Drucksache 17/2791 - Abgeordnetenhaus von Berlin

Drucksache 17/2791
15.03.2016
17. Wahlperiode
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Gesetz zur Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin sowie weiterer
Gesetze
Abgeordnetenhaus von Berlin
17. Wahlperiode
Seite 2
Drucksache 17/2791
Der Senat von Berlin
BildJugWiss - ZS D 3 Tel.: 90227 (9227) 5800
An das
Abgeordnetenhaus von Berlin
über Senatskanzlei - G Sen -
Vorblatt
Vorlage - zur Beschlussfassung über
Gesetz zur Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin
sowie weiterer Gesetze
A. Problem
Die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen stellt seit der ersten diesbezüglichen EU-Richtlinie (89/48/EG) aus dem Jahre 1989 eine von sämtlichen
Mitgliedstaaten zu lösende Aufgabe dar. Der Fachkräftemangel in der Bundesrepublik, die zunehmende Zahl an Menschen mit Migrationshintergrund sowie der
Wunsch zur Schaffung einer Willkommenskultur haben seit Ende 2011 zu einer
Vielzahl an Gesetzen in Bund und Ländern geführt, auf deren Basis im Ausland
erworbene Berufsqualifikationen auf ihre Gleichwertigkeit mit hiesigen Berufsqualifikationen überprüft werden, unabhängig von der Nationalität der den Antrag
stellenden Personen und unabhängig davon, in welchem Staat eine Berufsqualifikation erworben wurde. Berlin hat diese Aufgabe durch sein „Gesetz über die
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen“ gelöst (GVBl. 2014, S. 39).
Bereits damals wurden die Regelungen, soweit möglich, auch auf Personen aus
Nicht-EU-Staaten und auf Berufsqualifikationen erstreckt, die in Nicht-EUStaaten erworben wurden.
Zwischenzeitlich hat die EU-Kommission eine neue Richtlinie erlassen (Richtlinie
2013/55/EU), die die bisherige EU-Berufsqualifikations-Anerkennungsrichtlinie
2005/36/EG in etlichen Punkten novelliert. Diese Änderungsrichtlinie, die zwingend in nationales Recht umzusetzen ist, wird durch den vorliegenden Gesetzentwurf in Berlin umgesetzt. Wiederum werden, soweit möglich, die Regelungen
auch auf Personen aus Nicht-EU-Staaten und auf Berufsqualifikationen erstreckt,
die in Nicht-EU-Staaten erworben wurden. Der Gesetzentwurf wird die Verfahren
zur Bewertung und Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen weiter vereinfachen und verbessern. Dies dient auch den vielen Flüchtlingen,
die insbesondere seit 2015 nach Berlin gekommen sind.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf setzt die Richtlinie 2013/55/EU in Bezug auf das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin (BQFG Bln) sowie weiteres Fachrecht um.
-2C. Alternative/Rechtsfolgenabschätzung
Keine. Die Richtlinie 2013/55/EU ist zwingend umzusetzen.
D. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter
Das Gesetz wirkt sich auf die Gleichstellung der Geschlechter weder rechtlich
noch tatsächlich aus.
E. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen
Siehe Buchstabe D. der Gesetzesvorlage.
F. Gesamtkosten
Siehe Buchstabe E. der Gesetzesvorlage.
G. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg
Das Land Brandenburg hat ein vergleichbares Gesetz erarbeitet. Beide Gesetzentwürfe beruhen auf einem Mustergesetzentwurf, den sämtliche Länder in der
Arbeitsgruppe „Koordinierende Ressorts“ der Kultusministerkonferenz unter Beteiligung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung erarbeitet haben,
so dass eine separate Abstimmung mit dem Land Brandenburg nicht erforderlich
war.
H. Zuständigkeit
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft
Der Senat von Berlin
BildJugWiss - ZS D 3 Tel.: 90227 (9227) - 5800
An das
Abgeordnetenhaus von Berlin
über Senatskanzlei - G Sen -
Vorlage
- zur Beschlussfassung über
Gesetz zur Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin sowie weiterer Gesetze
___________________________________________________________________
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Gesetz
zur Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin
sowie weiterer Gesetze
Vom
-2Inhaltsübersicht
Artikel 1
Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin
Artikel 2
Änderung des EG-Richtlinienumsetzungsgesetzes für Lehrkräfte
Artikel 3
Änderung des Lehrkräftebildungsgesetzes
Artikel 4
Änderung des Berliner Hochschulgesetzes
Artikel 5
Änderung des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes
Artikel 6
Änderung des Berliner Kammergesetzes
Artikel 7
Änderung des Gesetzes über die Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern, Psychologischen Psychotherapeuten und
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
Artikel 8
Änderung des Gesetzes über Medizinalfachberufe
Artikel 9
Änderung des Weiterbildungsgesetzes
Artikel 10
Änderung des Gesetzes über die Führung der Berufsbezeichnung „Medizinphysiker/Medizinphysikerin“
Artikel 11
Änderung des Gesetzes über die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte
Lebensmittelchemikerin“ und „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“
Artikel 12
Änderung des KMK-Sekretariats-Gesetzes
Artikel 13
Änderung des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das
Land Berlin
Artikel 14
Änderung des Ingenieurgesetzes
Artikel 15
Änderung des Personalvertretungsgesetzes
Artikel 16
Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 17
Inkrafttreten
-3-
Artikel 1
Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin vom 7. Februar 2014 (GVBl.
S. 39) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende amtliche Fußnote:
„Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung
von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom
16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305
vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354
vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist.
Darüber hinaus dienen die §§ 13a und 13b der Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das
Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27).“
2. Nach der Überschrift wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:
„Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeiner Teil
§1
Zweck des Gesetzes
§2
Anwendungsbereich
§3
Begriffsbestimmungen
Teil 2
Feststellung der Gleichwertigkeit
Kapitel 1
Nicht reglementierte Berufe
§4
Feststellung der Gleichwertigkeit
§5
Vorzulegende Unterlagen
§6
Verfahren
§7
Form der Entscheidung
§8
Zuständige Stelle
Kapitel 2
Reglementierte Berufe
§9
Voraussetzungen der Gleichwertigkeit
§ 10
Feststellung der vorhandenen Berufsqualifikationen
§ 11
Ausgleichsmaßnahmen
§ 12
Vorzulegende Unterlagen
§ 13
Verfahren
§ 13a
Europäischer Berufsausweis
-4§ 13b
Vorwarnmechanismus
§ 13c
Partieller Zugang
Kapitel 3
Gemeinsame Vorschriften
§ 14
Sonstige Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit bei fehlenden Nachweisen
§ 15
Mitwirkungspflichten
§ 16
Rechtsweg
Teil 3
Schlussvorschriften
§ 17
Statistik
§ 18
Evaluation und Bericht
§ 19
Beratungsanspruch
§ 20
Übergangsregelung“
3. § 1 Satz 2 wird aufgehoben.
4. Dem § 2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die §§ 13a und 13b gelten auch für Personen, die im Inland ihre Berufsqualifikation erworben haben.“
5. Dem § 3 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:
„(6)
Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung
1.
für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen und
2.
zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung
in einem Aufnahmemitgliedstaat.
