WHG - AUF Personalvertretung OÖ Polizei

Wer hilft wie, wenn was passiert?
Wachebediensteten –Hilfeleistungsgesetz (WHG)
und § 83c Gehaltsgesetz (GG)
Folgende Hilfeleistungen sind möglich:
Zahlungen an Hinterbliebene bei Ableben des Wachebediensteten: Einmalige Geldleistung bis zu
Euro 109.009,30
Ausgleichsmaßnahme für Heilkosten, Verdienstentgang und Schmerzensgeld bei Dienstunfällen und
Arbeitsunfällen (ohne gerichtliches Urteil)
Übernahme von Ansprüchen nach Gerichtsverfahren mit rechtskräftigen Verurteilungen.
ACHTUNG: Auf einen Vorschuss nach dem WHG besteht kein Rechtsanspruch und auch § 83c GehG ist nur
eine Kannbestimmung!
Voraussetzungen für die Hilfeleistung
Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete zu erbringen, wenn ein
Wachebediensteter
 Dienstunfall gem. § 90 Abs. 1 B-KUVG
 Arbeitsunfall gem. § 175 Abs. 1 ASVG
-in unmittelbarer Ausübung seiner exekutivdienstlichen Pflichten erleidet, und
 dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hat
 dem Wachebediensteten dadurch Heilkosten erwachsen oder seine Erwerbsfähigkeit
voraussichtlich mindestens 10 TAGE gemindert ist.
Die Ansprüche unterscheiden sich in…




Bekannte Täter
Unbekannter Täter oder Unzulässigkeit der Entscheidung durch das Gericht
Dienstunfall
Verletzungen im Zuge der Ausbildung
1.
Bekannte Täter
Antragstellung gemäß § 4 iVm § 9 WHG
Bei Schmerzensgeld von weit über 8.000 Euro ist bei unauffindbaren, abgeschobenen
oder verstorbenen Tätern die Klage über einen Kurator möglich.
§ 9 WHG – Vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund
Nach Strafverfahren: Vorschuss, nach einem Arbeits- oder Dienstunfall und der Beteiligung
an einem Strafverfahren, bei welchen dem Wachebediensteten oder seinen Hinterbliebenen
mittels RECHTSKRÄFTIGER Entscheidung Ersatzansprüche zugesprochen wurden.
Nach Zivilrechtsweg: Wenn solche Ersatzansprüche zugesprochen wurden aber gegen
den Täter kein Strafrechtsurteil ergeht, weil das Gericht entschieden hat, dass ein Urteil
unzulässig (z.B. Unzurechnungsfähigkeit) oder unmöglich (z.B. bereits abgeschoben) ist.
In diesem Fall ist durch den Bund ein Vorschuss zu leisten.
Anmerkung: Verdienstentgang gem. § 9 WHG
Schmerzensgeld gem. § 83 c Gehaltsgesetz
Schmerzensgeld: Wann habe ich Anspruch und wie viel bekomme ich?
Voraussetzung für die Leistung: Gemäß § 9 Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz (WHG)
leistet der Bund einen Vorschuss für zustehendes Schmerzensgeld, wenn in Zusammenhang
mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall ein diesbezüglicher Anspruch durch rechtskräftige
Entscheidung in einem Strafverfahren (bzw. auch im Zivilrechtsweg) festgestellt ist, aber der
Täter z. B. zahlungsunfähig ist.
Ist eine gerichtliche Entscheidung jedoch unzulässig oder kann nicht erfolgen, sieht das WHG
keine Vorschussleistung für Schmerzensgeld vor!
In diesem Fall kommt nun § 83c Gehaltsgesetz (GehG) zu tragen, damit du im Fall, dass eine
gerichtliche Entscheidung nicht zulässig ist (unbekannter Täter) oder nicht erfolgen kann
(abwesender oder flüchtiger Täter) trotzdem einen gewissen Ausgleich für entgangenes
Schmerzensgeld erhältst.
§ 83c GehG stellt aber darauf ab, dass ein Anspruch auf diese Ausgleichsmaßnahme (derzeit
maximal € 9.855,20.-) nur dann besteht, wenn eine Schadenszufügung durch
Fremdeinwirkung erfolgte und somit grundsätzlich ein gegen eine andere Person gerichteter
Schmerzensgeldanspruch besteht. Es erfolgt also keine Zahlung bei einem
selbstverschuldeten Unfall!
Die Bemessung des Schmerzensgeld ist problematisch, da im Gesetz nur die Rede von einem
angemessenen Schmerzensgeld ist. In der Rechtsprechung ist jedoch zum Einen die Dauer
und Intensität der Schmerzen (für körperliche Schmerzen) und zum Anderen deren
Auswirkung auf den Gesundheitszustand (für seelische Schmerzen) für die Höhe von
Schmerzensgeld maßgeblich.
Hinsichtlich der Intensität der Schmerzen unterscheidet die Rechtsprechung
zwischen leichten, mittleren, und starken Schmerzen.
- Ein starker Schmerzzustand liegt vor, wenn Schmerz- und Krankheitsgefühl den Verletzten
so beeinträchtigen, dass er trotz bzw. wegen der Behandlung nicht in der Lage ist, sich
abzulenken, sich also an nichts erfreuen kann.
- Ein mittelstarker Schmerzzustand liegt vor, wenn der Verletzte schon zu gewissen
Interessensverwirklichungen bereit und fähig ist und nicht mehr dauerhaft stark
beeinträchtigt ist.
- Ein leichter Schmerzzustand liegt vor, wenn der Verletzte in der Lage ist über den
Schmerzzustand zu dominieren. Er kann sich zerstreuen und ablenken und allenfalls sogar
einer entsprechenden Arbeit nachgehen, obwohl er keineswegs frei von Schmerzen ist.
