BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER KASSENÄRZTLICHE Bekanntmachungen BUNDESVEREINIGUNG Mitteilungen Beschluss des Bewertungsausschusses Der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat in seiner 372. Sitzung am 11. März 2016 (Präsenzsitzung) nachfolgende Beschlüsse gefasst: 1. Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2016 gefasst. Infolge der Vereinbarung nach § 118a SGB V zur Ermächtigung geriatrischer Institutsambulanzen zur ambulanten spezialisierten geriatrischen Diagnostik wurde der EBM um einen neuen Abschnitt 30.13 (Spezialisierte geriatrische Diagnostik und Versorgung) erweitert. Des Weiteren hat der Bewertungsausschuss eine Empfehlung zur Finanzierung dieser Leistungen abgegeben. 2. Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2016 gefasst und neue Gebührenordnungspositionen für ein patientenadaptiertes Narkosemanagement in der Kataraktchirurgie in den EBM aufgenommen. 3. Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2016 gefasst. Mit der Änderung der ersten und zweiten Bestimmung zum Abschnitt 34.7 wird eine Konkretisierung der Genehmigungsvoraussetzungen bis zum Inkrafttreten der Qualitätssicherungsvereinbarung PET bzw. PET/CT gemäß § 135 Abs. 2 SGB V vorgenommen. 4. Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2012 gefasst und eine Höchstgrenze für die Gewährung von psychotherapeutischen Strukturzuschlägen gemäß den Gebührenordnungspositionen 35251 bis 35253 in Abhängigkeit des Tätigkeitsumfangs eingeführt. 5. Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2008 gefasst und die Gebührenordnungsposition 01418 (Besuch im organisierten Not(-fall)dienst) in diverse Präambeln aufgenommen. Die Aufnahme erfolgt zur Angleichung der Berechnungsfähigkeit an die Notfallpauschalen nach den Gebührenordnungspositionen 01210 und 01212, die bereits Bestandteil der genannten Präambeln sind. Die entscheidungserheblichen Gründe zu diesen Beschlüssen sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter www.institut-ba.de veröffentlicht. 6. Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss zu Vorgaben gemäß § 87a Abs. 5 Satz 7 SGB V für ein Verfahren zur Bereinigung des Behandlungsbedarfs in den durch das SGB V vorgesehenen Fällen für das Jahr 2017 mit Wirkung zum 11. März 2016 gefasst. Dieser Beschluss sowie die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter www.institutba.de veröffentlicht. Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 14 | 8. April 2016 nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 372. Sitzung am 11. März 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2016 1. 2. Änderung der zweiten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 03362 im Abschnitt 3.2.4 EBM Die Berechnung der Gebührenordnungsposition 03362 setzt das Vorliegen der Ergebnisse eines geriatrischen Basisassessments entsprechend den Inhalten der Gebührenordnungsposition 03360 und/oder eines weiterführenden geriatrischen Assessments nach der Gebührenordnungsposition 30984 voraus. Die Durchführung des geriatrischen Basisassessments und/oder des weiterführenden geriatrischen Assessments darf nicht länger als vier Quartale zurückliegen. Aufnahme eines Abschnitts 30.13 EBM 30.13 Spezialisierte geriatrische Diagnostik und Versorgung 1. Die Gebührenordnungspositionen 30980 und 30988 können nur von – Ärzten gemäß Präambel 3.1 Nr. 1 EBM und in Kooperation mit Ärzten gemäß Präambel 3.1 Nr. 1 EBM im Ausnahmefall von – Fachärzten für Neurologie, – Fachärzten für Nervenheilkunde, – Fachärzten für Neurologie und Psychiatrie, – Fachärzten für Psychiatrie und Nervenheilkunde, – Vertragsärzten mit der Zusatzbezeichnung Geriatrie berechnet werden. 2. Die Gebührenordnungspositionen 30981 und 30984 bis 30986 können nur von – Fachärzten für Innere Medizin und Geriatrie, – Fachärzten für Innere Medizin mit der Schwerpunktbezeichnung Geriatrie, – Vertragsärzten mit der Zusatzbezeichnung Geriatrie, – Fachärzten für Innere Medizin, Fachärzten für Allgemeinmedizin und Fachärzten für Physikalische und Rehabilitative Medizin, die eine geriatrische Qualifikation gemäß Anlage 1 zu § 1 der Vereinbarung nach § 118a SGB V nachweisen können, – ermächtigten geriatrischen Institutsambulanzen gemäß § 118a SGB V berechnet werden, die über eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung zur spezialisierten geriatrischen Diagnostik nach § 135 Abs. 2 SGB V verfügen. A 675 BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER 3. Die Gebührenordnungsposition 30984 kann nur berechnet werden, wenn die Leistung auf Überweisung eines Vertragsarztes gemäß Nr. 1 erfolgt und eine Vorabklärung gemäß der Gebührenordnungspositionen 30980 und 30981 stattgefunden hat. 4. Die Gebührenordnungspositionen dieses Abschnitts sind ausschließlich bei Patienten berechnungsfähig, die aufgrund der Art, Schwere und Komplexität ihrer Krankheitsverläufe einen besonders aufwändigen geriatrischen Versorgungsbedarf aufweisen und folgende Kriterien erfüllen: – Höheres Lebensalter (ab Beginn des 71. Lebensjahres) und – Vorliegen von mindestens zwei der nachfolgenden geriatrischen Syndrome oder mindestens ein nachfolgendes geriatrisches Syndrom und eine Pflegestufe gemäß § 15 SGB XI: – Multifaktoriell bedingte Mobilitätsstörung einschließlich Fallneigung und Altersschwindel – Komplexe Beeinträchtigung kognitiver, emotionaler oder verhaltensbezogener Art – Frailty-Syndrom (Kombinationen von unbeabsichtigtem Gewichtsverlust, körperlicher und/oder geistiger Erschöpfung, muskulärer Schwäche, verringerter Ganggeschwindigkeit und verminderter körperlicher Aktivität) – Dysphagie – Inkontinenz(en) – Therapierefraktäres chronisches Schmerzsyndrom. 5. Die Berechnung der Gebührenordnungspositionen dieses Abschnitts setzt das Vorliegen der Ergebnisse eines geriatrischen Basisassessments entsprechend den Inhalten der Gebührenordnungsposition 03360 voraus. Die Durchführung des geriatrischen Basisassessments darf nicht länger als ein Quartal zurückliegen. 6. Die Berechnung der Gebührenordnungspositionen dieses Abschnitts setzt die Angabe von ICD-Kodes gemäß der ICD-10-GM, die den geriatrischen Versorgungsbedarf dokumentieren, voraus. 30980 Abklärung vor der Durchführung eines weiterführenden geriatrischen Assessments nach der Gebührenordnungsposition 30984 durch einen Arzt gemäß Nr. 1 der Präambel des Abschnitts 30.13 Obligater Leistungsinhalt – Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt, – Abklärung und konsiliarische Beratung vor der Durchführung eines weiterführenden geriatrischen Assessments zwischen einem Arzt gemäß Nr. 1 und einem geriatrisch spezialisierten Arzt gemäß Nr. 2 der Präambel des Abschnitts 30.13, A 676 – Überprüfung der Notwendigkeit eines weiterführenden geriatrischen Assessments und der hierfür ggf. erforderlichen Informationen und Untersuchungsbefunde, Fakultativer Leistungsinhalt – Abklärung offener Fragen mit Angehörigen, Bezugs- und Betreuungspersonen, einmal im Krankheitsfall 194 Punkte 30981 Abklärung vor der Durchführung eines weiterführenden geriatrischen Assessments nach der Gebührenordnungsposition 30984 durch einen Arzt gemäß Nr. 2 der Präambel des Abschnitts 30.13 Obligater Leistungsinhalt – Abklärung und konsiliarische Beratung vor der Durchführung eines weiterführenden geriatrischen Assessments zwischen einem Arzt gemäß Nr. 1 und einem geriatrisch spezialisierten Arzt gemäß Nr. 2 der Präambel des Abschnitts 30.13, – Überprüfung der Notwendigkeit eines weiterführenden geriatrischen Assessments und der hierfür ggf. erforderlichen Informationen und Untersuchungsbefunde, Fakultativer Leistungsinhalt – Abklärung offener Fragen mit Angehörigen, Bezugs- und Betreuungspersonen, einmal im Krankheitsfall 131 Punkte 30984 Weiterführendes geriatrisches Assessment gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung zur spezialisierten geriatrischen Diagnostik nach § 135 Abs. 2 SGB V Obligater Leistungsinhalt – Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt, – Umfassendes geriatrisches Assessment (z. B. Selbstversorgungsfähigkeiten, Mobilität, Kognition, Emotion, instrumentelle Aktivitäten) und