Gewerbesteuerstatistik 2011

Statistisches Bundesamt
Qualitätsbericht
Gewerbesteuerstatistik
2011
Erscheinungsfolge: jährlich
Erschienen am 30.03.2016
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© Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2016
Vervielfältigungen und Verbreitung, auch auszugsweise, mit Quellenangabe gestattet.
Kurzfassung
1 Allgemeine Angaben zur Statistik
Seite 3
• Grundgesamtheit: Erfasst werden alle stehenden Gewerbebetriebe und Reisegewerbebetriebe,
soweit sie im Inland betrieben werden und soweit für sie im Berichtsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wurde.
• Statistische Einheiten: Gewerbesteuerpflichtige Betriebe mit einem festgesetzten Gewerbesteuermessbetrag.
• Räumliche Abdeckung: Bundesgebiet, Bundesländer.
• Berichtszeitraum: 1. Januar bis 31. Dezember des Berichtsjahres.
• Periodizität: 3-jährlich (erstmals 1995), ab 2011 jährlich.
• Rechtsgrundlagen: Gesetz über Steuerstatistiken (StStatG) vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250,
1409), in seiner jeweils geltenden Fassung.
• Geheimhaltung: Alle Einzelangaben bzw. Tabellenfelder, die Rückschlüsse auf Angaben Einzelner
zulassen, werden grundsätzlich geheim gehalten.
2 Inhalte und Nutzerbedarf
Seite 4
• Inhalte der Statistik: Vom Gewinn/Verlust bis zum Steuermessbetrag nach Sitz, Rechtsform, Art
der Ertragsteuerpflicht, Wirtschaftszweig des Gewerbebetriebes.
• Nutzerbedarf: Analyse von Struktur und Wirkung der Gewerbesteuer, Quantifizierung des zukünftigen Aufkommens bei geplanten Steuerrechtsänderungen sowie Grundlage bei umfangreichen
Steuersimulationsmodellen. Die Hauptnutzer der Statistik sind das Bundesministerium der
Finanzen, Länderfinanzministerien, weitere Nutzer aus Politik und Wissenschaft.
3 Methodik
Seite 4
• Konzept der Datengewinnung: Sekundärerhebung im Rahmen der Steuerfestsetzung bei den
Finanzämtern.
• Vorbereitung und Durchführung der Datengewinnung: Über die Rechenzentren der
Landesfinanzbehörden an die statistischen Ämter der Länder, von dort an das Statistische
Bundesamt.
4 Genauigkeit und Zuverlässigkeit
Seite 5
• Qualitative Gesamtbewertung der Genauigkeit: Es handelt sich um eine Vollerhebung der
Steuerveranlagungen, die aufgrund ihrer unmittelbaren Auswirkung auf den Steuerpflichtigen
eine sehr hohe Qualität hat.
5 Aktualität und Pünktlichkeit
Seite 5
• Aktualität: Gering aufgrund der langen Veranlagungsdauer.
• Pünktlichkeit: Vorliegen der Ergebnisse 4 Jahre nach Ende des Veranlagungszeitraums.
6 Vergleichbarkeit
Seite 5
• Räumliche Vergleichbarkeit: Einschränkungen ergeben sich für Mehrbetriebsunternehmen/
Organschaften deren Filialen/Zweigbetriebe/Tochterunternehmen bei Organschaften zentral bei
dem für den Sitz der Geschäftsleitung zuständigen Finanzamt erfasst werden.
• Zeitliche Vergleichbarkeit: Einschränkung aufgrund von Veränderungen der wirtschaftlichen
Zuordnung einzelner Unternehmen bzw. von Unternehmenszusammenschlüssen/-aufspaltungen
sowie durch häufige Steuerrechtsänderungen.
7 Kohärenz
Seite 6
• Statistikübergreifende Kohärenz: Beim Realsteuervergleich der amtlichen Statistik wird ein fiktiver
Steuermessbetrag bzw. Grundbetrag ermittelt, in dem beträchtliche periodenfremde Zahlungen
enthalten sind.
