Statistisches Bundesamt Qualitätsbericht Gewerbesteuerstatistik 2011 Erscheinungsfolge: jährlich Erschienen am 30.03.2016 Ihr Kontakt zu uns: www.destatis.de/kontakt Telefon: +49 (0) 611 / 75 24 05 © Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2016 Vervielfältigungen und Verbreitung, auch auszugsweise, mit Quellenangabe gestattet. Kurzfassung 1 Allgemeine Angaben zur Statistik Seite 3 • Grundgesamtheit: Erfasst werden alle stehenden Gewerbebetriebe und Reisegewerbebetriebe, soweit sie im Inland betrieben werden und soweit für sie im Berichtsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wurde. • Statistische Einheiten: Gewerbesteuerpflichtige Betriebe mit einem festgesetzten Gewerbesteuermessbetrag. • Räumliche Abdeckung: Bundesgebiet, Bundesländer. • Berichtszeitraum: 1. Januar bis 31. Dezember des Berichtsjahres. • Periodizität: 3-jährlich (erstmals 1995), ab 2011 jährlich. • Rechtsgrundlagen: Gesetz über Steuerstatistiken (StStatG) vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), in seiner jeweils geltenden Fassung. • Geheimhaltung: Alle Einzelangaben bzw. Tabellenfelder, die Rückschlüsse auf Angaben Einzelner zulassen, werden grundsätzlich geheim gehalten. 2 Inhalte und Nutzerbedarf Seite 4 • Inhalte der Statistik: Vom Gewinn/Verlust bis zum Steuermessbetrag nach Sitz, Rechtsform, Art der Ertragsteuerpflicht, Wirtschaftszweig des Gewerbebetriebes. • Nutzerbedarf: Analyse von Struktur und Wirkung der Gewerbesteuer, Quantifizierung des zukünftigen Aufkommens bei geplanten Steuerrechtsänderungen sowie Grundlage bei umfangreichen Steuersimulationsmodellen. Die Hauptnutzer der Statistik sind das Bundesministerium der Finanzen, Länderfinanzministerien, weitere Nutzer aus Politik und Wissenschaft. 3 Methodik Seite 4 • Konzept der Datengewinnung: Sekundärerhebung im Rahmen der Steuerfestsetzung bei den Finanzämtern. • Vorbereitung und Durchführung der Datengewinnung: Über die Rechenzentren der Landesfinanzbehörden an die statistischen Ämter der Länder, von dort an das Statistische Bundesamt. 4 Genauigkeit und Zuverlässigkeit Seite 5 • Qualitative Gesamtbewertung der Genauigkeit: Es handelt sich um eine Vollerhebung der Steuerveranlagungen, die aufgrund ihrer unmittelbaren Auswirkung auf den Steuerpflichtigen eine sehr hohe Qualität hat. 5 Aktualität und Pünktlichkeit Seite 5 • Aktualität: Gering aufgrund der langen Veranlagungsdauer. • Pünktlichkeit: Vorliegen der Ergebnisse 4 Jahre nach Ende des Veranlagungszeitraums. 6 Vergleichbarkeit Seite 5 • Räumliche Vergleichbarkeit: Einschränkungen ergeben sich für Mehrbetriebsunternehmen/ Organschaften deren Filialen/Zweigbetriebe/Tochterunternehmen bei Organschaften zentral bei dem für den Sitz der Geschäftsleitung zuständigen Finanzamt erfasst werden. • Zeitliche Vergleichbarkeit: Einschränkung aufgrund von Veränderungen der wirtschaftlichen Zuordnung einzelner Unternehmen bzw. von Unternehmenszusammenschlüssen/-aufspaltungen sowie durch häufige Steuerrechtsänderungen. 7 Kohärenz Seite 6 • Statistikübergreifende Kohärenz: Beim Realsteuervergleich der amtlichen Statistik wird ein fiktiver Steuermessbetrag bzw. Grundbetrag ermittelt, in dem beträchtliche periodenfremde Zahlungen enthalten sind. 8 Verbreitung und Kommunikation Seite 6 • Verbreitungswege: Fachveröffentlichungen können unter www.destatis.de > Zahlen & Fakten > Gesellschaft & Staat > Öffentliche Finanzen & Steuern > Steuern > Gewerbesteuer kostenfrei als PDF- oder Excel-Datei abgerufen werden: Gewerbesteuerstatistik. Darüber hinaus können Informationen über den Auskunftsdienst (Kontaktformular) angefordert werden: www.destatis.de/kontakt. 9 Sonstige fachstatistische Hinweise Seite 6 • Organgesellschaften: Ab 2010 werden die Ergebnisse der Organgesellschaften in der Gewerbesteuerstatistik erfasst und mit ihren Berechnungsgrundlagen in separaten Tabellen ausgewiesen. 