Beschluss des Bewertungsausschusses

BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER
KASSENÄRZTLICHE
Bekanntmachungen
BUNDESVEREINIGUNG
Mitteilungen
Beschluss
des Bewertungsausschusses
Der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat
in seiner 372. Sitzung am 11. März 2016 (Präsenzsitzung) nachfolgende Beschlüsse gefasst:
1. Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit
Wirkung zum 1. Juli 2016 gefasst. Infolge der Vereinbarung
nach § 118a SGB V zur Ermächtigung geriatrischer Institutsambulanzen zur ambulanten spezialisierten geriatrischen Diagnostik wurde der EBM um einen neuen Abschnitt 30.13 (Spezialisierte geriatrische Diagnostik und
Versorgung) erweitert. Des Weiteren hat der Bewertungsausschuss eine Empfehlung zur Finanzierung dieser Leistungen abgegeben.
2. Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss zur Änderung
des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung
zum 1. Juli 2016 gefasst und neue Gebührenordnungspositionen für ein patientenadaptiertes Narkosemanagement in der
Kataraktchirurgie in den EBM aufgenommen.
3. Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss zur Änderung
des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung
zum 1. Januar 2016 gefasst. Mit der Änderung der ersten und
zweiten Bestimmung zum Abschnitt 34.7 wird eine Konkretisierung der Genehmigungsvoraussetzungen bis zum Inkrafttreten der Qualitätssicherungsvereinbarung PET bzw.
PET/CT gemäß § 135 Abs. 2 SGB V vorgenommen.
4. Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit
Wirkung zum 1. Januar 2012 gefasst und eine Höchstgrenze
für die Gewährung von psychotherapeutischen Strukturzuschlägen gemäß den Gebührenordnungspositionen 35251
bis 35253 in Abhängigkeit des Tätigkeitsumfangs eingeführt.
5. Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit
Wirkung zum 1. Januar 2008 gefasst und die Gebührenordnungsposition 01418 (Besuch im organisierten
Not(-fall)dienst) in diverse Präambeln aufgenommen. Die
Aufnahme erfolgt zur Angleichung der Berechnungsfähigkeit an die Notfallpauschalen nach den Gebührenordnungspositionen 01210 und 01212, die bereits Bestandteil der genannten Präambeln sind.
Die entscheidungserheblichen Gründe zu diesen Beschlüssen
sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter www.institut-ba.de veröffentlicht.
6. Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss zu Vorgaben
gemäß § 87a Abs. 5 Satz 7 SGB V für ein Verfahren zur Bereinigung des Behandlungsbedarfs in den durch das SGB V
vorgesehenen Fällen für das Jahr 2017 mit Wirkung zum
11. März 2016 gefasst.
Dieser Beschluss sowie die entscheidungserheblichen
Gründe zu diesem Beschluss sind auf der Internetseite des
Instituts des Bewertungsausschusses unter www.institutba.de veröffentlicht.
Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 14 | 8. April 2016
nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V
in seiner 372. Sitzung am 11. März 2016 zur Änderung
des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)
mit Wirkung zum 1. Juli 2016
1.
2.
Änderung der zweiten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 03362 im Abschnitt 3.2.4 EBM
Die Berechnung der Gebührenordnungsposition 03362
setzt das Vorliegen der Ergebnisse eines geriatrischen
Basisassessments entsprechend den Inhalten der Gebührenordnungsposition 03360 und/oder eines weiterführenden geriatrischen Assessments nach der Gebührenordnungsposition 30984 voraus. Die Durchführung des geriatrischen Basisassessments und/oder
des weiterführenden geriatrischen Assessments darf
nicht länger als vier Quartale zurückliegen.
Aufnahme eines Abschnitts 30.13 EBM
30.13 Spezialisierte geriatrische Diagnostik und Versorgung
1.
Die Gebührenordnungspositionen 30980 und
30988 können nur von
– Ärzten gemäß Präambel 3.1 Nr. 1 EBM
und in Kooperation mit Ärzten gemäß Präambel 3.1 Nr. 1 EBM im Ausnahmefall von
– Fachärzten für Neurologie,
– Fachärzten für Nervenheilkunde,
– Fachärzten für Neurologie und Psychiatrie,
– Fachärzten für Psychiatrie und Nervenheilkunde,
– Vertragsärzten mit der Zusatzbezeichnung
Geriatrie
berechnet werden.
2.
Die Gebührenordnungspositionen 30981 und
30984 bis 30986 können nur von
– Fachärzten für Innere Medizin und Geriatrie,
– Fachärzten für Innere Medizin mit der
Schwerpunktbezeichnung Geriatrie,
– Vertragsärzten mit der Zusatzbezeichnung
Geriatrie,
– Fachärzten für Innere Medizin, Fachärzten
für Allgemeinmedizin und Fachärzten für
Physikalische und Rehabilitative Medizin,
die eine geriatrische Qualifikation gemäß
Anlage 1 zu § 1 der Vereinbarung nach
§ 118a SGB V nachweisen können,
– ermächtigten geriatrischen Institutsambulanzen gemäß § 118a SGB V
berechnet werden, die über eine Genehmigung
der Kassenärztlichen Vereinigung gemäß der
Qualitätssicherungsvereinbarung zur spezialisierten geriatrischen Diagnostik nach § 135
Abs. 2 SGB V verfügen.
A 675
BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER
3.
Die Gebührenordnungsposition 30984 kann
nur berechnet werden, wenn die Leistung auf
Überweisung eines Vertragsarztes gemäß Nr. 1
erfolgt und eine Vorabklärung gemäß der Gebührenordnungspositionen 30980 und 30981
stattgefunden hat.
4.
Die Gebührenordnungspositionen dieses Abschnitts sind ausschließlich bei Patienten berechnungsfähig, die aufgrund der Art, Schwere
und Komplexität ihrer Krankheitsverläufe einen besonders aufwändigen geriatrischen Versorgungsbedarf aufweisen und folgende Kriterien erfüllen:
– Höheres Lebensalter (ab Beginn des 71. Lebensjahres)
und
– Vorliegen von mindestens zwei der nachfolgenden geriatrischen Syndrome oder mindestens ein nachfolgendes geriatrisches
Syndrom und eine Pflegestufe gemäß § 15
SGB XI:
– Multifaktoriell bedingte Mobilitätsstörung einschließlich Fallneigung und Altersschwindel
– Komplexe Beeinträchtigung kognitiver,
emotionaler oder verhaltensbezogener Art
– Frailty-Syndrom (Kombinationen von
unbeabsichtigtem Gewichtsverlust, körperlicher und/oder geistiger Erschöpfung, muskulärer Schwäche, verringerter
Ganggeschwindigkeit und verminderter
körperlicher Aktivität)
– Dysphagie
– Inkontinenz(en)
– Therapierefraktäres chronisches Schmerzsyndrom.
5.
Die Berechnung der Gebührenordnungspositionen dieses Abschnitts setzt das Vorliegen der
Ergebnisse eines geriatrischen Basisassessments entsprechend den Inhalten der Gebührenordnungsposition 03360 voraus. Die Durchführung des geriatrischen Basisassessments
darf nicht länger als ein Quartal zurückliegen.
6.
Die Berechnung der Gebührenordnungspositionen dieses Abschnitts setzt die Angabe von
ICD-Kodes gemäß der ICD-10-GM, die den
geriatrischen Versorgungsbedarf dokumentieren, voraus.
30980 Abklärung vor der Durchführung eines weiterführenden geriatrischen Assessments nach der Gebührenordnungsposition 30984 durch einen Arzt gemäß Nr. 1 der Präambel des Abschnitts 30.13
Obligater Leistungsinhalt
– Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt,
– Abklärung und konsiliarische Beratung vor
der Durchführung eines weiterführenden
geriatrischen Assessments zwischen einem
Arzt gemäß Nr. 1 und einem geriatrisch
spezialisierten Arzt gemäß Nr. 2 der Präambel des Abschnitts 30.13,
A 676
– Überprüfung der Notwendigkeit eines weiterführenden geriatrischen Assessments und
der hierfür ggf. erforderlichen Informationen und Untersuchungsbefunde,
Fakultativer Leistungsinhalt
– Abklärung offener Fragen mit Angehörigen,
Bezugs- und Betreuungspersonen,
einmal im Krankheitsfall
194 Punkte
30981 Abklärung vor der Durchführung eines weiterführenden geriatrischen Assessments nach der
Gebührenordnungsposition 30984 durch einen
Arzt gemäß Nr. 2 der Präambel des Abschnitts
30.13
Obligater Leistungsinhalt
– Abklärung und konsiliarische Beratung vor
der Durchführung eines weiterführenden
geriatrischen Assessments zwischen einem
Arzt gemäß Nr. 1 und einem geriatrisch
spezialisierten Arzt gemäß Nr. 2 der Präambel des Abschnitts 30.13,
– Überprüfung der Notwendigkeit eines weiterführenden geriatrischen Assessments und
der hierfür ggf. erforderlichen Informationen und Untersuchungsbefunde,
Fakultativer Leistungsinhalt
– Abklärung offener Fragen mit Angehörigen,
Bezugs- und Betreuungspersonen,
einmal im Krankheitsfall
131 Punkte
30984 Weiterführendes geriatrisches Assessment gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung zur
spezialisierten geriatrischen Diagnostik nach
§ 135 Abs. 2 SGB V
Obligater Leistungsinhalt
– Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt,
– Umfassendes geriatrisches Assessment
(z. B. Selbstversorgungsfähigkeiten, Mobilität, Kognition, Emotion, instrumentelle
Aktivitäten) und soziales Assessment (z. B.