8 Verbreitung und Kommunikation
Seite 6
• Verbreitungswege: Fachveröffentlichungen können unter www.destatis.de > Zahlen & Fakten >
Gesellschaft & Staat > Öffentliche Finanzen & Steuern > Steuern > Gewerbesteuer kostenfrei als
PDF- oder Excel-Datei abgerufen werden: Gewerbesteuerstatistik.
Darüber hinaus können Informationen über den Auskunftsdienst (Kontaktformular) angefordert
werden: www.destatis.de/kontakt.
9 Sonstige fachstatistische Hinweise
Seite 6
• Organgesellschaften: Ab 2010 werden die Ergebnisse der Organgesellschaften in der Gewerbesteuerstatistik erfasst und mit ihren Berechnungsgrundlagen in separaten Tabellen ausgewiesen.
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1 Allgemeine Angaben zur Statistik
1.1 Grundgesamtheit
Erfasst werden alle stehenden Gewerbebetriebe – darunter sind gewerbliche Unternehmen im Sinne des
Einkommensteuergesetzes (§ 15 EStG) zu verstehen – (§ 2 Abs.1 S. 1 und 2 GewStG) und Reisegewerbebetriebe (§ 35a
GewStG), soweit sie im Inland betrieben werden und soweit für sie im Berichtsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag
festgesetzt wurde.
1.2 Statistische Einheiten (Erhebungs- und Darstellungseinheiten)
Erhebungseinheit ist der gewerbesteuerpflichtige Betrieb, dessen Veranlagung für das Berichtsjahr zur Festsetzung eines
Gewerbesteuermessbetrags geführt hat, auch wenn dieser mit „Null“ ausgewiesen wurde.
1.3 Räumliche Abdeckung
Bundesgebiet, Ergebnisse für die Bundesländer bis zum Teil auf Gemeindeebene können von den statistischen Ämtern der
Länder bezogen werden.
1.4 Berichtszeitraum/-zeitpunkt
1. Januar bis 31. Dezember des Berichtsjahres.
1.5 Periodizität
3-jährliche Bundesstatistik (erstmals 1995), ab 2011 jährlich.
1.6 Rechtsgrundlagen und andere Vereinbarungen
Gesetz über Steuerstatistiken (StStatG) vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), in seiner jeweils geltenden
Fassung, in Verbindung mit dem Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462,
565), in seiner jeweils geltenden Fassung.
Gewerbesteuergesetz (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), in seiner
jeweils geltenden Fassung.
Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, ber. S. 3862),
in seiner jeweils geltenden Fassung.
Körperschaftsteuergesetz (KStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), in seiner
jeweils geltenden Fassung.
1.7 Geheimhaltung
1.7.1 Geheimhaltungsvorschriften
Die Einzeldaten der Gewerbesteuerstatistik unterliegen dem Steuer- (§ 30 AO) und Statistikgeheimnis (§ 16 BStatG). Die
erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG grundsätzlich geheim gehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich
geregelten Ausnahmefällen dürfen Einzelangaben übermittelt werden.
Nach § 16 Abs. 6 BStatG ist es möglich, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger
wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben Einzelangaben dann zur Verfügung zu
stellen, wenn diese so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und
Arbeitskraft dem Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für
Personen, die Empfänger von Einzelangaben sind.
Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die
Regelung von Einzelfällen, dürfen Tabellen mit statistischen Ergebnissen, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen
Fall ausweisen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder an das Bundesministerium der
Finanzen und an die obersten Finanzbehörden der Länder übermittelt werden (§ 7 Abs. 2 StStatG).
Für Zusatzaufbereitungen zur Abschätzung finanzieller und organisatorischer Auswirkungen der Änderungen von
Regelungen im Rahmen der Fortentwicklung des Steuer- und Transfersystems übermitteln auf Anforderung a) das
Statistische Bundesamt dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder, b) die
statistischen Ämter der Länder den obersten Finanzbehörden des jeweiligen Landes die Einzelangaben ohne
Hilfsmerkmale (§ 7 Abs. 6 StStatG).