soziales Assessment (z. B. soziales Umfeld, Wohnumfeld, häusliche/ außerhäusliche Aktivitäten, Pflege-/Hilfsmittelbedarf) jeweils in mindestens fünf Bereichen einschließlich einer Anamnese und einer körperlichen Untersuchung, – Einbindung von mindestens einem der folgenden anderen Leistungserbringer gemäß § 6 Nr. 3 der Vereinbarung nach § 118a SGB V: Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden, – Syndrombezogene geriatrische Untersuchungen einschließlich prognostischer Einschätzung zu spezifischen geriatrischen Syndromen, – Differentialdiagnostische und differentialprognostische Bewertung der geriatrischen Syndrome und des Gesamtbefundes auf Basis des weiterführenden geriatrischen Assessments, – Feststellung des Behandlungsbedarfs, Festlegung von geriatrischen Behandlungszielen und Erstellung eines schriftlichen BehandDeutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 14 | 8. April 2016 BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER lungsplans einschließlich Empfehlungen für die medikamentöse Therapie, ggf. zu Heilund Hilfsmitteln sowie zu rehabilitativen Maßnahmen und zur weiteren Diagnostik und Verlaufsbeurteilung des Patienten, – Dauer mindestens 60 Minuten, Fakultativer Leistungsinhalt – Beratung sowie Information über geeignete Behandlungsmöglichkeiten, Beratungs- und Hilfsangebote sowie Unterstützungsleistungen und Kontakte zu Selbsthilfeeinrichtungen für Patienten, ihre Angehörigen und Bezugspersonen, – Abstimmung und Beratung mit dem überweisenden Arzt, – Nachuntersuchungen, – Einbindung von Neuropsychologen, einmal im Krankheitsfall 882 Punkte Die Gebührenordnungsposition 30984 ist nur einmal im Krankheitsfall berechnungsfähig. Die zweimalige Berechnung der Gebührenordnungsposition 30984 im Krankheitsfall setzt eine ausführliche Begründung der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall voraus. Entgegen Nr. 4.3.2 der Allgemeinen Bestimmungen kann die Gebührenordnungsposition 30984 auch dann berechnet werden, wenn die Arztpraxis nicht über die Möglichkeit zur Einbindung von Neuropsychologen verfügt. Die Gebührenordnungsposition 30984 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 03360, 03362 und 30988 berechnungsfähig. 30985 Zuschlag zur Gebührenordnungsposition 30984 für die Fortsetzung des weiterführenden geriatrischen Assessments je weitere vollendete 30 Minuten, bis zu zweimal im Krankheitsfall 325 Punkte 30986 Zuschlag zur Gebührenordnungsposition 30985 für die Fortsetzung des weiterführenden geriatrischen Assessments je weitere vollendete 30 Minuten, bis zu zweimal im Krankheitsfall 234 Punkte 30988 Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 03362, 16230, 16231, 21230 und 21321 für die Einleitung und Koordination der Therapiemaßnahmen nach multiprofessioneller geriatrischer Diagnostik Obligater Leistungsinhalt – Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt, – Einleitung und/oder Koordination der Behandlung, ggf. Durchführung therapeutischer Maßnahmen gemäß dem Therapieplan, nach Durchführung eines multiprofessionellen geriatrischen Assessments, Fakultativer Leistungsinhalt – Konsiliarische Beratung mit anderen behandelnden Ärzten, einmal im Krankheitsfall 65 Punkte Die Gebührenordnungsposition 30988 ist nur in einem Zeitraum von vier Wochen nach Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 14 | 8. April 2016 Durchführung eines weiterführenden geriatrischen Assessments nach der Gebührenordnungsposition 30984 berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition 30988 ist nicht neben der Gebührenordnungsposition 30984 berechnungsfähig. Aufnahme analoger Abrechnungsausschlüsse für die genannten Gebührenordnungspositionen 3. 4. Aufnahme der Gebührenordnungspositionen 30980, 30981, 30984 bis 30986 und 30988 in den Anhang 3 zum EBM GOP Kurzlegende Kalkulationszeit in Minuten Prüfzeit in Minuten Eignung der Prüfzeit 30980 Abklärung vor Durchführung eines weiterführenden geriatrischen Assessments durch Arzt gemäß Nr. 1 der Präambel des Abschnitts 30.13 15 12 Nur Quartalsprofil 30981* Abklärung vor Durchführung eines weiterführenden geriatrischen Assessments durch Arzt gemäß Nr. 2 der Präambel des Abschnitts 30.13 10 8 Nur Quartalsprofil 30984* Weiterführendes geriatrisches Assessment 58 46 Nur Quartalsprofil 30985* Zuschlag zur GOP 30984 20 16 Nur Quartalsprofil 30986* Zuschlag zur GOP 30985 10 8 Nur Quartalsprofil 30988 Zuschlag zu den GOP 03362, 16230, 16231, 21230, 21231 für die Einleitung und Koordination von Therapiemaßnahmen 5 4 Nur Quartalsprofil Protokollnotizen: 1. Der Bewertungsausschuss prüft zwei Jahre nach Einführung der Leistungen des Abschnitts 30.13 in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab die Entwicklung dieser Leistungen. Insbesondere wird geprüft: – Entwicklung der Leistungsmenge und des Leistungsbedarfes der einzelnen Leistungen – Anzahl und regionale Verteilung der abrechnenden Ärzte sowie deren Struktur und Spezialisierungsgrad – Anzahl der Behandlungsfälle und behandelten Versicherten sowie deren Alters- und Diagnosestruktur. Die Evaluation erfolgt durch das Institut des Bewertungsausschusses. 2. Die Rechnungslegung der Gebührenordnungspositionen 30980, 30981, 30984, 30985, 30986 und 30988 erfolgt im Formblatt 3, Abschnitt 30.13, auf Ebene 6. A 677 BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER Empfehlung des Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 372. Sitzung am 11. März 2016 zur Finanzierung der Leistungen im Zusammenhang mit der Einführung von Leistungen zur spezialisierten geriatrischen Diagnostik und Versorgung gemäß § 118a SGB V in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) 2. 3. mit Wirkung zum 1. Juli 2016 Der Bewertungsausschuss gibt im Zusammenhang mit der Einführung der Leistungen des Abschnitts 30.13 in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) zum 1. Juli 2016 folgende Empfehlung gemäß § 87a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SGB V bzw. § 87a Abs. 5 Satz 7 i. V. m. § 87a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB V ab: 1. Mit Wirkung zum 1. Juli 2016 werden die Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 30.13 in den EBM aufgenommen. 2. Die Aufnahme der Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 30.13 führt nicht zu Einsparungen bei anderen Leistungen (Substitution). 3. Der Bewertungsausschuss stellt fest, dass der zu erwartende finanzielle Mehrbedarf der Leistungen des Abschnitts 30.13 nicht durch Einsparungen in anderen geeigneten Bereichen im EBM finanziert werden kann. 4. Die Finanzierung des Mehrbedarfs der Gebührenordnungspositionen 30980, 30981, 30984, 30985, 30986 und 30988 erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen. 5. Die Überführung der Leistungen des Abschnitts 30.13 in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung erfolgt gemäß Nr. 5 des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner 323. Sitzung am 25. März 2014 zu einem Verfahren zur Aufnahme von neuen Leistungen in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM). Beschluss des Bewertungsausschusses 4. 5. 6. 7. nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 372. Sitzung am 11. März 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2016 1. A 678 Änderung der Leistungslegende der Gebührenordnungsposition 05230 im Abschnitt 5.2 EBM 05230 Aufwandserstattung für das Aufsuchen eines Kranken in der Praxis eines anderen Arztes oder Zahnarztes zur Durchführung der Leistung entsprechend der Gebührenordnungspositionen 01856 oder, 01913, 31840, 31841 oder von Anästhesien/Narkosen des Kapitels 5 oder 31. 