soziales Umfeld, Wohnumfeld, häusliche/
außerhäusliche Aktivitäten, Pflege-/Hilfsmittelbedarf) jeweils in mindestens fünf
Bereichen einschließlich einer Anamnese
und einer körperlichen Untersuchung,
– Einbindung von mindestens einem der folgenden anderen Leistungserbringer gemäß
§ 6 Nr. 3 der Vereinbarung nach § 118a
SGB V: Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden,
– Syndrombezogene geriatrische Untersuchungen einschließlich prognostischer Einschätzung zu spezifischen geriatrischen
Syndromen,
– Differentialdiagnostische und differentialprognostische Bewertung der geriatrischen
Syndrome und des Gesamtbefundes auf Basis des weiterführenden geriatrischen Assessments,
– Feststellung des Behandlungsbedarfs, Festlegung von geriatrischen Behandlungszielen
und Erstellung eines schriftlichen BehandDeutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 14 | 8. April 2016
BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER
lungsplans einschließlich Empfehlungen für
die medikamentöse Therapie, ggf. zu Heilund Hilfsmitteln sowie zu rehabilitativen
Maßnahmen und zur weiteren Diagnostik
und Verlaufsbeurteilung des Patienten,
– Dauer mindestens 60 Minuten,
Fakultativer Leistungsinhalt
– Beratung sowie Information über geeignete
Behandlungsmöglichkeiten, Beratungs- und
Hilfsangebote sowie Unterstützungsleistungen und Kontakte zu Selbsthilfeeinrichtungen für Patienten, ihre Angehörigen und
Bezugspersonen,
– Abstimmung und Beratung mit dem überweisenden Arzt,
– Nachuntersuchungen,
– Einbindung von Neuropsychologen,
einmal im Krankheitsfall
882 Punkte
Die Gebührenordnungsposition 30984 ist nur
einmal im Krankheitsfall berechnungsfähig.
Die zweimalige Berechnung der Gebührenordnungsposition 30984 im Krankheitsfall setzt eine ausführliche Begründung der medizinischen
Notwendigkeit im Einzelfall voraus.
Entgegen Nr. 4.3.2 der Allgemeinen Bestimmungen kann die Gebührenordnungsposition
30984 auch dann berechnet werden, wenn die
Arztpraxis nicht über die Möglichkeit zur Einbindung von Neuropsychologen verfügt.
Die Gebührenordnungsposition 30984 ist nicht
neben
den
Gebührenordnungspositionen
03360, 03362 und 30988 berechnungsfähig.
30985 Zuschlag
zur
Gebührenordnungsposition
30984 für die Fortsetzung des weiterführenden
geriatrischen Assessments
je weitere vollendete 30 Minuten, bis zu zweimal im Krankheitsfall
325 Punkte
30986 Zuschlag
zur
Gebührenordnungsposition
30985 für die Fortsetzung des weiterführenden
geriatrischen Assessments
je weitere vollendete 30 Minuten, bis zu zweimal im Krankheitsfall
234 Punkte
30988 Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen
03362, 16230, 16231, 21230 und 21321 für die
Einleitung und Koordination der Therapiemaßnahmen nach multiprofessioneller geriatrischer
Diagnostik
Obligater Leistungsinhalt
– Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt,
– Einleitung und/oder Koordination der Behandlung, ggf. Durchführung therapeutischer Maßnahmen gemäß dem Therapieplan, nach Durchführung eines multiprofessionellen geriatrischen Assessments,
Fakultativer Leistungsinhalt
– Konsiliarische Beratung mit anderen behandelnden Ärzten,
einmal im Krankheitsfall
65 Punkte
Die Gebührenordnungsposition 30988 ist nur
in einem Zeitraum von vier Wochen nach
Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 14 | 8. April 2016
Durchführung eines weiterführenden geriatrischen Assessments nach der Gebührenordnungsposition 30984 berechnungsfähig.
Die Gebührenordnungsposition 30988 ist nicht
neben der Gebührenordnungsposition 30984
berechnungsfähig.
Aufnahme analoger Abrechnungsausschlüsse für
die genannten Gebührenordnungspositionen
3.
4.
Aufnahme
der
Gebührenordnungspositionen
30980, 30981, 30984 bis 30986 und 30988 in den Anhang 3 zum EBM
GOP
Kurzlegende
Kalkulationszeit
in Minuten
Prüfzeit
in Minuten
Eignung
der Prüfzeit
30980
Abklärung vor Durchführung eines weiterführenden geriatrischen Assessments durch Arzt gemäß
Nr. 1 der Präambel des
Abschnitts 30.13
15
12
Nur
Quartalsprofil
30981*
Abklärung vor Durchführung eines weiterführenden geriatrischen Assessments durch Arzt gemäß
Nr. 2 der Präambel des
Abschnitts 30.13
10
8
Nur
Quartalsprofil
30984*
Weiterführendes geriatrisches Assessment
58
46
Nur
Quartalsprofil
30985*
Zuschlag zur GOP 30984
20
16
Nur
Quartalsprofil
30986*
Zuschlag zur GOP 30985
10
8
Nur
Quartalsprofil
30988
Zuschlag zu den GOP
03362, 16230, 16231,
21230, 21231 für die Einleitung und Koordination
von Therapiemaßnahmen
5
4
Nur
Quartalsprofil
Protokollnotizen:
1.
Der Bewertungsausschuss prüft zwei Jahre nach Einführung der Leistungen des Abschnitts 30.13 in den
Einheitlichen Bewertungsmaßstab die Entwicklung
dieser Leistungen. Insbesondere wird geprüft:
– Entwicklung der Leistungsmenge und des Leistungsbedarfes der einzelnen Leistungen
– Anzahl und regionale Verteilung der abrechnenden
Ärzte sowie deren Struktur und Spezialisierungsgrad
– Anzahl der Behandlungsfälle und behandelten Versicherten sowie deren Alters- und Diagnosestruktur.
Die Evaluation erfolgt durch das Institut des Bewertungsausschusses.
2.
Die Rechnungslegung der Gebührenordnungspositionen 30980, 30981, 30984, 30985, 30986 und 30988 erfolgt im Formblatt 3, Abschnitt 30.13, auf Ebene 6.
A 677
BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER
Empfehlung
des Bewertungsausschuss
nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 372. Sitzung am
11. März 2016 zur Finanzierung der Leistungen im Zusammenhang mit der Einführung von Leistungen zur spezialisierten
geriatrischen Diagnostik und Versorgung gemäß § 118a
SGB V in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM)
2.
3.
mit Wirkung zum 1. Juli 2016
Der Bewertungsausschuss gibt im Zusammenhang mit der Einführung der Leistungen des Abschnitts 30.13 in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) zum 1. Juli 2016 folgende
Empfehlung gemäß § 87a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SGB V bzw. § 87a
Abs. 5 Satz 7 i. V. m. § 87a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB V ab:
1.
Mit Wirkung zum 1. Juli 2016 werden die Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 30.13 in den EBM aufgenommen.
2.
Die Aufnahme der Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 30.13 führt nicht zu Einsparungen bei anderen
Leistungen (Substitution).
3.
Der Bewertungsausschuss stellt fest, dass der zu erwartende finanzielle Mehrbedarf der Leistungen des Abschnitts 30.13 nicht durch Einsparungen in anderen geeigneten Bereichen im EBM finanziert werden kann.
4.
Die Finanzierung des Mehrbedarfs der Gebührenordnungspositionen 30980, 30981, 30984, 30985, 30986 und
30988 erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen.
5.
Die Überführung der Leistungen des Abschnitts 30.13 in
die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung erfolgt gemäß
Nr. 5 des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner 323. Sitzung am 25. März 2014 zu einem Verfahren
zur Aufnahme von neuen Leistungen in den Einheitlichen
Bewertungsmaßstab (EBM).
Beschluss
des Bewertungsausschusses
4.
5.
6.
7.
nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 372. Sitzung
am 11. März 2016 zur Änderung des Einheitlichen
Bewertungsmaßstabes (EBM)
mit Wirkung zum 1. Juli 2016
1.
A 678
Änderung der Leistungslegende der Gebührenordnungsposition 05230 im Abschnitt 5.2 EBM
05230
Aufwandserstattung für das Aufsuchen eines
Kranken in der Praxis eines anderen Arztes
oder Zahnarztes zur Durchführung der Leistung entsprechend der Gebührenordnungspositionen 01856 oder, 01913, 31840, 31841
oder von Anästhesien/Narkosen des Kapitels
5 oder 31.
8.
Änderung der ersten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 05310 im Abschnitt 5.3 EBM
Für die Berechnung der Leistung nach der Nr.
Gebührenordnungsposition 05310 sind die Bestimmungen der Abschnitte 31.2 bzw. 36.2 zu beachten.
Aufnahme der Gebührenordnungsposition 05315 in
den Abschnitt 5.3 EBM
05315
Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 31840, 31841, 36840 und 36841
15 Punkte
Die Gebührenordnungsposition 05315 wird durch
die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt.
Änderung des fakultativen Leistungsinhaltes der Gebührenordnungsposition 05320 im Abschnitt 5.3 EBM
Fakultativer Leistungsinhalt
– Retrobulbäre und/oder parabulbäre und/
oder peribulbäre Anästhesie
Änderung der zweiten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 31350 im Abschnitt 31.2.13 EBM
Im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung entsprechend der Gebührenordnungsposition 31350 kann die RetrobulbäraAnästhesie nach
der Nr. Gebührenordnungsposition 31801 bei
Erbringung durch den Operateur bzw. 31820 bei
Erbringung durch den Anästhesisten gemeinsam
mit der Sedierung/Analgesie nach der Nr. 31830
Gebührenordnungsposition 31840 berechnet
werden.