(7)
Zuständige Behörden im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung
von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom
16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305
vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354
vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, sowie der dazu ergangenen
Durchführungsrechtsakte sind die zuständigen Stellen nach § 8 und § 13 Absatz
5 bis 7 dieses Gesetzes, soweit im Fachrecht keine abweichende Regelung getroffen ist.“
6. § 4 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3.
die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch
sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufser-
-5fahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat.“
7. In § 5 Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „oder in der Schweiz“ durch die Wörter
„oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat“ ersetzt.
8. § 9 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3.
die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch
sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat.“
9. Dem § 10 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Wird eine Anpassungsmaßnahme auferlegt, so beinhaltet der Bescheid sowohl
eine Mitteilung über das Niveau der vom Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation als auch über das in Berlin verlangte Niveau im Sinne des Artikels 11 der
Richtlinie 2005/36/EG.“
10. Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller für eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 entschieden, so muss diese innerhalb von sechs Monaten ab
dem Zugang dieser Entscheidung bei der zuständigen Stelle abgelegt werden
können. Legt auf Grund entsprechender berufsrechtlicher Regelungen im Sinne
des Absatzes 3 die zuständige Stelle fest, dass eine Eignungsprüfung zu absolvieren ist, so muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser
Entscheidung abgelegt werden können.“
11. § 12 wird wie folgt geändert:
a)
Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, können abweichend von
Absatz 2 auch elektronisch übermittelt werden. Im Falle begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen und soweit dies unbedingt geboten erscheint, kann sich die zuständige Stelle sowohl an die zuständige Stelle
des Ausbildungsstaates wenden als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristlauf nach § 13 Absatz 3.“
b)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „oder in der Schweiz“ durch die
Wörter „oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat“ ersetzt.
c)
Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.
d)
In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „oder in der Schweiz“ durch die
Wörter „oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat“ ersetzt.
-612. § 13 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „oder in der Schweiz“ durch die
Wörter „oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat“ ersetzt.
b)
Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Das Verfahren kann auch über einen Einheitlichen Ansprechpartner
im Sinne des § 1 Absatz 1 des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Berlin vom 18. November 2009 (GVBl. S.
674), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom [einsetzen: Datum
und Fundstelle dieses Gesetzes] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.“
13. Nach § 13 werden folgende §§ 13a bis 13c eingefügt:
㤠13a
Europäischer Berufsausweis
(1)
Für Berufe, für die aufgrund von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG ein Europäischer Berufsausweis eingeführt ist, stellt die zuständige Stelle auf Antrag einen Europäischen Berufsausweis aus. Für Inhaberinnen oder Inhaber inländischer Berufsqualifikationen, die beabsichtigen, sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen oder Dienstleistungen nach Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie
2005/36/EG zu erbringen, führt sie die vorbereitenden Schritte für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises durch den Aufnahmemitgliedstaat
durch.
(2)
Der Europäische Berufsausweis kann von Personen beantragt werden,
die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum erworben haben oder deren Ausbildungsnachweise in einem
dieser Staaten anerkannt wurden.
(3)
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie
2005/36/EG, der dazu ergangenen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/983
der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des
Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus
gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27) sowie gegebenenfalls weiteren Durchführungsrechtsakten.
(4)
Die für das jeweilige Fachrecht zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, ergänzend zu den in Absatz 3 bezeichneten Regelungen durch
Rechtsverordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Artikels 4a Absatz 7
der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen.
(5)
Die Absätze 1 bis 4 lassen die Verfahren nach den §§ 9 bis 13 unberührt.
-7§ 13b
Vorwarnmechanismus
(1)
Hat die zuständige Stelle des Landes Berlin im Sinne des Absatzes 6 davon Kenntnis erlangt, dass einer oder einem Berufsangehörigen durch gerichtliche Entscheidung oder durch Verwaltungsakt die Ausübung ihres oder seines
Berufes ganz oder teilweise - auch vorübergehend - untersagt worden ist oder ihr
oder ihm diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden sind, so hat sie die
zuständigen Stellen aller anderen Mitgliedstaaten sowie aller anderen Bundesländer hiervon zu unterrichten. Diese Pflicht zur Vorwarnung besteht in Bezug
auf die in Artikel 56a Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Berufe und
auch in Bezug auf Personen, die ihre Berufsqualifikation in der Bundesrepublik
Deutschland erworben haben. Die zuständige Stelle übermittelt die in Artikel 56a
Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Daten über das BinnenmarktInformationssystem IMI.
(2)
Die Vorwarnung ist auszulösen, sobald eine vollziehbare Entscheidung eines Gerichts oder einer sonst zuständigen Stellen vorliegt. Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten und jene aller anderen Bundesländer sind unverzüglich
zu unterrichten, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung
nach Absatz 1 abgelaufen ist. Im Rahmen der Unterrichtung hat die zuständige
Stelle auch das Datum des Ablaufs der Maßnahme und gegebenenfalls spätere
Änderungen dieses Datums anzugeben. Gleichzeitig mit der Übermittlung einer
Vorwarnung ist die zuständige Stelle verpflichtet, die hiervon betroffene Person
darüber zu unterrichten,
1.
welchen Rechtsbehelf sie gegen die Vorwarnung einlegen kann,
2.
dass sie die Berichtigung der Vorwarnung verlangen kann und
3.
dass ihr im Falle einer unrichtigen Übermittlung ein Schadenersatzanspruch zusteht.
Die zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten und
jene aller anderen Bundesländer darüber, wenn eine betroffene Person einen
Rechtsbehelf gegen die Vorwarnung eingelegt hat. Sobald die Vorwarnung oder
Teile davon unrichtig werden, sind sie unverzüglich zu löschen.
(3)
Hat jemand die Anerkennung seiner Berufsqualifikation beantragt und wird
nachfolgend von einem Gericht festgestellt, dass die Person dabei gefälschte
Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, so hat die zuständige Stelle im
Sinne des Absatzes 6 die zuständigen Stellen aller übrigen Mitgliedstaaten sowie
aller anderen Bundesländer über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI von
der Identität dieser Person und dem der Gerichtsentscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt zu informieren. Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Vorwarnung ist die zuständige Stelle verpflichtet, die hiervon betroffene Person
schriftlich hierüber zu unterrichten. Die gerichtliche Feststellung muss noch nicht
in Rechtskraft erwachsen sein. Absatz 2 gilt mit den Maßgaben, dass die Vorwarnung auszulösen ist, sobald die mit Gründen versehene Gerichtsentscheidung vorliegt, und dass eine aktualisierte Unterrichtung vorzunehmen ist, wenn
-8die Gerichtsentscheidung aufgehoben, abgeändert, bestätigt oder in Rechtskraft
erwachsen ist.
(4)
Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach den vorstehenden Absätzen erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr
(ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31) und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen
Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).
(5)
Das Verfahren richtet sich nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG, der
dazu ergangenen EU-Durchführungsverordnung 2015/983 sowie gegebenenfalls
weiteren Durchführungsrechtsakten.
(6)
Zuständige Stelle im Sinne dieser Norm ist
a)
für die Entgegennahme einer Vorwarnung durch das BinnenmarktInformationssystem IMI die für die Anerkennung der entsprechenden ausländischen Berufsqualifikation zuständige Behörde,
b)
für die Mitteilung im Binnenmarkt-Informationssystem IMI über den Ausspruch einer Vorwarnung die Behörde oder das Gericht, die beziehungsweise das gemäß Artikel 56a Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG
die Ausübung des Berufes untersagt hat oder das gemäß Artikel 56a Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG die Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise festgestellt hat.
