BuB-Monatsbrief - Bankrecht und Bankpraxis

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Nr. 3 • März 2016
Inhaltsverzeichnis
Allgemeines Bankrecht
EuGH 3.12.2015
Kreditrecht – Währungsdarlehen – keine Wertpapierdienstleistung
i.S.d. MiFID
2
OLG München
Grundbuchrecht – identitätswahrender Formwechsel –
GbR zu GmbH & Co. KG – Richtigstellung
4
Gesellschaftsrecht
OLG Nürnberg 15.7.2015 GmbH-Recht – Befreiung des Geschäftsführers von § 181 BGB
5
Insolvenzrecht
BGH 24.9.2015
Insolvenzrecht – Aufrechnung – anfechtungsrechtliche Rückgewähr –
Prozesszinsen 6
Zwangsvollstreckungsrecht
Impressum
BGH 4.11.2015
Antrag auf PfÜB – Formular zur Forderungsaufstellung ­–
§ 2 S. 1 Nr. 2 ZVFV
7
BGH 2.12.2015
PfÜB – Aussetzungsvereinbarung –
keine Wirkung ggü. kontoführender Stelle
8
9
Autoren: P. Berger • Dr. M. Brass • H. Dunker • Dr. S. Fackler • S. Herz • T. Kamm, M. Kern •
Dr. S. Straßburger • A. Gelmroth • Dr. C. Wulfers
Allgemeines Bankrecht
Kreditrecht – Währungsdarlehen –
keine Wertpapierdienstleistung i.S.d. MiFID
Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 RL 2004/39/EG ist dahin auszulegen, dass – vorbehaltlich einer Nachprüfung durch das vorlegende Gericht – bestimmte, von einem Kreditinstitut gemäß den Klauseln eines auf Devisen lautenden Darlehensvertrags wie des im Ausgangsverfahren in Rede
stehenden vorgenommene Devisengeschäfte, die darin bestehen, den Darlehensbetrag
auf der Grundlage des bei der Auszahlung der Mittel geltenden Ankaufkurses der Devisen
festzusetzen und die Beträge der Monatsraten auf der Grundlage des bei der Berechnung
der jeweiligen Monatsrate geltenden Verkaufskurses dieser Devisen zu bestimmen, keine
Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit im Sinne dieser Vorschrift darstellen.
(EuGH, Urt. v. 3.12.2015, Rs C-312/14, ZIP 2016, S. 256 ff.)
Dem Vorabentscheidungsersuchen eines ungarischen Bezirksgerichts lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein ungarisches Ehepaar
schloss im Jahr 2008 mit einer ungarischen
Bank einen Verbraucherdarlehenskreditvertrag
in einer Fremdwährung ab. Bestandteil dieses
Darlehensvertrages war somit ein Devisengeschäft, welches darin bestand, die auf Devisen
laufenden Beträge in die nationale Währung umzurechnen, um nach den Wechselkursklauseln
des Darlehensvertrages die Beträge des Darlehens und seiner Tilgung zu berechnen. In einer
Klage vor einem ungarischen Bezirksgericht
beantragte das Ehepaar festzustellen, dass Kreditverträge in einer Fremdwährung eine Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit i.S.d.
MiFID (RL 2004/39/EG) darstellen und die Bank
daher u.a. verpflichtet gewesen wäre, die Angemessenheit oder Eignung der zu erbringenden
Dienstleistung zu bewerten.
Der EuGH arbeitet sich in seiner Urteilsbegründung durch alle nach der MiFID in Betracht
kommenden Anwendungsszenarien, um im Ergebnis dann festzuhalten, dass keine der in der
MiFID definierten Anwendungsmerkmale erfüllt
sind. Der EuGH stellt in einem ersten Schritt
fest, dass sich Devisengeschäfte nicht unter die
Begriffe der „Wertpapierdienstleistungen“ und
„Anlagetätigkeiten“ i.S.d. Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 MiFID subsumieren lassen. Als „Wertpapierdienstleistungen“ und „Anlagetätigkeiten“ seien alle
in Anhang I, Abschnitt A der MiFID genannten
Tätigkeiten und Dienstleistungen anzusehen.