Änderung der zweiten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 31351 im Abschnitt 31.2.13 EBM
Im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung entsprechend der Gebührenordnungsposition 31351 kann die RetrobulbäraAnästhesie nach
der Nr. Gebührenordnungsposition 31801 bei
Erbringung durch den Operateur bzw. 31820 bei
Erbringung durch den Anästhesisten gemeinsam
mit der Sedierung/Analgesie nach der Nr. 31831
Gebührenordnungsposition 31841 berechnet
werden.
Änderung der Leistungslegende und des obligaten
Leistungsinhaltes der Gebührenordnungsposition
31801 im Abschnitt 31.5.2 EBM
31801 Retrobulbäre und/oder parabulbäre und/oder
peribulbäre Anästhesie durch den Operateur, der
einen ambulanten Eingriff der Kategorie U, V, W
oder X entsprechend Anhang 2 erbringt
Obligater Leistungsinhalt
– Retrobulbäre und/oder parabulbäre und/
oder peribulbäre Anästhesie,
– Pulsoxymetrie,
– Überwachung und Dokumentation der Vitalparameter
Änderung des fakultativen Leistungsinhaltes der Gebührenordnungsposition 31820 im Abschnitt 31.5.3
EBM
Fakultativer Leistungsinhalt
– Retrobulbäre und/oder parabulbäre und/
oder peribulbäre Anästhesie
Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 14 | 8. April 2016
BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER
9.
10.
11.
12.
13.
Änderung der ersten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 31820 im Abschnitt 31.5.3 EBM
Die Gebührenordnungsposition nach der Nr.
31820 ist bei der Leitungsanästhesie der nervi
occipitales oder auriculares nicht berechnungsfähig.
Änderung der Leistungslegende der Gebührenordnungsposition 31821 im Abschnitt 31.5.3 EBM
31821
Anästhesie und/oder Narkose, im Rahmen der
Durchführung von Leistungen entsprechend
einer
der
Gebührenordnungspositionen
31101, 31111, 31121, 31131, 31141, 31151,
31161, 31171, 31181, 31191, 31201, 31211,
31221, 31231, 31241, 31251, 31261, 31271,
31281, 31291, 31301, 31311, 31321, 31331,
31341, 31350, 31371, 31372 oder 31373 einschließlich der prä- und postanästhesiologischen Rüstzeiten, mittels eines oder mehrerer
der nachfolgend genannten Verfahren:
– Plexusanästhesie
und/oder
– Spinal- und/oder Periduralanästhesie
und/oder
– Intravenöse regionale Anästhesie einer Extremität
und/oder
– Kombinationsnarkose mit Maske, Larynxmaske und/oder endotracheale Intubation
Änderung der Leistungslegende der Gebührenordnungsposition 31822 im Abschnitt 31.5.3 EBM
31822
Anästhesie und/oder Narkose, im Rahmen der
Durchführung von Leistungen entsprechend
einer
der
Gebührenordnungspositionen
31102, 31112, 31122, 31132, 31142, 31152,
31162, 31172, 31182, 31192, 31202, 31212,
31222, 31232, 31242, 31252, 31262, 31272,
31282, 31292, 31302, 31312, 31322, 31332,
oder 31342 oder 31351 einschließlich der
prä- und postanästhesiologischen Rüstzeiten,
mittels eines oder mehrerer der nachfolgend
genannten Verfahren:
– Plexusanästhesie
und/oder
– Spinal- und/oder Periduralanästhesie
und/oder
– Intravenöse regionale Anästhesie einer Extremität
und/oder
– Kombinationsnarkose mit Maske, Larynxmaske und/oder endotracheale Intubation
Streichung der Gebührenordnungspositionen 31830
und 31831 im Abschnitt 31.5.3 EBM
Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 31840 in den Abschnitt 31.5.3 EBM
31840 Patientenadaptiertes Narkosemanagement im Zusammenhang mit einem operativen Eingriff nach
der Gebührenordnungsposition 31350
Obligater Leistungsinhalt
– Präanästhesiologische Untersuchung (Nr.
05310),
Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 14 | 8. April 2016
14.
– Einleitung und Unterhaltung einer Analgesie
und/oder Sedierung einschließlich der Verabreichung von Analgetika und/oder Sedativa
und/oder
– Narkose als Kombination Analgetikum/Sedativum mit Atemwegsmanagement (z. B. mit
Maske und/oder endotrachealer Intubation)
einschließlich prä- und postanästhesiologischer Rüstzeiten
und/oder
– Überwachung der Vitalfunktionen (Stand-By)
unter ständiger persönlicher Anwesenheit des
Arztes,
– Pulsoxymetrie,
– Kontinuierliches EKG-Monitoring,
– Intravenöser Zugang
Fakultativer Leistungsinhalt
– Infusion(en) (Nr. 02100),
– Legen einer Magenverweilsonde (Nr. 02320),
– Anlage eines suprapubischen Harnblasenkatheters (Nr. 02321),
– Wechsel/Entfernung eines suprapubischen
Harnblasenkatheters (Nr. 02322),
– Wechsel/Legen eines transurethralen Dauerkatheters (Nr. 02323),
– Arterielle Blutentnahme(n) (Nr. 02330),
– Multigasmessung(-en),
– Blutdrucksteuerung,
– Dokumentierte Überwachung bis zur Stabilisierung der Vitalfunktionen
443 Punkte
Abweichend von Nr. 5 der Präambel 31.5.1 kann
die Gebührenordnungsposition 31840 neben der
Gebührenordnungsposition 31801 oder 31820
berechnet werden.
Die Gebührenordnungsposition 31840 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01220 bis
01222, 01440, 01510 bis 01512, 01520, 01521,
01530, 01531, 01856, 01857, 01913, 02100, 02101,
02300 bis 02302, 02320 bis 02323, 02330, 02331,
02340 bis 02343, 05320, 05330, 05331, 05340,
05341, 05350, 05360, 05361, 05370, 05371, 30708,
30710, 30712, 30720 bis 30724, 30730, 30731,
30740, 30751, 30760, 31800, 31821 bis 31828 und
31841 berechnungsfähig.
Die Gebührenordnungsposition 31840 ist im Behandlungsfall nicht neben der Gebührenordnungsposition 05310 berechnungsfähig.
Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 31841 in den Abschnitt 31.5.3 EBM
31841 Patientenadaptiertes Narkosemanagement im Zusammenhang mit einem operativen Eingriff nach
der Gebührenordnungsposition 31351
Obligater Leistungsinhalt
– Präanästhesiologische Untersuchung (Nr.
05310),
– Einleitung und Unterhaltung einer Analgesie
und/oder Sedierung einschließlich der Verabreichung von Analgetika und/oder Sedativa
und/oder
A 679
BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER
15.
16.
A 680
– Narkose als Kombination Analgetikum/Sedativum mit Atemwegsmanagement (z. B. mit
Maske und/oder endotrachealer Intubation)
einschließlich prä- und postanästhesiologischer Rüstzeiten
und/oder
– Überwachung der Vitalfunktionen (Stand-By)
unter ständiger persönlicher Anwesenheit des
Arztes,
– Pulsoxymetrie,
– Kontinuierliches EKG-Monitoring,
– Intravenöser Zugang
Fakultativer Leistungsinhalt
– Infusion(en) (Nr. 02100),
– Legen einer Magenverweilsonde (Nr. 02320),
– Anlage eines suprapubischen Harnblasenkatheters (Nr. 02321),
– Wechsel/Entfernung eines suprapubischen
Harnblasenkatheters (Nr. 02322),
– Wechsel/Legen eines transurethralen Dauerkatheters (Nr. 02323),
– arterielle Blutentnahme(n) (Nr. 02330),
– Multigasmessung(-en),
– Blutdrucksteuerung,
– Dokumentierte Überwachung bis zur Stabilisierung der Vitalfunktionen
706 Punkte
Abweichend von Nr. 5 der Präambel 31.5.1 kann
die Gebührenordnungsposition 31841 neben der
Gebührenordnungsposition 31801 oder 31820
berechnet werden.
Die Gebührenordnungsposition 31841 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01220 bis
01222, 01440, 01510 bis 01512, 01520, 01521,
01530, 01531, 01856, 01857, 01913, 02100,
02101, 02300 bis 02302, 02320 bis 02323, 02330,
02331, 02340 bis 02343, 05320, 05330, 05331,
05340, 05341, 05350, 05360, 05361, 05371,
30708, 30710, 30712, 30720 bis 30724, 30730,
30731, 30740, 30751, 30760, 31800, 31821 bis
31828 und 31840 berechnungsfähig.
Die Gebührenordnungsposition 31841 ist im Behandlungsfall nicht neben der Gebührenordnungsposition 05310 berechnungsfähig.
Änderung der zweiten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 36350 im Abschnitt 36.2.13 EBM
Im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung entsprechend der Gebührenordnungsposition
36350 kann die RetrobulbäraAnästhesie nach der
Nr. Gebührenordnungsposition 36801 bei Erbringung durch den Operateur bzw. 36820 bei Erbringung durch den Anästhesisten gemeinsam mit der
Sedierung/Analgesie nach der Nr. 36830 Gebührenordnungsposition 36840 berechnet werden.
Änderung der zweiten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 36351 im Abschnitt 36.2.13 EBM
Im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung entsprechend der Gebührenordnungsposition
36351 kann die RetrobulbäraAnästhesie nach der
Nr. Gebührenordnungsposition 36801 bei Erbrin-
17.
18.
19.
20.
gung durch den Operateur bzw. 36820 bei Erbringung durch den Anästhesisten gemeinsam mit der
Sedierung/Analgesie nach der Nr. 36831 Gebührenordnungsposition 36841 berechnet werden.
