Referentenentwurf

Vorblatt
Referentenentwurf
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Entwurf für eine
zweite Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung
A. Problem und Ziel
Vor dem Hintergrund der Finanzmarktkrise 2008 haben das Europäische Parlament und
der Rat auf Vorschlag der Europäischen Kommission eine grundlegende Neugestaltung des
Bankenaufsichtsrechts in der EU vorgenommen. Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen
an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr.
648/2012 (EU) und die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die
Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie
2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG lösen die
bisherigen
Richtlinien
2006/48/EG
(Bankenrichtlinie)
und
2006/49/EG
(Kapitaladäquanzrichtlinie) vollständig ab. Weitere Änderungsnotwendigkeiten ergeben
sich aus einem geänderten Verfahren bei der Einholung von Auszügen aus dem
Bundeszentralregister und dem Gewerbezentralregister.
Die neuen europäischen Vorgaben erforderten u. a. eine Änderung des
Kreditwesengesetzes. Die erforderlichen Änderungen wurden insbesondere durch das
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von
Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur
Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über
Aufsichtsanforderungen
an
Kreditinstitute
und
Wertpapierfirmen
(CRD
IVUmsetzungsgesetz) vom 28.8.2013 (BGBl I 2013 S. 3395) vorgenommen. Weitere
Anpassungen des Kreditwesengesetzes erfolgten durch das Gesetz zur Anpassung von
Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes (FMAnpG) vom 15.7.2014 (BGBl I 2014 S.
934), das Gesetz zur Verringerung der Abhängigkeit von Ratings (RatingAbhG) vom
10.12.2014 (BGBl I 2014 S. 2085) sowie das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie
2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung
eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und
Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien
2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU,
2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr.
648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (BRRD-Umsetzungsgesetz) vom
10.12.2014 (BGBl I 2014 S. 2091). Die verschiedenen Änderungen des
Kreditwesengesetzes machen eine Anpassung der Anzeigenverordnung erforderlich, da
letztere auf dem Kreditwesengesetz aufbaut. Darüber hinaus soll durch das Erfordernis,
Anzeigen künftig auch in elektronischer Form einzureichen, eine Entlastung der Verwaltung
erreicht werden. Dies ist Gegenstand des vorliegenden Referentenentwurfs.
B. Lösung
Erlass dieser Verordnung.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
D.1 Bund
Für den Bund entstehen keine unmittelbaren Haushaltsausgaben ohne
Erfüllungsaufwand.
1
D.2 Länder
Für die Länder und die Kommunen entstehen keine Haushaltsausgaben ohne
Erfüllungsaufwand.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entstehen Kosten in der Höhe von ca. 8,14 Millionen Euro aufgrund der
Erstellung der neuen Anzeigepflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht zusätzlicher Erfüllungsaufwand durch die Auswertung der
neuen Anzeigen in Höhe von 1,09 Millionen Euro.
F. Weitere Kosten
Im Rahmen der Finanzierung der Bundesanstalt können den Unternehmen der
Finanzbranche, die über die Umlage zur Finanzierung herangezogen werden, zusätzliche
Kosten über eine Erhöhung der genannten Umlage entstehen.
Bei anderen Wirtschaftsunternehmen, insbesondere bei nicht der Finanzbranche
angehörenden mittelständischen Unternehmen, und auch bei sozialen
Sicherungssystemen entstehen keine zusätzlichen Kosten.
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Entwurf für eine
Zweite Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung
Vom …
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verordnet
– auf Grund des § 24 Absatz 4 Satz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes, der zuletzt durch
Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe a des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S.
2091) geändert worden ist, nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute im
Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und
– auf Grund des § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes, der zuletzt
durch Artikel 1 Nummer 58 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 28.
August 2013 (BGBl. I S. 3395) geändert worden ist, im Benehmen mit der Deutschen
Bundesbank,
jeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von
Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19.
Dezember 2014 (BGBl. I S. 2336) neu gefasst worden ist:
Artikel 1
Die Anzeigenverordnung vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3245), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 40 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter “Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)“ durch die Wörter
"Aufsichtsbehörde im Sinne von § 1 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes
(Aufsichtsbehörde)" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 12a Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 und § 24
Abs. 3a“ durch die Wörter „§ 12a Absatz 1 Satz 3 und § 24 Absatz 3a“, die
Angabe „§ 10a Abs. 3 Satz 4“ durch die Angabe „§ 10a Absatz 2“ ersetzt
und werden die Wörter „in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung“
gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Sofern die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) Aufsichtsbehörde ist und der
Bundesanstalt eine entsprechende Einverständniserklärung des Verbandes
vorliegt, haben“ dem Wort „Kreditinstitute“ vorangestellt und die Wörter „haben,
sofern der Bundesanstalt eine entsprechende Einverständniserklärung des
Verbandes vorliegt,“ gelöscht.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
3
„(3) Soweit die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde im Sinne des § 1
Absatz 5 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes ist, sind § 24 Absatz 3c und
§ 24a Absatz 4a des Kreditwesensgesetzes zu beachten.“
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
Form der Anzeigen
Anzeigen und Anträgen, die nach dieser Verordnung unmittelbar bei der
Bundesanstalt einzureichen sind, ist jeweils zusätzlich eine elektronische Fassung
beizufügen. Der schriftlichen Ausfertigung ist eine eigenhändig unterschriebene
Erklärung beizufügen, dass die schriftliche und die elektronische Fassung inhaltlich
und bildlich übereinstimmen. Die Bundesanstalt kann in Abstimmung mit der
Deutschen Bundesbank technische Vorgaben für die Einreichung der
elektronischen Fassung machen.“
3. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Rechtsträgerkennung
(1) Zur Identifizierung im Meldewesen benötigen die folgenden Unternehmen eine
Rechtsträgerkennung:
1. Kreditinstitute,
2. CRR-Wertpapierfirmen,
3. Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer
20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an
Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung
(EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1),
4. gemischte Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des Artikels 4 Absatz 1
Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und
5. Unternehmen gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 6 des
Kreditwesengesetzes.
(2) Die Rechtsträgerkennung muss von einer Vergabestelle ausgegeben sein, die
einem international von Aufsichtsbehörden anerkannten System zur
Identifizierung von Rechtsträgern angehört.
(3) Die Rechtsträgerkennung ist der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank unverzüglich nach ihrem Erwerb schriftlich mitzuteilen.
(4) Unternehmen, die gemäß Absatz 1 eine Rechtsträgerkennung benötigen, sind
verpflichtet, die Gültigkeit der ihnen zugeteilten Rechtsträgerkennung
aufrechtzuerhalten, insbesondere durch die Bezahlung des dafür erforderlichen
Entgelts.
(5) Ändern sich Firma, juristischer Sitz, Anschrift der Hauptniederlassung,
Rechtsform, zuständiges Handelsregister oder Handelsregister-Nummer, so sind
die neuen Angaben unverzüglich der für die Rechtsträgerkennung zuständigen
Vergabestelle zu melden.
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(6) Übergeordnete Unternehmen einer Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1
des Kreditwesengesetzes haben sicherzustellen, dass alle Mitglieder ihrer Gruppe,
über die sie nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder nach dem
Kreditwesengesetz Informationen an die Bundesanstalt oder an die Deutsche
Bundesbank zu melden haben, die Pflichten nach den Absätzen 1 und 3 bis 5
erfüllen.“
4. § 3 wird aufgehoben.
5. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 17 und Absatz 1b Satz 2 des
Kreditwesengesetzes (Nicht marktübliche Kredite an bestimmte Gesellschafter,
Anteilseigner und Personen)
(1) Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 17 und Absatz 1b Satz 2 des
Kreditwesengesetzes müssen enthalten
1. Angaben über die Höhe und die Art der Berechnung des nach § 24 Absatz 1
Nummer 17 des Kreditwesengesetzes maßgeblichen Prozentsatzes,
2. die Kreditbedingungen sowie
3. die gestellten Sicherheiten.
(2) Anzeigen nach § 24 Absatz 1b Satz 2 des Kreditwesengesetzes sind als
Änderungsanzeigen zu kennzeichnen.
(3) Kredite sind nicht nach § 24 Absatz 1b Satz 2 des Kreditwesengesetzes
anzuzeigen, wenn
1. sie bereits nach § 24 Absatz 1 Nummer 17 des Kreditwesengesetzes
angezeigt wurden und
2. sich die rechtsgeschäftliche Änderung der Kreditbedingungen auf eine
Anpassung des Zinssatzes entsprechend der Entwicklung des Marktzinses
beschränkt.
6. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes
(Bestellung)
(1) Für Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes über die
Absicht, einen Geschäftsleiter zu bestellen und eine Person zur Einzelvertretung
des Instituts in dessen gesamten Geschäftsbereich zu ermächtigen, sowie den
Vollzug, die Aufgabe oder die Änderung einer solchen Absicht, ist das Formular
nach Anlage 1 zu verwenden.
(2) Für Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes über
die Bestellung eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des Verwaltungsoder Aufsichtsorgans ist das Formular nach Anlage 2 zu verwenden.
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(3) Auf Verlangen der Bundesanstalt sind weitere Auskünfte zu erteilen und
weitere Unterlagen vorzulegen.
(4) Wenn eine Anzeige nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes
über den Vollzug der Bestellung eines Geschäftsleiters oder der Ermächtigung
einer Person zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamten
Geschäftsbereich länger als 12 Monate nach der Anzeige einer solchen Absicht
abgegeben wird, sind die nach § 5a bis § 5d beizufügenden Unterlagen und
Erklärungen in aktualisierter Form erneut einzureichen. Die Bundesanstalt kann im
Einzelfall darauf verzichten.
(5) Mit Einreichung der nach § 5a und § 5b der Anzeige beizufügenden Unterlagen
bestätigt das anzeigende Institut, dass die Unterlagen nach seinem Kenntnisstand
richtig sind.“
7. Nach § 5 werden folgende §§ 5a bis 5f eingefügt:
„§ 5a
Lebenslauf der nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes
anzuzeigenden Person
(1) Den Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes über
die Absicht, einen Geschäftsleiter zu bestellen oder eine Person zur
Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamten Geschäftsbereich zu
ermächtigen, und den Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 15 des
Kreditwesengesetzes über die Bestellung eines Mitglieds und stellvertretender
Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist ein lückenloser, vollständiger
und eigenhändig unterzeichneter Lebenslauf der Person beizufügen.
(2) Der Lebenslauf muss folgende Angaben enthalten:
1. sämtliche Vornamen, den Nachnamen und den Geburtsnamen,
2. den Geburtstag,
3. den Geburtsort,
4. den Wohnsitz,
5. die Staatsangehörigkeit,
6. eine eingehende Darlegung der fachlichen Vorbildung,
7. die Namen aller Unternehmen, für die diese Person tätig ist oder
gewesen ist und
8. Angaben zur Art und Dauer der jeweiligen Tätigkeit einschließlich
Nebentätigkeiten.
(3) Bei einer Anzeige nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes
über die Absicht, einen Geschäftsleiter zu bestellen oder eine Person zur
Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamten Geschäftsbereich zu
ermächtigen, sind in dem Lebenslauf bei der Art der jeweiligen Tätigkeit
insbesondere die Vertretungsmacht dieser Person, ihre internen
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Entscheidungskompetenzen und die ihr innerhalb des Unternehmens unterstellten
Geschäftsbereiche darzulegen. Sofern vorhanden sind dem Lebenslauf
Arbeitszeugnisse über unselbständige Tätigkeiten, die in den letzten drei Jahren
vor Abgabe der Anzeige ausgeübt wurden, beizufügen.
§ 5b
Erklärung der nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes
anzuzeigenden Person
(1) Den Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes über
die Absicht, einen Geschäftsleiter zu bestellen oder eine Person zur
Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamten Geschäftsbereich zu
ermächtigen, und den Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 15 des
Kreditwesengesetzes über die Bestellung eines Mitglieds und stellvertretender
Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist eine Erklärung dieser Person
beizufügen, ob nach ihrer Kenntnis
1. gegen sie ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens
geführt wird oder geführt wurde,
2. gegen sie im Zusammenhang mit einer unternehmerischen oder
sonstigen beruflichen Tätigkeit ein Ordnungswidrigkeitsverfahren geführt
wird oder mit einer Geldbuße oder sonstigen Sanktion abgeschlossen
wurde,
3. gegen sie eine Aufsichtsbehörde eine gewerberechtliche
Zuverlässigkeits- oder Eignungsprüfung oder ein aufsichtliches Verfahren
zum Erlass von Maßnahmen eingeleitet oder durchgeführt hat,
4. durch eine öffentliche Stelle eine auf sie oder auf ein von ihr geleitetes
Unternehmen oder Gewerbe lautende Zulassung, Mitgliedschaft oder
Registereintragung versagt, aufgehoben, zurückgenommen, widerrufen
oder gelöscht wurde oder in sonstiger Weise die Ausübung eines Berufes,
der Betrieb eines Gewerbes oder die Vertretung oder Führung der
Geschäfte untersagt wurde oder ein entsprechendes Verfahren geführt wird
oder
5. sie oder ein von ihr geleitetes Unternehmen als Schuldner in ein
Insolvenzverfahren, in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen
Versicherung oder in ein vergleichbares Verfahren verwickelt ist oder war.
In der Erklärung können Strafverfahren unberücksichtigt bleiben, die mangels
hinreichenden Tatverdachts oder wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt
oder mit einem Freispruch beendet worden sind oder bei denen eine ergangene
Eintragung im Bundeszentralregister entfernt oder getilgt worden ist oder die
gemäß § 53 des Bundeszentralregistergesetzes nicht angegeben werden müssen.
Die gemäß Satz 1 anzugebenden Sachverhalte sind gegebenenfalls zu erläutern.
Kopien der Urteile, Beschlüsse, Sanktionen oder sonstiger Dokumente über den
Abschluss der Verfahren sind beizufügen.
(2) Den in Absatz 1 genannten Anzeigen sind beizufügen
1. eine Erklärung dieser Person, ob sie in einem Angehörigkeitsverhältnis
im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches steht mit
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a. einem Mitglied der Geschäftsleitung des anzeigenden
Unternehmens oder der Geschäftsleitung von dessen Mutter- oder
eines Tochterunternehmens oder
b. einem Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des
anzeigenden Unternehmens oder der Geschäftsleitung von dessen
Mutter- oder Tochterunternehmen.
2. eine Erklärung dieser Person über Geschäftsbeziehungen zu dem
anzeigenden Unternehmen oder zu dessen Mutter- oder eines
Tochterunternehmens, die die Person selbst, ein naher Angehöriger der
Person oder ein von der Person geleitetes Unternehmen unterhält und aus
denen sich eine wirtschaftliche Abhängigkeit zu dem Unternehmen ergeben
kann. Nahe Angehörige sind der Ehepartner, der eingetragene
Lebenspartner, der Partner in einer Lebensgemeinschaft, Kinder, Eltern
sowie andere Verwandte, mit denen die Person in einem Haushalt lebt.
3. eine Erklärung dieser Person über weitere Mandate als Geschäftsleiter
oder als Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines oder
mehrerer anderer Unternehmen.
4. eine Aufstellung aller weiteren Tätigkeiten der Person, die sie als
Geschäftsleiter eines Unternehmens oder als Mitglied eines Verwaltungsoder Aufsichtsorgans eines oder mehrerer anderer Unternehmen ausführt.
5. Angaben zu den Tatsachen, die für die Beurteilung der ausreichenden
zeitlichen Verfügbarkeit für die Wahrnehmung der Aufgaben wesentlich
sind. Dabei ist der zeitliche Aufwand für die einzelnen Tätigkeiten und
Mandate, die die Person ausübt, zu erläutern und anhand einer
Gesamtschau darzulegen, dass der Person ausreichend Zeit für die
angezeigte Tätigkeit zur Verfügung steht.
(3) Für die Erklärungen nach den Absätzen 1 bis 2 ist das Formular nach Anlage
2a zu verwenden. Das Formular ist vollständig auszufüllen und von der
anzuzeigenden Person eigenhändig zu unterzeichnen.
§ 5c
Führungszeugnis der nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des
Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Person
(1) Die in den Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 15 des
Kreditwesengesetzes genannten Personen haben bei der Bundesanstalt ein
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Absatz 5 oder § 30b
des Bundeszentralregistergesetzes einzureichen.
(2) Das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt der Bestellung der Person nicht älter
als drei Monate sein. Maßgeblich ist das Datum der Ausstellung des
Führungszeugnisses.
