Satzung Schwimmverein Gerlingen e.V. Stand 22. Ferbuar 2013 Satzung des Schwimmverein Gerlingen e.V. §1 Name, Sitz Der Name des Vereins ist Schwimmverein Gerlingen e.V. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ludwigsburg eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Gerlingen. Die Farben des Vereins sind blau-rot. §2 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §3 Zweck Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die selbstlose Förderung der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend durch die Pflege des Sports und zwar vornehmlich des Schwimmsports. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Im Falle des Ausscheidens, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten Mitglieder weder eingezahlte Beiträge zurück, noch haben sie Anspruch auf Vereinsvermögen. Politische, konfessionelle und rassische Betätigungen im Verein sind ausgeschlossen. Seite 1 von 10 Seiten Stand 22. Ferbuar 2013 §4 Verband Der Verein ist Mitglied im Württembergischen Landessportbund e. V.. Der Verein und seine Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmun-gen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliedsverbände des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben werden, an. §5 Mitgliedschaft 5.1 Erwerb der Mitgliedschaft 5.1.1 Mitglied kann jede männliche oder weibliche Person werden. 5.1.2 Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages und nachfolgendem Beschluss des Vereinsvorstandes. Der Aufnahmeantrag muss bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vom gesetzlichen Vertreter gestellt werden. 5.1.3 Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist schriftlich mitzuteilen, sie braucht nicht begründet zu werden. 5.1.4 Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ernannt. 5.1.5 Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung des Vereinszweckes und unterwirft sich den Satzungen und Ordnungen des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört. 5.1.6 Die Mitgliedschaft oder der Erwerb der Mitgliedschaft in einem anderen Sportverein sind dem Vorstand auf dessen Verlangen bekannt zu geben. 5.2 Verlust der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt 5.2.1 durch Austritt. Die Kündigung muss einen Monat vor Ende des Kalenderjahres beim Vorstand eingehen, ansonsten verlängert sich die Mitgliedschaft um ein weiteres Jahr. Seite 2 von 10 Seiten Stand 22. Ferbuar 2013 5.2.2 durch Ausschluss aus dem Verein der Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden, a) wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens sechs Monaten in Rückstand gekommen ist. b) bei grobem Verstoß gegen eine Bestimmung oder eine Ordnung des Vereins oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört. c) wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft oder das Ansehen des Vereins, des WLSB oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, in gröblicher Weise herabsetzt. Vor dem Ausschlussbeschluss in den Fällen 5.2.2 b) und c) ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand ein Berufungsrecht an die nächstfolgende Hauptversammlung zu, zu welcher er einzuladen ist. Bestätigt die Hauptversammlung den Ausschlussbeschluss, ist dieser endgültig, wird er nicht bestätigt, so gilt er als aufgehoben. Bis zur Rechtskraft des Ausschlusses ruhen die Rechte des Mitgliedes. Für Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß. Entsprechende Erklärungen sind dem gesetzlichen Vertreter abzugeben. §6 Mitgliedsbeiträge Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. In begründeten Fällen können Mitglieder vom Vorstand teilweise oder ganz von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages befreit werden. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im voraus an den Verein zu bezahlen. Wird der Beitrag nicht spätestens einen Monat nach Fälligkeit bezahlt, kann eine Mahngebühr erhoben werden. Seite 3 von 10 Seiten Stand 22. Ferbuar 2013 §7 Organe Die Organe des Vereins sind: a) b) c) die Hauptversammlung der Vorstand der Ausschuss §8 Die Hauptversammlung 8.1 Die ordentliche Hauptversammlung 8.1.1 Sie findet auf Einberufung des Vorstandes in den ersten vier Monaten des neuen Geschäftsjahres statt. Die Einberufung erfolgt mindestens vier Wochen zuvor durch Veröffentlichung in den Vereinsnachrichten des Gerlinger Anzeigers und durch schriftliche Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung. 8.1.2 Die Tagesordnung muss enthalten: a) b) c) d) e) 8.1.3 Vorlage des Geschäfts- und Kassenberichtes durch den Vorstand Bericht der Kassenprüfer Entlastung des Vorstandes, des Ausschusses und der Kassenprüfer Beschlussfassung über Anträge Neuwahlen Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Verspätet eingehende Anträge werden nur auf die Tagesordnung gesetzt, wenn die Hauptversammlung einer Änderung der Tagesordnung zustimmt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Über ihre Zulassung entscheidet die Versammlung. Anträge zur Änderung der Satzung sind den Mitgliedern mit der Tagesordnung bekannt zu geben. Anträge zur Änderung der Satzung können nicht als Dringlichkeitsanträge zugelassen werden. Seite 4 von 10 Seiten Stand 22. Ferbuar 2013 8.1.4 Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Stimmberechtigt sind: 1. anwesende Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. 2. ein anwesender gesetzlicher Vertreter für jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen und Bestätigung von Ausschlüssen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen. 8.1.5 Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Auf Antrag und Zustimmung von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten erfolgt geheime Abstimmung. 8.2 Die außerordentliche Hauptversammlung Sie findet statt: 8.2.1 wenn sie der Vorstand mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außerordentliche Ereignisse für erforderlich hält. 8.2.2 wenn während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied ausscheidet. 