Da die in diesem Streitverfahren in Rede ste-
henden Währungsgeschäfte, welche Umrechnungstätigkeiten im Rahmen der Gewährung
oder Rückzahlung eines auf Devisen laufenden
Verbraucherdarlehens darstellen, jedoch rein
akzessorischer Natur sind, sollen sie nicht dem
Anhang I, Abschnitt A der MiFID unterfallen.
Nach Ansicht des EuGH beschränken sich bei
Währungsdarlehen der hier vorliegenden Art
die Währungsgeschäfte nur auf die Umrechnung der auf Devisen lautenden Beträge des
Darlehens und der Monatsraten in die nationale
Währung. Es würden nur die Durchführungsmodalitäten der Hauptzahlungspflichten des Darlehensvertrages näher bestimmt, das jeweilige,
damit verbundene Währungsgeschäft diene gerade nicht der Vornahme einer Investition und
sei auch nicht dazu bestimmt, Wechselkursrisiken zu steuern oder auf den Wechselkurs von
Devisen zu spekulieren.
Das dem Währungsdarlehen innewohnende Währungsgeschäft unterfalle weiter auch
nicht dem Begriff des „Handelns auf eigene
Rechnung“ i.S.d. Anhang I, Abschnitt A Nr. 3
der MiFID. Hierzu führt der EuGH aus, dass
Währungsgeschäfte, die von Kreditinstituten in
Ausführung eines Darlehensvertrages vorgenommen werden, keinen anderen Gegenstand
hätten, als die Gewährung und die Rückzahlung
des Darlehens zu ermöglichen und daher nicht
als „Handel auf eigene Rechnung“ begriffen
werden könnten. Denn ein solcher Handel würde verlangen, dass er unter Einsatz des eigenen
Kapitals zum Abschluss von Geschäften mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten führe.
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2
Allgemeines Bankrecht
Kreditrecht – Währungsdarlehen –
keine Wertpapierdienstleistung i.S.d. MiFID
Auch eine Subsumtion unter den Begriff der
„Nebendienstleistungen“ gemäß Anhang I, Abschnitt B der MiFID schließt der EuGH für Devisengeschäfte im Rahmen eines Verbraucherdarlehensvertrages aus. Er argumentiert hierbei
damit, dass der Zweck des zugrunde liegenden
Rechtsgeschäfts nicht darauf gerichtet sei, ein
Darlehen zu gewähren, damit der Anleger mit
diesem dann ein Geschäft mit Finanzinstrumenten durchführen kann, an dem das Unternehmen beteiligt ist, dass das Darlehen gewährt, so
wie es die Definition verlangen würde.
Von der MiFID werden auch „Devisengeschäfte,
sofern sie im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen stehen“
gemäß Anhang I, Abschnitt B Nr. 4 der MiFID erfasst. Der EuGH führt in diesem Zusammenhang
aus, dass sich allein aus dieser Definition schon
ergebe, dass Devisengeschäfte für sich allein
genommen die Anwendbarkeit der MiFID noch
nicht begründen. Vielmehr bedarf es zusätzlich
einer mit dem Währungsgeschäft verbundenen
Wertpapierdienstleistung (Finanzinstrument).
Das dem Währungsdarlehen innewohnende
Währungsgeschäft könne man nach Auffassung
des EuGH nicht als Finanzinstrument in Form
eines Terminkontakts bezeichnen. Denn ein Verbraucherdarlehensvertrag habe einerseits nicht
den Verkauf eines Aktivums zu einem festen
Preis zum Gegenstand und außerdem sei andererseits der Wert der Devisen nicht schon im Voraus im Rahmen des Darlehensvertrages selbst
festgelegt worden. Letztlich, so der EuGH, könne man nicht zwischen dem (Währungs-)Darlehensvertrag selbst und einem Termingeschäft
auf den Verkauf von Devisen unterscheiden.
Beide konzentrierten sich nur auf die Erfüllung
des Hauptgeschäftes und dieses wiederum
stelle selbst kein Finanzinstrument dar. Somit
sei auch die Darlehensvertragsbestimmung zur
Umrechnung von Devisen nur eine vom vertragsgegenständlichen Geschäft untrennbare
Ausführungsmodalität.