(3) Personen, die einem Staat angehören oder ihren Wohnsitz in einem Staat
haben, der kein Führungszeugnis ausstellt, haben Dokumente aus dem Herkunftsoder Wohnsitzstaat einzureichen, die dem Führungszeugnis entsprechen. Werden
dort auch derartige Dokumente nicht ausgestellt, so ist der Umfang der
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einzureichenden Ersatzunterlagen mit der Bundesanstalt im Einzelfall
abzustimmen.
(4) Personen, die in den letzten zehn Jahren Wohnsitze in verschiedenen Staaten
hatten, müssen die Führungszeugnisse und Unterlagen aus jedem dieser Staaten
einreichen.
(5) Sofern die Dokumente nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, bedarf es
grundsätzlich zusätzlich zum Original einer Übersetzung in die deutsche Sprache.
Die Übersetzung muss beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten oder
beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigt sein.
§ 5d
Auszug aus dem Gewerbezentralregister der nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und
15 des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Person
(1) Die in den Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 15 des
Kreditwesengesetzes genannten Personen haben bei der Bundesanstalt einen
Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 der Gewerbeordnung
einzureichen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Person keinen Wohnsitz in Deutschland
hat oder gehabt hat oder keine berufliche Tätigkeit in Deutschland ausübt oder
ausgeübt hat.
(2) Der Registerauszug darf zum Zeitpunkt der Bestellung der Person nicht älter
als drei Monate sein. Maßgeblich ist das Datum der Ausstellung des
Registerauszuges.
§ 5e
Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 und 15a des Kreditwesengesetzes
(Ausscheiden von Personen)
(1) Für Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes ist das
Formular nach Anlage 1 zu verwenden. In dem Formular sind die Gründe für das
Ausscheiden oder für die Entziehung der Befugnis anzugeben.
(2) Für Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 15a des Kreditwesengesetzes ist
das Formular nach Anlage 2 zu verwenden. In dem Formular sind die Gründe für
das Ausscheiden anzugeben.
§ 5f
Verhinderungsvertreter
Die Bestimmungen nach §§ 5 bis 5e gelten auch für die Bestellung eines
Geschäftsleiter-Vertreters, der im Fall der Verhinderung eines Geschäftsleiters
dessen Funktion ausüben soll.“
8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „§ 31 Absatz 3 Satz 2“ durch die Angabe
„§ 31 Absatz 3“ und die Wörter „qualifizierte Beteiligungen“ durch die Wörter
„bedeutende Beteiligungen an anderen Unternehmen“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 31 Absatz 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 31
Absatz 3“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 3 werden die Wörter „dazu bestimmt sind, durch die
Herstellung einer dauernden Verbindung dem eigenen
Geschäftsbetrieb zu dienen“ durch die Wörter „die Voraussetzungen
des § 1 Absatz 9 Satz 3 des Kreditwesengesetzes oder des Artikels 91
Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden
Fassung erfüllen“ ersetzt.
bbb) In Nummer 6 werden die Wörter „§ 31 Absatz 3 Satz 1“ durch die
Angabe „§ 31 Absatz 3“ ersetzt.
c) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 31 Absatz 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 31
Absatz 3“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 21 Absatz 1 in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3, § 22 Absatz 1 bis 3a in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 und § 23 des
Wertpapierhandelsgesetzes sowie § 94 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach Absatz 5 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs
entsprechend.“
e) In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „Tochterunternehmen oder ein gleichartiges
Verhältnis“ durch das Wort „Unternehmen“ ersetzt.
f) In den Absätzen 5 werden nach dem Wort „Verlangen“ die Wörter „der
Europäischen Zentralbank,“ eingefügt.
g) In Absatz 6 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“
ersetzt.
h) In Absatz 6 Satz 6 werden die Wörter „gilt § 1“ durch die Wörter „gelten §§ 1 und
1a“.
9. In der Überschrift des § 8 werden nach dem Wort „Beteiligungen“ die Wörter „an dem
eigenen Institut“ eingefügt.
10. In § 9 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort
„Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
11. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
„§ 10a
Anzeigen nach § 24 Absatz 2a des Kreditwesengesetzes (Mitglieder eines
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Institut von erheblicher Bedeutung)
Anzeigen nach § 24 Absatz 2a des Kreditwesengesetzes über die Aufnahme und
die Beendigung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter eines anderen Unternehmens
oder als Aufsichts- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens
sind mit dem Formular "Weitere Tätigkeiten von Mitgliedern eines Verwaltungsoder Aufsichtsorgans“ nach Anlage 6 dieser Verordnung einzureichen.“
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12. In der Überschrift zu § 11 werden nach dem Wort „Geschäftsleiter“ die Wörter „und
Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten
Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen“ eingefügt.
13. § 12 wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort
„Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Im Geschäftsplan müssen die vorgesehenen geschäftlichen Aktivitäten
typenmäßig bezeichnet werden entsprechend den Vorgaben
1. des Anhangs I der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von
Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und
Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur
Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom
27.6.2013, S. 338) und
2. des Anhangs I der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur
Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der
Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur
Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 145 S. 1,
2005 Nr. L 45 S. 18), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/78/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur
Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG,
2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG,
2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der
Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der
Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der
Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde) (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120) geändert
worden ist.“
14. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Anträge und Unterlagen nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes
sind der Bundesanstalt in dreifacher schriftlicher sowie einer elektronischer
Ausfertigung nach § 1a einzureichen.“
b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Geschäftsleiter“ die Wörter “und
Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans“ eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Einlagenkreditinstituts“ durch das Wort „CRRKreditinstituts“ ersetzt.
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bb) In Satz 2 werden die Wörter „das vorhandene Eigenkapital, das“ durch
die Wörter „die vorhandenen Eigenmittel, die“ und die Wörter „sein muss“
durch die Wörter „sein müssen“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter und der
Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind die in § 5b Absatz 1
und Absatz 2 Nummer 2, § 5c, § 5d und § 5f vorgesehenen Erklärungen,
Angaben und Unterlagen abzugeben.“
e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder
Absatz 3“ durch die Wörter „§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Absatz 2“
ersetzt.
f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Zur Beurteilung der zur Leitung des Instituts erforderlichen fachlichen
Eignung der Inhaber und der Geschäftsleiter und zur Beurteilung der
erforderlichen Sachkunde der Mitglieder des Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgans sind die in § 5a genannten Unterlagen einzureichen.“
g) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
„(6a) Zur Beurteilung der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit und der
Einhaltung der Mandatsbegrenzungen der Geschäftsleiter und der
Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nach § 25c Absatz 2 und
§ 25d Absatz 3 oder Absatz 3a des Kreditwesengesetzes sind die in § 5b
Absatz 2 Nummer 4 und 5 genannten Angaben einzureichen.“
15. § 15 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. eine Erklärung, dass folgende Tätigkeiten nicht ausgeübt werden:
a) Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des
Kreditwesengesetzes,
b) Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 des
Kreditwesengesetzes sowie
c) Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 2 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,“
b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. eine Erklärung, dass im Inland der Name oder die Firma des Instituts
nur mit dem Zusatz „Repräsentanz“ verwendet wird,“
16. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „, auch in Verbindung mit Abs. 3,“
gestrichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „, auch in Verbindung mit Abs. 3,“
gestrichen und werden die Wörter „§ 24 Abs. 3a Satz 4 und 5 Halbsatz 2“
durch die Wörter „§ 24 Absatz 3a Satz 4 und 5“ ersetzt.
12
bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 24 Abs. 3a Satz 2 und 5 Halbsatz 2“
durch die Wörter „§ 24 Absatz 3a Satz 2 und 5“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für die Anzeigen nach § 24 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 und Satz 5 des
Kreditwesengesetzes über die Absicht der Bestellung einer Person, die die Geschäfte der
Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen
soll oder das Ausscheiden dieser Person und über die Bestellung oder das Ausscheiden
eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans
gelten §§ 5 bis 5f entsprechend.“
17. § 16a wird wie folgt gefasst:
„§ 16a
Übergangsvorschrift
(1) Für Sammelanzeigen nach § 24 Absatz 1a Nummer 1 und 3 des
Kreditwesengesetzes jeweils in Verbindung mit § 8 Absatz 2 dieser Verordnung
sowie Sammelanzeigen nach § 24 Absatz 3a Satz 2 und 5 des
Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 2 dieser Verordnung,
die bis einschließlich 15. Juni 2016 einzureichen sind, sind die entsprechenden
Formulare nach den Anlagen in der Fassung der Anzeigenverordnung vom 19.
Dezember 2006 (BGBl. I S. 3245), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 40 des
Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, weiter
anzuwenden.
