Änderungen im Markenrecht

Änderungen im Markenrecht
Das europäische Markenrecht wird reformiert. Ziel der Reform ist es, das markenrechtliche Verfahren
in der EU einfacher, günstiger und schneller zu machen. Die maßgebliche Änderungsverordnung tritt
am 23.03.2016 in Kraft.
Im Nachfolgenden möchten wir Sie über die wichtigsten Änderungen, die mit der neuen EUMarkenverordnung verbunden sind, informieren.
1. Neue Namen des Amtes und der Marken
2. Gebühren
3. Inhaltliche Änderungen
1. Neue Namen des Amtes und der Marken
Der bisherige Name des Amtes „Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt“ wird ersetzt durch „Amt
der Europäischen Union für geistiges Eigentum/ European Union Intellectual Property Office“ (EUIPO)“
Die „Gemeinschaftsmarke“ heißt künftig „Unionsmarke“. Die „Gemeinschaftsmarkenverordnung“
(GMV) wird zur „Unionsmarkenverordnung“ (UVM).
Bereits registrierte „Gemeinschaftsmarken“ heißen ab 23.03.2016 automatisch „Unionsmarken“. Eine
„Gemeinschaftsmarkenanmeldung“ wird automatisch zu einer „Anmeldung einer Unionsmarke“.
2. Gebühren
Für die Anmelde- und Verlängerungsgebühren wird ein neues Gebührensystem eingeführt, wonach
die Gebühren jeweils pro Klasse zu entrichten sind. Die Verlängerungsgebühren sind künftig geringer
als bisher.
Auch die Gebühren für Widersprüche, Löschungsverfahren, Beschwerden und sonstige
Eintragungsvorgänge vor dem EUIPO werden gesenkt.
(a) Anmeldekosten
Anmeldegebühren
Amtsgebühr (E-Filing) für bisherige
Gemeinschaftsmarke
Amtsgebühr für neue
Unionsmarke
EUR 850
EUR 900
(für bis zu drei Klassen)
EUR 50
1. Klasse
2. Klasse
3. Klasse
jede weitere Klasse
EUR 150
EUR 150
EUR 150
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(b) Verlängerungsgebühren(E-Filing)
Verlängerungsgebühren
Amtsgebühr (E-Filing) für
bisherige Gemeinschaftsmarke
Amtsgebühr für neue
Unionsmarke
EUR 850
EUR 1.350
(für bis zu drei Klassen)
EUR 50
1. Klasse
2. Klasse
3. Klasse
jede weitere Klasse
EUR 150
EUR 400
EUR 150
3. Inhaltliche Änderungen
(a) Anmeldung der Unionsmarke nur noch bei EUIPO möglich (Art.25 UMV)
Die Unionsmarke kann künftig nur noch beim EUIPO direkt angemeldet werden. Das bisherige
Wahlrecht, die Unionsmarke alternativ über das DPMA anzumelden, entfällt.
(b) Recherchebericht nur noch auf Antrag (Art.38 UMV)
Um unnötige Verzögerungen bei der Eintragung einer Unionsmarke zu vermeiden, erstellt das
Amt nur noch auf Antrag des Markenanmelders einen Unionsrecherchebericht. Bisher
erfolgte die Recherche nach älteren Gemeinschaftsmarken von Amts wegen.
Die Möglichkeit vom Amt eine kostenpflichtige Recherche nach älteren nationalen Marken
durchführen zu lassen, bleibt weiterhin bestehen.
(c) Widerspruch gegen IR-Marken, die die EU als Schutzrechtsland benennen
Ein Widerspruch gegen eine internationale Registrierung, die die EU als Schutzrechtsland
benennt, ist derzeit binnen drei Monaten, beginnend sechs Monate nach dem Datum der
Veröffentlichung der Marke, möglich.
Die Widerspruchsfrist von drei Monaten gilt auch künftig, allerdings beginnt die Frist ab
Inkrafttreten der neuen Markenverordnung bereits einen Monat nach dem Datum der
Veröffentlichung Marke (Art.156 UMV).
Ziel dieser Verkürzung von sechs Monaten auf einen Monat ist die erhebliche Beschleunigung
der Verfahren.
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(d) Erschöpfung (Art.13 UMV)
Bisher trat Erschöpfung des Rechts aus der Gemeinschaftsmarke ein, wenn mit der Marke
gekennzeichnete Waren mit Zustimmung des Markeninhabers in der Gemeinschaft in den
Verkehr gebracht wurden.
Die wird durch die Reform dahingehend erweitert, dass ein Inverkehrbringen vom Inhaber
oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bereits zum Eintritt der
Erschöpfung führt.
(e) Formulierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses
Im IP-TRANSLATOR-Urteil hatte der EuGH am 19.06.2012 grundlegende Maßstäbe zur
Erstellung der Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse von Marken festgelegt. Dieses
werden nun im neuen Art. 28 UVM umgesetzt.
