Vorblatt Referentenentwurf der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Entwurf für eine zweite Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung A. Problem und Ziel Vor dem Hintergrund der Finanzmarktkrise 2008 haben das Europäische Parlament und der Rat auf Vorschlag der Europäischen Kommission eine grundlegende Neugestaltung des Bankenaufsichtsrechts in der EU vorgenommen. Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (EU) und die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG lösen die bisherigen Richtlinien 2006/48/EG (Bankenrichtlinie) und 2006/49/EG (Kapitaladäquanzrichtlinie) vollständig ab. Weitere Änderungsnotwendigkeiten ergeben sich aus einem geänderten Verfahren bei der Einholung von Auszügen aus dem Bundeszentralregister und dem Gewerbezentralregister. Die neuen europäischen Vorgaben erforderten u. a. eine Änderung des Kreditwesengesetzes. Die erforderlichen Änderungen wurden insbesondere durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRD IVUmsetzungsgesetz) vom 28.8.2013 (BGBl I 2013 S. 3395) vorgenommen. Weitere Anpassungen des Kreditwesengesetzes erfolgten durch das Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes (FMAnpG) vom 15.7.2014 (BGBl I 2014 S. 934), das Gesetz zur Verringerung der Abhängigkeit von Ratings (RatingAbhG) vom 10.12.2014 (BGBl I 2014 S. 2085) sowie das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (BRRD-Umsetzungsgesetz) vom 10.12.2014 (BGBl I 2014 S. 2091). Die verschiedenen Änderungen des Kreditwesengesetzes machen eine Anpassung der Anzeigenverordnung erforderlich, da letztere auf dem Kreditwesengesetz aufbaut. Darüber hinaus soll durch das Erfordernis, Anzeigen künftig auch in elektronischer Form einzureichen, eine Entlastung der Verwaltung erreicht werden. Dies ist Gegenstand des vorliegenden Referentenentwurfs. B. Lösung Erlass dieser Verordnung. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand D.1 Bund Für den Bund entstehen keine unmittelbaren Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. 1 D.2 Länder Für die Länder und die Kommunen entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entstehen Kosten in der Höhe von ca. 8,14 Millionen Euro aufgrund der Erstellung der neuen Anzeigepflichten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht zusätzlicher Erfüllungsaufwand durch die Auswertung der neuen Anzeigen in Höhe von 1,09 Millionen Euro. F. Weitere Kosten Im Rahmen der Finanzierung der Bundesanstalt können den Unternehmen der Finanzbranche, die über die Umlage zur Finanzierung herangezogen werden, zusätzliche Kosten über eine Erhöhung der genannten Umlage entstehen. Bei anderen Wirtschaftsunternehmen, insbesondere bei nicht der Finanzbranche angehörenden mittelständischen Unternehmen, und auch bei sozialen Sicherungssystemen entstehen keine zusätzlichen Kosten. 2 Entwurf für eine Zweite Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung Vom … Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verordnet – auf Grund des § 24 Absatz 4 Satz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe a des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und – auf Grund des § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 58 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) geändert worden ist, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank, jeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2336) neu gefasst worden ist: Artikel 1 Die Anzeigenverordnung vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3245), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 40 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter “Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)“ durch die Wörter "Aufsichtsbehörde im Sinne von § 1 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes (Aufsichtsbehörde)" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 12a Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 und § 24 Abs. 3a“ durch die Wörter „§ 12a Absatz 1 Satz 3 und § 24 Absatz 3a“, die Angabe „§ 10a Abs. 3 Satz 4“ durch die Angabe „§ 10a Absatz 2“ ersetzt und werden die Wörter „in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung“ gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Sofern die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) Aufsichtsbehörde ist und der Bundesanstalt eine entsprechende Einverständniserklärung des Verbandes vorliegt, haben“ dem Wort „Kreditinstitute“ vorangestellt und die Wörter „haben, sofern der Bundesanstalt eine entsprechende Einverständniserklärung des Verbandes vorliegt,“ gelöscht. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: 3 „(3) Soweit die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde im Sinne des § 1 Absatz 5 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes ist, sind § 24 Absatz 3c und § 24a Absatz 4a des Kreditwesensgesetzes zu beachten.“ 2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „§ 1a Form der Anzeigen Anzeigen und Anträgen, die nach dieser Verordnung unmittelbar bei der Bundesanstalt einzureichen sind, ist jeweils zusätzlich eine elektronische Fassung beizufügen. Der schriftlichen Ausfertigung ist eine eigenhändig unterschriebene Erklärung beizufügen, dass die schriftliche und die elektronische Fassung inhaltlich und bildlich übereinstimmen. Die Bundesanstalt kann in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank technische Vorgaben für die Einreichung der elektronischen Fassung machen.“ 3. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Rechtsträgerkennung (1) Zur Identifizierung im Meldewesen benötigen die folgenden Unternehmen eine Rechtsträgerkennung: 1. Kreditinstitute, 2. CRR-Wertpapierfirmen, 3. Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1), 4. gemischte Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und 5. Unternehmen gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 6 des Kreditwesengesetzes. (2) Die Rechtsträgerkennung muss von einer Vergabestelle ausgegeben sein, die einem international von Aufsichtsbehörden anerkannten System zur Identifizierung von Rechtsträgern angehört. (3) Die Rechtsträgerkennung ist der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach ihrem Erwerb schriftlich mitzuteilen. (4) Unternehmen, die gemäß Absatz 1 eine Rechtsträgerkennung benötigen, sind verpflichtet, die Gültigkeit der ihnen zugeteilten Rechtsträgerkennung aufrechtzuerhalten, insbesondere durch die Bezahlung des dafür erforderlichen Entgelts. (5) Ändern sich Firma, juristischer Sitz, Anschrift der Hauptniederlassung, Rechtsform, zuständiges Handelsregister oder Handelsregister-Nummer, so sind die neuen Angaben unverzüglich der für die Rechtsträgerkennung zuständigen Vergabestelle zu melden. 4 (6) Übergeordnete Unternehmen einer Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes haben sicherzustellen, dass alle Mitglieder ihrer Gruppe, über die sie nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder nach dem Kreditwesengesetz Informationen an die Bundesanstalt oder an die Deutsche Bundesbank zu melden haben, die Pflichten nach den Absätzen 1 und 3 bis 5 erfüllen.“ 4. § 3 wird aufgehoben. 5. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 17 und Absatz 1b Satz 2 des Kreditwesengesetzes (Nicht marktübliche Kredite an bestimmte Gesellschafter, Anteilseigner und Personen) (1) Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 17 und Absatz 1b Satz 2 des Kreditwesengesetzes müssen enthalten 1. Angaben über die Höhe und die Art der Berechnung des nach § 24 Absatz 1 Nummer 17 des Kreditwesengesetzes maßgeblichen Prozentsatzes, 2. die Kreditbedingungen sowie 3. die gestellten Sicherheiten. (2) Anzeigen nach § 24 Absatz 1b Satz 2 des Kreditwesengesetzes sind als Änderungsanzeigen zu kennzeichnen. (3) Kredite sind nicht nach § 24 Absatz 1b Satz 2 des Kreditwesengesetzes anzuzeigen, wenn 1. sie bereits nach § 24 Absatz 1 Nummer 17 des Kreditwesengesetzes angezeigt wurden und 2. sich die rechtsgeschäftliche Änderung der Kreditbedingungen auf eine Anpassung des Zinssatzes entsprechend der Entwicklung des Marktzinses beschränkt. 6. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes (Bestellung) (1) Für Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes über die Absicht, einen Geschäftsleiter zu bestellen und eine Person zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamten Geschäftsbereich zu ermächtigen, sowie den Vollzug, die Aufgabe oder die Änderung einer solchen Absicht, ist das Formular nach Anlage 1 zu verwenden. (2) Für Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes über die Bestellung eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des Verwaltungsoder Aufsichtsorgans ist das Formular nach Anlage 2 zu verwenden. 5 (3) Auf Verlangen der Bundesanstalt sind weitere Auskünfte zu erteilen und weitere Unterlagen vorzulegen. (4) Wenn eine Anzeige nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes über den Vollzug der Bestellung eines Geschäftsleiters oder der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamten Geschäftsbereich länger als 12 Monate nach der Anzeige einer solchen Absicht abgegeben wird, sind die nach § 5a bis § 5d beizufügenden Unterlagen und Erklärungen in aktualisierter Form erneut einzureichen. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall darauf verzichten. (5) Mit Einreichung der nach § 5a und § 5b der Anzeige beizufügenden Unterlagen bestätigt das anzeigende Institut, dass die Unterlagen nach seinem Kenntnisstand richtig sind.“ 7. Nach § 5 werden folgende §§ 5a bis 5f eingefügt: „§ 5a Lebenslauf der nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Person (1) Den Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes über die Absicht, einen Geschäftsleiter zu bestellen oder eine Person zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamten Geschäftsbereich zu ermächtigen, und den Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes über die Bestellung eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist ein lückenloser, vollständiger und eigenhändig unterzeichneter Lebenslauf der Person beizufügen. (2) Der Lebenslauf muss folgende Angaben enthalten: 1. sämtliche Vornamen, den Nachnamen und den Geburtsnamen, 2. den Geburtstag, 3. den Geburtsort, 4. den Wohnsitz, 5. die Staatsangehörigkeit, 6. eine eingehende Darlegung der fachlichen Vorbildung, 7. die Namen aller Unternehmen, für die diese Person tätig ist oder gewesen ist und 8. Angaben zur Art und Dauer der jeweiligen Tätigkeit einschließlich Nebentätigkeiten. (3) Bei einer Anzeige nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes über die Absicht, einen Geschäftsleiter zu bestellen oder eine Person zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamten Geschäftsbereich zu ermächtigen, sind in dem Lebenslauf bei der Art der jeweiligen Tätigkeit insbesondere die Vertretungsmacht dieser Person, ihre internen 6 Entscheidungskompetenzen und die ihr innerhalb des Unternehmens unterstellten Geschäftsbereiche darzulegen. Sofern vorhanden sind dem Lebenslauf Arbeitszeugnisse über unselbständige Tätigkeiten, die in den letzten drei Jahren vor Abgabe der Anzeige ausgeübt wurden, beizufügen. § 5b Erklärung der nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Person (1) Den Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes über die Absicht, einen Geschäftsleiter zu bestellen oder eine Person zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamten Geschäftsbereich zu ermächtigen, und den Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes über die Bestellung eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist eine Erklärung dieser Person beizufügen, ob nach ihrer Kenntnis 1. gegen sie ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens geführt wird oder geführt wurde, 2. gegen sie im Zusammenhang mit einer unternehmerischen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit ein Ordnungswidrigkeitsverfahren geführt wird oder mit einer Geldbuße oder sonstigen Sanktion abgeschlossen wurde, 3. gegen sie eine Aufsichtsbehörde eine gewerberechtliche Zuverlässigkeits- oder Eignungsprüfung oder ein aufsichtliches Verfahren zum Erlass von Maßnahmen eingeleitet oder durchgeführt hat, 4. durch eine öffentliche Stelle eine auf sie oder auf ein von ihr geleitetes Unternehmen oder Gewerbe lautende Zulassung, Mitgliedschaft oder Registereintragung versagt, aufgehoben, zurückgenommen, widerrufen oder gelöscht wurde oder in sonstiger Weise die Ausübung eines Berufes, der Betrieb eines Gewerbes oder die Vertretung oder Führung der Geschäfte untersagt wurde oder ein entsprechendes Verfahren geführt wird oder 5. sie oder ein von ihr geleitetes Unternehmen als Schuldner in ein Insolvenzverfahren, in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder in ein vergleichbares Verfahren verwickelt ist oder war. In der Erklärung können Strafverfahren unberücksichtigt bleiben, die mangels hinreichenden Tatverdachts oder wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt oder mit einem Freispruch beendet worden sind oder bei denen eine ergangene Eintragung im Bundeszentralregister entfernt oder getilgt worden ist oder die gemäß § 53 des Bundeszentralregistergesetzes nicht angegeben werden müssen. Die gemäß Satz 1 anzugebenden Sachverhalte sind gegebenenfalls zu erläutern. Kopien der Urteile, Beschlüsse, Sanktionen oder sonstiger Dokumente über den Abschluss der Verfahren sind beizufügen. (2) Den in Absatz 1 genannten Anzeigen sind beizufügen 1. eine Erklärung dieser Person, ob sie in einem Angehörigkeitsverhältnis im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches steht mit 7 a. einem Mitglied der Geschäftsleitung des anzeigenden Unternehmens oder der Geschäftsleitung von dessen Mutter- oder eines Tochterunternehmens oder b. einem Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des anzeigenden Unternehmens oder der Geschäftsleitung von dessen Mutter- oder Tochterunternehmen. 2. eine Erklärung dieser Person über Geschäftsbeziehungen zu dem anzeigenden Unternehmen oder zu dessen Mutter- oder eines Tochterunternehmens, die die Person selbst, ein naher Angehöriger der Person oder ein von der Person geleitetes Unternehmen unterhält und aus denen sich eine wirtschaftliche Abhängigkeit zu dem Unternehmen ergeben kann. Nahe Angehörige sind der Ehepartner, der eingetragene Lebenspartner, der Partner in einer Lebensgemeinschaft, Kinder, Eltern sowie andere Verwandte, mit denen die Person in einem Haushalt lebt. 3. eine Erklärung dieser Person über weitere Mandate als Geschäftsleiter oder als Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines oder mehrerer anderer Unternehmen. 4. eine Aufstellung aller weiteren Tätigkeiten der Person, die sie als Geschäftsleiter eines Unternehmens oder als Mitglied eines Verwaltungsoder Aufsichtsorgans eines oder mehrerer anderer Unternehmen ausführt. 