Änderung der Leistungslegende und des obligaten
Leistungsinhaltes der Gebührenordnungsposition
36801 im Abschnitt 36.5.2 EBM
36801 Retrobulbäre und/oder parabulbäre und/oder
peribulbäre Anästhesie durch den Operateur, der
einen belegärztlichen Eingriff der Kategorie U, V,
W oder X entsprechend Anhang 2 erbringt
Obligater Leistungsinhalt
– Retrobulbäre und/oder parabulbäre und/
oder peribulbäre Anästhesie,
– Pulsoxymetrie,
– Überwachung und Dokumentation der Vitalparameter
Änderung des fakultativen Leistungsinhaltes der Gebührenordnungsposition 36820 im Abschnitt 36.5.3 EBM
Fakultativer Leistungsinhalt
– Retrobulbäre und/oder parabulbäre und/
oder peribulbäre Anästhesie
Änderung der Leistungslegende der Gebührenordnungsposition 36821 im Abschnitt 36.5.3 EBM
36821 Anästhesie und/oder Narkose, im Rahmen der
Durchführung von Leistungen entsprechend einer
der Gebührenordnungspositionen 36101, 36111,
36121,
36131,
36141,
36151,
36161,
36171, 36191, 36201, 36211, 36221, 36231,
36241, 36251, 36261, 36271, 36281, 36291,
36301, 36311, 36321, 36331, 36341, 36350,
36371 bis 36373 einschließlich der prä- und postanästhesiologischen Rüstzeiten, mittels eines oder
mehrerer der nachfolgend genannten Verfahren:
– Plexusanästhesie
und/oder
– Spinal- und/oder Periduralanästhesie
und/oder
– Intravenöse regionale Anästhesie einer Extremität
und/oder
– Kombinationsnarkose mit Maske, Larynxmaske und/oder endotracheale Intubation
Änderung der Leistungslegende der Gebührenordnungsposition 36822 im Abschnitt 36.5.3 EBM
36822 Anästhesie und/oder Narkose, im Rahmen der
Durchführung von Leistungen entsprechend den
Gebührenordnungspositionen 36102, 36112, 36122,
36132, 36142, 36152, 36162, 36172, 36192, 36202,
36212, 36222, 36232, 36242, 36252, 36262, 36272,
36282, 36292, 36302, 36312, 36322, 36332, oder
36342 oder 36351 einschließlich der prä- und postanästhesiologischen Rüstzeiten, mittels eines oder
mehrerer der nachfolgend genannten Verfahren:
– Plexusanästhesie
und/oder
– Spinal- und/oder Periduralanästhesie
und/oder
– Intravenöse regionale Anästhesie einer Extremität
Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 14 | 8. April 2016
BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER
21.
22.
und/oder
– Kombinationsnarkose mit Maske, Larynxmaske und/oder endotracheale Intubation
Streichung der Gebührenordnungspositionen 36830
und 36831 im Abschnitt 36.5.3 EBM
Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 36840 in den Abschnitt 36.5.3 EBM
36840 Patientenadaptiertes Narkosemanagement im Zusammenhang mit einem operativen Eingriff nach
der Gebührenordnungsposition 36350
Obligater Leistungsinhalt
– Präanästhesiologische Untersuchung (Nr.
05310),
– Einleitung und Unterhaltung einer Analgesie
und/oder Sedierung einschließlich der Verabreichung von Analgetika und/oder Sedativa
und/oder
– Narkose als Kombination Analgetikum/Sedativum mit Atemwegsmanagement (z. B. mit
Maske und/oder endotrachealer Intubation)
einschließlich prä- und postanästhesiologischer Rüstzeiten
und/oder
– Überwachung der Vitalfunktionen (Stand-By)
unter ständiger persönlicher Anwesenheit des
Arztes,
– Pulsoxymetrie,
– Kontinuierliches EKG-Monitoring,
– Intravenöser Zugang
Fakultativer Leistungsinhalt
– Infusion(en) (Nr. 02100),
– Legen einer Magenverweilsonde (Nr. 02320),
– Anlage eines suprapubischen Harnblasenkatheters (Nr. 02321),
– Wechsel/Entfernung eines suprapubischen
Harnblasenkatheters (Nr. 02322),
– Wechsel/Legen eines transurethralen Dauerkatheters (Nr. 02323),
– Arterielle Blutentnahme(n) (Nr. 02330),
– Multigasmessung(-en),
– Blutdrucksteuerung,
– Dokumentierte Überwachung bis zur Stabilisierung der Vitalfunktionen
290 Punkte
Abweichend von Nr. 5 der Präambel 36.5.1 kann
die Gebührenordnungsposition 36840 neben der
Gebührenordnungsposition 36801 oder 36820
berechnet werden.
Die Gebührenordnungsposition 36840 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01220 bis
01222, 01440, 01856, 01857, 01913, 02100,
02101, 02300 bis 02302, 02320 bis 02323, 02330,
02331, 02340 bis 02343, 05320, 05330, 05331,
05340, 05341, 05350, 05360, 05361, 05370,
05371, 30708, 30710, 30712, 30720 bis 30724,
30730, 30731, 30740, 30751, 30760, 36800,
36821 bis 36828 und 36841 berechnungsfähig.
Die Gebührenordnungsposition 36840 ist im Behandlungsfall nicht neben der Gebührenordnungsposition 05310 berechnungsfähig.
Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 14 | 8. April 2016
23.
24.
Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 36841 in den Abschnitt 36.5.3 EBM
36841 Patientenadaptiertes Narkosemanagement im Zusammenhang mit einem operativen Eingriff nach
der Gebührenordnungsposition 36351
Obligater Leistungsinhalt
– Präanästhesiologische Untersuchung (Nr.
05310),
– Einleitung und Unterhaltung einer Analgesie
und/oder Sedierung einschließlich der Verabreichung von Analgetika und/oder Sedativa
und/oder
– Narkose als Kombination Analgetikum/Sedativum mit Atemwegsmanagement (z. B. mit
Maske und/oder endotrachealer Intubation)
einschließlich prä- und postanästhesiologischer Rüstzeiten
und/oder
– Überwachung der Vitalfunktionen (Stand-By)
unter ständiger persönlicher Anwesenheit des
Arztes,
– Pulsoxymetrie,
– Kontinuierliches EKG-Monitoring,
– Intravenöser Zugang
Fakultativer Leistungsinhalt
– Infusion(en) (Nr. 02100),
– Legen einer Magenverweilsonde (Nr. 02320),
– Anlage eines suprapubischen Harnblasenkatheters (Nr. 02321),
– Wechsel/Entfernung eines suprapubischen
Harnblasenkatheters (Nr. 02322),
– Wechsel/Legen eines transurethralen Dauerkatheters (Nr. 02323),
– Arterielle Blutentnahme(n) (Nr. 02330),
– Multigasmessung(-en),
– Blutdrucksteuerung,
– Dokumentierte Überwachung bis zur Stabilisierung der Vitalfunktionen
478 Punkte
Abweichend von Nr. 5 der Präambel 36.5.1 kann
die Gebührenordnungsposition 36841 neben der
Gebührenordnungsposition 36801 oder 36820
berechnet werden.
Die Gebührenordnungsposition 36841 ist nicht
neben den Gebührenordnungspositionen 01220
bis 01222, 01440, 01856, 01857, 01913, 02100,
02101, 02300 bis 02302, 02320 bis 02323,
02330, 02331, 02340 bis 02343, 05320, 05330,
05331, 05340, 05341, 05350, 05360, 05361,
05371, 30708, 30710, 30712, 30720 bis 30724,
30730, 30731, 30740, 30751, 30760, 36800,
36821 bis 36828 und 36840 berechnungsfähig.
Die Gebührenordnungsposition 36841 ist im Behandlungsfall nicht neben der Gebührenordnungsposition 05310 berechnungsfähig.
Aufnahme der analogen Berechnungsausschlüsse für
die Gebührenordnungspositionen 31840, 31841, 36840
und 36841 und Streichung der analogen Berechnungsausschlüsse für die Gebührenordnungspositionen
31830, 31831, 36830 und 36831
A 681
BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER
25.
Änderungen im Anhang 2 zum EBM
OPS 2015
Seite
Bezeichnung OPS 2015
Kategorie
OPLeistungen
Überwachung
Nachbeh.
Überw.
Nachbeh.
Operat.
