Kommission genehmigt Übernahme von Dansk Fuels

Europäische Kommission - Pressemitteilung
Fusionskontrolle: Kommission genehmigt Übernahme von Dansk Fuels
(Shell) durch Statoil Fuel & Retail mit Auflagen
Brüssel, 23. März 2016
Die Europäische Kommission hat die geplante Übernahme des dänischen Brennstoffeinzelund -großhandelsgeschäfts von Shell, Dansk Fuels, durch das kanadische Unternehmen
Alimentation Couche-Tard, das in Dänemark über seine Tochtergesellschaft Statoil Fuel &
Retail („SFR“) unter der Marke Statoil tätig ist, nach der EU-Fusionskontrollverordnung
genehmigt.
Die Genehmigung ist an weitreichende Verpflichtungen geknüpft, die unter anderem den Verkauf von
über 200 Tankstellen und des Geschäfts von Shell mit handelsüblichen Brennstoffen umfassen. Die
Kommission hatte Bedenken, dass der Zusammenschluss in der ursprünglich angemeldeten Form in
Dänemark zu höheren Preisen für Brennstoffe, Diesel, Benzin und leichtem Heizöl hätte führen können.
Durch die von den Unternehmen angebotenen Verpflichtungen wurden diese Bedenken ausgeräumt.
Untersuchung der Kommission
Die Kommission konzentrierte sich im Rahmen ihrer Untersuchung auf den dänischen Tankstellenmarkt
(Endkundenebene) sowie auf die Großhandelsmärkte für verschiedene Raffinationsprodukte, auf denen
sowohl Dansk Fuels als auch SFR tätig sind.
Die Wettbewerbsbedenken der Kommission betrafen die folgenden Märkte in Dänemark: den
Tankstellenmarkt und den Großhandelsmarkt für Diesel, Benzin sowie leichtes und schweres
Heizöl. Im Rahmen des Vorhabens schließen sich in Dänemark der größte und der zweitgrößte
Brennstoffanbieter auf dem Großhandelsmarkt bzw. der größte und der drittgrößte
Tankstellenbetreiber zusammen. Die Kommission befürchtete, dass die verbleibenden Wettbewerber
nicht in der Lage gewesen wären, ausreichenden Wettbewerbsdruck auf das neu aufgestellte
Unternehmen auszuüben, um Preiserhöhungen an Tankstellen und für Großkunden zu verhindern.
Die Kommission untersuchte auch Verbindungen zwischen den Tätigkeiten der Unternehmen auf
vertikal verbundenen Märkten, so insbesondere die Beziehung, die sich aus den Tätigkeiten der
Unternehmen auf dem vorgelagerten Großhandelsmarkt für den Verkauf von Diesel, Benzin und
leichtem Heizöl an Wiederverkäufer oder Einzelhändler und dem nachgelagerten Großhandels- und
Einzelhandelsmarkt für den Verkauf dieser Produkte an Endverbraucher ergibt. Die Kommission hatte
Bedenken, dass das neu aufgestellte Unternehmen durch seinen hohen Marktanteil auf den
vorgelagerten Märkten und die höheren Gewinnaussichten auf den nachgelagerten Märkten die
Möglichkeit und einen Anreiz gehabt hätte, konkurrierende Wiederverkäufer oder Einzelhändler vom
Zugang zu diesen Produkten auszuschließen.