(2) § 1a ist ab dem 1. Juli 2016 anzuwenden.“
18. Die Anlagen 1 bis 7 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche
Fassung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den
Felix Hufeld
Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
13
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I.
Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Vor dem Hintergrund der Finanzmarktkrise 2008 haben das Europäische Parlament und
der Rat auf Vorschlag der Europäischen Kommission eine grundlegende Neugestaltung des
Bankenaufsichtsrechts in der EU vorgenommen. Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und
die Richtlinie 2013/36/EU haben die bisherigen Richtlinien 2006/48/EG (Bankenrichtlinie)
und 2006/49/EG (Kapitaladäquanzrichtlinie) vollständig abgelöst. Die neuen europäischen
Vorgaben machten zahlreiche Änderungen des Kreditwesengesetzes erforderlich. Die
größten Änderungen ergaben sich durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie
2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung
von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und
Wertpapierfirmen (CRD IV-Umsetzungsgesetz) vom 28. August 2013, BGBl I 2013, 3395.
Die Änderungen im KWG ziehen wiederum Anpassungen der Anzeigenverordnung nach
sich. Weitere Änderungsnotwendigkeiten ergeben sich aus dem Wegfall der Einholung von
Auszügen aus dem Bundeszentralregister und dem Gewerbezentralregister durch das
Bundesministerium der Finanzen. Zukünftig sollen die Betroffenen die Auszüge aus den
Registern selber anfordern und der BaFin vorlegen. Ferner wurde der Tatsache Rechnung
getragen, dass die Europäische Zentralbank (EZB) durch die Verordnung (EU) Nr.
1024/2013 (SSM-Verordnung) teilweise als zuständige Aufsichtsbehörde tätig wird.
Darüber hinaus soll durch das Erfordernis, Anzeigen künftig auch in elektronischer Form
einzureichen, eine Entlastung der Verwaltung erreicht werden. Die erforderlichen
Anpassungen sind Gegenstand des vorliegenden Referentenentwurfs.
II.
Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Durch den Entwurf wird eine Rechtsträgerkennung zur Identifizierung von Marktakteuren
eingeführt. Außerdem werden Formulierungen in der AnzV angepasst, die nach der Fassung
des § 1 Absatz 9 KWG bis zum Inkrafttreten des CRD IV-Umsetzungsgesetzes die
mittelbare Beteiligung an einem Zielunternehmen durch ein oder mehrere
Tochterunternehmen oder gleichartige Verhältnisse voraussetzten. Weiterhin haben die
nach § 24 Absatz 1 Nr. 1 und 15 KWG Anzeigepflichtigen (Kandidaten für die
Geschäftsleitung bzw. des Verwaltungs- oder Kontrollorgans eines Instituts) zusammen
mit der Anzeige künftig Führungszeugnisse und Auszüge aus dem Gewerbezentralregister
einzureichen. Daneben ergeben sich einige kleinere Änderungen sowie Anpassungen an
geänderte Rechtsnormen.
III.
Alternativen
Die von den Änderungen des europäischen Aufsichtsrechts durch die Verordnung (EU) Nr.
575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU betroffenen Bereiche sind national teilweise
unmittelbar in der Anzeigenverordnung geregelt. Auch wurden aufgrund der Verordnung
und der Richtlinie bereits Änderungen des Kreditwesengesetzes vorgenommen, die
ebenfalls unmittelbare Auswirkungen auf Terminologie und Systematik der
Anzeigenverordnung haben. Insoweit ist eine Alternative außer zu einer entsprechenden
Anpassung der Anzeigenverordnung an die veränderte europäische und nationale
Rechtslage nicht ersichtlich.
Der Wegfall der Einholung von Auszügen aus dem Bundeszentralregister und dem
Gewerbezentralregister durch das Bundesministerium der Finanzen macht es erforderlich,
dass die Bundesanstalt diese nunmehr künftig selbst bei den Betroffenen anfordern kann.
Die Alternative, zukünftig bei der Bearbeitung von Anzeigen der Bestellung von
Geschäftsleitern und Aufsichtsräten auf entsprechende Auszüge zu verzichten, ist aus
aufsichtsrechtlichen Gründen nicht vertretbar. Dies gilt insbesondere, da die Überprüfung
der Zuverlässigkeit der Kandidaten wesentlicher Bestandteil der laufenden Aufsicht ist.
14
IV.
Verordnungskompetenz
Die Verordnungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des
Grundgesetzes - GG (Recht der Wirtschaft: Bank- und Börsenwesen). Eine
bundeseinheitliche Regelung ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im
gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 Absatz 2 GG), weil sonst die konkrete
Gefahr besteht, dass diese Zielvorgaben ohne eine bundeseinheitliche Regelung
beeinträchtigt würden. Die Befugnis der BaFin zum Erlass der Verordnung ergibt sich aus
Art. 80 Absatz 1 GG und § 24 Absatz 4 Satz 1 und 3, § 31 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 KWG in
Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum
Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
V.
Vereinbarkeit
mit
dem
Recht
der
Europäischen
Union
völkerrechtlichen Verträgen
Dieser Verordnungsentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
VI.
und
Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Verordnung trägt auch zur Rechtsvereinfachung bei. So wird beispielsweise § 3
aufgehoben, da nicht realisierte Reserven nicht mehr als Eigenmittelinstrument anerkannt
werden. Voranfragen und Antragsentwürfe können bereits jetzt bei der BaFin in
elektronischer Form eingereicht werden. Bei rechtsverbindlichen Anträgen und Anzeigen
benötigt die Bundesanstalt weiterhin die Originaldokumente mit den handschriftlichen
Unterschriften. Durch die zusätzlichen elektronischen Fassungen können die Prozesse
innerhalb der BaFin erheblich beschleunigt und die Anträge dadurch schneller bearbeitet
werden. Die Aktenführung innerhalb der Bundesanstalt soll 2020 von der führenden
Papierakte auf die elektronische Akte umgestellt werden. Nach der Umstellung kann auf
die Dokumente mit den handschriftlichen Unterschriften wahrscheinlich verzichtet werden.
Bis dahin sind die Originaldokumente mit den handschriftlichen Unterschriften für die
Beweissicherung unverzichtbar.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Verordnung entfaltet keine Wirkungen, die im Widerspruch zu einer nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung stehen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es ergeben sich durch diese Verordnung keine Veränderungen bei den Haushaltsausgaben
des Bundes sowie der Länder und Kommunen.
4. Erfüllungsaufwand
Die Regelungen zu § 1a beruhen auf nationaler Gesetzgebung. Alle übrigen Regelungen,
die Kosten verursachen, basieren jeweils zu 100 Prozent auf EU-Recht.
a) Regelungen, die auf nationalen Vorgaben basieren
aa) Erfüllungsaufwand Wirtschaft
Der jährliche Erfüllungsaufwand fällt in Zusammenhang mit folgenden Regelungen an:
Erfüllungsaufwand i.e.S. Wirtschaft
Wiederkehrender Erfüllungsaufwand
Gesetz Paragraf Inhalt
AnzV
§ 1a
AnzV
Einreichung einer
zusätzlichen
elektronischen
Fassung
Komple Zeit in Fallzah Erfüllungsauf-xität
Min.
l
wand gesamt
einfach
73 100.000
5.204.900,00 €
15
5.204.900,00 €
Wiederkehrender Erfüllungsaufwand
Einmaliger Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand i.e.S. Wirtschaft
Informationspflichten Wirtschaft
Wiederkehrende Informationspflichten
Gesetz Paragraf Inhalt
AnzV
§ 1a
AnzV
Einreichung einer
zusätzlichen
elektronischen
Fassung
5.204.900,00 €
0,00 €
5.204.900,00 €
Komple Zeit in Fallzah Informationsxität
Min.
l
pflichten
gesamt
einfach
3 100.000
138.000,00 €
138.000,00 €
Wiederkehrende Informationspflichten
Einmalige Informationspflichten
Informationspflichten Wirtschaft
138.000,00 €
0,00 €
138.000,00 €
Die als Informationspflichten aufgeführten Tatbestände wurden zusätzlich als
Erfüllungsaufwand aufgeführt. Die Kosten, die sich durch die Darstellung als reine
Informationspflicht ergeben würde, entsprechen nicht den praktischen Erfahrungen.
Deshalb wurden die Tatbestände jeweils als Erfüllungsaufwand und Informationspflicht
erfasst. So entsteht der Erfüllungsaufwand der Wirtschaft zu § 1a im Wesentlichen durch
die eigenhändig unterschriebene Erklärung, dass die schriftlichen und die elektronischen
Fassungen inhaltlich und bildlich übereinstimmen.
