Vereinbarung über die Durchführung von Modernisierungs- / Instandsetzungsmaßnahmen zwischen der Gemeinde Saarwellingen, Schlossplatz 1, 66793 Saarwellingen vertreten durch Herrn Bürgermeister Michael Philippi – nachfolgend „Gemeinde“ genannt – und ………………………… …………………………, 66793 Saarwellingen – nachfolgend „Eigentümer" genannt – wird folgende Modernisierungs- / Instandsetzungsvereinbarung geschlossen: Präambel Das Grundstück des Eigentümers in Saarwellingen Straße / Platz: ………………………… Gemarkung: Saarwellingen, Flur ….., Flurstück ………. Grundbuch: Saarwellingen, Blatt ………. liegt im Gebiet der städtebaulichen Gesamtmaßnahme "Ortszentrum Saarwellingen“. Gemäß den Zielen der städtebaulichen Planung / des teilräumlichen Konzepts soll das modernisierungs- und instandsetzungsbedürftige Gebäude mit Vorfläche saniert werden. Das Gebäude mit Vorfläche weist nach seiner inneren oder äußeren Beschaffenheit in einer objektiven Gesamtbetrachtung Missstände und Mängel im Sinne des § 177 BauGB auf, deren Beseitigung oder Behebung im öffentlichen Interesse liegt und durch Modernisierung oder Instandsetzung möglich ist. Die Gemeinde hat einen Sanierungsbeauftragten / Programmsteuerer mit der Vorbereitung bzw. Durchführung von Stadterneuerungsmaßnahmen im Fördergebiet beauftragt. Der Ei- Seite 1 von 9 gentümer wird sich in allen, die Vorbereitung / Durchführung dieses Vertrages betreffenden Fragen zunächst mit dem Sanierungsbeauftragten in Verbindung setzen. Die Gemeinde ist berechtigt, den Sanierungsbeauftragten im Rahmen der Gesetze mit der Wahrnehmung ihrer Interessen und zur Vornahme von Rechtsverhandlungen zur Durchführung dieses Vertrages zu beauftragen, soweit dies nicht schon ausdrücklich in diesem Vertrag geschieht. §1 Vertragsgegenstand (1) Der Eigentümer verpflichtet sich, an dem im oben bezeichneten Gebäude auf dem o. g. Grundstück die in der Kostenschätzung aufgeführten Modernisierungs- / Instandsetzungsmaßnahmen durchzuführen, soweit diese notwendig bzw. wirtschaftlich sind. (2) Die Gemeinde verpflichtet sich, die Maßnahme nach Maßgabe dieser Modernisierungs-/Instandsetzungsvereinbarung zu fördern. §2 Grundlagen Der Vereinbarung liegen zugrunde: 1. ☐ Antrag mit Erklärung über subventionserhebliche Tatsachen und zur Offenbarungspflicht 2. 3. 4. ☐ ☐ ☐ Grundbuchauszug, Kaufvertrag, Auflassungsvormerkung Auszug aus der Flurkarte des Liegenschaftskatasters Zustandsbeschreibung mit Bestandsplänen bzw. Fotos (vor Modernisierung), Ausführungspläne 5. ☐ Kostenschätzung (nach DIN 276 Vorkalkulation), Leistungsverzeichnis mit Preisspiegel und Vergabevorschlag, Angebote 6. ☐ Vorläufiger Finanzierungsplan, Darlehensangebote, Kontobelege, Eigenerklärung zur Finanzierung über Barkapital 7. 8. 9. 10. ☐ ☐ ☐ ☐ Mietverträge Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn Sofern erforderlich, Zustimmung / Stellungnahme der Denkmalschutzbehörde Sanierungsrechtliche Genehmigung bzw. Stellungnahme Sanierungsbeauftragter / Sanierungsstelle, falls erforderlich 11. ☐ Berechnung zuwendungsfähige Kosten Seite 2 von 9 12. 