AGB - Brainforce.at

Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB)
der
Cegeka Austria GmbH
Wiener Straße 51
3040 Neulengbach
Österreich
- nachfolgend Cegeka genannt für jegliche Lieferung und Leistungen gegenüber ihren
Kunden.
§ 1 Gegenstand dieser Allgemeinen Bedingungen
1. Gegenstand dieser allgemeinen Bedingun- gen ist/sind
a. das Zustandekommen von Einzelverträgen,
b. die allgemeinen Regeln für die vertrauensvolle partnerschafliche Zusammenarbeit zwischen Cegeka
und dem Kunden,
c. diejenigen Regelungen, die für alle oder mehrere Arten von Einzelverträgen anwendbar sind.
Cegeka erbringt Lieferungen und Leis- tungen ausschließlich auf Grundlage dieser all- gemeinen Bedingungen und etwaiger abge- schlossener Einzelverträge
oder individueller Vereinbarungen mit dem Kunden.
Die Geltung allgemeiner Geschäftsbedingungen des
Kunden ist ausgeschlossen. Die Bestimmungen dieser
allgemeinen Bedingungen kommen vollinhaltlich zur
Anwendung, auch wenn in Einzelverträgen oder Aufträgen nicht ausdrücklich auf den Inhalt dieser Allgemeinen Bedingungen hingewiesen wird.
2. Diese allgemeinen Bedingungen gelten für sämliche
Einzelverträge und die Erbringung von sämtlichen
Lieferungen oder Leistungen durch Cegeka. Cegeka
ist zum Abschluss von Einverträgen nicht verpflichtet. Einzelverträge sind jeweils rechtlich selbständig
geschlossen, soweit diese allgemeinen Bedingungen
oder Einzelverträge keine rechtliche Verknüpfung von
Einzelverträgen vorsehen oder die Vertragspartner dies
ausdrücklich schriftlich vereinbaren.
3. Der Leistungsumfang ist in einem gesonderten Vertrag (Einzelvertrag – z.B. Rahmenvertrag, Werkvertrag,
Einzelauftrag, Software-Lizenzvertrag) und dessen Anhängen, zum Beispiel einem Pflichtenheft, festgelegt.
Bestimmungen eines solchen Einzelvertrages haben
Vorrang vor diesen allgemeinen Bedingungen. Es wird
jedoch darauf hingewiesen, dass nicht vertretungsbefugte Angestellte von Cegeka nicht befugt sind, Nebenabreden zu treffen, die über den Inhalt dieser allgemeinen Bedingungen hinausgehen,
4. Cegeka darf zur Erfüllung ihrer Pflichten aus den Einzelverträgen Dritte beauftragen, welche die erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung der je- weiligen Pflichten besitzen.
5. Soweit Cegeka in Angeboten oder Kostenvoranschlägen Software Dritter, insbesondere Standardsoftware,
ausweist, wird der Kunde diese jeweils selbst auf eigene Kosten beschaffen und Cegeka darauf hinweisen,
soweit hierbei Lizenz- oder sonstige Bedingungen vereinbart werden, die Auswirkungen auf die Zusammenarbeit haben können.
§ 2 Lieferungen und Leistungen, Termine
1. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen erfolgen
alle Lieferungen auf Gefahr und Kosten des Kunden ab
Lager bzw. Geschäftssitz von Cegeka.
2. Lieferfristen und Termine für die Erbringung von Leistungen sind für Cegeka nur bei gesonderter schriftlicher Bestätigung durch Cegeka und endgültiger Festlegung bindend. Ansonsten sind genannte Lieferfristen
und Termine unverbindliche Lieferziele, die eine effiziente Koordination der Vertragspartner ermöglichen sollen und laufend fortentwickelt werden. Bei unverbindlichen Lieferzielen darf der Kunde 14 Tage nach Ablauf
des vorgesehenen Zeitpunkts die Erbringung der ausstehenden Leistungen unter angemessener Fristsetzung schriftlich anfordern; mit Ablauf dieser Frist ist der
Anspruch des Kunden auf diese Leistung fällig.
3. Leistungsverzögerungen im Verantwortungsbereich
des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von
Mitwirkungsleistungen) oder aufgrund höherer Gewalt
(z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen,
allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.)
berechtigen Cegeka, die betroffenen Leistungen um die
Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen sich die Verzögerung aus Umständen ergibt, die ein verantwortungsvoller und gewissenhafter
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Entwickler zum Zeitpunkt der Auftrags- annahme nicht
vorhersehen hätte können.
4. Zu Teillieferungen und deren gesonderter Berechnung
ist Cegeka berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist z.B. diese für den Kunden wirtschaftlich sinnvoll nutzbar ist.
5. Erbringt Cegeka die vertraglich vereinbarten Leistungen nach Fälligkeit auch nicht innerhalb einer hierfür
vom Kunden gesetzten angemessenen, zumindest 2
Wochen dauernden Nachfrist, so kann der Kunde erst
nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurücktreten
und - sofern Cegeka nicht ihr fehlendes Verschulden
nachweist - nach Maßgabe von § 12 Schadensersatstatt
der Leistung verlangen, es sei denn, Cegeka musste
hiermit nicht rechnen.
