Praktikabilität bei Vertreterregelung Zu hohe Mindestzahlregelung

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| BERUFSPOLITIK
ORTHOPÄDISCHE NACHRICHTEN
| 03.2011
Mehr Praktikabilität bei Vertreterregelung
Zu hohe Mindestzahlregelung
Der H-Arzt stirbt. Es lebe der D-Arzt – aber für viel zu wenige Orthopäden
Gerd Rauch erläutert das Überleitungsverfahren der Berufsgenossenschaften vom H-Arzt zum D-Arzt
Nachbesserungen sind bei
Mindestzahlen nötig
D
Rauch
ie gute Nachricht zuerst: Dem
Dachverband der Berufsgenossenschaften (den Vertretern des
DGUV) war bewusst, dass eine neue
Regelung bezüglich der geforderten Praxisöffnungszeiten von Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr, das
heißt 50 Stunden Sprechstunde pro
Woche, mit den heutigen Gegebenheiten
gerade in Einzelpraxen nicht mehr darstellbar ist. Zur Lösung dieses Problems
wurde eine deutlich verbesserte ständige
Vertretungsregelung umgesetzt. Weiterhin wurde der Samstagvormittag als
Regelsprechstunde ersatzlos gestrichen.
Das heißt, der niedergelassene
H-Arzt oder danach Basis D-Arzt kann
sich dann vor allem in der Einzelpraxis,
aber auch in der Gemeinschaftspraxis
oder einer anderen
Gesellschaftsform
ständig vertreten
lassen wie zum
Beispiel am Mittwoch- und Freitagnachmittag
oder wenn er
einen ambulanten OperationsGerd Rauch will nicht tag oder eine
kampflos hinnehmen, andere Tätigkeit
außerhalb seiner
dass Einzelpraxen,
Praxis nachgeht.
wieder das kürzere
Los ziehen.
Auch in der
Urlaubszeit können Orthopädinnen und Orthopäden auf
diese Vertretungsregelung zurückgreifen. Sollten sie allerdings während der
Urlaubszeit einen Vertreter in der Praxis
haben, müsste diese Vertreter einen
Fachärzt für Chirurgie mit besonderen
Kenntnissen auf dem Gebiet der Unfallverletzten haben oder Facharzt für
Orthopädie und Unfallchirurgie sein.
Die Vertretung muss vor Ort durch
einen niedergelassenen D-Arzt oder
einen D-Arzt im Krankenhaus klar
abgesprochen und gut organisiert sein,
so dass Unfallverletzte auf keinen Fall
vor den geschlossenen Türen eines vertretenden D-Arztes stehen. Durch diese
deutlich verbesserte Vertretungsregelung ist gewährleistet, dass gerade Kollegen in Einzelpraxen durch Absprache
mit lokalen D-Arztvertretern vor Ort
ihre dann „neue D-Arzttätigkeit“ weiter
ausführen können. Die Adressen der
D-Ärzte können unter http://www.dguv.
de/landesverbaende/de/med reha/d arzt/
index.jsp eingesehen werden.
www.ortho-online.de
Gabriele Rohde - Fotolia.com
Das Ende des sogenannten H-Arztes, das
heißt in bestem Amtsdeutsch des an der
„Heilbehandlung beteiligten Arztes“, wird
eingeläutet. Dies geht aus der neuen Regelung der Berufsgenossenschaften hervor.
Dr. Gerd Rauch, Landesvorsitzender des
Berufsverbandes der Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie (BVOU) in Hessen,
erläutert in den Orthopädischen Nachrichten das neue Überleitungsverfahren. Er
begrüßt die größere Praxisnähe der Vertreterregelung. Kritisch sieht er allerdings die
mit 250 Fällen „viel zu hoch“ angesetzte
Mindestzahlforderung. Der BVOU -Landesvorsitzende fordert eine Reduktion.
Wer darf künftig Behandlung nach Arbeitsunfällen durchführen? Der Dachverband der Berufsgenossenschaften hat ein neues Verfahren
beschlossen. Umstritten ist die Mindesfallzahl von 250 Fällen in Einzelpraxen.
Auf welche Fälle bezieht sich die
Mindestfallzahl von 250?
Hierbei handelt es sich um so genannte Erstverletzte, das heißt Unfallverletzte die neu in die Praxis kommen
und bei denen ein H-Bericht erstellt
wird. Auch kann bei Wiederaufnahme
eines H-Arztverfahrens nach einem
längeren, behandlungsfreien Intervall
und jetzt Wiederauftreten von
Beschwerden ein erneuter H-Arztbericht im Sinne einer Wiedererkrankung erstellt werden. Dieser würde
auch zur Mindestfallzahl zählen. Nicht
dazu zählen H-Verlaufsberichte oder
jahresübergreifende Behandlungen.