Narkose
5–144.3a
J
Extrakapsuläre Extraktion der Linse [ECCE]: Linsenkernverflüssigung [Phakoemulsifikation] über sklero-kornealen Zugang: Mit
Einführung einer kapselfixierten Hinterkammerlinse, monofokale
Intraokularlinse
X2
31351/36351
31503/36503
31718
31719
31822
31841/
36822
36841
5–144.3b
J
Extrakapsuläre Extraktion der Linse [ECCE]: Linsenkernverflüssigung [Phakoemulsifikation] über sklero-kornealen Zugang: Mit
Einführung einer sulkusfixierten Hinterkammerlinse, monofokale
Intraokularlinse
X2
31351/36351
31503/36503
31718
31719
31822
31841/
36822
36841
5–144.3c
J
Extrakapsuläre Extraktion der Linse [ECCE]: Linsenkernverflüssigung [Phakoemulsifikation] über sklero-kornealen Zugang: Mit
Einführung einer sklerafixierten Hinterkammerlinse, monofokale
Intraokularlinse
X2
31351/36351
31503/36503
31718
31719
31822
31841/
36822
36841
5–144.3e
J
Extrakapsuläre Extraktion der Linse [ECCE]: Linsenkernverflüssigung [Phakoemulsifikation] über sklero-kornealen Zugang: Mit
Einführung einer kapselfixierten Hinterkammerlinse, Sonderform
der Intraokularlinse
X2A
31351/36351
31503/36503
31718
31719
31822
31841/
36822
36841
5–144.3f
J
Extrakapsuläre Extraktion der Linse [ECCE]: Linsenkernverflüssigung [Phakoemulsifikation] über sklero-kornealen Zugang: Mit
Einführung einer sulkusfixierten Hinterkammerlinse, Sonderform
der Intraokularlinse
X2A
31351/36351
31503/36503
31718
31719
31822
31841/
36822
36841
5–144.3g
J
Extrakapsuläre Extraktion der Linse [ECCE]: Linsenkernverflüssigung [Phakoemulsifikation] über sklero-kornealen Zugang: Mit
Einführung einer sklerafixierten Hinterkammerlinse, Sonderform
der Intraokularlinse
X2A
31351/36351
31503/36503
31718
31719
31822
31841/
36822
36841
5–144.3j
J
Extrakapsuläre Extraktion der Linse [ECCE]: Linsenkernverflüssigung [Phakoemulsifikation] über sklero-kornealen Zugang: Mit
Einführung einer irisfixierten Hinterkammerlinse, monofokale Intraokularlinse
X2
31351/36351
31503/36503
31718
31719
31822
31841/
36822
36841
5–144.30
J
Extrakapsuläre Extraktion der Linse [ECCE]: Linsenkernverflüssigung [Phakoemulsifikation] über sklero-kornealen Zugang: Ohne Implantation einer alloplastischen Linse
X1
31350/36350
31502/36502
31716
31717
31821
31840/
36821
36840
5–144.35
J
Extrakapsuläre Extraktion der Linse [ECCE]: Linsenkernverflüssigung [Phakoemulsifikation] über sklero-kornealen Zugang: Mit
Einführung einer kammerwinkelgestützten Vorderkammerlinse
X2
31351/36351
31503/36503
31718
31719
31822
31841/
36822
36841
5–144.36
J
Extrakapsuläre Extraktion der Linse [ECCE]: Linsenkernverflüssigung [Phakoemulsifikation] über sklero-kornealen Zugang: Mit
Einführung einer irisfixierten Vorderkammerlinse
X2
31351/36351
31503/36503
31718
31719
31822
31841/
36822
36841
5–144.37
J
Extrakapsuläre Extraktion der Linse [ECCE]: Linsenkernverflüssigung [Phakoemulsifikation] über sklero-kornealen Zugang: Mit
Einführung einer sonstigen Vorderkammerlinse
X2
31351/36351
31503/36503
31718
31719
31822
31841/
36822
36841
5–144.39
J
Extrakapsuläre Extraktion der Linse [ECCE]: Linsenkernverflüssigung [Phakoemulsifikation] über sklero-kornealen Zugang: Mit
Einführung mehrerer alloplastischer Linsen
X2
31351/36351
31503/36503
31718
31719
31822
31841/
36822
36841
5–144.5a
J
Extrakapsuläre Extraktion der Linse [ECCE]: Linsenkernverflüssigung [Phakoemulsifikation] über kornealen Zugang: Mit Einführung einer kapselfixierten Hinterkammerlinse, monofokale Intraokularlinse
X2
31351/36351
31503/36503
31718
31719
31822
31841/
36822
36841
5–144.5b
J
Extrakapsuläre Extraktion der Linse [ECCE]: Linsenkernverflüssigung [Phakoemulsifikation] über kornealen Zugang: Mit Einführung einer sulkusfixierten Hinterkammerlinse, monofokale Intraokularlinse
X2
31351/36351
31503/36503
31718
31719
31822
31841/
36822
36841
5–144.5c
J
Extrakapsuläre Extraktion der Linse [ECCE]: Linsenkernverflüssigung [Phakoemulsifikation] über kornealen Zugang: Mit Einführung einer sklerafixierten Hinterkammerlinse, monofokale Intraokularlinse
X2
31351/36351
31503/36503
31718
31719
31822
31841/
36822
36841
5–144.5e
J
Extrakapsuläre Extraktion der Linse [ECCE]: Linsenkernverflüssigung [Phakoemulsifikation] über kornealen Zugang: Mit Einführung einer kapselfixierten Hinterkammerlinse, Sonderform der
Intraokularlinse
X2A
31351/36351
31503/36503
31718
31719
31822
31841/
36822
36841
5–144.5f
J
Extrakapsuläre Extraktion der Linse [ECCE]: Linsenkernverflüssigung [Phakoemulsifikation] über kornealen Zugang: Mit Einführung einer sulkusfixierten Hinterkammerlinse, Sonderform der
Intraokularlinse
X2A
31351/36351
31503/36503
31718
31719
31822
31841/
36822
36841
A 682
Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 14 | 8. April 2016
BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER
26.
OPS 2015
Seite
Bezeichnung OPS 2015
Kategorie
OPLeistungen
Überwachung
Nachbeh.
Überw.
Nachbeh.
Operat.
Narkose
5–144.5g
J
Extrakapsuläre Extraktion der Linse [ECCE]: Linsenkernverflüssigung [Phakoemulsifikation] über kornealen Zugang: Mit Einführung einer sklerafixierten Hinterkammerlinse, Sonderform der Intraokularlinse
X2A
31351/36351
31503/36503
31718
31719
31822
31841/
36822
36841
5–144.5j
J
Extrakapsuläre Extraktion der Linse [ECCE]: Linsenkernverflüssigung [Phakoemulsifikation] über kornealen Zugang: Mit Einführung einer irisfixierten Hinterkammerlinse, monofokale Intraokularlinse
X2
31351/36351
31503/36503
31718
31719
31822
31841/
36822
36841
5–144.50
J
Extrakapsuläre Extraktion der Linse [ECCE]: Linsenkernverflüssigung [Phakoemulsifikation] über kornealen Zugang: Ohne Implantation einer alloplastischen Linse
X1
31350/36350
31502/36502
31716
31717
31821
31840/
36821
36840
5–144.55
J
Extrakapsuläre Extraktion der Linse [ECCE]: Linsenkernverflüssigung [Phakoemulsifikation] über kornealen Zugang: Mit Einführung einer kammerwinkelgestützten Vorderkammerlinse
X2
31351/36351
31503/36503
31718
31719
31822
31841/
36822
36841
5–144.56
J
Extrakapsuläre Extraktion der Linse [ECCE]: Linsenkernverflüssigung [Phakoemulsifikation] über kornealen Zugang: Mit Einführung einer irisfixierten Vorderkammerlinse
X2
31351/36351
31503/36503
31718
31719
31822
31841/
36822
36841
5–144.57
J
Extrakapsuläre Extraktion der Linse [ECCE]: Linsenkernverflüssigung [Phakoemulsifikation] über kornealen Zugang: Mit Einführung einer sonstigen Vorderkammerlinse
X2
31351/36351
31503/36503
31718
31719
31822
31841/
36822
36841
5–144.59
J
Extrakapsuläre Extraktion der Linse [ECCE]: Linsenkernverflüssigung [Phakoemulsifikation] über kornealen
Zugang: Mit Einführung mehrerer alloplastischer Linsen
X2
31351/3635
1
31503/3650
3
31718
31719
31822
31841/
36822
36841
Änderungen im Anhang 3 zum EBM
GOP
Kurzlegende
Kalkulationszeit
in Minuten
Prüfzeit
in Minuten
Eignung
der Prüfzeit
05315
Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen
31840, 31841, 36840 und
36841
KA
./.
Keine
Eignung
31801*
Retrobulbäre und/oder
parabulbäre und/oder
peribulbäre Anästhesie
5
4
Tages- und
Quartalsprofil
31830*
Analgesie bei Phakoemulsifikation I
17
17
Tages- und
Quartalsprofil
31831*
Analgesie bei Phakoemulsifikation II
32
32
Tages- und
Quartalsprofil
31840*
Patientenadaptiertes
Narkosemanagement I
33
27
Tages- und
Quartalsprofil
31841*
Patientenadaptiertes
Narkosemanagement II
48
39
Tages- und
Quartalsprofil
36801*
Retrobulbäre und/oder
parabulbäre und/oder
peribulbäre Anästhesie
5
4
Tages- und
Quartalsprofil
36830*
Analgesie bei Phakoemulsifikation I
17
17
Tages- und
Quartalsprofil
36831*
Analgesie bei Phakoemulsifikation II
32
32
Tages- und
Quartalsprofil
36840*
Patientenadaptiertes
Narkosemanagement I
33
27
Tages- und
Quartalsprofil
36841*
Patientenadaptiertes
Narkosemanagement II
48
39
Tages- und
Quartalsprofil
Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 14 | 8. April 2016
Beschluss
des Bewertungsausschusses
nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 372. Sitzung
am 11. März 2016 zur Änderung des Einheitlichen
Bewertungsmaßstabes (EBM)
mit Wirkung zum 1. Januar 2016
Änderung der ersten und zweiten Bestimmung zum Abschnitt 34.7 EBM
1.
Die Gebührenordnungspositionen dieses Abschnitts
können ausschließlich von Fachärzten für Nuklearmedizin und Fachärzten für Radiologie abgerechnet werden, die über eine Genehmigung der Kassenärztlichen
Vereinigung gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung PET, PET/CT gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zu den
Leistungen dieses Abschnitts verfügen (bis zum Inkrafttreten der Qualitätssicherungsvereinbarung gemäß
§ 135 Abs. 2 SGB V gilt: „die über eine Genehmigung
der Kassenärztlichen Vereinigung zur Ausführung und
Abrechnung der Leistungen gemäß Nr. 14 der Anlage 1
„Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses verfügen.)
