Bericht über die Maßnahmen des Gleichbehandlungsprogramms

Bericht
über die Maßnahmen des Gleichbehandlungsprogramms
der ENERVIE im Jahr 2015
gemäß § 7a Absatz 5 Satz 3 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
ENERVIE – Südwestfalen Energie und Wasser AG
Platz der Impulse 1
58093 Hagen
Gleichbehandlungsbeauftragte:
Britta Wolf
Tel. 02351 / 157-21285, Fax 02351 / 157-11285
E-Mail: [email protected]
Der Bericht ist im Internet veröffentlicht.
Der Bericht befasst sich mit den Maßnahmen des Gleichbehandlungsprogramms, welches für alle mit
Tätigkeiten des Netzbetriebs befassten Mitarbeiter der ENERVIE Gruppe gilt. Dies sind:
-
die Mitarbeiter der ENERVIE Vernetzt GmbH als Verteilernetzbetreiber
-
alle Mitarbeiter, die einen Anstellungsvertrag mit anderen Konzerngesellschaften der ENERVIE
haben (Mark-E AG und Stadtwerke Lüdenscheid GmbH) und innerhalb der ENERVIEOrganisation sonstige, netzunspezifische Shared Service-Tätigkeiten des Netzbetriebs ausüben.
Inhalt
Seite
Zusammenfassender Überblick
3
1.
Operationelle Ausgestaltung
4
1.1.
1.2.
1.3.
1.4.
Aufgaben im Konzern
Organisatorische Änderungen
Markenpolitik und Kommunikationsverhalten
Dienstleistungsvertrag
4
4
4
5
2.
Gleichbehandlungsmanagement
6
2.1.
Gleichbehandlungsprogramm und ergänzende Handlungsanweisungen
6
2.2.
2.2.1.
2.2.2.
2.2.3.
Unabhängige Stellung der Gleichbehandlungsbeauftragten
Organisatorische Zuordnung, Funktionen
Berichterstattungen gegenüber dem Vorstand
Anfragen von Mitarbeitern
7
7
7
7
2.3.
Schulung von Mitarbeitern
7
2.4.
Überwachungskonzept
8
3.
Umsetzung des Gleichbehandlungsprogramms
8
3.1.
3.1.1.
3.1.2.
3.1.3.
3.1.4.
Vertraulichkeit im Umgang mit Informationen
Verpflichtung für Mitarbeiter
Rentabilitätskontrolle
Entgeltbildung und Preisblätter
Externe Dienstleister
8
8
8
8
9
3.2.
3.2.1.
3.2.2.
Diskriminierungsfreie Abwicklung des Einspeisemanagements
Netzsicherheitsmanagement
Anschluss von Erzeugungsanlagen
9
9
9
3.3.
Diskriminierungsfreie Abwicklung von Marktprozessen
9
3.4.
Diskriminierungsfreie Bereitstellung von Informationen
9
4.
Überprüfung der Umsetzung des Gleichbehandlungsprogramms
10
4.1.
4.2.
4.3.
4.4.
Begleitung von Projekten
Prüfung des Informationsmanagements
Prozessanalyse: Netzanschlussprozess
Bearbeitung von Hinweisen auf Verstöße
10
10
10
11
Gleichbehandlungsbericht ENERVIE 2015 zum 31.03.2016
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Zusammenfassender Überblick
Im Berichtsjahr 2015 fanden schwerpunktmäßig folgende Maßnahmen zur Umsetzung des Gleichbehandlungsprogramms statt:
-
Im Rahmen eines Projekts wurde, begleitet von der Gleichbehandlungsbeauftragten, die Umstrukturierung der ENERVIE AssetNetWork in eine „große Netzgesellschaft“ (inkl. dem gesamten Personal des Netzservice und dem Eigentum an Netzanlagen) vorbereitet. Der operative
Start erfolgte am 01.10.2015. Die Netzgesellschaft heißt seitdem „ENERVIE Vernetzt“.*
-
Im Zuge des operativen Starts der großen Netzgesellschaft wurde das Gleichbehandlungsprogramm aktualisiert und als Version 4 am 01.10.2015 in Kraft gesetzt. Die Anpassung wurde
zum Anlass genommen, auch Optimierungen im Hinblick auf die Mitarbeiterfreundlichkeit vorzunehmen (Punkt 2.1.).