Für die Wirtschaft entsteht ein auf nationalen Regelungen basierender jährlicher
Erfüllungsaufwand in der Höhe von rund 5,34 Millionen Euro. Davon sind rund 138 Tausend
Euro Informationspflichten. Einmaliger Erfüllungsaufwand entsteht für die Wirtschaft nicht.
Entsprechend der „One in, one out“-Regel resultiert aus dem Regelungsvorhaben ein auf
nationalen Vorgaben basierender Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 5,2 Millionen Euro.
Dieser Betrag wird durch dieses Regelungsvorhaben nicht kompensiert. Eine teilweise
Kompensation ist durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
vorgesehen.
bb) Erfüllungsaufwand Verwaltung
Der jährliche Erfüllungsaufwand der Verwaltung fällt durch folgende Regelungen an:
Erfüllungsaufwand Verwaltung
Wiederkehrender Erfüllungsaufwand
GeParaInhalt
setz
graf
AnzV
§ 1a
AnzV
Einreichung einer
zusätzlichen
Komplexität
einfach
Zeit FallErfüllungsaufin
zahl
wand gesamt
Min.
10 100.000
536.666,67 €
16
elektronischen
Fassung
536.666,67 €
Einmaliger Erfüllungsaufwand
Wiederkehrender Erfüllungsaufwand
Einmaliger Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand Verwaltung
Wiederkehrender Erfüllungsaufwand
Einmaliger Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand i.e.S. Wirtschaft
Wiederkehrende Informationspflichten
Einmalige Informationspflichten
Informationspflichten Wirtschaft
0,00 €
536.666,67 €
0,00 €
536.666,67€
5.204.900,00 €
0,00 €
5.204.900,00 €
138.000,00 €
0,00 €
138.000,00 €
Erfüllungsaufwand gesamt
Erfüllungsaufwand i.e.S. Wirtschaft gesamt
Informationspflichten Wirtschaft gesamt
Erfüllungsaufwand inkl. Informationspflicht
5.204.900,00 €
138.000,00 €
5.342.900,00 €
Wiederkehrender Erfüllungsaufwand
Wiederkehrender Erfüllungsaufwand i.e.S. Wirtschaft
Wiederkehrende Informationspflichten Wirtschaft
Erfüllungsaufwand inkl. Informationspflicht
5.204.900,00 €
138.000,00 €
5.342.900,00 €
Einmaliger Erfüllungsaufwand
Einmaliger Erfüllungsaufwand i.e.S. Wirtschaft
Einmaliger Informationspflichten Wirtschaft
Erfüllungsaufwand inkl. Informationspflicht
0,00 €
0,00 €
0,00 €
Für die Bundesanstalt entsteht durch auf nationalem Recht bestehende Regelungen ein
zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 536 Tausend Euro.
Der gesamte Erfüllungsaufwand der Verwaltung entfällt auf den Bund. Bei Ländern und
Kommunen entsteht kein Erfüllungsaufwand.
cc) Erfüllungsaufwand Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
b) Regelungen, die auf EU-Vorgaben basieren
aa) Erfüllungsaufwand Wirtschaft
17
Der jährliche Erfüllungsaufwand fällt in Zusammenhang mit folgenden Regelungen an:
Erfüllungsaufwand i.e.S. Wirtschaft
Wiederkehrender Erfüllungsaufwand
Gesetz Paragraf Inhalt
§ 2 AnzV
AnzV
AnzV
AnzV
AnzVx
AnzVx
Verlängerung der
Rechtsträgerkennung zur Identifizierung im
Meldewesen
§ 5a Abs. Beifügung von
3 S. 2
Arbeitszeugnissen über
AnzV
Vortätigkeiten der
letzten drei Jahre
§ 5c
Beantragung von
AnzV
Führungszeugnissen
inkl. amtlicher
Übersetzungen
§ 5d
Einreichung von
AnzV
Auszügen aus dem
Gewerbezentralregister
(Gebühr 15€)
§ 5 Abs. erneute Einreichung
4 AnzV
der GL Unterlagen,
wenn zwischen Absicht
und Vollzug mehr als
12 Monate liegen
Komple Zeit in Fallzah Erfüllungsauf-xität
Min.
l
wand gesamt
einfach
188
1.990
309.930,56 €
einfach
188
4.000
536.176,00 €
einfach
68
10.000
717.340,00 €
einfach
68
10.000
717.340,00 €
einfach
68
10
484,84 €
2.281.271,40 €
Einmaliger Erfüllungsaufwand
Gesetz Paragraf Inhalt
§ 2 AnzV
AnzV
Erwerb der
Rechtsträgerkennung zur Identifizierung im
Meldewesen
Komple Zeit in Fallzah Erfüllungsauf-xität
Min.
l
wand gesamt
einfach
308
1.990
437.011,96 €
437.011,96 €
Wiederkehrender Erfüllungsaufwand
Einmaliger Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand i.e.S. Wirtschaft
Informationspflichten Wirtschaft
Wiederkehrende Informationspflichten
Gesetz Paragraf Inhalt
§ 2 AnzV
AnzV
Mitteilung der
Rechtsträgerkennung
an BaFin und
Bundesbank
2.281.271,40 €
437.011,96 €
2.718.283,36 €
Komple Zeit in Fallzah Informationsxität
Min.
l
pflichten
gesamt
einfach
3
1.990
10.706,20 €
18
AnzV
AnzV
AnzV
AnzV
§ 5a Abs. Beifügung von
3 S. 2
Arbeitszeugnissen über
AnzV
Vortätigkeiten der
letzten drei Jahre
§ 5c
Einreichung von
AnzV
Führungszeugnissen
(Gebühr 15 €); und
inkl. amtlicher
Übersetzungen
§ 5d
Einreichung von
AnzV
Auszügen aus dem
Gewerbezentralregister
(Gebühr 15€)
§ 5 Abs. erneute Einreichung
4 AnzV
der GL Unterlagen,
wenn zwischen Absicht
und Vollzug mehr als
12 Monate liegen
einfach
3
4.000
5.520,00 €
einfach
7
10.000
32.200,00 €
einfach
7
10.000
32.200,00 €
einfach
4
10
58,40 €
80.684,60 €
80.684,60 €
0,00 €
80.684,60 €
Wiederkehrende Informationspflichten
Einmalige Informationspflichten
Informationspflichten Wirtschaft
Die als Informationspflichten aufgeführten Tatbestände wurden zusätzlich als
Erfüllungsaufwand aufgeführt. Die Kosten, die sich durch die Darstellung als reine
Informationspflicht ergeben würde, entsprechen nicht den praktischen Erfahrungen.
Deshalb wurden die Tatbestände jeweils als Erfüllungsaufwand und Informationspflicht
erfasst. Bevor die Rechtsträgerkennung gem. § 2 an die BaFin und die Bundesbank
gemeldet werden kann, muss diese bei einer Vergabestelle beantragt werden. Die
Beantragung und anschließende Einreichung eines Führungszeugnisses nach § 5c ist für
einen Ausländer nicht ohne größeren Aufwand zu verwirklichen.
Für die Wirtschaft entsteht durch auf EU-Vorgaben basierende Regelungen ein jährlicher
Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 2,36 Millionen Euro. Davon sind rund 81 Tausend Euro
Informationspflichten. Einmaliger Erfüllungsaufwand entsteht für die Wirtschaft in Höhe
von rund 437 Tausend Euro.
Dieser Erfüllungsaufwand fällt nicht in den Anwendungsbereich der „one in, one out“-Regel,
da es sich um die 1:1-Umsetzung von EU-Vorgaben handelt.
bb) Erfüllungsaufwand Verwaltung
Der jährliche Erfüllungsaufwand der Verwaltung fällt durch folgende Regelungen an:
Erfüllungsaufwand Verwaltung
Wiederkehrender Erfüllungsaufwand
GeParaInhalt
setz
graf
AnzV
AnzV
§ 5a
Beifügung von
Abs. 3 S. Arbeitszeugnissen
2 AnzV
über Vortätigkeiten
der letzten drei Jahre
§ 5c
Einreichung von
AnzV
Führungszeugnissen;
Komplexität
einfach
einfach
Zeit FallErfüllungsaufin
zahl
wand gesamt
Min.
40
4.000
85.866,67 €
40
10.000
214.666,67 €
19
AnzV
§ 5d
AnzV
§ 5 Abs.
