Amtsblatt - Eichsfeld

Amtsblatt
der Verwaltungsgemeinschaft
„Eichsfeld-Wipperaue“
mit öffentlichen Bekanntmachungen der Mitgliedsgemeinden entsprechend der Thüringer Bekanntmachungsverordnung
– ThürBekVO – in der zur Zeit gültigen Fassung.
Mitgliedsgemeinden sind:
Breitenworbis
Jahrgang 10
Buhla
Gernrode
Haynrode
Kirchworbis
Freitag, den 18. März 2016
Nummer 5
Frühlingsmarkt
in Breitenworbis
Am 20. März 2016 findet im Gewerbegebiet Breitenworbis der
Handels- und
Gewerbeverein
Breitenworbis e.V.
Die Sottelwiese 5
Tel. 036074-3920,
Fax. 036074/30300
18. Frühlingsmarkt des Handels- und Gewerbevereins e.V.
statt.
Hierzu haben sich wieder viele Händler und Handwerksbetriebe
(ebenso ein Scherenschleifer) aus der Umgebung mit einem
umfangreichen Sortiment angemeldet.
Auch eine Tombola mit vielen attraktiven Preisen kommt wieder zur
Verlosung.
Die Verlosungen finden um 14.00, 15.00 und 16.00 Uhr statt.
Lose erhalten Sie bei der Fa. Metallbau Kohl, Fa. Bessmann und der
Firma Siebrand.
Wir wünschen allen Gästen und Händlern einen angenehmen,
erfolgreichen und sonnigen Tag!
© pixelio.de / Marco Barnebeck
Amtsblatt der VG Eichsfeld-Wipperaue
- 2 -
Nächster Erscheinungstermin
Freitag, den 1. April 2016
Nächster Redaktionsschluss
Montag, den 21. März 2016
Annahmeschluss der Beiträge für den nichtamtlichen Teil
im Hauptamt der Verwaltungsgemeinschaft:
Freitag, den 18. März, bis 12:00 Uhr
Sprechzeiten, wichtige Rufnummern,
Bereitschaftsdienste
Verwaltungsgemeinschaft
„Eichsfeld-Wipperaue“
Der Gemeinschaftsvorsitzende
Dirk Böning
Weststraße 2
37339 Breitenworbis
Telefonzentrale:�������������������������������� (036074) 77 - 0
Telefax:���������������������������������������� (036074) 77 - 200
Einwohnermeldeamt:������������������� (036074) 77 - 131
Standesamt:������������������������� (036074) 77 - 133/134
Sprechzeiten:
Montag
Dienstag
Mittwoch
Donnerstag Freitag 09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr
keine Sprechzeit
09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
09.00 - 12.30 Uhr
Nach telefonischer Vereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten.
Sprechstunden der ehrenamtlichen
Bürgermeister in den Mitgliedsgemeinden:
Gemeinde Breitenworbis,
Bürgermeister Eberhard Wegerich:
Dienstag ................................................... 16:00 Uhr - 17:00 Uhr
Ortsteil Bernterode
jeden 1. Dienstag im Monat........................16:00 Uhr - 17:00 Uhr
Gemeindeamt Schulberg 1
Ortsteilbürgermeister Bernterode Cornelius Fütterer:
Dienstag.....................................................16:00 Uhr - 17:00 Uhr
Gemeindeamt Schulberg 1
Gemeinde Buhla, Bürgermeister Rüdiger Wetterau:
Donnerstag.................................................16:00 Uhr - 18:00 Uhr
Gemeinde Gernrode, Bürgermeister Gerhard Hellrung:
Dienstag.....................................................16:00 Uhr - 18:00 Uhr
Freitag........................................................14:30 Uhr - 15:30 Uhr
Gemeinde Haynrode, Bürgermeister Alfred Gremler:
Dienstag.....................................................17:00 Uhr - 19:00 Uhr
Gemeinde Kirchworbis, Bürgermeister Wolfgang Benisch:
Dienstag.....................................................16:00 Uhr - 18:00 Uhr
Geschäftsstelle der gemeinsamen
Schiedsstelle
der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaften
„Eichsfeld-Wipperaue“ Breitenworbis und „Eichsfelder
Kessel“ Niederorschel:
Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfeld-Wipperaue“
Weststraße 2, 37339 Breitenworbis
Ansprechpartnerin Frau Rudat, ...................... Tel. 036074/77113
Informationen erhalten Sie im Bedarfsfall auch über die
Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfelder Kessel“,
Bergstraße 51, 37355 Niederorschel,
Ansprechpartnerin Frau Grimm, .................... Tel. 036076/55720.
Polizeiinspektion Eichsfeld
Nr. 5/2016
Kontaktbereichsbeamter der Verwaltungsgemeinschaft
„Eichsfeld-Wipperaue“ Weststr. 2, 37339 Breitenworbis
Zimmer Nr. 101, Erdgeschoss
Herr PHM Mario Rojahn, Tel.: (036074) 9 44 10
Sprechzeiten:
Dienstag .......................................................... 15.00 - 17.30 Uhr
Donnerstag ...................................................... 09.00 - 12.00 Uhr
Rettungsleitstelle des Landkreises
03606/5066780 und 03606/19222
Notruf 112
Katholische Altenpflegeheime
St. Josef
St. Elisabeth
Straße der Demokratie 20
Stationsweg 2
Tel. 036074 / 950 und 95260
Tel. 036074 / 20270
37339 Breitenworbis
Annahmestelle für Bioabfälle
Gemeinde Breitenworbis OT Bernterode Hellberg
Öffnungszeiten:
Freitag ............................................................. 14:00 - 17:00 Uhr
Samstag .......................................................... 10:00 - 15:00 Uhr
Wasser- und Abwasserzweckverband
„Eichsfelder Kessel“
Breitenworbiser Straße 1, 37355 Niederorschel
Kontakt:
Telefon: (036076) 569-0
E-Mail:
[email protected]
Fax:(036076)56932Internet:
www.waz-ek.de
Geschäftszeiten:
Montag
13.30 - 15.30 Uhr
Dienstag u. Freitag 09.30 - 11.45 Uhr
Donnerstag
09.30 - 11.45 Uhr und 13.30 - 17.30 Uhr
Bereitschaftsdienst:
außerhalb der Geschäftszeiten
in dringenden Fällen:
bei Verhinderung
Rettungsleitstelle Landkreis Eichsfeld:
(036076) 569-0
(03606) 50 66 780
Ortsnetzspülungen:
29.03. - 01.04.2016 Kirchworbis
18.04. - 22.04.2016 Bernterode, Bernterode / Schacht
(Änderungen vorbehalten, genauere Infos über www.waz-ek.de möglich)
Bei Fragen rufen Sie uns bitte an.
In diesem Zusammenhang können zeitweise Trübungen nicht
ausgeschlossen werden. Wir bitten Sie Ihren Hausanschluss
entsprechend zu spülen.
Danke für Ihr Verständnis.
Ihr Wasserver- und Abwasserentsorger
Impressum
Amtsblatt der VG „Eichsfeld-Wipperaue“
Herausgeber: Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfeld-Wipperaue“
Sitz: 37339 Breitenworbis, Weststraße 2
Tel. 036074/770, Fax 036074/77200, E-Mail: [email protected],
Internet: www.eichsfeld-wipperaue.de
Verlag und Druck: Verlag + Druck Linus Wittich KG, In den Folgen 43,
98704 Langewiesen, Tel. 0 36 77 / 20 50 - 0, Fax 0 36 77 / 20 50 - 21,
[email protected], www.wittich.de
Verantwortlich für amtlichen und nichtamtlichen Teil:
Vorsitzender der Verwaltungsgemeinschaft Eichsfeld-Wipperaue
Ansprechpartnerin: Frau Rudat,
Tel.: 036074/77113, E-Mail: [email protected]
Verantwortlich für den Anzeigenteil: David Galandt – Erreichbar unter der Anschrift des
Verlages. Für die Richtigkeit der Anzeigen übernimmt der Verlag keine Gewähr. Vom Verlag gestellte Anzeigenmotive dürfen nicht anderweitig verwendet werden. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen und zusätzlichen Geschäftsbedingungen und die z.Zt. gültige Anzeigenpreisliste. Vom Kunden vorgegebene
HKS-Farben bzw. Sonderfarben werden von uns aus 4-c Farben gemischt. Dabei können
Farbabweichungen auftreten, genauso wie bei unterschiedlicher Papierbeschaffenheit.
Deshalb können wir für eine genaue Farbwiedergabe keine Garantie übernehmen. Diesbezügliche Beanstandungen verpflichten uns zu keiner Ersatzleistung.
Verlagsleiter: Mirko Reise
Erscheinungsweise und Bezugsmöglichkeiten: Das Amtsblatt erscheint in der Regel 14tägig und wird kostenlos an die Haushalte der Verwaltungsgemeinschaft Eichsfeld-Wipperaue in den Mitgliedsgemeinden Bernterode, Breitenworbis, Buhla m. OT Ascherode,
Gernrode, Haynrode und Kirchworbis verteilt. Im Bedarfsfall können Einzelstücke zum
Preis von 2,50 € (inkl. Porto und 7% MWSt.) beim Verlag (s. o.) bestellt und bezogen
werden.
