Stand: April 2016 Sicher in der Gefahrgutpraxis 1 Transportablauf Beförderung UN 3480 – E-Bike-Batterien in acht Schritten Ein Fahrradhändler will 200 E-Bike-Batterien von seinem Firmensitz in München zu seiner Filiale nach Nürnberg per Spedition verschicken. Jede Batterie hat eine Nennenergie von 650 Wh und ein Gewicht von 2,5 kg und unterliegt den Gefahrgutvorschriften. Was muss bei diesem Versand und Transport beachtet werden? Prozessbeschreibung: Jeder Gefahrguttransport, hier handelt es sich um einen Versandstücktransport, lässt sich prozessorientiert in acht Handlungsschritte aufteilen, der im folgenden dargestellt wird: 1 Klassifizierung / Identifizierung 2 Auswahl der Verpackung 3 Kennzeichnung der Verpackung 4 Dokumentation 5 Kontrolle Fahrzeugausrüstung / Eingangskontrolle 6 Verladung 7 Durchführung der Beförderung 8 Entladung / Empfang Autor: Jürgen Werny www.lithium-batterie-service.de Schritt Tätigkeit 1 Klassifizierung/ Identifizierung – Um welche Art Gefahrgut handelt es sich? – Welcher Eintrag aus der Gefahrguttabelle ist heranzuziehen? Erläuterungen Bei E-Bike-Batterien handelt es sich um Lithium-Ionen-Batterien, die wiederaufladbar sind. Über die alphabetische Gefahrgutliste ermittelt man die passende UN-Nummer: hier UN 3480. Aus der Gefahrguttabelle in Kapitel 3.2 ergeben sich somit folgende Klassifizierungsinformationen (Spalten 1-6): – UN-Nummer: UN 3480 – Bezeichnung: LITHIUM-IONEN-BATTERIEN – Klasse: 9 – Klassifizierungscode: M4 – Verpackungsgruppe: keine – Gefahrzettelmuster: 9 – Sondervorschriften (SV): 188, 230, 310, 348, 376, 377, 636 Fundstellen ADR / GGVSEB Teil 2, hier 2.2.9.1.7 Gefahrguttabelle Kapitel 3.2 Alphabetische Gefahrgutliste Gefahrguttabelle in Kapitel 3.2 Spalten 1, 2, 3a, 3b, 4, 5 Spalte 6 i.V.m. Sondervorschriften in Kapitel 3.3 Verantwortlichkeiten Auftraggeber des Absenders, hier der Fahrradhändler in Verbindung mit dem Hersteller der Batterie für Bereitstellung der Produktdaten Betrachtet man die Sondervorschriften aus Spalte 6 genauer, ergibt sich, dass für den vorliegenden Fall nur die Sondervorschriften (SV) 230 und 348 relevant sind. Die SV 230 verweist auf die Bestimmungen in 2.2.9.1.7, die zu beachten sind. Es handelt sich um folgende fünf (5) technische Anforderungen: a) Die Batterien müssen den so genannten UN-38.3-Test erfolgreich bestanden haben. Der Test selbst wird im Handbuch Prüfungen und Kriterien der Vereinten Nationen beschrieben, es handelt sich um acht (8) Testmodule, die auch als T.1- bis T.8-Tests bezeichnet werden. Details zum UN-Test unter www. lithium-batterie-service.de. b)Die Batterien müssen mit einer Schutzeinrichtung gegen inneren Überdruck versehen oder so ausgelegt sein, dass ein Gewaltbruch unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert wird. c) Die Batterien müssen mit einer wirksamen Vorrichtung zur Verhinderung äußerer Kurzschlüsse ausgerüstet sein. d)Die Batterien müssen mit wirksamen Einrichtungen ausgerüstet, die einen gefährlichen Rückstrom verhindern (z. B. Dioden, Sicherungen usw.) e) Die Batterien müssen nach einem QualitätsmanagementProgramm gefertigt worden sein. Diese Informationen muss sich der Fahrradhändler vom Hersteller der Batterie besorgen bzw. bestätigen lassen, da es leider keinen Nachweis in Form einer Kennzeichnung auf der Batterie gibt. Ohne diesen Nachweis darf eine Beförderung nicht durchgeführt werden! In SV 348 ist geregelt, dass auf dem Außengehäuse der Batterie die Nennenergie in Wattstunden angegeben sein muss, in unseren Fall also 650 Wh. © Redaktion Gefahr/gut, Springer Fachmedien München GmbH, Aschauer Str. 30, 81549 München Tel: +49 (0) 89/20 30 43-23 68, Fax: +49 (0) 89/20 30 43-3 23 68, [email protected], www.gefahrgut-online.de Stand: April 2016 Sicher in der Gefahrgutpraxis 2 Schritt Tätigkeit 2 Auswahl einer geeigneten Verpackung – Welche Verpackungsanweisungen sind zu beachten? – Welche Fragen muss der Verpacker beantworten? 