Wo müssen die 250 Fälle
erbracht werden?
Die Mindestfallzahl von 250 muss an
ein und demselben Standort erbracht
werden. Das heißt, es gilt die identische
Adresse. Die Gesellschaftsform ist hierbei nicht von Bedeutung, das heißt es
kann sich um Einzelpraxen, Gemeinschaftspraxen, Praxisgemeinschaften
aber auch um MVZ handeln, Hauptsache, sie sind an ein und demselben
Standort. Ortsübergreifende Berufsausübungsgemeinschaften erfüllen diese
Voraussetzungen im Verbund definitiv
nicht. Deshalb müssen die überörtlichen
BAGs an jedem einzelnen Standort die
Mindestzahl von 250 Fällen erbringen.
Bei dieser Regelung sind Einzelpraxen
erheblich benachteiligt.
Arztbezogenen
Mindestfallzahlanforderung?
H-Ärzte mit Einzelpraxisstatus in Ballungsräumen müssen die oben genannten 250 Mindestfälle erbracht haben
oder in Zukunft erbringen. Dagegen
können H-Ärztinnen und H-Ärzte die
in einer Gemeinschaftspraxis oder
einer MVZ-Struktur an demselben
Standort arbeiten, gemeinsam 250
Fälle in den letzten drei Jahren oder in
der Zukunft erreichen. Das heißt, die
Überleitungsregelung gilt nur für den
Standort und ist nicht arztbezogen.
Selbst wenn der ein oder andere Kollege nur eine geringe Anzahl der H-Arztfälle geleistet hätte und die Kolleginnen und Kollegen trotzdem vor Ort 250
Fälle erbracht haben, kann jeder Einzelne von Ihnen ab sofort die Überleitung vom H-Arzt zum neuen Basis
D-Arzt beantragen und erhält eine
Genehmigung zum D-Arzt. Ansonsten
müssten H-Ärzte in den darauf folgenden fünf Jahren mindestens in drei
Jahren 250 Fälle nachweisen.
Sollten die H-Ärztinnen und
H-Ärzte bereits in den zurückliegenden drei letzten Jahren von 2008 bis
2010 die notwendigen Fallzahlen
erbracht haben, können Sie ab sofort
einen Überleitungsantrag vom H-Arzt
zum Basis D-Arzt stellen, diese Anträge wurden dann auch zeitnah genehmigt. Sie erhielten dann auch die
höhere Vergütung als D-Arzt im Vergleich zum H-Arzt.
Entsprechende Antragsformulare
werden vom jeweiligen Landesverband der Berufsgenossenschaften ausgegeben.
Ausnahme für Kollegen die in
der Fläche arbeiten
Zu diesem Punkt wurde uns mitgeteilt,
dass wenn sich das Verhältnis D-Arzt
zu Versicherten schlechter als 1:30.000
darstellt und / oder kein D-Arzt innerhalb von 30 Minuten sowohl im niedergelassenen und im Krankenhausbereich erreichbar ist, so wird der
zuständige berufsgenossenschaftliche
Landesverband von der Mindestfallregelung im Einzelfall abweichen.
Gegebenenfalls kann der H-Arzt auch
bei sehr viel geringerer Fallzahl eine
Genehmigung, respektive Überleitung
von H-Arzt zum D-Arzt erhalten um
hierdurch die Notfallversorgung in der
Fläche zu sichern. Auch diese Anträge
können ab sofort gestellt werden. Es
handelt sich aber dann um Einzelfallentscheidungen des jeweiligen Landesverbandes der Berufsgenossenschaften.
Wie müssen die räumlichen Voraussetzungen aussehen?
Ein Eingriffsraum muss am relevanten
Standort vor Ort für die Notfallversorgung vorhanden sein. Dagegen können geplante Eingriffe wie z.B. Metallentfernungen oder Arthroskopien
auch an einem in der Nähe befindlichen Operationszentrum durchgeführt
werden, welches die Bedingungen im
Sinne der Qualitätssicherung nach
§115 b SGB V erfüllt.
Weiterhin können D-Ärzte, spezialisierte Orthopädinnen und Orthopäden mit dem neuen Facharzt für
Unfallchirurgie Patienten zur operativen Versorgung überweisen, wenn es
sich zum Beispiel um isolierte Rupturen des vorderen Kreuzbandes oder
um eine unidirektionale posttraumatische ventrale Schulterinstabilität handelt (Ausnahme im § 6-Verletztenartenverfahren; Anhang 1 unter Punkt
7). Die zuständige Berufsgenossenschaft sollte zeitnah informiert werden und um Genehmigung und Kostenübernahme gebeten werden.