6. Übt der Kunde die in vorstehendem § 2 Abs. 5 genannten Rechte nicht innerhalb einer von Cegeka schriftlich
gesetzten angemessenen Frist aus, so bedarf die Ausübung dieser Rechte zusätzlich der erneuten Fristsetzung durch den Kunden gemäß § 2 Abs. 5.
7. Entsteht dem Kunden wegen von Cegeka zu vertretender Verzögerung ein Schaden und liegt weder eine
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit noch
grobes Verschulden seitens Cegeka vor, so ist der Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens je vollendeter
Verzugswoche auf 2 % der Vergütung der vom Verzug
betroffenen Leistungen, insgesamt aber auf 16 % dieser Vergütung begrenzt; unabhängig hiervon ist der
Schadensersatz auf den typischen und vorhersehbaren
Schaden beschränkt. Im Übrigen gilt § 12.
§ 3 Änderungen von Leistungen (Change Requests)
1. Wünscht der Kunde eine nachträgliche Änderung der
Leistungsbeschreibung eines abgeschlossenen Einzelvertrages, so teilt er die geänderten Vorstellungen
möglichst früh in konkreter und prüffähiger und schriftlicher Form Cegeka mit.
2. Cegeka prüft den Änderungs- wunsch im Hinblick auf
die technische Durchführbarkeit im Zusammenhang
mit den bereits festgelegten Spezifikationen und im
Hinblick auf zeitlichen und kostenmäßigen Mehraufwand überschlägig. Ergibt die erste Prüfung, dass ein
Mehraufwand in Zeit und Kosten ohne weiteres bezifferbar ist, so wird dem Kunden das Ergebnis die- ser Prüfung mitgeteilt; ist nach Ansicht von Cegeka zunächst
eine eingehendere und nach Aufwand zu vergütende
Prüfung notwendig, so teilt Cegeka dem Kunden dies
unter unverbindlicher Angabe des Zeitaufwands für die
Prüfung mit. Im letztgenannten Fall prüft der Kunde unmittelbar und teilt Cegeka mit, ob er eine eingehendere
und nach den üblichen Stundensätzen von Cegeka zu
vergütende Prüfung der geänderten Anforderungen
wünscht; Cegeka führt die Prüfung in diesem Fall durch
und berechnet den entsprechenden Mehraufwand.
3. Die Vertragspartner führen eine unverzügliche Entscheidung über die durch geänderte Anforderungen
notwendige Änderung des Einzelvertrags sowie über
eine Anpassung der bisherigen Kostenkalkulation und
des Terminplans herbei. Hierbei legen die Vertragspartner fest, wer die geänderten Leis- tungsanforderungen
wie beschreibt, insbe- sondere, ob dies als Neufassung
der Leis- tungsbeschreibung oder als Beschreibung
des Unterschieds oder der zusätzlichen Leistungsanforderung erfolgt. Jeglicher Prü- fungs- oder sonstiger
Aufwand von Cegeka sowie jegliche Antwortzeit des
Kunden haben eine entsprechende Ver- schiebung des
Fertigstellungstermins für den jeweiligen Einzelvertrag
zur Folge.
4. Wünscht Cegeka die Änderung eines Einzelvertrages, so
teilt sie dies dem Kunden unter Angabe der gewünschten neuen Leistungsdefinition, der Vergütungsauswirkungen aus Sicht von Cegeka und den Auswirkungen
auf den Zeitplan aus Sicht von Cegeka mit. Der Kunde
wird Cegeka innerhalb einer angemessenen Frist mitteilen, welche Auswirkungen die Änderungswünsche
aus seiner Sicht haben würden. Die Vertragspartner
werden sich über den Inhalt des Änderungswunsches
abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung gegenzeichnen.
5. Cegeka darf bei Vorliegen eines Änderungswunsches
die weitere Leistungserbringung einstellen. Cegeka
wird dies dem Kunden jeweils mitteilen. Widerspricht
der Kunde der Leistungseinstellung, so setzt Cegeka
die ursprüngliche Leistungserbringung auf gesonderte
Kosten des Kunden (Zeithonorarbasis, soweit nicht im
Einzelfall anders vereinbart) fort. An- sonsten hat die
Leistungseinstellung eine entsprechende Verschiebung
des Fertigstellungstermins (zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit) ohne Kosten- oder Haftungsfolgen
für Cegeka für den jeweiligen Einzelvertrag zur Folge.
6. Das Änderungsverfahren kann ganz oder teilweise in
elektronischer Form und unter Einsatz von Datenbanken, auf die beide Vertragspartner Zugriff haben, abge-
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wickelt werden.
§ 4 Verschwiegenheitsverpflichtung
1. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, den
Inhalt dieses Vertrages sowie sämtliche ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag bzw. den Einzelverträgen zugänglich werdenden Informationen des anderen Vertragspartners, die als vertraulich gekennzeichnet
werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäftsoder Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit
nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.
2. Die Vertragspartner stellen durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und
Beauftragten sicher, dass auch diese unbefristet jede
eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
unterlassen.
3. Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt
nicht für solche Informationen, die dem Vertragspartner,
der sie erhält, bereits bekannt sind oder ohne Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bekannt werden
oder die allgemein oder auf andere Weise rechtmäßig
bekannt sind. Im Zweifel gilt jede Information bzw. Tatsache, die mit der geschäftsmäßigen Zusammenarbeit
zwischen Cegeka und dem Kunden, in welcher Form
auch immer, in Zusammenhang steht, als vertraulich.
§ 5 Pflichten des Kunden
1. Der Einsatz von Software und die Durchführung von
Projekten mit der von Cegeka angebotenen Komplexität bedürfen der gesteigerten Zusammenarbeit der
Vertragspartner. Der Kunde unterstützt Cegeka unaufgefordert im zumutbaren Rahmen bei der Leistungserbringung, insbesondere indem er Anmerkungen zum
Inhalt von Leistungen und zu Abstimmungsprozessen
(z.B. Besprechungen) möglichst früh und umfassend
artikuliert sowie frühzeitig auf Anfragen von Cegeka
antwortet. Der Kunde wird auch die erforderlichen oder
ergänzenden Hinweise geben, die für den beabsichtigten Einsatz von Software oder der mit ihr zusammen
hängenden Aufgabenstellungen relevant sein können.
2. Werden Leistungen von Cegeka beim Kunden erbracht,
so stellt der Kunde für diese Zeit den entsprechenden
Mitarbeitern von Cegeka zweckmäßig ausgestattete Arbeitsplätze kostenlos zur Verfügung, ebenso Netzwerkund Internet-Anbindungen sowie sonstige Hard- und
Software.
3. Die Mitarbeiter von Cegeka treten in kein Arbeitsverhältnis zum Kunden, auch soweit sie in dessen
Geschäftsräumen tätig werden. Gegenüber den Projektmitarbeitern von Cegeka ist somit ausschließlich
Cegeka weisungsbefugt. Davon ausgenommen ist die
Weitergabe von Projektinformationen oder Spezifikationen durch den Kunden im Zuge der laufenden Projektarbeiten.
4. Im Übrigen verschafft der Kunde Cegeka
• diejenigen Unterlagen, Dateien, Testdaten, Testfälle,
Vorlagen und sonstigen für die Durchführung der
Leistungen des Einzelvertrages (oder Teilen hiervon)
notwendigen Informationen sowie
• nach vorheriger Absprache zwischen den Vertragspartnern für Programmier- oder
• sonstige Arbeiten benötigte Software-Werkzeuge,
insbesondere Entwicklungsumgebungen,
• die für die Installation oder den Betrieb der Leistungen von Cegeka notwendigen Einrichtungen (insbesondere hinsichtlich Hardware, Betriebssystem,
kommunizierende Software oder Sicherheitssystemen) in der jeweils aktuellen oder erforderlichen
Version sowie sonstige erforderlichen Produkte von
Drittanbietern
unaufgefordert, rechtzeitig und frei von Rechten Dritter,
die eine bestimmungsgemäße Verwendung durch Cegeka einschränken könnten. § 7 gilt entsprechend.
5. Der Kunde benennt gegenüber Cegeka einen kompetenten Ansprechpartner, der für die Dauer des jeweiligen Pro- jekts nicht ausgewechselt werden soll und
bevollmächtigt ist, für den Kunden verbindliche Willenserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Die
Mehrkosten einer Einarbeitung des Ansprechpartners
bei Auswechslung trägt der Kunde. Änderungen der
vertretungsberechtigten Person(en) oder der Zustellanschrift des Kunden teilt der Kunde Cegeka unverzüglich
schriftlich mit; bis zum Zugang einer solchen Mitteilung
gilt eine Erklärung gegenüber der bislang als vertretungsberechtigt bekannten Person und an die bisher
bekannte Anschrift als ordnungsgemäß bewirkt.
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6. Der Kunde wird
• nur solche Software an Cegeka liefern, die hinreichend stabil, qualitätsgesichert und mit einer Schnittstellenprotokollierung versehen ist,
• nur solche Dokumente an Cegeka liefern, die qualitätsgesichert worden sind,
• die Betriebs- und sonstigen Anleitungen sowie die
Hinweise von Cegeka beachten,
• nur qualifiziertes Bedien- und Überwachungspersonal einsetzen,
• regelmäßige Wartungs- und Pflegedienste unter Beachtung der Anleitung durchführen und deren Ergebnisse schriftlich festhalten und
• Software und die mit ihr erzielten Ergebnisse kontrollieren und Auffälligkeiten nachgehen.
7. Vom Kunden oder von Dritten durchgeführte oder geplante Veränderungen an Produkten von Cegeka, eingeschlossen von Cegeka entwickelte Software, teilt der
Kunde frühzeitig mit.
8. Der Kunde weist Cegeka darauf hin, wenn und soweit
erforderliche Leistungen von ihm nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erbracht worden sind oder voraussichtlich nicht erbracht werden können. Die Pflichten des Kunden gemäß diesem § 5 erfüllt der Kunde auf
eigene Kosten.