-
ENERVIE Vernetzt stellt bezüglich Markenpolitik und Kommunikationsverhalten sicher, dass eine Verwechslung mit Vertriebsaktivitäten ausgeschlossen ist (Punkt 1.3.).
-
Der Dienstleistungsvertrag, der ab 01.01.2015 wirksam ist und Shared Service-Leistungen der
Konzernmutter für ENERVIE Vernetzt regelt, wurde vertieft geprüft. Prüfungsergebnis: Der
Dienstleistungsvertrag ist unbundling-gerecht ausgestaltet und trägt zur Gewährleistung der tatsächlichen Unabhängigkeit des Netzbetreibers bei. (Punkt 1.4.)
-
Die Gleichbehandlungsbeauftragte unterzog den Netzanschlussprozess einer tiefer gehenden
Untersuchung, mit dem Ergebnis, dass es keine Hinweise auf Diskriminierungstatbestände gab.
(Punkt 4.3.)
* Hinweis: im Bericht wird zur besseren Lesbarkeit durchweg der aktuelle Name „ENERVIE Vernetzt“ verwendet,
auch wenn die Netzgesellschaft bis zum 30.09.2015 noch „ENERVIE AssetNetWork“ hieß.
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1.
Operationelle Ausgestaltung
1.1.
Aufgaben im Konzern
Die ENERVIE ist der regionale Unternehmensverbund der Mark-E Aktiengesellschaft, der
Stadtwerke Lüdenscheid GmbH und der Verteilernetzbetreibergesellschaft ENERVIE Vernetzt
GmbH im südlichen Nordrhein-Westfalen. Für ihre Tochtergesellschaften übernimmt die
ENERVIE somit Steuerungsaufgaben einer Holding.
Mark-E AG ist in den Bereichen der Erzeugung von Energie, des Energiehandels und des
Vertriebs von Energie an Kunden tätig, Stadtwerke Lüdenscheid GmbH in dem Bereich des
Vertriebs von Energie an Kunden.
Als Tochterunternehmen der Mark-E vertreibt die „Mark-E Effizienz GmbH“ Produkte wie
Energiedienstleistungen Wärme, Kälte, Druckluft, Beleuchtung und Stationscontracting.
Die ENERVIE Vernetzt GmbH ist für den Betrieb, die Wartung sowie den Ausbau der Verteilernetze für Strom, Gas und Trinkwasser verantwortlich und damit Verteilernetzbetreiber im
Sinne des EnWG. ENERVIE Vernetzt startete am 01.10.2015 als große Netzgesellschaft.
Es ist sichergestellt, dass ENERVIE Vernetzt die besonders diskriminierungsanfälligen Netzbetreiberaufgaben unabhängig erbringt. Zwischen ENERVIE Vernetzt und den zugeordneten
413 Mitarbeitern (Stand 31.12.2015) besteht ein schuldrechtlicher Angestelltenvertrag.
Sonstige netzunspezifische Tätigkeiten erledigen Shared Service-Bereiche der ENERVIE auf
Basis eines Dienstleistungsvertrags (vgl. auch Punkt 1.4).
1.2.
Organisatorische Änderungen
Das derzeit gültige Organigramm liegt den Regulierungsbehörden vor.
Das Projekt, welches seit 2014 die Umstrukturierung der ENERVIE AssetNetWork in eine
„große Netzgesellschaft“ vorbereitet, wurde 2015 fortgeführt. In der Zeit vom 01.01. bis
30.09.2015 galt ein Organigramm, in dem der ursprüngliche Netzbetrieb der ENERVIE AssetNetWork zusammen mit dem Netzservice in einem gemeinsamen Teilbetrieb organisiert
war.
Am 01.10.2015 erfolgte der operative Start der großen Netzgesellschaft, die seitdem
ENERVIE Vernetzt GmbH heißt.
Mark-E AG und Stadtwerke Lüdenscheid GmbH haben ihre Strom- und Gasnetze eigentumsrechtlich in die große Netzgesellschaft eingebracht. ENERVIE Vernetzt übernahm somit zum
01.10.2015 alle Netzbetreiberfunktionen der bisherigen Netzgesellschaft ENERVIE AssetNetWork sowie die bisherigen Netzservicefunktionen der ENERVIE Gruppe. Die Mitarbeiter
des Netzservice wurden per schuldrechtlichem Angestelltenvertrag in die Netzgesellschaft
überführt.