8.2.3 wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder (wie unter 8.1.4 beschrieben) gefordert wird. 8.2.4 Für ihre Einberufung und Durchführung gelten die gleichen Vorschriften wie zu 8.1. §9 Der Vorstand Seite 5 von 10 Seiten Stand 22. Ferbuar 2013 9.1 Der Vorstand besteht aus: dem / der 1. Vorsitzenden dem / der stellvertretenden Vorsitzenden und dem / der Kassenführer / in Sie müssen Mitglieder des Vereins sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, doch bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. 9.2 Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. 9.3 Der Vorstand ist bei Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich einzuberufen. 9.4 Die Mitglieder des Vorstandes sind jeweils zu vertretungsberechtigt. Die Vorstandmitglieder sind bei Bankgeschäften jeweils alleine vertretungsberechtigt. 9.5 Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Es ist darüber ein Protokoll zu führen und vom Vorstand zu unterzeichnen. 9.6 Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so ist unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die für das ausscheidende Vorstandsmitglied eine Ersatzwahl vornimmt. Das Amt des so gewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der Durchführung der von der ordentlichen Mitgliederversammlung turnusgemäß vorzunehmenden Neuwahl des entsprechenden Vorstandsmitgliedes. 9.7 Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Seite 6 von 10 Seiten zweit Stand 22. Ferbuar 2013 § 10 Der Ausschuss 10.1 Der Ausschuss besteht aus: a) b) c) d) e) f) g) h) Vorstandsmitgliedern Technischem /r Leiter /in Schriftführer /in Wirtschaftsführer /in zwei Jugendvertreter /in Pressewart /in Familienwart /in Mastersvertreter/in 10.2 Der Ausschuss wird von den anwesenden Stimmberechtigten der Hauptversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Ausschussmitglieder müssen dem Verein angehören und mit Ausnahme des Jugendvertreters das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Jugendvertreter werden einmal im Jahr von der Vereinsjugend gewählt und dürfen das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Vereinsjugend des SV Gerlingen wird von allen Vereinsmitgliedern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gebildet. 10.3 Die Ausschusssitzungen sind vom Vorstand einzuberufen. 10.4 Der Beschlussfassung durch den Ausschuss bedürfen folgende Angelegenheiten: a) b) c) d) Veranstaltungen des Vereins Ehrungen die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Vereinsvermögensgegenständen oder Einrichtungen des Vereins an Dritte. die Verhängung von Ordnungsstrafen gegen Vereinsmitglieder. Hiermit ist keine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstandes mit Wirkung gegen Dritte verbunden. 10.5 Alle Sitzungen, sowie Beschlussfassungen sind durch den /die Schriftführer /in zu protokollieren und von diesem /dieser und dem /der Leiter /in der Versammlung zu unterschreiben. Seite 7 von 10 Seiten Stand 22. Ferbuar 2013 § 11 Kassenprüfer Von der jährlichen Hauptversammlung sind zwei Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zur Prüfung der ordnungsgemäßen Kassenführung zu wählen. Der Hauptversammlung ist hierüber vor Entlastung des Vorstandes und des Ausschusses Bericht zu geben. § 12 Strafbestimmungen Alle Vereinsangehörigen unterliegen, von dem in § 5 genannten Ausschluss abgesehen, einer Strafordnung. Der Ausschuss kann Ordnungsstrafen (Verweise, Verwarnungen) gegen jeden Vereinsangehörigen verhängen, der sich gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins vergeht. Vor der Bestrafung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. § 13 Auflösung des Vereins 13.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Stimmberechtigten. 13.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des Zweckes nach § 3 bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abwickeln. Das nach Bezahlung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Stadt Gerlingen. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne § 3 dieser Satzung zu verwenden. Seite 8 von 10 Seiten Stand 22. Ferbuar 2013 § 14 Datenschutz 14.1 Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Geburtsdatum, seine Kontaktdaten und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinsinternen IT-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Die Daten werden nur für vereinsinterne Zwecke verwendet und nicht an Dritte weitergegeben. Seite 9 von 10 Seiten Stand 22. Ferbuar 2013 Diese Satzung trat in der ursprünglichen Fassung am 25. April 1980 in Kraft. Auszug aus Originalsatzung: Die gemäß unserem Schreiben vom 01. 06.1980 an das Finanzamt Leonberg festgelegten Änderungen von §3 und §13.2, sowie die auf der Jahreshauptversammlung am 20.03.1981 beschlossenen Änderungen der § 5.1.2, 5.1.5, 5.2.1, 5.2.2, 8.1.1, 8.1.4, 9.1, 9.6,10.1,10.4 und 10.5 treten ab 20. März 1981 in Kraft. Alle aufgeführten Änderungen sind in der vorliegenden Fassung vom 20. März 1981 berücksichtigt. Die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ludwigsburg unter Nr. 949 erfolgte am 09. Juni 1980. Die Mitgliederversammlung vom 29.01.2010 hat die Änderung der Satzung beschlossen: §§1 (Name, Sitz), 4 (Verband), 8.1.3. (Hauptversammlung), 9.1,9.4,9.7 (Vorstand), 10.1, 10.2 Anhang A. Jugendordnung (Streichung) Die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ludwigsburg unter Aktenzeichen VR 949 erfolgte am 15.07.2010. Die Mitgliederversammlung vom 22.02.2013 hat die Änderung der Satzung beschlossen: §§9.7 (Vorstand), 10.1 h) (Ausschuss), 14.1 (Datenschutz), 5.2.1 (Mitgliedschaft) Die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Stuttgart unter Aktenzeichen VR 200949 erfolgte am 02.06.2015. ______________________ 1. Vorsitzender __________________________ 2. Vorsitzender Seite 10 von 10 Seiten
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