Amtsblatt der VG Eichsfeld-Wipperaue
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Nr. 5/2016
Amtlicher Teil
Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfeld-Wipperaue
Bekanntmachung
1. Nachtragshaushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfeld-Wipperaue“ für das Haushaltsjahr
2016
Amtliche Bekanntmachung
Gemäß § 2 der Bekanntmachungssatzung gibt die Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfeld-Wipperaue“ die 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 bekannt.
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Bestätigung durch die Rechtsaufsichtshörde, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen,
können gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfeld-Wipperaue“ schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht
werden.
Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem
Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Beschluss- und Bestätigungsvermerk
Mit Beschluss vom 23.02.2016, Beschluss Nr. 710-56-17/2016,
hat die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfeld-Wipperaue“ die 1. Nachtragshaushaltssatzung
für das Haushaltsjahr 2016 beschlossen.
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung mit Nachtragshaushaltsplan
und Anlagen wurden der Kommunalaufsicht des Landkreises
Eichsfeld am 25.02.2016 vorgelegt.
Die Kommunalaufsicht hat mit Schreiben vom 26.02.2016 die 1.
Nachtragshaushaltssatzung bestätigt und die vorzeitige Bekanntmachung ausdrücklich zugelassen.
Auslegungshinweis
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung mit Nachtragshaushaltsplan
und Anlagen liegen in der Zeit vom 18.03.2016 bis zum 04. April
2016 zu den bekannten Öffnungszeiten in der Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfeld-Wipperaue“, Kämmerei, Weststraße 2 in
Breitenworbis öffentlich aus.
Bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung dieses Haushaltsjahres kann der Nachtragshaushaltsplan
mit seinen Anlagen in der Verwaltungsgemeinschaft „EichsfeldWipperaue“ in Breitenworbis eingesehen werden.
Breitenworbis, den 02.03.2016
Dirk Böning
Gemeinschaftsvorsitzender
1. Nachtragshaushaltssatzung und Bekanntmachung der Nachtragshaushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfeld-Wipperaue“ für das Haushaltsjahr 2016
1. Nachtragshaushaltssatzung
Auf Grund des § 60 ThürKO i.V. m. § 34 ThürGemHV in den z. Z. gültigen Fassungen erlässt die Gemeinschaftsversammlung der
Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfeld-Wipperaue“ folgende Nachtragshaushaltssatzung:
§1
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden
erhöht (+)
vermindert ( - )
um
um
€
€
a) im Verwaltungshaushalt
die Einnahmen
81.500 €
-22.300 €
die Ausgaben
72.000 €
-12.800 €
b) im Vermögenshaushalt
die Einnahmen
4.600 €
-16.900 €
die Ausgaben
10.000 €
-22.300 €
§2
Als Anlage gilt der Stellenplan.
Diese Nachtragssatzung tritt mit dem 1. Januar 2016 in Kraft.
Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfeld-Wipperaue“,
Sitz Breitenworbis
02. März 2016
Dirk Böning
Gemeinschaftsvorsitzender (Siegel)
§3
und damit der Gesamtbetrag
des Haushaltsplanes einschließlich der Nachträge
gegenüber bisher
nunmehr festgesetzt auf
€
€
1.241.600 €
1.241.600 €
1.300.800 €
1.300.800 €
32.300 €
32.300 €
20.000 €
20.000 €
Amtsblatt der VG Eichsfeld-Wipperaue
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Bekanntmachung
3. Änderung zur Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge der öffentlichen Verkehrsanlagen
der Gemeinde Breitenworbis
1. Amtliche Bekanntmachung
Gemäß § 12 der Hauptsatzung gibt die Gemeinde die 3. Änderung der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge
für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Gemeinde Breitenworbis bekannt.
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Bestätigung bzw. Genehmigung durch die
Rechtsaufsichtsbehörde, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend
gemacht werden.
Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem
Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
2. Beschluss- und Bestätigungsvermerk
2.1Mit Beschluss vom 18.02.2016, Beschluss Nr. 20-1781/2016, hat der Gemeinderat der Gemeinde Breitenworbis
die Satzungsänderung beschlossen.
2.2Der Kommunalaufsicht des Landkreises Eichsfeld wurde am
25.02.2016 die Satzungsänderung vorgelegt.
Die Kommunalaufsicht hat mit Schreiben vom 26.02.2016
die Satzungsänderung bestätigt und die vorzeitige Bekanntmachung ausdrücklich zugelassen.
Gemeinde
Breitenworbis
Beschluss Nr. 20-17-81/2016
vom 18.02.2016
3. Änderung der Satzung
über die Erhebung wiederkehrender Beiträge
für die öffentlichen Verkehrsanlagen
der Gemeinde Breitenworbis
Aufgrund des § 19 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung-ThürKO), in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82,
83) und § 2, § 7 und § 7 a des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.
September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82) beschließt der Gemeinderat
der Gemeinde Breitenworbis die Änderung der Satzung über die
die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Gemeinde Breitenworbis:
Artikel 1 - Aufhebungen
(1) Die 4. Änderung der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Gemeinde Breitenworbis, Beschluss Nr. 20-10-46/2015, vom 02.07.2015
wird aufgehoben.
(2) Die 3. Änderung der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen der
Gemeinde Breitenworbis, Beschluss Nr. 712-303-40/2014, vom
24.04.2014 wird aufgehoben.
Artikel 2 - Änderungen
(1) Die Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge
für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Gemeinde Breitenworbis vom 01.09.2011, zuletzt geändert durch Beschluss vom
21.03.2013, wird entsprechend des Absatzes 2 geändert.
(2) Im § 7 Absatz 2 - Beitragssatz wird folgende Änderung vorgenommen:
1. Nr. 4
Für das Jahr 2013 beträgt der Beitragssatz
in der Ermittlungseinheit 1
- Ortsteil Breitenworbis-Ortslage
0,3477 €
Nr. 5/2016
in der Ermittlungseinheit 3
- Ortsteil Bernterode-Ortslage
je Quadratmeter gewichteter Grundstücksfläche
(beitragspflichtiger modifizierter Fläche)
2. Nr. 5
Für das Jahr 2014 beträgt der Beitragssatz
in der Ermittlungseinheit 3
in der Ermittlungseinheit 3
- Ortsteil Bernterode-Ortslage
je Quadratmeter gewichteter Grundstücksfläche
(beitragspflichtiger modifizierter Fläche).
0,5989 €
0,1246 €
Artikel 3 - Inkrafttreten
Der Artikel 2 Abs. 2
1. Nr. 4 Beitragssatz 2013
- tritt rückwirkend zum 31.12.2013 in Kraft.
2. Nr. 5 Beitragssatz 2014
- tritt rückwirkend zum 31.12.2014 in Kraft.
Breitenworbis, den 2. März 2016
Eberhard Wegerich
Bürgermeister
- Dienstsiegel -
Bekanntmachung
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
zur Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters
am 5. Juni 2016
1.
In der Gemeinde Breitenworbis wird am 5. Juni 2016 ein ehrenamtlicher Bürgermeister gewählt.
Zum ehrenamtlichen Bürgermeister ist jeder Wahlberechtigte im
Sinne der §§ 1 und 2 ThürKWG wählbar, der am Wahltag das
21. Lebensjahr vollendet und seit mindestens 6 Monaten seinen
Aufenthalt in der Gemeinde hat; der Aufenthalt in der Gemeinde wird vermutet, wenn die Person in der Gemeinde gemeldet
ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne
des Melderechts maßgebend. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union
besitzen, sind unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und
wählbar wie Deutsche.
Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland:
Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark,
Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik,
Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen,
Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische
Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische Republik, Königreich Spanien, Tschechische
Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und
Nordirland sowie Republik Zypern.
Zum Bürgermeister kann außerdem nicht gewählt werden, wer
nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes
und der Landesverfassung eintritt. Darüber hinaus ist zum Bürgermeister nicht wählbar, wer im Übrigen die persönliche Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für
Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht besitzt.
Jeder Bewerber für das Amt des Bürgermeisters hat für die Zulassung zur Wahl gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde eine
schriftliche Erklärung abzugeben, ob er wissentlich als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für
Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat; er muss
ferner erklären, dass er mit der Einholung der erforderlichen
Auskünfte insbesondere beim Landesamt für Verfassungsschutz
sowie beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR einverstanden ist und
ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach
den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt
(§ 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG).
Amtsblatt der VG Eichsfeld-Wipperaue
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1.1
Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters können von
Parteien im Sinne des Artikel 21 des Grundgesetzes, Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden.
Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert.
Jede Partei, jede Wählergruppe oder jeder Einzelbewerber kann
nur einen Wahlvorschlag einreichen, der nur einen Bewerber enthalten darf und dem eine Erklärung des Bewerbers nach § 24
Abs. 3 Satz 3 ThürKWG beizufügen ist.
Der Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen, sofern
er Bewerber im Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe
ist.
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss den
Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere
Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame
Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Die Wahlvorschläge
von Parteien und Wählergruppen müssen die Unterschriften
von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des
Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag
unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig.
In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste
Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite
als ein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auf der
Stellvertreter bezeichnet, dass ist der erste Unterzeichner des
Wahlvorschlags der Stellvertreter.
Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung
sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum
Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung
der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber
dem Wahlleiter der Gemeinde abberufen und durch andere ersetzt werden.
1.2
Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach
dem Muster der Anlage 5 zur Thüringer Kommunalwahlordnung
enthalten:
a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe;
b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift
des Bewerbers;
c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters;
d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe
ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer
Anschrift.
Dem Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe sind als Anlage beizufügen:
a) die Erklärung des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO,
dass er seiner Aufnahme als Bewerber in den Wahlvorschlag
zustimmt, nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten
dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit
der Einholung der erforderlichen Auskünfte einverstanden
ist sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden
Bestimmungen nicht fehlt;
b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach § 15 Abs. 3 Satz 1
ThürKWG über die nach § 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei
oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung;
c) Versicherungen an Eides statt des Versammlungsleiters und
zwei weiterer Teilnehmer der Versammlung nach § 15 Abs. 3
Satz 2 ThürKWG.
1.3
Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers muss nach dem Muster
der Anlagen 7 und 7a zur ThürKWO den Nachnamen des Bewerbers als Kennwort, den Vornamen, das Geburtsdatum, den
Beruf und die Anschrift des Bewerbers sowie unter Angabe des
Vor- und Nachnamens, das Geburtsdatums und der Anschrift die
Unterschriften von mindestens fünfmal so viel Wahlberechtigten
tragen, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (insgesamt
Nr. 5/2016
80 Unterschriften). Bewirbt sich der bisherige Bürgermeister als
Einzelbewerber, sind keine Unterstützungsunterschriften erforderlich.
Dem Wahlvorschlag des Einzelbewerbers ist als Anlage beizufügen:
Die Erklärung des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO,
dass er für dieselbe Wahl nicht in einem anderen Wahlvorschlag
aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit,
dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit der Einholung
der erforderlichen Auskünfte einverstanden ist sowie dass ihm
die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den
für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt.
2.
Der von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellte Bewerber muss in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den
wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer
Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern
ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in
angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller
beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Der Bewerber
kann auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von
den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe aus der Mitte eine
vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt
worden sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden.
Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere
Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde an Eides statt zu versichern, dass die Wahl in geheimer
Abstimmung erfolgt ist, dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer
der Versammlung vorschlagsberechtigt war und den Bewerbern
Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur
Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig;
er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des § 156 des
Strafgesetzbuches.
3.
Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags, seit der letzten
Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im
Kreistag des Landkreises Eichsfeld, oder im Gemeinderat der
Gemeinde Breitenworbis vertreten sind, müssen neben den
Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich
von viermal so viel Wahlberechtigten unterstützt werden wie
Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 64 Unterschriften).
3.1
Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder Gemeinderat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen
einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn
Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal so viel Wahlberechtigten wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf
keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen
Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit
im Gemeinderat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn
einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen
einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften
bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag
des Landkreises Eichsfeld, in dem die Gemeinde liegt, oder im
Gemeinderat vertreten ist.
3.2
Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine
Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags (§ 14 Abs. 1 Satz 4
ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren
Wahlvorschlags waren.
Amtsblatt der VG Eichsfeld-Wipperaue
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3.3
Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom Wahlleiter bei der Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfeld-Wipperaue“, in Breitenworbis, Weststraße 2
bis zum 2. Mai 2016, 18.00 Uhr, ausgelegte Liste unter Angabe
ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten.
Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom
Wahlleiter der Gemeinde mit dem Wahlvorschlag verbunden und
unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der
üblichen Dienstzeiten der Verwaltungsgemeinschaft „EichsfeldWipperaue“, Hauptamt, Zimmer 203, Breitenworbis, Weststraße
2
Montag
09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
Dienstag
09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr
Mittwochgeschlossen
Donnerstag
09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
Freitag
09.00 - 12.30 Uhr
Montag (2. Mai 2016) 09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr
ausgelegt.
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur
unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen
Eintragungsraum bei der Verwaltungsgemeinschaft „EichsfeldWipperaue“ aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt
werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat
auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass
die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins
vorliegen.
Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für die dieselbe Wahl
sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine
andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden.
3.4
Trägt der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers noch nicht die
erforderlich Zahl an Unterschriften, so wird dieser Wahlvorschlag ebenfalls vom Wahlleiter der Gemeinde mit einer Liste zur
Leistung der noch erforderlichen Unterschriften (Anlage 7a zur
ThürKWO) verbunden und unverzüglich nach Einreichung des
Wahlvorschlages ausgelegt. Die Ausführungen unter 3.3 gelten
entsprechend.
4.
Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach Bekanntmachung
der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden.
Sie müssen spätestens am 22. April 2016 bis 18.00 Uhr eingereicht sein.
Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter der Gemeinde Breitenworbis, Frau Lydia Eberle, Forststraße 7 in Breitenworbis
einzureichen.
Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 22. April 2016
bis 18.00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlags und der Mehrheit der übrigen
Unterzeichner des Wahlvorschlags oder durch schriftliche Erklärung des Einzelbewerbers zurückgenommen werden.
5.
Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so wird die Wahl ohne Bindung an einen vorgeschlagenen
Bewerber durchgeführt.
6.
Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter der
Gemeinde unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten oder die Einzelbewerber aufgefordert, festgestellte Mängel
zu beseitigen. Mängel und Wahlvorschläge müssen spätestens
am 2. Mai 2016 bis 18.00 Uhr behoben sein.
Am 3. Mai 2016 tritt der Wahlausschuss der Gemeinde zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge den
durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer
Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen
und als gültig zuzulassen sind. Stirbt ein Bewerber oder verliert
er die Wählbarkeit nach der Zulassung des Wahlvorschlages,
aber vor der Wahl, so findet die Wahl nicht statt.
Nr. 5/2016
7.
Die im Thüringer Kommunalwahlgesetz oder in der Thüringer
Kommunalwahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der
Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt; eine
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen
(§ 37 Abs. 2 ThürKWG).
8.
Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Breitenworbis, den 14. März 2016
Lydia Eberle
Wahlleiter
Bekanntmachung
über die Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde
Buhla vom 02.03.2016
In der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde
Buhla wurden folgende Beschlüsse gefasst, die hiermit amtlich
bekannt gegeben werden:
Beschluss Nr. 30-12-34/2016 vom 02.03.2016
Haushaltssatzung und Haushaltsplan der Gemeinde Buhla
für das Haushaltsjahr 2016
Der Gemeinderat der Gemeinde Buhla erlässt auf der Grundlage
des § 55 ThürKO in der jeweils gültigen Fassung die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Stärke des Gemeinderates:....................9 Mitglieder
davon anwesend:........................................................9 Mitglieder
Ja-Simmen:.................................................................. 7 Stimmen
Nein-Stimmen:............................................................. 2 Stimmen
Stimmenthaltungen:..................................................................... /
Aufgrund des § 38 Abs. 1 ThürKO von der
Beratung und Abstimmung ausgeschlossen:......................keiner
Damit ist der Antrag angenommen.
Beschluss Nr. 30-12-35/2016 vom 02.03.2016
Finanz- und Investitionsplan 2015 - 2019 der Gemeinde Buhla
Der Gemeinderat der Gemeinde Buhla stimmt dem Finanzplan
2015 - 2019 mit dem Investitionsprogramm zu.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Stärke des Gemeinderates:....................9 Mitglieder
davon anwesend:........................................................9 Mitglieder
Ja-Simmen:.................................................................. 9 Stimmen
Nein-Stimmen:............................................................................. /
Stimmenthaltungen:..................................................................... /
Aufgrund des § 38 Abs. 1 ThürKO von der
Beratung und Abstimmung ausgeschlossen:......................keiner
Damit ist der Antrag angenommen.
Beschluss Nr. 30-12-36/2016 vom 02.03.2016
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2
BauGB und Abstimmung mit den benachbarten Gemeinden
gemäß § 2 Abs. 2 BauGB; Ergänzungssatzung Nr. 2 „Kleinbodunger Straße“ der Gemeinde Kraja
Der Gemeinderat der Gemeinde Buhla stimmt der Planung der
Ergänzungssatzung Nr. 2 „Kleinbodunger Straße“ der Gemeinde
Kraja zu.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Stärke des Gemeinderates:....................9 Mitglieder
davon anwesend:........................................................9 Mitglieder
Ja-Simmen:.................................................................. 9 Stimmen
Nein-Stimmen:............................................................................. /
Stimmenthaltungen:..................................................................... /
Aufgrund des § 38 Abs. 1 ThürKO von der
Beratung und Abstimmung ausgeschlossen:......................keiner
Damit ist der Antrag angenommen.
Amtsblatt der VG Eichsfeld-Wipperaue
- 7 -
Beschluss Nr. 30-12-37/2016 vom 02.03.2016
Vorbereitung eines neuen Konzessionsvertrages zur Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den
Betrieb von Leitungen für die Allgemeine Gasversorgung im
Gemeindegebiet
Der Gemeinderat beschließt, dass der Bürgermeister ermächtigt
und beauftragt wird, einen Neuen Konzessionsvertrag über die
Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den
Betrieb von Leitungen für die allgemeine Versorgung mit Gas, im
Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
vorzubereiten.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Stärke des Gemeinderates:....................9 Mitglieder
davon anwesend:........................................................9 Mitglieder
Ja-Simmen:.................................................................. 9 Stimmen
Nein-Stimmen:............................................................................. /
Stimmenthaltungen:..................................................................... /
Aufgrund des § 38 Abs. 1 ThürKO von der
Beratung und Abstimmung ausgeschlossen:......................keiner
Damit ist der Antrag angenommen.
