Satzung

Satzung
§1NameundSitz
DerVereinführtdenNamen„HarzerKeiler“.
ErhatseinenSitzinHördenamHarzundsollindasVereinsregistereingetragen
werden.NachEintragunglautetderNamedesVereins„HarzerKeilere.V.“.
DasGeschäftsjahrdesVereinsistdasKalenderjahr.
§2Zweck
DerVereinverfolgtausschließlichundunmittelbargemeinnützigeZweckeim
SinndesAbschnitts„SteuerbegünstigteZwecke“derAbgabenordnung.
DerZweckdesVereinsistdieFörderungdesLaufsportsundallerdamit
verbundenenkörperlichenErtüchtigungen.RegelmäßigeTrainingseinheitensind
auchfürNichtmitgliederzugänglich.
DerSatzungszweckwirdinsbesonderedurchdieErmöglichungsportlicher
ÜbungenundLeistungenimBreiten-undWettkampfsportverwirklicht.
DerVereinistpolitischundkonfessionellneutral.
§3Mittelverwendung
DerVereinistselbstlostätig.ErverfolgtnichtinersterLinieeigenwirtschaftliche
Zwecke.MitteldesVereinsdürfennurfürsatzungsmäßigeZweckeverwendet
werden.DieMitgliedererhaltenkeineZuwendungenausdenMittelndesVereins.
EsdarfkeinePersondurchAusgaben,diedemZwecksdesVereinsfremdsind,
oderdurchunverhältnismäßighoheVergütungenbegünstigtwerden.
§4Verbandsanschluss
ErgänzendzumInhaltdieserSatzungundOrdnungendesVereinsgeltenfür
aktiveMitgliederdieSatzung/Richtlinienfürdenangeschlossenen
NiedersächsischenLeichtathletik-Verbande.V.(NLV)unddessenDachverband
ergänzend.
§5Mitgliedschaft
VereinsmitgliederkönnennurnatürlichePersonenwerden,welchedas18.
Lebensjahrvollendethaben.
ÜbereinenschriftlichenAufnahmeantragentscheidetderVorstand.Eskannvom
Vorstandeine6monatigeProbemitgliedschaftvorendgültigerAufnahmeinden
Vereinbeschlossenwerden.Probemitgliederbesitzeninder
MitgliederversammlungkeinStimmrecht.
BeiAblehnungdesAufnahmeantragsistderVorstandnichtverpflichtet,dem
AntragstellerdieGründemitzuteilen.
§6BeendigungderMitgliedschaft
DieMitgliedschaftendetmitdemToddesMitglieds,durchfreiwilligenAustritt
oderAusschlussausdemVerein.
DerfreiwilligeAustritterfolgtdurchschriftlicheErklärunggegenübereinem
vertretungsberechtigtenVorstandsmitglied.EristnurzumSchlusseines
KalenderjahresunterEinhaltungeinerKündigungsfristvondreiMonaten
zulässig.
EinMitgliedkannbeieinemgrobenVerstoßgegenVereinsinteressenmit
sofortigerWirkungdurchBeschlussdesGesamtvorstandsmiteinfacher
Stimmenmehrheitausgeschlossenwerden.VorderBeschlussfassungistdem
MitgliedunterFristsetzungGelegenheitzugeben,sichhierzuzuäußern.
DerBeschlussüberdenAusschlussistmitGründenzuversehenunddem
auszuschließendenMitglieddurcheingeschriebenenBriefbekanntzumachen.
GegendenAusschließungsbeschlussdesVorstandsstehtdemMitglieddasRecht
derBerufungandieMitgliederversammlungzu.DieBerufungmussinnerhalb
einesMonatsabZugangdesAusschließungsbeschlussesbeimVorstand
schriftlicheingelegtwerden.
BeirechtzeitigerBerufunghatderVorstandinnerhalbvonzweiMonatendie
MitgliederversammlungzurEntscheidungdarübereinzuberufen.Geschiehtdies
nicht,giltderAusschließungsbeschlussalsnichterlassen.WirdBerufungnicht
odernichtrechtzeitigeingelegt,giltdiesalsUnterwerfungunterden
Ausschließungsbeschluss,sodassdieMitgliedschaftalsbeendetgilt.
DasMitgliedkannzudemaufVorstandsbeschlussausgeschlossenwerden,wenn
estrotzzweimaligerMahnungmitderZahlungdesMitgliedsbeitragsim
RückstandistundseitAbsendungdeszweitenMahnschreibensmehralsvier
Wochenvergangensind.DerAusschlussistdemMitglieddurcheingeschriebenen
Briefmitzuteilen.
MitBeendigungderMitgliedschafterlöschenalleAnsprücheausdem
Mitgliedschaftsverhältnis,unbeschadetdesAnspruchsdesVereinsauf
bestehendeForderungen.
§7Mitgliedsbeiträge
VondenordentlichenMitgliedernwerdenBeiträgeerhoben.DerJahresbeitrag
beträgtfüraktiveMitglieder25€,fürpassiveMitglieder15€.
