Fragen aus dem Sachverständigenwesen Fragen aus dem Sachverständigenwesen 1. Wie werde ich öffentlich bestellter und vereidigter IHK-Sachverständiger? Rückfragen: Liegt Ihre Niederlassung, die den Mittelpunkt Ihrer Sachverständigentätigkeit bildet im IHKBezirk Frankfurt am Main bzw. planen Sie diese in unserem IHK-Bezirk zu errichten? Haben sie bereits gutachterliche Erfahrung? wenn ja - dann Rückfrage: Auf welchem Sachgebiet sind Sie der Meinung, besondere Sachkunde aufweisen zu können? z. B. Schäden an Gebäuden Es gibt für die meisten Sachgebiete fachliche Bestellungsvoraussetzungen, die wir Ihnen zukommen lassen werden. Ferner senden wir Ihnen die Sachverständigenordnung der IHK Frankfurt am Main sowie unseren Fragebogen zu, aus dem zu entnehmen ist, welche Unterlagen der IHK einzureichen sind, um ein Bestellungsverfahren einzuleiten. Hinweis: Alle relevanten Informationen zum Sachverständigenwesen können Sie zunächst in aller Ruhe im Internet unter nachstehenden Links nachlesen. http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/sachverstaendige http://www.frankfurtmain.ihk.de/recht/themen/sachverstaendige/zulassungsantrag/index.html Folgende Unterlagen sind der IHK für den Antrag als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger einzureichen: den ausgefüllten Fragebogen Angaben zum beruflichen Werdegang (berufsbezogener Lebenslauf); die Angabe von 5 Referenzen (nur Adressen; bitte vollständige Anschrift); Vorlage von Zeugnissen, Beschäftigungsnachweisen usw., die die besondere Sachkunde belegen; Vorlage von Durchschriften bereits auf dem Sachgebiet erstatteter Gutachten oder anderer schriftlicher Ausarbeitungen, die als Nachweis der Fähigkeit, Gutachten zu erstatten, geeignet sind (diese Unterlagen werden Ihnen zurückgegeben). Erforderlich sind 7 Gutachten oder Ausarbeitungen, die nicht älter als 3 Jahre sein sollten; Sollten Sie in einem Arbeits-, Dienst- oder Beamtenverhältnis stehen, benötigen wir auf Grund des § 3 der Sachverständigenordnung eine Freistellungserklärung Ihres Arbeitgebers. Ein Muster mit dem Wortlaut der Freistellungserklärung übersenden wir Ihnen bei Bedarf (ist auch im Internet eingestellt). Seite 1 von 4 Fragen aus dem Sachverständigenwesen polizeiliches Führungszeugnis 2 aktuelle Passbilder 2. Muss ich mich um ö. b. u. v. Sachverständiger zu werden einer Überprüfung unterziehen? In der Regel hat jeder Sachverständigenbewerber sich einer besonderen Überprüfung durch ein Fachgremium zu unterziehen. Dieses Fachgremium ist mit Experten des jeweiligen Sachgebietes besetzt und überprüft im Auftrag der IHK, ob der Bewerber über die gesetzlich geforderte besondere Sachkunde verfügt. 3. Ist das Bestellungsverfahren mit Kosten verbunden? Für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen erhebt die IHK Gebühren. Für die Durchführung des Bestellungsverfahrens ist eine Gebühr in Höhe von EUR 560,00 zu entrichten. (Verfahrensgebühr). Diese Gebühr wird fällig, wenn die kompletten Antragsunterlagen bei uns eingehen, das erste Gespräch in unserem Hause stattgefunden hat und es zu einer konkreten Anmeldung zur Überprüfung der besonderen Sachkunde kommt. Diese Gebühr kann auch dann nicht zurückerstattet werden, wenn es nicht zu einer öffentlichen Bestellung kommt. Für die Bestellung und die Vereidigung erhebt die IHK eine weitere Gebühr in Höhe von insgesamt EUR 264,00 (Vereidigungsgebühr). Diese Gebühr wird fällig mit der Vereidigung. Besondere Kosten oder Auslagen (z. B. Honorare für die Experten oder Fahrtkosten für an der Prüfung teilnehmende IHK-Mitarbeiter) hat der Sachverständigenbewerber der IHK zusätzlich zu erstatten. 4. Unterliege ich einer Gebührenordnung als ö. b. u. v. Sachverständiger? Als Sachverständiger für Gerichtsgutachten unterliegen sie dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG). Bei Privatgutachten kann das Honorar frei vereinbart werden (es gibt keine gesetzliche Gebührenordnung). 5. Wie lange dauert ein Bestellungsverfahren? Ein Bestellungsverfahren kann unter Umständen ca. 9-12 Monate dauern; vom Tag der Antragsstellung bis hin zur Vereidigung (sofern das Prozedere erfolgreich absolviert ist). 