Da sich das Devisengeschäft, welches das Kreditinstitut im Rahmen eines Verbraucherdarlehensvertrages vorgenommen hat, nicht als
Wertpapierdienstleistung oder Analagetätigkeit
einstufen lässt, muss die Bank mithin auch nicht
den in Art. 19 MiFID genannten Verpflichtungen
zur Bewertung der Angemessenheit oder Eignung der zu erbringenden Dienstleistung nachkommen. [Gregor Pingel/Wu]
Dr. Christian Wulfers, UniCredit Bank AG
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Allgemeines Bankrecht
Grundbuchrecht – identitätswahrender Formwechsel –
GbR zu GmbH & Co. KG – Richtigstellung
Ein identitätswahrender Formwechsel einer GbR in eine GmbH & Co. KG hat nur eine Richtigstellung des Grundbuchs zur Folge. Der Voreintragung der GmbH als aufgenommener
Gesellschafter bedarf es nicht.
(OLG München, Beschl. v. 30.11.2015, Az. 34 Wx 70/15, ZIP 2016, S. 269 f.)
Eine Familien-GbR, die zur Verwaltung von Grundvermögen errichtet wurde, war im Grundbuch
als Eigentümerin von Grundbesitz eingetragen.
Einzelne Gesellschafter der GbR waren auch als
Geschäftsführer einer weiteren GmbH unternehmerisch engagiert. Die Gesellschafter der GbR
haben sich zum Ziel gesetzt, diese GmbH in den
Gesellschafterkreis der GbR aufzunehmen und
diese GbR insgesamt im Zusammenhang mit
dem Beitritt der GmbH in eine GmbH&Co.KG umzuwandeln. Nach Umwandlung der GbR in eine
GmbH & Co. KG stellte man beim Grundbuchamt
im Hinblick auf den Grundbesitz der Gesellschaft
einen Antrag auf Berichtigung der Eigentümerbezeichnung im Grundbuch. Das Grundbuchamt sah
jedoch in der fehlenden Voreintragung des beigetretenen GmbH-Gesellschafters gem. § 39 GBO,
§ 899a BGB ein Hindernis für den Vollzugsantrag.
Hiergegen wendete sich die GmbH & Co. KG mit
einer Beschwerde.
Ausgangspunkt für die Beantwortung dieser
Rechtsfrage ist § 39 GBO. Nach Auffassung des
OLG München bedürfte es einer Voreintragung
des Gesellschafterbeitritts der GmbH in das
Grundbuch nur, wenn auch ein Recht dieses Neugesellschafters betroffen wäre und dieser daher
als auch als Berechtigter einzutragen gewesen
wäre. Wie der BGH bereits in einem früheren Urteil (BGH ZIP 2006, S. 2128 f.) feststellte, soll jedoch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst
als Eigentümerin des Grundstücks anzusehen
sein, wenn im Grundbuch diese GbR mit dem
Zusatz „bestehend aus“ und den Namen der Gesellschafter eingetragen ist. Die im Grundbuch
eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts
sei dann selbst die Berechtigte im Sinne des
Grundbuchrechts, was zur Folge habe, dass ein
Gesellschafterwechsel oder Gesellschafterbeitritt
für ihre Identität als Berechtigte nicht relevant sei.
Es fehle daher an der Notwendigkeit der Voreintragung der beigetretenen GmbH, weil diese als
Neu-Gesellschafterin keine Berechtigung an dem
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der GbR zugewiesenen Eigentum am Grundstück
erworben habe. Nichts anderes soll sich auch aus
§ 47 Abs. 2 GBO ergeben. Bei einer Verfügung
über das Recht der GbR ist gemäß § 47 Abs. 2
Satz 2 GBO der Voreintragungsgrundsatz des § 39
Abs. 1 GBO in Bezug auf die Gesellschafter anzuwenden. Eine Verfügung über das Recht der GbR
könne jedoch nicht bei einem Gesellschafterwechsel bzw. einem Gesellschafterbeitritt angenommen
werden. Das Gericht führt hierfür als Begründung
an, dass es sich bei dem hier vorliegenden Gesellschafterwechsel bzw. Gesellschafterbeitritt nur um
einen identitätswahrenden Formwechsel der Gesellschaft bürgerlichen Rechts handele. Von einem
solchen identitätswahrenden Formwechsel sei
auch auszugehen, wenn ein neuer Gesellschafter
(hier: GmbH) aufgenommen werde. Der Fall des
identitätswahrenden Formwechsels kraft Gesetz –
vorliegend nach § 1 Abs. 2, § 190 Abs. 2 UmwG –
könne jedoch auch in anderen Konstellationen und
auch außerhalb des Umwandlungsgesetztes gegeben sein. Zum einen könne dies mit der Aufnahme eines kaufmännischen Geschäftsbetriebes einhergehen; aus einer GbR würde dann eine OHG,
§ 105 Abs. 1, § 1 HGB. Zum anderen ist ein solcher
Fall gegeben, wenn durch den Beteiligungswandel
der Gesellschafter und die Eintragung im Handelsregister aus einer GbR eine KG werde.