8. Änderung der ersten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 05310 im Abschnitt 5.3 EBM Für die Berechnung der Leistung nach der Nr. Gebührenordnungsposition 05310 sind die Bestimmungen der Abschnitte 31.2 bzw. 36.2 zu beachten. Aufnahme der Gebührenordnungsposition 05315 in den Abschnitt 5.3 EBM 05315 Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 31840, 31841, 36840 und 36841 15 Punkte Die Gebührenordnungsposition 05315 wird durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt. Änderung des fakultativen Leistungsinhaltes der Gebührenordnungsposition 05320 im Abschnitt 5.3 EBM Fakultativer Leistungsinhalt – Retrobulbäre und/oder parabulbäre und/ oder peribulbäre Anästhesie Änderung der zweiten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 31350 im Abschnitt 31.2.13 EBM Im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung entsprechend der Gebührenordnungsposition 31350 kann die RetrobulbäraAnästhesie nach der Nr. Gebührenordnungsposition 31801 bei Erbringung durch den Operateur bzw. 31820 bei Erbringung durch den Anästhesisten gemeinsam mit der Sedierung/Analgesie nach der Nr. 31830 Gebührenordnungsposition 31840 berechnet werden. Änderung der zweiten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 31351 im Abschnitt 31.2.13 EBM Im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung entsprechend der Gebührenordnungsposition 31351 kann die RetrobulbäraAnästhesie nach der Nr. Gebührenordnungsposition 31801 bei Erbringung durch den Operateur bzw. 31820 bei Erbringung durch den Anästhesisten gemeinsam mit der Sedierung/Analgesie nach der Nr. 31831 Gebührenordnungsposition 31841 berechnet werden. Änderung der Leistungslegende und des obligaten Leistungsinhaltes der Gebührenordnungsposition 31801 im Abschnitt 31.5.2 EBM 31801 Retrobulbäre und/oder parabulbäre und/oder peribulbäre Anästhesie durch den Operateur, der einen ambulanten Eingriff der Kategorie U, V, W oder X entsprechend Anhang 2 erbringt Obligater Leistungsinhalt – Retrobulbäre und/oder parabulbäre und/ oder peribulbäre Anästhesie, – Pulsoxymetrie, – Überwachung und Dokumentation der Vitalparameter Änderung des fakultativen Leistungsinhaltes der Gebührenordnungsposition 31820 im Abschnitt 31.5.3 EBM Fakultativer Leistungsinhalt – Retrobulbäre und/oder parabulbäre und/ oder peribulbäre Anästhesie Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 14 | 8. April 2016 BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER 9. 10. 11. 12. 13. Änderung der ersten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 31820 im Abschnitt 31.5.3 EBM Die Gebührenordnungsposition nach der Nr. 31820 ist bei der Leitungsanästhesie der nervi occipitales oder auriculares nicht berechnungsfähig. Änderung der Leistungslegende der Gebührenordnungsposition 31821 im Abschnitt 31.5.3 EBM 31821 Anästhesie und/oder Narkose, im Rahmen der Durchführung von Leistungen entsprechend einer der Gebührenordnungspositionen 31101, 31111, 31121, 31131, 31141, 31151, 31161, 31171, 31181, 31191, 31201, 31211, 31221, 31231, 31241, 31251, 31261, 31271, 31281, 31291, 31301, 31311, 31321, 31331, 31341, 31350, 31371, 31372 oder 31373 einschließlich der prä- und postanästhesiologischen Rüstzeiten, mittels eines oder mehrerer der nachfolgend genannten Verfahren: – Plexusanästhesie und/oder – Spinal- und/oder Periduralanästhesie und/oder – Intravenöse regionale Anästhesie einer Extremität und/oder – Kombinationsnarkose mit Maske, Larynxmaske und/oder endotracheale Intubation Änderung der Leistungslegende der Gebührenordnungsposition 31822 im Abschnitt 31.5.3 EBM 31822 Anästhesie und/oder Narkose, im Rahmen der Durchführung von Leistungen entsprechend einer der Gebührenordnungspositionen 31102, 31112, 31122, 31132, 31142, 31152, 31162, 31172, 31182, 31192, 31202, 31212, 31222, 31232, 31242, 31252, 31262, 31272, 31282, 31292, 31302, 31312, 31322, 31332, oder 31342 oder 31351 einschließlich der prä- und postanästhesiologischen Rüstzeiten, mittels eines oder mehrerer der nachfolgend genannten Verfahren: – Plexusanästhesie und/oder – Spinal- und/oder Periduralanästhesie und/oder – Intravenöse regionale Anästhesie einer Extremität und/oder – Kombinationsnarkose mit Maske, Larynxmaske und/oder endotracheale Intubation Streichung der Gebührenordnungspositionen 31830 und 31831 im Abschnitt 31.5.3 EBM Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 31840 in den Abschnitt 31.5.3 EBM 31840 Patientenadaptiertes Narkosemanagement im Zusammenhang mit einem operativen Eingriff nach der Gebührenordnungsposition 31350 Obligater Leistungsinhalt – Präanästhesiologische Untersuchung (Nr. 05310), Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 14 | 8. April 2016 14. – Einleitung und Unterhaltung einer Analgesie und/oder Sedierung einschließlich der Verabreichung von Analgetika und/oder Sedativa und/oder – Narkose als Kombination Analgetikum/Sedativum mit Atemwegsmanagement (z. B. mit Maske und/oder endotrachealer Intubation) einschließlich prä- und postanästhesiologischer Rüstzeiten und/oder – Überwachung der Vitalfunktionen (Stand-By) unter ständiger persönlicher Anwesenheit des Arztes, – Pulsoxymetrie, – Kontinuierliches EKG-Monitoring, – Intravenöser Zugang Fakultativer Leistungsinhalt – Infusion(en) (Nr. 02100), – Legen einer Magenverweilsonde (Nr. 02320), – Anlage eines suprapubischen Harnblasenkatheters (Nr. 02321), – Wechsel/Entfernung eines suprapubischen Harnblasenkatheters (Nr. 02322), – Wechsel/Legen eines transurethralen Dauerkatheters (Nr. 02323), – Arterielle Blutentnahme(n) (Nr. 02330), – Multigasmessung(-en), – Blutdrucksteuerung, – Dokumentierte Überwachung bis zur Stabilisierung der Vitalfunktionen 443 Punkte Abweichend von Nr. 5 der Präambel 31.5.1 kann die Gebührenordnungsposition 31840 neben der Gebührenordnungsposition 31801 oder 31820 berechnet werden. Die Gebührenordnungsposition 31840 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01220 bis 01222, 01440, 01510 bis 01512, 01520, 01521, 01530, 01531, 01856, 01857, 01913, 02100, 02101, 02300 bis 02302, 02320 bis 02323, 02330, 02331, 02340 bis 02343, 05320, 05330, 05331, 05340, 05341, 05350, 05360, 05361, 05370, 05371, 30708, 30710, 30712, 30720 bis 30724, 30730, 30731, 30740, 30751, 30760, 31800, 31821 bis 31828 und 31841 berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition 31840 ist im Behandlungsfall nicht neben der Gebührenordnungsposition 05310 berechnungsfähig. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 31841 in den Abschnitt 31.5.3 EBM 31841 Patientenadaptiertes Narkosemanagement im Zusammenhang mit einem operativen Eingriff nach der Gebührenordnungsposition 31351 Obligater Leistungsinhalt – Präanästhesiologische Untersuchung (Nr. 05310), – Einleitung und Unterhaltung einer Analgesie und/oder Sedierung einschließlich der Verabreichung von Analgetika und/oder Sedativa und/oder A 679 BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER 15. 16. A 680 – Narkose als Kombination Analgetikum/Sedativum mit Atemwegsmanagement (z. B. mit Maske und/oder endotrachealer Intubation) einschließlich prä- und postanästhesiologischer Rüstzeiten und/oder – Überwachung der Vitalfunktionen (Stand-By) unter ständiger persönlicher Anwesenheit des Arztes, – Pulsoxymetrie, – Kontinuierliches EKG-Monitoring, – Intravenöser Zugang Fakultativer Leistungsinhalt – Infusion(en) (Nr. 02100), – Legen einer Magenverweilsonde (Nr. 02320), – Anlage eines suprapubischen Harnblasenkatheters (Nr. 02321), – Wechsel/Entfernung eines suprapubischen Harnblasenkatheters (Nr. 02322), – Wechsel/Legen eines transurethralen Dauerkatheters (Nr. 02323), – arterielle Blutentnahme(n) (Nr. 02330), – Multigasmessung(-en), – Blutdrucksteuerung, – Dokumentierte Überwachung bis zur Stabilisierung der Vitalfunktionen 706 Punkte Abweichend von Nr. 5 der Präambel 31.5.1 kann die Gebührenordnungsposition 31841 neben der Gebührenordnungsposition 31801 oder 31820 berechnet werden. Die Gebührenordnungsposition 31841 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01220 bis 01222, 01440, 01510 bis 01512, 01520, 01521, 01530, 01531, 01856, 01857, 01913, 02100, 02101, 02300 bis 02302, 02320 bis 02323, 02330, 02331, 02340 bis 02343, 05320, 05330, 05331, 05340, 05341, 05350, 05360, 05361, 05371, 30708, 30710, 30712, 30720 bis 30724, 30730, 30731, 30740, 30751, 30760, 31800, 31821 bis 31828 und 31840 berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition 31841 ist im Behandlungsfall nicht neben der Gebührenordnungsposition 05310 berechnungsfähig. Änderung der zweiten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 36350 im Abschnitt 36.2.13 EBM Im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung entsprechend der Gebührenordnungsposition 36350 kann die RetrobulbäraAnästhesie nach der Nr. Gebührenordnungsposition 36801 bei Erbringung durch den Operateur bzw. 36820 bei Erbringung durch den Anästhesisten gemeinsam mit der Sedierung/Analgesie nach der Nr. 36830 Gebührenordnungsposition 36840 berechnet werden. Änderung der zweiten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 36351 im Abschnitt 36.2.13 EBM Im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung entsprechend der Gebührenordnungsposition 36351 kann die RetrobulbäraAnästhesie nach der Nr. Gebührenordnungsposition 36801 bei Erbrin- 17. 