Europäische Kommission - Pressemitteilung Kartellrecht: Kommission verhängt Geldbuße in Höhe von 5,2 Mio. EUR gegen Riberebro wegen Beteiligung an einem Pilzkonservenkartell Brüssel, 6. April 2016 Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass Riberebro, ein spanischer Hersteller von Frisch- und Konservengemüseerzeugnissen, an einem Kartell mitgewirkt hat, bei dem Pilzkonservenhersteller über ein Jahr lang Preise abgesprochen und Kunden untereinander aufgeteilt hatten. Deshalb hat die Kommission eine Geldbuße in Höhe von 5 194 000 EUR gegen das Unternehmen verhängt. Brüssel, den 6. April 2016 Im Juni 2014 hatte die Kommission in einem Vergleichsverfahren gegen Bonduelle, Lutèce und Prochamp wegen ihrer Beteiligung an dem gleichen Kartell ebenfalls Geldbußen verhängt. Da Riberebro einem Vergleich nicht zustimmte, wurde die Untersuchung gegen dieses Unternehmen als reguläres Kartellverfahren weitergeführt. Im Mai 2015 richtete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an Riberebro und gab dem Unternehmen damit die Gelegenheit, seine Verteidigungsrechte auszuüben. Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager erklärte hierzu: „Für die Verbraucher in Europa sind Lebensmittel zu wettbewerbsfähigen Preisen von entscheidender Bedeutung. Das Pilzkonservenkartell hat die Verkäufe an den Lebensmittel-Einzelhandel in ganz Europa beeinträchtigt. Mit ihrem heutigen Beschluss unterstreicht die Kommission erneut ihre Entschlossenheit, Kartelle zu ahnden und gegen alle ihre Mitglieder Geldbußen zu verhängen.“ Das Kartell betraf Pilzkonserven (d. h. nicht Pilze in frischem oder gefrorenem Zustand), die in Dosen und Gläsern unter Eigenmarken, sogenannten „private labels“, verkauft werden, und erstreckte sich auf den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Von den Absprachen betroffen waren Ausschreibungen an Einzel- und Großhändler wie Cash & Carry-Märkte und gewerbliche Abnehmer wie CateringUnternehmen. Mit ihren Absprachen wollten die Kartellunternehmen ihre Marktanteile stabilisieren und einen Preisrückgang stoppen. Zu diesem Zweck tauschten sie vertrauliche Angaben über Ausschreibungen aus, setzten Mindestpreise fest, vereinbarten Mengenziele und teilten die Abnehmer untereinander auf. Das Kartell war eine Art „Nichtangriffspakt“ mit einem Ausgleichsmechanismus für den Fall eines Lieferantenwechsels und vorab vereinbarten Mindestpreisen. Riberebro hat, wie die Kommission feststellte, vom 10. September 2010 bis zum 28. Februar 2012 an dem Kartell mitgewirkt. Geldbußen Die Geldbuße wurden nach den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006 (siehe IP/06/857 und MEMO/06/256) festgesetzt. Bei der Festsetzung der Geldbuße trug die Kommission u. a. dem Umsatz der beteiligten Unternehmen mit den betreffenden Produkten im EWR, der Schwere des Verstoßes, der geografischen Reichweite des Kartells sowie seiner Dauer Rechnung. Mit ihrem Beschluss möchte die Kommission sowohl ein ausreichendes Abschreckungsniveau als auch die Verhältnismäßigkeit der verhängten Geldbuße gewährleisten. Auf der Grundlage der Kronzeugenregelung der Kommission von 2006 wurde die Geldbuße gegen Riberebro um [] % ermäßigt. Die Geldbuße wurde wie folgt festgesetzt: Ermäßigung nach der Kronzeugenregelung Endgültige Geldbuße (in 50 % 5 194 000 EUR) Riberebro (ES) Hintergrund Die Untersuchung der Kommission begann am 28. Februar 2012 mit unangekündigten Nachprüfungen. Am 25. Juni 2014 verhängte die Kommission in der gleichen Kartellsache gegen die Unternehmen Lutèce, Prochamp und Bonduelle Geldbußen in Höhe von 32 Mio. EUR. Weitere Informationen zu diesem Kartellfall sind unter der Nummer 39965 im öffentlich zugänglichen Register der Kommission auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb abrufbar. Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird dort auch der in Rede stehende Beschluss veröffentlicht. Weitere Informationen über die Maßnahmen der Kommission gegen Kartelle finden sich auf ihrer Website unter der Rubrik „Cartels“. Schadensersatzklagen Alle Personen und Unternehmen, die durch das beschriebene wettbewerbswidrige Verhalten geschädigt wurden, können vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf Schadensersatz klagen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs und der Kartellverordnung 1/2003 sind Kommissionsbeschlüsse ein bindender Nachweis dafür, dass das Verhalten stattgefunden hat und rechtswidrig war. Selbst wenn die Kommission gegen die betreffenden Unternehmen Geldbußen verhängt hat, kann Schadensersatz gewährt werden. Die von der Kommission verhängte Geldbuße wird dabei nicht mindernd angerechnet. Die Richtlinie über Schadensersatzklagen wegen Kartellrechtsverstößen, die die Mitgliedstaaten bis zum 27. Dezember 2016 in innerstaatliches Recht umsetzen müssen, macht es für die Opfer von Kartellrechtsverstößen einfacher, Schadensersatz durchzusetzen. Weitere Informationen über Schadensersatzklagen wegen Kartellrechtsverstößen sowie einen praktischen Leitfaden zur Ermittlung des Schadensumfangs finden Sie hier. IP/16/1261 Kontakt für die Medien: Yizhou REN (+32 2 299 48 89) Ricardo CARDOSO (+32 2 298 01 00) Kontakt für die Öffentlichkeit: Europe Direct – telefonisch unter 00 800 67 89 10 11 oder per E-Mail
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