Mit der Gründung der KG gemäß § 161 HGB,
durch den Beitritt der GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin, habe sich die Identität der
im Grundbuch eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht geändert. Aus diesem Grund
sei es nicht erforderlich, so das Oberlandesgericht
München, dass eine Voreintragung des GmbHBeitritts in das Grundbuch vorgenommen werden
müsse. Vielmehr sei nur eine Richtigstellung der
Bezeichnung des Eigentümers im Grundbuch erforderlich. [Gregor Pingel/Wu]
Dr. Christian Wulfers, UniCredit Bank AG
4
Gesellschaftsrecht
GmbH-Recht – Befreiung des Geschäftsführers von § 181 BGB
Die im Falle einer GmbH-Gründung nach Musterprotokoll (Anlage zu § 2 GmbHG) vorgesehene
Befreiung des Gründungsgeschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB entfällt,
sobald ein weiterer Geschäftsführer bestellt wird.
(OLG Nürnberg, Beschl. v. 15.7.2015, Az. 12 W 1208/15; ZIP 2016, S. 74 f.)
In juristischer Literatur und Rechtsprechung ist
nach wie vor umstritten, welche rechtlichen Wirkungen das im Zuge des MoMiG eingefügte Musterprotokoll für eine vereinfachte GmbH-Gründung
im Detail entfaltet. Auch die hier zitierte Entscheidung des OLG Nürnberg, die sich gegen die
Auffassung der wohl herrschenden juristischen
Literatur wendet, hat wenig zur weiteren Klärung
beigetragen. Eine Revision zum BGH wurde (leider) nicht zugelassen.
§ 2 Abs. 1a GmbHG lässt die Gründung einer GmbH
in einem vereinfachten Verfahren zu, wenn diese
höchstens drei Gesellschafter und nur einen einzigen Geschäftsführer hat. In diesem Fall ist für die
Gründung das als Anlage zum GmbHG beigefügte
Musterprotokoll zu verwenden. Dieses vereinigt in
sich den Gesellschaftsvertrag, die Gesellschafterliste und die Geschäftsführerbestellung und sieht
zwingend eine Befreiung des Geschäftsführers von
den Beschränkungen des § 181 BGB vor. Streitig
ist, ob diese Befreiung fort gilt, wenn ein weiterer
Geschäftsführer bestellt wird. Das OLG Nürnberg
hat sich in seinem Beschluss der Auffassung angeschlossen, die eine Fortgeltung verneint, sofern
nicht ausdrücklich etwas anderes beschlossen wird.
Mit der Anmeldung des zweiten Geschäftsführers
zum Handelsregister muss - nach Ansicht des OLG
- deshalb auch eine Aussage dazu verbunden werden, was hinsichtlich der Befreiung des Gründungsgeschäftsführers gelten soll.
Weitgehende Einigkeit besteht darüber, dass
die Befreiung von § 181 BGB nur für den Gründungsgeschäftsführer gilt und weitere Geschäftsführer nicht automatisch von dieser Befreiung
erfasst werden. Nach wohl herrschender Ansicht,
der auch das OLG nicht entgegentritt, entfällt
aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 35
Abs. 2 GmbHG die Alleinvertretungsmacht des
Gründungsgeschäftsführers, sobald weitere Geschäftsführer bestellt werden. Das OLG Nürnberg
ist jedoch - entgegen der wohl herrschenden Auffassung in der juristischen Literatur - der Meinung,
dies gelte auch für die Befreiung des Gründungs-
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geschäftsführers von den Beschränkungen des
§ 181 BGB. Nach Ansicht des OLG könne nicht
angenommen werden, dass die Sonderstellung
des bei Gründung bestellten Alleingeschäftsführers bei Bestellung weiterer Geschäftsführer noch
dem Willen der Gründer entspreche.
