Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfeld-Wipperaue“ mit öffentlichen Bekanntmachungen der Mitgliedsgemeinden entsprechend der Thüringer Bekanntmachungsverordnung – ThürBekVO – in der zur Zeit gültigen Fassung. Mitgliedsgemeinden sind: Breitenworbis Jahrgang 10 Buhla Gernrode Haynrode Kirchworbis Freitag, den 18. März 2016 Nummer 5 Frühlingsmarkt in Breitenworbis Am 20. März 2016 findet im Gewerbegebiet Breitenworbis der Handels- und Gewerbeverein Breitenworbis e.V. Die Sottelwiese 5 Tel. 036074-3920, Fax. 036074/30300 18. Frühlingsmarkt des Handels- und Gewerbevereins e.V. statt. Hierzu haben sich wieder viele Händler und Handwerksbetriebe (ebenso ein Scherenschleifer) aus der Umgebung mit einem umfangreichen Sortiment angemeldet. Auch eine Tombola mit vielen attraktiven Preisen kommt wieder zur Verlosung. Die Verlosungen finden um 14.00, 15.00 und 16.00 Uhr statt. Lose erhalten Sie bei der Fa. Metallbau Kohl, Fa. Bessmann und der Firma Siebrand. Wir wünschen allen Gästen und Händlern einen angenehmen, erfolgreichen und sonnigen Tag! © pixelio.de / Marco Barnebeck Amtsblatt der VG Eichsfeld-Wipperaue - 2 - Nächster Erscheinungstermin Freitag, den 1. April 2016 Nächster Redaktionsschluss Montag, den 21. März 2016 Annahmeschluss der Beiträge für den nichtamtlichen Teil im Hauptamt der Verwaltungsgemeinschaft: Freitag, den 18. März, bis 12:00 Uhr Sprechzeiten, wichtige Rufnummern, Bereitschaftsdienste Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfeld-Wipperaue“ Der Gemeinschaftsvorsitzende Dirk Böning Weststraße 2 37339 Breitenworbis Telefonzentrale:�������������������������������� (036074) 77 - 0 Telefax:���������������������������������������� (036074) 77 - 200 Einwohnermeldeamt:������������������� (036074) 77 - 131 Standesamt:������������������������� (036074) 77 - 133/134 Sprechzeiten: Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag 09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr 09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr keine Sprechzeit 09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr 09.00 - 12.30 Uhr Nach telefonischer Vereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten. Sprechstunden der ehrenamtlichen Bürgermeister in den Mitgliedsgemeinden: Gemeinde Breitenworbis, Bürgermeister Eberhard Wegerich: Dienstag ................................................... 16:00 Uhr - 17:00 Uhr Ortsteil Bernterode jeden 1. Dienstag im Monat........................16:00 Uhr - 17:00 Uhr Gemeindeamt Schulberg 1 Ortsteilbürgermeister Bernterode Cornelius Fütterer: Dienstag.....................................................16:00 Uhr - 17:00 Uhr Gemeindeamt Schulberg 1 Gemeinde Buhla, Bürgermeister Rüdiger Wetterau: Donnerstag.................................................16:00 Uhr - 18:00 Uhr Gemeinde Gernrode, Bürgermeister Gerhard Hellrung: Dienstag.....................................................16:00 Uhr - 18:00 Uhr Freitag........................................................14:30 Uhr - 15:30 Uhr Gemeinde Haynrode, Bürgermeister Alfred Gremler: Dienstag.....................................................17:00 Uhr - 19:00 Uhr Gemeinde Kirchworbis, Bürgermeister Wolfgang Benisch: Dienstag.....................................................16:00 Uhr - 18:00 Uhr Geschäftsstelle der gemeinsamen Schiedsstelle der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaften „Eichsfeld-Wipperaue“ Breitenworbis und „Eichsfelder Kessel“ Niederorschel: Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfeld-Wipperaue“ Weststraße 2, 37339 Breitenworbis Ansprechpartnerin Frau Rudat, ...................... Tel. 036074/77113 Informationen erhalten Sie im Bedarfsfall auch über die Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfelder Kessel“, Bergstraße 51, 37355 Niederorschel, Ansprechpartnerin Frau Grimm, .................... Tel. 036076/55720. Polizeiinspektion Eichsfeld Nr. 5/2016 Kontaktbereichsbeamter der Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfeld-Wipperaue“ Weststr. 2, 37339 Breitenworbis Zimmer Nr. 101, Erdgeschoss Herr PHM Mario Rojahn, Tel.: (036074) 9 44 10 Sprechzeiten: Dienstag .......................................................... 15.00 - 17.30 Uhr Donnerstag ...................................................... 09.00 - 12.00 Uhr Rettungsleitstelle des Landkreises 03606/5066780 und 03606/19222 Notruf 112 Katholische Altenpflegeheime St. Josef St. Elisabeth Straße der Demokratie 20 Stationsweg 2 Tel. 036074 / 950 und 95260 Tel. 036074 / 20270 37339 Breitenworbis Annahmestelle für Bioabfälle Gemeinde Breitenworbis OT Bernterode Hellberg Öffnungszeiten: Freitag ............................................................. 14:00 - 17:00 Uhr Samstag .......................................................... 10:00 - 15:00 Uhr Wasser- und Abwasserzweckverband „Eichsfelder Kessel“ Breitenworbiser Straße 1, 37355 Niederorschel Kontakt: Telefon: (036076) 569-0 E-Mail: [email protected] Fax:(036076)56932Internet: www.waz-ek.de Geschäftszeiten: Montag 13.30 - 15.30 Uhr Dienstag u. Freitag 09.30 - 11.45 Uhr Donnerstag 09.30 - 11.45 Uhr und 13.30 - 17.30 Uhr Bereitschaftsdienst: außerhalb der Geschäftszeiten in dringenden Fällen: bei Verhinderung Rettungsleitstelle Landkreis Eichsfeld: (036076) 569-0 (03606) 50 66 780 Ortsnetzspülungen: 29.03. - 01.04.2016 Kirchworbis 18.04. - 22.04.2016 Bernterode, Bernterode / Schacht (Änderungen vorbehalten, genauere Infos über www.waz-ek.de möglich) Bei Fragen rufen Sie uns bitte an. In diesem Zusammenhang können zeitweise Trübungen nicht ausgeschlossen werden. Wir bitten Sie Ihren Hausanschluss entsprechend zu spülen. Danke für Ihr Verständnis. Ihr Wasserver- und Abwasserentsorger Impressum Amtsblatt der VG „Eichsfeld-Wipperaue“ Herausgeber: Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfeld-Wipperaue“ Sitz: 37339 Breitenworbis, Weststraße 2 Tel. 036074/770, Fax 036074/77200, E-Mail: [email protected], Internet: www.eichsfeld-wipperaue.de Verlag und Druck: Verlag + Druck Linus Wittich KG, In den Folgen 43, 98704 Langewiesen, Tel. 0 36 77 / 20 50 - 0, Fax 0 36 77 / 20 50 - 21, [email protected], www.wittich.de Verantwortlich für amtlichen und nichtamtlichen Teil: Vorsitzender der Verwaltungsgemeinschaft Eichsfeld-Wipperaue Ansprechpartnerin: Frau Rudat, Tel.: 036074/77113, E-Mail: [email protected] Verantwortlich für den Anzeigenteil: David Galandt – Erreichbar unter der Anschrift des Verlages. Für die Richtigkeit der Anzeigen übernimmt der Verlag keine Gewähr. Vom Verlag gestellte Anzeigenmotive dürfen nicht anderweitig verwendet werden. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen und zusätzlichen Geschäftsbedingungen und die z.Zt. gültige Anzeigenpreisliste. Vom Kunden vorgegebene HKS-Farben bzw. Sonderfarben werden von uns aus 4-c Farben gemischt. Dabei können Farbabweichungen auftreten, genauso wie bei unterschiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb können wir für eine genaue Farbwiedergabe keine Garantie übernehmen. Diesbezügliche Beanstandungen verpflichten uns zu keiner Ersatzleistung. Verlagsleiter: Mirko Reise Erscheinungsweise und Bezugsmöglichkeiten: Das Amtsblatt erscheint in der Regel 14tägig und wird kostenlos an die Haushalte der Verwaltungsgemeinschaft Eichsfeld-Wipperaue in den Mitgliedsgemeinden Bernterode, Breitenworbis, Buhla m. OT Ascherode, Gernrode, Haynrode und Kirchworbis verteilt. Im Bedarfsfall können Einzelstücke zum Preis von 2,50 € (inkl. Porto und 7% MWSt.) beim Verlag (s. o.) bestellt und bezogen werden. Amtsblatt der VG Eichsfeld-Wipperaue - 3 - Nr. 5/2016 Amtlicher Teil Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfeld-Wipperaue Bekanntmachung 1. Nachtragshaushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfeld-Wipperaue“ für das Haushaltsjahr 2016 Amtliche Bekanntmachung Gemäß § 2 der Bekanntmachungssatzung gibt die Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfeld-Wipperaue“ die 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 bekannt. Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Bestätigung durch die Rechtsaufsichtshörde, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfeld-Wipperaue“ schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. Beschluss- und Bestätigungsvermerk Mit Beschluss vom 23.02.2016, Beschluss Nr. 710-56-17/2016, hat die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfeld-Wipperaue“ die 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 beschlossen. Die 1. Nachtragshaushaltssatzung mit Nachtragshaushaltsplan und Anlagen wurden der Kommunalaufsicht des Landkreises Eichsfeld am 25.02.2016 vorgelegt. Die Kommunalaufsicht hat mit Schreiben vom 26.02.2016 die 1. Nachtragshaushaltssatzung bestätigt und die vorzeitige Bekanntmachung ausdrücklich zugelassen. Auslegungshinweis Die 1. Nachtragshaushaltssatzung mit Nachtragshaushaltsplan und Anlagen liegen in der Zeit vom 18.03.2016 bis zum 04. April 2016 zu den bekannten Öffnungszeiten in der Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfeld-Wipperaue“, Kämmerei, Weststraße 2 in Breitenworbis öffentlich aus. Bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung dieses Haushaltsjahres kann der Nachtragshaushaltsplan mit seinen Anlagen in der Verwaltungsgemeinschaft „EichsfeldWipperaue“ in Breitenworbis eingesehen werden. Breitenworbis, den 02.03.2016 Dirk Böning Gemeinschaftsvorsitzender 1. Nachtragshaushaltssatzung und Bekanntmachung der Nachtragshaushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfeld-Wipperaue“ für das Haushaltsjahr 2016 1. Nachtragshaushaltssatzung Auf Grund des § 60 ThürKO i.V. m. § 34 ThürGemHV in den z. Z. gültigen Fassungen erlässt die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfeld-Wipperaue“ folgende Nachtragshaushaltssatzung: §1 Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden erhöht (+) vermindert ( - ) um um € € a) im Verwaltungshaushalt die Einnahmen 81.500 € -22.300 € die Ausgaben 72.000 € -12.800 € b) im Vermögenshaushalt die Einnahmen 4.600 € -16.900 € die Ausgaben 10.000 € -22.300 € §2 Als Anlage gilt der Stellenplan. Diese Nachtragssatzung tritt mit dem 1. Januar 2016 in Kraft. Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfeld-Wipperaue“, Sitz Breitenworbis 02. März 2016 Dirk Böning Gemeinschaftsvorsitzender (Siegel) §3 und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschließlich der Nachträge gegenüber bisher nunmehr festgesetzt auf € € 1.241.600 € 1.241.600 € 1.300.800 € 1.300.800 € 32.300 € 32.300 € 20.000 € 20.000 € Amtsblatt der VG Eichsfeld-Wipperaue - 4 - Bekanntmachung 3. Änderung zur Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge der öffentlichen Verkehrsanlagen der Gemeinde Breitenworbis 1. Amtliche Bekanntmachung Gemäß § 12 der Hauptsatzung gibt die Gemeinde die 3. Änderung der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Gemeinde Breitenworbis bekannt. Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Bestätigung bzw. Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. 2. Beschluss- und Bestätigungsvermerk 2.1Mit Beschluss vom 18.02.2016, Beschluss Nr. 20-1781/2016, hat der Gemeinderat der Gemeinde Breitenworbis die Satzungsänderung beschlossen. 2.2Der Kommunalaufsicht des Landkreises Eichsfeld wurde am 25.02.2016 die Satzungsänderung vorgelegt. Die Kommunalaufsicht hat mit Schreiben vom 26.02.2016 die Satzungsänderung bestätigt und die vorzeitige Bekanntmachung ausdrücklich zugelassen. Gemeinde Breitenworbis Beschluss Nr. 20-17-81/2016 vom 18.02.2016 3. Änderung der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Gemeinde Breitenworbis Aufgrund des § 19 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung-ThürKO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82, 83) und § 2, § 7 und § 7 a des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82) beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Breitenworbis die Änderung der Satzung über die die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Gemeinde Breitenworbis: Artikel 1 - Aufhebungen (1) Die 4. Änderung der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Gemeinde Breitenworbis, Beschluss Nr. 20-10-46/2015, vom 02.07.2015 wird aufgehoben. (2) Die 3. Änderung der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Gemeinde Breitenworbis, Beschluss Nr. 712-303-40/2014, vom 24.04.2014 wird aufgehoben. Artikel 2 - Änderungen (1) Die Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Gemeinde Breitenworbis vom 01.09.2011, zuletzt geändert durch Beschluss vom 21.03.2013, wird entsprechend des Absatzes 2 geändert. (2) Im § 7 Absatz 2 - Beitragssatz wird folgende Änderung vorgenommen: 1. Nr. 4 Für das Jahr 2013 beträgt der Beitragssatz in der Ermittlungseinheit 1 - Ortsteil Breitenworbis-Ortslage 0,3477 € Nr. 5/2016 in der Ermittlungseinheit 3 - Ortsteil Bernterode-Ortslage je Quadratmeter gewichteter Grundstücksfläche (beitragspflichtiger modifizierter Fläche) 2. Nr. 5 Für das Jahr 2014 beträgt der Beitragssatz in der Ermittlungseinheit 3 in der Ermittlungseinheit 3 - Ortsteil Bernterode-Ortslage je Quadratmeter gewichteter Grundstücksfläche (beitragspflichtiger modifizierter Fläche). 0,5989 € 0,1246 € Artikel 3 - Inkrafttreten Der Artikel 2 Abs. 2 1. Nr. 4 Beitragssatz 2013 - tritt rückwirkend zum 31.12.2013 in Kraft. 2. Nr. 5 Beitragssatz 2014 - tritt rückwirkend zum 31.12.2014 in Kraft. Breitenworbis, den 2. März 2016 Eberhard Wegerich Bürgermeister - Dienstsiegel - Bekanntmachung Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters am 5. Juni 2016 1. In der Gemeinde Breitenworbis wird am 5. Juni 2016 ein ehrenamtlicher Bürgermeister gewählt. Zum ehrenamtlichen Bürgermeister ist jeder Wahlberechtigte im Sinne der §§ 1 und 2 ThürKWG wählbar, der am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet und seit mindestens 6 Monaten seinen Aufenthalt in der Gemeinde hat; der Aufenthalt in der Gemeinde wird vermutet, wenn die Person in der Gemeinde gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, sind unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie Deutsche. Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland: Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Republik Zypern. Zum Bürgermeister kann außerdem nicht gewählt werden, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintritt. Darüber hinaus ist zum Bürgermeister nicht wählbar, wer im Übrigen die persönliche Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht besitzt. Jeder Bewerber für das Amt des Bürgermeisters hat für die Zulassung zur Wahl gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde eine schriftliche Erklärung abzugeben, ob er wissentlich als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat; er muss ferner erklären, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte insbesondere beim Landesamt für Verfassungsschutz sowie beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR einverstanden ist und ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt (§ 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG). Amtsblatt der VG Eichsfeld-Wipperaue - 5 - 1.1 Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters können von Parteien im Sinne des Artikel 21 des Grundgesetzes, Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. Jede Partei, jede Wählergruppe oder jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen, der nur einen Bewerber enthalten darf und dem eine Erklärung des Bewerbers nach § 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG beizufügen ist. Der Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen, sofern er Bewerber im Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als ein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auf der Stellvertreter bezeichnet, dass ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde abberufen und durch andere ersetzt werden. 1.2 Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur Thüringer Kommunalwahlordnung enthalten: a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe; b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift des Bewerbers; c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters; d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. Dem Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe sind als Anlage beizufügen: a) die Erklärung des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er seiner Aufnahme als Bewerber in den Wahlvorschlag zustimmt, nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte einverstanden ist sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt; b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach § 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach § 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung; c) Versicherungen an Eides statt des Versammlungsleiters und zwei weiterer Teilnehmer der Versammlung nach § 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG. 1.3 Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers muss nach dem Muster der Anlagen 7 und 7a zur ThürKWO den Nachnamen des Bewerbers als Kennwort, den Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift des Bewerbers sowie unter Angabe des Vor- und Nachnamens, das Geburtsdatums und der Anschrift die Unterschriften von mindestens fünfmal so viel Wahlberechtigten tragen, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (insgesamt Nr. 5/2016 80 Unterschriften). Bewirbt sich der bisherige Bürgermeister als Einzelbewerber, sind keine Unterstützungsunterschriften erforderlich. Dem Wahlvorschlag des Einzelbewerbers ist als Anlage beizufügen: Die Erklärung des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er für dieselbe Wahl nicht in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte einverstanden ist sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt. 2. Der von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellte Bewerber muss in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Der Bewerber kann auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe aus der Mitte eine vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt worden sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde an Eides statt zu versichern, dass die Wahl in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und den Bewerbern Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. 3. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags, seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Eichsfeld, oder im Gemeinderat der Gemeinde Breitenworbis vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal so viel Wahlberechtigten unterstützt werden wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 64 Unterschriften). 3.1 Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder Gemeinderat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal so viel Wahlberechtigten wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Eichsfeld, in dem die Gemeinde liegt, oder im Gemeinderat vertreten ist. 3.2 Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags (§ 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags waren. Amtsblatt der VG Eichsfeld-Wipperaue - 6 - 3.3 Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom Wahlleiter bei der Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfeld-Wipperaue“, in Breitenworbis, Weststraße 2 bis zum 2. Mai 2016, 18.00 Uhr, ausgelegte Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Wahlleiter der Gemeinde mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten der Verwaltungsgemeinschaft „EichsfeldWipperaue“, Hauptamt, Zimmer 203, Breitenworbis, Weststraße 2 Montag 09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr Dienstag 09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr Mittwochgeschlossen Donnerstag 09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr Freitag 09.00 - 12.30 Uhr Montag (2. Mai 2016) 09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr ausgelegt. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum bei der Verwaltungsgemeinschaft „EichsfeldWipperaue“ aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen. Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für die dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden. 3.4 Trägt der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers noch nicht die erforderlich Zahl an Unterschriften, so wird dieser Wahlvorschlag ebenfalls vom Wahlleiter der Gemeinde mit einer Liste zur Leistung der noch erforderlichen Unterschriften (Anlage 7a zur ThürKWO) verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlages ausgelegt. Die Ausführungen unter 3.3 gelten entsprechend. 4. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 22. April 2016 bis 18.00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter der Gemeinde Breitenworbis, Frau Lydia Eberle, Forststraße 7 in Breitenworbis einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 22. April 2016 bis 18.00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlags und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlags oder durch schriftliche Erklärung des Einzelbewerbers zurückgenommen werden. 5. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so wird die Wahl ohne Bindung an einen vorgeschlagenen Bewerber durchgeführt. 6. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter der Gemeinde unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten oder die Einzelbewerber aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel und Wahlvorschläge müssen spätestens am 2. Mai 2016 bis 18.00 Uhr behoben sein. Am 3. Mai 2016 tritt der Wahlausschuss der Gemeinde zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. Stirbt ein Bewerber oder verliert er die Wählbarkeit nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber vor der Wahl, so findet die Wahl nicht statt. Nr. 5/2016 7. Die im Thüringer Kommunalwahlgesetz oder in der Thüringer Kommunalwahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt; eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen (§ 37 Abs. 2 ThürKWG). 8. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Breitenworbis, den 14. März 2016 Lydia Eberle Wahlleiter Bekanntmachung über die Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Buhla vom 02.03.2016 In der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Buhla wurden folgende Beschlüsse gefasst, die hiermit amtlich bekannt gegeben werden: Beschluss Nr. 30-12-34/2016 vom 02.03.2016 Haushaltssatzung und Haushaltsplan der Gemeinde Buhla für das Haushaltsjahr 2016 Der Gemeinderat der Gemeinde Buhla erlässt auf der Grundlage des § 55 ThürKO in der jeweils gültigen Fassung die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016. Abstimmungsergebnis: Gesetzliche Stärke des Gemeinderates:....................9 Mitglieder davon anwesend:........................................................9 Mitglieder Ja-Simmen:.................................................................. 7 Stimmen Nein-Stimmen:............................................................. 2 Stimmen Stimmenthaltungen:..................................................................... / Aufgrund des § 38 Abs. 1 ThürKO von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen:......................keiner Damit ist der Antrag angenommen. Beschluss Nr. 30-12-35/2016 vom 02.03.2016 Finanz- und Investitionsplan 2015 - 2019 der Gemeinde Buhla Der Gemeinderat der Gemeinde Buhla stimmt dem Finanzplan 2015 - 2019 mit dem Investitionsprogramm zu. Abstimmungsergebnis: Gesetzliche Stärke des Gemeinderates:....................9 Mitglieder davon anwesend:........................................................9 Mitglieder Ja-Simmen:.................................................................. 9 Stimmen Nein-Stimmen:............................................................................. / Stimmenthaltungen:..................................................................... / Aufgrund des § 38 Abs. 1 ThürKO von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen:......................keiner Damit ist der Antrag angenommen. Beschluss Nr. 30-12-36/2016 vom 02.03.2016 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und Abstimmung mit den benachbarten Gemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB; Ergänzungssatzung Nr. 2 „Kleinbodunger Straße“ der Gemeinde Kraja Der Gemeinderat der Gemeinde Buhla stimmt der Planung der Ergänzungssatzung Nr. 2 „Kleinbodunger Straße“ der Gemeinde Kraja zu. Abstimmungsergebnis: Gesetzliche Stärke des Gemeinderates:....................9 Mitglieder davon anwesend:........................................................9 Mitglieder Ja-Simmen:.................................................................. 9 Stimmen Nein-Stimmen:............................................................................. / Stimmenthaltungen:..................................................................... / Aufgrund des § 38 Abs. 1 ThürKO von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen:......................keiner Damit ist der Antrag angenommen. Amtsblatt der VG Eichsfeld-Wipperaue - 7 - Beschluss Nr. 30-12-37/2016 vom 02.03.2016 Vorbereitung eines neuen Konzessionsvertrages zur Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen für die Allgemeine Gasversorgung im Gemeindegebiet Der Gemeinderat beschließt, dass der Bürgermeister ermächtigt und beauftragt wird, einen Neuen Konzessionsvertrag über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen für die allgemeine Versorgung mit Gas, im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vorzubereiten. Abstimmungsergebnis: Gesetzliche Stärke des Gemeinderates:....................9 Mitglieder davon anwesend:........................................................9 Mitglieder Ja-Simmen:.................................................................. 9 Stimmen Nein-Stimmen:............................................................................. / Stimmenthaltungen:..................................................................... / Aufgrund des § 38 Abs. 1 ThürKO von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen:......................keiner Damit ist der Antrag angenommen. Beschluss Nr. 30-12-38/2016 vom 02.03.2016 Aufhebung des Beschlusses Nr. 30-11-32/2016 vom 17.02.2016 Der Gemeinderat der Gemeinde Buhla beschließt die Aufhebung des Beschlusses vom 17.02.2016, Beschluss Nr. 30-11-32/2016 - 1. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Buhla. Abstimmungsergebnis: Gesetzliche Stärke des Gemeinderates:....................9 Mitglieder davon anwesend:........................................................9 Mitglieder Ja-Simmen:.................................................................. 3 Stimmen Nein-Stimmen:............................................................. 4 Stimmen Stimmenthaltungen:....................................................... 1 Stimme Aufgrund des § 38 Abs. 1 ThürKO von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen:................. Wolfgang Reimann Damit ist die Aufhebung abgelehnt. Beschluss Nr. 30-12-39/2016 vom 02.03.2016 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und Abstimmung mit den benachbarten Gemeinden gemäß § 1 Abs. 2 BauGB; Der Gemeinderat der Gemeinde Buhla beschließt die Zustimmung zum Bebauungsplan Nr. 5 „Am Bohnengrund“ der Gemeinde Breitenworbis. Es bestehen keine Einwände gegen die vorgelegte Bauleitplanung. Abstimmungsergebnis: Gesetzliche Stärke des Gemeinderates:....................9 Mitglieder davon anwesend:........................................................9 Mitglieder Ja-Simmen:.................................................................. 