Satzung §1NameundSitz DerVereinführtdenNamen„HarzerKeiler“. ErhatseinenSitzinHördenamHarzundsollindasVereinsregistereingetragen werden.NachEintragunglautetderNamedesVereins„HarzerKeilere.V.“. DasGeschäftsjahrdesVereinsistdasKalenderjahr. §2Zweck DerVereinverfolgtausschließlichundunmittelbargemeinnützigeZweckeim SinndesAbschnitts„SteuerbegünstigteZwecke“derAbgabenordnung. DerZweckdesVereinsistdieFörderungdesLaufsportsundallerdamit verbundenenkörperlichenErtüchtigungen.RegelmäßigeTrainingseinheitensind auchfürNichtmitgliederzugänglich. DerSatzungszweckwirdinsbesonderedurchdieErmöglichungsportlicher ÜbungenundLeistungenimBreiten-undWettkampfsportverwirklicht. DerVereinistpolitischundkonfessionellneutral. §3Mittelverwendung DerVereinistselbstlostätig.ErverfolgtnichtinersterLinieeigenwirtschaftliche Zwecke.MitteldesVereinsdürfennurfürsatzungsmäßigeZweckeverwendet werden.DieMitgliedererhaltenkeineZuwendungenausdenMittelndesVereins. EsdarfkeinePersondurchAusgaben,diedemZwecksdesVereinsfremdsind, oderdurchunverhältnismäßighoheVergütungenbegünstigtwerden. §4Verbandsanschluss ErgänzendzumInhaltdieserSatzungundOrdnungendesVereinsgeltenfür aktiveMitgliederdieSatzung/Richtlinienfürdenangeschlossenen NiedersächsischenLeichtathletik-Verbande.V.(NLV)unddessenDachverband ergänzend. §5Mitgliedschaft VereinsmitgliederkönnennurnatürlichePersonenwerden,welchedas18. Lebensjahrvollendethaben. ÜbereinenschriftlichenAufnahmeantragentscheidetderVorstand.Eskannvom Vorstandeine6monatigeProbemitgliedschaftvorendgültigerAufnahmeinden Vereinbeschlossenwerden.Probemitgliederbesitzeninder MitgliederversammlungkeinStimmrecht. BeiAblehnungdesAufnahmeantragsistderVorstandnichtverpflichtet,dem AntragstellerdieGründemitzuteilen. §6BeendigungderMitgliedschaft DieMitgliedschaftendetmitdemToddesMitglieds,durchfreiwilligenAustritt oderAusschlussausdemVerein. DerfreiwilligeAustritterfolgtdurchschriftlicheErklärunggegenübereinem vertretungsberechtigtenVorstandsmitglied.EristnurzumSchlusseines KalenderjahresunterEinhaltungeinerKündigungsfristvondreiMonaten zulässig. EinMitgliedkannbeieinemgrobenVerstoßgegenVereinsinteressenmit sofortigerWirkungdurchBeschlussdesGesamtvorstandsmiteinfacher Stimmenmehrheitausgeschlossenwerden.VorderBeschlussfassungistdem MitgliedunterFristsetzungGelegenheitzugeben,sichhierzuzuäußern. DerBeschlussüberdenAusschlussistmitGründenzuversehenunddem auszuschließendenMitglieddurcheingeschriebenenBriefbekanntzumachen. GegendenAusschließungsbeschlussdesVorstandsstehtdemMitglieddasRecht derBerufungandieMitgliederversammlungzu.DieBerufungmussinnerhalb einesMonatsabZugangdesAusschließungsbeschlussesbeimVorstand schriftlicheingelegtwerden. BeirechtzeitigerBerufunghatderVorstandinnerhalbvonzweiMonatendie MitgliederversammlungzurEntscheidungdarübereinzuberufen.Geschiehtdies nicht,giltderAusschließungsbeschlussalsnichterlassen.WirdBerufungnicht odernichtrechtzeitigeingelegt,giltdiesalsUnterwerfungunterden Ausschließungsbeschluss,sodassdieMitgliedschaftalsbeendetgilt. DasMitgliedkannzudemaufVorstandsbeschlussausgeschlossenwerden,wenn estrotzzweimaligerMahnungmitderZahlungdesMitgliedsbeitragsim RückstandistundseitAbsendungdeszweitenMahnschreibensmehralsvier Wochenvergangensind.DerAusschlussistdemMitglieddurcheingeschriebenen Briefmitzuteilen. MitBeendigungderMitgliedschafterlöschenalleAnsprücheausdem Mitgliedschaftsverhältnis,unbeschadetdesAnspruchsdesVereinsauf bestehendeForderungen. §7Mitgliedsbeiträge VondenordentlichenMitgliedernwerdenBeiträgeerhoben.DerJahresbeitrag beträgtfüraktiveMitglieder25€,fürpassiveMitglieder15€. NeueMitgliedererwerbendarüberhinausfüreinmalig35€eineErsteinkleidung