Verpflichtungen
Um die Wettbewerbsbedenken der Kommission auszuräumen, hat SFR umfangreiche
Abhilfemaßnahmen angeboten, so unter anderem:
- die Veräußerung eines landesweiten Netzes von 205 Shell- und SFRTankstellen;
- die Veräußerung des Geschäfts mit handelsüblichen Brennstoffen und der Flugtreibstoff-Sparte von
Shell;
- eine Liefervereinbarung mit Dansk Shell (d. h. der ShellR affinerie in Fredericia) mit Laufzeit bis
Ende 2016;
- den Zugang zu zwei Ölterminals dritter Unternehmen und dem SFRÖ lterminal in Aalborg;
- einen Lizenzvertrag mit Shell, der es dem Käufer der veräußerten Geschäftsbereiche erlaubt, unter
dem Markennamen Shell tätig zu sein;
- die Übertragung von ungefähr zwei Dritteln der B2B-Kunden von Dansk Shell auf den Käufer der
veräußerten Geschäftsbereiche (Fleet und Commercial Road Transport (CRT));
- die Möglichkeit für den Käufer der veräußerten Geschäftsbereiche, an allen Verkaufsstellen
euroShell-Karten an dänische Kunden auszugeben und internationale euroShellKarten
anzunehmen;
- das Angebot einer Vereinbarung mit SFR über die Annahme der euroShellKarte an
75 SFRStandorten, die zunächst 12 Monate laufen soll und auf Antrag des Käufers um weitere
12 Monate verlängert werden kann;
- die Übertragung aller Beschäftigten von Dansk Fuels auf den Käufer der veräußerten
Geschäftsbereiche, um die Weiterführung des Betriebs zu gewährleisten.
Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die angebotenen Verpflichtungen geeignet sind, die
von der Kommission festgestellten Bedenken auszuräumen. Daher stellte sie fest, dass der geplante
Zusammenschluss in der durch die Verpflichtungen geänderten Form keinen Anlass zu
wettbewerbsrechtlichen Bedenken gibt. Durch die Veräußerungen wird ein in ganz Dänemark tätiger
Akteur entstehen, der den durch den Zusammenschluss weggefallenen Wettbewerbsdruck landesweit
und lokal ausgleichen kann. Die Genehmigung ist an die Auflage gebunden, dass die Verpflichtungen in
vollem Umfang eingehalten werden.
Der Zusammenschluss wurde am 4. Februar 2016 bei der Kommission angemeldet.
Unternehmen und Produkte
SFR ist in Dänemark unter dem Markennahmen Statoil tätig und wird letztlich von dem kanadischen
Unternehmen Alimentation Couche-Tard („ACT“) kontrolliert. ACT, ein führendes Unternehmen im
Bereich der Convenience-Shops, verfügt über ein weltweites Netz von Convenience-Shops und
Tankstellen. ACT ist in Nordamerika, Europa und Asien vertreten. SFR übt in Dänemark dreierlei
Tätigkeiten aus: Einzelhandelsverkauf von Kraftstoffen, Großhandelsverkauf von Kraftstoffen sowie
Einzelhandel mit Verbrauchsgütern des täglichen Bedarfs und Schmiermitteln in Convenience-Shops.
Dansk Fuels führt für Shell den Einzelhandels- und Nichteinzelhandelsverkauf von Kraftstoffen und
Flugtreibstoffen in Dänemark durch.
Fusionskontrollvorschriften und -verfahren
Die Kommission hat die Aufgabe, Fusionen und Übernahmen von Unternehmen zu prüfen, deren
Umsatz bestimmte Schwellenwerte übersteigt (vgl. Artikel 1 der Fusionskontrollverordnung), und
Zusammenschlüsse zu untersagen, die den wirksamen Wettbewerb im gesamten Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR) oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern würden.
Der weitaus größte Teil der angemeldeten Zusammenschlüsse ist wettbewerbsrechtlich unbedenklich
und wird nach einer Standardprüfung genehmigt. Nach der Anmeldung muss die Kommission in der
Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden, ob sie das Vorhaben im Vorprüfverfahren (Phase I)
genehmigt oder ein eingehendes Prüfverfahren (Phase II) einleitet. Diese Frist verlängert sich auf
35 Arbeitstage, wenn die beteiligten Unternehmen, wie im vorliegenden Fall, Abhilfemaßnahmen
anbieten.
Weitere Informationen zu dieser Wettbewerbssache werden auf der Website der GD Wettbewerb im
öffentlich zugänglichen Register unter der Nummer M.7603 veröffentlicht.
IP/16/1061
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