H I E R - KG Schafskopf

Karnevalsgesellschaft Schafskopf e.V. 1903 zu Ochtendung
Ochtendung, im März 2016
Satzung der
Karnevalsgesellschaft Schafskopf e.V. 1903
zu Ochtendung
§1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Karnevalsgesellschaft Schafskopf e.V. 1903 zu Ochtendung“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Ochtendung und ist im Vereinsregister eingetragen.
§2 Ziele und Aufgaben des Vereins
1. Ziel des Vereins ist die Förderung heimischen Brauchtums, der rheinischen Fastnacht und der
karnevalistischen Tradition von Ochtendung.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Pflege des Liedgutes und des
Chorgesangs, die Wahrung rheinischen Karnevalsbrauchtums und die Ertüchtigung der Mitglieder für
Auftritte, Veranstaltungen und Umzüge während der Fastnacht.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und
die Ziele des Vereins unterstützen. Juristische Personen im Sinne des HGB und BGB können
ebenfalls Mitglied werden. Voraussetzung ist ihre Eintragung im entsprechenden Register.
2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den
Vorstand zu richten ist. Mit dem Aufnahmeantrag bestätigt der Antragsteller seine gültige
Privatanschrift, Kontoverbindung sowie Zustimmung zum SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren fälliger
Mitgliedsbeiträge und sonstigen Geldforderungen des Vereins.
3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
4. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit
ernennen.
5. Der Austritt der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der
Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.
6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es den
Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.
Vor Beschlussfassung führt der Vorstand ein Schlichtungsgespräch. Gegen den Beschluss kann das
Mitglied einen schriftlichen Antrag auf Berufung im Rahmen der nächsten Mitgliederversammlung
stellen. Dieser Antrag muss binnen Monatsfrist beim Vorstand eingelegt werden. Der Vorstand hat
binnen zwei Monaten nach schriftlicher und fristgemäßer Antragstellung der Berufung eine
Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Das
Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören. Bis zur abschließenden Entscheidung der
Mitgliederversammlung ruhen
ausgeschlossenen Mitglieds.
sämtliche
Rechte
und
Ehrenämter
des
vom
Vorstand
7. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags oder von Umlagen im
Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstands muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.
§4 Rechten und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge. Die Beiträge
werden im Lastschriftverfahren eingezogen. Jedes Mitglied hat sich zu versichern, dass dem Vorstand
stets gültige Kontoverbindungsdaten vorliegen. Etwaige Kosten und Gebühren, die dem Verein durch
das Lastschriftverfahren entstehen, werden dem Mitglied weiterbelastet. Zur Finanzierung besonderer
Projekte oder zur Abwendung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben
werden.
2. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedschaftsrechte. Sie sind von der Pflicht zur Zahlung von
Beiträgen befreit.
3. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu nutzen und an den
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
4. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer vereinsmäßigen Betätigung die vereinbarten
Ordnungsvorschriften zu beachten sowie die Pflicht, die gemeinsamen Interessen, Ziele und Zwecke
des Vereins zu unterstützen.
§5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§6 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird vom Vereinspräsidenten geleitet. Bei
dessen Abwesenheit übernimmt der Vizepräsident oder ein anderes Vorstandsmitglied die
Versammlungsleitung. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den
Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit. Stellt sich der Versammlungsleiter zur Wahl eines
Vorstandsamtes zur Verfügung, so ist für die Dauer des Wahlgangs die Versammlungsleitung an
einen Wahlleiter zu übertragen, den die Versammlung mit einfacher Mehrheit wählt.
2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet
Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören
insbesondere:
a. Wahl und Abwahl des Vorstandes,
b. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes,
c. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
d. Erlass der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
e. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens
des Vereins,
f. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins,
g.Beschlussfassung über den Antrag auf Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des
Vorstands,
h. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
i. Erwerb und Veräußerungen von Vereinsgegenständen im Einzelwert von mehr als 1.500 Euro.
