspruch auf Vereinsvermögen.
Politische, konfessionelle und rassische Betätigungen im Verein sind
ausgeschlossen.
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§4
Verband
Der Verein ist Mitglied im Württembergischen Landessportbund e. V.. Der
Verein und seine Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die
Satzungsbestimmun-gen und Ordnungen des WLSB und der
Mitgliedsverbände des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben
werden, an.
§5
Mitgliedschaft
5.1
Erwerb der Mitgliedschaft
5.1.1
Mitglied kann jede männliche oder weibliche Person werden.
5.1.2
Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages und nachfolgendem Beschluss des
Vereinsvorstandes. Der Aufnahmeantrag muss bei Personen, die
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vom gesetzlichen
Vertreter gestellt werden.
5.1.3
Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist schriftlich mitzuteilen, sie braucht nicht begründet zu werden.
5.1.4
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch
die Hauptversammlung ernannt.
5.1.5
Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung
des Vereinszweckes und unterwirft sich den Satzungen und
Ordnungen des Vereins und derjenigen Verbände, denen der
Verein selbst als Mitglied angehört.
5.1.6
Die Mitgliedschaft oder der Erwerb der Mitgliedschaft in einem
anderen Sportverein sind dem Vorstand auf dessen Verlangen
bekannt zu geben.
5.2
Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
5.2.1
durch Austritt. Die Kündigung muss einen Monat vor Ende des
Kalenderjahres beim Vorstand eingehen, ansonsten verlängert
sich die Mitgliedschaft um ein weiteres Jahr.
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5.2.2
durch Ausschluss aus dem Verein
der Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden,
a) wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von
Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens sechs
Monaten in Rückstand gekommen ist.
b) bei grobem Verstoß gegen eine Bestimmung oder eine
Ordnung des Vereins oder eines Verbandes, dem der
Verein als Mitglied angehört.
c) wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft oder das Ansehen des Vereins, des WLSB oder eines Verbandes,
dem der Verein angeschlossen ist, in gröblicher Weise
herabsetzt.
Vor dem Ausschlussbeschluss in den Fällen 5.2.2 b) und c) ist dem
Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluss ist
dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den
Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen
gegenüber dem Vorstand ein Berufungsrecht an die nächstfolgende
Hauptversammlung zu, zu welcher er einzuladen ist. Bestätigt die
Hauptversammlung den Ausschlussbeschluss, ist dieser endgültig, wird
er nicht bestätigt, so gilt er als aufgehoben.
Bis zur Rechtskraft des Ausschlusses ruhen die Rechte des Mitgliedes.
Für Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten
die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß. Entsprechende Erklärungen
sind dem gesetzlichen Vertreter abzugeben.
§6
Mitgliedsbeiträge
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Hauptversammlung
festgesetzt.
In begründeten Fällen können Mitglieder vom Vorstand teilweise oder
ganz von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages befreit werden.
Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im voraus an den Verein zu bezahlen.
Wird der Beitrag nicht spätestens einen Monat nach Fälligkeit bezahlt,
kann eine Mahngebühr erhoben werden.
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§7
Organe
Die Organe des Vereins sind:
a)
b)
c)
die Hauptversammlung
der Vorstand
der Ausschuss
§8
Die Hauptversammlung
8.1
Die ordentliche Hauptversammlung
8.1.1
Sie findet auf Einberufung des Vorstandes in den ersten vier
Monaten des neuen Geschäftsjahres statt. Die Einberufung
erfolgt mindestens vier Wochen zuvor durch Veröffentlichung in
den Vereinsnachrichten des Gerlinger Anzeigers und durch
schriftliche Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung.
8.1.2
Die Tagesordnung muss enthalten:
a)
b)
c)
d)
e)
8.1.3
Vorlage des Geschäfts- und Kassenberichtes durch den
Vorstand
Bericht der Kassenprüfer
Entlastung des Vorstandes, des Ausschusses und der
Kassenprüfer
Beschlussfassung über Anträge
Neuwahlen
Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen
vor der Hauptversammlung beim Vorstand eingereicht werden.
Verspätet eingehende Anträge werden nur auf die
Tagesordnung gesetzt, wenn die Hauptversammlung einer
Änderung der Tagesordnung zustimmt. Ausgenommen hiervon
sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen
begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist
eingetreten sind. Über ihre Zulassung entscheidet die
Versammlung.
Anträge zur Änderung der Satzung sind den Mitgliedern mit der
Tagesordnung bekannt zu geben. Anträge zur Änderung der
Satzung können nicht als Dringlichkeitsanträge zugelassen
werden.
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8.1.4
Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.
Stimmberechtigt sind:
1. anwesende Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet
haben.
2. ein anwesender gesetzlicher Vertreter für jedes Mitglied,
welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Für Satzungsänderungen und Bestätigung von Ausschlüssen
ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen
Stimmberechtigten erforderlich.
Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der
Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das
zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
8.1.5
Abstimmungen erfolgen in der Regel offen.
Auf Antrag und Zustimmung von mindestens einem Drittel der
anwesenden Stimmberechtigten erfolgt geheime Abstimmung.
8.2
Die außerordentliche Hauptversammlung
Sie findet statt:
8.2.1
wenn sie der Vorstand mit Rücksicht auf die Lage des
Vereins oder mit Rücksicht auf außerordentliche Ereignisse
für erforderlich hält.
8.2.2
wenn während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied
ausscheidet.
8.2.3
wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel der
stimmberechtigten Mitglieder (wie unter 8.1.4 beschrieben)
gefordert wird.
8.2.4
Für ihre Einberufung und Durchführung gelten die gleichen
Vorschriften wie zu 8.1.
