Richtlinie zur Finanzierung von Bewirtungskosten an der Universität Siegen (Bewirtungskostenrichtlinie - Bewiko-RL) I. Geltungsbereich Diese Richtlinie gilt für die Finanzierung von Bewirtungskosten. Bewirtungskosten, die nicht den Regelungen dieser Richtlinie entsprechen, können nicht finanziert werden und alle anderen Aufwendungen als die hier geregelten Bewirtungskosten müssen privat getragen werden. Werden die in dieser Richtlinie festgelegten Betragsgrenzen überschritten, muss der die jeweilige Betragsgrenze übersteigende Betrag privat getragen bzw. der Universität erstattet werden. Soweit spezielle Regelungen gelten, die auch eine Finanzierung von Bewirtungskosten vorsehen (z.B. das Reisekostenrecht), gehen sie dieser Richtlinie vor. Abschnitt II.A enthält die formalen Grundlagen zur Bewirtschaftung der Budgets für Aufmerksamkeiten und Bewirtung an den Fakultäten und zentralen Einrichtungen, die als Verfügungsmittel bei Kapitel 12240 Titel 529 10 veranschlagt sind. Abschnitt II.B enthält die formalen Voraussetzungen für die Finanzierung von Bewirtungskosten aus Drittmitteln. Diese Regelungen gelten, soweit der Mittelgeber keine Regelungen oder keine engeren Regelungen vorgegeben hat. Bewirtungskosten für Weihnachtsfeiern, interne Betriebsfeiern, Verabschiedungen von Kollegen/Kolleginnen oder andere Feiern mit nicht hinreichenden dienstlichem Anlass (z.B. Geburtstagsfeiern) werden nach dieser Richtlinie nicht finanziert. Bezüglich der Finanzierung einzelner teambildender Maßnahmen sowie von Veranstaltungen und anderen Sachzuwendungen mit motivierendem Charakter für Mitarbeiter, Studierende, Partner und Kunden oder zur Pflege einer allseitig anerkannten akademischen Tradition wird auf die Incentive-Richtlinie verwiesen.1 Abschnitt II.C enthält allgemeine inhaltliche Regelungen, die für alle Fallgestaltungen gelten. Abschnitt II.D enthält Regelungen bezüglich der mit Bewirtungskosten eng zusammenhängenden Beschaffungen, z.B. von Verbrauchsmaterialien, Besteck, Geschirr, Küchengeräten und Kücheneinrichtungen. Abschnitt III enthält Verfahrensregelungen bezüglich der Finanzierung der in den Abschnitten II.A und II.B genannten Bewirtungskosten sowie der in Abschnitt II.D genannten Beschaffungen. Bewirtungskosten im Sinne dieser Richtlinien umfassen zum Einen die sogenannten „Aufmerksamkeiten in geringem Umfang“ (z.B. Kaffee, Tee, Wasser, Gebäck) und zum Anderen alle darüber hinausgehenden Bewirtungen, sofern Sie den Vorgaben der Richtlinie entsprechen. Zur besseren Lesbarkeit wird in den Personenbezeichnungen dieser Richtlinie die männliche Form verwendet, die auch die weibliche Form umfasst. 1 Die Incentive-Richtlinie muss noch erstellt werden. II.A Budgets für Aufmerksamkeiten und Bewirtung an den Fakultäten und zentralen Einrichtungen 1. Das Gesamtbudget für alle Fakultäten beträgt 13.500 € pro Jahr. Dieser Betrag bemisst sich an der Zuweisung des Landes für Verfügungsmittel an die Universität Siegen insgesamt. Jede Fakultät erhält einen Sockelbetrag von 1.500 €, die verbleibenden 7.500 € werden analog dem Modus der LOM an die Fakultäten verteilt. Die Budgets der zentralen Betriebseinheiten Universitätsbibliothek (UB) und Zentrum für Informations- und Medientechnologie (ZIMT) in Höhe von insgesamt 800 € pro Jahr werden im Rahmen der jährlichen Mittelverteilungen festgelegt. 