Transportablauf Beförderung UN 3480 – E-Bike

Stand: April 2016
Sicher in der Gefahrgutpraxis
1
Transportablauf Beförderung UN 3480 – E-Bike-Batterien in acht Schritten
Ein Fahrradhändler will 200 E-Bike-Batterien von seinem Firmensitz in München zu seiner Filiale nach Nürnberg per Spedition verschicken.
Jede Batterie hat eine Nennenergie von 650 Wh und ein Gewicht von 2,5 kg und unterliegt den Gefahrgutvorschriften. Was muss bei diesem
Versand und Transport beachtet werden?
Prozessbeschreibung:
Jeder Gefahrguttransport, hier handelt es sich um einen Versandstücktransport, lässt sich prozessorientiert in acht Handlungsschritte aufteilen, der im folgenden dargestellt wird:
1 Klassifizierung / Identifizierung
2 Auswahl der Verpackung
3 Kennzeichnung der Verpackung
4 Dokumentation
5 Kontrolle Fahrzeugausrüstung / Eingangskontrolle
6 Verladung
7 Durchführung der Beförderung
8 Entladung / Empfang
Autor: Jürgen Werny
www.lithium-batterie-service.de
Schritt Tätigkeit
1
Klassifizierung/
Identifizierung
­­– Um welche Art Gefahrgut handelt es sich?
– Welcher Eintrag aus der
Gefahrguttabelle ist
heranzuziehen?
Erläuterungen
Bei E-Bike-Batterien handelt es sich um Lithium-Ionen-Batterien,
die wiederaufladbar sind. Über die alphabetische Gefahrgutliste
ermittelt man die passende UN-Nummer: hier UN 3480.
Aus der Gefahrguttabelle in Kapitel 3.2 ergeben sich somit
folgende Klassifizierungsinformationen (Spalten 1-6):
– UN-Nummer: UN 3480
– Bezeichnung: LITHIUM-IONEN-BATTERIEN
– Klasse: 9
– Klassifizierungscode: M4
– Verpackungsgruppe: keine
– Gefahrzettelmuster: 9
– Sondervorschriften (SV): 188, 230, 310, 348, 376, 377, 636
Fundstellen ADR / GGVSEB
Teil 2, hier 2.2.9.1.7
Gefahrguttabelle Kapitel 3.2
Alphabetische Gefahrgutliste
Gefahrguttabelle in Kapitel 3.2
Spalten 1, 2, 3a, 3b, 4, 5
Spalte 6 i.V.m. Sondervorschriften in Kapitel 3.3
Verantwortlichkeiten
Auftraggeber des Absenders,
hier der Fahrradhändler
in Verbindung mit dem
Hersteller der Batterie für Bereitstellung der Produktdaten
Betrachtet man die Sondervorschriften aus Spalte 6 genauer,
ergibt sich, dass für den vorliegenden Fall nur die Sondervorschriften (SV) 230 und 348 relevant sind. Die SV 230 verweist auf
die Bestimmungen in 2.2.9.1.7, die zu beachten sind. Es handelt
sich um folgende fünf (5) technische Anforderungen:
a) Die Batterien müssen den so genannten UN-38.3-Test erfolgreich bestanden haben. Der Test selbst wird im Handbuch
Prüfungen und Kriterien der Vereinten Nationen beschrieben,
es handelt sich um acht (8) Testmodule, die auch als T.1- bis
T.8-Tests bezeichnet werden. Details zum UN-Test unter www.
lithium-batterie-service.de.
b)Die Batterien müssen mit einer Schutzeinrichtung gegen
inneren Überdruck versehen oder so ausgelegt sein, dass ein
Gewaltbruch unter normalen Beförderungsbedingungen
verhindert wird.
c) Die Batterien müssen mit einer wirksamen Vorrichtung zur
Verhinderung äußerer Kurzschlüsse ausgerüstet sein.
d)Die Batterien müssen mit wirksamen Einrichtungen ausgerüstet, die einen gefährlichen Rückstrom verhindern (z. B. Dioden,
Sicherungen usw.)
e) Die Batterien müssen nach einem QualitätsmanagementProgramm gefertigt worden sein.
Diese Informationen muss sich der Fahrradhändler vom
Hersteller der Batterie besorgen bzw. bestätigen lassen, da
es leider keinen Nachweis in Form einer Kennzeichnung auf der
Batterie gibt.
Ohne diesen Nachweis darf eine Beförderung nicht durchgeführt werden!