2 1 Allgemeine Angaben zur Statistik 1.1 Grundgesamtheit Erfasst werden alle stehenden Gewerbebetriebe – darunter sind gewerbliche Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 15 EStG) zu verstehen – (§ 2 Abs.1 S. 1 und 2 GewStG) und Reisegewerbebetriebe (§ 35a GewStG), soweit sie im Inland betrieben werden und soweit für sie im Berichtsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wurde. 1.2 Statistische Einheiten (Erhebungs- und Darstellungseinheiten) Erhebungseinheit ist der gewerbesteuerpflichtige Betrieb, dessen Veranlagung für das Berichtsjahr zur Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrags geführt hat, auch wenn dieser mit „Null“ ausgewiesen wurde. 1.3 Räumliche Abdeckung Bundesgebiet, Ergebnisse für die Bundesländer bis zum Teil auf Gemeindeebene können von den statistischen Ämtern der Länder bezogen werden. 1.4 Berichtszeitraum/-zeitpunkt 1. Januar bis 31. Dezember des Berichtsjahres. 1.5 Periodizität 3-jährliche Bundesstatistik (erstmals 1995), ab 2011 jährlich. 1.6 Rechtsgrundlagen und andere Vereinbarungen Gesetz über Steuerstatistiken (StStatG) vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), in seiner jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit dem Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), in seiner jeweils geltenden Fassung. Gewerbesteuergesetz (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), in seiner jeweils geltenden Fassung. Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, ber. S. 3862), in seiner jeweils geltenden Fassung. Körperschaftsteuergesetz (KStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), in seiner jeweils geltenden Fassung. 1.7 Geheimhaltung 1.7.1 Geheimhaltungsvorschriften Die Einzeldaten der Gewerbesteuerstatistik unterliegen dem Steuer- (§ 30 AO) und Statistikgeheimnis (§ 16 BStatG). Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG grundsätzlich geheim gehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dürfen Einzelangaben übermittelt werden. Nach § 16 Abs. 6 BStatG ist es möglich, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben Einzelangaben dann zur Verfügung zu stellen, wenn diese so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft dem Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Empfänger von Einzelangaben sind. Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen Tabellen mit statistischen Ergebnissen, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder an das Bundesministerium der Finanzen und an die obersten Finanzbehörden der Länder übermittelt werden (§ 7 Abs. 2 StStatG). Für Zusatzaufbereitungen zur Abschätzung finanzieller und organisatorischer Auswirkungen der Änderungen von Regelungen im Rahmen der Fortentwicklung des Steuer- und Transfersystems übermitteln auf Anforderung a) das Statistische Bundesamt dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder, b) die statistischen Ämter der Länder den obersten Finanzbehörden des jeweiligen Landes die Einzelangaben ohne Hilfsmerkmale (§ 7 Abs. 6 StStatG). 1.7.2 Geheimhaltungsverfahren In den Tabellen werden solche Ergebnisse geheim gehalten, bei denen das Steuer- oder Statistikgeheimnis verletzt wäre (primäre Geheimhaltung). Um sicherzustellen, dass durch Differenzrechnung die unterdrückten Ergebnisse nicht errechnet werden können, werden weitere Tabellenfelder gesperrt (sekundäre Geheimhaltung). Dabei wird darauf geachtet, dass der Informationsverlust durch die sekundär gesperrten Tabellenfelder möglichst gering ist. 1.8 Qualitätsmanagement 1.8.1 Qualitätssicherung Im Prozess der Statistikerstellung werden vielfältige Maßnahmen durchgeführt, die zur Sicherung der Datenqualität beitragen. Diese werden insbesondere in Kapitel 3 (Methodik) erläutert. Zu den Maßnahmen der Qualitätssicherung zählen insbesondere die regelmäßige fachliche und organisatorische Abstimmung mit den Fachreferenten der statistischen Ämter der Länder sowie die Beteiligung an den entsprechenden Gremien der Finanzverwaltung. Die 3 Maßnahmen zur Qualitätssicherung, die an einzelnen Punkten der Statistikerstellung ansetzen, werden bei Bedarf angepasst und ergänzt. 