Problematisch an dieser Auffassung ist, dass das
OLG nicht zwischen abstrakter und konkreter Vertretungsregelung unterscheidet und die gesetzliche Auffangregelung des § 35 Abs. 2 GmbHG auf
§ 181 BGB anwendet. Eine Regelung der abstrakten Vertretung ist im Gesellschaftsvertrag üblich,
aber nicht zwingend nötig, weil § 35 GmbHG als
Auffangregel greift. Demnach führt die Bestellung
weiterer Geschäftsführer automatisch zur Beendigung der Alleinvertretungsmacht des bis dahin
einzigen Geschäftsführers. Wird einem Geschäftsführer im Wege der konkreten Vertretungsregelung eine Befreiung von § 181 BGB erteilt, wird
diese durch Bestellung weiterer Geschäftsführer
grundsätzlich nicht beeinträchtigt. Es sind keine
Gründe zu erkennen, warum dies bei einer vereinfachten GmbH-Gründung anders sein sollte. Auch
ist nicht ersichtlich, woraus sich eine dem § 35
Abs. 2 GmbHG vergleichbare „aufschiebende Bedingung“ ergeben sollte, die bei Bestellung weiterer Geschäftsführer zum Erlöschen der Befreiung
von § 181 BGB führt. Dem Musterprotokoll lässt
sich ein entsprechender Vorbehalt nicht entnehmen. Das OLG erläutert auch nicht, woraus sich
eine Schutzbedürftigkeit der Gesellschafter dahingehend ergeben soll, dass ein automatisches
Entfallen der Befreiung von § 181 BGB notwendig
werden würde.
Solange eine abschließende höchstrichterliche
Entscheidung dieser Thematik nicht existiert, dürfte es ratsam sein, bestehende Befreiungen von
§ 181 BGB dann kritisch zu prüfen, wenn eine
GmbH (i) auf Basis des Musterprotokolls gegründet wurde und (ii) inzwischen über zwei oder mehr
Geschäftsführer verfügt. [SFa]
Dr. Stephan Fackler, UniCredit Bank AG
5
Insolvenzrecht
Insolvenzrecht – Aufrechnung –
anfechtungsrechtliche Rückgewähr – Prozesszinsen
Verschafft sich der Gläubiger durch Auf- oder Verrechnung in anfechtbarer Weise Befriedigung
seiner Forderung, sind hierauf ab Verfahrenseröffnung Prozesszinsen zu entrichten.
(BGH, Urt. v. 24.9.2015, Az. IX ZR 55/15, WM 2016, S. 88 ff.)
Dem Besprechungsurteil liegt der folgende Sachverhalt zu Grunde: der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer AG. Dieser standen für die Monate August und September 2008
Umsatzsteuervergütungsansprüche erheblichen
Umfangs gegen das beklagte Bundesland zu.
Das zuständige Finanzamt verrechnete die Vergütungsansprüche mit Bescheid vom 24.7.2009
mit Ansprüchen auf Zahlung von Lohnsteuer und
Nebenabgaben für die Monate August und September 2008. Auf Klage des Insolvenzverwalters
hin stellte das zuständige FG rechtskräftig fest,
dass die Umsatzsteuervergütungsansprüche der
Insolvenzschuldnerin nicht durch die Aufrechnung
erloschen sind, da die vom Finanzamt erklärte Aufrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig
gewesen sei. Daraufhin erstattete die Beklagte den
entsprechenden Betrag an die Masse.
Der Kläger verlangte von der Beklagten ferner
– vom BGH unbeanstandet vor den ordentlichen
Gerichten – die Zahlung von Zinsen auf den Erstattungsbetrag ab Verfahrenseröffnung. Nach antragsgemäßer Verurteilung durch das LG wies das
Berufungsgericht die Klage ab. Mit der zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Begehren
weiter:
Der BGH erachtete die Klage als begründet und
kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger gem. § 143
Abs. 1 Satz 2 InsO, §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291,
288 Abs. 1 S.2 BGB von der Beklagten Zahlung
der seit Verfahrenseröffnung angefallenen Zinsen
in Höhe von 66.219,25 € beanspruchen kann.