In SV 348 ist geregelt, dass auf dem Außengehäuse der Batterie
die Nennenergie in Wattstunden angegeben sein muss, in unseren Fall also 650 Wh.
© Redaktion Gefahr/gut, Springer Fachmedien München GmbH, Aschauer Str. 30, 81549 München
Tel: +49 (0) 89/20 30 43-23 68, Fax: +49 (0) 89/20 30 43-3 23 68, [email protected], www.gefahrgut-online.de
Stand: April 2016
Sicher in der Gefahrgutpraxis
2
Schritt Tätigkeit
2
Auswahl einer
geeigneten Verpackung
– Welche Verpackungsanweisungen sind zu
beachten?
– Welche Fragen muss der
Verpacker beantworten?
3
Kennzeichnung
der Verpackung
– Was muss bei den
Kennzeichen beachtet
werden?
Erläuterungen
Die Auswahl einer geeigneten und zulässigen Verpackung erfolgt
beim Versandstücktransport über die Spalten 7a bis 9b der
Gefahrguttabelle in 2.3 ADR.
Spalten 7a (Begrenzte Mengen) und 7b (Freigestellte Mengen)
sind für Lithiumbatterien nicht relevant.
Die Spalte 8 beinhaltet die Verpackungsanweisung(en), die zu
beachten sind. Für UN 3480 findet man die Angabe: P903, P908,
P909, LP903, LP904
LP-Verpackungen sind Großverpackungen, ab 400 kg Nettomasse, die für unseren Transport nicht zur Verfügung stehen.
Die P908 gilt für defekte Batterien, die P909 für gebrauchte Batterien, die entsorgt werden.
Somit bleibt die P903 als relevante Verpackungsanweisung übrig.
Die P903 gliedert sich in 4 Absätze, für den reinen Batterietransport wie in unserem Fall, ist Absatz (1) relevant.
Der Verpacker (Fahrradhändler) muss folgende Fragestellungen
beantworten:
1. Ist die Verpackung bauartzugelassen (UN-Codierung) und
erfüllt Sie das Leistungskriterium für die Verpackungsgruppe II
(Y-Codierung oder X-Codierung)? Beispiel: UN 4G / Y35 / S / 14
/ D / BAM.....
2. Handelt es sich um eine der folgenden Außenverpackungen?
Fässer 1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G
Kanister 3A2, 3B2, 3H2
Kisten 4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2, 4N
3. Liegen der Zulassungsschein und der Prüfbericht der Verpackung vor und ist diese Verpackung für den Transport von
Lithium-Batterien zugelassen? Gegebenenfalls muss dieser
Punkt mit dem Hersteller der Verpackung geklärt werden.
4. Ist der Werkstoff der Verpackung einschließlich der Verschlüsse
und aller Teile, die mit dem Gefahrgut in Berührung kommen,
verträglich mit dem Füllgut?
5. Wurden die Batterien so in die Außenverpackungen verpackt,
dass sie vor Beschädigungen geschützt sind, die durch
Bewegungen der Batterien in der Verpackung oder durch das
Einsetzen der Batterien in die Verpackung verursacht werden
können?
6. Wurde überprüft und sichergestellt, dass für jede Kunststoffverpackung (Fass 1H2, Kanister 3H2) die maximale Verwendungsdauer von 5 Jahren bzw. die von der zuständigen
Behörde im Zulassungsschein festgelegte Verwendungsdauer
nicht überschritten wurde?
7. Ist die Bruttomasse des Versandstückes kleiner oder gleich
der auf der Verpackung angegebenen höchstzulässigen Bruttomasse (dies ist die Zahl vor dem „S“ in der Codierung (siehe
Beispiel oben unter Punkt 1.)?
8. Sind die Batterien gegen Kurzschluss geschützt?
9. Wurden die Verpackungen so verschlossen, wie dies in der
Zulassung oder im Prüfbericht angegeben ist?