(7)
Die für das jeweilige Fachrecht zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, ergänzend zu den in Absatz 5 bezeichneten Regelungen durch
Rechtsverordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Artikels 56a der
Richtlinie 2005/36/EG zu treffen.
§ 13c
Partieller Zugang
(1)
Liegen sämtliche Voraussetzungen des Artikels 4f der Richtlinie
2005/36/EG vor, so gewährt die zuständige Stelle gemäß den Vorgaben dieses
Artikels auf Antrag und auf Einzelfallbasis einen partiellen Zugang zu einer reglementierten Berufstätigkeit, soweit sich die Berufstätigkeit objektiv von anderen
in Berlin unter diesen reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen lässt.
(2)
Sobald partieller Zugang gewährt worden ist, ist für die Berufstätigkeit die
Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates in der deutschen Übersetzung zu führen.
(3)
Die für das jeweilige Fachrecht zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen.“
-914. § 17 wird wie folgt geändert:
a)
Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg darf Daten an das Statistische
Bundesamt zum Zwecke der Erstellung einer koordinierten Länderstatistik
und an die Statistischen Ämter der Bundesländer zum Zwecke der Erstellung von länderübergreifenden Regionalstatistiken übermitteln und von
den Statistischen Ämtern der Bundesländer zum Zwecke der Erstellung
von länderübergreifenden Regionalstatistiken auch erhalten. Dies umfasst
die Merkmale nach Absatz 2.“
b)
Es wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) An die obersten Landesbehörden dürfen zur Verwendung gegenüber dem Berliner Abgeordnetenhaus, dem Deutschen Bundestag und
dem Bundesrat für Zwecke der kontinuierlichen Beobachtung und Evaluation der Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach diesem Gesetz und den anderen berufsrechtlichen Rechtsvorschriften des Landes
Berlin sowie für Planungszwecke, jedoch nicht für die Regelung in Einzelfällen, vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg Tabellen mit statistischen
Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen
einzigen Fall ausweisen.“
15. § 18 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Auf der Grundlage der Statistik nach § 17 überprüft der Senat Anwendung
und Auswirkungen dieses Gesetzes. Die Evaluation ist so durchzuführen, dass
Ergebnisse spätestens zum Ende des Jahres 2019 vorliegen. Die Evaluation soll
die Umsetzung und Wirksamkeit der Verfahren zur Anerkennung ausländischer
Berufsqualifikationen durch die Bundesländer sowohl bezogen auf landes- als
auch auf bundesrechtlich geregelte Berufe umfassen. Sie soll auch die Entwicklung des Anerkennungsprozesses berücksichtigen.“
16. Nach § 19 wird folgender § 20 angefügt:
㤠20
Übergangsregelung
Bis zum Inkrafttreten bundesrechtlicher Regelungen, wonach Gerichte ermächtigt
oder verpflichtet werden, die in § 13b Absatz 6 Buchstabe b genannten Mitteilungspflichten im Binnenmarkt-Informationssystem IMI auszulösen, bleiben an
Stelle der Gerichte die für die Anerkennung der entsprechenden ausländischen
Berufsqualifikationen zuständigen Behörden zuständig. Der Tag, an dem die genannte Regelung in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu geben.“
- 10 -
Artikel 2
Änderung des EG-Richtlinienumsetzungsgesetzes für Lehrkräfte
Das EG-Richtlinienumsetzungsgesetz für Lehrkräfte vom 17. September 2008 (GVBl.
S. 246), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Gesetz zur Anerkennung und Gleichstellung ausländischer Lehrkräftequalifikationen (Lehrkräftequalifikationsfeststellungsgesetz Berlin - LQFG Bln)“
2. Die amtliche Fußnote wird wie folgt gefasst:
„Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung
von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom
16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305
vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354
vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist.
Darüber hinaus dient das Gesetz der Umsetzung der Durchführungsverordnung
(EU) Nr. 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren
zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des
Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27).“
3. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Berufsqualifikation im Sinne dieses Gesetzes ist eine durch Ausbildungsnachweise, Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise
dokumentierte berufliche Qualifikation, die die Anforderungen der Richtlinie
2005/36/EG erfüllt.“
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Eine in einem anderen Staat nach einer mindestens dreijährigen Hochschulausbildung erworbene oder gleichgestellte Berufsqualifikation für einen
Lehrkräfteberuf auf dem Niveau von Artikel 11 Buchstabe d oder e der Richtlinie 2005/36/EG, die im Herkunftsstaat unmittelbaren Zugang zu einem
gleichartigen Beruf gewährt, wird auf Antrag von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung der Befähigung für ein Lehramt im Land Berlin
im Sinne von § 2 Absatz 2 des Lehrkräftebildungsgesetzes gleichgestellt,
wenn
1. die zur Erlangung dieser Berufsqualifikation erforderliche Ausbildung keine wesentlichen fachwissenschaftlichen, künstlerischen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen oder schulpraktischen Unterschiede gegenüber der Lehramtsausbildung im Land Berlin aufweist oder
- 11 2. zwar in Nummer 1 genannte Unterschiede bestehen, diese jedoch durch
sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen wurden.
Für die Prüfung der Gleichstellungsfähigkeit sind Ausbildungen von weniger
als vierjähriger Dauer dem Niveau von Artikel 11 Buchstabe d und Ausbildungen von mindestens vierjähriger Dauer dem Niveau von Artikel 11 Buchstabe e zuzuordnen.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ durch die
Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
d) Absatz 4 wird aufgehoben.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
„(3) Eine Berufsqualifikation steht auch dann der Befähigung für ein Berliner
Lehramt gleich, wenn sie in einem anderen Land der Bundesrepublik
Deutschland ordnungsgemäß diesem oder einem entsprechenden Lehramt
gleichgestellt worden ist und die Ausbildung für das Lehramt des anderen
Landes der Lehrkräfteausbildung im Land Berlin entspricht. Wird diese
Gleichstellung von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht, so dürfen nur diese von der den Antrag stellenden Person verlangt werden.“
5. Der bisherige § 2a wird § 3 und wie folgt gefasst:
㤠3
Anwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin vom 7. Februar 2014 (GVBl.
S. 39), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom [einsetzen: Datum und Fundstelle
dieses Gesetzes] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung findet
mit Ausnahme des § 11 Absatz 4 (Eignungsprüfung), des § 13 Absatz 8 (Einheitlicher Ansprechpartner), des § 13b (Vorwarnmechanismus), des § 17 (Statistik)
und des § 19 (Beratungsanspruch) keine Anwendung.“
6. Der bisherige § 3 wird § 4 und wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„(1) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung bestätigt der den
Antrag stellenden Person binnen eines Monats nach Eingang des Antrags
auf Gleichstellung den Empfang der Unterlagen. Dem Antrag sind beizufügen:
1.
Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
- 12 2.
die erforderlichen Ausbildungsnachweise im Sinne der Richtlinie
2005/36/EG oder vergleichbare Nachweise eines Drittstaates,
3.
Studiennachweise, aus denen die Studieninhalte, der Studienumfang
und die Dauer der absolvierten Ausbildung zur Erlangung der Berufsqualifikation hervorgehen,
4.