4 AnzV
AnzV
inkl. amtlicher
Übersetzungen
Einreichung von
Auszügen aus dem
Gewerbezentralregist
er
erneute Einreichung
der GL Unterlagen,
wenn zwischen
Absicht und Vollzug
mehr als 12 Monate
liegen
einfach
40
10.000
214.666,67 €
einfach
50
10
268,33 €
515.468,33 €
Einmaliger Erfüllungsaufwand
Geset Paragra Inhalt
z
f
AnzV
§ 2 AnzV Mitteilung der
Rechtsträgerkennung
an BaFin und
Bundesbank
Komple
xität
einfach
Zeit Fallzah Erfüllungsaufin
l
wand gesamt
Min.
40
1.990
42.718,67 €
42.718,67 €
Wiederkehrender Erfüllungsaufwand
Einmaliger Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand Verwaltung
Wiederkehrender Erfüllungsaufwand
Einmaliger Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand i.e.S. Wirtschaft
Wiederkehrende Informationspflichten
Einmalige Informationspflichten
Informationspflichten Wirtschaft
515.468,33 €
42.718,67 €
558.187,00 €
2.281.271,40 €
437.011,96 €
2.718.283,36 €
80.684,60 €
0,00 €
80.684,60 €
Erfüllungsaufwand gesamt
Erfüllungsaufwand i.e.S. Wirtschaft gesamt
Informationspflichten Wirtschaft gesamt
Erfüllungsaufwand inkl. Informationspflicht
2.718.283,36 €
80.684,60 €
2.798.967,96 €
Wiederkehrender Erfüllungsaufwand
Wiederkehrender Erfüllungsaufwand i.e.S. Wirtschaft
Wiederkehrende Informationspflichten Wirtschaft
Erfüllungsaufwand inkl. Informationspflicht
2.281.271,40 €
80.684,60 €
2.361.956,00 €
Einmaliger Erfüllungsaufwand
20
Einmaliger Erfüllungsaufwand i.e.S. Wirtschaft
Einmaliger Informationspflichten Wirtschaft
Erfüllungsaufwand inkl. Informationspflicht
437.011,96 €
0,00 €
437.011,96 €
Für die Bundesanstalt entsteht ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 558
Tausend Euro an. Davon entfallen ca. 42,7 Tausend Euro auf den einmaligen
Erfüllungsaufwand für die Zuordnung der beaufsichtigen Unternehmen zu gemeldeten
Rechtsträgerkennungen.
Der gesamte Erfüllungsaufwand der Verwaltung entfällt auf den Bund. Bei Ländern und
Kommunen entsteht kein Erfüllungsaufwand.
cc) Erfüllungsaufwand Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Anderen Wirtschaftsunternehmen, insbesondere mittelständischen Unternehmen, die nicht
der Finanzbranche angehören, und sozialen Sicherungssystemen entstehen keine
zusätzlichen Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau,
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
insbesondere
auf
das
6. Weitere Gesetzesfolgen
Der Verordnungsentwurf enthält keine gleichstellungsrelevanten Aspekte. Spezifische
Auswirkungen auf die Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten, da
das Gesetz ausschließlich sachbezogene Regelungen enthält.
VI. Befristung; Evaluation
Eine Befristung dieser Verordnung kommt nicht in Betracht, da die gesetzlichen
Regelungen, auf denen die Verordnung aufbaut, unbefristet gelten.
Die Regelungen sollen im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand und
das Erreichen ihrer Wirkungsziele fünf Jahre nach Inkrafttreten evaluiert werden.
Das Statistische Bundesamt wird voraussichtlich zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser
Verordnung eine ex post Folgekostenvalidierung bei den Normadressaten durchführen. 1
Zudem wird die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowohl ihre
Verwaltungsstatistiken als auch die Ergebnisse ihrer Kosten- und Leistungsrechnung in
diese Folgekostenvalidierung einfließen lassen. Auch die Ergebnisse der Nachmessung des
Erfüllungsaufwandes sollen bei zukünftigen Novellierungen des Verordnung mit
berücksichtigt werden.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegt hinsichtlich der Verordnung
nach §§ 24 und 31 KWG der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der
Finanzen.
In
diesem
Rahmen
unterrichtet
die
Bundesanstalt
für
Finanzdienstleistungsaufsicht das Bundesministerium der Finanzen regelmäßig und
anlassbezogen über aktuelle Rechts- und Verwaltungsfragen im Rahmen der Umsetzung
dieser Verordnung.
1
Vgl. Bundesregierung, Nationaler Normenkontrollrat, Statistisches Bundesamt: Leitfaden zur Ermittlung und
Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung, S. 13.
21
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (§ 1)
Buchstabe a
Unterpunkt aa)
Durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (SSM-Verordnung) wird die Europäische
Zentralbank im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory
Mechanism - SSM) teilweise als zuständige Aufsichtsbehörde tätig. Die Abgrenzung der
Zuständigkeiten erfolgt durch die SSM-Verordnung sowie ggfs. durch die Verordnung
(EU) Nr. 468/2014 (SSM-Rahmenverordnung). Durch den neuen § 1 Absatz 1 Satz 1
AnzV wird die Terminologie in der AnzV wie bereits zuvor im Kreditwesengesetzes (KWG)
angepasst. Die Anpassung erfasst alle Fälle, in denen Anzeigen nach dem KWG bei der
EZB und/oder bei der BaFin einzureichen sind.
Unterpunkt bb)
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen. Die Regelung zur Bestimmung des
übergeordneten Unternehmens in einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten
Finanzholding-Gruppe findet sich nunmehr in § 10a Absatz 2 KWG.
Buchstaben b)
Durch die Änderung wird klargestellt, dass Sparkassen und Genossenschaftsbanken, die
nicht unter die Aufsicht der Europäischen Zentralbank fallen, trotz der Anpassung der
Terminologie aufgrund des SSM (vgl. Begründung zu Nummer 1 Buchstabe a) Unterpunkt
aa) Anzeigen weiterhin über einen Sparkassen- und Giroverband bzw. einen
genossenschaftlichen Prüfverband einzureichen haben.
Unterpunkt c)
Zur Klarstellung wird auf die Regelungen in den §§ 24 Absatz 3c und 24a Absatz 4a des
KWG hingewiesen.
Zu Nummer 2 (§ 1a)
Anzeigen an die Bundesanstalt müssen ab dem 1. Juli 2016 zusätzlich eine elektronische
Fassung enthalten. Die Bundesanstalt wird technische Vorgaben z.B. bzgl. des
Dateiformates und dem konkreten Einreichungsweg machen. Die Vorschrift verfolgt zwei
Ziele. Zum einen soll die Verwaltung entlastet werden. Durch SSM müssen viele Anzeigen
von der Bundesanstalt elektronisch erfasst und in die Datenbanken der Europäischen
Zentralbank gespeichert werden. Die Bereitstellung einer elektronischen Fassung durch
die Institute erleichtert daher die internen Abläufe der Bundesanstalt. Auf die schriftliche
Fassung kann derzeit nicht verzichtet werden, da nach wie vor die schriftliche Akte bei
der Bundesanstalt führend ist. Die elektronische Akte soll 2020 eingeführt werden. Die
Vorschrift dient somit auch dazu, die Bundesanstalt auf die elektronische Aktenführung
vorzubereiten.
Zu Nummer 3 (§ 2)
In § 24 Absatz 4 KWG ist die Möglichkeit vorgesehen, Bestimmungen über die
Verwendung und Anzeige von Zusatzinformationen zu den Hauptinformationen, etwa
besondere Rechtsträgerkennungen, zu erlassen. Mit dem neuen § 2 wird von dieser
Ermächtigung Gebrauch gemacht. Als Rechtsträgerkennung soll der international von
22
Aufsichtsbehörden anerkannte „Legal Entity Identifier“ (LEI) dienen. Das LEI-System
wurde im Auftrag der G20 vom Financial Stability Board entworfen und dient der weltweit
eindeutigen Identifizierung juristischer Personen und anderer am Finanzmarkt tätiger
Rechtsträger.
Der LEI ist eine Rechtsträgerkennung, die bei einer vom Legal Entity Identifier Regulatory
Oversight Committee (LEI ROC) anerkannten Vergabestelle (Local Operating Unit, LOU)
beantragt werden kann. Die Antragstellung obliegt dabei dem Rechtsträger, der durch
den LEI identifiziert werden soll. Die aktuelle Liste der anerkannten Vergabestellen
(englisch: „endorsed pre-LOUs“) ist auf der Internetseite des LEI ROC abrufbar. Die
betroffenen Unternehmen können unter diesen Vergabestellen frei wählen.