2. Die Budgets sind nicht übertragbar, damit keine Mittel angesammelt werden, die bei haushaltsrechtlichen Prüfungen deren Angemessenheit in Frage stellen könnten. Innerhalb eines Jahres können nicht für Bewirtungskosten benötigte Mittel zur Verstärkung des Budgets für Fortbildungskosten (ohne Reisekosten) verwendet werden, wenn entsprechender Bedarf gegeben ist. 3. Die Fakultäten und zentralen Betriebseinheiten UB und ZIMT können die Verteilung des Budgets innerhalb ihres Verantwortungsbereiches eigenständig regeln. II.B Voraussetzungen für die Finanzierung von Bewirtungskosten aus Drittmitteln 1. Bewirtungskosten können aus Drittmitteln nur unter den Voraussetzungen des Abschnitts II.C und nur dann finanziert werden, wenn der Mittelgeber dies vorgesehen oder nicht ausgeschlossen hat. Die Regelungen des Mittelgebers sind bei der Bewirtschaftung zu beachten. Insbesondere in den Punkten, in denen Regelungen des Mittelgebers enger sind als diese Richtlinie, treten die Regelungen des Mittelgebers an die Stelle der entsprechenden Regelung dieser Richtlinie. Bei der Einreichung einer Abrechnung von Bewirtungskosten aus Drittmitteln geht die Rechnungsstelle daher grundsätzlich davon aus, dass die Verwendung der Mittel dem Grunde und der Höhe nach im Einklang mit den Vorgaben des Mittelgebers steht. II.C Allgemeine Regelungen 1. Es werden nur Bewirtungskosten finanziert, die durch einen dienstlichen Anlass begründet sind. Unter Berücksichtigung der Angemessenheit der Kosten können z.B. Bewirtungskosten abgerechnet werden, die bei Treffen mit Kooperationspartnern und Drittmittelgebern zu Projektbesprechungen, bei der Pflege von Industriekontakten, zur Förderung von Technologietransfer, der Einwerbung oder Begründung von Drittmittelprojekten und Kooperationen, der Darstellung der Fakultät oder der wissenschaftlichen Einrichtung nach außen, bei Akkreditierungs- und Auditverfahren, bei akademischen Ehrungen, bei der Pflege von Auslandskontakten und der Ausübung von Funktionsaufgaben/-ämtern wie z. B. dem Vorsitz in Arbeitsgruppen oder der Koordination im Rahmen der Durchführung von F&E-Projekten anfallen. Wenn sonstige dienstliche Anlässe vorliegen, die mit den vorstehend genannten Fällen nicht in Einklang zu bringen sind, ist die Finanzierung der Bewirtung im Rahmen dieser Richtlinie zuvor (vor der Durchführung der Bewirtung) mit der Rechnungsstelle abzustimmen. Erfolgt in diesen Fällen keine Abstimmung, werden die anfallenden Bewirtungskosten nicht finanziert. 2. Eine Kofinanzierung aus den Budgets gemäß Abschnitt II. A und Drittmitteln ist möglich. 3. Es werden grundsätzlich nur Bewirtungskosten finanziert, wenn diese im Rahmen der Tätigkeit eines Organs der Universität (z.B. des Fakultätsrats) anfallen, wenn Besprechungen mit Teilnehmern verschiedener universitätsinterner Stellen stattfinden oder Gäste der Universität aus repräsentativen Gründen bewirtet werden. Als einzelne Organisationseinheiten der Universität im Sinne des Satzes 1 gelten im Bereich der wissenschaftlichen Einrichtungen die Professuren der Universität und im Bereich der Zentralverwaltung die Abteilungen. Gäste der Universität im Sinne dieser Richtlinie sind Personen, die keine Mitglieder oder Angehörigen der Universität gemäß § 9 des Hochschulgesetzes sind. Nicht erstattungsfähig sind somit insbesondere Bewirtungskosten, die bei Bewirtungen anfallen, an denen nur innerhalb einer Organisationseinheit der Universität tätige Personen teilnehmen (z.B. nur Mitarbeiter einer Professur oder einer Abteilung der