18. 19. 20. gung durch den Operateur bzw. 36820 bei Erbringung durch den Anästhesisten gemeinsam mit der Sedierung/Analgesie nach der Nr. 36831 Gebührenordnungsposition 36841 berechnet werden. Änderung der Leistungslegende und des obligaten Leistungsinhaltes der Gebührenordnungsposition 36801 im Abschnitt 36.5.2 EBM 36801 Retrobulbäre und/oder parabulbäre und/oder peribulbäre Anästhesie durch den Operateur, der einen belegärztlichen Eingriff der Kategorie U, V, W oder X entsprechend Anhang 2 erbringt Obligater Leistungsinhalt – Retrobulbäre und/oder parabulbäre und/ oder peribulbäre Anästhesie, – Pulsoxymetrie, – Überwachung und Dokumentation der Vitalparameter Änderung des fakultativen Leistungsinhaltes der Gebührenordnungsposition 36820 im Abschnitt 36.5.3 EBM Fakultativer Leistungsinhalt – Retrobulbäre und/oder parabulbäre und/ oder peribulbäre Anästhesie Änderung der Leistungslegende der Gebührenordnungsposition 36821 im Abschnitt 36.5.3 EBM 36821 Anästhesie und/oder Narkose, im Rahmen der Durchführung von Leistungen entsprechend einer der Gebührenordnungspositionen 36101, 36111, 36121, 36131, 36141, 36151, 36161, 36171, 36191, 36201, 36211, 36221, 36231, 36241, 36251, 36261, 36271, 36281, 36291, 36301, 36311, 36321, 36331, 36341, 36350, 36371 bis 36373 einschließlich der prä- und postanästhesiologischen Rüstzeiten, mittels eines oder mehrerer der nachfolgend genannten Verfahren: – Plexusanästhesie und/oder – Spinal- und/oder Periduralanästhesie und/oder – Intravenöse regionale Anästhesie einer Extremität und/oder – Kombinationsnarkose mit Maske, Larynxmaske und/oder endotracheale Intubation Änderung der Leistungslegende der Gebührenordnungsposition 36822 im Abschnitt 36.5.3 EBM 36822 Anästhesie und/oder Narkose, im Rahmen der Durchführung von Leistungen entsprechend den Gebührenordnungspositionen 36102, 36112, 36122, 36132, 36142, 36152, 36162, 36172, 36192, 36202, 36212, 36222, 36232, 36242, 36252, 36262, 36272, 36282, 36292, 36302, 36312, 36322, 36332, oder 36342 oder 36351 einschließlich der prä- und postanästhesiologischen Rüstzeiten, mittels eines oder mehrerer der nachfolgend genannten Verfahren: – Plexusanästhesie und/oder – Spinal- und/oder Periduralanästhesie und/oder – Intravenöse regionale Anästhesie einer Extremität Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 14 | 8. April 2016 BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER 21. 22. und/oder – Kombinationsnarkose mit Maske, Larynxmaske und/oder endotracheale Intubation Streichung der Gebührenordnungspositionen 36830 und 36831 im Abschnitt 36.5.3 EBM Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 36840 in den Abschnitt 36.5.3 EBM 36840 Patientenadaptiertes Narkosemanagement im Zusammenhang mit einem operativen Eingriff nach der Gebührenordnungsposition 36350 Obligater Leistungsinhalt – Präanästhesiologische Untersuchung (Nr. 05310), – Einleitung und Unterhaltung einer Analgesie und/oder Sedierung einschließlich der Verabreichung von Analgetika und/oder Sedativa und/oder – Narkose als Kombination Analgetikum/Sedativum mit Atemwegsmanagement (z. B. mit Maske und/oder endotrachealer Intubation) einschließlich prä- und postanästhesiologischer Rüstzeiten und/oder – Überwachung der Vitalfunktionen (Stand-By) unter ständiger persönlicher Anwesenheit des Arztes, – Pulsoxymetrie, – Kontinuierliches EKG-Monitoring, – Intravenöser Zugang Fakultativer Leistungsinhalt – Infusion(en) (Nr. 02100), – Legen einer Magenverweilsonde (Nr. 02320), – Anlage eines suprapubischen Harnblasenkatheters (Nr. 02321), – Wechsel/Entfernung eines suprapubischen Harnblasenkatheters (Nr. 02322), – Wechsel/Legen eines transurethralen Dauerkatheters (Nr. 02323), – Arterielle Blutentnahme(n) (Nr. 02330), – Multigasmessung(-en), – Blutdrucksteuerung, – Dokumentierte Überwachung bis zur Stabilisierung der Vitalfunktionen 290 Punkte Abweichend von Nr. 5 der Präambel 36.5.1 kann die Gebührenordnungsposition 36840 neben der Gebührenordnungsposition 36801 oder 36820 berechnet werden. Die Gebührenordnungsposition 36840 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01220 bis 01222, 01440, 01856, 01857, 01913, 02100, 02101, 02300 bis 02302, 02320 bis 02323, 02330, 02331, 02340 bis 02343, 05320, 05330, 05331, 05340, 05341, 05350, 05360, 05361, 05370, 05371, 30708, 30710, 30712, 30720 bis 30724, 30730, 30731, 30740, 30751, 30760, 36800, 36821 bis 36828 und 36841 berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition 36840 ist im Behandlungsfall nicht neben der Gebührenordnungsposition 05310 berechnungsfähig. Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 14 | 8. April 2016 23. 24. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 36841 in den Abschnitt 36.5.3 EBM 36841 Patientenadaptiertes Narkosemanagement im Zusammenhang mit einem operativen Eingriff nach der Gebührenordnungsposition 36351 Obligater Leistungsinhalt – Präanästhesiologische Untersuchung (Nr. 05310), – Einleitung und Unterhaltung einer Analgesie und/oder Sedierung einschließlich der Verabreichung von Analgetika und/oder Sedativa und/oder – Narkose als Kombination Analgetikum/Sedativum mit Atemwegsmanagement (z. B. mit Maske und/oder endotrachealer Intubation) einschließlich prä- und postanästhesiologischer Rüstzeiten und/oder – Überwachung der Vitalfunktionen (Stand-By) unter ständiger persönlicher Anwesenheit des Arztes, – Pulsoxymetrie, – Kontinuierliches EKG-Monitoring, – Intravenöser Zugang Fakultativer Leistungsinhalt – Infusion(en) (Nr. 02100), – Legen einer Magenverweilsonde (Nr. 02320), – Anlage eines suprapubischen Harnblasenkatheters (Nr. 02321), – Wechsel/Entfernung eines suprapubischen Harnblasenkatheters (Nr. 02322), – Wechsel/Legen eines transurethralen Dauerkatheters (Nr. 02323), – Arterielle Blutentnahme(n) (Nr. 02330), – Multigasmessung(-en), – Blutdrucksteuerung, – Dokumentierte Überwachung bis zur Stabilisierung der Vitalfunktionen 478 Punkte Abweichend von Nr. 5 der Präambel 36.5.1 kann die Gebührenordnungsposition 36841 neben der Gebührenordnungsposition 36801 oder 36820 berechnet werden. Die Gebührenordnungsposition 36841 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01220 bis 01222, 01440, 01856, 01857, 01913, 02100, 02101, 02300 bis 02302, 02320 bis 02323, 02330, 02331, 02340 bis 02343, 05320, 05330, 05331, 05340, 05341, 05350, 05360, 05361, 05371, 30708, 30710, 30712, 30720 bis 30724, 30730, 30731, 30740, 30751, 30760, 36800, 36821 bis 36828 und 36840 berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition 36841 ist im Behandlungsfall nicht neben der Gebührenordnungsposition 05310 berechnungsfähig. Aufnahme der analogen Berechnungsausschlüsse für die Gebührenordnungspositionen 31840, 31841, 36840 und 36841 und Streichung der analogen Berechnungsausschlüsse für die Gebührenordnungspositionen 31830, 31831, 36830 und 36831 A 681 BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER 25. Änderungen im Anhang 2 zum EBM OPS 2015 Seite Bezeichnung OPS 2015 Kategorie OPLeistungen Überwachung Nachbeh. Überw. Nachbeh. Operat. Narkose 5–144.3a J Extrakapsuläre Extraktion der Linse [ECCE]: Linsenkernverflüssigung [Phakoemulsifikation] über sklero-kornealen Zugang: Mit Einführung einer kapselfixierten Hinterkammerlinse, monofokale Intraokularlinse X2 31351/36351 31503/36503 31718 31719 31822 31841/ 36822 36841 5–144.3b J Extrakapsuläre Extraktion der Linse [ECCE]: Linsenkernverflüssigung [Phakoemulsifikation] über sklero-kornealen Zugang: Mit