1.7.2 Geheimhaltungsverfahren
In den Tabellen werden solche Ergebnisse geheim gehalten, bei denen das Steuer- oder Statistikgeheimnis verletzt wäre
(primäre Geheimhaltung). Um sicherzustellen, dass durch Differenzrechnung die unterdrückten Ergebnisse nicht errechnet
werden können, werden weitere Tabellenfelder gesperrt (sekundäre Geheimhaltung). Dabei wird darauf geachtet, dass der
Informationsverlust durch die sekundär gesperrten Tabellenfelder möglichst gering ist.
1.8 Qualitätsmanagement
1.8.1 Qualitätssicherung
Im Prozess der Statistikerstellung werden vielfältige Maßnahmen durchgeführt, die zur Sicherung der Datenqualität
beitragen. Diese werden insbesondere in Kapitel 3 (Methodik) erläutert. Zu den Maßnahmen der Qualitätssicherung
zählen insbesondere die regelmäßige fachliche und organisatorische Abstimmung mit den Fachreferenten der
statistischen Ämter der Länder sowie die Beteiligung an den entsprechenden Gremien der Finanzverwaltung. Die
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Maßnahmen zur Qualitätssicherung, die an einzelnen Punkten der Statistikerstellung ansetzen, werden bei Bedarf
angepasst und ergänzt.
1.8.2 Qualitätsbewertung
Insgesamt weist die Gewerbesteuerstatistik als Vollerhebung von Daten der Steuerfestsetzung eine hohe Qualität auf.
Aufgrund der unmittelbaren finanziellen Auswirkungen auf den Steuerpflichtigen ist von einer hohen Genauigkeit der
Daten auszugehen. Einschränkungen ergeben sich aufgrund der geringen Aktualität der Ergebnisse bedingt durch die
lange Veranlagungsdauer von 3 ½ Jahren.
2 Inhalte und Nutzerbedarf
2.1 Inhalte der Statistik
2.1.1 Inhaltliche Schwerpunkte der Statistik
Für die Gewerbesteuerstatistik werden bis 2010 alle drei Jahre, ab 2011 jährlich, von den Steuerpflichtigen folgende
Erhebungsmerkmale erfasst:
a) Gewinn/Verlust des Gewerbebetriebes, Hinzurechnungsbeträge, Kürzungsbeträge, Gewerbeertrag, Freibeträge, Steuermessbetrag nach dem Gewerbeertrag mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben, nachrichtlich: vortragsfähiger Verlust zum 31.12. des Jahres;
b) Sitz (Gemeinde), Rechtsform, Art der Ertragsteuerpflicht, Wirtschaftszweig;
c) in Fällen der Zerlegung die beteiligten Gemeinden mit den Zerlegungsanteilen.
2.1.2 Klassifikationssysteme
Für jeden Steuerpflichtigen wird im Besteuerungsverfahren der Wirtschaftszweig gemäß der Klassifikation der
Wirtschaftszweige Ausgabe 2008 erfasst (siehe WZ 2008).
2.1.3 Statistische Konzepte und Definitionen
Die Definitionen der nachgewiesenen Merkmale entsprechen der steuerlichen Abgrenzung der im Rahmen der
Gewerbesteuer erfassten Angaben.
2.2 Nutzerbedarf
Die Gewerbesteuerstatistik dient zur Analyse von Struktur und Wirkung der Gewerbesteuer und ihrer wirtschaftlichen
Bedeutung. Darüber hinaus wird sie zur Quantifizierung des zukünftigen Aufkommens und bei geplanten Steuerrechtsänderungen sowie als eine der Grundlagen bei umfangreichen Steuersimulationsmodellen verwendet.