1.3.
Markenpolitik und Kommunikationsverhalten
ENERVIE Vernetzt hat ein eigenes Logo, welches in Wort und Aussehen wahrnehmbar von
den Vertriebsmarken (Mark-E und Stadtwerke Lüdenscheid) abgegrenzt ist:
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Geschäftspapiere sind verwechslungssicher unter Verwendung der entsprechenden Logos
gestaltet. Beispiele in Form von Musterschreiben und -Formulare liegen den Regulierungsbehörden vor.
Des Weiteren bestehen separate Internetauftritte (und somit auch Kontaktformulare) sowie
gesonderte und verwechslungssicher gestaltete E-Mail-Adressen. Die im Netzbetrieb eingesetzten Fahrzeuge tragen das Logo „ENERVIE Vernetzt“.
Für Netz- und Vertriebsaktivitäten sind separate Service-Telefonnummern eingerichtet, so
dass Kundenanfragen für den Mitarbeiter im Kundenservice (Shared Service) klar abgrenzbar
sind. Im Ressorthandbuch ist geregelt, wie der Mitarbeiter im Sinne der Entflechtung marktrollenbezogen auf bestimmte Anfragen zu reagieren hat. Anrufe über Störfallnummern laufen bei
ENERVIE Vernetzt in der Abteilung Netzführung auf. Seit dem Start der großen Netzgesellschaft am 01.10.15 hat ENERVIE Vernetzt für alle Nebenstellen eine komplett eigenständige
Telefonnummer.
Die Zählerablesekarten sind so gestaltet, dass sie eindeutig ENERVIE Vernetzt zuzuordnen
sind. Es bestehen keinerlei Hinweise auf Vertriebsaktivitäten. Ein Muster der Ablesekarten
liegt den Regulierungsbehörden vor. Für die Außendienstmitarbeiter der Abteilung Zählertechnik existiert darüber hinaus eine Richtlinie, welche für bestimmte Situationen das unbundling-gerechte und rollenkonforme Verhalten gegenüber Netzkunden darstellt.
Eine Dienstanweisung ordnet an, dass bei neu zu errichtenden oder umfassend zu sanierenden Strom- und Gasanlagen der Schriftzug „ENERVIE Vernetzt“ anzubringen ist. Dies gilt, sofern überhaupt eine Beschriftung vorgesehen ist – denn auch neutral gestaltete Gebäude sind
im Netzgebiet üblich. Die Nutzung von Netzanlagen als Werbeflächen für Vertriebsaktivitäten
wurde untersagt.
Zudem ist eine räumliche Trennung von Netz- und Vertriebsbereichen gegeben: Die Mitarbeiter des Netzbetreibers sind in Lüdenscheid angesiedelt, während sich die Mitarbeiter für die
Wettbewerbsbereiche in Hagen befinden.
1.4.
Dienstleistungsvertrag
Auf Basis eines Dienstleistungsvertrages erbringen die Shared Service-Bereiche der
ENERVIE für den Netzbetreiber ENERVIE Vernetzt Dienstleistungen im Bereich Finanz- und
Rechnungswesen, Abrechnungsservice, Infrastrukturleistungen, IT-Service, Personalabrechnung, juristische Dienste und Revision. Die Gleichbehandlungsbeauftragte hat 2015 die Erstellung des Dienstleistungsvertrags begleitet, mit dem Ergebnis, dass Klauseln zur Sicherstellung der unbundling-konformen Ausgestaltung eingebracht wurden. Der Dienstleistungsvertrag wurde am 15.12.2015 unterschrieben und gilt ab dem 01.01.2015 (Wirksamkeitstermin).
Die Prüfung der Endfassung des Dienstleistungsvertrages ergab Folgendes:
Eine konkrete Leistungsbeschreibung liegt vor (SLA). Leistungen und Teilleistungen sind konkret beschrieben.
Vereinbarungen zum jederzeitigen Kontroll- und Einsichtsrecht sind vorhanden.
Kündbarkeit: Kündbarkeitsklauseln sind enthalten. Die Vertragspartner können auch lediglich
einzelne Module oder einzelne Leistungseinheiten eines Moduls kündigen. Sofern die vertragsgegenständlichen Vorgaben zur Entflechtung nicht eingehalten werden, ist vertraglich eine außerordentliche Kündigung des Vertrags bzw. von Teilleistungen innerhalb des Vertrags
eingeräumt. Auch eine Minderung des Leistungsentgelts wird eingeräumt.