5. Angaben zu den Tatsachen, die für die Beurteilung der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit für die Wahrnehmung der Aufgaben wesentlich sind. Dabei ist der zeitliche Aufwand für die einzelnen Tätigkeiten und Mandate, die die Person ausübt, zu erläutern und anhand einer Gesamtschau darzulegen, dass der Person ausreichend Zeit für die angezeigte Tätigkeit zur Verfügung steht. (3) Für die Erklärungen nach den Absätzen 1 bis 2 ist das Formular nach Anlage 2a zu verwenden. Das Formular ist vollständig auszufüllen und von der anzuzeigenden Person eigenhändig zu unterzeichnen. § 5c Führungszeugnis der nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Person (1) Die in den Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 15 des Kreditwesengesetzes genannten Personen haben bei der Bundesanstalt ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Absatz 5 oder § 30b des Bundeszentralregistergesetzes einzureichen. (2) Das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt der Bestellung der Person nicht älter als drei Monate sein. Maßgeblich ist das Datum der Ausstellung des Führungszeugnisses. (3) Personen, die einem Staat angehören oder ihren Wohnsitz in einem Staat haben, der kein Führungszeugnis ausstellt, haben Dokumente aus dem Herkunftsoder Wohnsitzstaat einzureichen, die dem Führungszeugnis entsprechen. Werden dort auch derartige Dokumente nicht ausgestellt, so ist der Umfang der 8 einzureichenden Ersatzunterlagen mit der Bundesanstalt im Einzelfall abzustimmen. (4) Personen, die in den letzten zehn Jahren Wohnsitze in verschiedenen Staaten hatten, müssen die Führungszeugnisse und Unterlagen aus jedem dieser Staaten einreichen. (5) Sofern die Dokumente nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, bedarf es grundsätzlich zusätzlich zum Original einer Übersetzung in die deutsche Sprache. Die Übersetzung muss beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigt sein. § 5d Auszug aus dem Gewerbezentralregister der nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Person (1) Die in den Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 15 des Kreditwesengesetzes genannten Personen haben bei der Bundesanstalt einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 der Gewerbeordnung einzureichen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Person keinen Wohnsitz in Deutschland hat oder gehabt hat oder keine berufliche Tätigkeit in Deutschland ausübt oder ausgeübt hat. (2) Der Registerauszug darf zum Zeitpunkt der Bestellung der Person nicht älter als drei Monate sein. Maßgeblich ist das Datum der Ausstellung des Registerauszuges. § 5e Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 und 15a des Kreditwesengesetzes (Ausscheiden von Personen) (1) Für Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes ist das Formular nach Anlage 1 zu verwenden. In dem Formular sind die Gründe für das Ausscheiden oder für die Entziehung der Befugnis anzugeben. (2) Für Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 15a des Kreditwesengesetzes ist das Formular nach Anlage 2 zu verwenden. In dem Formular sind die Gründe für das Ausscheiden anzugeben. § 5f Verhinderungsvertreter Die Bestimmungen nach §§ 5 bis 5e gelten auch für die Bestellung eines Geschäftsleiter-Vertreters, der im Fall der Verhinderung eines Geschäftsleiters dessen Funktion ausüben soll.“ 8. § 7 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter „§ 31 Absatz 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 31 Absatz 3“ und die Wörter „qualifizierte Beteiligungen“ durch die Wörter „bedeutende Beteiligungen an anderen Unternehmen“ ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 9 aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 31 Absatz 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 31 Absatz 3“ ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 3 werden die Wörter „dazu bestimmt sind, durch die Herstellung einer dauernden Verbindung dem eigenen Geschäftsbetrieb zu dienen“ durch die Wörter „die Voraussetzungen des § 1 Absatz 9 Satz 3 des Kreditwesengesetzes oder des Artikels 91 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllen“ ersetzt. bbb) In Nummer 6 werden die Wörter „§ 31 Absatz 3 Satz 1“ durch die Angabe „§ 31 Absatz 3“ ersetzt. c) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 31 Absatz 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 31 Absatz 3“ ersetzt. d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 21 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3, § 22 Absatz 1 bis 3a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 und § 23 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie § 94 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs entsprechend.“ e) In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „Tochterunternehmen oder ein gleichartiges Verhältnis“ durch das Wort „Unternehmen“ ersetzt. f) In den Absätzen 5 werden nach dem Wort „Verlangen“ die Wörter „der Europäischen Zentralbank,“ eingefügt. g) In Absatz 6 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt. h) In Absatz 6 Satz 6 werden die Wörter „gilt § 1“ durch die Wörter „gelten §§ 1 und 1a“. 9. In der Überschrift des § 8 werden nach dem Wort „Beteiligungen“ die Wörter „an dem eigenen Institut“ eingefügt. 10. In § 9 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt. 11. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: „§ 10a Anzeigen nach § 24 Absatz 2a des Kreditwesengesetzes (Mitglieder eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Institut von erheblicher Bedeutung) Anzeigen nach § 24 Absatz 2a des Kreditwesengesetzes über die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter eines anderen Unternehmens oder als Aufsichts- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens sind mit dem Formular "Weitere Tätigkeiten von Mitgliedern eines Verwaltungsoder Aufsichtsorgans“ nach Anlage 6 dieser Verordnung einzureichen.“ 10 12. In der Überschrift zu § 11 werden nach dem Wort „Geschäftsleiter“ die Wörter „und Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen“ eingefügt. 13. § 12 wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Im Geschäftsplan müssen die vorgesehenen geschäftlichen Aktivitäten typenmäßig bezeichnet werden entsprechend den Vorgaben 1. des Anhangs I der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338) und 2. des Anhangs I der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 145 S. 1, 2005 Nr. L 45 S. 18), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120) geändert worden ist.“ 14. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Anträge und Unterlagen nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes sind der Bundesanstalt in dreifacher schriftlicher sowie einer elektronischer Ausfertigung nach § 1a einzureichen.“ b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Geschäftsleiter“ die Wörter “und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans“ eingefügt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort „Einlagenkreditinstituts“ durch das Wort „CRRKreditinstituts“ ersetzt. 11 bb) In Satz 2 werden die Wörter „das vorhandene Eigenkapital, das“ durch die Wörter „die vorhandenen Eigenmittel, die“ und die Wörter „sein muss“ durch die Wörter „sein müssen“ ersetzt. d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter und der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind die in § 5b Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2, § 5c, § 5d und § 5f vorgesehenen Erklärungen, Angaben und Unterlagen abzugeben.“ e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Absatz 3“ durch die Wörter „§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Absatz 2“ ersetzt. f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Zur Beurteilung der zur Leitung des Instituts erforderlichen fachlichen Eignung der Inhaber und der Geschäftsleiter und zur Beurteilung der erforderlichen Sachkunde der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind die in § 5a genannten Unterlagen einzureichen.