Auslandsaufenthalt und Dienstreisen Informationen für Vorgesetzte Auch bei Dienstreisen ins Ausland gilt die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Außerdem sind unfallversicherungsrechtliche Regelungen zu beachten. Sie als Dienstvorgesetzte/r sollten daher dafür Sorge tragen, dass die mit der Auslandstätigkeit verbundenen gesundheitlichen Risiken so gering wie möglich gehalten werden. Dazu gehören u.a. • die Frage arbeitsmedizinisch klären zu lassen, ob bei diesen Personen gesundheitliche Bedenken für die Reise bestehen, • die Verpflichtung, eine fachliche Beratung zu den Gesundheitsrisiken (z.B. Hygiene, MalariaProphylaxe) sicherzustellen • die erforderliche reisemedizinische Untersuchung und Beratung sowie Impfungen zu ermöglichen. Der Arbeitsmedizinische Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg bietet alle erforderlichen reisemedizinischen Vorsorgeuntersuchungen und Beratungen an, wenn Sie uns rechtzeitig über die geplante Reise informieren und somit mit der Betreuung beauftragen. Wann ist eine reisemedizinische Beratung und Untersuchung notwendig? 1. Bei jedem, auch kurzzeitigen Aufenthalt in tropischen oder subtropischen Ländern, Polar- und Subpolarregionen, Aufenthalten in großer Höhe usw. kurz: bei allen Aufenthalten mit besonderen gesundheitlichen oder klimatischen Belastungen ist eine Beratung erforderlich. Diese kann zur Klärung einfacher Fragen auch telefonisch geschehen. Ob dann weitere Schritte wie Impfungen notwendig sind, wird dabei geklärt. 2. Bei schlechten hygienischen Verhältnissen, erhöhter Infektionsgefährdung, erschwertem Zugang zu ärztlicher Versorgung vor Ort ist ungeachtet der Dauer des Aufenthalts eine ärztliche Untersuchung im Sinne einer Tauglichkeitsuntersuchung nach dem BG-Grundsatz 35 erforderlich. 3. Bei entsprechenden Auslandsaufenthalten von mehr als 3 Monaten (oder mehrmaligen Aufenthalten von insgesamt mehr als 3 Monaten innerhalb von 2 Jahren) muss vor der ersten Ausreise stets eine ärztliche Untersuchung erfolgen. Bei der nächsten Ausreise ist dann nur eine Beratung zu den speziellen Problemen des neuen Reiseziels erforderlich, falls die Rückkehruntersuchung nicht länger als 1 Jahr zurückliegt. AMD Info 02-07 Autor amb Stand 05-2011 Arbeitsmedizinischer Dienst Tel 42841-2112 Fax 42841-1380 [email protected] 4. Bei chronischen Erkrankungen oder sonstigen körperlichen Beeinträchtigungen der/des Reisenden, die Anlass zu gesundheitlichen Bedenken sein können, ist zumindest eine Beratung und ggf. eine ärztliche Untersuchung notwendig. 5. Nach einem Auslandsaufenthalt ist eine arbeitsmedizinische Untersuchung auf jeden Fall erforderlich, • wenn längere oder schwere Erkrankungen während des Aufenthaltes auftraten, • wenn noch Symptome wie z.B. Fieber, Durchfall, Gewichtsverlust, Lymphknotenschwellungen oder Hautveränderungen bestehen oder • • wenn der/die Beschäftigte einen Zusammenhang der momentanen Beschwerden mit dem Aufenthalt vermutet, wenn der Aufenthalt länger als ein Jahr dauerte. Einige Beispiele: Reiseziel und Tätigkeit Beratung notwendig Kurze einwöchige Reise in tropische und subtropische Länder Kongressreise nach Sao Paulo, Wohnen im guten Hotel kurze Dienstreise nach Ostafrika, Aufenthalt in ländlichen Regionen Untersuchung notwendig Impfung anbieten ja z.B. bei Vorerkrankungen. Entscheidung nach Beratung ggf. nein nein nein ja ja z.B. bei Vorerkrankungen. (Malaria!) Entscheidung nach Beratung Nachuntersuchung notwendig nur bei Symptomen längere Schiffsreise mit eingeschränkter ärztlicher Versorgung ja ja ja Exkursion in höhere Bergregionen ja ja ggf. Wann ist eine reisemedizinische Beratung nicht erforderlich? Immer da, wo bekanntermaßen nur das „normale“ Risiko einer Reise besteht. Im Zweifelsfall (z.B. bei Reisen in tropische Länder mit Malaria) sollten Sie sich jedoch immer erkundigen. Für Reisen in große Städte z.B. zu Tagungen mit Wohnen/Essen im Hotel oder Restaurant sind im Allgemeinen keine reisemedizinischen Beratungen oder Untersuchungen vorgesehen. Bei dem gemeinsamen Gespräch kann (z.B. in der Frage der notwendigen Impfungen) das Nutzen/Risiko-Verhältnis für weitere Maßnahmen im Einzelfall abgewogen werden. Es kommt hier genau auf die Art der Tätigkeit, die Wohn- und Lebensverhältnisse sowie die Verpflegungsmöglichkeiten an. 2
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