9. Befindet sich der Kunde mit der Erfüllung seiner Pflichten in Verzug oder erfüllt der Kunde die vorgenannten
Pflichten nicht ordnungsgemäß, so darf Cegeka eine
angemessene Entschädigung verlangen, die die Kosten
von Wartezeit (Vorhal- tekosten) mit einschließt.
dingung, dass die entsprechenden einzelvertraglichen
Leistungen vom Kunden vollständig vergütet worden
sind. Vor vollständiger Zahlung durch den Kunden werden Rechte zur Nutzung im Rahmen von vertragsgemäß durch den Kunden zu erbringenden Handlungen
(z.B. Abnahmeprüfungen, sonstige Tests) widerruflich
gestattet. Diese widerrufliche Gestattung ist zudem
auflösend bedingt durch Eintritt des Verzuges seitens
des Kunden mit Zahlung der Vergütung für die entsprechende einzelvertragliche Leistung.
2. Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen eines Einzelvertrages werden dem Kunden an von Cegeka hergestellten Leistungsergebnissen in ihrer Gesamtheit die
zur jeweils bestimmungsgemäßen Nutzung des Produkts erforderlichen Rechtspositionen nichtausschließlich eingeräumt. Über die Herausgabe von Quellcode
werden sich die Vertragspartner jeweils im Einzelfall abstimmen. Cegeka räumt dem Kunden auf unbegrenzte
Dauer das Recht ein, die Software in ausführbarer Form
oder die Arbeitsergebnisse unternehmensintern einzusetzen und insoweit und nach Maßgabe der Lizenzform
(Abs. 3) zu vervielfältigen. Der Kunde darf die Software
oder Arbeitsergebnisse im Rahmen der Installation, Systemintegration, Customizing oder Pflege bearbeiten
und das Ergebnis der Bearbeitung unternehmensintern
nach Maßgabe der Lizenzform (Abs. 3) einsetzen und
insoweit vervielfältigen. Ein Recht auf Überlassung der
Software in anderer Codeform wird hierdurch nicht begründet; vielmehr können gegebenenfalls einige Teile
der Software oder Arbeitsergebnisse ohne Dekompilierung geändert werden. Der Kunde ist berechtigt, Dokumentationen für Software insoweit zu vervielfältigen,
als dies zur vertragsgemäßen Nutzung der Software
erforderlich ist.
10. Der Kunde ergreift zur Vermeidung des Verlustes von
Daten und Programmen angemessene Vorsorgemaßnahmen, insbe- sondere im Wege der Anfertigung von
Sicherungskopien aller Daten und Programme in regelmäßigen Abständen, die der Höhe eines Schadens im
Verlustfalle ausreichend Rechnung tragen. Eine Sicherung führt der Kunde insbesondere vor Änderungen
durch Cegeka oder einen ihrer Beauftragten durch.
Für die Pflege seiner individuellen Daten ist der Kunde
selbst verantwortlich.
3. Sowohl für die Überlassung von Standard- als auch
von individuell für den Kunden erstellter Software
einschließlich individueller Änderungen oder Anpassungen an Standardsoftware wählt der Kunde im Einzelvertrag alternativ zwischen den nachfolgenden Lizenzmodellen, wobei Änderungen oder Anpassungen
von Standardsoftware von Cegeka grundsätzlich dem
bei der Überlassung der Standardsoftware gewählten
Lizenzmodell folgen:
§ 6 Schutzrechte an Produkten und Leistungsergebnissen von Cegeka
Der Kunde erwirbt eine Lizenz zur gleichzeitigen Nutzung der Software auf der im Einzelvertrag festgelegten Anzahl von Bildschirmarbeitsplätzen.
b. Unternehmenslizenz
Der Kunde erwirbt das Recht, die Software auf einer
1. Jegliche Rechtseinräumung durch Cegeka (insbesondere nach Abs. 2 steht unter der aufschiebenden Be-
a. Arbeitsplatzlizenz
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unbeschränkten Anzahl von Arbeitsplätzen innerhalb seines Unternehmens einzusetzen. Die Rechte
des Kunden sind begrenzt, sofern sich wesentliche
Änderungen an der Ausprägung des Unternehmens
des Kunden ergeben. In diesem Fall ist Cegeka berechtigt, eine zusätzliche Vergütung für eine Nachlizenzierung zu ver- langen. Über die konkrete Höhe
werden sich die Vertragspartner abstimmen. Als
wesentliche Änderung der Ausprägung gelten z.B.
gesellschaftsrechtliche Akquisitionen oder Umwandlungen mit einem mehr als unerheblichen Volumen,
nicht aber das organische Wachstum.
4. Der Kunde behält die in der Software enthaltenen
Schutzrechtshinweise, wie Copy- right-Vermerke, Urheberrechtshinweise und andere Rechtsvorbehalte – soweit vorhanden - unverändert bei und übernimmt diese in alle vom Kunden hergestellten vollständigen und
/ oder teilweisen Kopien der Software in unveränderter
Form.