In der Urteilsbegründung stellte der BGH zunächst
heraus, dass in den Fällen der Aufrechnung die anfechtungsrechtliche Rückgewähr in der Weise verwirklicht wird, dass sich der Insolvenzverwalter unmittelbar auf die insolvenzrechtliche Unwirksamkeit
der Aufrechnung berufen kann und die Forderung,
gegen welche anfechtbar aufgerechnet wurde, für
die Insolvenzmasse durchsetzen und den Aufrechnungseinwand mit der Gegeneinrede der Anfechtbarkeit abwehren kann. Dabei entspricht es der
gefestigten Rechtsprechung des BGH, dass sich
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der Zinsanspruch der Masse bei einer Insolvenzanfechtung einheitlich nach § 143 Abs. 1 Satz 2
InsO, §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1
S.2 BGB bestimmt. Dabei sei, so der BGH weiter,
eine anfechtungsrechtliche Verzinsung auch im Fall
des § 96 Abs. 1 InsO geboten.
Dies hat nach Auffassung des erkennenden Senats
seinen Grund in dem engen, sowohl den Tatbestand
als auch die Rechtsfolgen der Insolvenzanfechtung einschließenden Verhältnis von § 96 Abs. 1
Nr. 3 InsO zu den §§ 129 ff. InsO. Die Anknüpfung
des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO an die tatbestandlichen
Voraussetzungen der §§ 130 ff. InsO legt, so der
Senat, die Schlussfolgerung nahe, dass auch die
Rechtsfolgen, zumindest ergänzend, aus § 143
InsO abzuleiten seien. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO implementiere das Recht der Insolvenzanfechtung in
seinen Tatbestand, sodass es nur sachgerecht sei,
auf die Regelung des § 143 InsO zurückzugreifen.
Nur dadurch könne Gleichstand mit den sonstigen
Fällen der Insolvenzanfechtung erreicht werden.
Dieses Ergebnis sei, so der BGH weiter, auch unter
Berücksichtigung der schützenswerten Interessen
des Anfechtungsgegners gerechtfertigt, da es nicht
davon abhängen könne, ob – wie im Falle einer
Insolvenzanfechtung zumeist – die Leistung durch
den Schuldner freiwillig erbracht werde oder aber
– wie im Falle einer Aufrechnung – ein Fall einer
dem Insolvenzschuldner als Gläubiger aufgezwungenen Befriedigung statt einer freiwilligen Leistung
vorliege. Die Aufrechnung stellt sich, so der BGH,
als ein der Zwangsvollstreckung ähnlicher Zugriff
auf das Vermögen des Insolvenzschuldners dar.
Daraus könne sich keine anfechtungsrechtlich
günstigere Rechtsfolge als im Falle der §§ 129 ff.
InsO ergeben. Der Befriedigung des Gläubigers
im Wege einer freiwilligen Zahlung stehe anfechtungsrechtlich die Befriedigung des Gläubigers
durch eine von ihm erklärte Aufrechnung sowohl
in rechtlicher als auch in tatsächlicher Bewertung
gleich. [TK]
Thomas Kamm, UniCredit Bank AG
6
Zwangsvollstreckungsrecht
Antrag auf PfÜB – Formular zur Forderungsaufstellung –
§ 2 S. 1 Nr. 2 ZVFV
Bietet das Antragsformular gemäß Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV hinsichtlich der Forderungsaufstellung eine vollständige Eintragungsmöglichkeit, ist ausschließlich das vorgegebene Formular zu nutzen.
(BGH, Beschl. v. 4.11.2015, Az. VII ZB 22/15, WM 2015, S. 2377 ff.)
In dem der Entscheidung des BGH zugrundeliegenden Fall hatte eine Pfändungsgläubigerin im Rahmen ihres Antrags auf Erlass eines
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auf
Seite 3 des hierfür in der Anlage 2 zu § 2 S. 1
Nr. 2 ZVFV vorgesehenen Formulars keine Eintragung zur Forderungshöhe vorgenommen,
sondern ausschließlich auf eine dem Antrag als
Anlage beigefügte selbsterstellte Forderungsaufstellung verwiesen. Das Amtsgericht hatte
den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses
zurückgewiesen.
Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde blieb ebenso erfolglos wie die sich daran
anschließende Rechtsbeschwerde. In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht vertrat
der BGH die Auffassung, dass der Antrag auf
Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht der nach § 829 Abs. 4 S. 2
ZPO in Verbindung mit § 2 S. 1 Nr. 2 ZVFV in
Verbindung mit Anlage 2 ZVFV, § 5 ZVFV vorgeschriebenen Form entspreche und daher als
unzulässig zurückzuweisen sei.