3 Kennzeichnung der Verpackung – Was muss bei den Kennzeichen beachtet werden? Erläuterungen Die Auswahl einer geeigneten und zulässigen Verpackung erfolgt beim Versandstücktransport über die Spalten 7a bis 9b der Gefahrguttabelle in 2.3 ADR. Spalten 7a (Begrenzte Mengen) und 7b (Freigestellte Mengen) sind für Lithiumbatterien nicht relevant. Die Spalte 8 beinhaltet die Verpackungsanweisung(en), die zu beachten sind. Für UN 3480 findet man die Angabe: P903, P908, P909, LP903, LP904 LP-Verpackungen sind Großverpackungen, ab 400 kg Nettomasse, die für unseren Transport nicht zur Verfügung stehen. Die P908 gilt für defekte Batterien, die P909 für gebrauchte Batterien, die entsorgt werden. Somit bleibt die P903 als relevante Verpackungsanweisung übrig. Die P903 gliedert sich in 4 Absätze, für den reinen Batterietransport wie in unserem Fall, ist Absatz (1) relevant. Der Verpacker (Fahrradhändler) muss folgende Fragestellungen beantworten: 1. Ist die Verpackung bauartzugelassen (UN-Codierung) und erfüllt Sie das Leistungskriterium für die Verpackungsgruppe II (Y-Codierung oder X-Codierung)? Beispiel: UN 4G / Y35 / S / 14 / D / BAM..... 2. Handelt es sich um eine der folgenden Außenverpackungen? Fässer 1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G Kanister 3A2, 3B2, 3H2 Kisten 4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2, 4N 3. Liegen der Zulassungsschein und der Prüfbericht der Verpackung vor und ist diese Verpackung für den Transport von Lithium-Batterien zugelassen? Gegebenenfalls muss dieser Punkt mit dem Hersteller der Verpackung geklärt werden. 4. Ist der Werkstoff der Verpackung einschließlich der Verschlüsse und aller Teile, die mit dem Gefahrgut in Berührung kommen, verträglich mit dem Füllgut? 5. Wurden die Batterien so in die Außenverpackungen verpackt, dass sie vor Beschädigungen geschützt sind, die durch Bewegungen der Batterien in der Verpackung oder durch das Einsetzen der Batterien in die Verpackung verursacht werden können? 6. Wurde überprüft und sichergestellt, dass für jede Kunststoffverpackung (Fass 1H2, Kanister 3H2) die maximale Verwendungsdauer von 5 Jahren bzw. die von der zuständigen Behörde im Zulassungsschein festgelegte Verwendungsdauer nicht überschritten wurde? 7. Ist die Bruttomasse des Versandstückes kleiner oder gleich der auf der Verpackung angegebenen höchstzulässigen Bruttomasse (dies ist die Zahl vor dem „S“ in der Codierung (siehe Beispiel oben unter Punkt 1.)? 8. Sind die Batterien gegen Kurzschluss geschützt? 