5. Im Übrigen ist es dem Kunden untersagt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Cegeka
• die Software ganz oder teilweise oder dazugehörige
Unterlagen oder Dokumentationen an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weiterzugeben oder in
sonstiger Weise zugänglich zu machen;
• die Software ganz oder teilweise über die Regelungen dieses Vertrages hinaus zu vervielfältigen, zu
verbreiten, zu vermieten, zu veröffentlichen, öffentlich wiederzugeben, zugänglich zu machen, unterzulizenzieren, zu bearbeiten, abzuändern oder sonst
wie zu verwerten;
• die Software ganz oder teilweise zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu re- oder disassemblieren. Cegeka übernimmt jedenfalls keine Gewährleistung und Haftung für Fehler, die durch jede Art
von Veränderung der oder Eingriffen durch den Kunden in die von Cegeka gelieferte Software oder Produkte an dieser entstehen.
§ 7 Schutzrechte Dritter
Erbringt Cegeka Leistungen in Form der Änderung, Modifikation, Erweiterung oder Wartung von Software, welche
nicht ursprünglich von Cegeka entwickelt wurde, so stellt
der Kunde sicher, dass entgegenstehende Schutzrechte
Dritter nicht bestehen oder der Kunde die zur Änderung
der Software erforderlichen Rechtspositionen sich vom Inhaber hat einräumen lassen und dass Cegeka in Ausübung
dieser Rechtspositionen des Kunden handeln darf. Für den
Fall, dass ein Dritter aufgrund entgegenstehender Schutzrechtspositionen gegen Cegeka gerichtlich oder außergerichtlich vorgeht oder Leistungen geltend macht, stellt der
Kunde Cegeka von allen Ansprüchen frei; dies umfasst auch
die tatsächlich entstandenen Kosten zweckentsprechender
Rechtsverfolgung.
§ 8 Vergütung und Zahlungsbedingungen
1. Die von Cegeka erbrachten Leistungen werden auf Zeithonorarbasis unter Zugrundelegung des tatsächlichen
Arbeitsaufwandes zu den Standard-Stundensätzen von
Cegeka vergütet (Zeithonorarbasis), wenn nichts anderes vereinbart ist (z.B. für die Überlassung von Standardsoftware). Erbrachte Leistungen werden auf ganze
halbe Stunden aufgerundet.
2. Gibt der Einzelvertrag voraussichtliche Aufwände für
Leistungen an, so stellt dies einen Kostenvoranschlag
dar, für dessen Richtigkeit Cegeka keine Gewähr übernimmt. Wird der Voranschlag um mehr als 15 % überschritten - wobei Cegeka den Kunden hierauf hinweist,
wenn ihr dies bekannt wird -, kann der Kunde die entsprechende Beauftragung aus diesem Grunde binnen
einer Woche nach Kenntnis der Überschreitung kündigen; Cegeka erhält dann die tatsächlich erbrach- ten
Leistungen und angefallenen Kosten vergütet.
3. Gibt der Einzelvertrag eine ausdrücklich als solche bezeichnete Aufwandsobergrenze an, so darf Cegeka für
diejenigen Leistungen, auf die sich die Aufwandsobergrenze bezieht, nur eine Vergütung bis zu der angegebenen Obergrenze verlangen. Ausdrücklich im Einzelvertrag angesetzte Festpreise werden entsprechend
weder unter- noch überschritten. Gesetzliche Regelungen und § 3 bleiben jeweils unberührt.
4. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Versandkosten sowie der zur Zeit der Leistungserbringung / Lieferung
gültigen, ge- setzlichen Umsatzsteuer. Der Kunde verpflichtet sich, Rechnungen von Cegeka binnen 14 Tagen
ab Rechnungser- halt zu begleichen, andernfalls Cegeka berechtigt ist, Verzugszinsen in ge setzlicher Höhe
in Rechnung zu stellen. Im Übrigen bestimmen sich die
Zahlungsmodalitäten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
5. Cegeka darf Abschlagszahlungen in angemessenem
Umfang fordern. Wird bei Festpreisen nichts anderes
vereinbart, so gilt:
• 30% Abschlagszahlung bei Auftragserteilung
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• 30 % Abschlagszahlung bei Fertigstellung ei- nes im
Einzelvertrag vereinbarten Teilabschnittes
• 20 % Abschlagszahlung bei Bereitstellung des Werkes
• 20 % Abschlagszahlung bei Annahme des Werkes,
sofern eine Annahme vorgesehen ist, ansonsten wird
diese Abschlagszahlung ebenfalls bei Bereitstellung
des Werkes fällig
6. Bei Projekten auf Zeithonorarbasis erfolgt die Rechnungslegung, sofern nichts anderes vereinbart ist, monatlich durch Cegeka.
7. Cegeka kann ihre Leistungen verweigern, wenn nach
Abschluss des Einzelvertrags erkennbar wird, dass ihr
Anspruch auf die Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird. Dieses Leistungsverweigerungsrecht von Cegeka entfällt, wenn
der Kunde die einzelvertraglich geschuldete Vergütung
zahlt oder Sicherheit für sie leistet. Cegeka kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Kunde seine Zahlungsfähigkeit schriftlich versichert, Zug um Zug
gegen die Leistung die Vergütung zahlt oder Sicherheit
leistet. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann Cegeka vom Vertrag zurücktreten.
