Weisungen - Werkbeiträge Kanton Luzern

Werkbeiträge
Kanton Luzen
2016
Geschäftsstelle Werkbeiträge
Kulturabteilung Kanton Luzern
Bahnhofstrasse 18
6002 Luzern
[email protected]
www.werkbeitraege.ch
Weisungen
Theater und Tanz
1. Allgemeines
Der Wettbewerb wird für Theater- und Tanzprojekte ausgeschrieben.
Es sind alle Ausdrucksformen des Theaterschaffens gemeint (Sprechtheater,
Tanz, Musiktheater).
Zur Jurierung können Projekte eingegeben werden, die erstmals 2016
und/oder 2017 aufgeführt werden:
•
einzeln oder kollektiv erarbeitete, professionelle Theaterproduktionen
•
professionelle, eigenschöpferische Adaptionen erprobter Werke
•
professionelle Tanztheaterproduktionen bzw. Adaptionen erprobter
Tanzstücke im Sinne von Ziff. 1. a–b
•
Theater- oder tanzpädagogische Arbeiten und professionell geführte
Arbeiten mit Laien
Es können Beiträge an einzelne Theaterschaffende, Tänzer und Tänzerinnen
oder an Ensembles vergeben werden.
Es können mehrere Werkbeiträge ausgerichtet werden, von je 15’000 bis
30’000 Franken. Total steht der Jury eine Beitragssumme von 60’000 Franken
zur Verfügung.
Ein Projekt kann nur in einer Sparte eingegeben werden.
Die Ausschreibung erfolgt aufgrund der «Verordnung über Beiträge des Kantons
Luzern und der Stadt Luzern an Künstlerinnen und Künstler» vom 1. Juli 1995
(Art. 8–15).
2. Teilnahmeberechtigung, Bewerbung, Abgabetermin
Teilnahmeberechtigt ist, wer den zivilrechtlichen Wohnsitz seit zwei Jahren im
Kanton Luzern hat, oder durch Werk, Tätigkeit oder in anderer Weise mit dem
künstlerischen Leben im Kanton Luzern in besonderer Beziehung steht. Künstlergruppen können teilnehmen, wenn ihr Arbeits- und ihr Produktionsstandort
seit mindestens zwei Jahren zur Hauptsache im Kanton Luzern liegt. Die Teilnahmeberechtigung ist mit dem Bewerbungsblatt nachzuweisen.
Von der Teilnahme ausgeschlossen sind Personen, die in einer Grundausbildung
(Bachelor und Master) im Bereich Theater oder Tanz stehen.
Für die Bewerbung ist das separate Bewerbungsblatt auszufüllen, zu unterzeichnen und zusammen mit dem Dossier an die Geschäftsstelle zu senden oder
dort abzugeben.
Eingabetermin: Sämtliche Unterlagen sind bis zum 25. Juli 2016 bei der Geschäftsstelle abzugeben oder per Post (Poststempel Inland) zuzustellen. Spätere Eingaben können nicht berücksichtigt werden.
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich an die Geschäftsstelle:
[email protected]. Über den Verlauf und die Ergebnisse des Wettbewerbs
wird keine Auskunft erteilt und keine Korrespondenz geführt.
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Kanton Luzen
2016
3. Dossier
Das für die Bewerbung einzureichende Dossier soll Folgendes beinhalten:
•
Ausführlicher Projektbeschrieb (gemäss Ziffer 1. a–d) inkl.
Inszenierungskonzept oder choreografisches Konzept (Arbeitsweise, Ästhetik, inhaltliche Relevanz, Verortung, etc.)
•
Projektbeteiligte und Biografien
•
Budget und Finanzierungsplan in Bezug auf die Projekteingabe
•
Kurze Dokumentation über das Schaffen der letzten fünf Jahre
(inkl. Bild- oder Filmmaterial auf DVD)
•
Falls vorhanden: Spielplan beilegen
Die Unterlagen sind 4-fach einzureichen. Es ist darauf zu achten, dass
alle eingereichten Dossierteile Name und Adresse tragen. Das Format A3
soll nicht überschritten werden.
Die Dossiers werden von der Geschäftsstelle auf Vollständigkeit geprüft
und falls nötig werden fehlende Unterlagen eingefordert.
4. Jurierung
Die dreiköpfige, ausserkantonale Fachjury entscheidet voraussichtlich im
September/Oktober 2016 über die Vergabe der Werkbeiträge.
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden schriftlich über den Juryentscheid
informiert. Das Wettbewerbsergebnis wird den Medien bekannt gegeben.
Die Übergabe der Werkbeiträge erfolgt in einer öffentlichen Feier
am Freitag, 11. November 2016 im Kulturzentrum Braui in Hochdorf.
5. Rückgabe der Dossiers
Die Dossiers können nach Abschluss der Jurierung bei der Geschäftsstelle
abgeholt werden.
6. Schlussbestimmungen
Die Wettbewerbskommission und die Geschäftsstelle übernehmen für Verlust
oder Beschädigung der Dossiers keine Haftung. Sämtliche Risiken gehen zu
Lasten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
Die Entscheide der Jury bedürfen keiner Begründung. Sie sind endgültig und
können durch kein Rechtsmittel angefochten werden.
Die Weisungen sind Bestandteil der Wettbewerbsverordnung.
Wer am Wettbewerb teilnimmt, anerkennt die erlassenen Bestimmungen.
Luzern, 24. März 2016
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