9. Wurden die Verpackungen so verschlossen, wie dies in der Zulassung oder im Prüfbericht angegeben ist? Jedes Versandstück muss nach ADR mit der UN-Nummer und dem Gefahrzettel gekennzeichnet werden: Die Aufschrift der UN-Nummer muss mindestens folgende Buchstaben-/Ziffernhöhe haben: Verpackungen über 30 kg: 12 mm Verpackungen von mehr als 5 kg bis 30 kg: 6 mm Verpackungen bis 5 kg: angemessene Größe Die Versandstücke müssen folglich so aussehen: Fundstellen ADR / GGVSEB Gefahrguttabelle Kapitel 3.2 Spalten 8, 9a, 9b => Versandstücke Verantwortlichkeiten Verpacker, d.h. der Fahrradhändler Verpackungshersteller muss Informationen bereit stellen Teil 4 (Verwendung von Verpackungen) Teil 6 (Bau und Prüfung von Verpackungen) Zulassungsschein der Verpackung Gefahrguttabelle Kapitel 3.2 Spalte 1 (UN-Nummer) Verpacker d.h. der Fahrradhändler Spalte 5 (Gefahrzettel) Teil 5 (Vorschriften für den Versand) – Kapitel 5.1, 5.2 Versandstückkennzeichnung, hier eine Kiste aus Aluminium Der Gefahrzettel muss mindestens 10 x 10 cm groß sein. Er muss auf einem kontrastierenden Hintergrund angebracht werden oder die äußere Begrenzungslinie muss eine gestrichelte oder durchgezogene Linie sein. © Redaktion Gefahr/gut, Springer Fachmedien München GmbH, Aschauer Str. 30, 81549 München Tel: +49 (0) 89/20 30 43-23 68, Fax: +49 (0) 89/20 30 43-3 23 68, [email protected], www.gefahrgut-online.de Stand: April 2016 Sicher in der Gefahrgutpraxis 3 Schritt Tätigkeit 4 Dokumentation – Was gilt es für das Beförderungspapier zu beachten? – Wie muss ein Begleitpapier aussehen? Erläuterungen Das Beförderungspapier muss folgende Angaben enthalten – UN-Nummer mit Buchstaben „UN“ vorangestellt: UN 3480 – Bezeichnung: Lithium-Ionen-Batterien – Gefahrzettelmuster: 9 – Tunnelbeschränkungscode: (E) – Anzahl und Beschreibung der Versandstücke – Menge – Absender – Empfänger Fundstellen ADR / GGVSEB Kapitel 5.4 Kapitel 8.1 Kapitel 8.2 Unterabschnitt 1.1.3.6 i.V.m. Spalte 15 der Gefahrguttabelle (Beförderungskategorie Verantwortlichkeiten Absender für die Erstellung des Beförderungspapiers Der Fahrradhändler ist hier Auftraggeber des Absenders, der Spediteur ist Absender (außer es ist vertraglich anders geregelt). Der Fahrradhändler muss daher dem Spediteur vorab alle gefahrgutrelevanten Informationen zur Verfügung stellen, d.h. die Informationen aus Prozessschritt 1 oben. Wenn maximal 333 kg Lithiumbatterien befördert werden: Beförderungskategorie 2: „Angabe der Menge“ Gefahrenpunkte nach 1.1.3.6 ADR: „Menge mal Faktor 3“ Diese Regelung nennt man „1000-Punkte-Regelung“. Sie ist ausschlaggebend dafür, ob es sich um einen kennzeichnungspflichtigen Transport handelt oder nicht. Kennzeichnungspflichtig bedeutet, dass das Fahrzeug mit orangefarbenen Warntafel zu kennzeichnen ist. Geregelt wird dies über die Beförderungskategorie in Spalte 15 der Gefahrguttabelle. Für unser Beispiel konkret, wenn o.g. Aluminiumkiste verwendet wird: UN 3480 Lithium-Ionen-Batterien, 9, (E) 67 Kisten aus Aluminium 500 kg Absender: Adresse des Spediteurs Empfänger: Fahrradhändleradresse in Nürnberg Das Beförderungspapier gemäß ADR ist an keine Form gebunden, d.h. diese Angaben können z.B. auf einem Lieferschein oder einem Frachtbrief eingetragen werden. Die Reihenfolge der Angaben ist nur festgelegt für UN-Nummer, Benennung, Gefahrzettel und Tunnelbeschränkungscode. Die übrigen Angaben können an beliebiger Stelle im Papier angegeben werden. Wenn es sich wie hier um einen kennzeichnungspflichtigen Transport handelt (weil mehr als 333 kg Batteriegewicht), müssen zusätzlich folgende Begleitpapiere mitgeführt werden a) Schriftliche Weisungen (4-seitiges Merkblatt in der Sprache der Fahrzeugbesatzung) b)ADR-Schulungsbescheinigung des Fahrers c) Lichtbildausweis Fahrzeugbesatzung Kapitel 5.4 Kapitel 8.1 Kapitel 8.2 Unterabschnitt 1.1.3.6 i.V.m. Spalte 15 der Gefahrguttabelle (Beförderungskategorie) Ausnahme 18 GGAV Für nicht kennzeichnungspflichtige Transporte, d.h. bis maximal 333 kg