Jedes Versandstück muss nach ADR mit der UN-Nummer und
dem Gefahrzettel gekennzeichnet werden:
Die Aufschrift der UN-Nummer muss mindestens folgende Buchstaben-/Ziffernhöhe haben:
Verpackungen über 30 kg: 12 mm
Verpackungen von mehr als 5 kg bis 30 kg: 6 mm
Verpackungen bis 5 kg: angemessene Größe
Die Versandstücke müssen folglich so aussehen:
Fundstellen ADR / GGVSEB
Gefahrguttabelle Kapitel 3.2
Spalten 8, 9a, 9b => Versandstücke
Verantwortlichkeiten
Verpacker,
d.h. der Fahrradhändler
Verpackungshersteller muss
Informationen bereit stellen
Teil 4 (Verwendung von Verpackungen)
Teil 6 (Bau und Prüfung von
Verpackungen)
Zulassungsschein der Verpackung
Gefahrguttabelle Kapitel 3.2
Spalte 1 (UN-Nummer)
Verpacker
d.h. der Fahrradhändler
Spalte 5 (Gefahrzettel)
Teil 5 (Vorschriften für den
Versand)
– Kapitel 5.1, 5.2
Versandstückkennzeichnung, hier eine Kiste aus Aluminium
Der Gefahrzettel muss mindestens 10 x 10 cm groß sein.
Er muss auf einem kontrastierenden Hintergrund angebracht
werden oder die äußere Begrenzungslinie muss eine gestrichelte
oder durchgezogene Linie sein.
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Tel: +49 (0) 89/20 30 43-23 68, Fax: +49 (0) 89/20 30 43-3 23 68, [email protected], www.gefahrgut-online.de
Stand: April 2016
Sicher in der Gefahrgutpraxis
3
Schritt Tätigkeit
4
Dokumentation
– Was gilt es für das
Beförderungspapier zu
beachten?
– Wie muss ein Begleitpapier aussehen?
Erläuterungen
Das Beförderungspapier muss folgende Angaben enthalten
– UN-Nummer mit Buchstaben „UN“ vorangestellt: UN 3480
– Bezeichnung: Lithium-Ionen-Batterien
– Gefahrzettelmuster: 9
– Tunnelbeschränkungscode: (E)
– Anzahl und Beschreibung der Versandstücke
– Menge
– Absender
– Empfänger
Fundstellen ADR / GGVSEB
Kapitel 5.4
Kapitel 8.1
Kapitel 8.2
Unterabschnitt 1.1.3.6 i.V.m.
Spalte 15 der Gefahrguttabelle
(Beförderungskategorie
Verantwortlichkeiten
Absender für die Erstellung des
Beförderungspapiers
Der Fahrradhändler ist hier
Auftraggeber des Absenders,
der Spediteur ist Absender
(außer es ist vertraglich anders
geregelt).
Der Fahrradhändler muss
daher dem Spediteur vorab
alle gefahrgutrelevanten
Informationen zur Verfügung
stellen, d.h. die Informationen
aus Prozessschritt 1 oben.
Wenn maximal 333 kg Lithiumbatterien befördert werden:
Beförderungskategorie 2: „Angabe der Menge“
Gefahrenpunkte nach 1.1.3.6 ADR: „Menge mal Faktor 3“
Diese Regelung nennt man „1000-Punkte-Regelung“. Sie ist
ausschlaggebend dafür, ob es sich um einen kennzeichnungspflichtigen Transport handelt oder nicht. Kennzeichnungspflichtig bedeutet, dass das Fahrzeug mit orangefarbenen Warntafel zu
kennzeichnen ist. Geregelt wird dies über die Beförderungskategorie in Spalte 15 der Gefahrguttabelle.
Für unser Beispiel konkret, wenn o.g. Aluminiumkiste verwendet
wird:
UN 3480 Lithium-Ionen-Batterien, 9, (E)
67 Kisten aus Aluminium
500 kg
Absender: Adresse des Spediteurs
Empfänger: Fahrradhändleradresse in Nürnberg
Das Beförderungspapier gemäß ADR ist an keine Form gebunden,
d.h. diese Angaben können z.B. auf einem Lieferschein oder
einem Frachtbrief eingetragen werden. Die Reihenfolge der Angaben ist nur festgelegt für UN-Nummer, Benennung, Gefahrzettel und Tunnelbeschränkungscode. Die übrigen Angaben können
an beliebiger Stelle im Papier angegeben werden.
Wenn es sich wie hier um einen kennzeichnungspflichtigen
Transport handelt (weil mehr als 333 kg Batteriegewicht), müssen
zusätzlich folgende Begleitpapiere mitgeführt werden
a) Schriftliche Weisungen (4-seitiges Merkblatt in der Sprache der
Fahrzeugbesatzung)
b)ADR-Schulungsbescheinigung des Fahrers
c) Lichtbildausweis Fahrzeugbesatzung
Kapitel 5.4
Kapitel 8.1
Kapitel 8.2
Unterabschnitt 1.1.3.6 i.V.m.