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Eine Verknüpfung mit Pachtverträgen ist obsolet, da das Eigentum an Strom- und Gasnetzen
an ENERVIE Vernetzt übergegangen ist und es nun keine Strom- bzw. Gaspachtverträge innerhalb der ENERVIE Gruppe mehr gibt.
Klauseln zur informatorischen Entflechtung nach § 6a EnWG liegen vor, sowohl in Bezug auf
die Informationsweitergabe an interne Dienstleistungsbereiche der ENERVIE Gruppe, als
auch an Drittunternehmen.
Der Dienstleister wird vertraglich auf die Marken- und Kommunikationsvorgaben nach § 7 Absatz 6 verpflichtet. Das fachliche Weisungsrecht des Netzbetreibers auf alle mit Netzbetreiber
befassten Mitarbeiter im viEVU nach § 7a Abs. 2 Nr. 2a EnWG wird geregelt.
Schiedsvereinbarungen sind so geregelt, dass sie auch ein externer Dritter akzeptieren würde.
Im Rahmen einer Streitbeilegung ist jeder Vertragspartner berechtigt, über den Präsidenten
des OLG Hamm einen Sachverständigen zu bestellen, welcher eine Entscheidung herbeiführt.
Prüfungsergebnis: Der Dienstleistungsvertrag ist unbundling-gerecht ausgestaltet und trägt
zur Gewährleistung der tatsächlichen Unabhängigkeit des Netzbetreibers bei.
2.
Gleichbehandlungsmanagement
2.1.
Gleichbehandlungsprogramm und ergänzende Handlungsanweisungen
Das Gleichbehandlungsprogramm ist im Konzernhandbuch der ENERVIE integriert und hat
somit die Funktion und Stellung einer Dienstanweisung. Es liegt den Regulierungsbehörden
vor.
Im Zuge des operativen Starts der großen Netzgesellschaft wurde das Gleichbehandlungsprogramm aktualisiert. Es trat am 01.10.2015 als Version 4 in Kraft. Die Bekanntmachung erfolgte am 01.10.2015 im ENERVIE-Intranet.
Die Überarbeitung wurde zum Anlass genommen, auch unter der Prämisse „Mitarbeiterfreundlichkeit“ gewisse Optimierungen vorzunehmen:
-
Ergänzung eines Vorworts (Einführung in die Thematik);
Übersichtlichere Gliederung / Struktur;
Weitestgehender Verzicht auf Paragrafenangaben (bessere Lesbarkeit);
Ergänzung von mehr praktischen Beispielen;
Verschlankung des Anhangs, durch Verlagerung von Informationen ins ENERVIE-Intranet.
Neben der inhaltlichen Anpassung an die große Netzgesellschaft wurde somit auch die Übersichtlichkeit und Aussagekraft des Gleichbehandlungsprogramms verbessert
Ergänzende und für einzelne Bereiche spezifische Handlungsanweisungen finden sich in den
Ressorthandbüchern (z. B.: Reagieren auf Kundenanfragen im Kundenservice; Diskriminierungsfreier Umgang mit Netzkunden bei ENERVIE Vernetzt).
Darüber hinaus wird im Intranet der Unternehmensgruppe – das zentrale Informationsforum
für alle Mitarbeiter – auch eine Rubrik zum Thema „Gleichbehandlung“ bereitgestellt und
durch die Beauftragte laufend aktualisiert. Neben dem eigentlichen Gleichbehandlungsprogramm werden diverse Informationen zum Thema (Merkblätter, Schulungsunterlagen, Energiewirtschaftsrechtliches…) für jeden Mitarbeiter zugänglich gemacht.
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2.2.
Unabhängige Stellung der Gleichbehandlungsbeauftragten
2.2.1.
Organisatorische Zuordnung, Funktionen
Nach wie vor ist Britta Wolf Gleichbehandlungsbeauftragte der ENERVIE. Sie ist organisatorisch der Stabsstelle Revision zugeordnet - demzufolge ist sicher gestellt, dass sie ihre Aufgaben prozessunabhängig wahrnehmen kann. Im Rahmen ihrer Funktion, Revisionsprüfungen
bei ENERVIE durchzuführen, erhält sie Einblicke in laufende und geplante Prozesse und kann
somit auch die Gleichbehandlungssicht in die jeweiligen Untersuchungen einfließen lassen.