Das Bundesministerium der Finanzen, die Länderfinanzministerien sowie weitere Nutzer aus Politik und Wissenschaft sind
entsprechend der genannten Zwecke der Statistik Hauptnutzer der Statistik.
2.3 Nutzerkonsultation
Die Gewerbesteuerstatistik basiert auf Daten der Finanzverwaltung, dabei werden alle im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben erhoben. Im Rahmen des vom Statistischen Beirat eingesetzten Fachausschusses "Finanz- und Steuerstatistik" haben die Nutzer die Möglichkeit, Fragen und Anregungen einzubringen. Darüber hinaus stehen die Mitarbeiter
der Gewerbesteuerstatistik in direktem Kontakt mit den Hauptnutzern aus Politik und Wissenschaft.
3 Methodik
3.1 Konzept der Datengewinnung
Die Daten für die Gewerbesteuerstatistik werden als Sekundärerhebung im Rahmen der Steuerfestsetzung bei den Finanzämtern erhoben, d. h. die zu erfassenden Erhebungsmerkmale werden i. d.R. aus Veranlagungsbescheiden von der
Finanzverwaltung entnommen und dadurch kosten- und zeitsparend für die statistische Aufbereitung zur Verfügung
gestellt. Für die bis zur Schlussmeldung noch nicht erfassten Steuerpflichtigen sind Datenblätter entweder aufgrund von
vorläufiger Veranlagung oder von Schätzungen ggf. durch Übernahme der Daten der vorjährigen Festsetzung/Zerlegung
bereitzustellen. Damit ist die vollständige Erfassung aller Gewerbesteuerpflichtigen in der Statistik gewährleistet.
3.2 Vorbereitung und Durchführung der Datengewinnung
Die Gewerbesteuerdaten werden von den zuständigen Finanzämtern über die Rechenzentren der Landesfinanzbehörden
auf elektronischem Wege an die statistischen Ämter der Länder übermittelt. Nach Abschluss der Einzelprüfungen findet ein
Datenaustausch für gebietsfremde Festsetzungen/ Zerlegungsanteile statt; damit ist eine umfassende landeseigene
Darstellung nach dem Sitz der Betriebe/Betriebsstätten möglich. Die dezentral erhobenen Ergebnisse werden zum
Bundesergebnis zusammengeführt.
Der Datensatz wird mit der Finanzverwaltung vereinbart und basiert auf den Vordrucken zur Festsetzung der
Gewerbesteuer. Diese Formulare können u. a. über das Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung
eingesehen werden: Formulare Bundesfinanzverwaltung
3.3 Datenaufbereitung (einschließlich Hochrechnung)
Die Daten werden in den statistischen Ämtern der Länder aufwändigen Plausibilitätsprüfungen und einer
Doppelfallprüfung unterzogen. Dabei werden Massenfehler maschinell bereinigt und doppelte Datensätze gelöscht. Zur
Klärung von unplausiblen Einzelfällen wird bei der Finanzverwaltung rückgefragt.
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3.4 Preis- und Saisonbereinigung; andere Analyseverfahren
Trifft nicht zu.
3.5 Beantwortungsaufwand
Die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags wird von den zuständigen Finanzämtern durchgeführt, diese sind damit
für die Gewerbesteuerstatistik auskunftspflichtig. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung,
bei reinen Reisegewerbebetrieben der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit, bei gewerblichen Betrieben ohne Geschäftsleitung im Inland eine Betriebsstätte – bei mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste – befindet.
Für die Gewerbesteuerstatistik werden keine zusätzlichen Angaben erfragt, vielmehr werden die Daten der Finanzverwaltung aus der Steuerfestsetzung für die Statistik übernommen.
4 Genauigkeit und Zuverlässigkeit
4.1 Qualitative Gesamtbewertung der Genauigkeit
Es handelt sich um eine Vollerhebung der Steuerveranlagungen, die aufgrund ihrer unmittelbaren Auswirkungen auf den
Steuerpflichtigen eine sehr hohe Qualität haben. Soweit Angaben nicht direkt für das Besteuerungsverfahren relevant sind
(z. B. Angaben zum Wirtschaftszweig), kann es qualitative Einschränkungen geben.