Spalte 15 der Gefahrguttabelle
(Beförderungskategorie)
Ausnahme 18 GGAV
Für nicht kennzeichnungspflichtige Transporte, d.h. bis maximal
333 kg Batteriegewicht, sind diese zusätzlichen Dokumente
nicht erforderlich. Ein Beförderungspapier ist jedoch immer zu
erstellen, wenn der Transport durch Dritte (Spediteur / Fuhrunternehmen) erfolgt.
Bei Transporten mit eigenen Fahrzeugen und Fahrern darf innerhalb Deutschlands auf ein Beförderungspapier verzichtet werden,
sofern nicht mehr als 333 kg Lithiumbatterien befördert werden.
Grundlage hierfür ist die Ausnahme 18 der GefahrgutausnahmeVerordnung,
Beförderer (Transportunternehmer) für die Ausstattung
des Fahrzeugs mit schriftlichen
Weisungen und die Auswahl
eines geeigneten Fahrers
Fahrer für das Mitführen der
Dokumente
Verlader für die Kontrolle (s.
Punkt 5 unten)
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Tel: +49 (0) 89/20 30 43-23 68, Fax: +49 (0) 89/20 30 43-3 23 68, [email protected], www.gefahrgut-online.de
Stand: April 2016
Sicher in der Gefahrgutpraxis
4
Schritt Tätigkeit
5
Kontrolle der Ausrüstung des Fahrzeugs
(Eingangskontrolle)
Erläuterungen
Vor der Verladung muss die Ausrüstung, die Dokumente und der
allgemeine Fahrzeugzustand überprüft werden:
Vollständige Ausstattung des Fahrzeugs mit der erforderlichen
Gefahrgutausrüstung (kennzeichnungspflichtiger Transport)
– 2 Feuerlöscher (ABC-Pulverlöscher, Inhalt abhängig von Fahrzeuggröße)
– Unterlegkeil(e)
– 2 selbststehende Warnzeichen
Pro Fahrzeugmitglied
– Warn weste / -kleidung
– Handlampe
– Augenschutz (z.B. Schutzbrille)
– Schutzhandschuhe
Bei Gefahrzettel 2.3 (giftige Gase) und 6.1 (giftige Stoffe)
– Fluchtfilter / Atemschutz
Für Lithiumbatterie nicht erforderlich
Fundstellen ADR / GGVSEB
Abschnitt 7.5.1 (Eingangskontrolle)
Abschnitt 8.1.4 und 8.1.5
Verantwortlichkeiten
Beförderer für die Ausrüstung
Verlader für Kontrolle der für
die Beladung erforderlichen
Ausrüstung, des Fahrzeuges
und der Begleitpapiere
Verlader = Fahrradhändler
Fahrer für das Mitführen
Bei allen Gefahrzetteln außer 1, 1.4, 1.5, 1.6, 2.1, 2.2, 2.3
– Augenspülflüssigkeit
6
Verladen von
Versandstücken
Bei Gefahrzetteln Nr. 3, 4.1, 4.3, 8 und 9 beim Transport flüssiger oder fester Stoffe
– Kanalisationsabdeckung
– Auffangbehälter
– Spaten
Für Lithiumbatterie nicht erforderlich, da es sich um Gegenstände handelt
Bei nicht kennzeichnungspflichtigen Transporten muss nur ein
2-kg-Löscher mitgeführt werden
Fahrzeug offensichtlich ohne erkennbare Mängel (TÜV, Reifen,
Ladefläche, Ladungssicherung möglich etc.)
Verlader ist immer auch das übergebende Unternehmen, d.h.
hier der Fahrradhändler, auch wenn die Beladung des Fahrzeugs
durch den Fahrer alleine erfolgt.
Folgende Punkte sind bei / nach der Verladung zu überprüfen:
a) War das Fahrzeug mängelfrei, so dass das Gefahrgut verladen
werden konnte?
b)Ist die Verpackung unbeschädigt?
c) Wurde der Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit folgenden An-gaben hingewiesen:
– UN-Nummer
– Bezeichnung des Gutes
– Nummern aller Gefahrzettel
– Tunnelbeschränkungscode?
Hinweis: z.B. durch Unterschrift auf Beförderungspapier nachweisen.
d)Ist sichergestellt, dass jedes Versandstück während des Beladens gegen Beschädigungen geschützt ist?
e) Wurde das Rauchverbot bei Ladetätigkeiten beachtet?
f) Wurden Verpackungen aus nässeempfindlichen Werkstoffen
(Pappe, Textil) in gedeckte oder bedeckte Fahrzeuge verladen?
g)Wurden die Vorschriften über das Verbot von Feuer und offenem Licht auf Fahrzeugen, in ihrer Nähe sowie beim Be- und
Entladen beachtet?
h)Wurden die Zusammenladeverbote beachtet?