Das Recht auf einen uneingeschränkten Zugang zu Informationen ist im Gleichbehandlungsprogramm sowie im Kapitel „Revision“ des Konzernhandbuchs verankert. Von dem Recht
wurde im Rahmen der Prüfungen (vgl. Punkt 4.) Gebrauch gemacht.
2.2.2.
Berichterstattungen gegenüber dem Vorstand
Die Gleichbehandlungsbeauftragte hat ein jederzeitiges Vortragsrecht beim Vorstand. Eine
persönliche Berichterstattung zu erfolgten und geplanten Maßnahmen der Gleichbehandlungsbeauftragten fand am 23.02.2015 statt. Darüber hinaus gab es keinen Anlass, vom Vortragsrecht Gebrauch zu machen.
Einen schriftlichen Bericht für den Vorstand fertigte die Beauftragte am 14.12.2015 zum Thema „Netzanschlussprozess“ an. Neben der mündlichen Berichterstattung ist der schriftliche
Bericht in der Revision das zentrale Kommunikationsmedium gegenüber dem Vorstand.
2.2.3.
Anfragen von Mitarbeitern
Die Mitarbeiter der ENERVIE Gruppe können sich an die Gleichbehandlungsbeauftragte persönlich, per Telefon, E-Mail oder Fax wenden. Die Kontaktdaten sind im hauseigenen Intranet
für jeden Mitarbeiter einfach zugänglich und schnell verfügbar.
Bei der Gleichbehandlungsbeauftragten gingen im Berichtszeitraum acht Mitarbeiteranfragen
ein (insbesondere zum Thema Informationsweitergabe). Die Anfragen wurden umgehend beantwortet.
2.3.
Schulung von Mitarbeitern
Auf Basis der vom Personalmanagement vereinbarungsgemäß erhaltenen Listen mit Personalbewegungen erfolgten an zwei Terminen Schulungen für neue Mitarbeiter und für Mitarbeiter, die auf eine andere Stelle versetzt wurden und bisher noch nicht geschult wurden. Die
Veranstaltungstermine waren am 18.05. und 25.09.2015. Insgesamt 14 Personen nahmen daran teil.
Generelle Schulungsinhalte sind ein Überblick über das EnWG, die Erläuterung des Gleichbehandlungsprogramms sowie die Diskussion von konkreten Beispielen aus der täglichen Praxis. Abschließend wird zur Abrundung und Vertiefung ein Quiz durchgeführt.
Im Berichtsjahr kam erstmalig eine optimierte Schulungspräsentation zum Einsatz, die zuvor
in enger Zusammenarbeit mit drei weiteren Energieversorgungsunternehmen grundlegend
überarbeitet wurde. Ziel war, die Schulung verständlicher, übersichtlicher, aktueller und ansprechender zu gestalten. Die Resonanz war allgemein positiv.
Der ENERVIE-Kundenservice wird durch einen externen Dienstleister unterstützt. Um das unbundling-gerechte Telefonverhalten im Kundenservice zu trainieren, finden in Abstimmung mit
der Gleichbehandlungsbeauftragten stichprobenweise Testanrufe statt. Die Anrufaktion im
September 2015 ergab keinen Anlass zur Nachschulung.
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2.4.
Überwachungskonzept
Das Überwachungskonzept fußt auf vier wesentlichen Handlungen:
-
Projektbegleitung (Beratung von mit Prozessentwicklung befassten Projektgruppen);
-
Prüfung des Informationsmanagements (u.a. Berechtigungsanfragen, Benutzerlisten);
-
Prozessanalysen (Prüfung von Prozessen mit Diskriminierungspotenzial);
-
Bearbeitung von Hinweisen.
Die Überwachungstätigkeiten umfassen u. a. die Einsichtnahme von elektronisch gespeicherten Daten sowie von schriftlichen Unterlagen, zu denen ein uneingeschränkter Zugang besteht. Welche konkreten Überprüfungsmaßnahmen stattgefunden haben, wird in Gliederungspunkt 4. dargestellt.
3.
Umsetzung des Gleichbehandlungsprogramms
3.1.
Vertraulichkeit im Umgang mit Informationen
3.1.1.