“ g) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt: „(6a) Zur Beurteilung der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit und der Einhaltung der Mandatsbegrenzungen der Geschäftsleiter und der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nach § 25c Absatz 2 und § 25d Absatz 3 oder Absatz 3a des Kreditwesengesetzes sind die in § 5b Absatz 2 Nummer 4 und 5 genannten Angaben einzureichen.“ 15. § 15 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. eine Erklärung, dass folgende Tätigkeiten nicht ausgeübt werden: a) Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes, b) Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes sowie c) Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,“ b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. eine Erklärung, dass im Inland der Name oder die Firma des Instituts nur mit dem Zusatz „Repräsentanz“ verwendet wird,“ 16. § 16 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter „, auch in Verbindung mit Abs. 3,“ gestrichen. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „, auch in Verbindung mit Abs. 3,“ gestrichen und werden die Wörter „§ 24 Abs. 3a Satz 4 und 5 Halbsatz 2“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 3a Satz 4 und 5“ ersetzt. 12 bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 24 Abs. 3a Satz 2 und 5 Halbsatz 2“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 3a Satz 2 und 5“ ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Für die Anzeigen nach § 24 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 und Satz 5 des Kreditwesengesetzes über die Absicht der Bestellung einer Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen soll oder das Ausscheiden dieser Person und über die Bestellung oder das Ausscheiden eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans gelten §§ 5 bis 5f entsprechend.“ 17. § 16a wird wie folgt gefasst: „§ 16a Übergangsvorschrift (1) Für Sammelanzeigen nach § 24 Absatz 1a Nummer 1 und 3 des Kreditwesengesetzes jeweils in Verbindung mit § 8 Absatz 2 dieser Verordnung sowie Sammelanzeigen nach § 24 Absatz 3a Satz 2 und 5 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 2 dieser Verordnung, die bis einschließlich 15. Juni 2016 einzureichen sind, sind die entsprechenden Formulare nach den Anlagen in der Fassung der Anzeigenverordnung vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3245), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 40 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, weiter anzuwenden. (2) § 1a ist ab dem 1. Juli 2016 anzuwenden.“ 18. Die Anlagen 1 bis 7 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den Felix Hufeld Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 13 Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Vor dem Hintergrund der Finanzmarktkrise 2008 haben das Europäische Parlament und der Rat auf Vorschlag der Europäischen Kommission eine grundlegende Neugestaltung des Bankenaufsichtsrechts in der EU vorgenommen. Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU haben die bisherigen Richtlinien 2006/48/EG (Bankenrichtlinie) und 2006/49/EG (Kapitaladäquanzrichtlinie) vollständig abgelöst. Die neuen europäischen Vorgaben machten zahlreiche Änderungen des Kreditwesengesetzes erforderlich. Die größten Änderungen ergaben sich durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRD IV-Umsetzungsgesetz) vom 28. August 2013, BGBl I 2013, 3395. Die Änderungen im KWG ziehen wiederum Anpassungen der Anzeigenverordnung nach sich. Weitere Änderungsnotwendigkeiten ergeben sich aus dem Wegfall der Einholung von Auszügen aus dem Bundeszentralregister und dem Gewerbezentralregister durch das Bundesministerium der Finanzen. Zukünftig sollen die Betroffenen die Auszüge aus den Registern selber anfordern und der BaFin vorlegen. Ferner wurde der Tatsache Rechnung getragen, dass die Europäische Zentralbank (EZB) durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (SSM-Verordnung) teilweise als zuständige Aufsichtsbehörde tätig wird. Darüber hinaus soll durch das Erfordernis, Anzeigen künftig auch in elektronischer Form einzureichen, eine Entlastung der Verwaltung erreicht werden. Die erforderlichen Anpassungen sind Gegenstand des vorliegenden Referentenentwurfs. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Durch den Entwurf wird eine Rechtsträgerkennung zur Identifizierung von Marktakteuren eingeführt. Außerdem werden Formulierungen in der AnzV angepasst, die nach der Fassung des § 1 Absatz 9 KWG bis zum Inkrafttreten des CRD IV-Umsetzungsgesetzes die mittelbare Beteiligung an einem Zielunternehmen durch ein oder mehrere Tochterunternehmen oder gleichartige Verhältnisse voraussetzten. Weiterhin haben die nach § 24 Absatz 1 Nr. 1 und 15 KWG Anzeigepflichtigen (Kandidaten für die Geschäftsleitung bzw. des Verwaltungs- oder Kontrollorgans eines Instituts) zusammen mit der Anzeige künftig Führungszeugnisse und Auszüge aus dem Gewerbezentralregister einzureichen. Daneben ergeben sich einige kleinere Änderungen sowie Anpassungen an geänderte Rechtsnormen. III. Alternativen Die von den Änderungen des europäischen Aufsichtsrechts durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU betroffenen Bereiche sind national teilweise unmittelbar in der Anzeigenverordnung geregelt. Auch wurden aufgrund der Verordnung und der Richtlinie bereits Änderungen des Kreditwesengesetzes vorgenommen, die ebenfalls unmittelbare Auswirkungen auf Terminologie und Systematik der Anzeigenverordnung haben. Insoweit ist eine Alternative außer zu einer entsprechenden Anpassung der Anzeigenverordnung an die veränderte europäische und nationale Rechtslage nicht ersichtlich. Der Wegfall der Einholung von Auszügen aus dem Bundeszentralregister und dem Gewerbezentralregister durch das Bundesministerium der Finanzen macht es erforderlich, dass die Bundesanstalt diese nunmehr künftig selbst bei den Betroffenen anfordern kann. Die Alternative, zukünftig bei der Bearbeitung von Anzeigen der Bestellung von Geschäftsleitern und Aufsichtsräten auf entsprechende Auszüge zu verzichten, ist aus aufsichtsrechtlichen Gründen nicht vertretbar. Dies gilt insbesondere, da die Überprüfung der Zuverlässigkeit der Kandidaten wesentlicher Bestandteil der laufenden Aufsicht ist. 14 IV. Verordnungskompetenz Die Verordnungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes - GG (Recht der Wirtschaft: Bank- und Börsenwesen). Eine bundeseinheitliche Regelung ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 Absatz 2 GG), weil sonst die konkrete Gefahr besteht, dass diese Zielvorgaben ohne eine bundeseinheitliche Regelung beeinträchtigt würden. Die Befugnis der BaFin zum Erlass der Verordnung ergibt sich aus Art. 80 Absatz 1 GG und § 24 Absatz 4 Satz 1 und 3, § 31 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 KWG in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union völkerrechtlichen Verträgen Dieser Verordnungsentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. VI. und Verordnungsfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Verordnung trägt auch zur Rechtsvereinfachung bei. So wird beispielsweise § 3 aufgehoben, da nicht realisierte Reserven nicht mehr als Eigenmittelinstrument anerkannt werden. Voranfragen und Antragsentwürfe können bereits jetzt bei der BaFin in elektronischer Form eingereicht werden. Bei rechtsverbindlichen Anträgen und Anzeigen benötigt die Bundesanstalt weiterhin die Originaldokumente mit den handschriftlichen Unterschriften. Durch die zusätzlichen elektronischen Fassungen können die Prozesse innerhalb der BaFin erheblich beschleunigt und die Anträge dadurch schneller bearbeitet werden. Die Aktenführung innerhalb der Bundesanstalt soll 2020 von der führenden Papierakte auf die elektronische Akte umgestellt werden. Nach der Umstellung kann auf die Dokumente mit den handschriftlichen Unterschriften wahrscheinlich verzichtet werden. Bis dahin sind die Originaldokumente mit den handschriftlichen Unterschriften für die Beweissicherung unverzichtbar. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Die Verordnung entfaltet keine Wirkungen, die im Widerspruch zu einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung stehen. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Es ergeben sich durch diese Verordnung keine Veränderungen bei den Haushaltsausgaben des Bundes sowie der Länder und Kommunen. 4. Erfüllungsaufwand Die Regelungen zu § 1a beruhen auf nationaler Gesetzgebung. Alle übrigen Regelungen, die Kosten verursachen, basieren jeweils zu 100 Prozent auf EU-Recht. a) Regelungen, die auf nationalen Vorgaben basieren aa) Erfüllungsaufwand Wirtschaft Der jährliche Erfüllungsaufwand fällt in Zusammenhang mit folgenden Regelungen an: Erfüllungsaufwand i.e.S. Wirtschaft Wiederkehrender Erfüllungsaufwand Gesetz Paragraf Inhalt AnzV § 1a AnzV Einreichung einer zusätzlichen elektronischen Fassung Komple Zeit in Fallzah Erfüllungsauf-xität Min. l wand gesamt einfach 73 100.000 5.204.900,00 € 15 5.204.900,00 € Wiederkehrender Erfüllungsaufwand Einmaliger Erfüllungsaufwand Erfüllungsaufwand i.e.S. Wirtschaft Informationspflichten Wirtschaft Wiederkehrende Informationspflichten Gesetz Paragraf Inhalt AnzV § 1a AnzV Einreichung einer zusätzlichen elektronischen Fassung 5.204.900,00 € 0,00 € 5.204.900,00 € Komple Zeit in Fallzah Informationsxität Min. l pflichten gesamt einfach 3 100.000 138.000,00 € 138.000,00 € Wiederkehrende Informationspflichten Einmalige Informationspflichten Informationspflichten Wirtschaft 138.000,00 € 0,00 € 138.000,00 € Die als Informationspflichten aufgeführten Tatbestände wurden zusätzlich als Erfüllungsaufwand aufgeführt. Die Kosten, die sich durch die Darstellung als reine Informationspflicht ergeben würde, entsprechen nicht den praktischen Erfahrungen. Deshalb wurden die Tatbestände jeweils als Erfüllungsaufwand und Informationspflicht erfasst. So entsteht der Erfüllungsaufwand der Wirtschaft zu § 1a im Wesentlichen durch die eigenhändig unterschriebene Erklärung, dass die schriftlichen und die elektronischen Fassungen inhaltlich und bildlich übereinstimmen. Für die Wirtschaft entsteht ein auf nationalen Regelungen basierender jährlicher Erfüllungsaufwand in der Höhe von rund 5,34 Millionen Euro. Davon sind rund 138 Tausend Euro Informationspflichten. Einmaliger Erfüllungsaufwand entsteht für die Wirtschaft nicht. Entsprechend der „One in, one out“-Regel resultiert aus dem Regelungsvorhaben ein auf nationalen Vorgaben basierender Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 5,2 Millionen Euro. Dieser Betrag wird durch dieses Regelungsvorhaben nicht kompensiert. Eine teilweise Kompensation ist durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vorgesehen. bb) Erfüllungsaufwand Verwaltung Der jährliche Erfüllungsaufwand der Verwaltung fällt durch folgende Regelungen an: Erfüllungsaufwand Verwaltung Wiederkehrender Erfüllungsaufwand GeParaInhalt setz graf AnzV § 1a AnzV Einreichung einer zusätzlichen Komplexität einfach Zeit FallErfüllungsaufin zahl wand gesamt Min. 10 100.000 536.666,67 € 16 elektronischen Fassung 536.666,67 € Einmaliger Erfüllungsaufwand Wiederkehrender Erfüllungsaufwand Einmaliger Erfüllungsaufwand Erfüllungsaufwand Verwaltung Wiederkehrender Erfüllungsaufwand Einmaliger Erfüllungsaufwand Erfüllungsaufwand i.e.S. Wirtschaft Wiederkehrende Informationspflichten Einmalige Informationspflichten Informationspflichten Wirtschaft 0,00 € 536.666,67 € 0,00 € 536.666,67€ 5.204.900,00 € 0,00 € 5.204.900,00 € 138.000,00 € 0,00 € 138.000,00 € Erfüllungsaufwand gesamt Erfüllungsaufwand i.e.S. Wirtschaft gesamt Informationspflichten Wirtschaft gesamt Erfüllungsaufwand inkl. Informationspflicht 5.204.900,00 € 138.000,00 € 5.342.900,00 € Wiederkehrender Erfüllungsaufwand Wiederkehrender Erfüllungsaufwand i.e.S. Wirtschaft Wiederkehrende Informationspflichten Wirtschaft Erfüllungsaufwand inkl. Informationspflicht 5.204.900,00 € 138.000,00 € 5.342.900,00 € Einmaliger Erfüllungsaufwand Einmaliger Erfüllungsaufwand i.e.S. Wirtschaft Einmaliger Informationspflichten Wirtschaft Erfüllungsaufwand inkl. Informationspflicht 0,00 € 0,00 € 0,00 € Für die Bundesanstalt entsteht durch auf nationalem Recht bestehende Regelungen ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 536 Tausend Euro. Der gesamte Erfüllungsaufwand der Verwaltung entfällt auf den Bund. Bei Ländern und Kommunen entsteht kein Erfüllungsaufwand. cc) Erfüllungsaufwand Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. b) Regelungen, die auf EU-Vorgaben basieren aa) Erfüllungsaufwand Wirtschaft 17 Der jährliche Erfüllungsaufwand fällt in Zusammenhang mit folgenden Regelungen an: Erfüllungsaufwand i.e.S. Wirtschaft Wiederkehrender Erfüllungsaufwand Gesetz Paragraf Inhalt § 2 AnzV AnzV AnzV AnzV AnzVx AnzVx Verlängerung der Rechtsträgerkennung zur Identifizierung im Meldewesen § 5a Abs. Beifügung von 3 S. 2 Arbeitszeugnissen über AnzV Vortätigkeiten der letzten drei Jahre § 5c Beantragung von AnzV Führungszeugnissen inkl. amtlicher Übersetzungen § 5d Einreichung von AnzV Auszügen aus dem Gewerbezentralregister (Gebühr 15€) § 5 Abs. erneute Einreichung 4 AnzV der GL Unterlagen, wenn zwischen Absicht und Vollzug mehr als 12 Monate liegen Komple Zeit in Fallzah Erfüllungsauf-xität Min. l wand gesamt einfach 188 1.990 309.930,56 € einfach 188 4.000 536.176,00 € einfach 68 10.000 717.340,00 € einfach 68 10.000 717.340,00 € einfach 68 10 484,84 € 2.281.271,40 € Einmaliger Erfüllungsaufwand Gesetz Paragraf Inhalt § 2 AnzV AnzV Erwerb der Rechtsträgerkennung zur Identifizierung im Meldewesen Komple Zeit in Fallzah Erfüllungsauf-xität Min. l wand gesamt einfach 308 1.990 437.011,96 € 437.011,96 € Wiederkehrender Erfüllungsaufwand Einmaliger Erfüllungsaufwand Erfüllungsaufwand i.e.S. Wirtschaft Informationspflichten Wirtschaft Wiederkehrende Informationspflichten Gesetz Paragraf Inhalt § 2 AnzV AnzV Mitteilung der Rechtsträgerkennung an BaFin und Bundesbank 2.281.271,40 € 437.011,96 € 2.718.283,36 € Komple Zeit in Fallzah Informationsxität Min. l pflichten gesamt einfach 3 1.990 10.706,20 € 18 AnzV AnzV AnzV AnzV § 5a Abs. Beifügung von 3 S. 2 Arbeitszeugnissen über AnzV Vortätigkeiten der letzten drei Jahre § 5c Einreichung von AnzV Führungszeugnissen (Gebühr 15 €); und inkl. amtlicher Übersetzungen § 5d Einreichung von AnzV Auszügen aus dem Gewerbezentralregister (Gebühr 15€) § 5 Abs. erneute Einreichung 4 AnzV der GL Unterlagen, wenn zwischen Absicht und Vollzug mehr als 12 Monate liegen einfach 3 4.000 5.520,00 € einfach 7 10.000 32.200,00 € einfach 7 10.000 32.200,00 € einfach 4 10 58,40 € 80.684,60 € 80.684,60 € 0,00 € 80.684,60 € Wiederkehrende Informationspflichten Einmalige Informationspflichten Informationspflichten Wirtschaft Die als Informationspflichten aufgeführten Tatbestände wurden zusätzlich als Erfüllungsaufwand aufgeführt. Die Kosten, die sich durch die Darstellung als reine Informationspflicht ergeben würde, entsprechen nicht den praktischen Erfahrungen. Deshalb wurden die Tatbestände jeweils als Erfüllungsaufwand und Informationspflicht erfasst. Bevor die Rechtsträgerkennung gem. § 2 an die BaFin und die Bundesbank gemeldet werden kann, muss diese bei einer Vergabestelle beantragt