1.8.2 Qualitätsbewertung Insgesamt weist die Gewerbesteuerstatistik als Vollerhebung von Daten der Steuerfestsetzung eine hohe Qualität auf. Aufgrund der unmittelbaren finanziellen Auswirkungen auf den Steuerpflichtigen ist von einer hohen Genauigkeit der Daten auszugehen. Einschränkungen ergeben sich aufgrund der geringen Aktualität der Ergebnisse bedingt durch die lange Veranlagungsdauer von 3 ½ Jahren. 2 Inhalte und Nutzerbedarf 2.1 Inhalte der Statistik 2.1.1 Inhaltliche Schwerpunkte der Statistik Für die Gewerbesteuerstatistik werden bis 2010 alle drei Jahre, ab 2011 jährlich, von den Steuerpflichtigen folgende Erhebungsmerkmale erfasst: a) Gewinn/Verlust des Gewerbebetriebes, Hinzurechnungsbeträge, Kürzungsbeträge, Gewerbeertrag, Freibeträge, Steuermessbetrag nach dem Gewerbeertrag mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben, nachrichtlich: vortragsfähiger Verlust zum 31.12. des Jahres; b) Sitz (Gemeinde), Rechtsform, Art der Ertragsteuerpflicht, Wirtschaftszweig; c) in Fällen der Zerlegung die beteiligten Gemeinden mit den Zerlegungsanteilen. 2.1.2 Klassifikationssysteme Für jeden Steuerpflichtigen wird im Besteuerungsverfahren der Wirtschaftszweig gemäß der Klassifikation der Wirtschaftszweige Ausgabe 2008 erfasst (siehe WZ 2008). 2.1.3 Statistische Konzepte und Definitionen Die Definitionen der nachgewiesenen Merkmale entsprechen der steuerlichen Abgrenzung der im Rahmen der Gewerbesteuer erfassten Angaben. 2.2 Nutzerbedarf Die Gewerbesteuerstatistik dient zur Analyse von Struktur und Wirkung der Gewerbesteuer und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung. Darüber hinaus wird sie zur Quantifizierung des zukünftigen Aufkommens und bei geplanten Steuerrechtsänderungen sowie als eine der Grundlagen bei umfangreichen Steuersimulationsmodellen verwendet. Das Bundesministerium der Finanzen, die Länderfinanzministerien sowie weitere Nutzer aus Politik und Wissenschaft sind entsprechend der genannten Zwecke der Statistik Hauptnutzer der Statistik. 2.3 Nutzerkonsultation Die Gewerbesteuerstatistik basiert auf Daten der Finanzverwaltung, dabei werden alle im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben erhoben. Im Rahmen des vom Statistischen Beirat eingesetzten Fachausschusses "Finanz- und Steuerstatistik" haben die Nutzer die Möglichkeit, Fragen und Anregungen einzubringen. Darüber hinaus stehen die Mitarbeiter der Gewerbesteuerstatistik in direktem Kontakt mit den Hauptnutzern aus Politik und Wissenschaft. 3 Methodik 3.1 Konzept der Datengewinnung Die Daten für die Gewerbesteuerstatistik werden als Sekundärerhebung im Rahmen der Steuerfestsetzung bei den Finanzämtern erhoben, d. h. die zu erfassenden Erhebungsmerkmale werden i. d.R. aus Veranlagungsbescheiden von der Finanzverwaltung entnommen und dadurch kosten- und zeitsparend für die statistische Aufbereitung zur Verfügung gestellt. Für die bis zur Schlussmeldung noch nicht erfassten Steuerpflichtigen sind Datenblätter entweder aufgrund von vorläufiger Veranlagung oder von Schätzungen ggf. durch Übernahme der Daten der vorjährigen Festsetzung/Zerlegung bereitzustellen. Damit ist die vollständige Erfassung aller Gewerbesteuerpflichtigen in der Statistik gewährleistet. 3.2 Vorbereitung und Durchführung der Datengewinnung Die Gewerbesteuerdaten werden von den zuständigen Finanzämtern über die Rechenzentren der Landesfinanzbehörden auf elektronischem Wege an die statistischen Ämter der Länder übermittelt. Nach Abschluss der Einzelprüfungen findet ein Datenaustausch für gebietsfremde Festsetzungen/ Zerlegungsanteile statt; damit ist eine umfassende landeseigene Darstellung nach dem Sitz der Betriebe/Betriebsstätten möglich. Die dezentral erhobenen Ergebnisse werden zum Bundesergebnis zusammengeführt. Der Datensatz wird mit der Finanzverwaltung vereinbart und basiert auf den Vordrucken zur Festsetzung der Gewerbesteuer. Diese Formulare können u. a. über das Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung eingesehen werden: Formulare Bundesfinanzverwaltung 3.3 Datenaufbereitung (einschließlich Hochrechnung) Die Daten werden in den statistischen Ämtern der Länder aufwändigen Plausibilitätsprüfungen und einer Doppelfallprüfung unterzogen. Dabei werden Massenfehler maschinell bereinigt und doppelte Datensätze gelöscht. Zur Klärung von unplausiblen Einzelfällen wird bei der Finanzverwaltung rückgefragt. 