NeueMitgliedererwerbendarüberhinausfüreinmalig35€eineErsteinkleidung
mitdemVereinslogo.
BeiträgewerdenausschließlichimLastschriftverfahrenbeglichen.Füretwaige
Kosten,welchedurchNichtdeckungdesKontosentstehen,hatdasMitglied
aufzukommen.
DasMitgliedistverpflichtet,KontoänderungenumgehenddemVorstand
mitzuteilen.
BeiträgewerdengrundsätzlichfüreinvollesKalenderjahrerhoben,unabhängig
davon,wannderEintrittindenVereinerfolgt.
ÄnderungenderMitgliedsbeiträgekönneneinmalimJahrinder
Mitgliederversammlungbeschlossenwerden.
Mitgliederverpflichtensich,jeKalenderjahreinenPflichtstundenanteilvon5
StundenfürVereinszweckezuleisten.ÜberArtundEinteilungderMitglieder
entscheidetderVorstandinAbsprachemitdenMitgliedern.Ersatzweisezahlt
dasMitglied10€jenichtgeleisteterPflichtstunde.DiesesGeldwirdwieder
MitgliedsbeitragperLastschriftzumJahresendeeingezogen.
EhrenmitgliedersindvonderBeitragspflichtbefreit,siehabenansonstendie
gleichenRechtewieordentlicheMitglieder.
§8OrganedesVereins
VereinsorganesindderVorstandunddieMitgliederversammlung.
§9Vorstand
DerVorstandimSinnedes§26BGBbestehtausdemVorsitzenden,dem
stellvertretendenVorsitzenden,demKassenwart,demSchriftführerunddem
Sportwart.
DerVorstandwirdjeweilsdurchzweiMitgliederdesVorstandsvertreten.
DieVertretungsmachtdesvertretungsberechtigtenVorstandsistinderWeise
beschränkt,dasserbeiRechtsgeschäftenvonmehrals500€verpflichtetist,die
ZustimmungdesgesamtenVorstandsbeieinfacherMehrheiteinzuholen.
DererweiterteVorstandbestehtausbiszu3Beisitzern,einemTrainingsleiter
undeinemTeammanager.
§10AufgabenundZuständigkeitdesVorstands
DerVorstandistfüralleAngelegenheitendesVereinszuständig,soweitsienicht
einemanderenOrgandurchSatzungzugewiesensind.ZuseinenAufgabenzählen
insbesondere
• FührungderlaufendenGeschäfte,
• VorbereitungundEinberufungderMitgliederversammlungsowieAufstellung
derTagesordnung,
• EinberufungderMitgliederversammlung,
• AusführungvonBeschlüssenderMitgliederversammlung,
• VorbereitungeinesetwaigenHaushaltsplans,Buchführung,Erstellungdes
Jahresberichts,VorlagederJahresplanung,
• BeschlussfassungüberAufnahmeanträgeundAusschlüssevonMitgliedern,
• GeschäftsführungsaufgabennachSatzungundgesetzlicherErmächtigung.
§11WahldesVorstands
DerVorstandwirdvonderMitgliederversammlunggewählt.Vorstandsmitglieder
könnennurMitgliederdesVereinswerden.Der1.VorsitzendewirdfürdieZeit
von4Jahrengewählt.AlleweiterenMitgliederdesVorstandeswerdenauf2
Jahregewählt,diedarauffolgendenAmtszeitenwerdendannjeweilsauchauf4
Jahrebestimmt.
EinVorstandsmitgliedbleibtbiszueinerNeuwahlimAmt.Beivorzeitigem
AusscheideneinesVorstandsmitgliedsbestimmtderGesamtvorstandeinErsatzVorstandsmitgliedbiszurnächstenMitgliederversammlung.
MitBeendigungderMitgliedschaftimVereinendetauchdasAmtals
Vorstandsmitglied.
§12Vorstandssitzungen
DerVorstandbeschließtinSitzungen,dievom1.oder2.Vorsitzendeneinberufen
werden.DieVorlageeinerTagesordnungistnichtnotwendig.
DerVorstandistbeschlussfähig,wennmindestens3seinerMitgliederanwesend
sind.DerVorstandentscheidetmitStimmenmehrheit;jedesVorstandsmitglied
hateineStimme.BeiStimmengleichheitentscheidetdieStimmedes
1.Vorsitzenden,beidessenAbwesenheitdiedesstellvertretendenVorsitzenden
(2.Vorsitzenden).
§13Mitgliederversammlung
InderMitgliederversammlunghatjedesMitglied–aucheinEhrenmitglied–eine
Stimme.DieÜbertragungderAusübungdesStimmrechtsaufandereMitglieder
istnichtzulässig.
