Flugbetriebsordnung - Modell-Sport-Verein

MODELL-SPORT-VEREIN-DIEDORF e.V.
( www.msv-diedorf.de )
FLUGBETRIEBSORDNUNG
Stand Mai/2012
A. Grundsätzliches
1.
Jeder Modellflieger hat sich so zu verhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Personen und
Sachen, nicht gefährdet werden. Verantwortlich für das in der Luft befindliche Modell ist der Pilot.
2.
Bei der Anfahrt mit dem Auto sind die Fahrzeuge ordnungsgemäß zu parken. Dafür steht nur das Gelände des MSVD zur
Verfügung.
3.
Jeder neu ankommende Modellpilot ist verpflichtet, sich vor dem Einschalten eines Senders ( nur 27, 35 und 40 MHzBand ) an der Frequenztafel über freie Kanäle zu informieren und seine Kanalkennzeichnung anzubringen.
4.
Auf dem Gelände des MSVD ist der Betrieb von Modellen mit Verbrennungsmotoren strikt untersagt.
5.
Anfänger und Gastflieger dürfen nur in Anwesenheit eines erfahrenen Vereinsmitgliedes fliegen. Der Gastflieger hat einen
Versicherungsnachweis zu erbringen und eine Gebühr von 5.- € pro Flugtag zu entrichten. Bei Gastfliegern von
befreundeten Vereinen wird diese Gebühr nicht erhoben.
6.
Jeder Modellpilot muß im Besitz einer Modellflug-Haftpflichtversicherung (mindestens 1 Mio. € pauschal) sein. Die
verwendete RC-Anlage hat den Vorschriften in Deutschland zu entsprechen.
7.
Die Anwendung technischer Hilfsmittel wie Starthilfen usw. geschieht auf eigene Verantwortung.
B. Flugbetrieb
1.
Bei gleichzeitigem Flugbetrieb von mehr als drei Modellen ist ein Flugleiter einzuteilen.
2.
Die Start- und Landebahn ist stets freizuhalten. Sie darf zum Zweck des Startens und der Modellrückholung nur nach
Rückversicherung bei ,,fliegenden" Modellpiloten betreten werden.
3.
Aus Sicherheitsgründen und zur Erleichterung der Verständigung sollten die „fliegenden“ Piloten nicht mehr als 10 m
auseinander und an einem Platzrand stehen. Landungen sind laut anzukündigen.
4.
Das Überfliegen von Personen und des Verkehrsweges unter einer Höhe von 25m ist aus Sicherheitsgründen
verboten. Starts, Landungen und Vorbeiflüge dürfen grundsätzlich nicht in Richtung des Park- und Aufenthaltsplatzes
erfolgen und sollen einen Abstand von 20 m einhalten.
5.
Flugmodelle haben bemannten Luftfahrzeugen stets auszuweichen. Bei Annäherung eines bemannten Luftfahrzeugs
(vor allem Freiballone) ist der Flugbetrieb einzustellen.
6.
Landwirtschaftliche Arbeiten haben Vorrang vor dem Modellflugbetrieb. Wenn auf benachbarten Feldern gearbeitet
wird, sollten diese nicht überflogen werden.
7.
Bei Außenlandungen holt nur eine Person das Modell zurück. Bitte Wege und Flurränder benutzen.
8.
Bei einem Absturz gehen maximal zwei Personen zur Absturzstelle. Es ist darauf zu achten, dass möglichst kein
Flurschaden entsteht. An der Absturzstelle sind sämtliche Bruchstücke sorgfältig einzusammeln.
9.
Das Betreten des Modellfluggeländes durch Mitglieder geschieht auf eigene Gefahr. Eine Haftung für erlittene oder
angerichtete Schäden übernimmt der MSVD vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen nicht.
10. Bei der Durchführung von Wettbewerben ist grundsätzlich vor Wettbewerbsbeginn ein Flugleiter zu bestimmen.
Flugbetriebsordung_MSVD-Mai2012
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C. Flugleiter
1.
Der Flugbetrieb ohne Flugleiter ist nur zulässig, wenn sich nicht mehr als drei Modelle in der Luft befinden.
2.
Das Amt des Flugleiters kann nur ein Vereinsmitglied des MSVD ausüben, das älter als 18 Jahre ist. Der Flugleiter
muss in erster Hilfe ausgebildet sein.
3.
Der Flugleiter muss seine Tätigkeit im Flugbuch dokumentieren. Es gilt der Vordruck des MSVD.
4.
Der Flugleiter hat den Flugbetrieb zu überwachen und muss - wenn erforderlich - ordnend eingreifen. Seine Aufgabe
ist die Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten. Er hat auf die Einhaltung der Flugbetriebsordnung und auf das
Freihalten der Start- und Landebahn zu achten. Seinen Anweisungen ist Folge zu leisten.
5.
Der Flugleiter darf während seiner Tätigkeit nicht fliegen und keine andere Funktion ausüben.
6.
Ein Wechsel des aktiven Flugleiters ist jederzeit nach Absprache möglich. Dies ist im Flugbuch zu dokumentieren.
7.
Über Unregelmäßigkeiten des Flugbetriebs, insbesondere im Schadenfall, ist umgehend der Vorstand zu verständigen.
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