4.2 Stichprobenbedingte Fehler
Trifft nicht zu.
4.3 Nicht-stichprobenbedingte Fehler
Trifft nicht zu.
4.4 Revisionen
4.4.1 Revisionsgrundsätze
Trifft nicht zu.
4.4.2 Revisionsverfahren
Trifft nicht zu.
4.4.3 Revisionsanalysen
Trifft nicht zu.
5 Aktualität und Pünktlichkeit
5.1 Aktualität
Unter Aktualität einer Statistik versteht man die Zeitspanne zwischen dem Berichtszeitraum und der Veröffentlichung der
Daten. Aufgrund der langen Veranlagungsdauer (3 ½ Jahre nach Ende des Veranlagungszeitraums), der schwierigen
Aufbereitung und der großen Datenmenge ist die Aktualität der Gewerbesteuerstatistik gering.
5.2 Pünktlichkeit
Planmäßig sollen Ergebnisse 4 Jahre nach Ende des Veranlagungszeitraums vorliegen.
6 Vergleichbarkeit
6.1 Räumliche Vergleichbarkeit
Die Gewerbesteuerstatistik wird für alle Bundesländer und Deutschland nach dem gleichen Verfahren durchgeführt. Die
Ergebnisse der einzelnen Bundesländer sind daher räumlich vergleichbar. Einschränkungen können sich hier für
Mehrbetriebsunternehmen/Organschaften ergeben. Diese haben zwar einen relativ geringen Anteil an der Anzahl aller
Unternehmen, jedoch einen hohen Anteil am Gesamtertrag. Gewerbeerträge der Filialen, Zweigbetriebe oder
Tochterunternehmen bei Organschaften werden nicht am jeweiligen Firmensitz, sondern von dem für den Sitz der
Geschäftsleitung zuständigen Finanzamt zentral erfasst und im Rahmen der statistischen Aufbereitung über die Zerlegung
den örtlichen Einheiten zugeteilt.
6.2 Zeitliche Vergleichbarkeit
Bei Vergleichen über Berichtsjahre können sich Änderungen des Steuerrechts niederschlagen. Eine Einschränkung der
zeitlichen Vergleichbarkeit kann sich auch aufgrund von Veränderungen der wirtschaftlichen Zuordnung einzelner
Unternehmen bzw. von Unternehmenszusammenschlüssen/-aufspaltungen ergeben, die keinen realwirtschaftlichen
Hintergrund haben. Revisionen der Klassifikation der Wirtschaftszweige wurden zuletzt in den Jahren 1995 (Einführung der
WZ 93) und 2001 (Einführung der WZ 2003) und 2010 (Einführung der WZ 2008) für die Gewerbesteuerstatistik
übernommen. Nicht alle Positionen sind uneingeschränkt über einen Klassifikationswechsel hinweg vergleichbar. Ein
Vergleich von Ergebnissen verschiedener Berichtsjahre auf der Gemeindeebene ist nur eingeschränkt möglich, da sich die
Gebietsstände durch Auflösungen, Umgliederungen und Neubildungen von Gemeinden verändert haben.
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7 Kohärenz
7.1 Statistikübergreifende Kohärenz
Die Gewerbesteuerstatistik erhebt nicht das Gewerbesteueraufkommen an sich, sondern die Besteuerungsgrundlagen bis
zur Festsetzung des Steuermessbetrags. Auf diesen Steuermessbetrag wendet die jeweilige Belegenheitsgemeinde zur
Berechnung der tatsächlich geschuldeten Gewerbesteuer ihren örtlichen Hebesatz an. Im Jahr 2004 wurde ein
Mindesthebesatz von 200% eingeführt (§ 1, § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG).