Soweit der Gesetzgeber von der in § 829 Abs.
4 S. 1 ZPO vorgesehenen Verordnungsermächtigung zur Schaffung von Antragsformularen
Gebrauch gemacht habe, müsse sich der Antragsteller dieser Formulare nach § 829 Abs. 4
S. 2 ZPO auch bedienen. Nach § 2 S. 1 Nr. 2,
§ 5 ZVFV sei für Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses seit dem
1. November 2014 verbindlich, dass in der Anlage 2 der Verordnung vorgegebene Antragsformular zu nutzen.
Nur soweit für den beabsichtigten Antrag keine
zweckmäßige Eintragungsmöglichkeit in dem
Formular bestehe, könne nach § 3 Abs. 3 S. 1
ZVFV ein geeignetes Freifeld oder eine Anlage
verwendet werden. Diese nunmehr aufgrund
der Verordnung zur Änderung der ZVFV vom
16.6.2014 vorgesehene Möglichkeit solle der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu
§ 2 Nr. 2, § 3 ZVFV in der bis zum 25.06.2014
geltenden Fassung Rechnung tragen, wonach
ein Gläubiger vom Formularzwang entbunden
sei, soweit das Formular unvollständig, unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich sei.
In diesen Fällen sei es nicht zu beanstanden,
wenn der Pfändungsgläubiger in dem Formular
Streichungen, Berichtigungen oder Ergänzungen vornimmt oder auf eine beigefügte Anlage
verweist (vgl. BGH, Beschluss vom 13.2.2014,
BGHZ 200, 145 = WM 2014, 512, ferner Beschluss vom 20.2.2014, JurBüro 2014, 323; Beschluss vom 20.2.2014, JurBüro 2014, 325 sowie Beschluss vom 20.2.2014, Az. VII ZB 44/13).
An diesen in den vorgenannten Entscheidungen
zum Ausdruck gebrachten Grundsätzen halte
der BGH auch in Bezug auf das nunmehr vorgesehene Formular fest.
Allerdings sei vorliegend ein derartiger Ausnahmefall nicht festzustellen, da das Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 S. 1 Nr. 2 ZVFV auf Seite 3
dem Gläubiger hinsichtlich der Forderungsaufstellung eine umfassende und zweckmäßige
Eintragungsmöglichkeit biete und folglich die
Verwendung einer zusätzlichen selbst erstellten
Anlage nicht erforderlich sei. [MB]
Dr. Michael Brass, UniCredit Bank AG
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Zwangsvollstreckungsrecht
PfÜB – Aussetzungsvereinbarung – keine Wirkung ggü.
kontoführender Stelle
Schließen Gläubiger und Schuldner im Rahmen der Zwangsvollstreckung ohne Einverständnis des Drittschuldners eine Ratenzahlungsvereinbarung, in der sich der Gläubiger
gegenüber dem Schuldner verpflichtet, die Kontopfändung einstweilen auszusetzen,
kommt eine gerichtliche Anordnung gegenüber dem Drittschuldner mit dem Inhalt, dass
der Schuldner über die vom Gläubiger durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändete und zur Einziehung überwiesene Forderung vereinbarungsgemäß vorläufig bis zu
einem vom Gläubiger erklärten Widerruf oder der Zustellung einer anderweitigen Pfändung
eines nachrangigen Gläubigers verfügen kann, nicht in Betracht.
(BGH, Beschl. v. 2.12.2015, Az. VII ZB 42/14, WM 2016, S. 133 ff.)