4 3.4 Preis- und Saisonbereinigung; andere Analyseverfahren Trifft nicht zu. 3.5 Beantwortungsaufwand Die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags wird von den zuständigen Finanzämtern durchgeführt, diese sind damit für die Gewerbesteuerstatistik auskunftspflichtig. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung, bei reinen Reisegewerbebetrieben der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit, bei gewerblichen Betrieben ohne Geschäftsleitung im Inland eine Betriebsstätte – bei mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste – befindet. Für die Gewerbesteuerstatistik werden keine zusätzlichen Angaben erfragt, vielmehr werden die Daten der Finanzverwaltung aus der Steuerfestsetzung für die Statistik übernommen. 4 Genauigkeit und Zuverlässigkeit 4.1 Qualitative Gesamtbewertung der Genauigkeit Es handelt sich um eine Vollerhebung der Steuerveranlagungen, die aufgrund ihrer unmittelbaren Auswirkungen auf den Steuerpflichtigen eine sehr hohe Qualität haben. Soweit Angaben nicht direkt für das Besteuerungsverfahren relevant sind (z. B. Angaben zum Wirtschaftszweig), kann es qualitative Einschränkungen geben. 4.2 Stichprobenbedingte Fehler Trifft nicht zu. 4.3 Nicht-stichprobenbedingte Fehler Trifft nicht zu. 4.4 Revisionen 4.4.1 Revisionsgrundsätze Trifft nicht zu. 4.4.2 Revisionsverfahren Trifft nicht zu. 4.4.3 Revisionsanalysen Trifft nicht zu. 5 Aktualität und Pünktlichkeit 5.1 Aktualität Unter Aktualität einer Statistik versteht man die Zeitspanne zwischen dem Berichtszeitraum und der Veröffentlichung der Daten. Aufgrund der langen Veranlagungsdauer (3 ½ Jahre nach Ende des Veranlagungszeitraums), der schwierigen Aufbereitung und der großen Datenmenge ist die Aktualität der Gewerbesteuerstatistik gering. 5.2 Pünktlichkeit Planmäßig sollen Ergebnisse 4 Jahre nach Ende des Veranlagungszeitraums vorliegen. 6 Vergleichbarkeit 6.1 Räumliche Vergleichbarkeit Die Gewerbesteuerstatistik wird für alle Bundesländer und Deutschland nach dem gleichen Verfahren durchgeführt. Die Ergebnisse der einzelnen Bundesländer sind daher räumlich vergleichbar. Einschränkungen können sich hier für Mehrbetriebsunternehmen/Organschaften ergeben. Diese haben zwar einen relativ geringen Anteil an der Anzahl aller Unternehmen, jedoch einen hohen Anteil am Gesamtertrag. Gewerbeerträge der Filialen, Zweigbetriebe oder Tochterunternehmen bei Organschaften werden nicht am jeweiligen Firmensitz, sondern von dem für den Sitz der Geschäftsleitung zuständigen Finanzamt zentral erfasst und im Rahmen der statistischen Aufbereitung über die Zerlegung den örtlichen Einheiten zugeteilt. 6.2 Zeitliche Vergleichbarkeit Bei Vergleichen über Berichtsjahre können sich Änderungen des Steuerrechts niederschlagen. Eine Einschränkung der zeitlichen Vergleichbarkeit kann sich auch aufgrund von Veränderungen der wirtschaftlichen Zuordnung einzelner Unternehmen bzw. von Unternehmenszusammenschlüssen/-aufspaltungen ergeben, die keinen realwirtschaftlichen Hintergrund haben. Revisionen der Klassifikation der Wirtschaftszweige wurden zuletzt in den Jahren 1995 (Einführung der WZ 93) und 2001 (Einführung der WZ 2003) und 2010 (Einführung der WZ 2008) für die Gewerbesteuerstatistik übernommen. Nicht alle Positionen sind uneingeschränkt über einen Klassifikationswechsel hinweg vergleichbar. Ein Vergleich von Ergebnissen verschiedener Berichtsjahre auf der Gemeindeebene ist nur eingeschränkt möglich, da sich die Gebietsstände durch Auflösungen, Umgliederungen und Neubildungen von Gemeinden verändert haben. 