Die Regelung des neuen § 2 dient unter anderem der Umsetzung der „Empfehlung der
EBA zur Verwendung der Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, LEI)“ vom
29.01.2014. Danach sind beaufsichtigte Unternehmen, die Meldepflichten nach der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erfüllen haben, durch einen LEI zu identifizieren.
Darüber hinaus empfiehlt die EBA, dass auch gruppenangehörige Unternehmen, über die
beaufsichtigte Unternehmen Informationen zu melden haben, durch den LEI zu
identifizieren sind. Diese Identifizierung ist jeweils nur möglich, wenn die davon
betroffenen Unternehmen über eine derartige Rechtsträgerkennung verfügen und diese
der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank mitteilen. Daneben dient diese
Regelung der Umsetzung von Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses EZB/2014/29 der
Europäischen Zentralbank vom 02.07.2014 über die Lieferung der aufsichtlichen Daten
durch die nationalen Aufsichtsorgane an die Europäische Zentralbank (Abl. L 214/34 vom
19.07.2014), der eine entsprechende Verpflichtung enthält.
In Absatz 1 wird der Kreis der Unternehmen festgelegt, die zum Erwerb eines LEI
verpflichtet sind. Die Pflicht trifft Unternehmen, die regelmäßig Meldungen an die
Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank machen müssen; ausdrücklich
ausgenommen sind dabei die Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppen IIIa, IIIb und IV.
Zudem wird in Absatz 6 festgelegt, dass auch nicht beaufsichtigte, gruppenangehörige
Unternehmen durch einen LEI zu identifizieren sind, wenn ihr übergeordnetes
Unternehmen Informationen über sie – wie zum Beispiel ihre Kreditnehmer – an die
Aufsicht zu melden hat.
Soweit ein Unternehmen bereits über einen LEI verfügt, ist kein neuer LEI zu beantragen,
sondern der bereits erteilte LEI zu verwenden. Unternehmen in der Rechtsform eines
Einzelkaufmanns müssen erst dann einen LEI erwerben, wenn die Regeln des LEISystems eine Vergabe dieser Kennung an Einzelkaufleute erlauben. Institute im Sinne
des § 53 Kreditwesengesetzes müssen erst dann einen LEI erwerben, wenn diese Regeln
eigenständige Kennungen für Zweigstellen von Unternehmen zulassen.
Damit die Rechtsträgerkennung ihren Zweck erfüllen kann, sollte sie weltweit eindeutig
und weltweit verwendbar sein. Deshalb wird in Absatz 2 festgelegt, dass die
Rechtsträgerkennung im Rahmen eines international von Aufsichtsbehörden anerkannten
Systems ausgegeben sein muss. Im Moment erfüllt nur das LEI-System diese
Anforderungen.
Damit der LEI eines Unternehmens im aufsichtlichen Meldewesen verwendet werden
kann, legt Absatz 3 fest, dass er nach Erwerb der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank mitzuteilen ist. Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in den
Anwendungsbereich des Absatzes 1 fallen, können die Pflicht nach Absatz 3 auch dadurch
erfüllen, dass sie ihren LEI der Deutschen Bundesbank über die E-Mail-Adresse
[email protected]
innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung mitteilen. Eine
Mitteilung ist nicht notwendig, wenn der LEI der Deutschen Bundesbank bereits bekannt
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ist. Ob das der Fall ist, kann dem zu dem Unternehmen gespeicherten Datensatz in der
Stammdatensuchmaschine des Groß- und Millionenkreditmeldewesens der Deutschen
Bundesbank entnommen werden.
Zu Nummer 4 (§ 3)
Nicht realisierte Reserven sind nach den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
nicht mehr als Eigenmittelinstrument anrechenbar. Dies ergibt ein Umkehrschluss aus
Art. 62 der Verordnung. In § 10 KWG wurden dementsprechend unter anderem auch die
Absätze 4a und 4b aufgehoben. Die Meldepflicht in Bezug auf nicht realisierte Reserven
ist damit entfallen. Es ist jedoch weiterhin eine anteilsmäßige Anrechnung von nicht
realisierten Reserven gemäß der Übergangsbestimmungen nach Art. 484 Absatz 5 CRR
i.V.m. Art. 486 Absatz 4 CRR möglich, da die Regelungen nach § 10 Absatz 2b Satz 1 Nr.
6 und 7 KWG nationale Umsetzungsmaßnahmen des Art. 57 lit. f i.V.m. Art. 63 Absatz 1
der Richtlinie 2006/48/EG (CRD-IV) darstellen. Die Anrechnungsmöglichkeit wird bis
2021 schrittweise abgebaut. Im Rahmen des CRD IV-Umsetzungsgesetzes wurde in § 29
Absatz 1 Satz 6 KWG den Prüfern des Jahresabschlusses aufgetragen, auch zu prüfen, ob
bei der Ermittlung nicht realisierter Reserven § 10 Absatz 4a bis 4c in der bis zum 31.
Dezember 2013 geltenden Fassung beachtet worden sind.
Zu Nummer 5 (§ 4)
Die Regelungen zur Definition der Eigenmittel in § 10 KWG, einschließlich der
Bestimmungen über den Abzug nicht marktüblicher Kredite an bestimmte Gesellschafter
vom Eigenkapital in § 10 Absatz 2a Satz 2 Nummer 4 und 5 KWG a.F., wurden durch das
CRD IV-Umsetzungsgesetz aufgehoben, da die hierfür maßgeblichen Vorschriften
nunmehr in der Verordnung (EU) 575/2013 enthalten sind. In der EU-Verordnung finden
sich allerdings keine Bestimmungen über den Abzug derartiger Kredite von den
Eigenmitteln, so dass die Bezeichnung als Abzugskredite anzupassen ist. Um den
Informationsbedürfnissen der Aufsicht Rechnung zu tragen, wurde die zuvor in § 10
Absatz 8 bestimmte Anzeigepflicht für die bisher nach § 10 Absatz 2a Satz 2 Nummer. 4
und 5 KWG a.F. abzuziehenden Gesellschafterkredite inhaltsgleich in § 24 Absatz 1
Nummer 17 und Absatz 1b Satz 2 KWG geregelt. In § 4 ist daher eine entsprechende
Verweisanpassung notwendig.
Zu Nummer 6 und 7 (§§ 5 – 5f)
Mit dem „Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht“ vom
29.07.2009 wurden im Kreditwesengesetz Regelungen zur Kontrolle der Mitglieder von
Verwaltungs- und Aufsichtsorganen eingeführt. Diese wurden durch das „Gesetz zur
Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines
Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der
aktienrechtlichen Organhaftung“ vom 09.12.2010 weiter entwickelt. Mit dem „Gesetz zur
Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten
und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Anpassung
des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen
an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRD IV-Umsetzungsgesetz)“ vom 28. August
2013 und dem „Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes“
vom 15. Juli 2014 wurden die aufsichtlichen Anforderungen an die Geschäftsleiter und
Mitglieder der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane in nationaler Umsetzung der europäisch
harmonisierten Regelungen erweitert. Dementsprechend wurden die Anzeigepflichten des
§ 24 KWG in Bezug auf die Geschäftsleiter und Mitglieder der Verwaltungs- und
Aufsichtsorgane geändert.
Die Änderungen vollziehen die bereits durch das „Merkblatt zur Kontrolle der Mitglieder
von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gemäß KWG und VAG“ vom 03.12.2012 und das
„Merkblatt für die Prüfung der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit von
Geschäftsleitern gemäß VAG, KWG, ZAG und InvG“ vom 20.02.2013 verkündete
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Verwaltungspraxis der Bundesanstalt nach und geben Erläuterungen zu den Unterlagen,
die zur Erfüllung der durch das „CRD IV- Umsetzungsgesetz“ und das „Gesetz zur
Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes“ geänderten
Anzeigepflichten erforderlich sind. Weiterhin werden Empfehlungen der Europäischen
Bankenaufsichtsbehörde aus den „EBA- Leitlinien zur Beurteilung der Eignung von
Mitgliedern des Leitungsorgans und von Inhabern von Schlüsselfunktionen“ vom
22.11.2012 umgesetzt.