Bescheinigungen über Dauer und Art bisher ausgeübter beruflicher Tätigkeiten als Lehrkraft im Schuldienst,
5.
gegebenenfalls sonstige Befähigungsnachweise einschließlich von
Nachweisen über sonstige einschlägige Qualifikationen im Sinne des
§ 2 Absatz 1 Nummer 2,
6.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis die den
Antrag stellende Person in einem anderen Land der Bundesrepublik
Deutschland einen entsprechenden Antrag gestellt, einen Anpassungslehrgang durchlaufen oder eine Eignungsprüfung abgelegt hat.
Die Erklärung ist in deutscher Sprache anzufertigen; Urkunden ist eine deutsche Übersetzung einer öffentlich beeidigten Übersetzerin oder Dolmetscherin oder eines öffentlich beeidigten Übersetzers oder Dolmetschers sowie
gegebenenfalls eine Transliteration beizufügen.
(2) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung vergleicht die
Ausbildung der den Antrag stellenden Person mit den Voraussetzungen einer
Lehramtsbefähigung im Land Berlin und entscheidet, ob die Ausbildung
gleichgestellt werden kann, ob für eine Gleichstellung eine Anpassungsmaßnahme erforderlich ist oder ob die Voraussetzungen für einen partiellen Zugang im Sinne des § 10 vorliegen.
(3) Die Entscheidung nach Absatz 2 ist der den Antrag stellenden Person
nach Eingang der vollständigen Unterlagen innerhalb der in Artikel 51 Absatz
2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Frist mit einer Begründung und einer
Rechtsbehelfsbelehrung bekannt zu geben. Sie muss enthalten:
1.
die Feststellung, dass eine Lehrkräfteausbildung nach dem Recht des
Herkunftsstaates vorliegt,
2.
die Zuordnung der beruflichen Ausbildung der den Antrag stellenden
Person zu einem Berliner Lehramt sowie eine Mitteilung über das Niveau der vorgelegten Berufsqualifikation und über das in Berlin verlangte Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG,
3.
eine Feststellung über das etwaige Vorliegen wesentlicher Ausbildungsunterschiede gegenüber der vergleichbaren Berliner Lehramtsbefähigung,
4.
die Mitteilung
a) der Dauer und der wesentlichen Inhalte eines möglichen Anpassungslehrgangs sowie
- 13 b) der Sachgebiete einer möglichen Eignungsprüfung.“
b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 Satz 1“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 2“ ersetzt.
7. Der bisherige § 4 wird § 5 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der schulpraktische Teil des Anpassungslehrgangs umfasst die Ausübung
des Berufs in einem der nachgewiesenen Berufsqualifikation entsprechenden
Lehramt unter der Verantwortung eines oder einer qualifizierten Berufsangehörigen und geht gegebenenfalls mit einer Zusatzausbildung (Studienleistungen) einher.“
b) In Absatz 2 wird das Wort „Defizite“ durch das Wort „Ausbildungsunterschiede“ ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:
„Die Dauer des schulpraktischen Teils des Anpassungslehrgangs wird von
der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung entsprechend den
festgestellten Ausbildungsunterschieden bestimmt;“
d) Absatz 5 wird aufgehoben.
e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:
„(5) Für den schulpraktischen Teil des Anpassungslehrgangs sind so viele
Lehrgangsplätze bereitzustellen, dass alle Bewerberinnen oder Bewerber,
die die Voraussetzungen erfüllen, eingestellt werden können, soweit und solange eine nicht ausgeschöpfte haushaltsmäßige Ausbildungskapazität im
jeweiligen Lehramt im Sinne von § 11 Absatz 1 des Lehrkräftebildungsgesetzes zur Verfügung steht. Übersteigt die Zahl der sich bewerbenden Personen
die Aufnahmekapazität, so erfolgt die Zulassung durch ein protokolliertes
Losverfahren.“
f)
Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6.
g) Absatz 8 wird aufgehoben.
8. Der bisherige § 5 wird § 6 und in Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „zwei Lehrproben“ durch die Wörter „einem unterrichtspraktischen Prüfungsteil“ ersetzt.
9. Der bisherige § 6 wird § 7 und wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Ermächtigung“ durch das Wort „Verordnungsermächtigung“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt insbesondere für das Zulassungsverfahren, für Inhalt, Durchführung, Dauer und Bewertung des Anpassungslehrgangs, für die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, die Prüfungsleistungen, deren Beurtei-
- 14 lung und die Wiederholungsmöglichkeit in der Eignungsprüfung sowie für
Täuschungsversuche und sonstiges Fehlverhalten.“
10. Der bisherige § 7 wird § 8 und nach dem Wort „Gleichstellung“ werden ein Komma sowie die Wörter „den Partiellen Zugang (§ 10)“ eingefügt.
11. Der bisherige § 8 wird § 9 und Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. durch das Goethe-Zertifikat C 2: Großes Deutsches Sprachdiplom oder“
12. Nach dem neuen § 9 wird folgender § 10 eingefügt:
㤠10
Partieller Zugang
Personen, deren ausländische Lehrkräftequalifikation zwar nicht gemäß § 2 Absatz 1 mit einem Berliner Lehramt gleichgestellt werden kann, deren im Ausland
erworbene Lehrkräftequalifikation aber von der für das Schulwesen zuständigen
Senatsverwaltung als abgeschlossene Lehrkräftequalifikation nach dem Recht
ihres Herkunftstaates festgestellt werden kann, können einen partiellen Zugang
zum Berliner Schuldienst erhalten. Ein Anspruch auf Verwendung im staatlichen
Schuldienst kann aus der Gewährung des partiellen Zugangs nicht abgeleitet
werden.“
13. Der bisherige § 9 wird § 11 und in Satz 1 werden die Angabe „Abs.“ durch das
Wort „Absatz“ und die Wörter „Zweite Staatsprüfung“ durch die Wörter „Staatsprüfung im Sinne von § 13 des Lehrkräftebildungsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Lehrkräftebildungsgesetzes
In § 14 Absatz 3 Satz 2 des Lehrkräftebildungsgesetzes vom 7. Februar 2014 (GVBl.
S. 49) werden die Wörter „EG-Richtlinienumsetzungsgesetz für Lehrkräfte“ durch die
Wörter „Lehrkräftequalifikationsfeststellungsgesetz Berlin“ ersetzt und nach der Angabe „(GVBl. S. 246)“ ein Komma und die Wörter „das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] geändert worden
ist,“ eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Berliner Hochschulgesetzes
Dem § 34b des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.
Februar 2016 (GVBl. S. 58) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Im Ausland erworbene Hochschulabschlüsse werden auf Antrag vom Sekretariat der
Ständigen Konferenz der Kultusminister in der Bundesrepublik Deutschland gemäß
§ 4 Absatz 3 Nummer 2 des KMK-Sekretariats-Gesetzes vom 7. Februar 2014
(GVBl. S. 39, 47), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom [einsetzen: Datum und
Fundstelle dieses Gesetzes] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
- 15 in Verbindung mit Abschnitt III des Übereinkommens vom 11. April 1997 über die
Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region
(BGBl. 2007 II S. 712, 713), auch über den Kreis der Signatarstaaten hinaus, bewertet.“
Artikel 5
Änderung des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes
§ 4 Absatz 1 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2004 (GVBl. S. 443), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin vom 7. Februar 2014
(GVBl. S. 39), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung findet
mit Ausnahme des § 13c Anwendung.“
Artikel 6
Änderung des Berliner Kammergesetzes
Das Berliner Kammergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September
1978 (GVBl. S. 1937, 1980), das zuletzt durch Gesetz vom 27. März 2013 (GVBl.