3. Die Mitgliederversammlung soll im ersten Quartal eines jeden Jahres stattfinden. Zur
Mitgliederversammlung wird vom Vereinspräsidenten unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung
mindestens zwei Wochen vorher eingeladen. Die Frist beginnt mit der Veröffentlichung im amtlichen
Bekanntmachungsorgan der Ortsgemeinde Ochtendung. Die Mitglieder, die nicht im Einzugsgebiet
der Verbandsgemeinde Maifeld wohnen, erhalten die Einladung postalisch oder elektronisch (E-Mail).
4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung einen schriftlichen
Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung stellen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung der Tagesordnung abstimmen zu lassen. Zur
Annahme des Ergänzungsantrages der Tagesordnung eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen
erforderlich.
5. Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung. Die Abstimmung muss geheim
durgeführt werden, sofern ein stimmberechtigtes Mitglied dies in der Versammlung beantragt.
6. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss
einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von ein
viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt
wurde. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einberufungs- und
Antragsvorschriften gemäß §6 Abs. 3 und Abs. 4 entsprechend.
7. Die Versammlungen sind nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zu einzelnen
Tagesordnungspunkten zulassen.
8. Die Versammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
9. Die Versammlungen fassen Beschlüsse der Tagesordnung im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit
der abgegeben gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und
bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht.
10. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich.
11. Zum Erwerb und zur Veräußerung von Vereinsgegenständen, die gemäß §6 Ziffer 2 i) einen Wert
von über 1.500 Euro übersteigen, ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich.
12. Bei Wahlen ist dasjenige Mitglied gewählt, das mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten
haben, eine Stichwahl statt, wobei das dasjenige Vereinsmitglied gewählt ist, das mehr Stimmen als
der Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das vom
Versammlungsleiter zu ziehende Los.
13. Über Beschlüsse der Versammlungen ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Protokollführer sowie
dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§7 Der Vorstand
1. Der außenvertretungsberechtigte Vorstand nach §26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem
Vizepräsidenten, dem Kassierer und dem Schriftführer. Der erweiterte Vorstand besteht zudem aus
dem stellvertretenden Kassierer, dem stellvertretenden Schriftführer und drei Beisitzern. Die
Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des
außenvertretungsberechtigten Vorstandes.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung bzw. der außerordentlichen
Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Sie bleiben
bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
4. Vorstandsmitglieder können nur natürliche Personen sein, die Mitglied im Verein sind. Die
Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig
5. Jedes Vorstandsmitglied ist in geheimer Wahl zu wählen. Die Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstands sind einzeln zu wählen.
6. Der Vorstand tagt bei Bedarf. Die Einberufung sowie die Ankündigung der Tagesordnung soll eine
Woche vor der Vorstandssitzung erfolgen. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen.
7. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung
einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Versammlungen gemäß §6, sowie Aufstellung der
Tagesordnung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Versammlungen gemäß §6.,
c) Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahres- und Wirtschaftsberichte, Aufstellung eines
Haushaltsplan,
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Vorstandsmitglieder, darunter ein Mitglied
des außenvertretungsberechtigten Vorstands, anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Leiters der Vorstandssitzung.
9. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre
Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§8 Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung oder der außerordentlichen
Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr zu wählen. Diese haben die Aufgabe, das jeweils
zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern zur
Prüfung sämtlicher Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur
Verfügung zu stellen sind. Die Kassenprüfung soll spätestens zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.
§9 Satzungsänderungen und Auflösung
1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die
Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung
sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens zwei Wochen vor der Sitzung der
Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der
anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom
Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner
Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der
nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
3. Bei Auflösung oder Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins fällt das gesamte Vermögen zu
einem Dritteln an den Winzerfreunde 1986 Ochtendung e.V., zu einem Drittel an die Große
Ochtendunger Karnevalsgesellschaft e.V., und zu einem Drittel an die Ortsgemeinde Ochtendung und
zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und
unmittelbar gemäß §2 zu verwenden.
4. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident sowie der Kassierer
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.