Bis zum 30. Juni 2016 sind die Gebührenordnungspositionen dieses Abschnitts auch ohne eine Genehmigung gemäß Qualitätssicherungsvereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zu den Leistungen dieses
Abschnitts berechnungsfähig. Sofern ein Facharzt
für Radiologie die fachlichen Voraussetzungen für
die Durchführung einer PET bzw. PET/CT gemäß
A 683
BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER
Nr. 14 § 2 Abs. 2 der Anlage 1 „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ der Richtlinie
Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht erfüllt, kann
die Genehmigung auch erteilt werden, wenn nachgewiesen wird, dass zur Durchführung der PET bzw.
PET/CT eine Kooperation mit einem Facharzt für
Nuklearmedizin, der die fachlichen Voraussetzungen für die Durchführung einer PET bzw. PET/CT
gemäß Nr. 14 § 2 Abs. 2 der Anlage 1 „Anerkannte
Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ der
Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung
des Gemeinsamen Bundesausschusses erfüllt, besteht. Die Berechnung der Gebührenordnungspositionen 34701 und 34703 sowie der Gebührenordnungspositionen 34700 und 34702, sofern eine Niedrigdosis-Computertomographie durchgeführt wird,
setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung gemäß der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V voraus. Sofern ein Facharzt für Nuklearmedizin die
fachlichen Voraussetzungen für die Durchführung
einer Computertomographie gemäß der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie gemäß
§ 135 Abs. 2 SGB V nicht erfüllt, kann die Genehmi-
Beschluss
des Bewertungsausschusses
nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 372. Sitzung
am 11. März 2016 zur Änderung des Einheitlichen
Bewertungsmaßstabes (EBM)
mit Wirkung zum 1. Januar 2012
Die Präambel zum Abschnitt 35.2 EBM – zuletzt geändert
durch den Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses
in seiner 43. Sitzung am 22. September 2015 zur Änderung des
Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) im Zusammenhang mit der Neubewertung der psychotherapeutischen Leistungen des Abschnitts 35.2 EBM zum 1. Januar 2012 – wird
wie folgt geändert:
1.
Ergänzung der Nr. 3:
Für den Zeitraum ab 1. April 2016 gilt: Sofern die abgerechnete Gesamtpunktzahl der Gebührenordnungspositionen
35200 bis 35225 im Abrechnungsquartal das Doppelte der zu
berücksichtigenden Mindestpunktzahlen gemäß Nummer 2
überschreitet, werden die Bewertungen der überschreitenden
Gebührenordnungspositionen 35251, 35252 und 35253 bis zu
einer Maximalpunktzahl von 379.712 Punkten (voller Tätigkeitsumfang) bzw. 189.856 Punkten (hälftiger Tätigkeitsumfang) mit einem Faktor von 0,5 multipliziert. Sobald die abgerechnete Gesamtpunktzahl der Gebührenordnungspositionen
35200 bis 35225 die Maximalpunktzahl von 379.712 Punkten
A 684
2.
gung auch erteilt werden, wenn nachgewiesen wird,
dass zur Durchführung der Computertomographie
eine Kooperation mit einem Facharzt für Radiologie, für den eine Genehmigung der Kassenärztlichen
Vereinigung gemäß der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V
erteilt wurde, besteht. Der/die Kooperationspartner
ist/sind gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung bei Beantragung der Genehmigung und bei
Änderung zu benennen“).
Die Berechnung der Gebührenordnungspositionen
34701 und 34703 sowie der Gebührenordnungspositionen 34700 und 34702, sofern eine NiedrigdosisComputertomographie durchgeführt wird, setzt eine
Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung gemäß der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und
-therapie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V voraus. Haben an
der Erbringung einer Leistung entsprechend einer
Gebührenordnungsposition des Abschnittes 34.7 mehrere Ärzte mitgewirkt, so hat der die Gebührenordnungsposition des Abschnittes 34.7 abrechnende Arzt
in seiner Quartalsabrechnung zu bestätigen, dass er
mit den anderen Ärzten eine Vereinbarung darüber
getroffen hat, wonach nur er allein in den jeweiligen
Fällen diese Leistung abrechnet.
bei vollem Tätigkeitsumfang bzw. 189.856 Punkten bei hälftigem Tätigkeitsumfang überschreitet, sind die Gebührenordnungspositionen 35251, 35252 und 35253 nicht mehr berechnungsfähig.
2.
Änderung der Nr. 4:
Die Regelung gemäß Nummer 3 wird wie folgt umgesetzt: Die
Kassenärztliche Vereinigung setzt die Gebührenordnungspositionen 35251 und 35252 [ab 1. Januar 2015: 35251, 35252 und
35253] im Quartal als Zuschläge zu allen abgerechneten Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 35200 bis 35225 zu.
1.
Für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. März 2016 gilt:
Die Bewertung der zugesetzten Gebührenordnungspositionen 35251, 35252 und 35253 ist jeweils mit einer Quote zu multiplizieren, die sich aus der Differenz der abgerechneten Gesamtpunktzahl der Gebührenordnungspositionen 35200 bis 35225 des Vertragsarztes bzw. -therapeuten zur Mindestpunktzahl gemäß Nummer 2 im Verhältnis zur abgerechneten Gesamtpunktzahl der Gebührenordnungspositionen 35200 bis 35225 des Vertragsarztes bzw. -therapeuten ergibt und mindestens den Wert 0
annimmt.
2.
Für den Zeitraum ab 1. April 2016 gilt:
1.
Sofern die im Abrechnungsquartal abgerechnete
Gesamtpunktzahl der Gebührenordnungspositionen 35200 bis 35225 das Doppelte der zu berücksichtigenden Mindestpunktzahl gemäß Nummer
2 nicht überschreitet, erfolgt die zur Bewertung
der zugesetzten Gebührenordnungspositionen
35251, 35252 und 35253 erforderliche Bildung
Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 14 | 8. April 2016
BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER
2.
der Quote und die daraus resultierende Bewertung der zugesetzten Gebührenordnungspositionen gemäß Ziffer 1.
Sofern die im Abrechnungsquartal abgerechnete
Gesamtpunktzahl der Gebührenordnungspositionen 35200 bis 35225 das Doppelte der zu berücksichtigenden Mindestpunktzahl gemäß Nummer
2 überschreitet, ist die Bewertung der zugesetzten
Gebührenordnungspositionen 35251, 35252 und
35253 jeweils mit einer Quote zu multiplizieren,
die sich aus der zu berücksichtigenden Mindestpunktzahl gemäß Nummer 2 zuzüglich dem
0,5-fachen der Differenz der abgerechneten Gesamtpunktzahl der Gebührenordnungspositionen
35200 bis 35225 – jedoch maximal 379.712
Punkte bei vollem Tätigkeitsumfang bzw.
189.856 Punkte bei hälftigem Tätigkeitsumfang –
und des Doppelten der zu berücksichtigenden
Mindestpunktzahl gemäß Nummer 2 im Verhältnis zur abgerechneten Gesamtpunktzahl der Gebührenordnungspositionen 35200 bis 35225 des
Vertragsarztes bzw. -therapeuten ergibt und mindestens den Wert 0 annimmt.
Protokollnotizen:
1.
Nachzahlungsbeträge für die psychotherapeutischen
Leistungen des Abschnitts 35.2 EBM für die Jahre 2013
bis 2015 werden im Formblatt 3 in der Kontenart 996
(Psychotherapeutische Leistungen (extrabudgetär) im
Vorgang 80 – Nachzahlungsbeträge Psychotherapie) ausgewiesen.
2.
Der Bewertungsausschuss prüft, ob mit der derzeit gültigen Regelung hinsichtlich der Berechnungsfähigkeit der
Gebührenordnungspositionen 35251, 35252 oder 35253
eine nicht beabsichtigte ungleiche Behandlung der Gruppentherapiesitzungen im Rahmen der unterschiedlichen
Therapieverfahren erfolgt und passt ggf. die derzeit gültige Regelung an.
Veranstaltungen der
Kaiserin Friedrich-Stiftung für das
ärztliche Fortbildungswesen
● 16./17. Juni 2016:
Das Deutsche Gesundheitssystem – Kompaktkurs für ausländische Ärztinnen und Ärzte
● 23. – 26.11.2016
Neues für die Hausärztin / den Hausarzt – 114. Klinische Fortbildung Allgemeinmediziner und hausärztlich tätige Internisten
Weitere Informationen: Kaiserin Friedrich-Stiftung für
das ärztliche Fortbildungswesen, Christine Schroeter,
Robert-Koch-Platz 7, 10115 Berlin (Mitte), Telefon:
030 30888-920, Fax: 030 30888-926, [email protected], www.kaiserin-friedrich-stiftung.de □
Aktuelle Fragen
der Arzneimitteltherapie
in der Onkologie
Montag, 11.04.2016, 16:00–17:30 Uhr, Saal 19
Symposium der Arzneimittelkommission
der deutschen Ärzteschaft
122. Kongress der Deutschen Gesellschaft für Innere Medizin e.V.,
Congress-Center Rosengarten, Mannheim
Beschluss
des Bewertungsausschusses
nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 372. Sitzung
am 11. März 2016 zur Änderung des Einheitlichen
Bewertungsmaßstabes (EBM)
mit Wirkung zum 1. Januar 2008
Aufnahme der Gebührenordnungsposition 01418 in die Präambeln 11.1 Nr. 2, 12.1 Nr. 2, 17.1 Nr. 2, 19.1 Nr. 2, 24.1 Nr. 2,
25.1 Nr. 2
Vorbehalt:
Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter
dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG).
Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 14 | 8. April 2016
Vorsitzende: Prof. Dr. med. Wolf-Dieter Ludwig, Berlin
Programm:
Moderation: Prof. Dr. med. Wolf-Dieter Ludwig, Berlin,
Vorsitzender der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ)
Status quo und zukünftige Anforderungen an wissenschaftliche
Erkenntnisse zu Wirksamkeit und Sicherheit bei der Zulassung
onkologischer Wirkstoffe im Zeitalter der Präzisionsmedizin
Prof. Dr. med. Wolf-Dieter Ludwig, Berlin, Vorsitzender der AkdÄ
Pharmakologische Entscheidungen in der Hämatologie
und Onkologie – Darstellung an klinischen Beispielen
PD Dr. med. Sebastian Fetscher, Lübeck, Mitglied der AkdÄ
Einfluss von komplementären und alternativen Methoden
in der Onkologie – denn sie wissen nicht, was sie tun
PD Dr. med. Jutta Hübner, Berlin, Mitglied der AkdÄ
Auskunft: Karoline Luzar, Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft, E-Mail: [email protected]; Telefon:
030 400456 518; Fax: 030 400456 555
□
A 685
BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER
KASSENÄRZTLICHE
BUNDESVEREINIGUNG
Bekanntmachungen
Bekanntmachung des Gemeinsamen
Bundesausschusses
über weitere Beratungsthemen zur Überprüfung gemäß
§ 135 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB V): Einsatz von aktiven Kniebewegungsschienen zur
Selbstanwendung durch Patientinnen und Patienten im Rahmen der Behandlung von Rupturen des vorderen Kreuzbands
Vom 25. Februar 2016
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) überprüft Untersuchungs- und Behandlungsmethoden daraufhin, ob sie für eine
ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der
Versicherten erforderlich sind; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Das entsprechende Bewertungsverfahren dient der Feststellung des allgemein anerkannten Standes der
medizinischen Erkenntnisse zu Nutzen, Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der zu bewertenden Methode. Auf der Grundlage
der entsprechenden Bewertungsergebnisse entscheidet der G-BA
darüber, ob die betreffende Untersuchungs- bzw. Behandlungsmethode zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden darf.
Der G-BA veröffentlicht die neuen Beratungsthemen, die aktuell zur Überprüfung anstehen. Entsprechend der Festsetzung
des G-BA vom 17. Dezember 2015 wird das folgende Thema beraten:
„Einsatz von aktiven Kniebewegungsschienen
zur Selbstanwendung durch Patientinnen und Patienten
im Rahmen der Behandlung von Rupturen des vorderen
Kreuzbands“
Mit dieser Veröffentlichung soll insbesondere Sachverständigen
der medizinischen Wissenschaft und Praxis, Dachverbänden von
Ärztegesellschaften, Spitzenverbänden der Selbsthilfegruppen und
Patientenvertretungen sowie Spitzenorganisationen der Hersteller
von Medizinprodukten und -geräten und den gegebenenfalls betroffenen Herstellern von Medizinprodukten Gelegenheit gegeben
werden, durch Beantwortung eines Fragebogens eine erste Einschätzung zum angekündigten Beratungsgegenstand abzugeben.
Die Einschätzungen zu dem oben genannten Beratungsthema
sind anhand des Fragebogens innerhalb einer Frist von einem
Monat nach dieser Veröffentlichung in elektronischer Form an
folgende E-Mail-Adresse zu senden:
[email protected]
Den Fragebogen sowie weitere Erläuterungen finden Sie auf der
Internetseite des G-BA unter: www.g-ba.de/informationen/
beratungsthemen/2425/
Berlin, den 25. Februar 2016
Gemeinsamer Bundesausschuss
Unterausschuss Methodenbewertung
Der Vorsitzende
Deisler
Anmerkung der KBV: Diese Bekanntmachung ist am 14.03.2016 im
Bundesanzeiger erschienen.
Fortbildungsveranstaltungen der AkdÄ – Terminankündigung
Folgende Fortbildungsveranstaltungen finden statt:
In Kooperation mit der Ärztekammer,
KV und Akademie für Fortbildung
der Ärztekammer Westfalen-Lippe
Termin: 20. April 2016
15.00–18.00 Uhr
Tagungsort:
Kassenärztliche Vereinigung
Westfalen-Lippe
Robert-Schimrigk-Straße 4–6
44141 Dortmund
In Kooperation mit der Landesärztekammer und der KV Thüringen
Termin: 1. Juni 2016
14.00–17.00 Uhr
Tagungsort:
Kaisersaal Erfurt
Futterstraße 15/16
99084 Erfurt
Wissenschaftliches Programm: Multimedikation ● Fallbeispiele aus dem Spontanmeldesystem
● Lipidtherapie ● Neue Arzneimittel – ein Überblick ● Medikationsfehler
Die Teilnahme ist kostenlos, als Fortbildungsveranstaltung anerkannt
Auskunft und Organisation: Karoline Luzar, Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ), Herbert-Lewin-Platz 1,
10623 Berlin, Telefon: 030 400456-500, Fax: 030 400456-555, E-Mail: [email protected], www.akdae.de
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Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 14 | 8. April 2016
BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER
BUNDESÄRZTEKAMMER
Mitteilungen
ARZNEIMITTELKOMMISSION DER DEUTSCHEN ÄRZTESCHAFT
„Aus der UAW-Datenbank“
Fulminante Myokarditis mit akuter
kardialer Dekompensation nach
®
Erstgabe von Adalimumab (Humira )
bei Colitis ulcerosa
Indikationen und Verordnungsdaten von Adalimumab
Adalimumab wurde 2003 in den Markt eingeführt und ist zugelassen für die Behandlung von verschiedenen Autoimmunerkrankungen. Hierzu zählen die rheumatoide Arthritis (RA), die juvenile idiopathische Arthritis, die ankylosierende Spondylarthritis
(SPA), die Psoriasis (PS) und chronisch entzündliche Darmerkrankungen (1).
Adalimumab ist ein rekombinanter, voll humaner monoklonaler Antikörper. Es bindet spezifisch an Tumornekrosefaktor-alpha (TNF-alpha) und neutralisiert dessen biologische Funktion,
indem die Interaktion mit den zellständigen p55- und p75-TNFRezeptoren blockiert wird. Darüber hinaus werden auch andere
biologische Wirkungen von TNF beeinflusst, wie z. B. die Konzentration von Adhäsionsmolekülen, die für die Leukozytenmigration verantwortlich sind.
Adalimumab ist der am häufigsten eingesetzte TNF-alpha-Inhibitor und zeigte auch 2014 einen deutlichen Verordnungszuwachs gegenüber dem Vorjahr von knapp 11 % (2). Es steht an
der Spitze der umsatzstärksten patentgeschützten Arzneimittel in
Deutschland.
Der AkdÄ wurde der Fall eines 22 Jahre alten Patienten berichtet, der
wegen eines akuten Schubes einer Colitis ulcerosa erstmalig Adalimumab erhielt und daraufhin eine fulminante Myokarditis mit biventrikulärer kardialer Dekompensation entwickelte.
Der Patient war bis auf die Kolitis zuvor immer gesund; hinsichtlich Alkohol und Drogenabusus war die Anamnese unauffällig. Seit
2012 war er wegen der Kolitis mit Mesalazin p.o. behandelt worden,
zuletzt in einer Dosierung von 4,5 g täglich. Aktuell war es zu einem
akuten Schub mit blutigen Durchfällen, Schmerzen und Gewichtsverlust gekommen. Er wurde daraufhin seit etwa fünf Wochen zusätzlich
mit Prednisolon p.o. behandelt, zunächst mit 60 mg /Tag, dann reduziert auf 40 mg und erhielt einmalig 160 mg Adalimumab subkutan.
Acht Tage nach der Erstgabe des TNF-alpha-Inhibitors erlitt der Patient im Badezimmer eine Synkope. Im EKG zeigten sich Hebungen in
allen Ableitungen sowie erhöhte Serumwerte für die Kreatinkinase
(CK) und Troponin. Eine koronare Herzkrankheit wurde koronarangiographisch ausgeschlossen, ebenso wie eine Lungenembolie mittels
Computertomographie (CT). Echokardiographisch zeigte sich ein vergrößertes Herz mit deutlich eingeschränkter rechtsventrikulärer Funk-
Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 14 | 8. April 2016
tion. Wegen zunehmender klinischer Verschlechterung wurde der
Patient in die herzchirurgische Intensivstation verlegt. Die Ejektionsfraktion (EF) betrug 6 % (Normwert: 60 bis 70 %). Als Ursache zeigte
sich in der Histologie des Myokards (siehe Abbildung 1) eine fulminante
lymphozytär dominierte Myokarditis ohne Virusnachweis (untersucht
wurden u. a.: Hepatitis A, B, C und E, HIV, Influenza A/B, Enteroviren,
EBV, Mumps, Röteln, Parvovirus B19, Adenoviren). Aufgrund der progredienten Verschlechterung der Herzfunktion mit massiven Arrhythmien entschloss man sich zur Implantation eines veno-arteriellen Extracorporeal Life Support Systems (ECLS) und später zur passageren
Implantation einer intraaortalen Ballonpumpe (IABP) über die Leiste.