8. Soweit die in den Einzelverträgen vereinbarten Preise
und Vergütungen Tagessätze oder Personentage beinhalten, deckt ein Tagessatz eine Arbeitsleistung von
8 Stunden pro Tag ab, die während der üblichen Geschäftszeiten von Cegeka erbracht werden. Die üblichen Geschäftszeiten von Cegeka sind von Montag bis
Freitag zwischen 08.00 und 18.00 Uhr MEZ/ MESZ, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz von Cegeka.
Werden Mitarbeiter oder Beauftragte von Cegeka mit
Genehmigung oder auf Verlangen des Kunden außerhalb der vorgenannten Zeit tätig, erhöht sich der anteilige Tagessatz bzw. die Vergütung für den Personentag
bei Spät- und Nachtarbeit um 30 %, bei Samstagsarbeit
um 25 % und bei Sonntags- und Feiertagsarbeit um 50
%, wobei jeweils der höhere Aufschlag gilt.
9. Für Leistungen, die Cegeka im Einvernehmen mit dem
Kunden nicht an ihrem Sitz oder dem Ort ihrer Betriebsstätte erbringt, werden bei Abrechnung gesondert
Fahrtzeitenkosten, Spesen und ggf. Übernachtungskosten in Höhe der jeweils gültigen steuerlichen Höchstsätze oder gegen Einzelnachweis in Rechnung gestellt.
Reisezeiten sind Arbeitszeiten.
§ 9 Vertragsdauer und Kündigung
1. Die Kündigung von Einzelverträgen ist schriftlich ge-
genüber dem anderen Vertragspartner zu erklären.
2. Cegeka kann einen Einzelvertrag insbesondere aus
folgenden wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung
fristlos kündigen:
• Qualifizierter Zahlungsverzug beim Kunden.
• Versuchte Abwerbung von Mitarbeitern von Cegeka.
• Einleitung eines Insolvenzverfahrens oder eines anderen der Schuldenregulierung dienendes gerichtliches oder außerge- richtliches Verfahren über das
Vermögen des Kunden.
• Beharrliche (wiederholte) Verletzung von wesentlichen Vertragsbestimmungen durch den Kunden.
3. Im Falle der Beendigung von Einzelverträgen - gleich
aus welchem Grunde – bleiben die ihrer Natur nach
weiterwirkenden Bestimmungen dieser allgemeinen
Bedingungen, insbesondere in § 4 und § 6, weiterhin
anwendbar.
§ 10 Abnahme
1. Sofern Cegeka für die Herbeiführung eines bestimmten
Erfolges einzustehen hat (werkvertragliche Verpflichtung), findet eine Abnahme durch den Kunden nach
Maßgabe der nachfolgenden Regelungen statt. Die Abnahme kann auch im Wege schlüssigen Verhaltens des
Kunden erfolgen, insbesondere im produktiven Einsatz
des Leistungsergebnisses oder im Abruf weiterer, auf
der Leistung oder dem Leistungsergebnis aufbauender
Leistungen.
2. Der Kunde prüft und testet ihm übergebene Leistungsergebnisse; Cegeka kann ihm auch selbständig prüfbare Teilleistungen übergeben. Eine Gesamtabnahme
findet nur statt, soweit keine Teilabnahmen erfolgt sind.
Der Kunde stellt sicher, dass die Leistungen von Cegeka
nicht vor Abschluss der Tests und Abnahme produktiv
genutzt werden, wenn nicht zwischen den Vertragspartner.
3. Entsprechen die Leistungen oder Teilleistungen von Cegeka den vereinbarten Anforderungen oder liegen nur
unwesentliche Abweichungen vor, erklärt der Kunde
unverzüglich die Abnahme; die Abnahme soll schriftlich erfolgen. Unwesentlich sind insbesondere solche
Abweichungen, die die Funktionsfähigkeit nur unerheblich beeinträchtigen.
4. Erklärt der Kunde innerhalb von 3 Wochen nach Übergabe die Abnahme nicht und hat er in dieser Zeit geSeite 6
genüber Cegeka keine wesentlichen Mängel konkret
und schriftlich gerügt, so gelten die Leistungen oder
Teilleistungen von Cegeka automatisch als abgenommen. Bei der Rüge von Mängeln wird der Kunde jeweils
angeben, wenn er die Abnahme von der Beseitigung
der Mängel abhängig machen möchte.
5. Sofern es sich um Projektarbeiten nach Aufwand und
Vorgabe durch den Kunden handelt, ist Cegeka von
der Bereit- stellung zur Abnahme entbunden. Die Abnahme der Leistung erfolgt dann im Zuge der laufenden Projekttätigkeiten automatisch durch den Kunden
ohne Einflussnahme durch Cegeka.
§ 11 Gewährleistung
1. Sofern Cegeka Leistungen im Sinne des Kauf-, Werkvertrags- oder Werklieferungsvertragsrechts erbringt, so
leistet Cegeka für die Mangelfreiheit (Sach- und Rechtsmängel) dieser Leistungen bis zum Ablauf von einem
Jahr ab Ab- nahme – soweit die Abnahme vertraglich
oder gesetzlich vorgesehen ist - oder Lieferung ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Gewähr. Ergänzend gilt jeweils § 377 UGB, und
zwar auch für Werklieferungs- oder Werkleistungen.