Richtsätze: Im Regelfall werden für leichte Schmerzen (hängt auch vom zuständigem Gericht
ab) rund € 100 pro Tag zugesprochen. Für mittlere Schmerzen € 150,00 bis € 220,00 und für
schwere Schmerzen € 200,00 bis € 350,00.
Oftmals erfolgt die Bemessung jedoch nicht in Form von einem „Tagessatz“, sondern das
Gericht entscheidet zumeist nach Beiziehung eines Sachverständigen im Einzelfall pauschal,
welcher Betrag angemessen ist.
Was benötige ich für einen Antrag, für die Ausgleichsmaßnahme, bei einer Verletzung
durch einen bekannten Täter…..
1. eine Ablichtung der bezugnehmenden Strafanzeige.
2. eine Verpflichtungserklärung gemäß § 8 WHG.
3. Schriftliche Erklärung des Bediensteten, dass die geforderten Ansprüche nicht durch
die Gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung
von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen Deckung findet. (§ 9 WHG)
4. Gerichtliches Urteil über die endgültige Höhe des zugesprochenen Schmerzensgeldes
(strafrechtlich im Wege eines Privatbeteiligtenanschluß oder rechtskräftiges zivilgerichtliches Urteil)
Was benötige ich für einen Antrag, für die Ausgleichsmaßnahme, bei einer Verletzung
durch einen bekannten Täter…..
5. Kopie eines eventuellen Exekutionsbeschlusses (die Einbringung beziehungsweise das
Führen eines Exekutionsverfahrens ist nicht verpflichtend)
6. Nachweis darüber, dass es sich bei der erlittenen Verletzung um einen Dienstunfall
im Sinne des § 90 Abs. 1 B-KUVG handelt. Dieser Nachweis ist vom Bediensteten bei
der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter (BVA) einzuholen. (Die Meldung
von der Verletzung im Dienst genügt nicht.)
2.
Unbekannter Täter...
-
Antrag bezüglich Verdienstentgang gem. § 9 WHG
Antrag bezüglich Schmerzensgeld gem. § 83 c GG
Wichtig: Verdienstentgang erst nach 10 Tagen Krankenstand möglich!
Was benötige ich für einen Antrag, für die Ausgleichsmaßnahme, bei einer Verletzung
durch einen unbekannten Täter…..
1. Kopie der Strafanzeige / Meldung des Dienstunfalles (DU)
2. Nachweis der Einstellung des Strafverfahrens wegen Zurechnungsunfähigkeit oder
Abbruch des Strafverfahrens gegen unbekannte Täter gemäß § 412 StPO
3. sämtliche ärztliche Unterlagen, alle polizeiamtsärztlichen Gutachten
4. eine Aufstellung über den Verdienstentgang (kann bei der zuständigen Dienstbehörde,
dem jeweiligen LPK, angefordert werden).
5. Nachweis der Dauer der Dienstunfähigkeit und der Anerkennung als DU durch die BVA
7. einer Verpflichtungserklärung gemäß § 8 WHG
8. einer Erklärung gemäß § 9 WHG
3.
Dienstunfall…
Wichtig:
… in unmittelbarer Ausübung seiner Exekutivdienstlichen Pflichten erleidet!
… ohne Fremdverschulden (z.B. Sturz im Zuge der Nacheile)
Antrag bezüglich Verdienstentgang gem. § 9 WHG Antrag bezüglich Schmerzensgeld
gem. § 83 c GG
Wichtig: Verdienstentgang erst nach 10 Tagen Krankenstand möglich!
Was benötige ich für einen Antrag bei einer Verletzung durch einen Dienstunfall …
1. Kopie der Meldung des Dienstunfalles. Die Formulierung in der Meldung ist in diesem
Fall extrem WICHTIG! Falsche Formulierungen können zu einer Ablehnung führen.
Beratung durch Personalvertreter oder FEG Rechtsbüro wird empfohlen!
2. sämtliche ärztliche Unterlagen
3. alle polizeiamtsärztlichen Gutachten
4. Nachweis der Dauer der Dienstunfähigkeit und der Anerkennung als Dienstunfall durch die BVA
5. einer Verpflichtungserklärung gemäß § 8 WHG
6. einer Erklärung gemäß § 9 WHG als DU durch die BVA
4.
Dienstunfall während der Ausbildung…
• wenn der Beamte im Zuge seiner Ausbildung einen Dienst- bzw. Arbeitsunfall erleidet
an der er teilnimmt um sich die notwendigen Kenntnisse/ Übungen anzueigenen, die
im Hinblick auf die Notwendigkeit seines Dienstes erforderlich sind. Z.B. Einsatztraining
Wichtig: Verdienstentgang erst nach 10 Tagen Krankenstand möglich! Ansuchen werden
nur selten positiv behandelt (z.B. bei direktem körperlichen Aufeinandertreffen – kaum bei
stolpern oder ausrutschen).
Wissenswertes:
 Das Schmerzensgeld und das Einkommen umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen
Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen. (§ 9/1b WHG)
 Die Hilfeleistungen sind nur zu erbringen, wenn sich der Empfänger vorher verpflichtet,
unberechtigt empfangene Hilfeleistungen zu ersetzen. (Erklärung gem. § 8 WHG)
 Auf Rückforderungen zu Unrecht bezogener Beträge kann -verzichtet werden. (§ 8/4 WHG)
 Auf Leistungen des Bundes besteht kein Rechtsanspruch (§ 9/4 WHG)
 Ansuchen sind im Dienstweg an die Personalführende Stelle in der LPD zu richten
Jedenfalls ist eine Rechtschutzversicherung,
wie sie in einer Mitgliedschaft bei der
Freie Exekutivgewerkschaft – FEG
enthalten ist, ratsam!