Kommission verhängt Geldbuße in Höhe von 5,2 Mio

Europäische Kommission - Pressemitteilung
Kartellrecht: Kommission verhängt Geldbuße in Höhe von 5,2 Mio. EUR gegen
Riberebro wegen Beteiligung an einem Pilzkonservenkartell
Brüssel, 6. April 2016
Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass Riberebro, ein spanischer Hersteller von
Frisch- und Konservengemüseerzeugnissen, an einem Kartell mitgewirkt hat, bei dem
Pilzkonservenhersteller über ein Jahr lang Preise abgesprochen und Kunden untereinander
aufgeteilt hatten. Deshalb hat die Kommission eine Geldbuße in Höhe von 5 194 000 EUR
gegen das Unternehmen verhängt.
Brüssel, den 6. April 2016
Im Juni 2014 hatte die Kommission in einem Vergleichsverfahren gegen Bonduelle, Lutèce und
Prochamp wegen ihrer Beteiligung an dem gleichen Kartell ebenfalls Geldbußen verhängt. Da Riberebro
einem Vergleich nicht zustimmte, wurde die Untersuchung gegen dieses Unternehmen als reguläres
Kartellverfahren weitergeführt. Im Mai 2015 richtete die Kommission eine Mitteilung der
Beschwerdepunkte an Riberebro und gab dem Unternehmen damit die Gelegenheit, seine
Verteidigungsrechte auszuüben.
Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager erklärte hierzu: „Für die
Verbraucher in Europa sind Lebensmittel zu wettbewerbsfähigen Preisen von entscheidender
Bedeutung. Das Pilzkonservenkartell hat die Verkäufe an den Lebensmittel-Einzelhandel in ganz Europa
beeinträchtigt. Mit ihrem heutigen Beschluss unterstreicht die Kommission erneut ihre
Entschlossenheit, Kartelle zu ahnden und gegen alle ihre Mitglieder Geldbußen zu verhängen.“
Das Kartell betraf Pilzkonserven (d. h. nicht Pilze in frischem oder gefrorenem Zustand), die in Dosen
und Gläsern unter Eigenmarken, sogenannten „private labels“, verkauft werden, und erstreckte sich
auf den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Von den Absprachen betroffen waren Ausschreibungen
an Einzel- und Großhändler wie Cash & Carry-Märkte und gewerbliche Abnehmer wie CateringUnternehmen.
Mit ihren Absprachen wollten die Kartellunternehmen ihre Marktanteile stabilisieren und einen
Preisrückgang stoppen. Zu diesem Zweck tauschten sie vertrauliche Angaben über Ausschreibungen
aus, setzten Mindestpreise fest, vereinbarten Mengenziele und teilten die Abnehmer untereinander auf.
Das Kartell war eine Art „Nichtangriffspakt“ mit einem Ausgleichsmechanismus für den Fall eines
Lieferantenwechsels und vorab vereinbarten Mindestpreisen. Riberebro hat, wie die Kommission
feststellte, vom 10. September 2010 bis zum 28. Februar 2012 an dem Kartell mitgewirkt.
Geldbußen
Die Geldbuße wurden nach den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen aus dem
Jahr 2006 (siehe IP/06/857 und MEMO/06/256) festgesetzt. Bei der Festsetzung der Geldbuße trug die
Kommission u. a. dem Umsatz der beteiligten Unternehmen mit den betreffenden Produkten im EWR,
der Schwere des Verstoßes, der geografischen Reichweite des Kartells sowie seiner Dauer Rechnung.
Mit ihrem Beschluss möchte die Kommission sowohl ein ausreichendes Abschreckungsniveau als auch
die Verhältnismäßigkeit der verhängten Geldbuße gewährleisten.
Auf der Grundlage der Kronzeugenregelung der Kommission von 2006 wurde die Geldbuße gegen
Riberebro um [] % ermäßigt.
Die Geldbuße wurde wie folgt festgesetzt:
Ermäßigung nach der Kronzeugenregelung
Endgültige Geldbuße (in
50 %
5 194 000
EUR)
Riberebro (ES)
Hintergrund
Die Untersuchung der Kommission begann am 28. Februar 2012 mit unangekündigten Nachprüfungen.
Am 25. Juni 2014 verhängte die Kommission in der gleichen Kartellsache gegen die Unternehmen
Lutèce, Prochamp und Bonduelle Geldbußen in Höhe von 32 Mio. EUR.
Weitere Informationen zu diesem Kartellfall sind unter der Nummer 39965 im öffentlich zugänglichen
Register der Kommission auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb abrufbar. Sobald alle
Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird dort auch der in Rede
stehende Beschluss veröffentlicht.
Weitere Informationen über die Maßnahmen der Kommission gegen Kartelle finden sich auf ihrer
Website unter der Rubrik „Cartels“.
Schadensersatzklagen
Alle Personen und Unternehmen, die durch das beschriebene wettbewerbswidrige Verhalten geschädigt
wurden, können vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf Schadensersatz klagen. Nach der
Rechtsprechung des Gerichtshofs und der Kartellverordnung 1/2003 sind Kommissionsbeschlüsse ein
bindender Nachweis dafür, dass das Verhalten stattgefunden hat und rechtswidrig war. Selbst wenn die
Kommission gegen die betreffenden Unternehmen Geldbußen verhängt hat, kann Schadensersatz
gewährt werden. Die von der Kommission verhängte Geldbuße wird dabei nicht mindernd angerechnet.
Die Richtlinie über Schadensersatzklagen wegen Kartellrechtsverstößen, die die Mitgliedstaaten bis zum
27. Dezember 2016 in innerstaatliches Recht umsetzen müssen, macht es für die Opfer von
Kartellrechtsverstößen einfacher, Schadensersatz durchzusetzen. Weitere Informationen über
Schadensersatzklagen wegen Kartellrechtsverstößen sowie einen praktischen Leitfaden zur Ermittlung
des Schadensumfangs finden Sie hier.
IP/16/1261
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