In diesem Zusammenhang forderten wir als BVOU, dass gerade für die
ambulante Versorgung von Schulterund Knieverletzungen die spezialisierten Orthopädinnen und Orthopäden
zur direkten Versorgung zugelassen
werden sollten. Auch empfehlen wir
die Gleichstellung des neuen Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie
mit dem Zusatz „spezielle orthopädische Chirurgie“ mit dem neuen Facharzt für Chirurgie und spezielle Unfallchirurgie umzusetzen, so dass dann
diese Kolleginnen/ Kollegen im Anforderungsprofil den gleichen Status wie
Fachärzte für Chirurgie mit spezieller
Unfallchirurgie haben.
Leider konnten diese Forderungen
nicht umgesetzt werden. Hier müssen
wir berufspolitisch weiter intensiv
kämpfen.
Zudem wurde eine Erhöhung der
Vergütung, gegebenenfalls auch
Novellierung der Unfall-GOÄ gefordert. Hier signalisierten sowohl das
zuständige Dezernat von der BundesKBV als auch der DGUV Behandlungsbereitschaft. Verbesserungsvorschläge wurden bereits vom Verband
der BG-Ärzte vorgeschlagen. Eine
Erhöhung der Unfallmeldung für
Nicht-H-Ärzte, die sog. A13-Meldung
wird in Zukunft erfolgen. Hier laufen
noch Gespräche zwischen dem DGUV
und der KBV Berlin.
Zusammenfassend ist die deutlich
praxisnahere und ständige Vertretungsregelung für den neuen D-Arzt
sehr zu begrüßen, hier werden sicherlich viele Kolleginnen und Kollegen
gerade in Einzelpraxen eher bereits
ein, ein Überleitungsantrag zum
D-Arzt zu stellen.
Unbedingt nachzubessern im Sinne
einer Reduktion ist die viel zu hoch
angesetzte Mindestzahlforderung von
250 Fällen gerade für H-Ärzte in Einzelpraxen.
In den Gesprächen des BVOU mit
dem DGUV und der KBV betonten wir,
dass gerade die Verletzungen von Schulunfällen häufig durch orthopädische
H-Ärzte vor Ort auf qualitativ hohem
Niveau schnell und gut durchgeführt
würde. Sollte die überwiegende Anzahl
der H-Ärzte nicht zum D-Arzt übergeleitet werden, würde diese zeitnahe kostengünstige Versorgung wegfallen und
die Schulkinder müssten riesige Wege
in Kauf nehmen. Hierdurch wäre die
Versorgung gerade in der Fläche, aber
auch in den Randgebieten der Ballungsräume gefährdet.
Der DGUV in Berlin gestand zu,
dass man nach einem Jahr die erste
Bilanz über die Genehmigung der
Überleitungsanträge ziehen würde.
Seitens des BVOU werden wir uns
intensiv dafür einsetzen, dass die Mindestfallregelung reduziert wird.
Zudem werden wir noch eine aktuelle
Umfrage mit unseren BVOU Mitgliedern starten mit dem Ziel herauszubekommen, wie viele Kolleginnen und
Kollegen aufgrund der aktuellen Überleitungsbestimmungen vom H-Arzt
zum D-Arzt die Anträge sofort stellen
oder in Zukunft stellen werden.
Es ist anzumahnen und nicht
kampflos hin zu nehmen, dass wiederum die Einzelpraxen, die in den letzten Jahren immer wieder bei allen
EBM – Reformen gelitten haben, auch
hier wieder das kürzere Los ziehen.
Gerade die Einnahmen aus der berufsgenossenschaftlichen Tätigkeit sind
wichtige zusätzliche Einnahmequellen
außerhalb der sich ständig reduzierenden kassenärztlichen Vergütungen.
Auch sollte der neue Facharzt für
Orthopädie und Unfallchirurgie mit
dem Schwerpunkt „spezielle orthopädische Chirurgie“ mit dem Facharzt
für Chirurgie und spezielle Unfallchirurgie gleichgestellt werden.
Wir sollten die Genehmigungspraxis
der BG in Zukunft sehr genau und kritisch beobachten und die von der DGUV
angebotenen Gespräche nach einem
Jahr im Sinne einer Bestandsaufnahme
wieder aufnehmen mit dem Ziel, die
geforderten Mindestfallzahlen auf eine
praxisrelevante Zahl abzusenken.
W
( Autor:
Dr. med. Gerd Rauch
Landesvorsitzender Hessen
des Berufsverbandes für
Orthopädie und Unfallchirurgie
E-Mail: [email protected]