Danach sind die Waren und Dienstleistungen, für die der Markenschutz beantragt wird, vom
Anmelder so klar und eindeutig anzugeben, dass das Amt und Dritte allein auf dieser
Grundlage den beantragten Schutzumfang bestimmen können.
Werden im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis allgemeine Begriffe verwendet, sind diese
dahin gehend auszulegen, dass sie nur die Waren und Dienstleistungen einschließen, die
eindeutig von der wörtlichen Bedeutung des Ausdrucks erfasst sind.
Für Gemeinschaftsmarken, die vor dem 22.06.2012 angemeldet und vor Inkrafttreten der
neuen Markenverordnung registriert wurden und die die Klassenüberschriften einer
gesamten Nizza-Klasse umfassen, gilt daher folgende Sonderregelung:
Den Inhabern dieser Marken wird eine Frist bis 24.09.2016 gewährt, in welcher sie gegenüber
dem EUIPO erklären dürfen, welche Waren und Dienstleistungen aus der alphabetischen
Nizza-Liste zusätzlich zu der Klassenüberschrift (oder statt dieser) vom Schutzbereich der
Marke umfasst sein sollen.
(f) Einrichtung eines Mediationszentrum (Art.137a UMV)
Um eine gütliche, zügige und effiziente Beilegung von Streitigkeiten betreffend Unionsmarken
zu erleichtern, wird das Amt zur Errichtung eines Mediationszentrums ermächtigt, dessen
Dienste jeder in Anspruch nehmen kann. Erforderlich ist ein gemeinsamer Antrag der
beteiligten Parteien.
Bislang bietet das HABM nur bei Beschwerdeverfahren (die ausgesetzt werden sollen) einen
Mediationsdienst an. Das neue Mediationszentrum kann hingegen wird auch im Rahmen von
Widerspruchs-und Nichtigkeitsverfahren genutzt werden.
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(g) Zwischenrecht als Einrede im Verletzungsverfahren
Grundsätzlich gilt, dass eine jüngere Marke vor einer älteren Marke zurücksteht. Allerdings
kann in einem Verletzungsverfahren der Inhaber einer jüngeren Unionsmarke einer älteren
Unionsmarke sogenannte Zwischenbenutzungsrechte entgegenhalten, wenn seine Marke zu
einem Zeitpunkt eingetragen wurde, zu dem die entgegenstehende ältere Marke nicht
durchsetzbar war.
Dies betrifft insbesondere den Fall, dass die ältere Marke nach Ablauf der sogenannten
Benutzungsschonfrist ( = 5 Jahre ab Eintragung der Marke) nicht benutzt wird und der Inhaber
deshalb keine Rechte gegenüber einer jüngeren Markenanmeldung geltend machen kann.
Eine Aufnahme der Benutzung nach Anmeldung der jüngeren Marke berechtigt den Inhaber
der älteren Marke dann nicht, die Benutzung der jüngeren Marke zu untersagen.
(h) Behandlung von Produktpiraterie
Um wirksamer gegen Produktpiraterie vorzugehen, dürfen Unionsmarkeninhaber Dritten
künftig untersagen, Waren in die Union zu verbringen, die aus Drittstaaten stammen und
ohne Zustimmung eine Marke aufweisen, die mit der für derartige Waren eingetragenen
Unionsmarke identisch oder im Wesentlichen identisch ist.
Der Inhaber von Unionsmarken wird berechtigt, die Einfuhr rechtsverletzender Waren und
ihre Überführung, einschließlich Durchfuhr, Umladung, Lagerung, Freizonen,
vorübergehender Verwahrung, aktiver Veredelung oder vorübergehender Verwendung, zu
verhindern. Dies gilt auch für den Fall, dass diese Waren nicht dazu bestimmt sind, in der
Union in Verkehr gebracht zu werden, sondern nur durchgeführt werden.
Dieses Recht erlischt jedoch, wenn der Besitzer der Waren nachweist, dass der Inhaber der
Unionsmarke keine älteren Markenrechte im Zielland hat, also im endgültigen
Bestimmungsland der mit der Marke gekennzeichneten Waren (Art.9 Abs.4 Unter abs. 2
UVM).
Neu eingeführt wird Art. 9a UMV, welches dem Inhaber einer Unionsmarke ein Recht auf
Untersagung von Vorbereitungshandlungen im Zusammenhang mit der Benutzung der
Verpackung oder anderer Kennzeichnungsmittel einräumt.
(i) Relative Eintragungshindernisse
Bisher konnte ein Widerspruch gegen eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung insbesondere
auf ältere Markenrechte oder Rechte aus einem Unternehmenskennzeichen gestützt werden.
Künftig kann ein Widerspruch unter bestimmten Voraussetzungen auch auf eine ältere
Ursprungbezeichnung oder geographische Herkunftsangabe gestützt werden.