Hierdurch konnten ein ausreichendes Herzminutenvolumen und eine
suffiziente Oxygenierung erreicht werden. Eine echokardiographische
Kontrolle acht Tage später zeigte einen Anstieg der EF auf 20 %, jedoch auch eine weiter bestehende Rechtsherzinsuffizienz mit einer
Trikuspidalinsuffizienz Grad II bis III. Zwei Entwöhnungsversuche vom
ECLS mussten zunächst abgebrochen werden. Ein beginnendes Nierenversagen im Verlauf konnte konservativ beherrscht werden. Im
weiteren Verlauf besserte sich die Herzfunktion schließlich und der
Patient konnte mit einer EF von 39 % auf eine Normalstation verlegt
werden. Eine kardiologische Rehabilitation wurde angeschlossen. Die
Weiterbehandlung der Colitis ulcerosa erfolgte mit Prednisolon und
Mesalazin.
Im dargestellten Fall erhielt der Patient wegen einer Steroid- und
Mesalazin-resistenten Colitis ulcerosa eine hohe Induktionsdosis von 160 mg Adalimumab, die bei chronisch entzündlichen
Darmerkrankungen empfohlen wird. Im Vergleich hierzu beträgt
die Initialdosis für Erwachsene mit RA, SPA oder PS nur 40 mg.
Acht Tage später musste der Patient wegen einer kardialen Dekompensation auf dem Boden einer fulminanten Myokarditis stationär aufgenommen werden. Maximale intensivmedizinische
Maßnahmen waren erforderlich, um den Zustand des zuvor bis
auf die Colitis ulcerosa gesunden Patienten zu stabilisieren. Als
Ursache kommt neben einem toxischen Myokardschaden theoretisch auch eine fulminante virale Myokarditis im Zusammenhang
mit Adalimumab und Prednisolon infrage. Für eine virale Genese
ergaben die durchgeführten umfangreichen Untersuchungen jedoch keine Hinweise.
Daten zum fraglichen Zusammenhang zwischen TNF-Inhibitoren und Herzinsuffizienz
In der Fachinformation von Humira® wird eine dekompensierte
Herzinsuffizienz als „gelegentliche“ Nebenwirkung aufgeführt
(„gelegentlich“ bedeutet, dass diese Reaktion bei einem von 100
bis 1 000 Patienten beobachtet wurde). Eine mäßige bis schwere
Herzinsuffizienz (NYHA Klasse III/IV) stellt eine Kontraindikation für die Gabe von Adalimumab dar (1).
In der Literatur wird ein Zusammenhang zwischen TNFalpha-Inhibitoren und dem Auftreten oder der Verschlechterung
einer Herzinsuffizienz kontrovers diskutiert. Aufgrund von erhöhten Serumspiegeln von TNF bei Patienten mit fortgeschrittener Herzinsuffizienz war man zunächst von einer möglichen therapeutischen Wirksamkeit von TNF-alpha-Inhibitoren ausgegangen. Größere randomisierte Studien mit Etanercept und Infliximab ergaben jedoch eher Hinweise auf schädliche Wirkungen
(3), die in der ATTACH-Studie zu Infliximab auch dosisabhängig
waren (4). Die Anwendung dieser Wirkstoffe bei Patienten mit
A 687
BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER
chungen zum Auftreten einer Herzinsuffizienz unter TNF-alphaInhibitoren zeigen jedoch keinen eindeutigen Zusammenhang.
Der aktuell gemeldete und der publizierte Fall werfen die Frage
auf, ob die bei chronisch entzündlichen Darmerkrankungen empfohlene hohe Initialdosis von Adalimumab mit einem erhöhten
Risiko für kardiale Nebenwirkungen bei vorher Herzgesunden
einhergeht. Fälle von akuter Herzinsuffizienz unter Behandlung
mit TNF-alpha-Inhibitoren sollten der AkdÄ gemeldet werden,
vor allem, wenn sie bei zuvor herzgesunden Patienten auftreten.
Bitte teilen Sie der AkdÄ alle beobachteten Nebenwirkungen
(auch Verdachtsfälle) mit. Sie können online über unsere Website
www.akdae.de melden oder unseren Berichtsbogen verwenden,
der regelmäßig im Deutschen Ärzteblatt abgedruckt wird.
Abbildung 1:
Ausgeprägt lymphozytär dominierte fulminante Myokarditis ohne Virusnachweis.
einer Indikation für TNF-alpha-Inhibitoren und gleichzeitig vorbestehender Herzinsuffizienz sollte daher eher vermieden werden oder ist bei höherem NYHA-Stadium (III, IV) kontraindiziert. Auch eine retrospektive Untersuchung von Krankendaten
jüngerer Patienten mit RA oder M. Crohn ergab Hinweise auf ein
möglicherweise gering erhöhtes Risiko für Herzinsuffizienz unter Behandlung mit TNF-alpha-Inhibitoren (5).
Die Auswertung von Daten aus dem deutschen Rheuma-Biologika-Register RABBIT zeigte ebenfalls ein erhöhtes Herzinsuffizienzrisiko bei RA-Patienten unter TNF-alpha-Inhibitoren,
insbesondere wenn eine kardiovaskuläre Vorschädigung bekannt
war. Das Herzinsuffizienzrisiko stieg bei hoher RA-Krankheitsaktivität weiter an, wobei dieser Anstieg durch die antiinflammatorische Wirkung der TNF-alpha-Inhibitoren günstig beeinflusst
wurde (6). Eine mit dem Hersteller durchgeführte Auswertung
von Daten aus klinischen Studien und Spontanmeldungen zu
Adalimumab bei RA fand eine Rate neu aufgetretener Herzinsuffizienz von 0,3 % (7).
Ein publizierter Fallbericht einer jungen Frau mit M. Crohn
zeigt auffällige Parallelen zur hier dargestellten Meldung an die
AkdÄ (8): Etwa eine Woche nach Verabreichung einer Initialdosis von 160 mg Adalimumab kam es zur fulminanten toxischen
Kardiomyopathie. Es war eine passagere Behandlung mit einer
extrakorporalen Membranoxygenierung (ECMO) über sieben Tage erforderlich, bis sich die Herzfunktion wieder erholt hatte.
Hinweise auf eine infektiöse Ursache der Myokarditis fanden
sich nicht. Eine tödlich verlaufende schwere eosinophile Myokarditis wurde berichtet bei einer umfangreich vorbehandelten
51-jährigen Polychondritispatientin in zeitlichem Zusammenhang
mit der Wiederaufnahme einer Adalimumab-Behandlung (9).
Zusammenfassung und Fazit
Der AkdÄ wurde der Fall eines 22 Jahre alten Patienten mit akutem Schub einer Colitis ulcerosa berichtet, der eine Woche nach
Erstgabe von 160 mg Adalimumab eine fulminante lymphozytäre Myokarditis mit biventrikulärer kardialer Dekompensation
entwickelt hat. Ein Fall mit auffällig ähnlicher Konstellation ist
vor einigen Jahren publiziert worden (8). In der Fachinformation
von Adalimumab wird „dekompensierte Herzinsuffizienz“ als
gelegentlich auftretende Nebenwirkung aufgeführt. Untersu-
A 688
LITERATUR
®
1. AbbVie Ltd: Fachinformation „Humira 40 mg Injektionslösung im Fertigpen“.
Stand: Juli 2015.
2. Schwabe U, Paffrath D (Hrsg.): Arzneiverordnungs-Report 2015. Berlin, Heidelberg: Springer-Verlag, 2015.
3. Coletta AP, Clark AL, Banarjee P, Cleland JG: Clinical trials update: RENEWAL
(RENAISSANCE and RECOVER) and ATTACH. Eur J Heart Fail 2002; 4:
559–561.
4. Chung ES, Packer M, Lo KH et al.: Randomized, double-blind, placebo-controlled, pilot trial of infliximab, a chimeric monoclonal antibody to tumor necrosis
factor-alpha, in patients with moderate-to-severe heart failure: results of the
anti-TNF Therapy Against Congestive Heart Failure (ATTACH) trial. Circulation
2003; 107: 3133–3140.
5. Curtis JR, Kramer JM, Martin C et al.: Heart failure among younger rheumatoid
arthritis and Crohn’s patients exposed to TNF-alpha antagonists. Rheumatology
(Oxford) 2007; 46: 1688–1693.
6. Listing J, Strangfeld A, Kekow J et al.: Does tumor necrosis factor alpha inhibition promote or prevent heart failure in patients with rheumatoid arthritis? Arthritis Rheum 2008; 58: 667–677.
7. Schiff MH, Burmester GR, Kent JD et al.: Safety analyses of adalimumab
(HUMIRA) in global clinical trials and US postmarketing surveillance of patients
with rheumatoid arthritis. Ann Rheum Dis 2006; 65: 889–894.
8. Emmert MY, Salzberg SP, Emmert LS et al.: Severe cardiomyopathy following
treatment with the tumour necrosis factor-alpha inhibitor adalimumab for
Crohn’s disease. Eur J Heart Fail 2009; 11: 1106–1109.
9. Adamson R, Yazici Y, Katz ES et al.: Fatal acute necrotizing eosinophilic myocarditis temporally related to use of adalimumab in a patient with relapsing polychondritis. J Clin Rheumatol 2013; 19: 386–389.
Sie können sich unter www.akdae.de/Service/Newsletter für einen Newsletter der
AkdÄ anmelden, der auf neue Risikoinformationen zu Arzneimitteln hinweist.
Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft, HerbertLewin-Platz 1, 10623 Berlin, Postfach 12 08 64, 10598 Berlin,
Telefon: 0 30/40 04 56-5 00, Fax: 0 30/40 04 56-5 55, E-Mail:
[email protected], Internet: www.akdae.de
Bekanntgaben online
Einfach abrufbar: Das Deutsche Ärzteblatt bietet seinen Leserinnen und Lesern die Möglichkeit, die Bekanntgaben pro Ausgabe
in einer Datei herunterzuladen: www.aerzteblatt.de/bekanntgaben
Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 14 | 8. April 2016