Einführung einer sulkusfixierten Hinterkammerlinse, monofokale Intraokularlinse X2 31351/36351 31503/36503 31718 31719 31822 31841/ 36822 36841 5–144.3c J Extrakapsuläre Extraktion der Linse [ECCE]: Linsenkernverflüssigung [Phakoemulsifikation] über sklero-kornealen Zugang: Mit Einführung einer sklerafixierten Hinterkammerlinse, monofokale Intraokularlinse X2 31351/36351 31503/36503 31718 31719 31822 31841/ 36822 36841 5–144.3e J Extrakapsuläre Extraktion der Linse [ECCE]: Linsenkernverflüssigung [Phakoemulsifikation] über sklero-kornealen Zugang: Mit Einführung einer kapselfixierten Hinterkammerlinse, Sonderform der Intraokularlinse X2A 31351/36351 31503/36503 31718 31719 31822 31841/ 36822 36841 5–144.3f J Extrakapsuläre Extraktion der Linse [ECCE]: Linsenkernverflüssigung [Phakoemulsifikation] über sklero-kornealen Zugang: Mit Einführung einer sulkusfixierten Hinterkammerlinse, Sonderform der Intraokularlinse X2A 31351/36351 31503/36503 31718 31719 31822 31841/ 36822 36841 5–144.3g J Extrakapsuläre Extraktion der Linse [ECCE]: Linsenkernverflüssigung [Phakoemulsifikation] über sklero-kornealen Zugang: Mit Einführung einer sklerafixierten Hinterkammerlinse, Sonderform der Intraokularlinse X2A 31351/36351 31503/36503 31718 31719 31822 31841/ 36822 36841 5–144.3j J Extrakapsuläre Extraktion der Linse [ECCE]: Linsenkernverflüssigung [Phakoemulsifikation] über sklero-kornealen Zugang: Mit Einführung einer irisfixierten Hinterkammerlinse, monofokale Intraokularlinse X2 31351/36351 31503/36503 31718 31719 31822 31841/ 36822 36841 5–144.30 J Extrakapsuläre Extraktion der Linse [ECCE]: Linsenkernverflüssigung [Phakoemulsifikation] über sklero-kornealen Zugang: Ohne Implantation einer alloplastischen Linse X1 31350/36350 31502/36502 31716 31717 31821 31840/ 36821 36840 5–144.35 J Extrakapsuläre Extraktion der Linse [ECCE]: Linsenkernverflüssigung [Phakoemulsifikation] über sklero-kornealen Zugang: Mit Einführung einer kammerwinkelgestützten Vorderkammerlinse X2 31351/36351 31503/36503 31718 31719 31822 31841/ 36822 36841 5–144.36 J Extrakapsuläre Extraktion der Linse [ECCE]: Linsenkernverflüssigung [Phakoemulsifikation] über sklero-kornealen Zugang: Mit Einführung einer irisfixierten Vorderkammerlinse X2 31351/36351 31503/36503 31718 31719 31822 31841/ 36822 36841 5–144.37 J Extrakapsuläre Extraktion der Linse [ECCE]: Linsenkernverflüssigung [Phakoemulsifikation] über sklero-kornealen Zugang: Mit Einführung einer sonstigen Vorderkammerlinse X2 31351/36351 31503/36503 31718 31719 31822 31841/ 36822 36841 5–144.39 J Extrakapsuläre Extraktion der Linse [ECCE]: Linsenkernverflüssigung [Phakoemulsifikation] über sklero-kornealen Zugang: Mit Einführung mehrerer alloplastischer Linsen X2 31351/36351 31503/36503 31718 31719 31822 31841/ 36822 36841 5–144.5a J Extrakapsuläre Extraktion der Linse [ECCE]: Linsenkernverflüssigung [Phakoemulsifikation] über kornealen Zugang: Mit Einführung einer kapselfixierten Hinterkammerlinse, monofokale Intraokularlinse X2 31351/36351 31503/36503 31718 31719 31822 31841/ 36822 36841 5–144.5b J Extrakapsuläre Extraktion der Linse [ECCE]: Linsenkernverflüssigung [Phakoemulsifikation] über kornealen Zugang: Mit Einführung einer sulkusfixierten Hinterkammerlinse, monofokale Intraokularlinse X2 31351/36351 31503/36503 31718 31719 31822 31841/ 36822 36841 5–144.5c J Extrakapsuläre Extraktion der Linse [ECCE]: Linsenkernverflüssigung [Phakoemulsifikation] über kornealen Zugang: Mit Einführung einer sklerafixierten Hinterkammerlinse, monofokale Intraokularlinse X2 31351/36351 31503/36503 31718 31719 31822 31841/ 36822 36841 5–144.5e J Extrakapsuläre Extraktion der Linse [ECCE]: Linsenkernverflüssigung [Phakoemulsifikation] über kornealen Zugang: Mit Einführung einer kapselfixierten Hinterkammerlinse, Sonderform der Intraokularlinse X2A 31351/36351 31503/36503 31718 31719 31822 31841/ 36822 36841 5–144.5f J Extrakapsuläre Extraktion der Linse [ECCE]: Linsenkernverflüssigung [Phakoemulsifikation] über kornealen Zugang: Mit Einführung einer sulkusfixierten Hinterkammerlinse, Sonderform der Intraokularlinse X2A 31351/36351 31503/36503 31718 31719 31822 31841/ 36822 36841 A 682 Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 14 | 8. April 2016 BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER 26. OPS 2015 Seite Bezeichnung OPS 2015 Kategorie OPLeistungen Überwachung Nachbeh. Überw. Nachbeh. Operat. Narkose 5–144.5g J Extrakapsuläre Extraktion der Linse [ECCE]: Linsenkernverflüssigung [Phakoemulsifikation] über kornealen Zugang: Mit Einführung einer sklerafixierten Hinterkammerlinse, Sonderform der Intraokularlinse X2A 31351/36351 31503/36503 31718 31719 31822 31841/ 36822 36841 5–144.5j J Extrakapsuläre Extraktion der Linse [ECCE]: Linsenkernverflüssigung [Phakoemulsifikation] über kornealen Zugang: Mit Einführung einer irisfixierten Hinterkammerlinse, monofokale Intraokularlinse X2 31351/36351 31503/36503 31718 31719 31822 31841/ 36822 36841 5–144.50 J Extrakapsuläre Extraktion der Linse [ECCE]: Linsenkernverflüssigung [Phakoemulsifikation] über kornealen Zugang: Ohne Implantation einer alloplastischen Linse X1 31350/36350 31502/36502 31716 31717 31821 31840/ 36821 36840 5–144.55 J Extrakapsuläre Extraktion der Linse [ECCE]: Linsenkernverflüssigung [Phakoemulsifikation] über kornealen Zugang: Mit Einführung einer kammerwinkelgestützten Vorderkammerlinse X2 31351/36351 31503/36503 31718 31719 31822 31841/ 36822 36841 5–144.56 J Extrakapsuläre Extraktion der Linse [ECCE]: Linsenkernverflüssigung [Phakoemulsifikation] über kornealen Zugang: Mit Einführung einer irisfixierten Vorderkammerlinse X2 31351/36351 31503/36503 31718 31719 31822 31841/ 36822 36841 5–144.57 J Extrakapsuläre Extraktion der Linse [ECCE]: Linsenkernverflüssigung [Phakoemulsifikation] über kornealen Zugang: Mit Einführung einer sonstigen Vorderkammerlinse X2 31351/36351 31503/36503 31718 31719 31822 31841/ 36822 36841 5–144.59 J Extrakapsuläre Extraktion der Linse [ECCE]: Linsenkernverflüssigung [Phakoemulsifikation] über kornealen Zugang: Mit Einführung mehrerer alloplastischer Linsen X2 31351/3635 1 31503/3650 3 31718 31719 31822 31841/ 36822 36841 Änderungen im Anhang 3 zum EBM GOP Kurzlegende Kalkulationszeit in Minuten Prüfzeit in Minuten Eignung der Prüfzeit 05315 Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 31840, 31841, 36840 und 36841 KA ./. Keine Eignung 31801* Retrobulbäre und/oder parabulbäre und/oder peribulbäre Anästhesie 5 4 Tages- und Quartalsprofil 31830* Analgesie bei Phakoemulsifikation I 17 17 Tages- und Quartalsprofil 31831* Analgesie bei Phakoemulsifikation II 32 32 Tages- und Quartalsprofil 31840* Patientenadaptiertes Narkosemanagement I 33 27 Tages- und Quartalsprofil 31841* Patientenadaptiertes Narkosemanagement II 48 39 Tages- und Quartalsprofil 36801* Retrobulbäre und/oder parabulbäre und/oder peribulbäre Anästhesie 5 4 Tages- und Quartalsprofil 36830* Analgesie bei Phakoemulsifikation I 17 17 Tages- und Quartalsprofil 36831* Analgesie bei Phakoemulsifikation II 32 32 Tages- und Quartalsprofil 36840* Patientenadaptiertes Narkosemanagement I 33 27 Tages- und Quartalsprofil 36841* Patientenadaptiertes Narkosemanagement II 48 39 Tages- und Quartalsprofil Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 14 | 8. April 2016 Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 372. Sitzung am 11. März 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2016 Änderung der ersten und zweiten Bestimmung zum Abschnitt 34.7 EBM 1. Die Gebührenordnungspositionen dieses Abschnitts können ausschließlich von Fachärzten für Nuklearmedizin und Fachärzten für Radiologie abgerechnet werden, die über eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung PET, PET/CT gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zu den Leistungen dieses Abschnitts verfügen (bis zum Inkrafttreten der Qualitätssicherungsvereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V gilt: „die über eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung zur Ausführung und Abrechnung der Leistungen gemäß Nr. 14 der Anlage 1 „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses verfügen.) Bis zum 30. Juni 2016 sind die Gebührenordnungspositionen dieses Abschnitts auch ohne eine Genehmigung gemäß Qualitätssicherungsvereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zu den Leistungen dieses Abschnitts berechnungsfähig. Sofern ein Facharzt für Radiologie die fachlichen Voraussetzungen für die Durchführung einer PET bzw. PET/CT gemäß A 683 BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER Nr. 14 § 2 Abs. 2 der Anlage 1 „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht erfüllt, kann die Genehmigung auch erteilt werden, wenn nachgewiesen wird, dass zur Durchführung der PET bzw. PET/CT eine Kooperation mit einem Facharzt für Nuklearmedizin, der die fachlichen Voraussetzungen für die Durchführung einer PET bzw. PET/CT gemäß Nr. 14 § 2 Abs. 2 der Anlage 1 „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses erfüllt, besteht. Die Berechnung der Gebührenordnungspositionen 34701 und 34703 sowie der Gebührenordnungspositionen 34700 und 34702, sofern eine Niedrigdosis-Computertomographie durchgeführt wird, setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung gemäß der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V voraus. Sofern ein Facharzt für Nuklearmedizin die fachlichen Voraussetzungen für die Durchführung einer Computertomographie gemäß der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V nicht erfüllt, kann die Genehmi- Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 372. Sitzung am 11. März 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2012 Die Präambel zum Abschnitt 35.2 EBM – zuletzt geändert durch den Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 43. Sitzung am 22. September 2015 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) im Zusammenhang mit der Neubewertung der psychotherapeutischen Leistungen des Abschnitts 35.2 EBM zum 1. Januar 2012 – wird wie folgt geändert: 1. Ergänzung der Nr. 3: Für den Zeitraum ab 1. April 2016 gilt: Sofern die abgerechnete Gesamtpunktzahl der Gebührenordnungspositionen 35200 bis 35225 im Abrechnungsquartal das Doppelte der zu berücksichtigenden Mindestpunktzahlen gemäß Nummer 2 überschreitet, werden die Bewertungen der überschreitenden Gebührenordnungspositionen 35251, 35252 und 35253 bis zu einer Maximalpunktzahl von 379.712 Punkten (voller Tätigkeitsumfang) bzw. 189.856 Punkten (hälftiger Tätigkeitsumfang) mit einem Faktor von 0,5 multipliziert. Sobald die abgerechnete Gesamtpunktzahl der Gebührenordnungspositionen 35200 bis 35225 die Maximalpunktzahl von 379.712 Punkten A 684 2. gung auch erteilt werden, wenn nachgewiesen wird, dass zur Durchführung der Computertomographie eine Kooperation mit einem Facharzt für Radiologie, für den eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung gemäß der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V erteilt wurde, besteht. Der/die Kooperationspartner ist/sind gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung bei Beantragung der Genehmigung und bei Änderung zu benennen“). Die Berechnung der Gebührenordnungspositionen 34701 und 34703 sowie der Gebührenordnungspositionen 34700 und 34702, sofern eine NiedrigdosisComputertomographie durchgeführt wird, setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung gemäß der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V voraus. Haben an der Erbringung einer Leistung entsprechend einer Gebührenordnungsposition des Abschnittes 34.7 mehrere Ärzte mitgewirkt, so hat der die Gebührenordnungsposition des Abschnittes 34.7 abrechnende Arzt in seiner Quartalsabrechnung zu bestätigen, dass er mit den anderen Ärzten eine Vereinbarung darüber getroffen hat, wonach nur er allein in den jeweiligen Fällen diese Leistung abrechnet. bei vollem Tätigkeitsumfang bzw. 189.856 Punkten bei hälftigem Tätigkeitsumfang überschreitet, sind die Gebührenordnungspositionen 35251, 35252 und 35253 nicht mehr berechnungsfähig. 2. Änderung der Nr. 4: Die Regelung gemäß Nummer 3 wird wie folgt umgesetzt: Die Kassenärztliche Vereinigung setzt die Gebührenordnungspositionen 35251 und 35252 [ab 1. Januar 2015: 35251, 35252 und 35253] im Quartal als Zuschläge zu allen abgerechneten Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 35200 bis 35225 zu. 1. Für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. März 2016 gilt: Die Bewertung der zugesetzten Gebührenordnungspositionen 35251, 35252 und 35253 ist jeweils mit einer Quote zu multiplizieren, die sich aus der Differenz der abgerechneten Gesamtpunktzahl der Gebührenordnungspositionen 35200 bis 35225 des Vertragsarztes bzw. -therapeuten zur Mindestpunktzahl gemäß Nummer 2 im Verhältnis zur abgerechneten Gesamtpunktzahl der Gebührenordnungspositionen 35200 bis 35225 des Vertragsarztes bzw. -therapeuten ergibt und mindestens den Wert 0 annimmt. 2. Für den Zeitraum ab 1. April 2016 gilt: 1. Sofern die im Abrechnungsquartal abgerechnete Gesamtpunktzahl der Gebührenordnungspositionen 35200 bis 35225 das Doppelte der zu berücksichtigenden Mindestpunktzahl gemäß Nummer 2 nicht überschreitet, erfolgt die zur Bewertung der zugesetzten Gebührenordnungspositionen 35251, 35252 und 35253 erforderliche Bildung Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 14 | 8. April 2016 BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER 2. der Quote und die daraus resultierende Bewertung der zugesetzten Gebührenordnungspositionen gemäß Ziffer 1. Sofern die im Abrechnungsquartal abgerechnete Gesamtpunktzahl der Gebührenordnungspositionen 35200 bis 35225 das Doppelte der zu berücksichtigenden Mindestpunktzahl gemäß Nummer 2 überschreitet, ist die Bewertung der zugesetzten Gebührenordnungspositionen 35251, 35252 und 35253 jeweils mit einer Quote zu multiplizieren, die sich aus der zu berücksichtigenden Mindestpunktzahl gemäß Nummer 2 zuzüglich dem 0,5-fachen der Differenz der abgerechneten Gesamtpunktzahl der Gebührenordnungspositionen 35200 bis 35225 – jedoch maximal 379.712 Punkte bei vollem Tätigkeitsumfang bzw. 189.856 Punkte bei hälftigem Tätigkeitsumfang – und des Doppelten der zu berücksichtigenden Mindestpunktzahl gemäß Nummer 2 im Verhältnis zur abgerechneten Gesamtpunktzahl der Gebührenordnungspositionen 35200 bis 35225 des Vertragsarztes bzw. -therapeuten ergibt und mindestens den Wert 0 annimmt. Protokollnotizen: 1. Nachzahlungsbeträge für die psychotherapeutischen Leistungen des Abschnitts 35.2 EBM für die Jahre 2013 bis 2015 werden im Formblatt 3 in der Kontenart 996 (Psychotherapeutische Leistungen (extrabudgetär) im Vorgang 80 – Nachzahlungsbeträge Psychotherapie) ausgewiesen. 2. Der Bewertungsausschuss prüft, ob mit der derzeit gültigen Regelung hinsichtlich der Berechnungsfähigkeit der Gebührenordnungspositionen 35251, 35252 oder 35253 eine nicht beabsichtigte ungleiche Behandlung der Gruppentherapiesitzungen im Rahmen der unterschiedlichen Therapieverfahren erfolgt und passt ggf. die derzeit gültige Regelung an. Veranstaltungen der Kaiserin Friedrich-Stiftung für das ärztliche Fortbildungswesen ● 16./17. Juni 2016: Das Deutsche Gesundheitssystem – Kompaktkurs für ausländische Ärztinnen und Ärzte ● 23. – 26.11.2016 Neues für die Hausärztin / den Hausarzt – 114. Klinische Fortbildung Allgemeinmediziner und hausärztlich tätige Internisten Weitere Informationen: Kaiserin Friedrich-Stiftung für das ärztliche Fortbildungswesen, Christine Schroeter, Robert-Koch-Platz 7, 10115 Berlin (Mitte), Telefon: 030 30888-920, Fax: 030 30888-926, [email protected], www.kaiserin-friedrich-stiftung.de □ Aktuelle Fragen der Arzneimitteltherapie in der Onkologie Montag, 11.04.2016, 16:00–17:30 Uhr, Saal 19 Symposium der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft 122. Kongress der Deutschen Gesellschaft für Innere Medizin e.V., Congress-Center Rosengarten, Mannheim Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 372. Sitzung am 11. März 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2008 Aufnahme der Gebührenordnungsposition 01418 in die Präambeln 11.1 Nr. 2, 12.1 Nr. 2, 17.1 Nr. 2, 19.1 Nr. 2, 24.1 Nr. 2, 25.1 Nr. 2 Vorbehalt: Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 