Der Steuermessbetrag wird ermittelt, in dem der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb gemäß dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz um eine Reihe von Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert wird. Der so gebildete Gewerbeertrag
ist auf volle 100 Euro abzurunden und um die noch nicht ausgeglichenen Gewerbeverluste der vorangegangenen
Erhebungszeiträume zu kürzen. Vom Gewerbeertrag wird ggf. ein Freibetrag abgezogen (bei natürlichen Personen/
Personengesellschaften in Höhe von 24.500 Euro), höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags. Nach
Anwendung einer bundeseinheitlichen Steuermesszahl von 3,5 Prozent (bei Hausgewerbetreibenden und ihnen
gleichgestellten Personen 1,96 Prozent) auf den (Netto-) Gewerbeertrag ergibt sich der Steuermessbetrag.
Beim Realsteuervergleich wird durch Neutralisierung der Hebesätze vom kassenmäßigen Gewerbesteueraufkommen auf
den Steuermessbetrag oder ersatzweise den Grundbetrag zurückgegangen, d.h. es wird ein fiktiver Steuermessbetrag bzw.
Grundbetrag auf der Grundlage von Gewerbesteuereinnahmen ermittelt, in denen beträchtliche periodenfremde Zahlungen
enthalten sind (Vorauszahlungsanpassungen, Abschluss- und Nachzahlungen für zurückliegende Jahre). In der Gewerbesteuerstatistik werden hingegen die tatsächlichen Steuermessbeträge des jeweiligen Berichtsjahres ausgewiesen.
Aufgrund dieser Unterschiede ist ein Vergleich der Ergebnisse nur sehr eingeschränkt möglich.
7.2 Statistikinterne Kohärenz
Die Ergebnisse der Gewerbesteuerstatistik sind in sich kohärent.
7.3 Input für andere Statistiken
Trifft nicht zu.
8 Verbreitung und Kommunikation
8.1 Verbreitungswege
Die Ergebnisse der Gewerbesteuerstatistik werden in elektronischer Form angeboten:
• Fachveröffentlichungen können unter www.destatis.de > Zahlen & Fakten > Gesellschaft & Staat > Öffentliche Finanzen &
Steuern > Steuern > Gewerbesteuer kostenfrei als PDF- oder Excel-Datei bezogen werden: Gewerbesteuerstatistik.
• Über das Datenbanksystem GENESIS-Online (www.destatis.de > Genesis-Online > 73 > 735 > 73511 > Tabelle-0001)
können Ergebnisse in unterschiedlichen Dateiformaten (.xls, .html und .csv) direkt geladen werden:
www.genesis.destatis.de/genesis/online.
• Mikrodaten sind über das Forschungsdatenzentrum (FDZ) zugänglich.
• Im Statistischen Jahrbuch werden ausgewählte Ergebnisse der Fachveröffentlichungen abgebildet.
• Eigene Veröffentlichungen der statistischen Ämter der Länder sind gegebenenfalls über die Webseite des jeweiligen
Landesamtes zugänglich. Die entsprechenden Internet-Links sind verfügbar unter www.statistik-portal.de.
Darüber hinaus können Informationen über den Auskunftsdienst (Kontaktformular) angefordert werden:
www.destatis.de/kontakt.
8.2 Methodenpapiere/Dokumentation der Methodik
Natalie Zifonun: Gewerbesteuerstatistik 2001. In: Wirtschaft und Statistik 3/2006, S.303-309.
Natalie Zifonun-Kopp: Weiterentwicklung der Gewerbesteuerstatistik. In: Wirtschaft und Statistik 8/2012, S.664-670.
8.3 Richtlinien der Verbreitung
Trifft nicht zu.
9 Sonstige fachstatistische Hinweise
Ab 2010 werden die Ergebnisse der Organgesellschaften in der Gewerbesteuerstatistik erfasst und mit ihren
Berechnungsgrundlagen in separaten Tabellen ausgewiesen.
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