Verpflichtung für Mitarbeiter
Die Sicherstellung der im Gleichbehandlungsprogramm festgelegten Verhaltensweisen erfolgt
durch Unterzeichnung auf der Verpflichtungserklärung, welche für alle Mitarbeiter, die mit Tätigkeiten des Netzbetriebs betraut sind und an der Schulung teilgenommen haben, verpflichtend ist. Mit Stand zum 31.12.2015 liegen Verpflichtungserklärungen von allen 684 vom
Gleichbehandlungsprogramm betroffenen und geschulten Mitarbeitern vor.
3.1.2.
Rentabilitätskontrolle
Die Vertraulichkeitspflichten aus § 7a Abs. 4 Satz 3 Energiewirtschaftsgesetz in Verbindung
mit § 6a sind auch im Gleichbehandlungsprogramm verankert.
Sitzungsvorlagen, Präsentationen oder sonstige Unterlagen, die Bezug auf Netzmaßnahmen
nehmen und die auf Beratungsrunden wie z. B. Sitzungen des Aufsichtsrates verwendet werden, werden zur sicheren Handhabung mit folgendem Satz besonders gekennzeichnet:
"Diese Information erfolgt im Rahmen der Rentabilitätskontrolle und ist ausschließlich zur
Wahrnehmung der Rechte entsprechend § 7a Abs. 4 EnWG zu nutzen.“
Hierzu wurde eine Einzel-Dienstanweisung erlassen. Hinweise auf Verstöße liegen nicht vor.
3.1.3.
Entgeltbildung und Preisblätter
Da 2015 noch nicht alle Erkenntnisse zur Ermittlung der endgültigen Netzentgelte vorlagen,
wurde das voraussichtliche Netzentgelt für 2015 bestimmt und fristgerecht auf der InternetSeite der ENERVIE Vernetzt veröffentlicht. Das Gleiche gilt für die endgültigen Netzentgelte,
die ebenfalls - für alle einsehbar - fristgemäß im Internet veröffentlicht wurden.
Für die Maßnahmen zur Bildung der Netzentgelte ist eigenverantwortlich der Verteilernetzbetreiber zuständig, federführend der Leiter der Abteilung „Netzwirtschaft“. Auch das Team
„Netzoptimierung“ ist involviert. Darüber hinaus ist in Teilbereichen die Shared ServiceAbteilung „Controlling“ beratend beteiligt. Bei Bedarf wird ein externer Berater hinzugezogen.
Somit sind an der Entgeltbildung Wettbewerbsbereiche nicht beteiligt. Dies stellt die Vertraulichkeit sicher. Verstöße wurden nicht festgestellt.
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3.1.4.
Externe Dienstleister
Dienstleister, die für den Netzbereich tätig sind, werden schriftlich dazu verpflichtet, sich unbundling-gerecht zu verhalten, insbesondere die Vertraulichkeit gemäß § 6a Absätze 1 und 2
EnWG zu wahren. Ein im Bestellwesen implementierter Prozess stellt sicher, dass ein Dienstleister nur einen Auftrag im Netzbereich erhalten kann, wenn er die entsprechende Erklärung
unterzeichnet hat. Infolge dieses Prozesses wurden im Berichtsjahr 7 neue Vertraulichkeitserklärungen eingefordert. Insgesamt liegen somit 744 Vertraulichkeitserklärungen von externen
Dienstleistern vor.
3.2.
Diskriminierungsfreie Abwicklung des Einspeisemanagements
3.2.1.
Netzsicherheitsmanagement
Zur Erhaltung der Systemstabilität ist der Übertragungsnetzbetreiber berechtigt, die Verteilernetzbetreiber anzuweisen, eine bestimmte Last in ihrem Netz abzuschalten. Zuständig ist die
bei ENERVIE Vernetzt angesiedelte Abteilung „Netzführung“. Im Berichtsjahr fand allerdings
keine Abschaltung im Auftrag des Übertragungsnetzbetreibers statt.
Für den Anwendungsfall finden sich spezifische Verfahrensfestlegungen zum Lastabwurf im
Organisationshandbuch der ENERVIE Vernetzt. Dort ist geregelt, dass die Auswahl der abzuschaltenden Stationen allein nach technischen Gesichtspunkten zu erfolgen hat (Leistungssituation des jeweiligen Umspanners). Zudem wird auf Grund eines rollierenden Systems vermieden, dass ein bereits von der Abschaltung betroffener Netznutzer beim nächsten Mal erneut in die Auswahl der abzuschaltenden Anlagen gerät.