Hinweis: Nur relevant beim gleichzeitigen Transport von
Stoffen der Klasse 1 – Explosivstoffe / Stoffen mit Gefahrzettel
Nr. 1.
i) Wurde die Ladung ausreichend und korrekt gesichert?
Gefahrguttabelle Kapitel 3.2
Spalte 16 (Sondervorschriften
Versandstücke)
Spalte 18 (Sondervorschriften
Beladen, Entladen, Handhabung)
Abschnitt 5.5.3 für Kühlmitteltransporte
Kapitel 7.1, 7.2, 7.5
Kapitel 8.3
Kapitel 1.10
Verlader = Fahrradhändler
Fahrer
© Redaktion Gefahr/gut, Springer Fachmedien München GmbH, Aschauer Str. 30, 81549 München
Tel: +49 (0) 89/20 30 43-23 68, Fax: +49 (0) 89/20 30 43-3 23 68, [email protected], www.gefahrgut-online.de
Stand: April 2016
Sicher in der Gefahrgutpraxis
5
Schritt Tätigkeit
7
Durchführung der
Beförderung
Erläuterungen
Die sichere Transportdurchführung obliegt dem Fahrzeugführer.
In unserem konkreten Fall muss er folgendes beachten, da der
Transport mit orangefarbenen Warntafel zu kennzeichnen ist:
a) Überwachung des Fahrzeugs beim Parken. Das Fahrzeug darf
nicht unbeaufsichtigt abgestellt werden
b) Beachtung der Tunnelbeschränkungen, d.h. Tunnel der Kategorie E dürfen nicht durchfahren werden. Zwischen München und
Nürnberg gibt es keine Tunnel mit Einschränkungen, insofern für
den konkreten Transport nicht relevant.
Unter folgendem Link kann man sich über die Tunneleinschränkungen in Deutschland informieren (in Europa unter www.
gefahrgut-online.de/arbeitshilfen):
www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/G/Gefahrgut/beschraenkung-der-nutzung-von-strassentunneln-gemaess-adr.html
Fundstellen ADR / GGVSEB
Gefahrguttabelle Kapitel 3.2
Spalte 15 (Tunnelbeschränkungscode)
Kapitel 8.3
Kapitel 8.4 i.V.m. Anlage 2
GGVSEB
Kapitel 8.6 i.V.m. Abschnitt
1.9.5
Verantwortlichkeiten
Fahrer
Schriftliche Weisungen
c) Maßnahmen bei Unfällen und Zwischenfällen einleiten. Hierfür
dienen u.a. die schriftlichen Weisungen.
d) Versandstücke dürfen nicht geöffnet werden.
8
Empfang / Übergabe der Zu guter Letzt kommt die Ware bei der Niederlassung an
Kapitel 7.5
Gefahrgüter
Beim Empfang von Gefahrgut, insbesondere bei Versandstücken, Kapitel 8.3
ist nicht mehr sehr viel zu tun. Es muss eine Kontrolle erfolgen, ob
die Sendung korrekt angeliefert wurde. Bei der Entladetätigkeit
besteht wie beim Beladen ein Rauchverbot
Wenn die Sicherheit nicht gewährleistet ist, darf nicht entladen
werden.
In Bezug auf Lithiumbatterien wäre hier eventuell denkbar, dass
eine Brand- oder Rauchentwicklung feststellbar ist. In diesem
Fall sollte sofort die Feuerwehr benachrichtigt werden. Falls
schon entladen wurde, sollten die Versandstücke, sofern ohne
Eigengefährdung möglich, außerhalb des Gebäudes auf einem
möglichst freien Platz abgestellt werden. Ggf. den Brand mit einem betriebseigenen Feuerlöscher bekämpfen oder eindämmen,
bis die Feuerwehr eintrifft.
Falls Versandstücke beschädigt sind, dürfen Sie die Annahme
nicht verweigern und den Fahrer wieder losschicken. Hier sind
Maßnahmen vor Ort erforderlich, speziell müssen die Batterien
begutachtet werden, ob diese auch beschädigt wurden.
Ist dies der Fall, die Batterien möglichst nicht im Gebäude lagern
sondern außerhalb, separiert von anderen Gütern, bis ein Spezialist den Zustand evaluiert hat.
Entlader
Empfänger
Fahrer
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