9 Stimmen Nein-Stimmen:............................................................................. / Stimmenthaltungen:..................................................................... / Aufgrund des § 38 Abs. 1 ThürKO von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen:......................keiner Damit ist der Antrag angenommen. Buhla, 03.03.2016 Rüdiger Wetterau Bürgermeister - Dienstsiegel - Bekanntmachung Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters am 5. Juni 2016 1. In der Gemeinde Buhla wird am 5. Juni 2016 ein ehrenamtlicher Bürgermeister gewählt. Zum ehrenamtlichen Bürgermeister ist jeder Wahlberechtigte im Sinne der §§ 1 und 2 ThürKWG wählbar, der am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet und seit mindestens 6 Monaten seinen Aufenthalt in der Gemeinde hat; der Aufenthalt in der Gemeinde wird vermutet, wenn die Person in der Gemeinde gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union Nr. 5/2016 besitzen, sind unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie Deutsche. Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland: Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Republik Zypern. Zum Bürgermeister kann außerdem nicht gewählt werden, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintritt. Darüber hinaus ist zum Bürgermeister nicht wählbar, wer im Übrigen die persönliche Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht besitzt. Jeder Bewerber für das Amt des Bürgermeisters hat für die Zulassung zur Wahl gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde eine schriftliche Erklärung abzugeben, ob er wissentlich als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat; er muss ferner erklären, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte insbesondere beim Landesamt für Verfassungsschutz sowie beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR einverstanden ist und ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt (§ 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG). 1.1 Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters können von Parteien im Sinne des Artikel 21 des Grundgesetzes, Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. Jede Partei, jede Wählergruppe oder jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen, der nur einen Bewerber enthalten darf und dem eine Erklärung des Bewerbers nach § 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG beizufügen ist. Der Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen, sofern er Bewerber im Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als ein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auf der Stellvertreter bezeichnet, dass ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde abberufen und durch andere ersetzt werden. Amtsblatt der VG Eichsfeld-Wipperaue - 8 - 1.2 Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur Thüringer Kommunalwahlordnung enthalten: a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe; b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift des Bewerbers; c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters; d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. Dem Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe sind als Anlage beizufügen: a) die Erklärung des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er seiner Aufnahme als Bewerber in den Wahlvorschlag zustimmt, nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte einverstanden ist sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt; b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach § 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach § 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung; c) Versicherungen an Eides statt des Versammlungsleiters und zwei weiterer Teilnehmer der Versammlung nach § 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG. 1.3 Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers muss nach dem Muster der Anlagen 7 und 7a zur ThürKWO den Nachnamen des Bewerbers als Kennwort, den Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift des Bewerbers sowie unter Angabe des Vor- und Nachnamens, das Geburtsdatums und der Anschrift die Unterschriften von mindestens fünfmal so viel Wahlberechtigten tragen, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 40 Unterschriften). Bewirbt sich der bisherige Bürgermeister als Einzelbewerber, sind keine Unterstützungsunterschriften erforderlich. Dem Wahlvorschlag des Einzelbewerbers ist als Anlage beizufügen: Die Erklärung des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er für dieselbe Wahl nicht in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte einverstanden ist sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt. 2. Der von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellte Bewerber muss in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Der Bewerber kann auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe aus der Mitte eine vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt worden sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde an Eides statt zu versichern, dass die Wahl in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und den Bewerbern Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. Nr. 5/2016 3. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags, seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Eichsfeld, oder im Gemeinderat der Gemeinde Buhla vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal so viel Wahlberechtigten unterstützt werden wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 32 Unterschriften). 3.1 Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder Gemeinderat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal so viel Wahlberechtigten wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Eichsfeld, in dem die Gemeinde liegt, oder im Gemeinderat vertreten ist. 3.2 Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags (§ 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags waren. 3.3 Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom Wahlleiter bei der Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfeld-Wipperaue“, in Breitenworbis, Weststraße 2 bis zum 2. Mai 2016, 18.00 Uhr, ausgelegte Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Wahlleiter der Gemeinde mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten der Verwaltungsgemeinschaft „EichsfeldWipperaue“, Hauptamt, Zimmer 203, Breitenworbis, Weststraße 2 Montag 09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr Dienstag 09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr Mittwochgeschlossen Donnerstag 09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr Freitag 09.00 - 12.30 Uhr Montag (2. Mai 2016) 09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr ausgelegt. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum bei der Verwaltungsgemeinschaft „EichsfeldWipperaue“ aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen. Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für die dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden. 3.4 Trägt der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers noch nicht die erforderlich Zahl an Unterschriften, so wird dieser Wahlvor- Amtsblatt der VG Eichsfeld-Wipperaue - 9 - schlag ebenfalls vom Wahlleiter der Gemeinde mit einer Liste zur Leistung der noch erforderlichen Unterschriften (Anlage 7a zur ThürKWO) verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlages ausgelegt. Die Ausführungen unter 3.3 gelten entsprechend. 4. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 22. April 2016 bis 18.00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter der Gemeinde Buhla, Herrn Frank Ottomann, Ringstraße 9 A in Buhla, einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 22. April 2016 bis 18.00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlags und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlags oder durch schriftliche Erklärung des Einzelbewerbers zurückgenommen werden. 5. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so wird die Wahl ohne Bindung an einen vorgeschlagenen Bewerber durchgeführt. 6. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter der Gemeinde unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten oder die Einzelbewerber aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel und Wahlvorschläge müssen spätestens am 2. Mai 2016 bis 18.00 Uhr behoben sein. Am 3. Mai 2016 tritt der Wahlausschuss der Gemeinde zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. Stirbt ein Bewerber oder verliert er die Wählbarkeit nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber vor der Wahl, so findet die Wahl nicht statt. 7. Die im Thüringer Kommunalwahlgesetz oder in der Thüringer Kommunalwahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt; eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen (§ 37 Abs. 2 ThürKWG). 8. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Buhla, den 14. März 2016 Frank Ottomann Wahlleiter Landesamt für Vermessung und Geoinformation Franz-Weinrich-Straße 24 • 37339 Leinefelde-Worbis Öffentliche Bekanntmachung der Offenlegung über die Fortführung des Liegenschaftskatasters Durch das Landesamt für Vermessung und Geoinformation, Katasterbereich Leinefelde-Worbis, wurde das Liegenschaftskataster fortgeführt. Folgende/s Flurstück/e ist/sind von der Fortführung betroffen: Gemarkung Buhla, Flur 1 Flurstück/e: 600/95, 601/95, 602/95, 603/95, 597/95, 596/95, 595/93, 594/93, 93/1, 555/96, 556/96, 96/1, 559/96, 560/96, 617/95, 81/1, 81/18, 81/3, 81/19, 81/5, 81/10, 81/20, 81/6, 81/23, 81/8, 81/28, 81/29, 618/92, 620/92, 621/92, 622/92, 624/92, 92/2, 92/1, 310/191, 311/195, 192, 193/3, 193/5, 190/3, 190/2, 190/1, 189/2, 189/3, 189/1, 189/4, 188/1, 187, 186/3, 185/2, 184/1, 185/1, 184/2, 180, 181, 182/1, 183/1, 432/183, 182/2, 631/179, 178/1, 177/1, 177/4, 177/3, 176, 175/1, 174, 171/3, 171/2, 171/1, 566/171, 313/171, 314/171, 170, 168, 169, 164, 165, 163/4, 163/3, 163/5, 497/161, 498/161, 162, 563/155, 569/155, 568/155, 567/155, 508/154, 507/153, 506/152, 505/151, 503/150, 504/150, 244, 245, 612/246, 246/1, 246/3, 546/207, 207/1, 207/2, 207/3, 544/207, 543/207, 208, 214/2, 214/5, 213, 212, 211, 349/209, 614/216, 615/216, 214/4, Nr. 5/2016 217/1, 217/2, 401/217, 167/1, 166/1, 572/220, 225, 160/1, 159, 209/1, 355/223, 221/1, 221/4, 221/3, 158, 445/157, 446/157, 156/1, 156/2, 316/156, 238/2, 238/3, 499/238, 509/243, 235/1, 236, 237, 238/1, 242, 232/2, 232/3, 404/231, 403/230, 239, 229, 228, 227, 200. Der/Die entsprechende/n Fortführungsnachweis/e kann/können von dem/n Grundstückseigentümer/n sowie dem/den Inhaberin grundstücksgleicher Rechte vom 04.04.2016 bis 04.05.2016 in der Zeit von Mo, Mi, Do 08.00 - 12.00 und 13.00 - 15.30 Uhr Di 08.00 - 12.00 und 13.00 - 18.00 Uhr Fr 08.00 - 12.00 Uhr in den Räumen des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Katasterbereich Leinefelde-Worbis Franz-Weinrich-Straße 24 37339 Leinefelde-Worbis OT Worbis eingesehen werden. Unnötige Wartezeiten lassen sich durch eine entsprechende Terminvereinbarung vermeiden. Gemäß § 11 Abs. 4 des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes wird durch Offenlegung die Fortführung des Nachweises von Liegenschaften (Fortführungsnachweis) bekannt gegeben. Der Fortführungsnachweis gilt als anerkannt, wenn innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegungsfrist kein Widerspruch eingelegt wurde. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen den Fortführungsnachweis kann innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegungsfrist beim Landesamt für Vermessung und Geoinformation Katasterbereich Leinefelde-Worbis Franz-Weinrich-Straße 24 37339 Leinefelde-Worbis OT Worbis schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden. Im Auftrag Worbis, 03.03.2016 gez. E. Montag, Vermessungsamtfrau Bekanntmachung Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters am 5. Juni 2016 1. In der Gemeinde Gernrode wird am 5. Juni 2016 ein ehrenamtlicher Bürgermeister gewählt. Zum ehrenamtlichen Bürgermeister ist jeder Wahlberechtigte im Sinne der §§ 1 und 2 ThürKWG wählbar, der am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet und seit mindestens 6 Monaten seinen Aufenthalt in der Gemeinde hat; der Aufenthalt in der Gemeinde wird vermutet, wenn die Person in der Gemeinde gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, sind unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie Deutsche. Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland: Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische Republik, Königreich Spanien, Tschechische Amtsblatt der VG Eichsfeld-Wipperaue - 10 - Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Republik Zypern. Zum Bürgermeister kann außerdem nicht gewählt werden, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintritt. Darüber hinaus ist zum Bürgermeister nicht wählbar, wer im Übrigen die persönliche Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht besitzt. Jeder Bewerber für das Amt des Bürgermeisters hat für die Zulassung zur Wahl gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde eine schriftliche Erklärung abzugeben, ob er wissentlich als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat; er muss ferner erklären, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte insbesondere beim Landesamt für Verfassungsschutz sowie beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR einverstanden ist und ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt (§ 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG). 1.1 Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters können von Parteien im Sinne des Artikel 21 des Grundgesetzes, Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. Jede Partei, jede Wählergruppe oder jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen, der nur einen Bewerber enthalten darf und dem eine Erklärung des Bewerbers nach § 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG beizufügen ist. Der Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen, sofern er Bewerber im Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als ein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auf der Stellvertreter bezeichnet, dass ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde abberufen und durch andere ersetzt werden. 1.2 Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur Thüringer Kommunalwahlordnung enthalten: a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe; b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift des Bewerbers; c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters; d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. Dem Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe sind als Anlage beizufügen: a) die Erklärung des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er seiner Aufnahme als Bewerber in den Wahlvorschlag Nr. 5/2016 zustimmt, nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte einverstanden ist sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt; b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach § 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach § 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung; c) Versicherungen an Eides statt des Versammlungsleiters und zwei weiterer Teilnehmer der Versammlung nach § 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG. 1.3 Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers muss nach dem Muster der Anlagen 7 und 7a zur ThürKWO den Nachnamen des Bewerbers als Kennwort, den Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift des Bewerbers sowie unter Angabe des Vor- und Nachnamens, das Geburtsdatums und der Anschrift die Unterschriften von mindestens fünfmal so viel Wahlberechtigten tragen, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 60 Unterschriften). Bewirbt sich der bisherige Bürgermeister als Einzelbewerber, sind keine Unterstützungsunterschriften erforderlich. Dem Wahlvorschlag des Einzelbewerbers ist als Anlage beizufügen: Die Erklärung des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er für dieselbe Wahl nicht in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte einverstanden ist sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt. 2. Der von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellte Bewerber muss in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Der Bewerber kann auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe aus der Mitte eine vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt worden sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde an Eides statt zu versichern, dass die Wahl in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und den Bewerbern Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. 3. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags, seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Eichsfeld, oder im Gemeinderat der Gemeinde Gernrode vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal so viel Wahlberechtigten unterstützt werden wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 48 Unterschriften). 3.1 Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder Gemeinderat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Amtsblatt der VG Eichsfeld-Wipperaue - 11 - Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal so viel Wahlberechtigten wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Eichsfeld, in dem die Gemeinde liegt, oder im Gemeinderat vertreten ist. 3.2 Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags (§ 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags waren. 3.3 Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom Wahlleiter bei der Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfeld-Wipperaue“, in Breitenworbis, Weststraße 2 bis zum 2. Mai 2016, 18.00 Uhr, ausgelegte Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Wahlleiter der Gemeinde mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten der Verwaltungsgemeinschaft „EichsfeldWipperaue“, Hauptamt, Zimmer 203, Breitenworbis, Weststraße 2 Montag 09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr Dienstag 09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr Mittwochgeschlossen Donnerstag 09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr Freitag 09.00 - 12.30 Uhr Montag (2. Mai 2016) 09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr ausgelegt. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum bei der Verwaltungsgemeinschaft „EichsfeldWipperaue“ aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen. Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für die dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden. 3.4 Trägt der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers noch nicht die erforderlich Zahl an Unterschriften, so wird dieser Wahlvorschlag ebenfalls vom Wahlleiter der Gemeinde mit einer Liste zur Leistung der noch erforderlichen Unterschriften (Anlage 7a zur ThürKWO) verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlages ausgelegt. Die Ausführungen unter 3.3 gelten entsprechend. 4. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 22. April 2016 bis 18.00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter der Gemeinde Gernrode, Herrn Werner Huke, Borngasse 20 in Gernrode einzureichen. Nr. 5/2016 Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 22. April 2016 bis 18.00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlags und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlags oder durch schriftliche Erklärung des Einzelbewerbers zurückgenommen werden. 5. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so wird die Wahl ohne Bindung an einen vorgeschlagenen Bewerber durchgeführt. 6. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter der Gemeinde unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten oder die Einzelbewerber aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel und Wahlvorschläge müssen spätestens am 2. Mai 2016 bis 18.00 Uhr behoben sein. Am 3. Mai 2016 tritt der Wahlausschuss der Gemeinde zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. Stirbt ein Bewerber oder verliert er die Wählbarkeit nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber vor der Wahl, so findet die Wahl nicht statt. 7. Die im Thüringer Kommunalwahlgesetz oder in der Thüringer Kommunalwahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt; eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen (§ 37 Abs. 2 ThürKWG). 8. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Gernrode, den 15. März 2016 Werner Huke Wahlleiter Bekanntmachung 10. Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Haynrode am 25.02.2016 Im öffentlichen Teil der Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Haynrode wurden 6 Beschlüsse gefasst, die hiermit amtlich bekannt gegeben werden: 1. Beschluss Nr. 50-10-48/2016 vom 25.02.2016 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 5 der Gemeinde Haynrode „Zur Hoppensee“ Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB 1. Der Gemeinderat der Gemeinde Haynrode beschließt den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan in der Fassung vom Februar 2016 nach § 10 BauGB als Satzung. 2. Die Begrünung wird gebilligt. Abstimmungsergebnis: Gesetzliche Stärke des Gemeinderates:....................9 Mitglieder davon anwesend:........................................................9 Mitglieder Ja-Stimmen:................................................................. 9 Stimmen Nein-Stimmen:............................................................................. / Stimmenthaltungen:..................................................................... / Aufgrund des § 38 Abs. 1 ThürKO von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen:..................................... keiner. Damit ist der Antrag angenommen. 2. Beschluss Nr. 50-10-49/2016 vom 25.02.2016 Feststellung der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2014 mit der Feststellung eines Sollfehlbetrages für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 Gemäß § 80 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) stellt der Gemeinderat der Gemeinde Haynrode die Jahresrechnung mit einem Sollfehlbetrag in Höhe von 132.944,43 € fest. Amtsblatt der VG Eichsfeld-Wipperaue - 12 - Nr. 5/2016 Für das Haushaltsjahr 2013 wird ein Sollfehlbetrag in Höhe von 108.021,21 € festgestellt. Somit ergibt sich ein Gesamtsollfehlbetrag in Höhe von 240.965,64 €. Abstimmungsergebnis: Gesetzliche Stärke des Gemeinderates:....................9 Mitglieder davon anwesend:........................................................9 Mitglieder Ja-Stimmen:................................................................. 9 Stimmen Nein-Stimmen:............................................................................. / Stimmenthaltungen:..................................................................... / Aufgrund des § 38 Abs. 1 ThürKO von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen:..................................... keiner. Damit ist der Antrag angenommen. 6. Beschluss Nr. 50-10-53/2016 vom 25.02.2016 Fällung von Pappeln am Sportplatz Der Gemeinderat der Gemeinde Haynrode beschließt die Fällung von 19 Pappeln am Sportplatz Haynrode, betreffend die Flurstücke 600/17 und 600/6 in der Flur 4 der Gemarkung Haynrode. Abstimmungsergebnis: Gesetzliche Stärke des Gemeinderates:....................9 Mitglieder davon anwesend:........................................................8 Mitglieder Ja-Stimmen:................................................................. 8 Stimmen Nein-Stimmen:............................................................................. / Stimmenthaltungen:..................................................................... / Aufgrund des § 38 Abs. 1 ThürKO von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen:..................... keiner. Damit ist der Antrag angenommen. 3. Beschluss Nr. 50-10-50/2016 vom 25.02.2016 Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2014 Der Gemeinderat der Gemeinde Haynrode beschließt, gemäß § 80 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) die Entlastung des Bürgermeisters, des Beigeordneten, soweit dieser den Bürgermeister vertreten hat und der Verwaltung für das Haushaltsjahr 2014. Abstimmungsergebnis: Gesetzliche Stärke des Gemeinderates:....................9 Mitglieder davon anwesend:........................................................9 Mitglieder Ja-Stimmen:................................................................. 8 Stimmen Nein-Stimmen:............................................................................. / Stimmenthaltungen:..................................................................... / Aufgrund des § 38 Abs. 1 ThürKO von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen:................ 1 Mitglied ..................................................... (Bürgermeister Herr Gremler) Damit ist der Antrag angenommen. Die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2014, mit ihren Anlagen und dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Eichsfeld, liegen in der Zeit vom 18.03.2016 bis 04.04.2016 zu den bekannten Öffnungszeiten bei der Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfeld-Wipperaue“, Kämmerei, Weststraße 2 in Breitenworbis, aus. Im nichtöffentlichen Teil der Sitzung wurde ein Beschluss, Beschluss Nr. 50-10-54/2016 gefasst, der nach Wegfall der Vertraulichkeitsgründe amtlich bekannt gegeben wird. 4. Beschluss Nr. 50-10-51/2016 vom 25.02.2016 Wahl des Bürgermeisters am 5. Juni 2016 Berufung des Wahlleiters und dessen Stellvertreter Gemäß § 4 Abs. 2 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes ThürKWG beruft der Gemeinderat der Gemeinde Haynrode für die Bürgermeisterwahl am 5. Juni 2016 Frau Eva Keppler, Straße der Einheit 5, 37339 Breitenworbis als Wahlleiterin und Frau Anja Hoffmann, Hauptstraße 17, 37339 Haynrode als Stellvertreterin der Wahlleiterin. Abstimmungsergebnis: Gesetzliche Stärke des Gemeinderates:....................9 Mitglieder davon anwesend:........................................................8 Mitglieder Ja-Stimmen:................................................................. 8 Stimmen Nein-Stimmen:............................................................................. / Stimmenthaltungen:..................................................................... / Aufgrund des § 38 Abs. 1 ThürKO von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen:..................... keiner. Damit ist der Antrag angenommen. 5. Beschuss Nr. 50-10-52/2016 vom 25.02.2016 Anträge der Volkssolidarität auf Unterstützung Der Gemeinderat der Gemeinde Haynrode bestätigt die kostenlose Nutzung der Salzbornhalle für die 4 Blutspendetermine in dem Jahr 2016 und die Rentner- Faschingsfeier. Weiterhin kann der Schulungsraum der FFw ebenfalls für die Blutspendetermine kostenlos genutzt werden. Auch wird die kostenlose Nutzung des Schulungsraumes der FFw zur Frauentagsfeier bestätigt. Abstimmungsergebnis: Gesetzliche Stärke des Gemeinderates:....................9 Mitglieder davon anwesend:........................................................8 Mitglieder Ja-Stimmen:................................................................. 