mitdemVereinslogo. BeiträgewerdenausschließlichimLastschriftverfahrenbeglichen.Füretwaige Kosten,welchedurchNichtdeckungdesKontosentstehen,hatdasMitglied aufzukommen. DasMitgliedistverpflichtet,KontoänderungenumgehenddemVorstand mitzuteilen. BeiträgewerdengrundsätzlichfüreinvollesKalenderjahrerhoben,unabhängig davon,wannderEintrittindenVereinerfolgt. ÄnderungenderMitgliedsbeiträgekönneneinmalimJahrinder Mitgliederversammlungbeschlossenwerden. Mitgliederverpflichtensich,jeKalenderjahreinenPflichtstundenanteilvon5 StundenfürVereinszweckezuleisten.ÜberArtundEinteilungderMitglieder entscheidetderVorstandinAbsprachemitdenMitgliedern.Ersatzweisezahlt dasMitglied10€jenichtgeleisteterPflichtstunde.DiesesGeldwirdwieder MitgliedsbeitragperLastschriftzumJahresendeeingezogen. EhrenmitgliedersindvonderBeitragspflichtbefreit,siehabenansonstendie gleichenRechtewieordentlicheMitglieder. §8OrganedesVereins VereinsorganesindderVorstandunddieMitgliederversammlung. §9Vorstand DerVorstandimSinnedes§26BGBbestehtausdemVorsitzenden,dem stellvertretendenVorsitzenden,demKassenwart,demSchriftführerunddem Sportwart. DerVorstandwirdjeweilsdurchzweiMitgliederdesVorstandsvertreten. DieVertretungsmachtdesvertretungsberechtigtenVorstandsistinderWeise beschränkt,dasserbeiRechtsgeschäftenvonmehrals500€verpflichtetist,die ZustimmungdesgesamtenVorstandsbeieinfacherMehrheiteinzuholen. DererweiterteVorstandbestehtausbiszu3Beisitzern,einemTrainingsleiter undeinemTeammanager. §10AufgabenundZuständigkeitdesVorstands DerVorstandistfüralleAngelegenheitendesVereinszuständig,soweitsienicht einemanderenOrgandurchSatzungzugewiesensind.ZuseinenAufgabenzählen insbesondere • FührungderlaufendenGeschäfte, • VorbereitungundEinberufungderMitgliederversammlungsowieAufstellung derTagesordnung, • EinberufungderMitgliederversammlung, • AusführungvonBeschlüssenderMitgliederversammlung, • VorbereitungeinesetwaigenHaushaltsplans,Buchführung,Erstellungdes Jahresberichts,VorlagederJahresplanung, • BeschlussfassungüberAufnahmeanträgeundAusschlüssevonMitgliedern, • GeschäftsführungsaufgabennachSatzungundgesetzlicherErmächtigung. §11WahldesVorstands DerVorstandwirdvonderMitgliederversammlunggewählt.Vorstandsmitglieder könnennurMitgliederdesVereinswerden.Der1.VorsitzendewirdfürdieZeit von4Jahrengewählt.AlleweiterenMitgliederdesVorstandeswerdenauf2 Jahregewählt,diedarauffolgendenAmtszeitenwerdendannjeweilsauchauf4 Jahrebestimmt. EinVorstandsmitgliedbleibtbiszueinerNeuwahlimAmt.Beivorzeitigem AusscheideneinesVorstandsmitgliedsbestimmtderGesamtvorstandeinErsatzVorstandsmitgliedbiszurnächstenMitgliederversammlung. MitBeendigungderMitgliedschaftimVereinendetauchdasAmtals Vorstandsmitglied. §12Vorstandssitzungen DerVorstandbeschließtinSitzungen,dievom1.oder2.Vorsitzendeneinberufen werden.DieVorlageeinerTagesordnungistnichtnotwendig. DerVorstandistbeschlussfähig,wennmindestens3seinerMitgliederanwesend sind.DerVorstandentscheidetmitStimmenmehrheit;jedesVorstandsmitglied hateineStimme.BeiStimmengleichheitentscheidetdieStimmedes 1.Vorsitzenden,beidessenAbwesenheitdiedesstellvertretendenVorsitzenden (2.Vorsitzenden). §13Mitgliederversammlung InderMitgliederversammlunghatjedesMitglied–aucheinEhrenmitglied–eine Stimme.DieÜbertragungderAusübungdesStimmrechtsaufandereMitglieder istnichtzulässig. DieMitgliederversammlungistfürfolgendeAngelegenheitenzuständig: 1. Wahl,AbberufungundEntlastungdesVorstands, 2. BeschlussfassungüberÄnderungderSatzungundüberdie Vereinsauflösung,überVereinsordnungenundRichtlinien, 3. ErnennungbesondersverdienstvollerMitgliederzuEhrenmitgliedern, 