Zu Nummer 8 (§ 7)
Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur des Verweises sowie eine Anpassung der
Überschrift an den Umstand, dass der Begriff der qualifizierten Beteiligung abgeschafft
wurde. Nunmehr können sowohl aktivische als auch passivische Beteiligungen als
bedeutende Beteiligungen qualifiziert werden. Um zu unterstreichen, dass § 7 AnzV die
aktivischen Beteiligungen behandelt, wurde der Wortlaut des § 24 Absatz 1 Nummer 13
KWG aufgenommen.
Buchstabe b Unterpunkt aa
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, mit der der Verweis an die aktuelle
Fassung des KWG angepasst wird.
Buchstabe b Unterpunkt bb
aaa)
Die Änderung ist erforderlich, da der Begriff der qualifizierten Beteiligung in § 1 Absatz
15 KWG a.F., der Anteile, die nicht dazu bestimmt sind, durch die Herstellung einer
dauernden Verbindung dem eigenen Geschäftsbetrieb zu dienen, nicht einschloss,
weggefallen ist. Stattdessen sind nunmehr das Vorliegen der Tatbestände des § 1 Absatz
9 Satz 3 KWG und des für die Ermittlung der Voraussetzungen des Artikels 89 CRR
wesentlichen Artikels 91 Absatz 2 CRR anzuzeigen.
bbb)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die Möglichkeit, ein Unternehmen aus
dem Konsolidierungskreis zu nehmen, ist nunmehr in Art. 19 Absatz 1 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 geregelt, auf den § 31 Absatz 3 KWG verweist.
Buchstabe c
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur des Verweises (siehe Begründung zu
Buchstabe b Unterpunkt bb bbb).
Buchstabe d
Durch die Änderung des § 1 Absatz 9 KWG durch das CRD IV-Umsetzungsgesetz ist es im
Geltungsbereich des KWG möglich, dass eine bedeutende Beteiligung durch mittelbar
gehaltene Anteile besteht, die nicht über ein oder mehrere Tochterunternehmen oder ein
gleichartiges Verhältnis gehalten werden. Zur Klarstellung wird für die Berechnung der
Stimmrechtsanteile auf § 1 Absatz 9 Satz 2 KWG verwiesen, der seinerseits auf
Verordnungen nach dem WpHG und dem KaGB verweist.
Buchstabe e
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Terminologie des KWG.
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Buchstabe f und g
Es handelt sich um eine Anpassung der Terminologie aufgrund des SSM (vgl. Begründung
zu Nummer 1 Buchstabe a) Unterpunkt aa).
Buchstabe h
Auch bei Beteiligungsanzeigen, die papiergebunden eingereicht werden, muss der
Bundesanstalt eine elektronische Fassung übersandt werden. Die Anpassung trägt der
Einführung des § 1a Rechnung.
Zu Nummer 9 (§ 8)
Als Gegenpart zur Überschrift des § 7 AnzV wird die Überschrift des § 8 AnzV angepasst.
Damit soll verdeutlicht werden, dass § 8 die passivischen bedeutenden Beteiligungen
behandelt. Zu diesem Zweck wurde der Wortlaut des § 24 Absatz 1 Nr. 10 KWG
aufgegriffen.
Zu Nummer 10 (§ 9)
Es handelt sich um eine Anpassung der Terminologie aufgrund des SSM (vgl. Begründung
zu Nummer 1 Buchstabe a) Unterpunkt aa).
Zu Nummer 11 (§ 10a)
Die der Änderung zugrunde liegende Anzeigepflicht des § 24 Absatz 2a KWG wurde durch
das „Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes“ in das
Kreditwesengesetz eingeführt. Durch die Änderung werden die zur Erfüllung der
Anzeigepflicht erforderlichen Angaben konkretisiert.
Zu Nummer 12 (§ 11)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, die den Wortlaut des § 24 Absatz 3 Satz
1 KWG aufgreift.
Zu Nummer 13 (§ 12)
Buchstabe a
Es handelt sich um eine Anpassung der Terminologie aufgrund des SSM (vgl. Begründung
zu Nummer 1 Buchstabe a) Unterpunkt aa).
Buchstabe b
Es handelt sich um eine Aktualisierung des Verweises.
Zu Nummer 14 (§ 14)
Buchstabe a
Die Anträge auf Erlaubnis zum Betrieb von Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäften
sind auch im Rahmen des SSM weiterhin bei der BaFin einzureichen. Dies folgt aus Art. 4
Absatz 1 lit. a i.V.m. Art. 14 SSM-Verordnung.
Buchstabe b
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Die Änderung trägt der eingeführten Anzeigepflicht der Mitglieder des Verwaltungs- und
Aufsichtsorgans Rechnung.
Buchstabe c Unterpunkt aa
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, die die Begriffsänderung in § 1 Absatz
3d KWG nachvollzieht.
Buchstabe c Unterpunkt bb
Es handelt sich um die redaktionelle Anpassung des Begriffs „Eigenkapital“ an den Begriff
„Eigenmittel“, wie er auch in Art. 4 Absatz 1 Nr. 51 bzw. Teil 2 der Verordnung (EU) Nr.
575/2013 zu finden ist.
Buchstabe d
Es handelt sich um eine Anpassung der einzureichenden Unterlagen, die den
überarbeiteten §§ 5 – 5e Rechnung trägt.
Buchstabe e
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur des Verweises, die nachvollzieht, dass
§ 33 Absatz 3 KWG in der Fassung bis zum 01.01.2014 dem heutigen § 33 Absatz 2
entspricht.
Buchstabe f und g
Es handelt sich um eine Anpassung der einzureichenden Unterlagen, die den
überarbeiteten §§ 5 – 5f Rechnung trägt.
Zu Nummer 15 (§ 15)
Buchstabe a und b
Es handelt sich um eine redaktionelle Ergänzung, die sich aus der Existenz des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ergibt.
Zu Nummer 16 (§ 16)
Buchstabe a und b
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen und Korrekturen der Verweise.
Buchstabe c
Es handelt sich um eine Anpassung der einzureichenden Unterlagen von FinanzholdingGesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften, die den überarbeiteten
§§ 5 – 5f Rechnung trägt.
Zu Nummer 17 (§ 16a)
Gem. § 7 Absatz 2 und § 8 Absatz 2 AnzV können die entsprechenden Sammelanzeigen
bis zum 15. Juni eines Jahres eingereicht werden. Da die Änderung der AnzV und damit
der zu verwendenden Formulare in den Meldezeitraum fällt, wurde diese
Übergangsregelung geschaffen. Für den Übergangszeitraum (ausschlaggebend ist der zu
meldende Stand, auf den sich eine Anzeige bezieht) sind noch die alten Formulare für
Sammelanzeigen sowie die alten Formulare für Einzelanzeigen gem. § 7 bzw. § 8 AnzV zu
verwenden. Für Anzeigen bzgl. des Standes zum 31.12.2015, dem Stichtag für die
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Sammelanzeige, werden die Formulare einheitlich umgestellt und somit ein einheitlicher
und vollständiger Datenbestand mit der neu gestalteten Sammelanzeige angezeigt. Die
Übergangszeiträume sind notwendig, um die EDV zur Erfassung umzurüsten.
Zu Nummer 18
Die frühere Anlage 1 ist bereits durch Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung vom 20. März
2009 (BGBI. I S. 562) aufgehoben worden. An ihre Stelle tritt jetzt eine der beiden
neuen Anlagen zu §§ 5 ff. AnzV. Die weitere Anlage zu §§ 5 ff. AnzV wird neue Anlage 2.
Mit diesen neuen Anlagen zu §§ 5 ff. AnzV wird die Anzeige personeller Veränderungen
für den Anzeigenden standardisiert und damit vereinfacht. Für die Aufsicht wird hierdurch
die Erfassung der Information erleichtert.
Die bisherige Anlage 2 ergänzte den § 3 AnzV, der mit diesem Gesetz aufgehoben wird.
Diese Anlage ist somit obsolet und kann durch die zweite der beiden neuen Anlagen zu
§ 5 AnzV überschrieben werden. Die Neufassung der Anlagen 3 und 5 bis 7 dient der
Anpassung an die KWG-Änderungen.
Die Anlage 2a dient der Umsetzung von Empfehlungen der Europäischen
Bankenaufsichtsbehörde aus den „EBA- Leitlinien zur Beurteilung der Eignung von
Mitgliedern des Leitungsorgans und von Inhabern von Schlüsselfunktionen“ vom
22.11.2012.
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