werden. Die Beantragung und anschließende Einreichung eines Führungszeugnisses nach § 5c ist für einen Ausländer nicht ohne größeren Aufwand zu verwirklichen. Für die Wirtschaft entsteht durch auf EU-Vorgaben basierende Regelungen ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 2,36 Millionen Euro. Davon sind rund 81 Tausend Euro Informationspflichten. Einmaliger Erfüllungsaufwand entsteht für die Wirtschaft in Höhe von rund 437 Tausend Euro. Dieser Erfüllungsaufwand fällt nicht in den Anwendungsbereich der „one in, one out“-Regel, da es sich um die 1:1-Umsetzung von EU-Vorgaben handelt. bb) Erfüllungsaufwand Verwaltung Der jährliche Erfüllungsaufwand der Verwaltung fällt durch folgende Regelungen an: Erfüllungsaufwand Verwaltung Wiederkehrender Erfüllungsaufwand GeParaInhalt setz graf AnzV AnzV § 5a Beifügung von Abs. 3 S. Arbeitszeugnissen 2 AnzV über Vortätigkeiten der letzten drei Jahre § 5c Einreichung von AnzV Führungszeugnissen; Komplexität einfach einfach Zeit FallErfüllungsaufin zahl wand gesamt Min. 40 4.000 85.866,67 € 40 10.000 214.666,67 € 19 AnzV § 5d AnzV § 5 Abs. 4 AnzV AnzV inkl. amtlicher Übersetzungen Einreichung von Auszügen aus dem Gewerbezentralregist er erneute Einreichung der GL Unterlagen, wenn zwischen Absicht und Vollzug mehr als 12 Monate liegen einfach 40 10.000 214.666,67 € einfach 50 10 268,33 € 515.468,33 € Einmaliger Erfüllungsaufwand Geset Paragra Inhalt z f AnzV § 2 AnzV Mitteilung der Rechtsträgerkennung an BaFin und Bundesbank Komple xität einfach Zeit Fallzah Erfüllungsaufin l wand gesamt Min. 40 1.990 42.718,67 € 42.718,67 € Wiederkehrender Erfüllungsaufwand Einmaliger Erfüllungsaufwand Erfüllungsaufwand Verwaltung Wiederkehrender Erfüllungsaufwand Einmaliger Erfüllungsaufwand Erfüllungsaufwand i.e.S. Wirtschaft Wiederkehrende Informationspflichten Einmalige Informationspflichten Informationspflichten Wirtschaft 515.468,33 € 42.718,67 € 558.187,00 € 2.281.271,40 € 437.011,96 € 2.718.283,36 € 80.684,60 € 0,00 € 80.684,60 € Erfüllungsaufwand gesamt Erfüllungsaufwand i.e.S. Wirtschaft gesamt Informationspflichten Wirtschaft gesamt Erfüllungsaufwand inkl. Informationspflicht 2.718.283,36 € 80.684,60 € 2.798.967,96 € Wiederkehrender Erfüllungsaufwand Wiederkehrender Erfüllungsaufwand i.e.S. Wirtschaft Wiederkehrende Informationspflichten Wirtschaft Erfüllungsaufwand inkl. Informationspflicht 2.281.271,40 € 80.684,60 € 2.361.956,00 € Einmaliger Erfüllungsaufwand 20 Einmaliger Erfüllungsaufwand i.e.S. Wirtschaft Einmaliger Informationspflichten Wirtschaft Erfüllungsaufwand inkl. Informationspflicht 437.011,96 € 0,00 € 437.011,96 € Für die Bundesanstalt entsteht ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 558 Tausend Euro an. Davon entfallen ca. 42,7 Tausend Euro auf den einmaligen Erfüllungsaufwand für die Zuordnung der beaufsichtigen Unternehmen zu gemeldeten Rechtsträgerkennungen. Der gesamte Erfüllungsaufwand der Verwaltung entfällt auf den Bund. Bei Ländern und Kommunen entsteht kein Erfüllungsaufwand. cc) Erfüllungsaufwand Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. 5. Weitere Kosten Anderen Wirtschaftsunternehmen, insbesondere mittelständischen Unternehmen, die nicht der Finanzbranche angehören, und sozialen Sicherungssystemen entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. insbesondere auf das 6. Weitere Gesetzesfolgen Der Verordnungsentwurf enthält keine gleichstellungsrelevanten Aspekte. Spezifische Auswirkungen auf die Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten, da das Gesetz ausschließlich sachbezogene Regelungen enthält. VI. Befristung; Evaluation Eine Befristung dieser Verordnung kommt nicht in Betracht, da die gesetzlichen Regelungen, auf denen die Verordnung aufbaut, unbefristet gelten. Die Regelungen sollen im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand und das Erreichen ihrer Wirkungsziele fünf Jahre nach Inkrafttreten evaluiert werden. Das Statistische Bundesamt wird voraussichtlich zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine ex post Folgekostenvalidierung bei den Normadressaten durchführen. 1 Zudem wird die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowohl ihre Verwaltungsstatistiken als auch die Ergebnisse ihrer Kosten- und Leistungsrechnung in diese Folgekostenvalidierung einfließen lassen. Auch die Ergebnisse der Nachmessung des Erfüllungsaufwandes sollen bei zukünftigen Novellierungen des Verordnung mit berücksichtigt werden. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegt hinsichtlich der Verordnung nach §§ 24 und 31 KWG der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. In diesem Rahmen unterrichtet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht das Bundesministerium der Finanzen regelmäßig und anlassbezogen über aktuelle Rechts- und Verwaltungsfragen im Rahmen der Umsetzung dieser Verordnung. 1 Vgl. Bundesregierung, Nationaler Normenkontrollrat, Statistisches Bundesamt: Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung, S. 13. 21 B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 (§ 1) Buchstabe a Unterpunkt aa) Durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (SSM-Verordnung) wird die Europäische Zentralbank im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism - SSM) teilweise als zuständige Aufsichtsbehörde tätig. Die Abgrenzung der Zuständigkeiten erfolgt durch die SSM-Verordnung sowie ggfs. durch die Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (SSM-Rahmenverordnung). Durch den neuen § 1 Absatz 1 Satz 1 AnzV wird die Terminologie in der AnzV wie bereits zuvor im Kreditwesengesetzes (KWG) angepasst. Die Anpassung erfasst alle Fälle, in denen Anzeigen nach dem KWG bei der EZB und/oder bei der BaFin einzureichen sind. Unterpunkt bb) Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen. Die Regelung zur Bestimmung des übergeordneten Unternehmens in einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe findet sich nunmehr in § 10a Absatz 2 KWG. Buchstaben b) Durch die Änderung wird klargestellt, dass Sparkassen und Genossenschaftsbanken, die nicht unter die Aufsicht der Europäischen Zentralbank fallen, trotz der Anpassung der Terminologie aufgrund des SSM (vgl. Begründung zu Nummer 1 Buchstabe a) Unterpunkt aa) Anzeigen weiterhin über einen Sparkassen- und Giroverband bzw. einen genossenschaftlichen Prüfverband einzureichen haben. Unterpunkt c) Zur Klarstellung wird auf die Regelungen in den §§ 24 Absatz 3c und 24a Absatz 4a des KWG hingewiesen. Zu Nummer 2 (§ 1a) Anzeigen an die Bundesanstalt müssen ab dem 1. Juli 2016 zusätzlich eine elektronische Fassung enthalten. Die Bundesanstalt wird technische Vorgaben z.B. bzgl. des Dateiformates und dem konkreten Einreichungsweg machen. Die Vorschrift verfolgt zwei Ziele. Zum einen soll die Verwaltung entlastet werden. Durch SSM müssen viele Anzeigen von der Bundesanstalt elektronisch erfasst und in die Datenbanken der Europäischen Zentralbank gespeichert werden. Die Bereitstellung einer elektronischen Fassung durch die Institute erleichtert daher die internen Abläufe der Bundesanstalt. Auf die schriftliche Fassung kann derzeit nicht verzichtet werden, da nach wie vor die schriftliche Akte bei der Bundesanstalt führend ist. Die elektronische Akte soll 2020 eingeführt werden. Die Vorschrift dient somit auch dazu, die Bundesanstalt auf die elektronische Aktenführung vorzubereiten. Zu Nummer 3 (§ 2) In § 24 Absatz 4 KWG ist die Möglichkeit vorgesehen, Bestimmungen über die Verwendung und Anzeige von Zusatzinformationen zu den Hauptinformationen, etwa besondere Rechtsträgerkennungen, zu erlassen. Mit dem neuen § 2 wird