13. ☐ ☐ Ermittlung des vorläufigen, pauschalisierten Kostenerstattungsbetrages Richtlinie zur Förderung von Modernisierungs- / Instandsetzungsmaßnahmen an Gebäuden im Ortskern im Rahmen der städtebaulichen Gesamtmaßnahme "Ortszentrum Saarwellingen" Programmteil "Aktive Stadt- / Ortsteilzentren" 14. ☐ Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung nach § 44 LHO Die angekreuzten, vorstehenden Unterlagen sind Bestandteil dieser Modernisierungs- / Instandsetzungsvereinbarung. §3 Kostentragung und Förderung (1) Die Höhe der Förderung ist maximal auf den Kostenanteil beschränkt, den die Gemeinde dem Eigentümer nach § 177 Abs. 4 BauGB zu erstatten hat (Kostenerstattungsbetrag). Dem Eigentümer sind teilweise Kosten der Modernisierungs- / Instandsetzungsmaßnahmen insoweit als pauschaler Zuschuss zu erstatten. (2) Die Gemeinde wird grundsätzlich den Kostenerstattungsbetrag als eine auf den Einzelfall bezogene Pauschale gewähren (pauschalierter Kostenanteil § 177 Abs. 4 BauGB). Die Höhe des Kostenerstattungsbetrags ist in Punkt 5.3 bzw. 5.4 der Richtlinie zur Förderung von Modernisierungs- / Instandsetzungsmaßnahmen an Gebäuden im Ortszentrum von Saarwellingen im Rahmen der städtebaulichen Gesamtmaßnahme "Ortszentrum Saarwellingen" Programmteil „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ geregelt. (3) Der Eigentümer trägt die Gesamtkosten der Modernisierungs- / Instandsetzungsmaßnahmen in Höhe von ………………………… EUR (Fremdleistungen, Materialkosten). Nach Berücksichtigung der vorgesehenen Eigenleistung sowie nach Abzug von pauschal 10 % für unterlassene Instandhaltung ergeben sich berücksichtigungsfähige Modernisierungs- / Instandsetzungskosten in Höhe von ………………………… EUR. (4) Die Gemeinde beteiligt sich daher an den berücksichtigungsfähigen Modernisierungs- / Instandsetzungskosten gemäß Abs. 2 durch Gewährung eines grundsätzlich nicht rückzahlbaren pauschalierten Kostenerstattungsbetrages (Zuschuss) in Höhe von max. ………………………… EUR (Kappung bei max. 30% / 40%, jedoch max. 30.000,00 EUR / 40.000,00 EUR, s. Berechnung vorläufiger Kostenerstattungsbetrag). Dieser Betrag wird vorläufig festgestellt. (5) Der Eigentümer versichert, dass er von anderer Seite keine Zuschüsse, die der Finanzierung der auszuführenden Baumaßnahmen dienen, beanspruchen wird. Der Eigentümer setzt die Städtebauförderungsmittel nachrangig ein. (6) Der endgültige Kostenerstattungsbetrag ergibt sich nach Durchführung der Maßnahme und der von der Gemeinde überprüften Schlussabrechnung. Der endgültige Kostenerstattungsbetrag wird durch einseitige Erklärung der Gemeinde Bestandteil dieses Vertrags. Seite 3 von 9 (7) Eine eventuelle Überschreitung der vorkalkulierten Kosten begründet unter Ausnahme des Abs. 8 keinen Anspruch auf eine höhere Förderung. Bei Unterschreitung der veranschlagten Kosten erfolgt eine anteilige Reduzierung des Förderbetrags. Eventuelle Überzahlungen sind unverzüglich auszugleichen. (8) Ergibt sich bei der Durchführung der vereinbarten Modernisierungs- / Instandsetzungsmaßnahmen eine Überschreitung der Gesamtkosten, die in der Vorkalkulation angenommen wurden, so werden diese Mehrkosten bei der Ermittlung des endgültigen Kostenerstattungsbetrages nicht berücksichtigt. Werden zusätzliche, nicht vereinbarte Modernisierungs- / Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt, bleiben diese bei der Ermittlung des endgültigen Kostenerstattungsbetrags unberücksichtigt. In begründeten Ausnahmefällen kann bei notwendigen Änderungen und Abweichungen von den im Modernisierungsvertrag vereinbarten Maßnahmen, die sich erst nach Beginn der Arbeiten als notwendig erweisen und zu einer erheblichen Kostensteigerung geführt haben, ein Nachtrag zu diesem Vertrag angefertigt werden. Ein diesbezüglicher Rechtsanspruch besteht nicht. Die Gemeinde ist in jedem Fall berechtigt, die Finanzierbarkeit der Modernisierungs- / Instandsetzungsmaßnahmen zu überprüfen. Sie ist berechtigt, von der Modernisierungs- / Instandsetzungsvereinbarung zurückzutreten, wenn der Eigentümer die Mehrkosten nicht bereitstellen kann. (9) Beruht die Berechnung des