S. 70) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende amtliche Fußnote:
„Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung
von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom
16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305
vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354
vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist.
Darüber hinaus dient das Gesetz der Umsetzung der Durchführungsverordnung
(EU) Nr. 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren
zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des
Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27).“
2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 7 werden folgende Nummern 8 und 9 eingefügt:
„8.
im Rahmen ihrer Zuständigkeit auf Antrag den Europäischen Berufsausweis auszustellen und zu aktualisieren, soweit dieser aufgrund von
Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission nach Artikel
4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom
16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49,
- 16 L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie
2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist,
für Weiterbildungsbezeichnungen eingeführt ist,
9.
ausgehende und eingehende Warnmeldungen nach Artikel 56a der
Richtlinie 2005/36/EG, welche die Weiterbildungsbezeichnungen betreffen, zu bearbeiten,“
b) Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden die Nummern 10 und 11.
3. Dem § 5a wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Die Kammern dürfen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 4 Absatz 1
Nummer 8 und 9 erforderlichen Daten verarbeiten. Sie nutzen hierzu Einrichtungen und Hilfsmittel der Europäischen Kommission, insbesondere das Binnenmarktinformationssystem nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarktinformationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (ABl. L 316 vom
14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/67/EU (ABl. L 159 vom
28.5.2014, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Dabei
sind die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten, die
in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.
Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995,
S. 31), die durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 vom 29. September 2003 (ABl.
L 284 vom 31.10.2003, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den
Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom
31.07.2002, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG vom 25. November 2009 (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung festgelegt sind.“
4. § 14 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Wort „und“ am Ende gestrichen.
b) In Nummer 5 werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
(ABl. EG Nr. L 255 S. 22)“ gestrichen und wird der Punkt am Ende durch ein
Komma und das Wort „und“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6.
berufsgerichtliche Maßnahmen, die die Ausübung der Tätigkeit ganz
oder teilweise untersagen oder diesbezüglich Beschränkungen auferlegen, unverzüglich mitzuteilen.“
- 17 -
Artikel 7
Änderung des Gesetzes über die Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
Das Gesetz über die Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern,
Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 20. Juli 1978 (GVBl. S. 1493), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
7. Februar 2014 (GVBl. S. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende amtliche Fußnote:
„Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung
von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom
16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305
vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354
vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist.
Darüber hinaus dient das Gesetz der Umsetzung der Durchführungsverordnung
(EU) Nr. 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren
zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des
Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27).“
2. § 7a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „der Schweiz“ durch die Wörter „eines
durch Abkommen gleichgestellten Staates“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „in der Schweiz“ durch die Wörter „in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. die bisherige Weiterbildung sich hinsichtlich der beruflichen
Tätigkeit auf Weiterbildungsinhalte bezieht, die sich wesentlich von dem durch die zuständige Kammer bestimmten Inhalt der Weiterbildung unterscheiden, oder“
bbb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
cc)
In Satz 4 werden die Wörter „bedeutende Abweichungen hinsichtlich
Dauer oder Inhalt“ durch die Wörter „wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts“ ersetzt.
dd) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
- 18 „Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen werden, die die Antragstellerin oder der Antragsteller im Rahmen ihrer oder seiner Berufspraxis oder durch von einschlägiger Stelle formell als gültig anerkanntes
lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworben hat.“
c) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller für eine Eignungsprüfung
im Sinne von Satz 2 entschieden, so muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung bei der zuständigen Stelle abgelegt
werden können. Legt auf Grund von Satz 4 die zuständige Stelle fest, dass
eine Eignungsprüfung zu absolvieren ist, so muss diese innerhalb von sechs
Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung abgelegt werden können.“
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Monaten“ die Wörter „nach Vorliegen
der vollständigen Unterlagen“ eingefügt.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Die Auferlegung einer Ausgleichsmaßnahme ist hinreichend zu begründen. Hierbei sind insbesondere
1.
das Niveau der verlangten Berufsqualifikation und der von der
Antragstellerin oder dem Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie
2005/36/EG sowie
2.
die wesentlichen Unterschiede und die Gründe, aus denen diese
Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von
einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden,
ausgeglichen werden können,
anzugeben.“
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Antragstellerinnen und Antragstellern im Sinne von Absatz 2 Satz 1 ist
im Einzelfall eine partielle Anerkennung nach Absatz 1 zu erteilen,
1. wenn sie ohne Einschränkung qualifiziert sind, im Herkunftsmitgliedstaat
die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die die partielle Anerkennung begehrt wird,
2. die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im
Herkunftsmitgliedstaat und der von der Weiterbildung umfassten Tätigkeit so groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der
Anforderung gleichkäme, die gesamte Weiterbildung zu durchlaufen, um
eine vollständige Anerkennung zu erlangen, und
- 19 3. die Berufstätigkeit sich objektiv von anderen unter die Weiterbildung fallenden Tätigkeiten trennen lässt; dabei ist zu berücksichtigen, ob diese
im Herkunftsmitgliedstaat eigenständig ausgeübt werden kann.
Die partielle Anerkennung kann verweigert werden, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die
Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Die Berufstätigkeit
erfolgt unter der Weiterbildungsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats und
unter eindeutiger Angabe des Umfangs der beruflichen Tätigkeit. Dieser Absatz gilt nicht für Berufsangehörige im Sinne von Absatz 1.“
f)
Folgende Absätze 8 und 9 werden angefügt:
„(8) Das Verfahren ist auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers elektronisch durchzuführen. Vorzulegende Unterlagen sind gleichzeitig mit dem Antrag elektronisch einzureichen. Im Falle begründeter Zweifel
an der Echtheit der Unterlagen und soweit unbedingt geboten kann die zuständige Kammer die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den
Fristlauf nach Absatz 4 Satz 2. § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.
(9) Das Verfahren nach dieser Vorschrift kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Berlin vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674),
das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. Die Kammern unterstützen den einheitlichen Ansprechpartner und stellen ihm die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung. § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das
Verfahren der Berliner Verwaltung in Verbindung mit § 42a und den §§ 71a
bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Absatz 8
Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“
3. § 7c wird wie folgt gefasst:
㤠7c
Anwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin vom 7. Februar 2014 (GVBl.
S. 39), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom [einsetzen: Datum und Fundstelle
dieses Gesetzes] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung findet
mit Ausnahme des § 13 Absatz 7 (Möglichkeit zur Aufgabenübertragung), des
§ 13a (Europäischer Berufsausweis), des § 13b (Vorwarnmechanismus), des
§ 17 (Statistik) und des § 19 (Beratungsanspruch) keine Anwendung. § 13a gilt
entsprechend für den Europäischen Berufsausweis zum Zwecke der vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen.“
- 20 -
Artikel 8
Änderung des Gesetzes über Medizinalfachberufe
Das Gesetz über Medizinalfachberufe vom 15. Juni 1983 (GVBl. S. 919), das zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende amtliche Fußnote:
„Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung
von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom
16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305
vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354
vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist.