3.2.2.
Anschluss von Erzeugungsanlagen
Der Anschluss von Erzeugungsanlagen erfolgt für alle Erzeuger unter gleichen Anschlussbedingungen. Betreiber von Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 100 Kilowatt sind nach § 8 Absatz 1 KWK-Gesetz selbst zur Anbringung der Messeinrichtungen berechtigt; einengende Vorschriften seitens ENERVIE Vernetzt gibt es nicht.
3.3.
Diskriminierungsfreie Abwicklung von Marktprozessen
ENERVIE Vernetzt führt Prozesse mit Marktpartnern diskriminierungsfrei und prozessidentisch
auf Basis der entsprechenden Beschlüsse durch. Die vorgeschriebenen Formatumstellungen
im Rahmen der Marktkommunikation erfolgten jeweils fristgerecht.
Zudem hat ENERVIE Vernetzt im Berichtsjahr die am 16.04.2015 von der Bundesnetzagentur
getroffene Festlegung BK6-13-042 umgesetzt und den Netznutzungsvertrag / Lieferantenrahmenvertrag (Strom) beschlusskonform aktualisiert. Somit war die Voraussetzung gegeben,
dass ENERVIE Vernetzt zum 01.01.2016 Neuverträge bzw. Bestandsverträge nach dem neuen Muster abgeschlossen bzw. darauf angepasst hat.
3.4.
Diskriminierungsfreie Bereitstellung von Informationen
ENERVIE Vernetzt ermöglicht über ein Internetportal (www.enervie-vernetzt.de) allen berechtigten und registrierten Marktpartnern (Vertrieben) einen unkomplizierten Zugang zu den jeweiligen Lastgangdaten.
Die Internet-Applikation „Online-Planauskunft“ bietet allen Interessenten eine gemeinsame
Basis für Netzauskünfte. Nach entsprechender Registrierung können die aktuellen Bestandsdaten des gesamten Netzgebiets der ENERVIE Vernetzt abgerufen werden.
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4.
Überprüfung der Umsetzung des Gleichbehandlungsprogramms
4.1.
Begleitung von Projekten
Das Projekt zur Umstrukturierung zur ENERVIE Vernetzt wurde durch die Gleichbehandlungsbeauftragte begleitet. Informationen zum Projektverlauf und zu Zwischenergebnissen erhielt sie dabei zeitnah entweder direkt persönlich vom Geschäftsführer, oder durch Lesezugriff
auf den Projekt-Dateiordner.
Ausblick: 2016 begleitet die Gleichbehandlungsbeauftragte ein Projekt der ENERVIE Vernetzt,
welches sich mit der Umsetzung der Digitalisierung der Energiewende, insbesondere im Zusammenhang mit dem kommenden Messstellenbetriebsgesetz, befasst. Im nächsten Bericht
wird hierzu vertieft Stellung genommen.
4.2.
Prüfung des Informationsmanagements
Im SAP-Bereich unterhält ENERVIE eine getrennte Datenhaltung innerhalb eines Netzsystems und zweier Vertriebssysteme, was einen deutlichen Vorteil in Bezug auf die informatorische Entflechtung gewährleistet.
Eine weitere Optimierung der IT-Sicherheit stellt die Umsetzung des von der Bundesnetzagentur unter Beteiligung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) erstellten
„IT-Sicherheitskatalogs“ gemäß § 11 Absatz 1a EnWG dar. Seit 2015 beschäftigt sich ein Projekt damit, die dort definierten IT-sicherheitstechnischen Mindeststandards umzusetzen und
das geforderte Informations-Sicherheits-Managementsystem (ISMS) zu etablieren. Ihren „Ansprechpartner IT-Sicherheit“ hat ENERVIE Vernetzt der Bundesnetzagentur fristgerecht zum
30.11.2015 benannt.
Die Gleichbehandlungsbeauftragte führte folgende Kontrollen in Bezug auf Informationsaustausch und IT-Berechtigungen durch:
4.3.
-
Laufende Kontrolle von Berechtigungsanfragen:
Die Gleichbehandlungsbeauftragte erhält sämtliche Berechtigungsanfragen und sonstige
Anträge der IT-Nutzer (SAP- und Nicht-SAP-Bereich), die grundsätzlich per E-Mail an den
IT-Service gerichtet werden, in Kopie, und unterzieht sie lückenlos einer Plausibilitätskontrolle. Im Jahr 2015 wurden 1.141 Anfragen geprüft. Einem Anfragenden aus dem Vertrieb
musste eine Berechtigungsvergabe verweigert werden.