8 Stimmen Nein-Stimmen:............................................................................. / Stimmenthaltungen:..................................................................... / Aufgrund des § 38 Abs. ThürKO von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen:..................... keiner. Damit ist der Antrag angenommen. Haynrode, den 26.02.2016 Alfred Gremler Bürgermeister Bekanntmachung 11. Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Haynrode Am Donnerstag, dem 17.03.2016 um 19.00 Uhr findet in dem Vereinszimmer, in dem Gebäude Friedhofstraße 10 in Haynrode, die 11. Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Haynrode statt. Die Tagesordnung entnehmen Sie bitte den Aushängen. Haynrode, den 07.03.2016 Alfred Gremler Bürgermeister Bekanntmachung Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters am 5. Juni 2016 1. In der Gemeinde Haynrode wird am 5. Juni 2016 ein ehrenamtlicher Bürgermeister gewählt. Zum ehrenamtlichen Bürgermeister ist jeder Wahlberechtigte im Sinne der §§ 1 und 2 ThürKWG wählbar, der am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet und seit mindestens 6 Monaten seinen Aufenthalt in der Gemeinde hat; der Aufenthalt in der Gemeinde wird vermutet, wenn die Person in der Gemeinde gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, sind unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie Deutsche. Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland: Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Republik Zypern. Zum Bürgermeister kann außerdem nicht gewählt werden, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintritt. Darüber hinaus ist zum Bürgermeister nicht wählbar, wer im Übrigen die persönliche Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht besitzt. Amtsblatt der VG Eichsfeld-Wipperaue - 13 - Jeder Bewerber für das Amt des Bürgermeisters hat für die Zulassung zur Wahl gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde eine schriftliche Erklärung abzugeben, ob er wissentlich als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat; er muss ferner erklären, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte insbesondere beim Landesamt für Verfassungsschutz sowie beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR einverstanden ist und ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt (§ 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG). 1.1 Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters können von Parteien im Sinne des Artikel 21 des Grundgesetzes, Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. Jede Partei, jede Wählergruppe oder jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen, der nur einen Bewerber enthalten darf und dem eine Erklärung des Bewerbers nach § 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG beizufügen ist. Der Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen, sofern er Bewerber im Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als ein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auf der Stellvertreter bezeichnet, dass ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde abberufen und durch andere ersetzt werden. 1.2 Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur Thüringer Kommunalwahlordnung enthalten: a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe; b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift des Bewerbers; c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters; d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. Dem Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe sind als Anlage beizufügen: a) die Erklärung des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er seiner Aufnahme als Bewerber in den Wahlvorschlag zustimmt, nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte einverstanden ist sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt; Nr. 5/2016 b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach § 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach § 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung; c) Versicherungen an Eides statt des Versammlungsleiters und zwei weiterer Teilnehmer der Versammlung nach § 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG. 1.3 Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers muss nach dem Muster der Anlagen 7 und 7a zur ThürKWO den Nachnamen des Bewerbers als Kennwort, den Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift des Bewerbers sowie unter Angabe des Vor- und Nachnamens, das Geburtsdatums und der Anschrift die Unterschriften von mindestens fünfmal so viel Wahlberechtigten tragen, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 40 Unterschriften). Bewirbt sich der bisherige Bürgermeister als Einzelbewerber, sind keine Unterstützungsunterschriften erforderlich. Dem Wahlvorschlag des Einzelbewerbers ist als Anlage beizufügen: Die Erklärung des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er für dieselbe Wahl nicht in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte einverstanden ist sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt. 2. Der von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellte Bewerber muss in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Der Bewerber kann auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe aus der Mitte eine vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt worden sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde an Eides statt zu versichern, dass die Wahl in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und den Bewerbern Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. 3. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags, seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Eichsfeld, oder im Gemeinderat der Gemeinde Haynrode vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal so viel Wahlberechtigten unterstützt werden wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 32 Unterschriften). 3.1 Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder Gemeinderat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal so viel Wahlberechtigten wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn Amtsblatt der VG Eichsfeld-Wipperaue - 14 - einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Eichsfeld, in dem die Gemeinde liegt, oder im Gemeinderat vertreten ist. 3.2 Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags (§ 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags waren. 3.3 Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom Wahlleiter bei der Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfeld-Wipperaue“, in Breitenworbis, Weststraße 2 bis zum 2. Mai 2016, 18.00 Uhr, ausgelegte Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Wahlleiter der Gemeinde mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten der Verwaltungsgemeinschaft „EichsfeldWipperaue“, Hauptamt, Zimmer 203, Breitenworbis, Weststraße 2 Montag 09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr Dienstag 09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr Mittwochgeschlossen Donnerstag 09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr Freitag 09.00 - 12.30 Uhr Montag (2. Mai 2016) 09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr ausgelegt. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum bei der Verwaltungsgemeinschaft „EichsfeldWipperaue“ aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen. Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für die dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden. 3.4 Trägt der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers noch nicht die erforderlich Zahl an Unterschriften, so wird dieser Wahlvorschlag ebenfalls vom Wahlleiter der Gemeinde mit einer Liste zur Leistung der noch erforderlichen Unterschriften (Anlage 7a zur ThürKWO) verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlages ausgelegt. Die Ausführungen unter 3.3 gelten entsprechend. 4. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 22. April 2016 bis 18.00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter der Gemeinde Haynrode, Frau Eva Keppler, Straße der Einheit 5 in Breitenworbis, einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 22. April 2016 bis 18.00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlags und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlags oder durch schriftliche Erklärung des Einzelbewerbers zurückgenommen werden. 5. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so wird die Wahl ohne Bindung an einen vorgeschlagenen Bewerber durchgeführt. Nr. 5/2016 6. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter der Gemeinde unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten oder die Einzelbewerber aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel und Wahlvorschläge müssen spätestens am 2. Mai 2016 bis 18.00 Uhr behoben sein. Am 3. Mai 2016 tritt der Wahlausschuss der Gemeinde zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. Stirbt ein Bewerber oder verliert er die Wählbarkeit nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber vor der Wahl, so findet die Wahl nicht statt. 