Darüber hinaus dient das Gesetz der Umsetzung der Durchführungsverordnung
(EU) Nr. 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren
zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des
Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27).“
2. In § 2 Absatz 2 Satz 3 werden nach der Angabe „(GVBl. S. 39)“ ein Komma und
die Wörter „das durch Artikel 1 des Gesetzes vom [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] geändert worden ist,“ eingefügt und wird die Angabe
„§§ 17 (Statistik)“ durch die Wörter „§§ 13b (Vorwarnmechanismus), 17 (Statistik)“ ersetzt.
3. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
㤠10a
Verfahren
(1)
Das Verfahren nach diesem Abschnitt ist auf Verlangen der Antragstellerin
oder des Antragstellers elektronisch durchzuführen. Vorzulegende Unterlagen
nach § 13 sind gleichzeitig mit dem Antrag elektronisch einzureichen. Im Falle
begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen und soweit unbedingt geboten kann die zuständige Behörde die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht
den Fristlauf nach § 13 Absatz 4 Satz 2. § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das
Verfahren der Berliner Verwaltung in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.
(2)
Das Verfahren nach diesem Abschnitt kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Berlin vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674), das zuletzt
durch Artikel 13 des Gesetzes vom [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. Die zuständigen Behörden unterstützen den einheitlichen Ansprechpartner
und stellen ihm die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung. § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner
- 21 Verwaltung in Verbindung mit § 42a und den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“
4. § 11 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter „zwei Jahre lang ausgeübt hat, und“ durch
die Wörter „ein Jahr lang ausgeübt hat.“ ersetzt.
b) Nummer 3 wird aufgehoben.
5. § 12 wird wie folgt gefasst:
㤠12
Ausgleichsmaßnahmen
(1)
Die Erlaubnis wird erst erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung abgelegt hat, sofern die Ausbildung, die gemäß § 11 nachzuweisen ist, sich wesentlich von der nach diesem Gesetz geforderten Ausbildung in Fächern, deren Kenntnis Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist,
unterscheidet. Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 1 dürfen nicht verlangt werden,
wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller im Rahmen der Berufspraxis oder
durch von einschlägiger Stelle formell als gültig anerkanntes lebenslanges Lernen Kenntnisse erworben hat, die den wesentlichen Unterschied nach Satz 1
ausgleichen. Über die Auferlegung einer Ausgleichsmaßnahme ist ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen. Dieser ist hinreichend zu
begründen. Hierbei sind insbesondere
1. das Niveau der verlangten Berufsqualifikation und der von der Antragstellerin
oder dem Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG sowie
2. die wesentlichen Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können,
anzugeben.
(2)
Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung wählen. Über Umfang und Inhalt der Anpassungsmaßnahme entscheidet die zuständige Behörde nach Maßgabe der auszugleichenden Unterschiede. Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller für eine
Eignungsprüfung entschieden, so muss diese innerhalb von sechs Monaten ab
dem Zugang dieser Entscheidung bei der zuständigen Stelle abgelegt werden
können.
(3)
Im Einzelfall ist einer Antragstellerin oder einem Antragsteller partieller
Zugang zu einer Berufstätigkeit zu gewähren,
1. wenn diese ohne Einschränkung qualifiziert sind, im Herkunftsmitgliedstaat
die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die in Berlin ein partieller Zugang begehrt wird,
- 22 2. die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im
Herkunftsmitgliedstaat und dem reglementierten Beruf in Berlin so groß sind,
dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung gleichkäme, die vollständige Weiterbildung in Berlin zu durchlaufen, um Zugang zum
ganzen reglementierten Beruf in Berlin zu erlangen, und
3. die Berufstätigkeit sich objektiv von anderen in Berlin unter den reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen lässt; dabei ist zu berücksichtigen, ob
diese im Herkunftsmitgliedstaat eigenständig ausgeübt werden kann.
Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des
verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Die Berufstätigkeit erfolgt unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats und unter eindeutiger Angabe des Umfangs der beruflichen Tätigkeit.“
6. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter „zwei Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird das Wort „ausreichenden“ durch das Wort „erforderlichen“
ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Weiterbildungsgesetzes
Das Weiterbildungsgesetz vom 3. Juli 1995 (GVBl. S. 401), das zuletzt durch Artikel
9 des Gesetzes vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt geändert:
a) In der Bezeichnung des Gesetzes werden nach dem Wort „Weiterbildung“
die Wörter „und Fortbildung“ eingefügt.
b) Die Überschrift erhält folgende amtliche Fußnote:
„Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom
16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L
305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU
(ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist.
Darüber hinaus dient das Gesetz der Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das
Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27).“
- 23 2. Die Überschrift des Abschnitts I wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt I
Weiterbildung und Fortbildung“
3. In § 1 werden nach dem Wort „Weiterbildung“ die Wörter „und Fortbildung“ eingefügt.
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
㤠2
Begriffsbestimmungen“
b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Lernens“ die Wörter „an staatlich anerkannten Weiterbildungsstätten“ eingefügt.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Fortbildung zielt darauf ab, die durch Ausbildung und berufliche Tätigkeit erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Sinne des lebenslangen Lernens auf dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik
zu halten. Geeignete Mittel der Fortbildung sind insbesondere Fortbildungsveranstaltungen und das Studium der Fachliteratur.“
5. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
㤠2a
Fortbildungspflicht
(1)
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger sind verpflichtet, sich im fachlichen Rahmen ihrer Berufsausübung beruflich fortzubilden und über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen
zu unterrichten.
(2)
Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zur Fortbildung, insbesondere zu den Inhalten, zur Dauer und
zur Häufigkeit durch Rechtsverordnung zu bestimmen.“
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin vom 7. Februar 2014
(GVBl. S. 39), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom [einsetzen: Datum und
Fundstelle dieses Gesetzes] geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung findet mit Ausnahme der §§ 13a (Europäischer Berufsausweis), 13b
(Vorwarnmechanismus), 17 (Statistik) und 19 (Beratungsanspruch) keine
Anwendung. § 13a des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin gilt
entsprechend für den Europäischen Berufsausweis zum Zwecke der vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen.“
- 24 b) Dem Absatz 3a wird folgender Satz angefügt:
„§ 13a findet Anwendung.“
7. § 13 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter „zwei Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ und
das nachfolgende Komma sowie das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt.
b) Nummer 3 wird aufgehoben.
8. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
㤠13a
Verfahren
(1)
Das Verfahren nach diesem Abschnitt ist auf Verlangen der Antragstellerin
oder des Antragstellers elektronisch durchzuführen. Vorzulegende Unterlagen
nach § 15 sind gleichzeitig mit dem Antrag elektronisch einzureichen. Im Falle
begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen und soweit unbedingt geboten kann die zuständige Behörde die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht
den Fristlauf nach § 15 Absatz 4 Satz 2. § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das
Verfahren der Berliner Verwaltung in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.
(2)
Das Verfahren nach diesem Abschnitt kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Berlin vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674), das zuletzt
durch Artikel 13 des Gesetzes vom [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. Die zuständigen Behörden unterstützen den einheitlichen Ansprechpartner
und stellen ihm die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung. § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner
Verwaltung in Verbindung mit § 42a und den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“
9. § 14 wird wie folgt gefasst:
㤠14
Ausgleichsmaßnahmen
(1)
Die Anerkennung setzt voraus, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine
Eignungsprüfung abgelegt hat, wenn
1. die bisherige Aus- oder Weiterbildung sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der durch Rechtsverordnung
nach § 11 geforderten Weiterbildung unterscheidet, oder
2. der durch Rechtsverordnung nach § 11 geregelte Beruf eine oder mehrere
reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der Antragstellerin oder des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden
- 25 reglementierten Berufs sind, und die durch Rechtsverordnung nach § 11 geforderte Weiterbildung sich wesentlich von der im Herkunftsstaat geforderten
Aus- oder Weiterbildung in Fächern unterscheidet, deren Kenntnis Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist.
Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 1 dürfen nicht verlangt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller im Rahmen der Berufspraxis oder durch von
einschlägiger Stelle formell als gültig anerkanntes lebenslanges Lernen in einem
Mitgliedstaat oder einem Drittstaat Kenntnisse erworben hat, die den wesentlichen Unterschied nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 ausgleichen. Die Auferlegung
einer Ausgleichsmaßnahme ist hinreichend zu begründen. Hierbei sind insbesondere
1. das Niveau der verlangten Berufsqualifikation und der von der Antragstellerin
oder dem Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG sowie
2. die wesentlichen Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können,
anzugeben.
(2)
Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat das Recht, zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung zu wählen. Über Umfang und Inhalt der
Anpassungsmaßnahme entscheidet die zuständige Behörde nach Maßgabe der
auszugleichenden Unterschiede. Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller für eine Eignungsprüfung entschieden, so muss diese innerhalb von sechs
Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung bei der zuständigen Stelle abgelegt werden können.
(3)
Im Einzelfall ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller partieller Zugang zu einer Berufstätigkeit zu gewähren,
1. wenn diese ohne Einschränkung qualifiziert sind, im Herkunftsmitgliedstaat
die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die in Berlin ein partieller Zugang begehrt wird, und
2. die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im
Herkunftsmitgliedstaat und dem reglementierten Beruf in Berlin so groß sind,
dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung gleichkäme, die vollständige Weiterbildung in Berlin zu durchlaufen, um Zugang zum
ganzen reglementierten Beruf in Berlin zu erlangen, und
3. die Berufstätigkeit sich objektiv von anderen in Berlin unter den reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen lässt; dabei ist zu berücksichtigen, ob
diese im Herkunftsmitgliedstaat eigenständig ausgeübt werden kann.
Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des
verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Errei-
- 26 chung dieses Ziels erforderlich ist. Die Berufstätigkeit erfolgt unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats und unter eindeutiger Angabe des Umfangs der beruflichen Tätigkeit.“
10. § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter „zwei Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird das Wort „ausreichenden“ durch das Wort „erforderlichen“
ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Gesetzes über die Führung der Berufsbezeichnung
„Medizinphysiker/Medizinphysikerin“
Das Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnung „Medizinphysiker/Medizinphysikerin“ vom 26. November 1987 (GVBl. S. 2673), das zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende amtliche Fußnote:
„Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung
von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom
16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305
vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354
vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist.
Darüber hinaus dient das Gesetz der Umsetzung der Durchführungsverordnung
(EU) Nr. 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren
zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des
Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27).“
2. In § 2 Absatz 2 Satz 3 werden nach der Angabe „(GVBl. S. 39)“ ein Komma und
die Wörter „das durch Artikel 1 des Gesetzes vom [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] geändert worden ist,“ eingefügt und wird die Angabe
„§§ 17 (Statistik)“ durch die Wörter „§§ 13b (Vorwarnmechanismus), 17 (Statistik)“ ersetzt.
3. § 2a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „zwei Jahre lang ausgeübt hat, und“
durch die Wörter „ein Jahr lang ausgeübt hat.“ ersetzt.
bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
- 27 b) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
„(5) Das Verfahren nach dieser Vorschrift ist auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers elektronisch durchzuführen. Vorzulegende Unterlagen nach Absatz 2 sind gleichzeitig mit dem Antrag elektronisch einzureichen. Im Falle begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen und
soweit unbedingt geboten kann die zuständige Behörde die Antragstellerin
oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristlauf nach Absatz 4 Satz 2. § 1 Absatz
1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung in Verbindung
mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.
(6) Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne
des § 1 des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land
Berlin vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674), das zuletzt durch Artikel 13
des Gesetzes vom [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. Die
zuständigen Behörden unterstützen den einheitlichen Ansprechpartner und
stellen ihm die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung. § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung in Verbindung mit § 42a und §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Absatz 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“
4. § 2b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Erteilung der Erlaubnis setzt voraus, dass die Antragstellerin oder
der Antragsteller einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung abgelegt hat, wenn die Ausbildung, die
gemäß § 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nachzuweisen ist, sich inhaltlich wesentlich von der nach diesem Gesetz geforderten Aus- und Weiterbildung in
Fächern unterscheidet, deren Kenntnis Voraussetzung für die Ausübung des
Berufs ist. Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 1 dürfen nicht verlangt werden,
wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller im Rahmen der Berufspraxis
oder durch von einschlägiger Stelle formell als gültig anerkanntes lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat Kenntnisse erworben
hat, die den wesentlichen Unterschied nach Satz 1 ausgleichen.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller für eine Eignungsprüfung
entschieden, so muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang
dieser Entscheidung bei der zuständigen Stelle abgelegt werden können.“
5. § 2d Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter „zwei Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird das Wort „ausreichenden“ durch das Wort „erforderlichen“
ersetzt.
- 28 6. Nach § 2d wird folgender § 2e eingefügt:
㤠2e
Partieller Zugang
Staatsangehörigen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 ist im Einzelfall partieller
Zugang zu einer Berufstätigkeit zu gewähren,
1. wenn sie ohne Einschränkung qualifiziert sind, im Herkunftsmitgliedstaat die
berufliche Tätigkeit auszuüben, für die in Berlin ein partieller Zugang begehrt
wird,
2. die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im
Herkunftsmitgliedstaat und dem reglementierten Beruf in Berlin so groß sind,
dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung gleichkäme, die vollständige Weiterbildung in Berlin zu durchlaufen, um Zugang zum
ganzen reglementierten Beruf in Berlin zu erlangen, und
3. die Berufstätigkeit sich objektiv von anderen in Berlin unter den reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen lässt; dabei ist zu berücksichtigen, ob
diese im Herkunftsmitgliedstaat eigenständig ausgeübt werden kann.
Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des
verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Die Berufstätigkeit erfolgt unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats und unter eindeutiger Angabe des Umfangs der beruflichen Tätigkeit.“
7. Die bisherigen §§ 2e und 2f werden die §§ 2f und 2g.
Artikel 11
Änderung des Gesetzes über die Berufsbezeichnung
„Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ und
„Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“
Das Gesetz über die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“
und „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ vom 12. November 1997 (GVBl.
S. 603), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7. Februar 2014 (GVBl.
S. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende amtliche Fußnote:
„Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung
von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom
16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305
vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354
vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist.
- 29 Darüber hinaus dient das Gesetz der Umsetzung der Durchführungsverordnung
(EU) Nr. 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren
zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des
Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27).“
2. In § 2 Satz 3 werden nach der Angabe „(GVBl. S. 39)“ ein Komma und die Wörter „das durch Artikel 1 des Gesetzes vom [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] geändert worden ist,“ eingefügt und wird die Angabe „§§ 17 (Statistik)“ durch die Wörter „§§ 13b (Vorwarnmechanismus), 17 (Statistik)“ ersetzt.