von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. Als Rechtsträgerkennung soll der international von 22 Aufsichtsbehörden anerkannte „Legal Entity Identifier“ (LEI) dienen. Das LEI-System wurde im Auftrag der G20 vom Financial Stability Board entworfen und dient der weltweit eindeutigen Identifizierung juristischer Personen und anderer am Finanzmarkt tätiger Rechtsträger. Der LEI ist eine Rechtsträgerkennung, die bei einer vom Legal Entity Identifier Regulatory Oversight Committee (LEI ROC) anerkannten Vergabestelle (Local Operating Unit, LOU) beantragt werden kann. Die Antragstellung obliegt dabei dem Rechtsträger, der durch den LEI identifiziert werden soll. Die aktuelle Liste der anerkannten Vergabestellen (englisch: „endorsed pre-LOUs“) ist auf der Internetseite des LEI ROC abrufbar. Die betroffenen Unternehmen können unter diesen Vergabestellen frei wählen. Die Regelung des neuen § 2 dient unter anderem der Umsetzung der „Empfehlung der EBA zur Verwendung der Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, LEI)“ vom 29.01.2014. Danach sind beaufsichtigte Unternehmen, die Meldepflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erfüllen haben, durch einen LEI zu identifizieren. Darüber hinaus empfiehlt die EBA, dass auch gruppenangehörige Unternehmen, über die beaufsichtigte Unternehmen Informationen zu melden haben, durch den LEI zu identifizieren sind. Diese Identifizierung ist jeweils nur möglich, wenn die davon betroffenen Unternehmen über eine derartige Rechtsträgerkennung verfügen und diese der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank mitteilen. Daneben dient diese Regelung der Umsetzung von Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses EZB/2014/29 der Europäischen Zentralbank vom 02.07.2014 über die Lieferung der aufsichtlichen Daten durch die nationalen Aufsichtsorgane an die Europäische Zentralbank (Abl. L 214/34 vom 19.07.2014), der eine entsprechende Verpflichtung enthält. In Absatz 1 wird der Kreis der Unternehmen festgelegt, die zum Erwerb eines LEI verpflichtet sind. Die Pflicht trifft Unternehmen, die regelmäßig Meldungen an die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank machen müssen; ausdrücklich ausgenommen sind dabei die Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppen IIIa, IIIb und IV. Zudem wird in Absatz 6 festgelegt, dass auch nicht beaufsichtigte, gruppenangehörige Unternehmen durch einen LEI zu identifizieren sind, wenn ihr übergeordnetes Unternehmen Informationen über sie – wie zum Beispiel ihre Kreditnehmer – an die Aufsicht zu melden hat. Soweit ein Unternehmen bereits über einen LEI verfügt, ist kein neuer LEI zu beantragen, sondern der bereits erteilte LEI zu verwenden. Unternehmen in der Rechtsform eines Einzelkaufmanns müssen erst dann einen LEI erwerben, wenn die Regeln des LEISystems eine Vergabe dieser Kennung an Einzelkaufleute erlauben. Institute im Sinne des § 53 Kreditwesengesetzes müssen erst dann einen LEI erwerben, wenn diese Regeln eigenständige Kennungen für Zweigstellen von Unternehmen zulassen. Damit die Rechtsträgerkennung ihren Zweck erfüllen kann, sollte sie weltweit eindeutig und weltweit verwendbar sein. Deshalb wird in Absatz 2 festgelegt, dass die Rechtsträgerkennung im Rahmen eines international von Aufsichtsbehörden anerkannten Systems ausgegeben sein muss. Im Moment erfüllt nur das LEI-System diese Anforderungen. Damit der LEI eines Unternehmens im aufsichtlichen Meldewesen verwendet werden kann, legt Absatz 3 fest, dass er nach Erwerb der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank mitzuteilen ist. Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 fallen, können die Pflicht nach Absatz 3 auch dadurch erfüllen, dass sie ihren LEI der Deutschen Bundesbank über die E-Mail-Adresse [email protected] innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung mitteilen. Eine Mitteilung ist nicht notwendig, wenn der LEI der Deutschen Bundesbank bereits bekannt 23 ist. Ob das der Fall ist, kann dem zu dem Unternehmen gespeicherten Datensatz in der Stammdatensuchmaschine des Groß- und Millionenkreditmeldewesens der Deutschen Bundesbank entnommen werden. Zu Nummer 4 (§ 3) Nicht realisierte Reserven sind nach den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht mehr als Eigenmittelinstrument anrechenbar. Dies ergibt ein Umkehrschluss aus Art. 62 der Verordnung. In § 10 KWG wurden dementsprechend unter anderem auch die Absätze 4a und 4b aufgehoben. Die Meldepflicht in Bezug auf nicht realisierte Reserven ist damit entfallen. Es ist jedoch weiterhin eine anteilsmäßige Anrechnung von nicht realisierten Reserven gemäß der Übergangsbestimmungen nach Art. 484 Absatz 5 CRR i.V.m. Art. 486 Absatz 4 CRR möglich, da die Regelungen nach § 10 Absatz 2b Satz 1 Nr. 6 und 7 KWG nationale Umsetzungsmaßnahmen des Art. 57 lit. f i.V.m. Art. 63 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG (CRD-IV) darstellen. Die Anrechnungsmöglichkeit wird bis 2021 schrittweise abgebaut. Im Rahmen des CRD IV-Umsetzungsgesetzes wurde in § 29 Absatz 1 Satz 6 KWG den Prüfern des Jahresabschlusses aufgetragen, auch zu prüfen, ob bei der Ermittlung nicht realisierter Reserven § 10 Absatz 4a bis 4c in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beachtet worden sind. Zu Nummer 5 (§ 4) Die Regelungen zur Definition der Eigenmittel in § 10 KWG, einschließlich der Bestimmungen über den Abzug nicht marktüblicher Kredite an bestimmte Gesellschafter vom Eigenkapital in § 10 Absatz 2a Satz 2 Nummer 4 und 5 KWG a.F., wurden durch das CRD IV-Umsetzungsgesetz aufgehoben, da die hierfür maßgeblichen Vorschriften nunmehr in der Verordnung (EU) 575/2013 enthalten sind. In der EU-Verordnung finden sich allerdings keine Bestimmungen über den Abzug derartiger Kredite von den Eigenmitteln, so dass die Bezeichnung als Abzugskredite anzupassen ist. Um den Informationsbedürfnissen der Aufsicht Rechnung zu tragen, wurde die zuvor in § 10 Absatz 8 bestimmte Anzeigepflicht für die bisher nach § 10 Absatz 2a Satz 2 Nummer. 4 und 5 KWG a.F. abzuziehenden Gesellschafterkredite inhaltsgleich in § 24 Absatz 1 Nummer 17 und Absatz 1b Satz 2 KWG geregelt. In § 4 ist daher eine entsprechende Verweisanpassung notwendig. Zu Nummer 6 und 7 (§§ 5 – 5f) Mit dem „Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht“ vom 29.07.2009 wurden im Kreditwesengesetz Regelungen zur Kontrolle der Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen eingeführt. Diese wurden durch das „Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung“ vom 09.12.2010 weiter entwickelt. Mit dem „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRD IV-Umsetzungsgesetz)“ vom 28. August 2013 und dem „Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes“ vom 15. Juli 2014 wurden die aufsichtlichen Anforderungen an die Geschäftsleiter und Mitglieder der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane in nationaler Umsetzung der europäisch harmonisierten Regelungen erweitert. Dementsprechend wurden die Anzeigepflichten des § 24 KWG in Bezug auf die Geschäftsleiter und Mitglieder der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane geändert. Die Änderungen vollziehen die bereits durch das „Merkblatt zur Kontrolle der Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gemäß KWG und VAG“ vom 03.12.2012 und das „Merkblatt für die Prüfung der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit von Geschäftsleitern gemäß VAG, KWG, ZAG und InvG“ vom 20.02.2013 verkündete 24 Verwaltungspraxis der Bundesanstalt nach und geben Erläuterungen zu den Unterlagen, die zur Erfüllung der durch das „CRD