Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die zwischen dem Kunden und der Bergmann & Partner Agentur für Werbung und Verkaufsförderung GmbH, im Folgenden BuP genannt, geschlossen werden. Sie
gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
Abweichende Bedingungen des Kunden, die BuP nicht ausdrücklich anerkennt, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn BuP
ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
Urheberschutz und Nutzungsrechte
1.1Der Bergmann & Partner Agentur für Werbung und Verkaufsförderung GmbH (im folgenden BuP genannt), erteilte
Auftrag ist in jedem Fall ein Werkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Die Einräumung von Nutzungsrechten setzt nicht voraus, dass das Werk rechtlichen Schutz etwa nach dem
Urheberrechtsgesetz, dem Geschmacksmustergesetz, dem Patentgesetz oder dem Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb genießt.
1.2Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen einschließlich der Urheberbezeichnungen weder im Original noch bei der
Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen oder Details – ist unzulässig.
1.3Die Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Umfang verwendet werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit Einwilligung von BuP und nach Vereinbarung eines zusätzlichen
Nutzungshonorars gestattet.
1.4Mit der Zahlung des Nutzungshonorars erwirbt der Kunde (im folgenden Kunde) das Recht, die Arbeiten im vereinbarten Rahmen zu verwerten (zu nutzen). Wiederholungsnutzungen (z. B. Nachauflagen) oder Mehrfachnutzungen (z. B.
für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig. Sie bedürfen der Einwilligung von BuP. Über den Umfang der Nutzung
steht BuP ein Auskunftsanspruch zu.
1.5Von den Regelungen 1.2 bis 1.4 abweichende Vereinbarungen sind nur in Schriftform gültig und mit Auftragsvergabe
(Kostenvoranschlag) gegenseitig abzustimmen.
1.6Vorschläge des Kunden oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen grundsätzlich kein Miturheberrecht.
1.7Die von BuP zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände (z. B. elektronische Datenträger) bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum von BuP und werden nicht ausgeliefert.
1.8BuP ist berechtigt, an geeigneter Stelle und in einer dem Kunden zumutbaren Weise auf allen Werbemaßnahmen,
soweit sie durch BuP erarbeitet wurden, einen Urheberrechtsvermerk anzubringen.
1.9BuP bleibt in jedem Fall, auch wenn er das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, seine Entwürfe
und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung in allen Medien zu verwenden.
Honorar
2.1Die Berechnung der Honorare gegenüber Kunden richtet sich, soweit nichts anderes vereinbart wird, nach den aktuellen BuP-Stundensätzen.
2.2Die Zahlung (Nettopreis zzgl. Mehrwertsteuer) ist bei Ablieferung der Arbeiten fällig und ohne Abzug zahlbar, es sei
denn, es sind gesonderte Zahlungsziele angegeben. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann BuP Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
2.3Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Werkzeichnungen geliefert, entfällt das Entgelt
für das Nutzungsrecht.
2.4Eine Aufrechnung ist dem Kunden nur dann erlaubt, wenn seine eigene Forderung rechtskräftig oder anerkannt ist
oder sie ihn zur Leistungsverweigerung berechtigt. Diese Einschränkungen gelten nicht für dem Kunden gegen BuP
zustehende Fertigstellungsmehr- und/oder Mängelbeseitigungskosten. Der Kunde kann BuP gegenüber kein Zurückbehaltungsrecht aus anderen Aufträgen geltend machen.
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Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten
3.1Nachträgliche Änderungen sowie weitere nicht vertraglich vereinbarte Zusatzleistungen werden gesondert berechnet, die Vergütung ist nach Erbringung der Zusatzleistungen fällig.
3.2Verauslagte technische Nebenkosten sind ebenfalls gesondert und nach Anfall zu erstatten. Dies gilt insbesondere
für Reisekosten, soweit die Reise nach Abstimmung mit dem Kunden zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.
3.3Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Kunden veranlasst sind, werden berechnet,
auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Die Bestimmungen des Abschnitts 1 gelten entsprechend.