Beschluss Nr. 30-12-38/2016 vom 02.03.2016
Aufhebung des Beschlusses Nr. 30-11-32/2016 vom
17.02.2016
Der Gemeinderat der Gemeinde Buhla beschließt die Aufhebung
des Beschlusses vom 17.02.2016, Beschluss Nr. 30-11-32/2016
- 1. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde
Buhla.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Stärke des Gemeinderates:....................9 Mitglieder
davon anwesend:........................................................9 Mitglieder
Ja-Simmen:.................................................................. 3 Stimmen
Nein-Stimmen:............................................................. 4 Stimmen
Stimmenthaltungen:....................................................... 1 Stimme
Aufgrund des § 38 Abs. 1 ThürKO von der Beratung
und Abstimmung ausgeschlossen:................. Wolfgang Reimann
Damit ist die Aufhebung abgelehnt.
Beschluss Nr. 30-12-39/2016 vom 02.03.2016
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2
BauGB und Abstimmung mit den benachbarten Gemeinden
gemäß § 1 Abs. 2 BauGB;
Der Gemeinderat der Gemeinde Buhla beschließt die Zustimmung zum Bebauungsplan Nr. 5 „Am Bohnengrund“ der Gemeinde Breitenworbis. Es bestehen keine Einwände gegen die
vorgelegte Bauleitplanung.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Stärke des Gemeinderates:....................9 Mitglieder
davon anwesend:........................................................9 Mitglieder
Ja-Simmen:.................................................................. 9 Stimmen
Nein-Stimmen:............................................................................. /
Stimmenthaltungen:..................................................................... /
Aufgrund des § 38 Abs. 1 ThürKO von der
Beratung und Abstimmung ausgeschlossen:......................keiner
Damit ist der Antrag angenommen.
Buhla, 03.03.2016
Rüdiger Wetterau
Bürgermeister
- Dienstsiegel -
Bekanntmachung
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
zur Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters
am 5. Juni 2016
1.
In der Gemeinde Buhla wird am 5. Juni 2016 ein ehrenamtlicher
Bürgermeister gewählt.
Zum ehrenamtlichen Bürgermeister ist jeder Wahlberechtigte im
Sinne der §§ 1 und 2 ThürKWG wählbar, der am Wahltag das
21. Lebensjahr vollendet und seit mindestens 6 Monaten seinen
Aufenthalt in der Gemeinde hat; der Aufenthalt in der Gemeinde wird vermutet, wenn die Person in der Gemeinde gemeldet
ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne
des Melderechts maßgebend. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union
Nr. 5/2016
besitzen, sind unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und
wählbar wie Deutsche.
Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland:
Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark,
Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik,
Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen,
Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische
Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische Republik, Königreich Spanien, Tschechische
Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und
Nordirland sowie Republik Zypern.
Zum Bürgermeister kann außerdem nicht gewählt werden, wer
nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes
und der Landesverfassung eintritt. Darüber hinaus ist zum Bürgermeister nicht wählbar, wer im Übrigen die persönliche Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für
Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht besitzt.
Jeder Bewerber für das Amt des Bürgermeisters hat für die Zulassung zur Wahl gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde eine
schriftliche Erklärung abzugeben, ob er wissentlich als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für
Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat; er muss
ferner erklären, dass er mit der Einholung der erforderlichen
Auskünfte insbesondere beim Landesamt für Verfassungsschutz
sowie beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR einverstanden ist und
ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach
den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt
(§ 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG).
1.1
Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters können von
Parteien im Sinne des Artikel 21 des Grundgesetzes, Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden.
Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert.
Jede Partei, jede Wählergruppe oder jeder Einzelbewerber kann
nur einen Wahlvorschlag einreichen, der nur einen Bewerber enthalten darf und dem eine Erklärung des Bewerbers nach § 24
Abs. 3 Satz 3 ThürKWG beizufügen ist.
Der Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen, sofern
er Bewerber im Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe
ist.
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss den
Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere
Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame
Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Die Wahlvorschläge
von Parteien und Wählergruppen müssen die Unterschriften
von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des
Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag
unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig.
In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste
Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite
als ein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auf der
Stellvertreter bezeichnet, dass ist der erste Unterzeichner des
Wahlvorschlags der Stellvertreter.
Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung
sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum
Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung
der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber
dem Wahlleiter der Gemeinde abberufen und durch andere ersetzt werden.
Amtsblatt der VG Eichsfeld-Wipperaue
- 8 -
1.2
Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach
dem Muster der Anlage 5 zur Thüringer Kommunalwahlordnung
enthalten:
a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe;
b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift
des Bewerbers;
c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters;
d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe
ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer
Anschrift.
Dem Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe sind als Anlage beizufügen:
a) die Erklärung des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO,
dass er seiner Aufnahme als Bewerber in den Wahlvorschlag
zustimmt, nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten
dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit
der Einholung der erforderlichen Auskünfte einverstanden
ist sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden
Bestimmungen nicht fehlt;
b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach § 15 Abs. 3 Satz 1
ThürKWG über die nach § 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei
oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung;
c) Versicherungen an Eides statt des Versammlungsleiters und
zwei weiterer Teilnehmer der Versammlung nach § 15 Abs. 3
Satz 2 ThürKWG.
1.3
Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers muss nach dem Muster
der Anlagen 7 und 7a zur ThürKWO den Nachnamen des Bewerbers als Kennwort, den Vornamen, das Geburtsdatum, den
Beruf und die Anschrift des Bewerbers sowie unter Angabe des
Vor- und Nachnamens, das Geburtsdatums und der Anschrift die
Unterschriften von mindestens fünfmal so viel Wahlberechtigten
tragen, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (insgesamt
40 Unterschriften). Bewirbt sich der bisherige Bürgermeister als
Einzelbewerber, sind keine Unterstützungsunterschriften erforderlich.
Dem Wahlvorschlag des Einzelbewerbers ist als Anlage beizufügen:
Die Erklärung des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO,
dass er für dieselbe Wahl nicht in einem anderen Wahlvorschlag
aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit,
dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit der Einholung
der erforderlichen Auskünfte einverstanden ist sowie dass ihm
die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den
für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt.
2.
Der von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellte Bewerber muss in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den
wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer
Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern
ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in
angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller
beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Der Bewerber
kann auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von
den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe aus der Mitte eine
vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt
worden sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden.
Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere
Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde an Eides statt zu versichern, dass die Wahl in geheimer
Abstimmung erfolgt ist, dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer
der Versammlung vorschlagsberechtigt war und den Bewerbern
Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur
Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig;
er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des § 156 des
Strafgesetzbuches.
Nr. 5/2016
3.
Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags, seit der letzten
Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im
Kreistag des Landkreises Eichsfeld, oder im Gemeinderat der
Gemeinde Buhla vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal so
viel Wahlberechtigten unterstützt werden wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 32 Unterschriften).
3.1
Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder Gemeinderat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen
einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn
Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal so viel Wahlberechtigten wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf
keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen
Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit
im Gemeinderat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn
einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen
einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften
bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag
des Landkreises Eichsfeld, in dem die Gemeinde liegt, oder im
Gemeinderat vertreten ist.
3.2
Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine
Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags (§ 14 Abs. 1 Satz 4
ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren
Wahlvorschlags waren.
3.3
Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom Wahlleiter bei der Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfeld-Wipperaue“, in Breitenworbis, Weststraße 2
bis zum 2. Mai 2016, 18.00 Uhr, ausgelegte Liste unter Angabe
ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten.
Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom
Wahlleiter der Gemeinde mit dem Wahlvorschlag verbunden und
unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der
üblichen Dienstzeiten der Verwaltungsgemeinschaft „EichsfeldWipperaue“, Hauptamt, Zimmer 203, Breitenworbis, Weststraße
2
Montag
09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
Dienstag
09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr
Mittwochgeschlossen
Donnerstag
09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
Freitag
09.00 - 12.30 Uhr
Montag (2. Mai 2016) 09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr
ausgelegt.
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur
unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen
Eintragungsraum bei der Verwaltungsgemeinschaft „EichsfeldWipperaue“ aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt
werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat
auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass
die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins
vorliegen.
Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für die dieselbe Wahl
sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine
andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden.
3.4
Trägt der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers noch nicht die
erforderlich Zahl an Unterschriften, so wird dieser Wahlvor-
Amtsblatt der VG Eichsfeld-Wipperaue
- 9 -
schlag ebenfalls vom Wahlleiter der Gemeinde mit einer Liste zur
Leistung der noch erforderlichen Unterschriften (Anlage 7a zur
ThürKWO) verbunden und unverzüglich nach Einreichung des
Wahlvorschlages ausgelegt. Die Ausführungen unter 3.3 gelten
entsprechend.
4.
Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach Bekanntmachung
der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden.
Sie müssen spätestens am 22. April 2016 bis 18.00 Uhr eingereicht sein.
Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter der Gemeinde Buhla,
Herrn Frank Ottomann, Ringstraße 9 A in Buhla, einzureichen.
Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 22. April 2016
bis 18.00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlags und der Mehrheit der übrigen
Unterzeichner des Wahlvorschlags oder durch schriftliche Erklärung des Einzelbewerbers zurückgenommen werden.
5.
Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so wird die Wahl ohne Bindung an einen vorgeschlagenen
Bewerber durchgeführt.
6.
Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter der
Gemeinde unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten oder die Einzelbewerber aufgefordert, festgestellte Mängel
zu beseitigen. Mängel und Wahlvorschläge müssen spätestens
am 2. Mai 2016 bis 18.00 Uhr behoben sein.
Am 3. Mai 2016 tritt der Wahlausschuss der Gemeinde zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge den
durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer
Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen
und als gültig zuzulassen sind. Stirbt ein Bewerber oder verliert
er die Wählbarkeit nach der Zulassung des Wahlvorschlages,
aber vor der Wahl, so findet die Wahl nicht statt.
7.
Die im Thüringer Kommunalwahlgesetz oder in der Thüringer
Kommunalwahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der
Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt; eine
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen
(§ 37 Abs. 2 ThürKWG).
8.
Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Buhla, den 14. März 2016
Frank Ottomann
Wahlleiter
Landesamt für Vermessung
und Geoinformation
Franz-Weinrich-Straße 24 • 37339 Leinefelde-Worbis
Öffentliche Bekanntmachung der Offenlegung über
die Fortführung des Liegenschaftskatasters
Durch das Landesamt für Vermessung und Geoinformation, Katasterbereich Leinefelde-Worbis, wurde das Liegenschaftskataster fortgeführt.
Folgende/s Flurstück/e ist/sind von der Fortführung betroffen:
Gemarkung Buhla, Flur 1
Flurstück/e:
600/95, 601/95, 602/95, 603/95, 597/95, 596/95, 595/93,
594/93, 93/1, 555/96, 556/96, 96/1, 559/96, 560/96, 617/95,
81/1, 81/18, 81/3, 81/19, 81/5, 81/10, 81/20, 81/6, 81/23, 81/8,
81/28, 81/29, 618/92, 620/92, 621/92, 622/92, 624/92, 92/2,
92/1, 310/191, 311/195, 192, 193/3, 193/5, 190/3, 190/2,
190/1, 189/2, 189/3, 189/1, 189/4, 188/1, 187, 186/3, 185/2,
184/1, 185/1, 184/2, 180, 181, 182/1, 183/1, 432/183, 182/2,
631/179, 178/1, 177/1, 177/4, 177/3, 176, 175/1, 174, 171/3,
171/2, 171/1, 566/171, 313/171, 314/171, 170, 168, 169, 164,
165, 163/4, 163/3, 163/5, 497/161, 498/161, 162, 563/155,
569/155, 568/155, 567/155, 508/154, 507/153, 506/152,
505/151, 503/150, 504/150, 244, 245, 612/246, 246/1, 246/3,
546/207, 207/1, 207/2, 207/3, 544/207, 543/207, 208, 214/2,
214/5, 213, 212, 211, 349/209, 614/216, 615/216, 214/4,
Nr. 5/2016
217/1, 217/2, 401/217, 167/1, 166/1, 572/220, 225, 160/1,
159, 209/1, 355/223, 221/1, 221/4, 221/3, 158, 445/157,
446/157, 156/1, 156/2, 316/156, 238/2, 238/3, 499/238,
509/243, 235/1, 236, 237, 238/1, 242, 232/2, 232/3, 404/231,
403/230, 239, 229, 228, 227, 200.
Der/Die entsprechende/n Fortführungsnachweis/e kann/können
von dem/n Grundstückseigentümer/n sowie dem/den Inhaberin
grundstücksgleicher Rechte
vom 04.04.2016 bis 04.05.2016
in der Zeit von
Mo, Mi, Do 08.00 - 12.00 und 13.00 - 15.30 Uhr
Di
08.00 - 12.00 und 13.00 - 18.00 Uhr
Fr 08.00 - 12.00 Uhr
in den Räumen des
Landesamtes für Vermessung und Geoinformation
Katasterbereich Leinefelde-Worbis
Franz-Weinrich-Straße 24
37339 Leinefelde-Worbis OT Worbis
eingesehen werden.
Unnötige Wartezeiten lassen sich durch eine entsprechende
Terminvereinbarung vermeiden.
Gemäß § 11 Abs. 4 des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes wird durch Offenlegung die Fortführung des
Nachweises von Liegenschaften (Fortführungsnachweis) bekannt gegeben.
Der Fortführungsnachweis gilt als anerkannt, wenn innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegungsfrist kein Widerspruch
eingelegt wurde.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Fortführungsnachweis kann innerhalb eines Monats
nach Ablauf der Offenlegungsfrist beim
Landesamt für Vermessung und Geoinformation
Katasterbereich Leinefelde-Worbis
Franz-Weinrich-Straße 24
37339 Leinefelde-Worbis OT Worbis
schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden.
Im Auftrag
Worbis, 03.03.2016
gez. E. Montag, Vermessungsamtfrau
Bekanntmachung
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
zur Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters
am 5. Juni 2016
1.
In der Gemeinde Gernrode wird am 5. Juni 2016 ein ehrenamtlicher Bürgermeister gewählt.
Zum ehrenamtlichen Bürgermeister ist jeder Wahlberechtigte im
Sinne der §§ 1 und 2 ThürKWG wählbar, der am Wahltag das
21. Lebensjahr vollendet und seit mindestens 6 Monaten seinen
Aufenthalt in der Gemeinde hat; der Aufenthalt in der Gemeinde wird vermutet, wenn die Person in der Gemeinde gemeldet
ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne
des Melderechts maßgebend. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union
besitzen, sind unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und
wählbar wie Deutsche.
Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland:
Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark,
Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik,
Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen,
Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische
Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische Republik, Königreich Spanien, Tschechische
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Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und
Nordirland sowie Republik Zypern.
Zum Bürgermeister kann außerdem nicht gewählt werden, wer
nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes
und der Landesverfassung eintritt. Darüber hinaus ist zum Bürgermeister nicht wählbar, wer im Übrigen die persönliche Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für
Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht besitzt.
Jeder Bewerber für das Amt des Bürgermeisters hat für die Zulassung zur Wahl gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde eine
schriftliche Erklärung abzugeben, ob er wissentlich als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für
Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat; er muss
ferner erklären, dass er mit der Einholung der erforderlichen
Auskünfte insbesondere beim Landesamt für Verfassungsschutz
sowie beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR einverstanden ist und
ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach
den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt
(§ 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG).
1.1
Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters können von
Parteien im Sinne des Artikel 21 des Grundgesetzes, Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden.
Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert.
Jede Partei, jede Wählergruppe oder jeder Einzelbewerber kann
nur einen Wahlvorschlag einreichen, der nur einen Bewerber enthalten darf und dem eine Erklärung des Bewerbers nach § 24
Abs. 3 Satz 3 ThürKWG beizufügen ist.
Der Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen, sofern
er Bewerber im Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe
ist.
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss den
Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere
Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame
Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Die Wahlvorschläge
von Parteien und Wählergruppen müssen die Unterschriften
von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des
Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag
unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig.
In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste
Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite
als ein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auf der
Stellvertreter bezeichnet, dass ist der erste Unterzeichner des
Wahlvorschlags der Stellvertreter.
Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung
sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum
Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung
der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber
dem Wahlleiter der Gemeinde abberufen und durch andere ersetzt werden.
1.2
Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach
dem Muster der Anlage 5 zur Thüringer Kommunalwahlordnung
enthalten:
a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe;
b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift
des Bewerbers;
c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters;
d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe
ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer
Anschrift.
Dem Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe sind als Anlage beizufügen:
a) die Erklärung des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO,
dass er seiner Aufnahme als Bewerber in den Wahlvorschlag
Nr. 5/2016
zustimmt, nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten
dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit
der Einholung der erforderlichen Auskünfte einverstanden
ist sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden
Bestimmungen nicht fehlt;
b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach § 15 Abs. 3 Satz 1
ThürKWG über die nach § 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei
oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung;
c) Versicherungen an Eides statt des Versammlungsleiters und
zwei weiterer Teilnehmer der Versammlung nach § 15 Abs. 3
Satz 2 ThürKWG.
1.3
Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers muss nach dem Muster
der Anlagen 7 und 7a zur ThürKWO den Nachnamen des Bewerbers als Kennwort, den Vornamen, das Geburtsdatum, den
Beruf und die Anschrift des Bewerbers sowie unter Angabe des
Vor- und Nachnamens, das Geburtsdatums und der Anschrift die
Unterschriften von mindestens fünfmal so viel Wahlberechtigten
tragen, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (insgesamt
60 Unterschriften). Bewirbt sich der bisherige Bürgermeister als
Einzelbewerber, sind keine Unterstützungsunterschriften erforderlich.
Dem Wahlvorschlag des Einzelbewerbers ist als Anlage beizufügen:
Die Erklärung des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO,
dass er für dieselbe Wahl nicht in einem anderen Wahlvorschlag
aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit,
dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit der Einholung
der erforderlichen Auskünfte einverstanden ist sowie dass ihm
die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den
für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt.