2. Es ist nach dem Stand der Technik auch bei sorgfältigster Programmierung nicht möglich, Fehler in Computerprogrammen in allen Anwendungsgebieten auszuschließen. Cegeka übernimmt daher insbesondere
keine Gewähr
• für Mängel, die nicht reproduzierbar sind und nicht
durch maschinell erzeugte Ausgaben dargelegt werden können,
• für die Fehlerfreiheit der von ihr gelieferten Software, soweit es sich um unerhebliche Fehler handelt,
• für die Eignung der Software für die Verwendungszwecke des Kunden sowie
• für die mit der Software erzielten Ergebnisse.
3. Der Gewährleistungsanspruch entsteht nur dann,
wenn der Kunde erkennbare Mängel anlässlich der Bereitstellung / Abnahme oder Lieferung, sonstige später
aufgetretene Mängel unverzüglich schriftlich angezeigt hat.
4. Der Kunde meldet Mängel an den Leistungen von Cegeka nach Möglichkeit schriftlich und unter Beschreibung der erkennbaren Fehlfunktion sowie unter kurzer
Angabe der Umstände ihres Auftretens und ihrer Aus-
wirkungen. Der Kunde unterstützt Cegeka in zumutbarem Rahmen auch im Übrigen bei der Fehlerfeststellung und -beseitigung und gewährt dabei Einsicht in
Unterlagen, aus denen sich weitere Informationen zum
Mangel und dessen Auftreten ergeben.
5. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen,
• wenn der Kunde selbst oder durch Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Cegeka Änderungen an den Leistungen von Cegeka durchgeführt
hat oder
• wenn beigefügte Anleitungen oder Hinweise von
Cegeka vom Kunden nicht befolgt werden bzw. die
gelieferten Leistungen unsachgemäß behandelt
werden,
es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Mängel
nicht hierauf zurückzuführen sind oder die Gewährleistungsarbeiten durch die Änderungen nicht oder nur
unwesentlich erschwert werden.
6. Unterliegt ein vom Kunden behaupteter Mangel nicht
der Gewährleistungsverpflichtung von Cegeka, kann
Cegeka vom Kunden die entstandenen Aufwendungen
gemäß ihren üblichen Sätzen verlangen.
7. Zu Mängelanzeigen ist, sofern der Kunde gemäß § 5
Abs. 4 einen Ansprechpartner benannt hat, grundsätzlich nur dieser berechtigt.
8. Erbringt Cegeka Leistungen in Form der Änderung, Modifikation, Erweiterung oder Wartung von Leistungen
(insbesondere Software), so bezieht sich eine etwaige
Gewährleistung hierfür nur auf diejenigen Leistungen,
die zu den ursprünglichen oder zuvor gelieferten Leistungen hinzukommen (zusätzliche Leistungen). Durch
gewährleistungspflichtige Arbeiten wird die ursprüngliche Gewährleistungspflicht nicht verlängert.
9. Die Fehlerbehebung erfolgt durch Cegeka ehest möglich, nach vorhergegangener schriftlicher Abstimmung
und Fristsetzung zwischen dem Kunden und Cegeka.
10. Bei Vorliegen eines Mangels kann Cegeka gemäß ihrer
nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Wahl
den Mangel zu beseitigen oder neu liefern (Nacherfüllung).
11. Schlägt die (ggf. mehrfache) Nacherfüllung fehl, lässt
Cegeka eine hierfür schriftlich gesetzte angemessene
Nachfrist verstreichen, ist die Nacherfüllung für den
Kunden unzumutbar oder wird sie von Cegeka verweigert, so kann der Kunde erst nach Vorliegen der zuvor
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genannten Voraussetzungen nach seiner Wahl die Gegenleistung mindern oder im Falle der Erheblichkeit
des Mangels vom Vertrag zurücktreten und – sofern
Cegeka nicht ihr fehlendes Verschulden bezüglich des
erheblichen Mangels nachweist – Schadenersatz statt
der Leistung nach Maßgabe von § 12 verlangen, es sei
denn, Cegeka musste hiermit nicht rechnen.
12. Übt der Kunde die in vorstehendem Absatz 9 genannten Rechte nicht innerhalb einer von Cegeka schriftlich
gesetzten angemessenen Frist aus, so bedarf die Ausübung dieser Rechte durch den Kunden zusätzlich des
fruchtlosen Ablaufs einer weiteren, vom Kunden schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist.
13. Cegeka übernimmt ausdrücklich keine Gewährleistung
für die Eignung ihrer Leistungen zu einem bestimmten
Verwendungszweck, es sei denn, die konkrete Verwendungsmöglichkeit ergibt sich konkret und ausdrücklich
aus der vertraglichen Beschreibung der Leistung.
14. Alle technischen Daten sind bloße Beschaffenheitsangaben und nicht Gegenstand einer Garantie durch Cegeka, es sei denn, eine Garantie wird ausdrücklich und
in dem Sinne übernommen, dass die entsprechende
Beschaffenheit zwingender Bestandteil der Leistung
von Cegeka ist, für deren Vorliegen Cegeka verschuldensunabhängig einzustehen hat.