3.4BuP ist berechtigt, zur Erfüllung des Auftrages Verpflichtungen gegenüber Dritten einzugehen.
Lieferung
4.1Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von BuP ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich geschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
4.2Vereinbarte Lieferzeiten können nur eingehalten werden, wenn der Kunde den ihm obliegenden Pflichten (zum Beispiel fristgerechte Leistung einer vereinbarten Anzahlung, vollständige Beibringung etwa bereitzustellender Unterlagen etc.) nachgekommen ist. Bei nachträglichen Änderungs- oder Ergänzungswünschen des Kunden verlängert sich
die Lieferzeit angemessen.
4.3Den Versand nimmt BuP für den Kunden mit der gebotenen Sorgfalt vor.
4.4Gerät BuP mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Erst nach
fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Ersatz des Verzugsschadens kann nur
bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistungen ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.
4.5Betriebsstörungen – sowohl bei BuP als auch in dem eines Lieferanten – insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg,
Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die
Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
4.6Die gelieferte Leistung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen
Eigentum von BuP bzw. deren Lieferanten.
Zahlungsverzug
5.1Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen.
5.2BuP kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und
für die restlichen Arbeiten Vorauszahlungen verlangen.
5.3Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden ist BuP berechtigt, Vorauszahlungen oder
sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen und noch nicht ausgelieferte
Ware zurückzubehalten und die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen.
Produktion
6.1Vor Produktionsbeginn sind dem Kunden Korrekturmuster vorzulegen.
6.2Die Produktion wird von BuP nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht. In dem Fall ist BuP ermächtigt,
erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.
Haftung
7.1BuP haftet uneingeschränkt bei der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und bei Unmöglichkeit haftet BuP auch bei leichter Fahrlässigkeit, dann jedoch begrenzt auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens. Im Übrigen haftet
BuP bei leichter Fahrlässigkeit nicht. Bei wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) handelt es sich um solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen
und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und auch vertrauen darf. Typische, vorhersehbare Schäden
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sind solche, die dem Schutzzweck der jeweils verletzten vertraglichen Norm unterfallen. Hiervon ausgenommen
sind Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn BuP die Pflichtverletzung
zu vertreten hat und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von BuP
beruhen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von BuP,
sofern sie auch persönlich in Anspruch genommen werden.
7.2Im Falle der unkontrollierten Freigabe, Weitergabe oder Verarbeitung von Dateien oder Vorlagen durch den Kunden
haftet BuP nicht für Schäden und Qualitätsmängel, die bei der Weiterverarbeitung auftreten, es sei denn, die Fehler
hätten auch bei einer ordnungsgemäßen Prüfung der Dateien oder Vorlagen nicht entdeckt werden können. Soweit
Fehler erst nach Freigabe im anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten,
bleibt die Haftung von BuP auf den Auftragswert der Vorlage beschränkt.
7.3 Soweit der Kunde insbesondere an den vom Auftragnehmer gelieferten Dateien bzw. sonstigen Arbeitsergebnissen
Korrekturen vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt, entfällt jede Haftung für etwaige Sach- oder Rechtsmängel
durch BuP, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Manipulationen ohne Einfluss auf einen etwaigen Fehler waren.
7.4Die Frist zur Verjährung von Ansprüchen wegen etwaiger Sach- oder Rechtsmängel von BuP hergestellter Werke
beträgt ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Abnahme des Werkes.
7.5BuP haftet nicht für die urheber-, geschmacksmuster- oder markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit seiner Entwürfe und sonstigen Designarbeiten/Leistungen, die er dem Kunden zur Nutzung überlässt. Design-, Patentoder Markenrecherchen hat der Kunde selbst und auf eigene Rechnung durchzuführen. In keinem Fall haftet BuP für
die rechtliche, insbesondere wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung. Allerdings
ist BuP verpflichtet, den Kunden auf eventuelle rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern sie BuP bei der Durchführung
des Auftrags bekannt werden.