6. Ich habe ein Haus geerbt; können Sie mir Sachverständige nennen? Sie können im Sachverständigenverzeichnis im Internet unter www.svv.ihk.de kostenfrei nach öffentlich bestellten und vereidigten IHK-Sachverständigen nach diversen Suchkriterien recherchieren. Allen, die Sachverständige suchen, vermittelt die IHK Frankfurt am Main öffentlich bestellte und vereidigte IHK-Sachverständige aus mehr als 270 Sachgebieten in ganz Deutschland. Von Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr erhalten Sie im Service-Center unter der Telefonnummer 069 2197-1280 oder per E-Mail: [email protected] fundierte Auskünfte. Seite 2 von 4 Fragen aus dem Sachverständigenwesen 7. Ich werde mit dem z. B. Vermieter, Verkäufer etc. nicht einig. Aus meinem Vertrag entnehme ich eine Schiedsgutachterklausel. Können Sie uns einen Gutachter benennen? Um einen Antrag auf Benennung eines Schiedsgutachters bearbeiten zu können, benötigt die IHK folgende Unterlagen: Antragsschreiben (kurze Erläuterung; was ist genau zu begutachten) ladungsfähige Adressen der Parteien Auszug aus dem vorliegenden Vertrag (Schiedsgutachterklausel, Deckblatt des Vertrags, letzte Seite des Vertrags mit den Vertragsunterschriften) Zunächst ist es unsere Aufgabe, einen Sachverständigen zu ermitteln, der sich bereit erklärt ein Schiedsgutachten zu erstellen. Die Parteien werden angeschrieben und der Sachverständige wird als Schiedsgutachter zunächst vorgeschlagen. Eine ca. 2-wöchige Frist wird gesetzt. Sollten gegen den Sachverständigen Einwände erhoben werden, z. B. aus für uns nachvollziehbaren Gründen der Befangenheit, sollen diese vor Ablauf der genannten Frist gegenüber der IHK vorgebracht werden. Die streitenden Parteien werden nach Ablauf der genannten Frist erneut angeschrieben und der Sachverständige wird förmlich benannt. Erst mit der Benennung wird ein Entgelt fällig. Für die förmliche Benennung eines Schiedsgutachters erheben wir ein Entgelt in Höhe von EUR 60,00. Für die förmliche Benennung eines Schiedsgutachters durch den Präsidenten erheben wir ein Entgelt in Höhe von EUR 120,00. Die Parteien darauf hingewiesen, dass die Benennung auf Antrag und Gefahr der betreibenden Parteien erfolgt, ohne dass die Industrie- und Handelskammer über die Gültigkeit oder das Vorliegen der Voraussetzungen der Schiedsgutachterklausel des vorliegenden Vertrages entscheidet. Wegen des weiteren Fortgangs des Verfahrens, werden die Parteien gebeten, sich insbesondere wegen der Kosten, des Termins usw. unmittelbar mit benannten Schiedsgutachter in Verbindung zu setzen. Auch der Sachverständige wird angeschrieben (nebst Kopie des Antragschreibens mit Anlagen). Wir teilen ihm mit, dass die IHK ihn als Schiedsgutachter benannt hat. 8. Ich möchte mich über einen Sachverständigen beschweren. Hinweis: Zunächst prüfen, ob es ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der IHK Frankfurt am Main ist (oftmals ist es z. B. ein Sachverständiger der Handwerkskammer oder ein sog. "freier SV"). Sie können uns Ihr Beschwerdeschreiben schriftlich einreichen und uns vortragen, welche Beanstandungen Sie gegenüber dem Sachverständigen erheben. Im Rahmen unserer Rechtsaufsicht werden wir prüfen, ob der Sachverständige grob fahrlässig gegen seine Sachverständigenpflichten gemäß der Sachverständigenordnung verstoßen hat, nachgehen. Seite 3 von 4 Fragen aus dem Sachverständigenwesen Hinweis: Während eines laufenden Gerichtsverfahrens können wir keine Stellung nehmen. Bitte informieren Sie uns, wenn das Gerichtsverfahren mit einem rechtskräftigen Urteil abgeschlossen ist. 9. Wir benötigen einen Sachverständigen für z. B. für handwerkliche Arbeiten. Zwecks Benennung eines Sachverständigen bitten wir Sie, sich zuständigkeitshalber an die Handwerkskammer Rhein-Main wenden zu wollen. Hinweis: Vorab das zu begutachtende Sachgebiet eruieren, um auf die entsprechenden bestellenden Körperschaften zuständigkeitshalber verweisen zu können. Seite 4 von 4
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