14 | 8. April 2016 Vorsitzende: Prof. Dr. med. Wolf-Dieter Ludwig, Berlin Programm: Moderation: Prof. Dr. med. Wolf-Dieter Ludwig, Berlin, Vorsitzender der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) Status quo und zukünftige Anforderungen an wissenschaftliche Erkenntnisse zu Wirksamkeit und Sicherheit bei der Zulassung onkologischer Wirkstoffe im Zeitalter der Präzisionsmedizin Prof. Dr. med. Wolf-Dieter Ludwig, Berlin, Vorsitzender der AkdÄ Pharmakologische Entscheidungen in der Hämatologie und Onkologie – Darstellung an klinischen Beispielen PD Dr. med. Sebastian Fetscher, Lübeck, Mitglied der AkdÄ Einfluss von komplementären und alternativen Methoden in der Onkologie – denn sie wissen nicht, was sie tun PD Dr. med. Jutta Hübner, Berlin, Mitglied der AkdÄ Auskunft: Karoline Luzar, Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft, E-Mail: [email protected]; Telefon: 030 400456 518; Fax: 030 400456 555 □ A 685 BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG Bekanntmachungen Bekanntmachung des Gemeinsamen Bundesausschusses über weitere Beratungsthemen zur Überprüfung gemäß § 135 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V): Einsatz von aktiven Kniebewegungsschienen zur Selbstanwendung durch Patientinnen und Patienten im Rahmen der Behandlung von Rupturen des vorderen Kreuzbands Vom 25. Februar 2016 Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) überprüft Untersuchungs- und Behandlungsmethoden daraufhin, ob sie für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten erforderlich sind; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Das entsprechende Bewertungsverfahren dient der Feststellung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse zu Nutzen, Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der zu bewertenden Methode. Auf der Grundlage der entsprechenden Bewertungsergebnisse entscheidet der G-BA darüber, ob die betreffende Untersuchungs- bzw. Behandlungsmethode zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden darf. Der G-BA veröffentlicht die neuen Beratungsthemen, die aktuell zur Überprüfung anstehen. Entsprechend der Festsetzung des G-BA vom 17. Dezember 2015 wird das folgende Thema beraten: „Einsatz von aktiven Kniebewegungsschienen zur Selbstanwendung durch Patientinnen und Patienten im Rahmen der Behandlung von Rupturen des vorderen Kreuzbands“ Mit dieser Veröffentlichung soll insbesondere Sachverständigen der medizinischen Wissenschaft und Praxis, Dachverbänden von Ärztegesellschaften, Spitzenverbänden der Selbsthilfegruppen und Patientenvertretungen sowie Spitzenorganisationen der Hersteller von Medizinprodukten und -geräten und den gegebenenfalls betroffenen Herstellern von Medizinprodukten Gelegenheit gegeben werden, durch Beantwortung eines Fragebogens eine erste Einschätzung zum angekündigten Beratungsgegenstand abzugeben. Die Einschätzungen zu dem oben genannten Beratungsthema sind anhand des Fragebogens innerhalb einer Frist von einem Monat nach dieser Veröffentlichung in elektronischer Form an folgende E-Mail-Adresse zu senden: [email protected] Den Fragebogen sowie weitere Erläuterungen finden Sie auf der Internetseite des G-BA unter: www.g-ba.de/informationen/ beratungsthemen/2425/ Berlin, den 25. Februar 2016 Gemeinsamer Bundesausschuss Unterausschuss Methodenbewertung Der Vorsitzende Deisler Anmerkung der KBV: Diese Bekanntmachung ist am 14.03.2016 im Bundesanzeiger erschienen. Fortbildungsveranstaltungen der AkdÄ – Terminankündigung Folgende Fortbildungsveranstaltungen finden statt: In Kooperation mit der Ärztekammer, KV und Akademie für Fortbildung der Ärztekammer Westfalen-Lippe Termin: 20. April 2016 15.00–18.00 Uhr Tagungsort: Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe Robert-Schimrigk-Straße 4–6 44141 Dortmund In Kooperation mit der Landesärztekammer und der KV Thüringen Termin: 1. Juni 2016 14.00–17.00 Uhr Tagungsort: Kaisersaal Erfurt Futterstraße 15/16 99084 Erfurt Wissenschaftliches Programm: Multimedikation ● Fallbeispiele aus dem Spontanmeldesystem ● Lipidtherapie ● Neue Arzneimittel – ein Überblick ● Medikationsfehler Die Teilnahme ist kostenlos, als Fortbildungsveranstaltung anerkannt Auskunft und Organisation: Karoline Luzar, Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ), Herbert-Lewin-Platz 1, 10623 Berlin, Telefon: 030 400456-500, Fax: 030 400456-555, E-Mail: [email protected], www.akdae.de A 686 Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 14 | 8. April 2016 BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER BUNDESÄRZTEKAMMER Mitteilungen ARZNEIMITTELKOMMISSION DER DEUTSCHEN ÄRZTESCHAFT „Aus der UAW-Datenbank“ Fulminante Myokarditis mit akuter kardialer Dekompensation nach ® Erstgabe von Adalimumab (Humira ) bei Colitis ulcerosa Indikationen und Verordnungsdaten von Adalimumab Adalimumab wurde 2003 in den Markt eingeführt und ist zugelassen für die Behandlung von verschiedenen Autoimmunerkrankungen. Hierzu zählen die rheumatoide Arthritis (RA), die juvenile idiopathische Arthritis, die ankylosierende Spondylarthritis (SPA), die Psoriasis (PS) und chronisch entzündliche Darmerkrankungen (1). Adalimumab ist ein rekombinanter, voll humaner monoklonaler Antikörper. Es bindet spezifisch an Tumornekrosefaktor-alpha (TNF-alpha) und neutralisiert dessen biologische Funktion, indem die Interaktion mit den zellständigen p55- und p75-TNFRezeptoren blockiert wird. Darüber hinaus werden auch andere biologische Wirkungen von TNF beeinflusst, wie z. B. die Konzentration von Adhäsionsmolekülen, die für die Leukozytenmigration verantwortlich sind. Adalimumab ist der am häufigsten eingesetzte TNF-alpha-Inhibitor und zeigte auch 2014 einen deutlichen Verordnungszuwachs gegenüber dem Vorjahr von knapp 11 % (2). Es steht an der Spitze der umsatzstärksten patentgeschützten Arzneimittel in Deutschland. Der AkdÄ wurde der Fall eines 22 Jahre alten Patienten berichtet, der wegen eines akuten Schubes einer Colitis ulcerosa erstmalig Adalimumab erhielt und daraufhin eine fulminante Myokarditis mit biventrikulärer kardialer Dekompensation entwickelte. Der Patient war bis auf die Kolitis zuvor immer gesund; hinsichtlich Alkohol und Drogenabusus war die Anamnese unauffällig. Seit 2012 war er wegen der Kolitis mit Mesalazin p.o. behandelt worden, zuletzt in einer Dosierung von 4,5 g täglich. Aktuell war es zu einem akuten Schub mit blutigen Durchfällen, Schmerzen und Gewichtsverlust gekommen. Er wurde daraufhin seit etwa fünf Wochen zusätzlich mit Prednisolon p.o. behandelt, zunächst mit 60 mg /Tag, dann reduziert auf 40 mg und erhielt einmalig 160 mg Adalimumab subkutan. Acht Tage nach der Erstgabe des TNF-alpha-Inhibitors erlitt der Patient im Badezimmer eine Synkope. Im EKG zeigten sich Hebungen in allen Ableitungen sowie erhöhte Serumwerte für die Kreatinkinase (CK) und Troponin. Eine koronare Herzkrankheit wurde koronarangiographisch ausgeschlossen, ebenso wie eine Lungenembolie mittels Computertomographie (CT). Echokardiographisch zeigte sich ein vergrößertes Herz mit deutlich eingeschränkter rechtsventrikulärer Funk- Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 14 | 8. April 2016 tion. Wegen zunehmender klinischer Verschlechterung wurde der Patient in die herzchirurgische Intensivstation verlegt. Die Ejektionsfraktion (EF) betrug 6 % (Normwert: 60 bis 70 %). Als Ursache zeigte sich in der Histologie des Myokards (siehe Abbildung 1) eine fulminante lymphozytär dominierte Myokarditis ohne Virusnachweis (untersucht wurden u. a.: Hepatitis A, B, C und E, HIV, Influenza A/B, Enteroviren, EBV, Mumps, Röteln, Parvovirus B19, Adenoviren). Aufgrund der progredienten Verschlechterung der Herzfunktion mit massiven Arrhythmien entschloss man sich zur Implantation eines veno-arteriellen Extracorporeal Life Support Systems (ECLS) und später zur passageren Implantation einer intraaortalen Ballonpumpe (IABP) über die Leiste. Hierdurch konnten ein ausreichendes Herzminutenvolumen und eine suffiziente Oxygenierung erreicht werden. Eine echokardiographische Kontrolle acht Tage später zeigte einen Anstieg der EF auf 20 %, jedoch