Zentralverwaltung). Sofern eine von der Universität veranlasste Fortbildungsveranstaltung oder Klausurtagung an einem externen Tagungsort stattfindet, werden die anfallenden Bewirtungskosten von teilnehmenden Gästen unter den Voraussetzungen von Nr. 1 (Beträge gemäß Abschnitt III. Nr. 2 c) finanziert.. Im übrigen können hierbei Aufmerksamkeiten finanziert werden. Für die teilnehmenden Mitarbeiter können, wenn es sich um eine außergewöhnliche betriebliche Besprechung oder Sitzung handelt, mit entsprechender Begründung Speisen bis zu einem Richtwert von 25,00 € bzw. mit bis zu einem Höchstbetrag von 40,00 € pro Person und Mahlzeit finanziert werden (lohnsteuerrechtlicher Grenzwert nach R 19.6 der Lohnsteuerrichtlinien). 4. Das zahlenmäßige Verhältnis von Mitarbeitern und Gästen, die bewirtet werden, muss sich in einem angemessenen Rahmen bewegen, das heißt die Anzahl der Gäste muss in der Regel überwiegen. 5. Es können außerdem Bewirtungskosten bei der Durchführung von Tagungen, Kongressen und sonstigen Veranstaltungen wissenschaftlicher, belehrender oder repräsentativer Art, die von der Universität veranstaltet werden, finanziert werden, sofern diese aus hierfür eingezahlten Entgelten finanziert werden. In diesem Fall müssen die Bewirtungskosten aus der Kostenstelle gezahlt werden, bei der auch die Einnahmen verbucht worden sind. Die Einnahmen für die Finanzierung von Bewirtungskosten bei diesen Veranstaltungen sind mindestens kostendeckend zu kalkulieren. 6. Aus Spenden, für die eine Zuwendungsbestätigung für Zwecke der Wissenschaft und Forschung ausgestellt worden ist, dürfen Bewirtungskosten aus steuerrechtlichen Gründen nicht finanziert werden, damit es nicht zu einer Mittelfehlverwendung kommt. II.D Voraussetzungen für die Finanzierung von mit Bewirtungskosten eng zusammenhängenden Beschaffungen 1. Gemäß den nachstehend genannten Regelungen können aus den Mitteln, aus denen nach Abschnitt II.A oder II.B Bewirtungskosten finanziert werden können, auch mit den Bewirtungskosten eng zusammenhängende Beschaffungen finanziert werden: a) Mit den zugelassenen Bewirtungsleistungen eng in Zusammenhang stehende Verbrauchsmaterialien können in angemessenem Umfang beschafft werden. Verbrauchsmaterialien in diesem Sinne sind ausschließlich Milch/Kaffeesahne, Zucker, Filtertüten, Servietten und Reinigungsmittel. b) Besteck und Geschirr für Tagungen, Kongresse und sonstige Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art sind bei einem Cateringunternehmen für die Veranstaltung zu mieten. Gleiches gilt, wenn eine Vielzahl von Gästen bewirtet wird, und Besteck und Geschirr in ausreichender Zahl in den Kücheneinrichtungen der Universität (siehe Buchstabe c)) nicht vorhanden ist. Die Reinigung des Geschirrs soll ebenfalls durch das Cateringunternehmen erfolgen. c) Besteck, Geschirr und Kücheneinrichtungen können nur in folgenden Fällen beschafft werden: - im Rahmen des Bestandsschutzes, dass heißt zur Vornahme von Ersatzbeschaffungen bei bereits vorhandenen und von der Universität finanzierten Küchen bzw. Gegenständen, in dem Umfang, in dem die Gegenstände auch bisher dort vorhanden waren - im Rahmen der Ausstattung von Sozialräumen nach den hierfür geltenden Vorschriften - im Rahmen der Ausstattung von Küchen, die mit Besprechungsräumen verbunden sind. Die Anzahl der vorhandenen Gegenstände orientiert sich in diesen Fällen an der Zahl der Plätze im Besprechungsraum. Es können bei der Ausstattung von diesen Küchen nur Besteck, Geschirr und Küchengeräte beschafft werden, die für die nach dieser Richtlinie zulässigen Bewirtungen verwendet werden können. Darüber hinaus können Kaffeemaschinen beschafft werden, sofern die Finanzierung nicht aus Haushaltsmitteln erfolgt, ein Betrag von 80,00 € brutto nicht überschritten wird und die Kaffeemaschinen die funktionalen Mindestanforderungen erfüllen. 