-
Prüfung von Dateiordner-Inhalten, Benutzerlisten und Berechtigungen:
Im Rahmen einer Berechtigungsprüfung von Dateien aus einem ausgewählten Laufwerk
wurde einem Mitarbeiter aus dem Bereich Vertrieb der Zugriff entzogen. Des Weiteren
wurde innerhalb eines zur Prüfung ausgewählten Windows-Laufwerks die Berechtigungsstruktur eines Ordners, in dem wirtschaftlich relevante Netzdaten gespeichert sind, angepasst. Ein weiterer Ordner wurde aus dem Laufwerk entfernt. In keinem der Fälle bestand
jedoch ein Hinweis darauf, dass die entsprechenden Daten unter Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils genutzt wurden.
Prozessanalyse: Netzanschlussprozess
Im Rahmen einer vertieften Untersuchung des Netzanschlussprozesses wurde vor allem die
Umsetzung des Prozesses „Neuanschlüsse“ beleuchtet. Es wurden Prozessbeschreibungen
analysiert, und durch Einsichtnahme in die prozessunterstützende Software wurden konkret
stattgefundene Fälle geprüft. Fazit: ENERVIE Vernetzt setzt die Prozesse diskriminierungsfrei
um. Wesentliche Prüfungsfelder und Ergebnisse sind nachfolgend dargestellt:
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 Außenauftritt und Kommunikationsverhalten: Die Mitarbeiter des Netzanschluss-Teams treten nach außen hin mit neutraler Kleidung und neutralen Fahrzeugen auf. Die Mitarbeiter
im Netzservice verwenden das Logo „ENERVIE Vernetzt“. Im Internetauftritt und im
Schriftverkehr (Formulare, Dokumentenvorlagen) konnten keine unbundling-kritischen Aspekte in Form von etwaigen Hinweisen auf die assoziierten Vertriebe entdeckt werden.
 Nichtdiskriminierung: Arbeiten am Netzanschluss erfolgen für alle gleich und zu gleichen
Bedingungen, unabhängig davon, mit welchem Lieferanten der Netzkunde seinen Vertrag
hat bzw. haben wird. Zum diskriminierungsfreien Umgang mit Netzkunden befinden sich im
Handbuch der ENERVIE Vernetzt Leitlinien und Sprechzettel, die ein unbundlingkonformes Verhalten sicherstellen.
 Insbesondere wurde der Umgang mit jenen Netzkunden beleuchtet, die den Bau einer
Kundenstation (10 kV-Station, GDRM-Station) hinter der Eigentumsgrenze anfragen. Bei
der letzten Prüfung vor einigen Jahren (2007) gab es hier noch aus Unbundling-Sicht zu
hinterfragende und anzupassende Prozesse, und zwar für die Fälle, in denen der Vertrieb
involviert war. Nachdem der Prozess 2007 nachgebessert wurde, gibt es aktuell keine
Hinweise auf diskriminierendes Verhalten.
 Vertraulichkeit von wirtschaftlich sensiblen Informationen: Auf die prozessunterstützende
Software können keine Mitarbeiter aus Wettbewerbsbereichen zugreifen. Im Prozessablauf
ist kein Teilprozess erkennbar, der unberechtigte Informationsflüsse in Wettbewerbsbereiche zulässt.
Die Beauftragte erstellte am 14.12.2015 einen Bericht für den Vorstand und für die Geschäftsführung der ENERVIE Vernetzt.
4.4.
Bearbeitung von Hinweisen auf Verstöße
Hinweise auf Verstöße erhielt die Beauftragte nicht. Es wurden keine Sanktionen veranlasst.
Prozessual ist vorgesehen, dass die zuständige Person, die als Schnittstelle des internen Beschwerdemanagements zur „Schlichtungsstelle Energie“ fungiert, die Gleichbehandlungsbeauftragte in die Bearbeitung etwaiger unbundling-relevanter Beschwerden einbezieht. Im Berichtsjahr waren keine derartigen, als Verfahren über die Schlichtungsstelle abzuwickelnde
Beschwerden zu verzeichnen.
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