2.
Der von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellte Bewerber muss in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den
wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer
Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern
ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in
angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller
beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Der Bewerber
kann auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von
den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe aus der Mitte eine
vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt
worden sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden.
Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere
Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde an Eides statt zu versichern, dass die Wahl in geheimer
Abstimmung erfolgt ist, dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer
der Versammlung vorschlagsberechtigt war und den Bewerbern
Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur
Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig;
er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des § 156 des
Strafgesetzbuches.
3.
Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags, seit der letzten
Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im
Kreistag des Landkreises Eichsfeld, oder im Gemeinderat der
Gemeinde Gernrode vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag
jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von
viermal so viel Wahlberechtigten unterstützt werden wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 48 Unterschriften).
3.1
Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder Gemeinderat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen
einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn
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Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal so viel Wahlberechtigten wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf
keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen
Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit
im Gemeinderat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn
einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen
einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften
bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag
des Landkreises Eichsfeld, in dem die Gemeinde liegt, oder im
Gemeinderat vertreten ist.
3.2
Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine
Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags (§ 14 Abs. 1 Satz 4
ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren
Wahlvorschlags waren.
3.3
Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom Wahlleiter bei der Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfeld-Wipperaue“, in Breitenworbis, Weststraße 2
bis zum 2. Mai 2016, 18.00 Uhr, ausgelegte Liste unter Angabe
ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten.
Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom
Wahlleiter der Gemeinde mit dem Wahlvorschlag verbunden und
unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der
üblichen Dienstzeiten der Verwaltungsgemeinschaft „EichsfeldWipperaue“, Hauptamt, Zimmer 203, Breitenworbis, Weststraße
2
Montag
09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
Dienstag
09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr
Mittwochgeschlossen
Donnerstag
09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
Freitag
09.00 - 12.30 Uhr
Montag (2. Mai 2016) 09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr
ausgelegt.
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur
unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen
Eintragungsraum bei der Verwaltungsgemeinschaft „EichsfeldWipperaue“ aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt
werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat
auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass
die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins
vorliegen.
Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für die dieselbe Wahl
sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine
andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden.
3.4
Trägt der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers noch nicht die
erforderlich Zahl an Unterschriften, so wird dieser Wahlvorschlag ebenfalls vom Wahlleiter der Gemeinde mit einer Liste zur
Leistung der noch erforderlichen Unterschriften (Anlage 7a zur
ThürKWO) verbunden und unverzüglich nach Einreichung des
Wahlvorschlages ausgelegt. Die Ausführungen unter 3.3 gelten
entsprechend.
4.
Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach Bekanntmachung
der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden.
Sie müssen spätestens am 22. April 2016 bis 18.00 Uhr eingereicht sein.
Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter der Gemeinde Gernrode, Herrn Werner Huke, Borngasse 20 in Gernrode einzureichen.
Nr. 5/2016
Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 22. April 2016
bis 18.00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlags und der Mehrheit der übrigen
Unterzeichner des Wahlvorschlags oder durch schriftliche Erklärung des Einzelbewerbers zurückgenommen werden.
5.
Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so wird die Wahl ohne Bindung an einen vorgeschlagenen
Bewerber durchgeführt.
6.
Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter der
Gemeinde unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten oder die Einzelbewerber aufgefordert, festgestellte Mängel
zu beseitigen. Mängel und Wahlvorschläge müssen spätestens
am 2. Mai 2016 bis 18.00 Uhr behoben sein.
Am 3. Mai 2016 tritt der Wahlausschuss der Gemeinde zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge den
durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer
Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen
und als gültig zuzulassen sind. Stirbt ein Bewerber oder verliert
er die Wählbarkeit nach der Zulassung des Wahlvorschlages,
aber vor der Wahl, so findet die Wahl nicht statt.
7.
Die im Thüringer Kommunalwahlgesetz oder in der Thüringer
Kommunalwahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der
Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt; eine
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen
(§ 37 Abs. 2 ThürKWG).
8.
Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Gernrode, den 15. März 2016
Werner Huke
Wahlleiter
Bekanntmachung
10. Sitzung des Gemeinderates
der Gemeinde Haynrode am 25.02.2016
Im öffentlichen Teil der Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Haynrode wurden 6 Beschlüsse gefasst, die hiermit amtlich
bekannt gegeben werden:
1. Beschluss Nr. 50-10-48/2016 vom 25.02.2016
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 5 der Gemeinde
Haynrode „Zur Hoppensee“
Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB
1. Der Gemeinderat der Gemeinde Haynrode beschließt den
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan in der Fassung vom
Februar 2016 nach § 10 BauGB als Satzung.
2. Die Begrünung wird gebilligt.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Stärke des Gemeinderates:....................9 Mitglieder
davon anwesend:........................................................9 Mitglieder
Ja-Stimmen:................................................................. 9 Stimmen
Nein-Stimmen:............................................................................. /
Stimmenthaltungen:..................................................................... /
Aufgrund des § 38 Abs. 1 ThürKO von der Beratung
und Abstimmung ausgeschlossen:..................................... keiner.
Damit ist der Antrag angenommen.
2. Beschluss Nr. 50-10-49/2016 vom 25.02.2016
Feststellung der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr
2014 mit der Feststellung eines Sollfehlbetrages für die
Haushaltsjahre 2013 und 2014
Gemäß § 80 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) stellt
der Gemeinderat der Gemeinde Haynrode die Jahresrechnung
mit einem Sollfehlbetrag in Höhe von 132.944,43 € fest.
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Nr. 5/2016
Für das Haushaltsjahr 2013 wird ein Sollfehlbetrag in Höhe von
108.021,21 € festgestellt.
Somit ergibt sich ein Gesamtsollfehlbetrag in Höhe von
240.965,64 €.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Stärke des Gemeinderates:....................9 Mitglieder
davon anwesend:........................................................9 Mitglieder
Ja-Stimmen:................................................................. 9 Stimmen
Nein-Stimmen:............................................................................. /
Stimmenthaltungen:..................................................................... /
Aufgrund des § 38 Abs. 1 ThürKO von der Beratung
und Abstimmung ausgeschlossen:..................................... keiner.
Damit ist der Antrag angenommen.
6. Beschluss Nr. 50-10-53/2016 vom 25.02.2016
Fällung von Pappeln am Sportplatz
Der Gemeinderat der Gemeinde Haynrode beschließt die Fällung
von 19 Pappeln am Sportplatz Haynrode, betreffend die Flurstücke 600/17 und 600/6 in der Flur 4 der Gemarkung Haynrode.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Stärke des Gemeinderates:....................9 Mitglieder
davon anwesend:........................................................8 Mitglieder
Ja-Stimmen:................................................................. 8 Stimmen
Nein-Stimmen:............................................................................. /
Stimmenthaltungen:..................................................................... /
Aufgrund des § 38 Abs. 1 ThürKO von der
Beratung und Abstimmung ausgeschlossen:..................... keiner.
Damit ist der Antrag angenommen.
3. Beschluss Nr. 50-10-50/2016 vom 25.02.2016
Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr
2014
Der Gemeinderat der Gemeinde Haynrode beschließt, gemäß §
80 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) die Entlastung
des Bürgermeisters, des Beigeordneten, soweit dieser den Bürgermeister vertreten hat und der Verwaltung für das Haushaltsjahr 2014.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Stärke des Gemeinderates:....................9 Mitglieder
davon anwesend:........................................................9 Mitglieder
Ja-Stimmen:................................................................. 8 Stimmen
Nein-Stimmen:............................................................................. /
Stimmenthaltungen:..................................................................... /
Aufgrund des § 38 Abs. 1 ThürKO von der
Beratung und Abstimmung ausgeschlossen:................ 1 Mitglied
..................................................... (Bürgermeister Herr Gremler)
Damit ist der Antrag angenommen.
Die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2014, mit ihren Anlagen und dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes
des Landkreises Eichsfeld, liegen in der Zeit vom 18.03.2016 bis
04.04.2016 zu den bekannten Öffnungszeiten bei der Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfeld-Wipperaue“, Kämmerei, Weststraße 2 in Breitenworbis, aus.
Im nichtöffentlichen Teil der Sitzung wurde ein Beschluss, Beschluss Nr. 50-10-54/2016 gefasst, der nach Wegfall der Vertraulichkeitsgründe amtlich bekannt gegeben wird.
4. Beschluss Nr. 50-10-51/2016 vom 25.02.2016
Wahl des Bürgermeisters am 5. Juni 2016
Berufung des Wahlleiters und dessen Stellvertreter
Gemäß § 4 Abs. 2 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes ThürKWG beruft der Gemeinderat der Gemeinde Haynrode für
die Bürgermeisterwahl am 5. Juni 2016 Frau Eva Keppler, Straße
der Einheit 5, 37339 Breitenworbis als Wahlleiterin und Frau Anja
Hoffmann, Hauptstraße 17, 37339 Haynrode als Stellvertreterin
der Wahlleiterin.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Stärke des Gemeinderates:....................9 Mitglieder
davon anwesend:........................................................8 Mitglieder
Ja-Stimmen:................................................................. 8 Stimmen
Nein-Stimmen:............................................................................. /
Stimmenthaltungen:..................................................................... /
Aufgrund des § 38 Abs. 1 ThürKO von der
Beratung und Abstimmung ausgeschlossen:..................... keiner.
