Werkbeiträge Kanton Luzen 2016 Geschäftsstelle Werkbeiträge Kulturabteilung Kanton Luzern Bahnhofstrasse 18 6002 Luzern [email protected] www.werkbeitraege.ch Weisungen Theater und Tanz 1. Allgemeines Der Wettbewerb wird für Theater- und Tanzprojekte ausgeschrieben. Es sind alle Ausdrucksformen des Theaterschaffens gemeint (Sprechtheater, Tanz, Musiktheater). Zur Jurierung können Projekte eingegeben werden, die erstmals 2016 und/oder 2017 aufgeführt werden: • einzeln oder kollektiv erarbeitete, professionelle Theaterproduktionen • professionelle, eigenschöpferische Adaptionen erprobter Werke • professionelle Tanztheaterproduktionen bzw. Adaptionen erprobter Tanzstücke im Sinne von Ziff. 1. a–b • Theater- oder tanzpädagogische Arbeiten und professionell geführte Arbeiten mit Laien Es können Beiträge an einzelne Theaterschaffende, Tänzer und Tänzerinnen oder an Ensembles vergeben werden. Es können mehrere Werkbeiträge ausgerichtet werden, von je 15’000 bis 30’000 Franken. Total steht der Jury eine Beitragssumme von 60’000 Franken zur Verfügung. Ein Projekt kann nur in einer Sparte eingegeben werden. Die Ausschreibung erfolgt aufgrund der «Verordnung über Beiträge des Kantons Luzern und der Stadt Luzern an Künstlerinnen und Künstler» vom 1. Juli 1995 (Art. 8–15). 2. Teilnahmeberechtigung, Bewerbung, Abgabetermin Teilnahmeberechtigt ist, wer den zivilrechtlichen Wohnsitz seit zwei Jahren im Kanton Luzern hat, oder durch Werk, Tätigkeit oder in anderer Weise mit dem künstlerischen Leben im Kanton Luzern in besonderer Beziehung steht. Künstlergruppen können teilnehmen, wenn ihr Arbeits- und ihr Produktionsstandort seit mindestens zwei Jahren zur Hauptsache im Kanton Luzern liegt. Die Teilnahmeberechtigung ist mit dem Bewerbungsblatt nachzuweisen. Von der Teilnahme ausgeschlossen sind Personen, die in einer Grundausbildung (Bachelor und Master) im Bereich Theater oder Tanz stehen. Für die Bewerbung ist das separate Bewerbungsblatt auszufüllen, zu unterzeichnen und zusammen mit dem Dossier an die Geschäftsstelle zu senden oder dort abzugeben. Eingabetermin: Sämtliche Unterlagen sind bis zum 25. Juli 2016 bei der Geschäftsstelle abzugeben oder per Post (Poststempel Inland) zuzustellen. Spätere Eingaben können nicht berücksichtigt werden. Für weitere Auskünfte wenden Sie sich an die Geschäftsstelle: [email protected]. Über den Verlauf und die Ergebnisse des Wettbewerbs wird keine Auskunft erteilt und keine Korrespondenz geführt. 1/2 Werkbeiträge Kanton Luzen 2016 3. Dossier Das für die Bewerbung einzureichende Dossier soll Folgendes beinhalten: • Ausführlicher Projektbeschrieb (gemäss Ziffer 1. a–d) inkl. Inszenierungskonzept oder choreografisches Konzept (Arbeitsweise, Ästhetik, inhaltliche Relevanz, Verortung, etc.) • Projektbeteiligte und Biografien • Budget und Finanzierungsplan in Bezug auf die Projekteingabe • Kurze Dokumentation über das Schaffen der letzten fünf Jahre (inkl. Bild- oder Filmmaterial auf DVD) • Falls vorhanden: Spielplan beilegen Die Unterlagen sind 4-fach einzureichen. Es ist darauf zu achten, dass alle eingereichten Dossierteile Name und Adresse tragen. Das Format A3 soll nicht überschritten werden. Die Dossiers werden von der Geschäftsstelle auf Vollständigkeit geprüft und falls nötig werden fehlende Unterlagen eingefordert. 4. Jurierung Die dreiköpfige, ausserkantonale Fachjury entscheidet voraussichtlich im September/Oktober 2016 über die Vergabe der Werkbeiträge. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden schriftlich über den Juryentscheid informiert. Das Wettbewerbsergebnis wird den Medien bekannt gegeben. Die Übergabe der Werkbeiträge erfolgt in einer öffentlichen Feier am Freitag, 11. November 2016 im Kulturzentrum Braui in Hochdorf. 5. Rückgabe der Dossiers Die Dossiers können nach Abschluss der Jurierung bei der Geschäftsstelle abgeholt werden. 6. Schlussbestimmungen Die Wettbewerbskommission und die Geschäftsstelle übernehmen für Verlust oder Beschädigung der Dossiers keine Haftung. Sämtliche Risiken gehen zu Lasten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Die Entscheide der Jury bedürfen keiner Begründung. Sie sind endgültig und können durch kein Rechtsmittel angefochten werden. Die Weisungen sind Bestandteil der Wettbewerbsverordnung. Wer am Wettbewerb teilnimmt, anerkennt die erlassenen Bestimmungen. Luzern, 24. März 2016 2/2
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