DieMitgliederversammlungistfürfolgendeAngelegenheitenzuständig:
1. Wahl,AbberufungundEntlastungdesVorstands,
2. BeschlussfassungüberÄnderungderSatzungundüberdie
Vereinsauflösung,überVereinsordnungenundRichtlinien,
3. ErnennungbesondersverdienstvollerMitgliederzuEhrenmitgliedern,
4. BeschlussfassungzurEinrichtungeinzelnerAbteilungen,
5. weitereAufgaben,soweitsichdieseausderSatzungodernachGesetz
ergeben.
MindestenseinmalimJahr,möglichstim1.Halbjahr,hateineordentliche
Mitgliederversammlungstattzufinden.SiewirdvomVorstandmiteinerFristvon
zweiWochenunterAngabederTagesordnungdurchschriftlicheEinladungan
diezuletztdemVereinbekannteMitgliedsadresse,alternativperE-Mail,
einberufen.
DasEinladungsschreibengiltalszugegangen,wennesandieletztevom
Vereinsmitglied
bekanntgegebeneAdressebzw.E-Mail-Adressegerichtetwurde.
DieTagesordnungistzuergänzen,wenndieseinMitgliedbisspätestenseine
WochevordemangesetztenTerminschriftlichverlangtundbegründet.Die
ErgänzungistzuBeginnderVersammlungbekanntzumachen.
AußerordentlicheMitgliederversammlungenkannderVereinsvorstand
einberufen.DerVorstandisthierzuverpflichtet,wenn1/3der
VereinsmitgliederdieEinberufungschriftlichunterAngabederGründe
beantragt.
DieMitgliederversammlungistbeschlussfähig,wennsieordnungsgemäß
einberufenwurdeundmindestenseinDrittelderMitgliederanwesendist.Ist
wenigeralseinDrittelderMitgliederanwesend,kanndie
Mitgliederversammlungerneutundzeitlichunmittelbardaraufeinberufen
werden;sieistdannohneRücksichtaufdieZahlderanwesendenMitglieder
beschlussfähig.
DieBeschlussfassungerfolgtingeheimerAbstimmung,soweit¼deranwesenden
Mitgliederdiesbeantragt.
BeschlüssederMitgliederversammlungwerdenmiteinfacherMehrheitder
abgegebenengültigenStimmengefasst,Stimmenthaltungenbleibenaußer
Betracht.
Satzungsänderungenbedürfeneiner¾-MehrheitderanwesendenMitglieder.
HierbeikommtesaufdieabgegebenengültigenStimmenan.
FürdieÄnderungdesVereinszwecksistdieZustimmungallerMitglieder
erforderlich.
§14Protokollierung
ÜberdenVerlaufderMitgliederversammlungisteinProtokollzufertigen,das
voneinemdervertretungsberechtigtenVorständeunddemProtokollführerzu
unterzeichnenist.
§15Kassenprüfer
DievonderMitgliederversammlunggewähltenzweiPrüferüberprüfendie
KassengeschäftedesVereinsaufrechnerischeRichtigkeit.DieKassenprüfung
erstrecktsichnichtaufdieZweckmäßigkeitdervomVorstandgenehmigten
Ausgaben.
EineÜberprüfunghatmindestenseinmalimJahrzuerfolgen;überdasErgebnis
istinderJahreshauptversammlungzuberichten.DieKassenprüfungerstreckt
sichaufdieRichtigkeitderVorgänge,nichtaufderenZweckmäßigkeit.
DerersteKassenprüferwirdauf2Jahregewählt,derandereauf1Jahr.Weitere
Amtszeitendes2.Kassenprüferswerdenebenfallsauf2Jahrebestimmt.
§16AuflösungdesVereins
DieAuflösungdesVereinsistdurchBeschlussderMitgliederversammlungmit
4/5-MehrheitderstimmberechtigtenMitgliederherbeizuführen.
BeiderAuflösungoderAufhebungdesVereinsoderbeiWegfall
steuerbegünstigterZweckefälltdasVermögenandenTVHördenvon1901e.V.,
der esunmittelbarundausschließlichfürgemeinnützigeZwecke,insbesondere
zurFörderungdesSportszuverwendenhat.
BeschlüsseüberdiekünftigeVerwendungdesVermögensdürfenerstnach
EinwilligungdesFinanzamtsdurchgeführtwerden.
WirdmitderAuflösungdesVereinsnureineÄnderungderRechtsformodereine
VerschmelzungmiteinemgleichartigenanderenVereinangestrebt,wobeidie
unmittelbareausschließlicheVerfolgungdesbisherigenVereinszwecksdurch
denneuenRechtsträgerweiterhingewährleistetwird,gehtdasVereinsvermögen
aufdenneuenRechtsträgerüber.
IstwegenAuflösungdesVereinsoderEntziehungderRechtsfähigkeitdie
LiquidationdesVereinsvermögenserforderlich,sinddiezudiesemZeitpunktim
AmtbefindlichenVereinsvorsitzendendieLiquidatoren;esseidenn,die
Mitgliederversammlungbeschließtaufeinerordnungsgemäßeinberufenen
MitgliederversammlungüberdieEinsetzungeinesanderenLiquidatorsmit¾MehrheitderanwesendenstimmberechtigtenMitglieder.