5 7 Kohärenz 7.1 Statistikübergreifende Kohärenz Die Gewerbesteuerstatistik erhebt nicht das Gewerbesteueraufkommen an sich, sondern die Besteuerungsgrundlagen bis zur Festsetzung des Steuermessbetrags. Auf diesen Steuermessbetrag wendet die jeweilige Belegenheitsgemeinde zur Berechnung der tatsächlich geschuldeten Gewerbesteuer ihren örtlichen Hebesatz an. Im Jahr 2004 wurde ein Mindesthebesatz von 200% eingeführt (§ 1, § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG). Der Steuermessbetrag wird ermittelt, in dem der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb gemäß dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz um eine Reihe von Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert wird. Der so gebildete Gewerbeertrag ist auf volle 100 Euro abzurunden und um die noch nicht ausgeglichenen Gewerbeverluste der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu kürzen. Vom Gewerbeertrag wird ggf. ein Freibetrag abgezogen (bei natürlichen Personen/ Personengesellschaften in Höhe von 24.500 Euro), höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags. Nach Anwendung einer bundeseinheitlichen Steuermesszahl von 3,5 Prozent (bei Hausgewerbetreibenden und ihnen gleichgestellten Personen 1,96 Prozent) auf den (Netto-) Gewerbeertrag ergibt sich der Steuermessbetrag. Beim Realsteuervergleich wird durch Neutralisierung der Hebesätze vom kassenmäßigen Gewerbesteueraufkommen auf den Steuermessbetrag oder ersatzweise den Grundbetrag zurückgegangen, d.h. es wird ein fiktiver Steuermessbetrag bzw. Grundbetrag auf der Grundlage von Gewerbesteuereinnahmen ermittelt, in denen beträchtliche periodenfremde Zahlungen enthalten sind (Vorauszahlungsanpassungen, Abschluss- und Nachzahlungen für zurückliegende Jahre). In der Gewerbesteuerstatistik werden hingegen die tatsächlichen Steuermessbeträge des jeweiligen Berichtsjahres ausgewiesen. Aufgrund dieser Unterschiede ist ein Vergleich der Ergebnisse nur sehr eingeschränkt möglich. 7.2 Statistikinterne Kohärenz Die Ergebnisse der Gewerbesteuerstatistik sind in sich kohärent. 7.3 Input für andere Statistiken Trifft nicht zu. 8 Verbreitung und Kommunikation 8.1 Verbreitungswege Die Ergebnisse der Gewerbesteuerstatistik werden in elektronischer Form angeboten: • Fachveröffentlichungen können unter www.destatis.de > Zahlen & Fakten > Gesellschaft & Staat > Öffentliche Finanzen & Steuern > Steuern > Gewerbesteuer kostenfrei als PDF- oder Excel-Datei bezogen werden: Gewerbesteuerstatistik. • Über das Datenbanksystem GENESIS-Online (www.destatis.de > Genesis-Online > 73 > 735 > 73511 > Tabelle-0001) können Ergebnisse in unterschiedlichen Dateiformaten (.xls, .html und .csv) direkt geladen werden: www.genesis.destatis.de/genesis/online. • Mikrodaten sind über das Forschungsdatenzentrum (FDZ) zugänglich. • Im Statistischen Jahrbuch werden ausgewählte Ergebnisse der Fachveröffentlichungen abgebildet. • Eigene Veröffentlichungen der statistischen Ämter der Länder sind gegebenenfalls über die Webseite des jeweiligen Landesamtes zugänglich. Die entsprechenden Internet-Links sind verfügbar unter www.statistik-portal.de. Darüber hinaus können Informationen über den Auskunftsdienst (Kontaktformular) angefordert werden: www.destatis.de/kontakt. 8.2 Methodenpapiere/Dokumentation der Methodik Natalie Zifonun: Gewerbesteuerstatistik 2001. In: Wirtschaft und Statistik 3/2006, S.303-309. Natalie Zifonun-Kopp: Weiterentwicklung der Gewerbesteuerstatistik. In: Wirtschaft und Statistik 8/2012, S.664-670. 8.3 Richtlinien der Verbreitung Trifft nicht zu. 9 Sonstige fachstatistische Hinweise Ab 2010 werden die Ergebnisse der Organgesellschaften in der Gewerbesteuerstatistik erfasst und mit ihren Berechnungsgrundlagen in separaten Tabellen ausgewiesen. 6
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