4. BeschlussfassungzurEinrichtungeinzelnerAbteilungen, 5. weitereAufgaben,soweitsichdieseausderSatzungodernachGesetz ergeben. MindestenseinmalimJahr,möglichstim1.Halbjahr,hateineordentliche Mitgliederversammlungstattzufinden.SiewirdvomVorstandmiteinerFristvon zweiWochenunterAngabederTagesordnungdurchschriftlicheEinladungan diezuletztdemVereinbekannteMitgliedsadresse,alternativperE-Mail, einberufen. DasEinladungsschreibengiltalszugegangen,wennesandieletztevom Vereinsmitglied bekanntgegebeneAdressebzw.E-Mail-Adressegerichtetwurde. DieTagesordnungistzuergänzen,wenndieseinMitgliedbisspätestenseine WochevordemangesetztenTerminschriftlichverlangtundbegründet.Die ErgänzungistzuBeginnderVersammlungbekanntzumachen. AußerordentlicheMitgliederversammlungenkannderVereinsvorstand einberufen.DerVorstandisthierzuverpflichtet,wenn1/3der VereinsmitgliederdieEinberufungschriftlichunterAngabederGründe beantragt. DieMitgliederversammlungistbeschlussfähig,wennsieordnungsgemäß einberufenwurdeundmindestenseinDrittelderMitgliederanwesendist.Ist wenigeralseinDrittelderMitgliederanwesend,kanndie Mitgliederversammlungerneutundzeitlichunmittelbardaraufeinberufen werden;sieistdannohneRücksichtaufdieZahlderanwesendenMitglieder beschlussfähig. DieBeschlussfassungerfolgtingeheimerAbstimmung,soweit¼deranwesenden Mitgliederdiesbeantragt. BeschlüssederMitgliederversammlungwerdenmiteinfacherMehrheitder abgegebenengültigenStimmengefasst,Stimmenthaltungenbleibenaußer Betracht. Satzungsänderungenbedürfeneiner¾-MehrheitderanwesendenMitglieder. HierbeikommtesaufdieabgegebenengültigenStimmenan. FürdieÄnderungdesVereinszwecksistdieZustimmungallerMitglieder erforderlich. §14Protokollierung ÜberdenVerlaufderMitgliederversammlungisteinProtokollzufertigen,das voneinemdervertretungsberechtigtenVorständeunddemProtokollführerzu unterzeichnenist. §15Kassenprüfer DievonderMitgliederversammlunggewähltenzweiPrüferüberprüfendie KassengeschäftedesVereinsaufrechnerischeRichtigkeit.DieKassenprüfung erstrecktsichnichtaufdieZweckmäßigkeitdervomVorstandgenehmigten Ausgaben. EineÜberprüfunghatmindestenseinmalimJahrzuerfolgen;überdasErgebnis istinderJahreshauptversammlungzuberichten.DieKassenprüfungerstreckt sichaufdieRichtigkeitderVorgänge,nichtaufderenZweckmäßigkeit. DerersteKassenprüferwirdauf2Jahregewählt,derandereauf1Jahr.Weitere Amtszeitendes2.Kassenprüferswerdenebenfallsauf2Jahrebestimmt. §16AuflösungdesVereins DieAuflösungdesVereinsistdurchBeschlussderMitgliederversammlungmit 4/5-MehrheitderstimmberechtigtenMitgliederherbeizuführen. BeiderAuflösungoderAufhebungdesVereinsoderbeiWegfall steuerbegünstigterZweckefälltdasVermögenandenTVHördenvon1901e.V., der esunmittelbarundausschließlichfürgemeinnützigeZwecke,insbesondere zurFörderungdesSportszuverwendenhat. BeschlüsseüberdiekünftigeVerwendungdesVermögensdürfenerstnach EinwilligungdesFinanzamtsdurchgeführtwerden. WirdmitderAuflösungdesVereinsnureineÄnderungderRechtsformodereine VerschmelzungmiteinemgleichartigenanderenVereinangestrebt,wobeidie unmittelbareausschließlicheVerfolgungdesbisherigenVereinszwecksdurch denneuenRechtsträgerweiterhingewährleistetwird,gehtdasVereinsvermögen aufdenneuenRechtsträgerüber. IstwegenAuflösungdesVereinsoderEntziehungderRechtsfähigkeitdie LiquidationdesVereinsvermögenserforderlich,sinddiezudiesemZeitpunktim AmtbefindlichenVereinsvorsitzendendieLiquidatoren;esseidenn,die Mitgliederversammlungbeschließtaufeinerordnungsgemäßeinberufenen MitgliederversammlungüberdieEinsetzungeinesanderenLiquidatorsmit¾MehrheitderanwesendenstimmberechtigtenMitglieder.
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