2. Bei Bewirtungen nach dieser Richtlinie sind vorrangig die gemäß Nr. 1 c) beschafften Gegenstände zu verwenden. 3. Für die Beschaffung der Verbrauchsmaterialien und Gegenstände gelten die Regelungen dieser Richtlinie entsprechend. Dies bedeutet insbesondere, dass der Grundsatz der wirtschaftlichen und effektiven Verwendung der Mittel beachtet werden muss, dass die Verbrauchsmaterialien und Gegenstände nur in angemessener Zahl beschafft werden dürfen und dass der Verwendungszweck (in allgemeiner Form) sowie die Grundlage der Beschaffung (Ersatzbeschaffung im Rahmen des Bestandsschutzes, Ausstattung von Sozialräumen oder Ausstattung einer Küche, die mit einem Besprechungsraum verbunden ist) anzugeben ist. Bei einer Finanzierung der Beschaffungen aus Drittmitteln ist zu beachten, dass diese nur dann erfolgen kann, wenn der Mittelgeber dies vorgesehen oder zugelassen hat. III. Verfahren 1. Bei der Bewirtschaftung der Budgets ist der Grundsatz der wirtschaftlichen und effektiven Verwendung der Mittel (§ 5 Abs. 2 S. 5 HG) zu beachten. Dies bedeutet insbesondere, dass Bewirtungsleistungen unter Berücksichtigung des Anlasses so günstig wie möglich zu beschaffen sind und die Menge so kalkuliert wird, dass möglichst wenig Lebensmittel entsorgt werden müssen. 2. Die Bewirtungskosten müssen angemessen sein. Die Angemessenheit orientiert sich an den lohnsteuerrechtlichen Vorschriften. Eine Angemessenheit liegt in diesem Sinne vor, wenn einer der nachstehend genannten Fälle erfüllt ist. a) Bei der Durchführung von Besprechungen, die von dieser Richtlinie umfasst werden, werden nur die bei Besprechungen üblichen Getränke (z.B. Kaffee, Wasser, Tee) und Gebäck in angemessenem Umfang finanziert. Diese Aufwendungen gelten lohnsteuerrechtlich als Aufmerksamkeiten und führen somit bei den teilnehmenden Mitarbeitern der Universität nicht zu Arbeitslohn. b) In den anderen von dieser Richtlinie umfassten Fällen, insbesondere bei den in Abschnitt II.C Nr. 1 genannten Fällen und bei den in Abschnitt II.C Nr. 5 genannten Veranstaltungen (Tagungen, Kongresse und sonstige Veranstaltungen wissenschaftlicher, belehrender oder repräsentativer Art mit Entgelterhebung) kann eine Bewirtung auch mit anderen Speisen als den unter a) genannten Aufmerksamkeiten durchgeführt werden, wenn hierbei externe Personen bewirtet werden und das zahlenmäßige Verhältnis von externen und internen Personen angemessen ist. c) In den von dieser Richtlinie umfassten Fällen, insbesondere bei den in Abschnitt II.C Nr. 1 genannten Fällen und den in Abschnitt II.C Nr. 5 genannten Veranstaltungen, ist eine Bewirtung der teilnehmenden Mitarbeiter der Universität mit anderen Speisen als den unter a) genannten Aufmerksamkeiten nur zulässig, wenn die Bewirtung im ganz überwiegend betrieblichen Interesse der Universität liegt, da diese nur dann keinen Arbeitslohn darstellt. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Bewirtung anlässlich eines und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes bei der Veranstaltung und im ganz überwiegend betrieblichen Interesse an einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufs erfolgt. Ein solcher Fall liegt sind z.B. dann vor, wenn die Mitarbeiter die Veranstaltung organisieren und sie hauptsächlich dort anwesend sind, um eine ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung sicherzustellen. Eine Bewirtung der teilnehmenden Mitarbeiter ist bei Veranstaltungen mit Entgelterhebung außerdem zulässig, wenn diese das für die Bewirtung vorgesehene Entgelt zahlen. Bezüglich des Umfangs der Bewirtung mit Speisen liegt eine Angemessenheit in allen Fällen nur vor, wenn ein Richtwert von 25,00 € brutto pro Person und Anlass nicht überschritten wird. Als Höchstgrenze für die Angemessenheit gilt ein Betrag von 40,00 € brutto pro Person und Anlass. Die Überschreitung des Richtwerts bedarf einer besonderen und nachvollziehbaren Begründung. Soweit die Grenze nicht personenbezogen zu ermitteln ist, z.B. bei Büffets, wird der Gesamtbetrag der Bewirtungsleistung durch die Anzahl der teilnehmenden Personen geteilt. Darüber hinausgehende Bewirtungsaufwendungen werden von der Universität nicht finanziert bzw. erstattet. Der Verzehr alkoholischer Getränke ist in allen Fällen angemessen zu begrenzen. Die Angemessenheit bezüglich des Verzehrs alkoholischer Getränke orientiert sich an den Grenzwerten zur Führung eines Kraftfahrzeugs. Wird diese Grenze überschritten, wird der komplette Verzehr alkoholischer Getränke nicht abgerechnet. 3. Trinkgelder und Pfandgebühren sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig. 4. Der Bezug von Bewirtungsleistungen kann durch die mittelbewirtschaftenden Stellen ohne Beteiligung der Abteilung Beschaffung erfolgen, sofern ein Rechnungsbetrag von insgesamt 1.000,00 € pro Veranstaltung für alle bewirteten Personen nicht überschritten wird. Auch für diese Beschaffungen gilt das Vergaberecht. Beim Bezug von Bewirtungsleistungen oberhalb dieser Betragsgrenze (für alle bewirteten Personen bei einer Veranstaltung) ist die Beteiligung der Abteilung Beschaffung aufgrund des Vergaberechts unabdingbar. 5. Für die Abrechnung gilt: Es können entweder direkt die Rechnungen des Lieferanten beglichen werden oder ein Mitarbeiter der mittelbewirtschaftenden Stelle legt zunächst die Beträge vor, die dann als Auslagen an ihn erstattet werden. In beiden Fällen müssen auf den Belegen der Anlass und die dienstliche Notwendigkeit der Bewirtung, Ort und Datum der Bewirtung und – soweit bereits bekannt – die Zahl, der Status (Mitarbeiter/Gäste) und der Name der bewirteten Personen (bei Tagungen reicht es aus, dass bezüglich der externen Teilnehmer deren Zahl vermerkt wird und dass vermerkt wird, ob die Bewirtungskosten aus Teilnehmerbeiträgen finanziert wurden, universitätsinterne Teilnehmer sind namentlich zu benennen) sowie der pro Person aufgewendete Betrag vermerkt sein. Bei Fortbildungsveranstaltungen oder Klausurtagungen ist der Abrechnung darüber hinaus das Programm beizufügen. Werden Lebensmittel, z.B. Kaffee, im Voraus für eine unbestimmte Zahl von Bewirtungen gekauft, reicht es aus, z.B. zu vermerken „Kaffee für Besprechungen mit externen Gästen“. Diese Angaben dienen dem haushalts- und steuerrechtlichen Nachweis der Angemessenheit der Aufwendungen. Zur Vereinheitlichung der Abrechnung ist den Rechnungen bzw. den Anträgen auf Erstattung eines verauslagten Betrages das Formblatt Angaben zu Bewirtungskosten (Anlage 2) beizufügen. Wenn Belege diese Angaben nicht enthalten, erfolgt keine Abrechnung der geltend gemachten Bewirtungskosten. Die Belege sind mit der entsprechenden Verbuchungsstelle, insbesondere mit der Nummer der Kostenstelle oder des Drittmittelprojekts und dem entsprechenden Sachkonto zu versehen. Bei Bewirtungsleistungen ist dies das Sachkonto 686001, bei Beschaffungen nach Abschnitt II.D ist das Sachkonto zu verwenden, das sich für die jeweilige Beschaffung nach dem Sachkontenplan ergibt. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit ist von einer hierzu berechtigten Person zu bescheinigen. Wird eine Auslagenerstattung angefordert, muss eine andere Person als diejenige, auf deren Konto die Überweisung erfolgt, die sachliche und rechnerische Richtigkeit bescheinigen. Wenn Rechnungen direkt gegenüber dem Lieferanten beglichen werden sollen, muss die Universität als Leistungsempfänger bzw. Rechnungsempfänger genannt sein. Die Angemessenheit der Aufwendungen und das Vorliegen der Voraussetzungen der steuerrechtlichen Qualifizierung als Aufmerksamkeiten bzw. des ganz überwiegenden betrieblichen Interesses müssen für haushalts- und steuerrechtliche Prüfzwecke sorgfältig dokumentiert werden. Der Bereich Bewirtungskosten ist regelmäßig Gegenstand von haushaltsund steuerrechtlichen Prüfungen. Eine Kopie der Belege mit den oben genannten Angaben ist von der mittelbewirtschaftenden Stelle vorgangsbezogen für Nachweiszwecke zehn Jahre (steuerrechtliche Aufbewahrungsfrist) aufzubewahren. 6. Um bei Prüfungen Diskussionen und Beanstandungen (und damit gegebenenfalls verbundene Nachzahlungen an das Finanzamt) zu vermeiden, ist es erforderlich, die Regelungen dieser Richtlinie genau zu beachten und ihre Einhaltung in der oben genannten Form zu dokumentieren. Die Verantwortung hierfür liegt bei den mittelbewirtschaftenden Stellen und hier konkret bei dem jeweiligen Feststeller der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit. Anlage 1 Übersicht über die Fallgestaltungen bei Bewirtungskosten gemäß der Richtlinie zur Finanzierung von Bewirtungskosten an der Universität Siegen (Bewiko-RL) Anlage 2 Formblatt Angaben zu Bewirtungskosten Anlage 1 zur Bewirtungskostenrichtlinie Übersicht über die Fallgestaltungen bei Bewirtungskosten gemäß der Richtlinie zur Finanzierung von Bewirtungskosten an der Universität Siegen (Bewiko-RL) Nr. Fallgestaltung Bewirtungsleistungen 1 Treffen mit Gästen, z.B. mit Kooperationspartnern, Treffen zur Außendarstellung, bei akademischen Ehrungen, der Pflege von Auslandskontakten, bei Akkreditierungs- und Auditverfahren und bei der Ausübung von Funktionsaufgaben/-ämtern Besprechungen mit Gästen (im Unterschied zu Nr. 1 ohne repräsentativen Charakter), von Organen der Universität oder zwischen verschiedenen Organisationseinheiten der Universität ohne Besprechungen innerhalb einer Organisationseinheit der Universität externe Klausurtagungen/ Fortbildungsveranstaltungen, Bewirtung von Gästen Aufmerksamkeiten (z.B. Kaffee, Tee, Wasser, Gebäck), Speisen 4 externe Klausurtagungen/ Fortbildungsveranstaltungen, Bewirtung von Mitarbeitern (verschiedener universitätsinterner Stellen) Aufmerksamkeiten (z.B. Kaffee, Tee, Wasser, Gebäck) 5 Veranstaltungen wissenschaftlicher, Aufmerksambelehrender oder repräsentativer Art keiten, mit Entgelterhebung, mit Gästen Speisen (z.B. Tagungen, Kongresse) 6 Veranstaltungen wissenschaftlicher, Aufmerksambelehrender oder repräsentativer Art keiten, ohne