IV- Umsetzungsgesetz“ und das „Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes“ geänderten Anzeigepflichten erforderlich sind. Weiterhin werden Empfehlungen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde aus den „EBA- Leitlinien zur Beurteilung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und von Inhabern von Schlüsselfunktionen“ vom 22.11.2012 umgesetzt. Zu Nummer 8 (§ 7) Buchstabe a Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur des Verweises sowie eine Anpassung der Überschrift an den Umstand, dass der Begriff der qualifizierten Beteiligung abgeschafft wurde. Nunmehr können sowohl aktivische als auch passivische Beteiligungen als bedeutende Beteiligungen qualifiziert werden. Um zu unterstreichen, dass § 7 AnzV die aktivischen Beteiligungen behandelt, wurde der Wortlaut des § 24 Absatz 1 Nummer 13 KWG aufgenommen. Buchstabe b Unterpunkt aa Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, mit der der Verweis an die aktuelle Fassung des KWG angepasst wird. Buchstabe b Unterpunkt bb aaa) Die Änderung ist erforderlich, da der Begriff der qualifizierten Beteiligung in § 1 Absatz 15 KWG a.F., der Anteile, die nicht dazu bestimmt sind, durch die Herstellung einer dauernden Verbindung dem eigenen Geschäftsbetrieb zu dienen, nicht einschloss, weggefallen ist. Stattdessen sind nunmehr das Vorliegen der Tatbestände des § 1 Absatz 9 Satz 3 KWG und des für die Ermittlung der Voraussetzungen des Artikels 89 CRR wesentlichen Artikels 91 Absatz 2 CRR anzuzeigen. bbb) Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die Möglichkeit, ein Unternehmen aus dem Konsolidierungskreis zu nehmen, ist nunmehr in Art. 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geregelt, auf den § 31 Absatz 3 KWG verweist. Buchstabe c Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur des Verweises (siehe Begründung zu Buchstabe b Unterpunkt bb bbb). Buchstabe d Durch die Änderung des § 1 Absatz 9 KWG durch das CRD IV-Umsetzungsgesetz ist es im Geltungsbereich des KWG möglich, dass eine bedeutende Beteiligung durch mittelbar gehaltene Anteile besteht, die nicht über ein oder mehrere Tochterunternehmen oder ein gleichartiges Verhältnis gehalten werden. Zur Klarstellung wird für die Berechnung der Stimmrechtsanteile auf § 1 Absatz 9 Satz 2 KWG verwiesen, der seinerseits auf Verordnungen nach dem WpHG und dem KaGB verweist. Buchstabe e Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Terminologie des KWG. 25 Buchstabe f und g Es handelt sich um eine Anpassung der Terminologie aufgrund des SSM (vgl. Begründung zu Nummer 1 Buchstabe a) Unterpunkt aa). Buchstabe h Auch bei Beteiligungsanzeigen, die papiergebunden eingereicht werden, muss der Bundesanstalt eine elektronische Fassung übersandt werden. Die Anpassung trägt der Einführung des § 1a Rechnung. Zu Nummer 9 (§ 8) Als Gegenpart zur Überschrift des § 7 AnzV wird die Überschrift des § 8 AnzV angepasst. Damit soll verdeutlicht werden, dass § 8 die passivischen bedeutenden Beteiligungen behandelt. Zu diesem Zweck wurde der Wortlaut des § 24 Absatz 1 Nr. 10 KWG aufgegriffen. Zu Nummer 10 (§ 9) Es handelt sich um eine Anpassung der Terminologie aufgrund des SSM (vgl. Begründung zu Nummer 1 Buchstabe a) Unterpunkt aa). Zu Nummer 11 (§ 10a) Die der Änderung zugrunde liegende Anzeigepflicht des § 24 Absatz 2a KWG wurde durch das „Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes“ in das Kreditwesengesetz eingeführt. Durch die Änderung werden die zur Erfüllung der Anzeigepflicht erforderlichen Angaben konkretisiert. Zu Nummer 12 (§ 11) Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, die den Wortlaut des § 24 Absatz 3 Satz 1 KWG aufgreift. Zu Nummer 13 (§ 12) Buchstabe a Es handelt sich um eine Anpassung der Terminologie aufgrund des SSM (vgl. Begründung zu Nummer 1 Buchstabe a) Unterpunkt aa). Buchstabe b Es handelt sich um eine Aktualisierung des Verweises. Zu Nummer 14 (§ 14) Buchstabe a Die Anträge auf Erlaubnis zum Betrieb von Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäften sind auch im Rahmen des SSM weiterhin bei der BaFin einzureichen. Dies folgt aus Art. 4 Absatz 1 lit. a i.V.m. Art. 14 SSM-Verordnung. Buchstabe b 26 Die Änderung trägt der eingeführten Anzeigepflicht der Mitglieder des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans Rechnung. Buchstabe c Unterpunkt aa Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, die die Begriffsänderung in § 1 Absatz 3d KWG nachvollzieht. Buchstabe c Unterpunkt bb Es handelt sich um die redaktionelle Anpassung des Begriffs „Eigenkapital“ an den Begriff „Eigenmittel“, wie er auch in Art. 4 Absatz 1 Nr. 51 bzw. Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu finden ist. Buchstabe d Es handelt sich um eine Anpassung der einzureichenden Unterlagen, die den überarbeiteten §§ 5 – 5e Rechnung trägt. Buchstabe e Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur des Verweises, die nachvollzieht, dass § 33 Absatz 3 KWG in der Fassung bis zum 01.01.2014 dem heutigen § 33 Absatz 2 entspricht. Buchstabe f und g Es handelt sich um eine Anpassung der einzureichenden Unterlagen, die den überarbeiteten §§ 5 – 5f Rechnung trägt. Zu Nummer 15 (§ 15) Buchstabe a und b Es handelt sich um eine redaktionelle Ergänzung, die sich aus der Existenz des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ergibt. Zu Nummer 16 (§ 16) Buchstabe a und b Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen und Korrekturen der Verweise. Buchstabe c Es handelt sich um eine Anpassung der einzureichenden Unterlagen von FinanzholdingGesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften, die den überarbeiteten §§ 5 – 5f Rechnung trägt. Zu Nummer 17 (§ 16a) Gem. § 7 Absatz 2 und § 8 Absatz 2 AnzV können die entsprechenden Sammelanzeigen bis zum 15. Juni eines Jahres eingereicht werden. Da die Änderung der AnzV und damit der zu verwendenden Formulare in den Meldezeitraum fällt, wurde diese Übergangsregelung geschaffen. Für den Übergangszeitraum (ausschlaggebend ist der zu meldende Stand, auf den sich eine Anzeige bezieht) sind noch die alten Formulare für Sammelanzeigen sowie die alten Formulare für Einzelanzeigen gem. § 7 bzw. § 8 AnzV zu verwenden. Für Anzeigen bzgl. des Standes zum 31.12.2015, dem Stichtag für die 27 Sammelanzeige, werden die Formulare einheitlich umgestellt und somit ein einheitlicher und vollständiger Datenbestand mit der neu gestalteten Sammelanzeige angezeigt. Die Übergangszeiträume sind notwendig, um die EDV zur Erfassung umzurüsten. Zu Nummer 18 Die frühere Anlage 1 ist bereits durch Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung vom 20. März 2009 (BGBI. I S. 562) aufgehoben worden. An ihre Stelle tritt jetzt eine der beiden neuen Anlagen zu §§ 5 ff. AnzV. Die weitere Anlage zu §§ 5 ff. AnzV wird neue Anlage 2. Mit diesen neuen Anlagen zu §§ 5 ff. AnzV wird die Anzeige personeller Veränderungen für den Anzeigenden standardisiert und damit vereinfacht. Für die Aufsicht wird hierdurch die Erfassung der Information erleichtert. Die bisherige Anlage 2 ergänzte den § 3 AnzV, der mit diesem Gesetz aufgehoben wird. Diese Anlage ist somit obsolet und kann durch die zweite der beiden neuen Anlagen zu § 5 AnzV überschrieben werden. Die Neufassung der Anlagen 3 und 5 bis 7 dient der Anpassung an die KWG-Änderungen. Die Anlage 2a dient der Umsetzung von Empfehlungen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde aus den „EBA- Leitlinien zur Beurteilung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und von Inhabern von Schlüsselfunktionen“ vom 22.11.2012. 28
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