In dem der Entscheidung des BGH zugrundeliegenden Fall hatte eine Pfändungsgläubigerin
auf der Grundlage eines von ihr erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die Forderungen der Pfändungsschuldnerin gegenüber
dem drittschuldnerischen Kreditinstitut aus den
Guthaben ihrer dort geführten Spar- und Girokonten gepfändet. Nachdem die Gläubigerin
mit der Schuldnerin eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen hatte, hatte sie ergänzend
beantragt, anzuordnen, dass die Schuldnerin
über das Girokonto bei der Drittschuldnerin verfügen könne, solange kein Widerruf von ihr oder
eine weitere nachrangige Kontopfändung eines
anderen Gläubigers erfolge. Die gegen die ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts – Vollstreckungsgericht – eingelegte Beschwerde der
Gläubigerin blieb erfolglos. Das Beschwerdegericht begründete seine Zurückweisung damit,
dass die beantragte Ruhendstellung bzw. einstweilige Aussetzung der Pfändung gesetzlich
nicht vorgesehen sei. Die zwischen der Pfändungsgläubigerin und der Pfändungsschuldnerin geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung,
die im Gegenzug eine Aussetzung der Kontopfändung vorsehe, stelle sich im Ergebnis
als ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter,
nämlich der Drittschuldnerin dar, da dieser im
Ergebnis zugemutet werde, die Einhaltung der
zwischen dem Pfändungsgläubiger und dem
Pfändungsschuldner getroffenen Vereinbarung
unentgeltlich und mit einem gewissen Haftungsrisiko zu überwachen.
Der BGH schloss sich im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens dieser Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts an. Eine Ruhendstellung der Zwangsvollstreckung komme
nicht in Betracht, da für eine solche einstweilige Aussetzung der Pfändungswirkungen eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
eine gesetzliche Grundlage fehle. Zwar könne
der Gläubiger als Herr des Verfahrens grundsätzlich über das Vollstreckungsverfahren
disponieren, soweit nicht zwingendes Recht
entgegenstehe und folglich eine Vollstreckungsmaßnahme inhaltlich beschränken oder
zurücknehmen, die Aufhebung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme oder die einstweilige
Einstellung ganz oder teilweise bewilligen oder
auf die durch eine bewirkte Pfändung erlangten Rechte ganz oder teilweise gemäß § 843
ZPO verzichten. Der Gläubiger sei jedoch nicht
befugt, die Rechtswirkungen einer Pfändung
durch eine einseitige Anordnung dahingehend
zu modifizieren, dass unter Aufrechterhaltung
der Verstrickung die sich aus dem Pfandrecht
ergebenden Rechtswirkungen vorübergehend
entfallen. Die in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Möglichkeiten der Beschränkung oder
Einstellung der Zwangsvollstreckung seien im
Hinblick auf das streng formalisierte Vollstreckungsverfahren als abschließend anzusehen.
Eine vorläufige Aussetzung der Pfändung mit
dem Ziel, dass diese im Falle eines von der
Pfändungsgläubigerin erklärten Widerrufs oder
einer anderweitigen Pfändung der Forderung
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BuB-Monatsbrief • Nr. 3 • März 2016
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Zwangsvollstreckungsrecht
PfÜB – Aussetzungsvereinbarung – keine Wirkung ggü.
kontoführender Stelle
durch einen nachrangigen Gläubiger wieder
rangwahrend auflebe, sei im Gesetz nicht vorgesehen. Ein einstweiliger Verzicht auf die Wirkung des Pfandrechts ohne Aufhebung der mit
der Pfändung bewirkten Verstrickung sei wegen
des Zusammenhangs von Beschlagnahme und
Pfandrecht ausgeschlossen. Ein drittschuldne-
risches Kreditinstitut sei zur Beachtung einer
vollstreckungsbeschränkenden
Ruhendstellung- bzw. Aussetzungsvereinbarung zwischen
Pfändungsgläubiger und Pfändungsschuldner,
durch die ihm Mitwirkungspflichten auferlegt
werden, nur verpflichtet, wenn es ihr zugestimmt habe. [MB]
Dr. Michael Brass, UniCredit Bank AG
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Verlag und Redaktion:
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Matthias Strobel
Erscheinungsweise: 12 x jährlich
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Intensivseminar
Wohnimmobilienkreditrichtlinie
28. April 2016 in Köln
Das Intensivseminar „Wohnimmobilienkreditrichtlinie“ bietet Ihnen neben einem inhaltlichen Überblick über das nunmehr „frisch“ eingeführte Recht auch die praktische
Berufserfahrung von RA Michael Voss und RA Marcel Kirchhartz, die sich in ihrem
Alltag seit Jahren intensiv mit der Materie auseinandergesetzt und die Umsetzung in
ihren Häusern aktiv begleitet und geleitet haben.
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Information und Anmeldung:
Stefan Lödorf | 0221/5490-133 | [email protected] BuB-Monatsbrief • Nr. 3 • März 2016
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