7.6Der Kunde übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text. Mit
der Druckfreigabe durch den Kunden geht die Gefahr etwaiger Fehler auf ihn über.
7.7BuP haftet nicht für die Fremdleistungen, die er auf Veranlassung des Kunden in Auftrag gibt.
7.8Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Kunden. Wird die Freigabe auf Veranlassung des Kunden von BuP erklärt, wird BuP von der Haftung freigestellt.
7.9Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, es sei denn, BuP fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last.
7.10Bei Lieferung von Bildern durch den Kunden zum Zweck der Nutzung in Publikationen, auf Plakaten oder im Internet
gewährleistet der Kunde, dass etwaige Rechte Dritter nicht berührt werden und hält BuP von Ansprüchen Dritter,
einschließlich der Kosten angemessener Rechtsverfolgung, frei.
Verwahren, Versicherung
8.1Vorlagen, Druckträger, Dateien und andere, der Wiederverwertung dienende Gegenstände und elektronisch erbrachte
und gespeicherte Leistungen werden drei Monate über den Auslieferungstermin hinaus unentgeltlich verwahrt. Eine
darüber hinausgehende Verwahrung ist gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
8.2Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Kunde die Versicherung selbst zu
besorgen.
Beanstandungen
9.1Der Kunde ist verpflichtet, die von BuP erbrachte Werkleistung nach deren Erhalt innerhalb einer angemessenen
Frist zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber BuP zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln muss
schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung des Werkes, die Rüge nicht offensichtlicher Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die
rechtzeitige Absendung der Rüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Werkleistung von BuP
in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
9.2Mängel eines Teils der gelieferten Leistungen berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Leistung, es sei
denn, dass die Teillieferung für den Kunden ohne Interesse ist.
9.3Bei farbigen Reproduktionen und bei Andrucken und Auflagendrucken in allen Druckverfahren können geringfügige
Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden.
9.4Mehr- oder Minderlieferungen, die technisch begründet sind, können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die
gelieferte Menge.
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Belegexemplare
10.BuP sind von vervielfältigten Werken Belegexemplare nach vorheriger Absprache unentgeltlich zu überlassen. BuP ist
berechtigt, diese Belegexemplare im Rahmen seiner Eigenwerbung zu verwenden.
Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
11.1Für BuP besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Kunde während oder nach der Produktion
Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
11.2Der Kunde versichert, dass er zur Verwendung aller BuP übergebenen Vorlagen (z. B. Texte, Fotos, Video, Muster)
berechtigt ist und dass diese Vorlagen von Rechten Dritter frei sind. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur
Verwendung berechtigt oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Kunde BuP im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Kunde nachweist,
dass ihn kein Verschulden trifft.
Herausgabe von Daten
12.1BuP ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten herauszugeben. Wünscht der Kunde, dass BuP ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
12.2Hat BuP dem Kunden Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung von
BuP verändert werden.
12.3Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der Kunde.
12.4BuP haftet nicht für Fehler an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Kunden
entstehen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Berlin. Ist der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird für etwaige Streitigkeiten aus dem Vertrag und damit in Zusammenhang stehenden Rechtsbeziehungen für beide Teile Berlin als Gerichtsstand vereinbart. Bei sachlicher Zuständigkeit des Amtsgerichts ist das Amtsgericht Charlottenburg zuständig. Jeder Vertragspartner ist jedoch auch berechtigt, den anderen an dessen allgemeinen
Gerichtsstand zu verklagen. Soweit nicht anders vereinbart, ist auch auf Vertragsverhältnisse mit ausländischen Kunden
deutsches Recht anwendbar. Die Anwendung des Einheitlichen UN-Kaufrechtsabkommens, des Einheitlichen Kaufgesetzes (EKG) und des Einheitlichen Kaufabschlussgesetzes (EKAG) ist ausgeschlossen.
Berlin, Februar 2016
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