Änderungen der ICAO TI zum 1. April 2016 Zum 1. April 2016 ändern sich die Vorschriften für den Lufttransport gefährlicher Güter (ICAO TI). Diese Änderungen umfassen im Besonderen den Transport von Lithium-Ionen-Batterien, LithiumMetall-Batterien und von Catecholboran (1,3,2-Benzodioxaborol), CAS-Nr. 274-07-7. Lithium-Ionen-Batterien - Lithium-Ionen-Batterien dürfen nicht als Fracht auf Passagierflugzeugen befördert werden. Es besteht aber die Möglichkeit einer Genehmigung zum Transport über die Sondervorschrift A201. - Folgeänderungen an der Verpackungsvorschrift PI 965 durch das Transportverbot auf Passagierflugzeugen insbesondere Ersetzung der zulässigen Mengen auf Passagierflugzeugen durch „Forbidden“ und die Notwendigkeit der Kennzeichnung mit dem „Cargo Aircraft Only“Label. - Zusätzliche Forderung, dass die Lithium-Ionen-Batterien zu maximal 30 % ihrer Auslegungskapazität geladen sein dürfen. - Ein Versender darf nur noch ein Versandstück pro Sendung übergeben. Lithium-Metall-Batterien Ein Versender darf nur noch ein Versandstück pro Sendung für den Transport auf Frachtflugzeugen übergeben (der Transport auf Passagierflugzeugen ist weiterhin nur mit Genehmigung nach der Sondervorschrift A201 möglich). Catecholboran Der Transport der Substanz Catecholboran (1,3,2-Benzodioxaborol), CAS-Nr. 274-07-7, ist verboten. Es besteht aber die Möglichkeit einer Genehmigung zum Transport über die Sondervorschrift A210. Die oben genannten Änderungen sind in der aktuellen Version 10.1 der Datenbank GEFAHRGUT nicht enthalten, müssen aber beachtet werden. Fundstellen der Änderungen Die kompletten, einzelnen Änderungen sind abrufbar auf der Seite der ICAO: http://www.icao.int/safety/DangerousGoods/Pages/default.aspx oder auf Seite der IATA: http://www.iata.org/whatwedo/cargo/dgr/Pages/download.aspx 3.1 Gefahrgutverpackungen M. Stahl Stand: 30. März 2016
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