15. Unberührt von diesem § 11 bleiben
• Ansprüche des Kunden wegen Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
• Rechte und Ansprüche des Kunden bei arglistigem
Verschweigen eines Mangels durch Cegeka oder
wegen Fehlens einer Beschaffenheit, für die Cegeka
eine Garantie übernommen hat oder
• Ansprüche und Rechte des Kunden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von Cegeka
beruhen.
§ 12 Haftung auf Schadensersatz
1. Die nachfolgenden Regelungen zur Haftung von Cegeka
gelten für alle Schadensersatzansprüche und Haftungsfälle, unabhängig davon, auf welchem Rechtsgrund sie
beruhen (z.B. Gewährleistung, Verzug, Unmöglichkeit,
Pflichtverletzung in Vertrags- oder sonstigen Schuldverhältnissen, Vorliegens eines Leistungshindernisses
bei Vertragsschluss, Verletzung von Pflichten zur Rücksichtnahme, unerlaubte Handlung etc.) außer für:
• Ansprüche des Kunden wegen Schäden aus der Ver-
letzung von Leben, Körper und Gesundheit,
• Rechte und Ansprüche des Kunden bei arglistigem
Verschweigen eines Mangels durch Cegeka oder wegen Fehlens einer Beschaffenheit, für die Cegeka eine
Garantie übernommen hat,
• Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
Für vorstehende Ausnahmen verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
2. Cegeka haftet bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung nur im Falle von Körperverletzung und dann nur
begrenzt auf den Ersatz des typischen und bei Vertragsschluss für Cegeka vorhersehbaren Schadens. Im Übrigen ist eine Haftung von Cegeka bei leicht oder einfach
fahrlässiger Schadensverursachung ausgeschlossen.
3. Soweit Cegeka nach den vorstehenden Regelungen in
Absatz (2) haftet, ist die Haftung auf maximal € (EURO)
250.000 pro Schadensfall beschränkt.
4. Soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen
werden, haftet Cegeka nur im Rahmen der gesetzlich
zwingenden Vorschriften. In diesen Fällen ist der Schadenersatz der Höhe nach mit dem jeweiligen einmaligen Auftragswert, maximal jedoch mit EUR 1.000.000,pro Kalenderjahr beschränkt. Der Auftragswert ist bei
Kauf- oder Werkverträgen das Entgelt für die Lieferung
des Vertragsgegenstandes, bei Miet-, Wartungsverträgen oder anderen Dauerschuldverhältnissen das durchschnittliche Jahresentgelt.
5. Soweit gesetzlich zulässig, haftet Cegeka jedoch nicht
für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen
Gewinn, Verdienstentgang, frustrierte Aufwendungen,
immaterielle Schäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter
und Datenverlust sowie für Schäden, deren Eintritt auf
höhere Gewalt oder Streik beruht.
6. Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren
• im Falle der Mängelgewährleistung gemäß § 11 in
einem Jahr ab Abnahme – soweit diese vertraglich
vereinbart ist - oder Lieferung der Leistung;
• in allen sonstigen Fällen in einem Jahr beginnend mit
dem Schluss des Jahres, in dem die Ansprüche entstanden sind und der Kunden von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit
erlangen müsste, ohne Rücksicht auf die Kenntnis
oder grob fahrlässige Unkenntnis, in drei Jahren von
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ihrer Entstehung an.
7. Die verschuldensunabhängige Haftung von Cegeka im
Bereich mietrechtlicher und ähnlicher Nutzungsverhältnisse für bereits bei Vertragsabschluß vorhandene Fehler wird ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 13 Datenschutz
1. Die Vertragspartner werden die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz beachten und ihre Mitarbeiter
entsprechend verpflichten.
gen beider Vertragspartner ist Wien.
6. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Wien. Cegeka darf
jedoch den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
Stand: 31. März 2016
2. Die Vertragspartner werden sich gegenseitig jeweils
unterrichten, soweit für die Erbringung von Leistungen die Nutzung von Kundendaten oder sonstigen
personenbezogenen Daten notwendig ist. Der jeweils
übermittelnde Vertragspartner stellt sicher, dass die
notwendigen Gestattungen nach den einschlägigen
datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorliegen und
teilt dem anderen Vertragspartner schriftlich mit, falls
die Besorgnis besteht, dass keine ausreichenden Gestattungen erteilt wurden.
3. Die Prüfung datenschutzrechtlicher Aspekte für die
Nutzung der Leistungen von Cegeka obliegt dem Kunden in eigener Verantwortung.
§ 14 Schlussbestimmungen
1. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts
und die Aufrechnung sind nur mit Gegenforderungen
möglich, die rechtskräftig festgestellt oder von Cegeka
unbestritten sind.
2. Ansprüche gegen Cegeka dürfen an Dritte weder ganz
noch teilweise abgetreten werden.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser all- gemeinen Bedingungen und / oder der Einzelverträge ganz
oder teilweise nicht rechtswirksam oder undurchführbar sein, oder sollten sie ihre Rechtswirksamkeit oder
Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Bedingungen und / oder der Einzelverträge nicht
berührt.
4. Das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragspartnern
unterliegt dem Recht der Republik Österreich. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens über
Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.
April 1980 finden keine Anwendung.
5. Erfüllungsort für alle sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Vertragspartnern ergebenden VerpflichtunSeite 9