Kostenerstattungsbetrages auf fahrlässig falschen Angaben des Eigentümers oder dessen Beauftragten, und kommt der Eigentümer der Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach, seine Angaben zu berichtigen und eine auf unrichtigen Angaben beruhenden Überzahlung zurückzuerstatten, kann die Gemeinde von der Modernisierungs- / Instandsetzungsvereinbarung zurücktreten. (10) Erfolgt ein Rücktritt aufgrund von Umständen, die der Eigentümer zu vertreten hat, so sind die ausgezahlten Fördermittel unverzüglich und in ihrer Gesamthöhe zurückzuerstatten. Erfolgt ein Rücktritt , den der Eigentümer nicht zu vertreten hat, und sind Modernisierungs- / Instandsetzungsmaßnahmen bereits durchgeführt, erfolgt eine anteilige Förderung insbesondere im Sinne des Abs. 4. Über- und Rückzahlungen sind entsprechend § 44 LHO vom Zeitpunkt der Entstehung mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. (11) Die Sanierungsfördermittel sind außerdem ohne vorherige Kündigung zurückzuzahlen, a) wenn sich herausstellt, dass sich der Vertragszweck nicht oder mit dem bewilligten Sanierungsfördermitteln nicht erreichen lässt; b) wenn der Eigentümer in Konkurs gerät oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren gegen ihn eröffnet wird oder die Zwangsvollstreckung oder Zwangsverwaltung seines Vermögens oder des Pfandgrundstücks angeordnet wird; c) wenn und soweit der Landeszuschuss nicht ausgezahlt oder zurückgefordert wird aus Gründen, die der Eigentümer oder von ihm beauftragte Personen zu vertreten haben. Seite 4 von 9 §4 Zahlungsweise des pauschalierten Kostenerstattungsbetrages (1) Der pauschalisierte Kostenerstattungsbetrag wird in zwei Teilzahlungen geleistet. (2) Nach Abschluss der Modernisierungs-/Instandsetzungsvereinbarung und nach der Vorlage einer unter Zugrundlegung von Rechnungsbelegen zu führenden Zwischenabrechnung werden 50 % des vereinbarten vorkalkulierten Kostenerstattungsbetrags innerhalb von drei Monaten geleistet. (3) Nach Durchführung der vereinbarten Modernisierungs- / Instandsetzungsmaßnahmen und der Vorlage der unter Zugrundlegung von Rechnungsbelegen geführten Schlussabrechnung sowie der Ermittlung des endgültigen Kostenerstattungsbetrags wird der Restbetrag auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen berücksichtigungsfähigen Modernisierungs- / Instandsetzungskosten innerhalb von drei Monaten gewährt. (4) Sofern der vorkalkulierte Kostenerstattungsbetrag den Betrag von 5.000,00 EUR nicht überschreitet, entfallen die in Abs.1 und 3 genannten Teilzahlungen. In diesem Fall wird nach Durchführung der vereinbarten Modernisierungs- / Instandsetzungsmaßnahmen und der Vorlage der unter Zugrundelegung von Rechnungsbelegen geführten Schlussabrechnung der endgültige Kostenerstattungsbetrag ermittelt und innerhalb von drei Monaten geleistet. (5) Ansprüche des Eigentümers auf Verzugsleitungen sind ohne Anerkennung einer Nachfrist ausgeschlossen. §5 Durchführung (1) Der Eigentümer versichert, dass er mit der Durchführung der Maßnahmen noch nicht begonnen hat (Hinweis: Der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags sowie die Aufnahme eigener Arbeiten gelten als Maßnahmenbeginn.). (2) Der Eigentümer verpflichtet sich, soweit erforderlich und noch nicht erfolgt, den mit der Gemeinde abgestimmten, den rechtlichen Formvorschriften genügenden Bauantrag innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Modernisierungs- / Instandsetzungsvereinbarung einzureichen, falls erforderlich. (3) Sofern die Voraussetzungen vorliegen, ist mit der Durchführung der Modernisierungs- / Instandsetzung erst