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(k) Rechtserhaltende Benutzung
Nach aktueller Rechtslage kann eine Gemeinschaftsmarke für nichtig erklärt werden, wenn sie
– nach Ablauf der sogenannten Benutzungsschonfrist – nicht hinreichend benutzt wurde.
Zur Aufrechterhaltung des Markenschutzes ist auch bisher eine Benutzung in einer Form
ausreichend, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, wenn dadurch die
Unterscheidungskraft der Marke nicht beeinflusst wird. Neu geregelt in Art. 15 Abs. 1 UMV
ist, dass dies unabhängig davon gilt, ob die Marke in der benutzten Form auch auf den Namen
des Inhabers eingetragen ist.
(l) Rechte aus der Unionsmarke
Auch bisher stehen dem Inhaber einer Gemeinschaftsmarke umfassende Rechte zu.
Insbesondere kann er Dritten unter bestimmten Voraussetzungen untersagen, ein identisches
oder ähnliches Zeichen auf identischen oder ähnlichen Waren anzubringen und/oder im
geschäftlichen Verkehr anzubieten.
Die Rechte aus der Unionsmarke werden nun dahingehend erweitert, dass der
Markeninhaber auch verbieten kann, das Zeichen in der vergleichenden Werbung und/oder
als Handelsnamen oder Unternehmensbezeichnung zu benutzen.
(m) Einrede der Nichtbenutzung
Im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens gegen eine Markenanmeldung kann auch bisher
der Anmelder vom Widersprechenden verlangen, dass dieser einen Nachweis erbringt, dass
er seine Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der Anmeldung der
angegriffenen Marke, ernsthaft benutzt hat. Voraussetzung hierfür ist, dass die ältere Marke
zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren eingetragen ist. Kann der Inhaber der älteren
Marke diesen Nachweis nicht erbringen, so wird der Widerspruch zurückgewiesen.
Im neuen Art. 42 Abs. 2 UVM wird das Fristende der 5-Jahres-Frist für den
Benutzungszeitraum vorverlegt: Es wird nicht mehr auf das Veröffentlichungsdatum der
jüngeren Marke abgestellt, sondern auf deren Anmelde- bzw. Prioritätstag. Auf Verlangen des
Anmelders hat der Widersprechenden daher einen Nachweis der ernsthaften Benutzung
innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Anmeldetag oder dem Prioritätstag der Anmeldung
der Unionsmarke zu erbringen.
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Änderungen ab dem 01.10.2017
Des Weiteren enthält die Verordnung diverse Bestimmungen, die erst am 01. Oktober 2017 in Kraft
treten, da hierfür zunächst Sekundärrechtsvorschriften erlassen werden müssen.
(n) Erfordernis der graphischen Darstellbarkeit entfällt
Aktuell muss ein Zeichen graphisch darstellbar sein, um als EU-Marke registriert zu werden.
Dieses Erfordernis entfällt zum 24.09.2017. Ausreichend ist dann, wenn die Darstellung
eindeutig, präzise, in sich geschlossen, leicht zugänglich, verständlich dauerhaft und objektiv
ist.
Dies bedeutet, dass künftig auch solche Zeichen als Marke registriert werden können, die
zwar nicht graphisch, aber anders - unter Verwendung allgemein zugänglicher Technologie dargestellt werden können. Dies ist insbesondere für Farben, Geräusche und Klänge relevant.
Beispielsweise kann eine Hörmarke in Form einer MP-3 Datei hinterlegt werden.
(o) Einführung der sogenannten Unionsgewährleistungsmarke (Art. 74a UMV)
Mit einer Gewährleistungsmarke kann der Anmelder der Marke Material oder
Herstellungsmethoden von Waren, die Erbringung von Dienstleistungen sowie Qualität,
Fehlerfreiheit und sonstige Eigenschaften, mit Ausnahme der geographischen Herkunft,
schützen lassen.
Berechtigt zur Anmeldung einer solchen Marke ist jede natürliche oder juristische Person.
Innerhalb von zwei Monaten nach der Markenanmeldung muss eine Markensatzung vorgelegt
werden, in der die zur Benutzung der Marke befugten Personen, die durch die Marke zu
gewährleistenden Eigenschaften, die Art und Weise, wie die betreffende Stelle diese
Eigenschaften zu prüfen und die Benutzung der Marke zu überwachen hat, anzugeben sind.
Interessant ist diese neue Markenform z.B. für Stiftung Warentest, TÜV, GS (geprüfte
Sicherheit), Blauer Engel (Umweltzeichen).
Wir weisen darauf hin, dass dieses Schreiben nur Ihrer Information dient und keine unmittelbaren
Auswirkungen auf Ihre konkreten Marken hat. Sollten Sie noch Fragen zu den genannten Änderungen
haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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