§9
Der Vorstand
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9.1
Der Vorstand besteht aus:
dem / der 1. Vorsitzenden
dem / der stellvertretenden Vorsitzenden und
dem / der Kassenführer / in
Sie müssen Mitglieder des Vereins sein und das 18. Lebensjahr
vollendet haben. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung
gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, doch bleibt der
Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
9.2
Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten,
insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.
9.3
Der Vorstand ist bei Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich
einzuberufen.
9.4
Die Mitglieder des Vorstandes sind jeweils zu
vertretungsberechtigt. Die Vorstandmitglieder sind bei
Bankgeschäften jeweils alleine vertretungsberechtigt.
9.5
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit
gefasst. Es ist darüber ein Protokoll zu führen und vom
Vorstand zu unterzeichnen.
9.6
Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied
aus, so ist unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die für das ausscheidende Vorstandsmitglied eine Ersatzwahl vornimmt. Das Amt des so gewählten
Vorstandsmitgliedes endet mit der Durchführung der von der
ordentlichen Mitgliederversammlung turnusgemäß vorzunehmenden Neuwahl des entsprechenden Vorstandsmitgliedes.
9.7
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
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§ 10
Der Ausschuss
10.1
Der Ausschuss besteht aus:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
Vorstandsmitgliedern
Technischem /r Leiter /in
Schriftführer /in
Wirtschaftsführer /in
zwei Jugendvertreter /in
Pressewart /in
Familienwart /in
Mastersvertreter/in
10.2
Der Ausschuss wird von den anwesenden Stimmberechtigten
der Hauptversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei
Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Die Ausschussmitglieder müssen dem Verein angehören und
mit Ausnahme des Jugendvertreters das 18. Lebensjahr
vollendet
haben.
Die
Jugendvertreter
werden
einmal im Jahr von der Vereinsjugend gewählt und
dürfen das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Die Vereinsjugend des SV Gerlingen wird von allen
Vereinsmitgliedern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gebildet.
10.3
Die Ausschusssitzungen sind vom Vorstand einzuberufen.
10.4
Der Beschlussfassung durch den Ausschuss bedürfen
folgende Angelegenheiten:
a)
b)
c)
d)
Veranstaltungen des Vereins
Ehrungen
die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Vereinsvermögensgegenständen oder Einrichtungen des
Vereins an Dritte.
die Verhängung von Ordnungsstrafen gegen Vereinsmitglieder.
Hiermit ist keine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des
Vorstandes mit Wirkung gegen Dritte verbunden.
10.5
Alle Sitzungen, sowie Beschlussfassungen sind durch den /die
Schriftführer /in zu protokollieren und von diesem /dieser und
dem /der Leiter /in der Versammlung zu unterschreiben.
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§ 11
Kassenprüfer
Von der jährlichen Hauptversammlung sind zwei Mitglieder, die das
18. Lebensjahr vollendet haben, zur Prüfung der ordnungsgemäßen
Kassenführung zu wählen. Der Hauptversammlung ist hierüber vor
Entlastung des Vorstandes und des Ausschusses Bericht zu geben.
§ 12
Strafbestimmungen
Alle Vereinsangehörigen unterliegen, von dem in § 5 genannten Ausschluss abgesehen, einer Strafordnung. Der Ausschuss kann Ordnungsstrafen (Verweise, Verwarnungen) gegen jeden Vereinsangehörigen verhängen, der sich gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre
oder das Vermögen des Vereins vergeht. Vor der Bestrafung ist dem
Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
§ 13
Auflösung des Vereins
13.1
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die
Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern
angekündigt ist.
Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der
erschienenen Stimmberechtigten.
13.2
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des
Zweckes nach § 3 bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abwickeln.
Das nach Bezahlung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene
Vereinsvermögen fällt an die Stadt Gerlingen. Diese hat es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im
Sinne § 3 dieser Satzung zu verwenden.
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§ 14
Datenschutz
14.1
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse,
sein
Geburtsdatum,
seine
Kontaktdaten
und
seine
Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem
vereinsinternen IT-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied
wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen
Daten werden dabei durch geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter
geschützt. Die Daten werden nur für vereinsinterne Zwecke
verwendet und nicht an Dritte weitergegeben.
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Stand 22. Ferbuar 2013
Diese Satzung trat in der ursprünglichen Fassung am 25. April 1980 in Kraft.
Auszug aus Originalsatzung:
Die gemäß unserem Schreiben vom 01. 06.1980 an das Finanzamt Leonberg festgelegten
Änderungen von §3 und §13.2, sowie die auf der Jahreshauptversammlung am 20.03.1981
beschlossenen Änderungen der § 5.1.2, 5.1.5, 5.2.1, 5.2.2, 8.1.1, 8.1.4, 9.1, 9.6,10.1,10.4
und 10.5 treten ab 20. März 1981 in Kraft.
Alle aufgeführten Änderungen sind in der vorliegenden Fassung vom 20. März 1981
berücksichtigt.
Die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ludwigsburg unter Nr. 949 erfolgte
am 09. Juni 1980.
Die Mitgliederversammlung vom 29.01.2010 hat die Änderung der
Satzung beschlossen:
§§1 (Name, Sitz),
4 (Verband),
8.1.3. (Hauptversammlung),
9.1,9.4,9.7 (Vorstand),
10.1, 10.2
Anhang A. Jugendordnung (Streichung)
Die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ludwigsburg
unter Aktenzeichen VR 949 erfolgte am 15.07.2010.
Die Mitgliederversammlung vom 22.02.2013 hat die Änderung der
Satzung beschlossen:
§§9.7 (Vorstand),
10.1 h) (Ausschuss),
14.1 (Datenschutz),
5.2.1 (Mitgliedschaft)
Die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Stuttgart unter
Aktenzeichen VR 200949 erfolgte am 02.06.2015.
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1. Vorsitzender
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2. Vorsitzender
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