Entgelterhebung, mit Gästen Speisen (z.B. Tagungen, Kongresse) 2 3 Betragsgrenze brutto pro Person und Anlass (III. Nr. 2 Bewiko-RL) Aufmerksamkeiten in angemessenem Umfang Speisen: Richtwert 25,00 €, Höchstbetrag 40,00 € (mit besonderer Begründung) Rechtsgrundlage der Bewiko-RL II.C Nr. 1, III. Nr. 2 b) Aufmerksamkeiten (z.B. Kaffee, Tee, Wasser, Gebäck) Aufmerksamkeiten in II.C Nr. 3, angemessenem Umfang III. Nr. 2 a) Aufmerksamkeiten (z.B. Kaffee, Tee, Wasser, Gebäck), Speisen Aufmerksamkeiten in angemessenem Umfang Speisen: Richtwert 25,00 €, Höchstbetrag 40,00 € (mit besonderer Begründung) Aufmerksamkeiten in angemessenem Umfang Speisen: bei außergewöhnlicher betrieblicher Besprechung oder Sitzung mit entsprechender Begründung, Richtwert 25,00 €, Höchstbetrag 40,00 € II.C Nr. 3 S.5 und 6 i.V.m. II. C Nr. 1, III. Nr. 2 b) Aufmerksamkeiten in angemessenem Umfang Speisen: Richtwert 25,00 €, Höchstbetrag 40,00 € (mit besonderer Begründung) Aufmerksamkeiten in angemessenem Umfang Speisen: Richtwert 25,00 €, Höchstbetrag 40,00 € (mit besonderer Begründung) II.C Nr. 5, III. Nr. 2 b) II.C Nr. 3 S. 6 und 7 fallen unter II.C Nr. 1 und III. Nr. 2 b) Bewirtung von teilnehmenden Mitarbeitern mit Speisen in den Fällen Nr. 1 bis 6 (III. Nr. 2 c) BewikoRL): Die Finanzierung von Bewirtungskosten der teilnehmenden Mitarbeiter kann in den Fällen Nr. 1 bis 6 nur erfolgen, wenn die Bewirtung im ganz überwiegend betrieblichen Interesse der Universität liegt. Dies kann ein außergewöhnlicher Arbeitseinsatz sein, wobei die Bewirtung während dieses Arbeitseinsatzes erfolgen muss. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn Mitarbeiter eine Veranstaltung organisieren und hauptsächlich dort anwesend sind, um eine ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung sicherzustellen. Für die Bewirtung der teilnehmenden Mitarbeiter gelten die oben genannten Betragsgrenzen. Unabhängig davon kann eine Bewirtung teilnehmender Mitarbeiter erfolgen, wenn sie das für die Bewirtung vorgesehene Entgelt zahlen (z.B. bei einer Tagung). Finanzierungsquellen: 1. Budgets für Aufmerksamkeiten und Bewirtung an den Fakultäten und zentralen Einrichtungen (Kapitel 12240 Titel 529 10) 2. Drittmittel, soweit der Mittelgeber die Finanzierung von Bewirtungskosten vorgesehen oder nicht ausgeschlossen hat Eine Kofinanzierung aus den Budgets und aus Drittmitteln ist möglich. Keine Finanzierung: - - Trinkgelder und Pfandgebühren (III. Nr. 3 Bewiko-RL) Bewirtungskosten für Veranstaltungen bzw. Besprechungen mit Teilnehmern nur einer Organisationseinheit, z.B. einer Professur oder einer Abteilung der Zentralverwaltung (II.C Nr. 3 S. 4 Bewiko-RL) Keine Finanzierung von Bewirtungskosten aus Spenden, für die eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt worden ist (II.C Nr. 6 Bewiko-RL) Begrenzung des Verzehrs alkoholischer Getränke, orientiert an den Grenzwerten zur Führung eines Kraftfahrzeugs (III. Nr. 2 letzter Absatz Bewiko-RL) Feiern mit nicht hinreichend dienstlichem Anlass, z.B. Geburtstagsfeiern (I. Abs. 5 Bewiko-RL) Vorrang von Sonderregelungen, z.B. des Reisekostenrechts (I. Nr. 2 Bewiko-RL) Finanzierung von Verbrauchsmaterialien und Kücheneinrichtungen: - - Finanzierung von Verbrauchsmaterialien (ausschließlich Milch/Kaffeesahne, Zucker, Filtertüten, Servietten, Reinigungsmittel) in angemessenem Umfang (II.D Nr. 1 a) Bewiko-RL) Geschirr und Besteck: Vorrangig mieten (II.D Nr. 1 