nach Vorlage einer sanierungsrechtlichen Genehmigung gemäß §§ 144, 145 BauGB zu beginnen. Folgende sanierungsrechtliche Auflage ist einzuhalten: Außengestaltungsmaßnahmen z.B. die Fassadengestaltung, die Farbauswahl und die Gestaltung der Hausvorfläche sind insbesondere in Detailfragen einvernehmlich mit dem Bauamt und dem Beauftragten der Gemeinde frühzeitig abzustimmen und durchzuführen; gegebenenfalls sind deren Vorgaben einzuhalten. Seite 5 von 9 Der Eigentümer hat die Modernisierungsmaßnahme zu dokumentieren z.B. durch Fotos vor, während und nach der Modernisierung. Die baurechtlichen Vorschriften z.B. EnEV sind einzuhalten. (4) Baurechtliche Vorschriften werden durch diesen Vertrag nicht berührt. Der Eigentümer ist verpflichtet, die gegebenenfalls erforderlichen Genehmigungen einzuholen. (5) Der Eigentümer ist verpflichtet, vor Baubeginn die erforderlichen Versicherungen abzuschließen, und bei der Gebäude- und Feuerversicherung nach Durchführung der Modernisierungs- / Instandsetzung die eingetretene Wertsteigerung entsprechend zu berücksichtigen. (6) Werden ggf. erforderliche Genehmigungen versagt oder ergibt sich vor Baubeginn, dass die vertraglich vorgesehenen Gesamtmaßnahme objektiv nicht durchgeführt werden kann, haben die Vertragspartner das Recht, vom Vertrag zurück zu treten. (7) Die Maßnahmen sind i.d.R. innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Modernisierungs- / Instandsetzungsvereinbarung zu beenden. Der Zeitraum beginnt mit Wirksamwerden des Vertrages, bei genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen spätestens mit der Erteilung der Baugenehmigung, zu laufen. Für den Fall, dass sich eine von dem Eigentümer oder dessen Beauftragten nicht zu vertretende Verzögerung in der Ausführung ergeben sollte, können die Vertragspartner die Frist angemessen verlängern. (8) Beabsichtigt der Eigentümer, von den in der Modernisierungs- / Instandsetzungsvereinbarung vorgesehenen Maßnahmen abzuweichen, so bedarf es hierzu der Einwilligung der Gemeinde. (9) Ergibt sich während der Bauausführung, dass Einzelmaßnahmen nach Art und Umfang objektiv nicht wie vorgesehen durchgeführt werden können, so haben die Vertragsparten die Modernisierungs- / Instandsetzungsvereinbarung entsprechend anzupassen. (10) Der Eigentümer hat der Gemeinde nach Abschluss der Modernisierungs- / Instandsetzungsvereinbarung die vertragsgemäße Durchführung unverzüglich anzuzeigen und die Schlussabrechnung innerhalb von drei Monaten vorzulegen. Die Gemeinde ist berechtigt, die vertragsgemäße Durchführung der Maßnahmen an Ort und Stelle zu überprüfen. (11) Stellt die Gemeinde fest, dass die dem Eigentümer obliegende Gesamtmaßnahme nicht, nicht vollständig oder mangelhaft durchgeführt worden ist, so kann die Gemeinde insoweit Nachholung, Ergänzungen oder Nachbesserungen binnen angemessener Frist verlangen. Gleiches gilt für die unverzügliche Vorlagepflicht der Schlussabrechnung. Kommt der Eigentümer dem Verlangen nicht fristgerecht nach, so ist die Gemeinde berechtigt, von der Modernisierungs- / Instandsetzungsvereinbarung zurückzutreten. (12) Werden mehrere wirtschaftlich selbständige Objekte, für die jeweils eine Modernisierungs- / Instandsetzungsvereinbarung abgeschlossen wurde, zu einer wirtschaftlichen Seite 6 von 9 Einheit zusammengefasst, steht der Gemeinde während der Laufzeit der jeweiligen Vertragsbindung ein Rücktrittsrecht zu. (13) Die Rechtsfolgen bei Rücktritt ergeben sich aus § 3. §6 Besondere Pflichten des Eigentümers (1) Nach den "Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung" (AN Best – P) kann für den Eigentümer die Verpflichtung zur Beachtung der geltenden Bestimmungen bei der Vergabe öffentlich geförderter Bauvorhaben bestehen. (2) Sofern der Eigentümer ein Betrieb oder Unternehmen ist, sind zudem die gesetzlichen Bestimmungen gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen zu beachten. Dieser Modernisierungs- / Instandsetzungsvereinbarung ist dann eine Erklärung des Eigentümers über die subventionserheblichen Tatsachen beizufügen. In diesem Zusammenhang wurde der Eigentümer auf seine Offenbarungspflicht hingewiesen. (3) Der Eigentümer hat dafür Sorge zu tragen, dass bei der Durchführung des Vorhabens Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht illegal beschäftigt werden. Werden zur Erfüllung des Verwendungszweckes Aufträge erteilt, erklärt der Eigentümer, dass er den Auftragnehmer vertraglich verpflichtet, keine illegal Beschäftigte einzusetzen. (4) Die Grundsätze des barrierefreien Bauens sind zu beachten. Sie sind dann beachtet, wenn die Baumaßnahmen den Bestimmungen der Landesbauordnung entsprechen. (5) Für die Dauer der Vertragsbindung (25 Jahre nach Abschluss der Modernisierungs- / Instandsetzungsvereinbarung) ist der Eigentümer gegenüber der Gemeinde, den Aufsichtsbehörden und dem Rechnungshof des Saarlands über alle Umstände auskunftspflichtig, die für die Vereinbarung von Bedeutung sind. Sie sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Unterlagen von dem Eigentümer anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Eigentümer hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten. (6) Der Eigentümer verpflichtet sich, die modernisierten / instandgesetzten Räume und Gebäude ordnungsgemäß zu unterhalten und bei entstehenden Mängel im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung wieder instand zu setzten. (7) Der Eigentümer verpflichtet sich für die Dauer der Vertragsbindung (25 Jahre nach Abschluss dieser Vereinbarung), nach Abschluss der Modernisierungs- / Instandsetzungsmaßnahmen die ortsüblichen Mieten / Pachten für Wohnräume / gewerbliche Räume einschließlich der zulässigen Miet- / Pachterhöhung nicht zu überschreiten. Das gilt für sämtliche neu zu begründenden Miet- / Pachterhöhungen gleichermaßen. Für die Zulässigkeit von Mieterhöhungen für preisgebundenen Wohnraum gelten die einschlägigen gesetzlichen Regelungen. Die geförderten Gebäude sind gemäß der dem Modernisierungsvertrag zugrunde gelegten Konzeption zu nutzen. Nutzungsänderungen können nur mit Zustimmung der Gemeinde Saarwellingen erfolgen. Erfolgt eine Seite 7 von 9 Nutzungsänderung ohne Zustimmung der Gemeinde, ist der Zuschuss anteilig entsprechend der Restnutzungsdauer zurückzuzahlen. (8) Der Eigentümer ist für die Dauer der Vertragsbindung verpflichtet, bei Veräußerung des Grundstückes bzw. Übertragung des Grundstückes in sonstiger Weise dem Begünstigten die Rückzahlungsverpflichtung und die übrigen sich aus der Modernisierungs- / Instandsetzungsvereinbarung ergebenden Verpflichtungen aufzuerlegen. Die Übertragung der Modernisierungs- / Instandsetzungsvereinbarung ist der Gemeinde innerhalb angemessener Frist anzuzeigen. Die schuldrechtliche Abtretung von Forderungen aus diesem Vertrag (Zuschuss aus Städtebauförderungsmitteln) im Sinne der § 398 ff. BGB ist ausgeschlossen. (9) Verstößt der Eigentümer gegen eine Verpflichtung des § 6, ist die Gemeinde berechtigt, von der Modernisierungs- / Instandsetzungsvereinbarung zurückzutreten. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus § 3 der Vereinbarung. (10) Der Eigentümer verpflichtet sich, seine unwiderrufliche Zustimmung zu erklären, dass die Gemeinde jederzeit das Modernisierungs- / Instandsetzungsobjekt fotografieren und die Fotoaufnahmen zu öffentlichen Dokumentationszwecken einsetzen kann. Dieses Recht ist kostenfrei. §7 Nebenabreden – Vertragsänderungen (1) Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. (2) Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. §8 Unwirksamkeit Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, berührt dieses nicht die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes. Der Eigentümer und die Gemeinde verpflichten sich, im Wege einer Vereinbarung solche Bestimmungen zu ersetzen. §9 Rechtsnatur, Streitigkeiten aus dem Vertrag (1) Die Vertragspartner gehen davon aus, dass dieser Vertrag seiner Rechtsnatur nach ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist. Für Streitigkeiten aus dem Vertrag ist deshalb die Verwaltungsgerichtsbarkeit zulässig. (2) Der Vertrag entbindet nicht von den Vorschriften des Baugesetzbuches. Das Recht der Gemeinde zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse bleibt unberührt. Seite 8 von 9 § 10 Hinweise (1) Hinweis für Gebäude im Sanierungsgebiet: Die Inanspruchnahme von erhöhten Herstellungskosten oder Anschaffungskosten bei Gebäuden im Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereichen nach § 7 h EStG sowie die Regelung über den Abzug von Erhaltungsaufwand nach § 11 a EStG an solchen Gebäuden setzt eine Bescheinigung der Gemeinde voraus. Entsprechendes gilt für Steuerbegünstigungen nach § 10 f EStG bei zu eigenem Wohnzwecken genutzten Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen. Die Richtlinien über die Erteilung von Bescheinigungen zur Anwendung der §§ 7 h, 10 f und 11 a EStG – Bescheinigungsrichtlinien – bei der Erteilung der vorgenannten Steuerbescheinigung sind anzuwenden. Auf die Besonderheiten der Bescheinigungsrichtlinien wird hingewiesen. Insbesondere kann auf der Grundlage dieses Vertrages nicht abgeleitet werden, das z.B. die einzelnen Modernisierungs- / Instandsetzungsmaßnahmen in steuerrechtlicher Hinsicht bescheinigungsfähig wären. Auch sind nur die tatsächlichen Aufwendungen steuerrechtlich bescheinigungsfähig. Hierzu gehört nicht der Wert für die eigene Arbeitsleistung des Eigentümers oder der Arbeitsleistung unentgeltlich Beschäftigter. Für die steuerrechtliche Bescheinigung von Aufwendungen ist eine Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn ohne Belang. Das Einkommenssteuerrecht und die Bescheinigungsrichtlinie stellen ausschließlich auf den Zeitpunkt des rechtsverbindlichen Abschlusses der Modernisierungs- / Instandsetzungsvereinbarung und der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets ab. (2) Die Gemeinde kann in förderrechtlicher Hinsicht angemessene Arbeitsleistungen des Eigentümers bis zur geltenden Obergrenze und angemessene Materialkosten in voller Höhe anerkennen. Gemäß Modernisierungs- / Instandsetzungsrichtlinie können bis zu 8,00 EUR pro Stunde und bis zu 15 Prozent der sonstigen berücksichtigungsfähigen Gesamtkosten anerkannt werden. § 11 Ausfertigung des Vertrages Der Vertrag ist in vier Exemplare ausgefertigt. Der Eigentümer, die Gemeinde und das Ministerium für Inneres und Sport erhalten je eine Ausfertigung. Eine weitere Ausfertigung verbleibt als Ersatz bei der Gemeinde. Eine Kopie erhält der Sanierungsbeauftragte. Saarwellingen, den ………………………… Saarwellingen, den ………………………… __________________________________ __________________________________ ………………………… Michael Philippi Eigentümer Bürgermeister Seite 9 von 9
© Copyright 2024 ExpyDoc