Wer hilft wie, wenn was passiert? Wachebediensteten –Hilfeleistungsgesetz (WHG) und § 83c Gehaltsgesetz (GG) Folgende Hilfeleistungen sind möglich: Zahlungen an Hinterbliebene bei Ableben des Wachebediensteten: Einmalige Geldleistung bis zu Euro 109.009,30 Ausgleichsmaßnahme für Heilkosten, Verdienstentgang und Schmerzensgeld bei Dienstunfällen und Arbeitsunfällen (ohne gerichtliches Urteil) Übernahme von Ansprüchen nach Gerichtsverfahren mit rechtskräftigen Verurteilungen. ACHTUNG: Auf einen Vorschuss nach dem WHG besteht kein Rechtsanspruch und auch § 83c GehG ist nur eine Kannbestimmung! Voraussetzungen für die Hilfeleistung Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete zu erbringen, wenn ein Wachebediensteter Dienstunfall gem. § 90 Abs. 1 B-KUVG Arbeitsunfall gem. § 175 Abs. 1 ASVG -in unmittelbarer Ausübung seiner exekutivdienstlichen Pflichten erleidet, und dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hat dem Wachebediensteten dadurch Heilkosten erwachsen oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich mindestens 10 TAGE gemindert ist. Die Ansprüche unterscheiden sich in… Bekannte Täter Unbekannter Täter oder Unzulässigkeit der Entscheidung durch das Gericht Dienstunfall Verletzungen im Zuge der Ausbildung 1. Bekannte Täter Antragstellung gemäß § 4 iVm § 9 WHG Bei Schmerzensgeld von weit über 8.000 Euro ist bei unauffindbaren, abgeschobenen oder verstorbenen Tätern die Klage über einen Kurator möglich. § 9 WHG – Vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund Nach Strafverfahren: Vorschuss, nach einem Arbeits- oder Dienstunfall und der Beteiligung an einem Strafverfahren, bei welchen dem Wachebediensteten oder seinen Hinterbliebenen mittels RECHTSKRÄFTIGER Entscheidung Ersatzansprüche zugesprochen wurden. Nach Zivilrechtsweg: Wenn solche Ersatzansprüche zugesprochen wurden aber gegen den Täter kein Strafrechtsurteil ergeht, weil das Gericht entschieden hat, dass ein Urteil unzulässig (z.B. Unzurechnungsfähigkeit) oder unmöglich (z.B. bereits abgeschoben) ist. In diesem Fall ist durch den Bund ein Vorschuss zu leisten. Anmerkung: Verdienstentgang gem. § 9 WHG Schmerzensgeld gem. § 83 c Gehaltsgesetz Schmerzensgeld: Wann habe ich Anspruch und wie viel bekomme ich? Voraussetzung für die Leistung: Gemäß § 9 Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz (WHG) leistet der Bund einen Vorschuss für zustehendes Schmerzensgeld, wenn in Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall ein diesbezüglicher Anspruch durch rechtskräftige Entscheidung in einem Strafverfahren (bzw. auch im Zivilrechtsweg) festgestellt ist, aber der Täter z. B. zahlungsunfähig ist. Ist eine gerichtliche Entscheidung jedoch unzulässig oder kann nicht erfolgen, sieht das WHG keine Vorschussleistung für Schmerzensgeld vor! In diesem Fall kommt nun § 83c Gehaltsgesetz (GehG) zu tragen, damit du im Fall, dass eine gerichtliche Entscheidung nicht zulässig ist (unbekannter Täter) oder nicht erfolgen kann (abwesender oder flüchtiger Täter) trotzdem einen gewissen Ausgleich für entgangenes Schmerzensgeld erhältst. § 83c GehG stellt aber darauf ab, dass ein Anspruch auf diese Ausgleichsmaßnahme (derzeit maximal € 9.855,20.-) nur dann besteht, wenn eine Schadenszufügung durch Fremdeinwirkung erfolgte und somit grundsätzlich ein gegen eine andere Person gerichteter Schmerzensgeldanspruch besteht. Es erfolgt also keine Zahlung bei einem selbstverschuldeten Unfall! Die Bemessung des Schmerzensgeld ist problematisch, da im Gesetz nur die Rede von einem angemessenen Schmerzensgeld ist. In der Rechtsprechung ist jedoch zum Einen die Dauer und Intensität der Schmerzen (für körperliche Schmerzen) und zum Anderen deren Auswirkung auf den Gesundheitszustand (für seelische Schmerzen) für die Höhe von Schmerzensgeld maßgeblich. Hinsichtlich der Intensität der Schmerzen unterscheidet die Rechtsprechung zwischen leichten, mittleren, und starken Schmerzen. - Ein starker Schmerzzustand liegt vor, wenn Schmerz- und Krankheitsgefühl den Verletzten so beeinträchtigen, dass er trotz bzw. wegen der Behandlung nicht in der Lage ist, sich abzulenken, sich also an nichts erfreuen kann. - Ein mittelstarker Schmerzzustand liegt vor, wenn der Verletzte schon zu gewissen Interessensverwirklichungen bereit und fähig ist und nicht mehr dauerhaft stark beeinträchtigt ist. - Ein leichter Schmerzzustand liegt vor, wenn der Verletzte in der Lage ist über den Schmerzzustand zu dominieren. Er kann sich zerstreuen und ablenken und allenfalls sogar einer entsprechenden Arbeit nachgehen, obwohl er keineswegs frei von Schmerzen ist. Richtsätze: Im Regelfall werden für leichte Schmerzen (hängt auch vom zuständigem Gericht ab) rund € 100 pro Tag zugesprochen. Für mittlere Schmerzen € 150,00 bis € 220,00 und für schwere Schmerzen € 200,00 bis € 350,00. Oftmals erfolgt die Bemessung jedoch nicht in Form von einem „Tagessatz“, sondern das Gericht entscheidet zumeist nach Beiziehung eines Sachverständigen im Einzelfall pauschal, welcher Betrag angemessen ist. Was benötige ich für einen Antrag, für die Ausgleichsmaßnahme, bei einer Verletzung durch einen bekannten Täter….. 