b) Bewiko-RL) Beschaffung von Geschirr, Besteck und Kücheneinrichtungen (II.D Nr. 1 c) Bewiko-RL) nur a) im Rahmen des Bestandsschutzes, das heißt im Rahmen von Ersatzbeschaffungen bereits eingerichteter und von der Universität finanzierter Küchen b) im Rahmen der Ausstattung von Sozialräumen nach den hierfür geltenden Vorschriften c) im Rahmen der Ausstattung von Küchen, die mit Besprechungsräumen verbunden sind. Beschaffung von Kaffeemaschinen, die die funktionalen Mindestanforderungen erfüllen, über die oben genannten Kücheneinrichtungen hinaus bis zu einem Betrag von 80,00 € brutto (II.D Nr. 1 c) letzter Absatz Bewiko-RL) Anlage 2 zur Bewirtungskostenrichtlinie Formblatt Angaben zu Bewirtungskosten Bei der Einreichung einer Rechnung bzw. eines Erstattungsantrags für Auslagen, die sich auf Bewirtungskosten beziehen, ist dieses Formblatt vollständig auszufüllen und der Rechnung bzw. dem Erstattungsantrag in einfacher Ausfertigung beizufügen. Es dient dazu, die für die haushalts- und steuerrechtlichen Prüfungen erforderlichen Angaben zu Bewirtungsleistungen vollständig zu erfassen und damit deren Abrechnung zu beschleunigen und zu erleichtern. Bei unvollständigen Angaben wird der Vorgang an die einreichende Stelle zurück gesendet. Ansprechpartner in der Einrichtung: _____________________ Telefon: __________ Anlass der Bewirtung (z.B. Treffen mit Kooperationspartnern, Tagung): Werden Lebensmittel, z.B. Kaffee, im Voraus für eine unbestimmte Anzahl von Bewirtungen (in der Regel für Besprechungen) gekauft, reicht es aus, z.B. zu vermerken „Kaffee für Besprechungen mit externen Gästen“. _________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________ Finanzierung der Bewirtung aus Teilnehmerbeiträgen (z.B. bei Tagungen) Bei Fortbildungsveranstaltungen und Klausurtagungen bitte das Programm beifügen. Datum der Bewirtung: ________________ eine unbestimmte Anzahl von Besprechungen (z.B. beim Kauf von Kaffee) Ort der Bewirtung (soweit nicht aus den Belegen ersichtlich): innerhalb der Universität Mensa sonstiger Ort: ____________________________________________________________ Teilnehmer mit Status (z.B. Mitarbeiter, Gast, Tagungsteilnehmer): Bei Tagungen: Anzahl der externen Teilnehmer benennen, Mitarbeiter namentlich benennen (eventuell zusätzliches Blatt beifügen) _________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________ Pro Person aufgewendeter Betrag (soweit nicht aus den Belegen ersichtlich): _________________________________________________________________________________ Wenn der Richtwert von 25,00 € pro Person und Anlass überschritten wird, bitte eine besondere Begründung für die Überschreitung des Richtwerts angeben. Bewirtungskosten werden nur bis zum Höchstbetrag von 40,00 € pro Person und Anlass finanziert. _________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________ Begründung des ganz überwiegend betrieblichen Interesses bei der Bewirtung von Mitarbeitern (z.B. Erforderlichkeit der Anwesenheit aus organisatorischen Gründen): ________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________ Mitarbeiter zahlen Teilnehmerbeiträge für die Bewirtung (z.B. bei Tagungen) Sachlich und rechnerisch richtig: _______________________________________ Bei Auslagenerstattungen muss eine andere Person als diejenige, auf deren Konto die Überweisung erfolgt, die sachliche und rechnerische Richtigkeit bescheinigen.
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