Damit ist der Antrag angenommen.
5. Beschuss Nr. 50-10-52/2016 vom 25.02.2016
Anträge der Volkssolidarität auf Unterstützung
Der Gemeinderat der Gemeinde Haynrode bestätigt die kostenlose Nutzung der Salzbornhalle für die 4 Blutspendetermine in
dem Jahr 2016 und die Rentner- Faschingsfeier. Weiterhin kann
der Schulungsraum der FFw ebenfalls für die Blutspendetermine
kostenlos genutzt werden. Auch wird die kostenlose Nutzung des
Schulungsraumes der FFw zur Frauentagsfeier bestätigt.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Stärke des Gemeinderates:....................9 Mitglieder
davon anwesend:........................................................8 Mitglieder
Ja-Stimmen:................................................................. 8 Stimmen
Nein-Stimmen:............................................................................. /
Stimmenthaltungen:..................................................................... /
Aufgrund des § 38 Abs. ThürKO von der
Beratung und Abstimmung ausgeschlossen:..................... keiner.
Damit ist der Antrag angenommen.
Haynrode, den 26.02.2016
Alfred Gremler
Bürgermeister
Bekanntmachung
11. Sitzung des Gemeinderates
der Gemeinde Haynrode
Am Donnerstag, dem 17.03.2016 um 19.00 Uhr findet in
dem Vereinszimmer, in dem Gebäude Friedhofstraße 10 in
Haynrode, die 11. Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Haynrode statt.
Die Tagesordnung entnehmen Sie bitte den Aushängen.
Haynrode, den 07.03.2016
Alfred Gremler
Bürgermeister
Bekanntmachung
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
zur Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters
am 5. Juni 2016
1.
In der Gemeinde Haynrode wird am 5. Juni 2016 ein ehrenamtlicher Bürgermeister gewählt.
Zum ehrenamtlichen Bürgermeister ist jeder Wahlberechtigte im
Sinne der §§ 1 und 2 ThürKWG wählbar, der am Wahltag das
21. Lebensjahr vollendet und seit mindestens 6 Monaten seinen
Aufenthalt in der Gemeinde hat; der Aufenthalt in der Gemeinde wird vermutet, wenn die Person in der Gemeinde gemeldet
ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne
des Melderechts maßgebend. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union
besitzen, sind unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und
wählbar wie Deutsche.
Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland:
Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark,
Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik,
Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen,
Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische
Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische Republik, Königreich Spanien, Tschechische
Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und
Nordirland sowie Republik Zypern.
Zum Bürgermeister kann außerdem nicht gewählt werden, wer
nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes
und der Landesverfassung eintritt. Darüber hinaus ist zum Bürgermeister nicht wählbar, wer im Übrigen die persönliche Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für
Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht besitzt.
Amtsblatt der VG Eichsfeld-Wipperaue
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Jeder Bewerber für das Amt des Bürgermeisters hat für die Zulassung zur Wahl gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde eine
schriftliche Erklärung abzugeben, ob er wissentlich als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für
Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat; er muss
ferner erklären, dass er mit der Einholung der erforderlichen
Auskünfte insbesondere beim Landesamt für Verfassungsschutz
sowie beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR einverstanden ist und
ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach
den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt
(§ 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG).
1.1
Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters können von
Parteien im Sinne des Artikel 21 des Grundgesetzes, Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden.
Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert.
Jede Partei, jede Wählergruppe oder jeder Einzelbewerber kann
nur einen Wahlvorschlag einreichen, der nur einen Bewerber enthalten darf und dem eine Erklärung des Bewerbers nach § 24
Abs. 3 Satz 3 ThürKWG beizufügen ist.
Der Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen, sofern
er Bewerber im Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe
ist.
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss den
Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere
Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame
Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Die Wahlvorschläge
von Parteien und Wählergruppen müssen die Unterschriften
von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des
Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag
unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig.
In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste
Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite
als ein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auf der
Stellvertreter bezeichnet, dass ist der erste Unterzeichner des
Wahlvorschlags der Stellvertreter.
Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung
sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum
Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung
der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber
dem Wahlleiter der Gemeinde abberufen und durch andere ersetzt werden.
1.2
Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach
dem Muster der Anlage 5 zur Thüringer Kommunalwahlordnung
enthalten:
a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe;
b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift
des Bewerbers;
c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters;
d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe
ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer
Anschrift.
Dem Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe sind als Anlage beizufügen:
a) die Erklärung des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO,
dass er seiner Aufnahme als Bewerber in den Wahlvorschlag
zustimmt, nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten
dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit
der Einholung der erforderlichen Auskünfte einverstanden
ist sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden
Bestimmungen nicht fehlt;
Nr. 5/2016
b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach § 15 Abs. 3 Satz 1
ThürKWG über die nach § 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei
oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung;
c) Versicherungen an Eides statt des Versammlungsleiters und
zwei weiterer Teilnehmer der Versammlung nach § 15 Abs. 3
Satz 2 ThürKWG.
1.3
Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers muss nach dem Muster
der Anlagen 7 und 7a zur ThürKWO den Nachnamen des Bewerbers als Kennwort, den Vornamen, das Geburtsdatum, den
Beruf und die Anschrift des Bewerbers sowie unter Angabe des
Vor- und Nachnamens, das Geburtsdatums und der Anschrift die
Unterschriften von mindestens fünfmal so viel Wahlberechtigten
tragen, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (insgesamt
40 Unterschriften). Bewirbt sich der bisherige Bürgermeister als
Einzelbewerber, sind keine Unterstützungsunterschriften erforderlich.
Dem Wahlvorschlag des Einzelbewerbers ist als Anlage beizufügen:
Die Erklärung des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO,
dass er für dieselbe Wahl nicht in einem anderen Wahlvorschlag
aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit,
dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit der Einholung
der erforderlichen Auskünfte einverstanden ist sowie dass ihm
die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den
für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt.
2.
Der von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellte Bewerber muss in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den
wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer
Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern
ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in
angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller
beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Der Bewerber
kann auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von
den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe aus der Mitte eine
vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt
worden sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden.
Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere
Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde an Eides statt zu versichern, dass die Wahl in geheimer
Abstimmung erfolgt ist, dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer
der Versammlung vorschlagsberechtigt war und den Bewerbern
Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur
Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig;
er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des § 156 des
Strafgesetzbuches.
3.
Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags, seit der letzten
Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im
Kreistag des Landkreises Eichsfeld, oder im Gemeinderat der
Gemeinde Haynrode vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag
jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von
viermal so viel Wahlberechtigten unterstützt werden wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 32 Unterschriften).
3.1
Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder Gemeinderat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen
einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn
Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal so viel Wahlberechtigten wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf
keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen
Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit
im Gemeinderat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn
Amtsblatt der VG Eichsfeld-Wipperaue
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einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen
einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften
bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag
des Landkreises Eichsfeld, in dem die Gemeinde liegt, oder im
Gemeinderat vertreten ist.
3.2
Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine
Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags (§ 14 Abs. 1 Satz 4
ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren
Wahlvorschlags waren.
3.3
Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom Wahlleiter bei der Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfeld-Wipperaue“, in Breitenworbis, Weststraße 2
bis zum 2. Mai 2016, 18.00 Uhr, ausgelegte Liste unter Angabe
ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten.
Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom
Wahlleiter der Gemeinde mit dem Wahlvorschlag verbunden und
unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der
üblichen Dienstzeiten der Verwaltungsgemeinschaft „EichsfeldWipperaue“, Hauptamt, Zimmer 203, Breitenworbis, Weststraße
2
Montag
09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
Dienstag
09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr
Mittwochgeschlossen
Donnerstag
09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
Freitag
09.00 - 12.30 Uhr
Montag (2. Mai 2016) 09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr
ausgelegt.
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur
unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen
Eintragungsraum bei der Verwaltungsgemeinschaft „EichsfeldWipperaue“ aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt
werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat
auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass
die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins
vorliegen.
Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für die dieselbe Wahl
sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine
andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden.
3.4
Trägt der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers noch nicht die
erforderlich Zahl an Unterschriften, so wird dieser Wahlvorschlag ebenfalls vom Wahlleiter der Gemeinde mit einer Liste zur
Leistung der noch erforderlichen Unterschriften (Anlage 7a zur
ThürKWO) verbunden und unverzüglich nach Einreichung des
Wahlvorschlages ausgelegt. Die Ausführungen unter 3.3 gelten
entsprechend.
4.
Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach Bekanntmachung
der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden.
Sie müssen spätestens am 22. April 2016 bis 18.00 Uhr eingereicht sein.
Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter der Gemeinde Haynrode, Frau Eva Keppler, Straße der Einheit 5 in Breitenworbis, einzureichen.
Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 22. April 2016
bis 18.00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlags und der Mehrheit der übrigen
Unterzeichner des Wahlvorschlags oder durch schriftliche Erklärung des Einzelbewerbers zurückgenommen werden.
5.
Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so wird die Wahl ohne Bindung an einen vorgeschlagenen
Bewerber durchgeführt.