1. eine Ablichtung der bezugnehmenden Strafanzeige. 2. eine Verpflichtungserklärung gemäß § 8 WHG. 3. Schriftliche Erklärung des Bediensteten, dass die geforderten Ansprüche nicht durch die Gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen Deckung findet. (§ 9 WHG) 4. Gerichtliches Urteil über die endgültige Höhe des zugesprochenen Schmerzensgeldes (strafrechtlich im Wege eines Privatbeteiligtenanschluß oder rechtskräftiges zivilgerichtliches Urteil) Was benötige ich für einen Antrag, für die Ausgleichsmaßnahme, bei einer Verletzung durch einen bekannten Täter….. 5. Kopie eines eventuellen Exekutionsbeschlusses (die Einbringung beziehungsweise das Führen eines Exekutionsverfahrens ist nicht verpflichtend) 6. Nachweis darüber, dass es sich bei der erlittenen Verletzung um einen Dienstunfall im Sinne des § 90 Abs. 1 B-KUVG handelt. Dieser Nachweis ist vom Bediensteten bei der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter (BVA) einzuholen. (Die Meldung von der Verletzung im Dienst genügt nicht.) 2. Unbekannter Täter... - Antrag bezüglich Verdienstentgang gem. § 9 WHG Antrag bezüglich Schmerzensgeld gem. § 83 c GG Wichtig: Verdienstentgang erst nach 10 Tagen Krankenstand möglich! Was benötige ich für einen Antrag, für die Ausgleichsmaßnahme, bei einer Verletzung durch einen unbekannten Täter….. 1. Kopie der Strafanzeige / Meldung des Dienstunfalles (DU) 2. Nachweis der Einstellung des Strafverfahrens wegen Zurechnungsunfähigkeit oder Abbruch des Strafverfahrens gegen unbekannte Täter gemäß § 412 StPO 3. sämtliche ärztliche Unterlagen, alle polizeiamtsärztlichen Gutachten 4. eine Aufstellung über den Verdienstentgang (kann bei der zuständigen Dienstbehörde, dem jeweiligen LPK, angefordert werden). 5. Nachweis der Dauer der Dienstunfähigkeit und der Anerkennung als DU durch die BVA 7. einer Verpflichtungserklärung gemäß § 8 WHG 8. einer Erklärung gemäß § 9 WHG 3. Dienstunfall… Wichtig: … in unmittelbarer Ausübung seiner Exekutivdienstlichen Pflichten erleidet! … ohne Fremdverschulden (z.B. Sturz im Zuge der Nacheile) Antrag bezüglich Verdienstentgang gem. § 9 WHG Antrag bezüglich Schmerzensgeld gem. § 83 c GG Wichtig: Verdienstentgang erst nach 10 Tagen Krankenstand möglich! Was benötige ich für einen Antrag bei einer Verletzung durch einen Dienstunfall … 1. Kopie der Meldung des Dienstunfalles. Die Formulierung in der Meldung ist in diesem Fall extrem WICHTIG! Falsche Formulierungen können zu einer Ablehnung führen. Beratung durch Personalvertreter oder FEG Rechtsbüro wird empfohlen! 2. sämtliche ärztliche Unterlagen 3. alle polizeiamtsärztlichen Gutachten 4. Nachweis der Dauer der Dienstunfähigkeit und der Anerkennung als Dienstunfall durch die BVA 5. einer Verpflichtungserklärung gemäß § 8 WHG 6. einer Erklärung gemäß § 9 WHG als DU durch die BVA 4. Dienstunfall während der Ausbildung… • wenn der Beamte im Zuge seiner Ausbildung einen Dienst- bzw. Arbeitsunfall erleidet an der er teilnimmt um sich die notwendigen Kenntnisse/ Übungen anzueigenen, die im Hinblick auf die Notwendigkeit seines Dienstes erforderlich sind. Z.B. Einsatztraining Wichtig: Verdienstentgang erst nach 10 Tagen Krankenstand möglich! Ansuchen werden nur selten positiv behandelt (z.B. bei direktem körperlichen Aufeinandertreffen – kaum bei stolpern oder ausrutschen). Wissenswertes: Das Schmerzensgeld und das Einkommen umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen. (§ 9/1b WHG) Die Hilfeleistungen sind nur zu erbringen, wenn sich der Empfänger vorher verpflichtet, unberechtigt empfangene Hilfeleistungen zu ersetzen. (Erklärung gem. § 8 WHG) Auf Rückforderungen zu Unrecht bezogener Beträge kann -verzichtet werden. (§ 8/4 WHG) Auf Leistungen des Bundes besteht kein Rechtsanspruch (§ 9/4 WHG) Ansuchen sind im Dienstweg an die Personalführende Stelle in der LPD zu richten Jedenfalls ist eine Rechtschutzversicherung, wie sie in einer Mitgliedschaft bei der Freie Exekutivgewerkschaft – FEG enthalten ist, ratsam!
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