7. Die im Thüringer Kommunalwahlgesetz oder in der Thüringer Kommunalwahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt; eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen (§ 37 Abs. 2 ThürKWG). 8. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Haynrode, den 14. März 2016 Eva Keppler Wahlleiter Bekanntmachung Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters am 5. Juni 2016 1. In der Gemeinde Kirchworbis wird am 5. Juni 2016 ein ehrenamtlicher Bürgermeister gewählt. Zum ehrenamtlichen Bürgermeister ist jeder Wahlberechtigte im Sinne der §§ 1 und 2 ThürKWG wählbar, der am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet und seit mindestens 6 Monaten seinen Aufenthalt in der Gemeinde hat; der Aufenthalt in der Gemeinde wird vermutet, wenn die Person in der Gemeinde gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, sind unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie Deutsche. Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland: Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Republik Zypern. Zum Bürgermeister kann außerdem nicht gewählt werden, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintritt. Darüber hinaus ist zum Bürgermeister nicht wählbar, wer im Übrigen die persönliche Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht besitzt. Jeder Bewerber für das Amt des Bürgermeisters hat für die Zulassung zur Wahl gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde eine schriftliche Erklärung abzugeben, ob er wissentlich als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauf- Amtsblatt der VG Eichsfeld-Wipperaue - 15 - tragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat; er muss ferner erklären, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte insbesondere beim Landesamt für Verfassungsschutz sowie beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR einverstanden ist und ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt (§ 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG). 1.1 Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters können von Parteien im Sinne des Artikel 21 des Grundgesetzes, Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. Jede Partei, jede Wählergruppe oder jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen, der nur einen Bewerber enthalten darf und dem eine Erklärung des Bewerbers nach § 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG beizufügen ist. Der Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen, sofern er Bewerber im Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als ein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auf der Stellvertreter bezeichnet, dass ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde abberufen und durch andere ersetzt werden. 1.2 Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur Thüringer Kommunalwahlordnung enthalten: a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe; b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift des Bewerbers; c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters; d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. Dem Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe sind als Anlage beizufügen: a) die Erklärung des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er seiner Aufnahme als Bewerber in den Wahlvorschlag zustimmt, nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte einverstanden ist sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt; b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach § 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach § 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung; c) Versicherungen an Eides statt des Versammlungsleiters und zwei weiterer Teilnehmer der Versammlung nach § 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG. Nr. 5/2016 1.3 Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers muss nach dem Muster der Anlagen 7 und 7a zur ThürKWO den Nachnamen des Bewerbers als Kennwort, den Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift des Bewerbers sowie unter Angabe des Vor- und Nachnamens, das Geburtsdatums und der Anschrift die Unterschriften von mindestens fünfmal so viel Wahlberechtigten tragen, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 60 Unterschriften). Bewirbt sich der bisherige Bürgermeister als Einzelbewerber, sind keine Unterstützungsunterschriften erforderlich. Dem Wahlvorschlag des Einzelbewerbers ist als Anlage beizufügen: Die Erklärung des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er für dieselbe Wahl nicht in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte einverstanden ist sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt. 2. Der von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellte Bewerber muss in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Der Bewerber kann auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe aus der Mitte eine vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt worden sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde an Eides statt zu versichern, dass die Wahl in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und den Bewerbern Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. 3. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags, seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Eichsfeld, oder im Gemeinderat der Gemeinde Kirchworbis vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal so viel Wahlberechtigten unterstützt werden wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 48 Unterschriften). 3.1 Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder Gemeinderat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal so viel Wahlberechtigten wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Eichsfeld, in dem die Gemeinde liegt, oder im Gemeinderat vertreten ist. Amtsblatt der VG Eichsfeld-Wipperaue - 16 - 3.2 Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags (§ 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags waren. 3.3 Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom Wahlleiter bei der Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfeld-Wipperaue“, in Breitenworbis, Weststraße 2 bis zum 2. Mai 2016, 18.00 Uhr, ausgelegte Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Wahlleiter der Gemeinde mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten der Verwaltungsgemeinschaft „EichsfeldWipperaue“, Hauptamt, Zimmer 203, Breitenworbis, Weststraße 2 Montag 09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr Dienstag 09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr Mittwochgeschlossen Donnerstag 09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr Freitag 09.00 - 12.30 Uhr Montag (2. Mai 2016) 09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr ausgelegt. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum bei der Verwaltungsgemeinschaft „EichsfeldWipperaue“ aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen. Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für die dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden. 3.4 Trägt der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers noch nicht die erforderlich Zahl an Unterschriften, so wird dieser Wahlvorschlag ebenfalls vom Wahlleiter der Gemeinde mit einer Liste zur Leistung der noch erforderlichen Unterschriften (Anlage 7a zur ThürKWO) verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlages ausgelegt. Die Ausführungen unter 3.3 gelten entsprechend. 4. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 22. April 2016 bis 18.00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter der Gemeinde Kirchworbis, Herrn Holger Bötticher, Forststraße 12 in Kirchworbis einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 22. April 2016 bis 18.00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlags und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlags oder durch schriftliche Erklärung des Einzelbewerbers zurückgenommen werden. 5. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so wird die Wahl ohne Bindung an einen vorgeschlagenen Bewerber durchgeführt. 6. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter der Gemeinde unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten oder die Einzelbewerber aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel und Wahlvorschläge müssen spätestens am 2. Mai 2016 bis 18.00 Uhr behoben sein. Nr. 5/2016 Am 3. Mai 2016 tritt der Wahlausschuss der Gemeinde zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. Stirbt ein Bewerber oder verliert er die Wählbarkeit nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber vor der Wahl, so findet die Wahl nicht statt. 7. Die im Thüringer Kommunalwahlgesetz oder in der Thüringer Kommunalwahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt; eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen (§ 37 Abs. 2 ThürKWG). 8. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Kirchworbis, den 14. März 2016 Holger Bötticher Wahlleiter
© Copyright 2025 ExpyDoc