Nr. 5/2016
6.
Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter der
Gemeinde unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten oder die Einzelbewerber aufgefordert, festgestellte Mängel
zu beseitigen. Mängel und Wahlvorschläge müssen spätestens
am 2. Mai 2016 bis 18.00 Uhr behoben sein.
Am 3. Mai 2016 tritt der Wahlausschuss der Gemeinde zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge den
durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer
Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen
und als gültig zuzulassen sind. Stirbt ein Bewerber oder verliert
er die Wählbarkeit nach der Zulassung des Wahlvorschlages,
aber vor der Wahl, so findet die Wahl nicht statt.
7.
Die im Thüringer Kommunalwahlgesetz oder in der Thüringer
Kommunalwahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der
Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt; eine
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen
(§ 37 Abs. 2 ThürKWG).
8.
Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Haynrode, den 14. März 2016
Eva Keppler
Wahlleiter
Bekanntmachung
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
zur Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters
am 5. Juni 2016
1.
In der Gemeinde Kirchworbis wird am 5. Juni 2016 ein ehrenamtlicher Bürgermeister gewählt.
Zum ehrenamtlichen Bürgermeister ist jeder Wahlberechtigte im
Sinne der §§ 1 und 2 ThürKWG wählbar, der am Wahltag das
21. Lebensjahr vollendet und seit mindestens 6 Monaten seinen
Aufenthalt in der Gemeinde hat; der Aufenthalt in der Gemeinde wird vermutet, wenn die Person in der Gemeinde gemeldet
ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne
des Melderechts maßgebend. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union
besitzen, sind unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und
wählbar wie Deutsche.
Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland:
Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark,
Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik,
Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen,
Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische
Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische Republik, Königreich Spanien, Tschechische
Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und
Nordirland sowie Republik Zypern.
Zum Bürgermeister kann außerdem nicht gewählt werden, wer
nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes
und der Landesverfassung eintritt. Darüber hinaus ist zum Bürgermeister nicht wählbar, wer im Übrigen die persönliche Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für
Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht besitzt.
Jeder Bewerber für das Amt des Bürgermeisters hat für die Zulassung zur Wahl gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde eine
schriftliche Erklärung abzugeben, ob er wissentlich als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für
Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauf-
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tragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat; er muss
ferner erklären, dass er mit der Einholung der erforderlichen
Auskünfte insbesondere beim Landesamt für Verfassungsschutz
sowie beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR einverstanden ist und
ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach
den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt
(§ 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG).
1.1
Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters können von
Parteien im Sinne des Artikel 21 des Grundgesetzes, Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden.
Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert.
Jede Partei, jede Wählergruppe oder jeder Einzelbewerber kann
nur einen Wahlvorschlag einreichen, der nur einen Bewerber enthalten darf und dem eine Erklärung des Bewerbers nach § 24
Abs. 3 Satz 3 ThürKWG beizufügen ist.
Der Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen, sofern
er Bewerber im Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe
ist.
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss den
Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere
Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame
Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Die Wahlvorschläge
von Parteien und Wählergruppen müssen die Unterschriften
von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des
Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag
unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig.
In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste
Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite
als ein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auf der
Stellvertreter bezeichnet, dass ist der erste Unterzeichner des
Wahlvorschlags der Stellvertreter.
Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung
sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum
Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung
der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber
dem Wahlleiter der Gemeinde abberufen und durch andere ersetzt werden.
1.2
Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach
dem Muster der Anlage 5 zur Thüringer Kommunalwahlordnung
enthalten:
a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe;
b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift
des Bewerbers;
c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters;
d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe
ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer
Anschrift.
Dem Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe sind als Anlage beizufügen:
a) die Erklärung des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO,
dass er seiner Aufnahme als Bewerber in den Wahlvorschlag
zustimmt, nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten
dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit
der Einholung der erforderlichen Auskünfte einverstanden
ist sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden
Bestimmungen nicht fehlt;
b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach § 15 Abs. 3 Satz 1
ThürKWG über die nach § 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei
oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung;
c) Versicherungen an Eides statt des Versammlungsleiters und
zwei weiterer Teilnehmer der Versammlung nach § 15 Abs. 3
Satz 2 ThürKWG.
Nr. 5/2016
1.3
Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers muss nach dem Muster
der Anlagen 7 und 7a zur ThürKWO den Nachnamen des Bewerbers als Kennwort, den Vornamen, das Geburtsdatum, den
Beruf und die Anschrift des Bewerbers sowie unter Angabe des
Vor- und Nachnamens, das Geburtsdatums und der Anschrift die
Unterschriften von mindestens fünfmal so viel Wahlberechtigten
tragen, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (insgesamt
60 Unterschriften). Bewirbt sich der bisherige Bürgermeister als
Einzelbewerber, sind keine Unterstützungsunterschriften erforderlich.
Dem Wahlvorschlag des Einzelbewerbers ist als Anlage beizufügen:
Die Erklärung des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO,
dass er für dieselbe Wahl nicht in einem anderen Wahlvorschlag
aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit,
dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit der Einholung
der erforderlichen Auskünfte einverstanden ist sowie dass ihm
die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den
für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt.
2.
Der von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellte Bewerber muss in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den
wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer
Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern
ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in
angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller
beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Der Bewerber
kann auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von
den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe aus der Mitte eine
vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt
worden sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden.
Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere
Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde an Eides statt zu versichern, dass die Wahl in geheimer
Abstimmung erfolgt ist, dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer
der Versammlung vorschlagsberechtigt war und den Bewerbern
Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur
Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig;
er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des § 156 des
Strafgesetzbuches.
3.
Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags, seit der letzten
Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im
Kreistag des Landkreises Eichsfeld, oder im Gemeinderat der
Gemeinde Kirchworbis vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag
jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von
viermal so viel Wahlberechtigten unterstützt werden wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 48 Unterschriften).
3.1
Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder Gemeinderat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen
einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn
Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal so viel Wahlberechtigten wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf
keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen
Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit
im Gemeinderat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn
einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen
einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften
bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag
des Landkreises Eichsfeld, in dem die Gemeinde liegt, oder im
Gemeinderat vertreten ist.
Amtsblatt der VG Eichsfeld-Wipperaue
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3.2
Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine
Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags (§ 14 Abs. 1 Satz 4
ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren
Wahlvorschlags waren.
3.3
Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom Wahlleiter bei der Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfeld-Wipperaue“, in Breitenworbis, Weststraße 2
bis zum 2. Mai 2016, 18.00 Uhr, ausgelegte Liste unter Angabe
ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten.
Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom
Wahlleiter der Gemeinde mit dem Wahlvorschlag verbunden und
unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der
üblichen Dienstzeiten der Verwaltungsgemeinschaft „EichsfeldWipperaue“, Hauptamt, Zimmer 203, Breitenworbis, Weststraße
2
Montag
09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
Dienstag
09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr
Mittwochgeschlossen
Donnerstag
09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
Freitag
09.00 - 12.30 Uhr
Montag (2. Mai 2016) 09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr
ausgelegt.
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur
unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen
Eintragungsraum bei der Verwaltungsgemeinschaft „EichsfeldWipperaue“ aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt
werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat
auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass
die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins
vorliegen.
Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für die dieselbe Wahl
sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine
andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden.
3.4
Trägt der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers noch nicht die
erforderlich Zahl an Unterschriften, so wird dieser Wahlvorschlag ebenfalls vom Wahlleiter der Gemeinde mit einer Liste zur
Leistung der noch erforderlichen Unterschriften (Anlage 7a zur
ThürKWO) verbunden und unverzüglich nach Einreichung des
Wahlvorschlages ausgelegt. Die Ausführungen unter 3.3 gelten
entsprechend.
4.
Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach Bekanntmachung
der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden.
Sie müssen spätestens am 22. April 2016 bis 18.00 Uhr eingereicht sein.
Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter der Gemeinde Kirchworbis, Herrn Holger Bötticher, Forststraße 12 in Kirchworbis einzureichen.
Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 22. April 2016
bis 18.00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlags und der Mehrheit der übrigen
Unterzeichner des Wahlvorschlags oder durch schriftliche Erklärung des Einzelbewerbers zurückgenommen werden.
5.
Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so wird die Wahl ohne Bindung an einen vorgeschlagenen
Bewerber durchgeführt.
6.
Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter der
Gemeinde unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten oder die Einzelbewerber aufgefordert, festgestellte Mängel
zu beseitigen. Mängel und Wahlvorschläge müssen spätestens
am 2. Mai 2016 bis 18.00 Uhr behoben sein.
Nr. 5/2016
Am 3. Mai 2016 tritt der Wahlausschuss der Gemeinde zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge den
durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer
Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen
und als gültig zuzulassen sind. Stirbt ein Bewerber oder verliert
er die Wählbarkeit nach der Zulassung des Wahlvorschlages,
aber vor der Wahl, so findet die Wahl nicht statt.
7.
Die im Thüringer Kommunalwahlgesetz oder in der Thüringer
Kommunalwahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der
Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt; eine
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen
(§ 37 Abs. 2 ThürKWG).
8.
Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Kirchworbis, den 14. März 2016
Holger Bötticher
Wahlleiter