Batteriegewicht, sind diese zusätzlichen Dokumente nicht erforderlich. Ein Beförderungspapier ist jedoch immer zu erstellen, wenn der Transport durch Dritte (Spediteur / Fuhrunternehmen) erfolgt. Bei Transporten mit eigenen Fahrzeugen und Fahrern darf innerhalb Deutschlands auf ein Beförderungspapier verzichtet werden, sofern nicht mehr als 333 kg Lithiumbatterien befördert werden. Grundlage hierfür ist die Ausnahme 18 der GefahrgutausnahmeVerordnung, Beförderer (Transportunternehmer) für die Ausstattung des Fahrzeugs mit schriftlichen Weisungen und die Auswahl eines geeigneten Fahrers Fahrer für das Mitführen der Dokumente Verlader für die Kontrolle (s. Punkt 5 unten) © Redaktion Gefahr/gut, Springer Fachmedien München GmbH, Aschauer Str. 30, 81549 München Tel: +49 (0) 89/20 30 43-23 68, Fax: +49 (0) 89/20 30 43-3 23 68, [email protected], www.gefahrgut-online.de Stand: April 2016 Sicher in der Gefahrgutpraxis 4 Schritt Tätigkeit 5 Kontrolle der Ausrüstung des Fahrzeugs (Eingangskontrolle) Erläuterungen Vor der Verladung muss die Ausrüstung, die Dokumente und der allgemeine Fahrzeugzustand überprüft werden: Vollständige Ausstattung des Fahrzeugs mit der erforderlichen Gefahrgutausrüstung (kennzeichnungspflichtiger Transport) – 2 Feuerlöscher (ABC-Pulverlöscher, Inhalt abhängig von Fahrzeuggröße) – Unterlegkeil(e) – 2 selbststehende Warnzeichen Pro Fahrzeugmitglied – Warn weste / -kleidung – Handlampe – Augenschutz (z.B. Schutzbrille) – Schutzhandschuhe Bei Gefahrzettel 2.3 (giftige Gase) und 6.1 (giftige Stoffe) – Fluchtfilter / Atemschutz Für Lithiumbatterie nicht erforderlich Fundstellen ADR / GGVSEB Abschnitt 7.5.1 (Eingangskontrolle) Abschnitt 8.1.4 und 8.1.5 Verantwortlichkeiten Beförderer für die Ausrüstung Verlader für Kontrolle der für die Beladung erforderlichen Ausrüstung, des Fahrzeuges und der Begleitpapiere Verlader = Fahrradhändler Fahrer für das Mitführen Bei allen Gefahrzetteln außer 1, 1.4, 1.5, 1.6, 2.1, 2.2, 2.3 – Augenspülflüssigkeit 6 Verladen von Versandstücken Bei Gefahrzetteln Nr. 3, 4.1, 4.3, 8 und 9 beim Transport flüssiger oder fester Stoffe – Kanalisationsabdeckung – Auffangbehälter – Spaten Für Lithiumbatterie nicht erforderlich, da es sich um Gegenstände handelt Bei nicht kennzeichnungspflichtigen Transporten muss nur ein 2-kg-Löscher mitgeführt werden Fahrzeug offensichtlich ohne erkennbare Mängel (TÜV, Reifen, Ladefläche, Ladungssicherung möglich etc.) Verlader ist immer auch das übergebende Unternehmen, d.h. hier der Fahrradhändler, auch wenn die Beladung des Fahrzeugs durch den Fahrer alleine erfolgt. Folgende Punkte sind bei / nach der Verladung zu überprüfen: a) War das Fahrzeug mängelfrei, so dass das Gefahrgut verladen werden konnte? b)Ist die Verpackung unbeschädigt? c) Wurde der Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit folgenden An-gaben hingewiesen: – UN-Nummer – Bezeichnung des Gutes – Nummern aller Gefahrzettel – Tunnelbeschränkungscode? Hinweis: z.B. durch Unterschrift auf Beförderungspapier nachweisen. d)Ist sichergestellt, dass jedes Versandstück während des Beladens gegen Beschädigungen geschützt ist? e) Wurde das Rauchverbot bei Ladetätigkeiten beachtet? f) Wurden Verpackungen aus nässeempfindlichen Werkstoffen (Pappe, Textil) in gedeckte oder bedeckte Fahrzeuge verladen? g)Wurden die Vorschriften über das Verbot von Feuer und offenem Licht auf Fahrzeugen, in ihrer Nähe sowie beim Be- und Entladen beachtet? h)Wurden die Zusammenladeverbote beachtet? Hinweis: Nur relevant beim gleichzeitigen Transport von Stoffen der Klasse 1 – Explosivstoffe / Stoffen mit Gefahrzettel Nr. 1. i) Wurde die Ladung ausreichend und korrekt gesichert? Gefahrguttabelle Kapitel 3.2 Spalte 16 (Sondervorschriften Versandstücke) Spalte 18 (Sondervorschriften Beladen, Entladen, Handhabung) Abschnitt 5.5.3 für Kühlmitteltransporte Kapitel 7.1, 7.2, 7.5 Kapitel 8.3 Kapitel 1.10 Verlader = Fahrradhändler Fahrer © Redaktion Gefahr/gut, Springer Fachmedien München GmbH, Aschauer Str. 30, 81549 München Tel: +49 (0) 89/20 30 43-23 68, Fax: +49 (0) 89/20 30 43-3 23 68, [email protected], www.gefahrgut-online.de Stand: April 2016 Sicher in der Gefahrgutpraxis 5 Schritt Tätigkeit 7 Durchführung der Beförderung Erläuterungen Die sichere Transportdurchführung obliegt dem Fahrzeugführer. In unserem konkreten Fall muss er folgendes beachten, da der Transport mit orangefarbenen Warntafel zu kennzeichnen ist: a) Überwachung des Fahrzeugs beim Parken. Das Fahrzeug darf nicht unbeaufsichtigt abgestellt werden b) Beachtung der Tunnelbeschränkungen, d.h. Tunnel der Kategorie E dürfen nicht durchfahren werden. Zwischen München und Nürnberg gibt es keine Tunnel mit Einschränkungen, insofern für den konkreten Transport nicht relevant. Unter folgendem Link kann man sich über die Tunneleinschränkungen in Deutschland informieren (in Europa unter www. gefahrgut-online.de/arbeitshilfen): www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/G/Gefahrgut/beschraenkung-der-nutzung-von-strassentunneln-gemaess-adr.html Fundstellen ADR / GGVSEB Gefahrguttabelle Kapitel 3.2 Spalte 15 (Tunnelbeschränkungscode) Kapitel 8.3 Kapitel 8.4 i.V.m. Anlage 2 GGVSEB Kapitel 8.6 i.V.m. Abschnitt 1.9.5 Verantwortlichkeiten Fahrer Schriftliche Weisungen c) Maßnahmen bei Unfällen und Zwischenfällen einleiten. Hierfür dienen u.a. die schriftlichen Weisungen. d) Versandstücke dürfen nicht geöffnet werden. 8 Empfang / Übergabe der Zu guter Letzt kommt die Ware bei der Niederlassung an Kapitel 7.5 Gefahrgüter Beim Empfang von Gefahrgut, insbesondere bei Versandstücken, Kapitel 8.3 ist nicht mehr sehr viel zu tun. Es muss eine Kontrolle erfolgen, ob die Sendung korrekt angeliefert wurde. Bei der Entladetätigkeit besteht wie beim Beladen ein Rauchverbot Wenn die Sicherheit nicht gewährleistet ist, darf nicht entladen werden. In Bezug auf Lithiumbatterien wäre hier eventuell denkbar, dass eine Brand- oder Rauchentwicklung feststellbar ist. In diesem Fall sollte sofort die Feuerwehr benachrichtigt werden. Falls schon entladen wurde, sollten die Versandstücke, sofern ohne Eigengefährdung möglich, außerhalb des Gebäudes auf einem möglichst freien Platz abgestellt werden. Ggf. den Brand mit einem betriebseigenen Feuerlöscher bekämpfen oder eindämmen, bis die Feuerwehr eintrifft. Falls Versandstücke beschädigt sind, dürfen Sie die Annahme nicht verweigern und den Fahrer wieder losschicken. Hier sind Maßnahmen vor Ort erforderlich, speziell müssen die Batterien begutachtet werden, ob diese auch beschädigt wurden. Ist dies der Fall, die Batterien möglichst nicht im Gebäude lagern sondern außerhalb, separiert von anderen Gütern, bis ein Spezialist den Zustand evaluiert hat. Entlader Empfänger Fahrer © Redaktion Gefahr/gut, Springer Fachmedien München GmbH, Aschauer Str. 30, 81549 München Tel: +49 (0) 89/20 30 43-23 68, Fax: +49 (0) 89/20 30 43-3 23 68, [email protected], www.gefahrgut-online.de
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