auch eine weiter bestehende Rechtsherzinsuffizienz mit einer Trikuspidalinsuffizienz Grad II bis III. Zwei Entwöhnungsversuche vom ECLS mussten zunächst abgebrochen werden. Ein beginnendes Nierenversagen im Verlauf konnte konservativ beherrscht werden. Im weiteren Verlauf besserte sich die Herzfunktion schließlich und der Patient konnte mit einer EF von 39 % auf eine Normalstation verlegt werden. Eine kardiologische Rehabilitation wurde angeschlossen. Die Weiterbehandlung der Colitis ulcerosa erfolgte mit Prednisolon und Mesalazin. Im dargestellten Fall erhielt der Patient wegen einer Steroid- und Mesalazin-resistenten Colitis ulcerosa eine hohe Induktionsdosis von 160 mg Adalimumab, die bei chronisch entzündlichen Darmerkrankungen empfohlen wird. Im Vergleich hierzu beträgt die Initialdosis für Erwachsene mit RA, SPA oder PS nur 40 mg. Acht Tage später musste der Patient wegen einer kardialen Dekompensation auf dem Boden einer fulminanten Myokarditis stationär aufgenommen werden. Maximale intensivmedizinische Maßnahmen waren erforderlich, um den Zustand des zuvor bis auf die Colitis ulcerosa gesunden Patienten zu stabilisieren. Als Ursache kommt neben einem toxischen Myokardschaden theoretisch auch eine fulminante virale Myokarditis im Zusammenhang mit Adalimumab und Prednisolon infrage. Für eine virale Genese ergaben die durchgeführten umfangreichen Untersuchungen jedoch keine Hinweise. Daten zum fraglichen Zusammenhang zwischen TNF-Inhibitoren und Herzinsuffizienz In der Fachinformation von Humira® wird eine dekompensierte Herzinsuffizienz als „gelegentliche“ Nebenwirkung aufgeführt („gelegentlich“ bedeutet, dass diese Reaktion bei einem von 100 bis 1 000 Patienten beobachtet wurde). Eine mäßige bis schwere Herzinsuffizienz (NYHA Klasse III/IV) stellt eine Kontraindikation für die Gabe von Adalimumab dar (1). In der Literatur wird ein Zusammenhang zwischen TNFalpha-Inhibitoren und dem Auftreten oder der Verschlechterung einer Herzinsuffizienz kontrovers diskutiert. Aufgrund von erhöhten Serumspiegeln von TNF bei Patienten mit fortgeschrittener Herzinsuffizienz war man zunächst von einer möglichen therapeutischen Wirksamkeit von TNF-alpha-Inhibitoren ausgegangen. Größere randomisierte Studien mit Etanercept und Infliximab ergaben jedoch eher Hinweise auf schädliche Wirkungen (3), die in der ATTACH-Studie zu Infliximab auch dosisabhängig waren (4). Die Anwendung dieser Wirkstoffe bei Patienten mit A 687 BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER chungen zum Auftreten einer Herzinsuffizienz unter TNF-alphaInhibitoren zeigen jedoch keinen eindeutigen Zusammenhang. Der aktuell gemeldete und der publizierte Fall werfen die Frage auf, ob die bei chronisch entzündlichen Darmerkrankungen empfohlene hohe Initialdosis von Adalimumab mit einem erhöhten Risiko für kardiale Nebenwirkungen bei vorher Herzgesunden einhergeht. Fälle von akuter Herzinsuffizienz unter Behandlung mit TNF-alpha-Inhibitoren sollten der AkdÄ gemeldet werden, vor allem, wenn sie bei zuvor herzgesunden Patienten auftreten. Bitte teilen Sie der AkdÄ alle beobachteten Nebenwirkungen (auch Verdachtsfälle) mit. Sie können online über unsere Website www.akdae.de melden oder unseren Berichtsbogen verwenden, der regelmäßig im Deutschen Ärzteblatt abgedruckt wird. Abbildung 1: Ausgeprägt lymphozytär dominierte fulminante Myokarditis ohne Virusnachweis. einer Indikation für TNF-alpha-Inhibitoren und gleichzeitig vorbestehender Herzinsuffizienz sollte daher eher vermieden werden oder ist bei höherem NYHA-Stadium (III, IV) kontraindiziert. Auch eine retrospektive Untersuchung von Krankendaten jüngerer Patienten mit RA oder M. Crohn ergab Hinweise auf ein möglicherweise gering erhöhtes Risiko für Herzinsuffizienz unter Behandlung mit TNF-alpha-Inhibitoren (5). Die Auswertung von Daten aus dem deutschen Rheuma-Biologika-Register RABBIT zeigte ebenfalls ein erhöhtes Herzinsuffizienzrisiko bei RA-Patienten unter TNF-alpha-Inhibitoren, insbesondere wenn eine kardiovaskuläre Vorschädigung bekannt war. Das Herzinsuffizienzrisiko stieg bei hoher RA-Krankheitsaktivität weiter an, wobei dieser Anstieg durch die antiinflammatorische Wirkung der TNF-alpha-Inhibitoren günstig beeinflusst wurde (6). Eine mit dem Hersteller durchgeführte Auswertung von Daten aus klinischen Studien und Spontanmeldungen zu Adalimumab bei RA fand eine Rate neu aufgetretener Herzinsuffizienz von 0,3 % (7). Ein publizierter Fallbericht einer jungen Frau mit M. Crohn zeigt auffällige Parallelen zur hier dargestellten Meldung an die AkdÄ (8): Etwa eine Woche nach Verabreichung einer Initialdosis von 160 mg Adalimumab kam es zur fulminanten toxischen Kardiomyopathie. Es war eine passagere Behandlung mit einer extrakorporalen Membranoxygenierung (ECMO) über sieben Tage erforderlich, bis sich die Herzfunktion wieder erholt hatte. Hinweise auf eine infektiöse Ursache der Myokarditis fanden sich nicht. Eine tödlich verlaufende schwere eosinophile Myokarditis wurde berichtet bei einer umfangreich vorbehandelten 51-jährigen Polychondritispatientin in zeitlichem Zusammenhang mit der Wiederaufnahme einer Adalimumab-Behandlung (9). Zusammenfassung und Fazit Der AkdÄ wurde der Fall eines 22 Jahre alten Patienten mit akutem Schub einer Colitis ulcerosa berichtet, der eine Woche nach Erstgabe von 160 mg Adalimumab eine fulminante lymphozytäre Myokarditis mit biventrikulärer kardialer Dekompensation entwickelt hat. Ein Fall mit auffällig ähnlicher Konstellation ist vor einigen Jahren publiziert worden (8). In der Fachinformation von Adalimumab wird „dekompensierte Herzinsuffizienz“ als gelegentlich auftretende Nebenwirkung aufgeführt. Untersu- A 688 LITERATUR ® 1. AbbVie Ltd: Fachinformation „Humira 40 mg Injektionslösung im Fertigpen“. Stand: Juli 2015. 2. Schwabe U, Paffrath D (Hrsg.): Arzneiverordnungs-Report 2015. Berlin, Heidelberg: Springer-Verlag, 2015. 3. Coletta AP, Clark AL, Banarjee P, Cleland JG: Clinical trials update: RENEWAL (RENAISSANCE and RECOVER) and ATTACH. Eur J Heart Fail 2002; 4: 559–561. 4. Chung ES, Packer M, Lo KH et al.: Randomized, double-blind, placebo-controlled, pilot trial of infliximab, a chimeric monoclonal antibody to tumor necrosis factor-alpha, in patients with moderate-to-severe heart failure: results of the anti-TNF Therapy Against Congestive Heart Failure (ATTACH) trial. Circulation 2003; 107: 3133–3140. 5. Curtis JR, Kramer JM, Martin C et al.: Heart failure among younger rheumatoid arthritis and Crohn’s patients exposed to TNF-alpha antagonists. Rheumatology (Oxford) 2007; 46: 1688–1693. 6. Listing J, Strangfeld A, Kekow J et al.: Does tumor necrosis factor alpha inhibition promote or prevent heart failure in patients with rheumatoid arthritis? Arthritis Rheum 2008; 58: 667–677. 7. Schiff MH, Burmester GR, Kent JD et al.: Safety analyses of adalimumab (HUMIRA) in global clinical trials and US postmarketing surveillance of patients with rheumatoid arthritis. Ann Rheum Dis 2006; 65: 889–894. 8. Emmert MY, Salzberg SP, Emmert LS et al.: Severe cardiomyopathy following treatment with the tumour necrosis factor-alpha inhibitor adalimumab for Crohn’s disease. Eur J Heart Fail 2009; 11: 1106–1109. 9. Adamson R, Yazici Y, Katz ES et al.: Fatal acute necrotizing eosinophilic myocarditis temporally related to use of adalimumab in a patient with relapsing polychondritis. J Clin Rheumatol 2013; 19: 386–389. Sie können sich unter www.akdae.de/Service/Newsletter für einen Newsletter der AkdÄ anmelden, der auf neue Risikoinformationen zu Arzneimitteln hinweist. Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft, HerbertLewin-Platz 1, 10623 Berlin, Postfach 12 08 64, 10598 Berlin, Telefon: 0 30/40 04 56-5 00, Fax: 0 30/40 04 56-5 55, E-Mail: [email protected], Internet: www.akdae.de Bekanntgaben online Einfach abrufbar: Das Deutsche Ärzteblatt bietet seinen Leserinnen und Lesern die Möglichkeit, die Bekanntgaben pro Ausgabe in einer Datei herunterzuladen: www.aerzteblatt.de/bekanntgaben Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 14 | 8. April 2016
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