3. § 2a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „zwei Jahre lang ausgeübt hat, und“
durch die Wörter „ein Jahr lang ausgeübt hat.“ ersetzt.
bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
b) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:
„(4) Das Verfahren nach dieser Vorschrift ist auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers elektronisch durchzuführen. Vorzulegende Unterlagen nach Absatz 2 sind gleichzeitig mit dem Antrag elektronisch einzureichen. Im Falle begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen und
soweit unbedingt geboten kann die zuständige Behörde die Antragstellerin
oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristlauf nach Absatz 3 Satz 2. § 1 Absatz
1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung in Verbindung
mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.
(5) Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne
des § 1 des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land
Berlin vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674), das zuletzt durch Artikel 13
des Gesetzes vom [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. Die
zuständigen Behörden unterstützen den einheitlichen Ansprechpartner und
stellen ihm die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung. § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung in Verbindung mit § 42a und den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“
4. § 2b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Erteilung der Erlaubnis setzt voraus, dass die Antragstellerin oder
der Antragsteller einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung abgelegt hat, wenn die Ausbildung, die
gemäß § 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nachzuweisen ist, sich inhaltlich wesentlich von der nach diesem Gesetz geforderten Ausbildung in Fächern un-
- 30 terscheidet, deren Kenntnis Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist.
Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 1 dürfen nicht verlangt werden, wenn die
Antragstellerin oder der Antragsteller im Rahmen der Berufspraxis oder
durch von einschlägiger Stelle formell als gültig anerkanntes lebenslanges
Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat Kenntnisse erworben hat,
die den wesentlichen Unterschied nach Satz 1 ausgleichen.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller für eine Eignungsprüfung
entschieden, so muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang
dieser Entscheidung bei der zuständigen Stelle abgelegt werden können.“
5. § 2d Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter „zwei Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird das Wort „ausreichenden“ durch das Wort „erforderlichen“
ersetzt.
6. Nach § 2d wird folgender § 2e eingefügt:
㤠2e
Partieller Zugang
Staatsangehörigen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 ist im Einzelfall partieller
Zugang zu einer Berufstätigkeit zu gewähren,
1. wenn sie ohne Einschränkung qualifiziert sind, im Herkunftsmitgliedstaat die
berufliche Tätigkeit auszuüben, für die in Berlin ein partieller Zugang begehrt
wird und
2. die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im
Herkunftsmitgliedstaat und dem reglementierten Beruf in Berlin so groß sind,
dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung gleichkäme, die vollständige Weiterbildung in Berlin zu durchlaufen, um Zugang zum
ganzen reglementierten Beruf in Berlin zu erlangen, und
3. die Berufstätigkeit sich objektiv von anderen in Berlin unter den reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen lässt; dabei ist zu berücksichtigen, ob
diese im Herkunftsmitgliedstaat eigenständig ausgeübt werden kann.
Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des
verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Die Berufstätigkeit erfolgt unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats und unter eindeutiger Angabe des Umfangs der beruflichen Tätigkeit.“
7. Die bisherigen §§ 2e und 2f werden die §§ 2f und 2g.
- 31 -
Artikel 12
Änderung des KMK-Sekretariats-Gesetzes
§ 4 Absatz 3 Nummer 2 des KMK-Sekretariatsgesetzes vom 7. Februar 2014 (GVBl.
S. 39, 47) wird wie folgt gefasst:
„2.
Bewertung von im Ausland erworbenen Hochschulabschlüssen auf Grund des
Übereinkommens vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (BGBl. 2007 II S. 712,
713), auch über den Kreis der Signatarstaaten hinaus, auf Antrag von Inhabern und Inhaberinnen ausländischer Hochschulqualifikationen;“
Artikel 13
Änderung des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner
für das Land Berlin
Das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Berlin vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674), das durch Artikel III des Gesetzes vom 14. November
2013 (GVBl. S. 582) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende amtliche Fußnote:
„Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung
von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom
16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305
vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354
vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist.“
2. In § 1 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Unternehmen“ die Wörter „oder
der Anerkennung von Berufsqualifikationen“ eingefügt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Dienstleistungen“ die Wörter
„sowie für die Anerkennung von Berufsqualifikationen“ eingefügt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3)
Der Einheitliche Ansprechpartner ist für die Begleitung von wirtschafts- und unternehmensbezogenen Verwaltungsverfahren sowie von
Verwaltungsverfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen zuständig, die gemäß Anordnung durch Rechtsvorschrift über eine einheitliche
Stelle abgewickelt werden können. Anträge, Anzeigen und Unterlagen für
Verwaltungsverfahren, die in einem unmittelbaren Sachzusammenhang
mit wirtschafts- und unternehmensbezogenen Verfahren nach Satz 1 stehen, nimmt der Einheitliche Ansprechpartner ebenfalls entgegen und leitet
sie an die zuständigen Behörden weiter. Zu den Verfahren nach Satz 1
berät und informiert der Einheitliche Ansprechpartner und erteilt auf Nachfrage Auskünfte über die Verfahrensdurchführung und den Verfahrens-
- 32 stand bei den zuständigen Behörden. Die besonderen verfahrensrechtlichen Regelungen des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden auf Verwaltungsverfahren nach Satz 2 keine Anwendung.
Die zentrale Anlauf- und Beratungsstelle in den Ordnungsämtern der Bezirke wird im Rahmen der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Aufgaben bezüglich der wirtschafts- und unternehmensbezogenen Verwaltungsverfahren als zentrale Stelle des Bezirks gegenüber dem Einheitlichen Ansprechpartner tätig.“
c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4)
Der Einheitliche Ansprechpartner stellt Informationen gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen (ABl. L 255, vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom
16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L
305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU
(ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, online zur Verfügung und aktualisiert sie regelmäßig.“
4. § 6 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor dem Buchstaben a werden vor dem Wort „fällt“ die Wörter
„oder der Richtlinie 2005/36/EG“ eingefügt.
b) Im Buchstaben b werden vor dem Wort „festzulegen“ die Wörter „sowie im
Sinne des Artikels 7 Absatz 4 und des Artikels 51 der Richtlinie 2005/36/EG“
eingefügt.
Artikel 14
Änderung des Ingenieurgesetzes
Das Ingenieurgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 2011
(GVBl. S. 690), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende amtliche Fußnote:
„Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung
von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom
16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305
vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354
vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist.
Darüber hinaus dient das Gesetz der Umsetzung der Durchführungsverordnung
(EU) Nr. 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren
zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des
Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27).“
- 33 2. In § 1 Nummer 2 wird jeweils die Angabe „(grad.)“ gestrichen.
3. § 2 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4)
Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf nicht, wer berechtigt ist, den
an einer ausländischen Hochschule erworbenen akademischen Grad „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ nach Maßgabe des § 34a des Berliner Hochschulgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses
Gesetzes] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu führen.“
4. § 2a wird wie folgt gefasst:
㤠2a
(1)
Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn Staatsangehörige eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder diesen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft Gleichgestellte (Staatsangehörige der Mitglied- oder Vertragsstaaten) oder Personen, die sich in einem Mitgliedstaat rechtmäßig aufhalten
1. ein Diplom erworben haben, das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat für den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder für die
Führung einer der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen entsprechenden
Bezeichnung in seinem Hoheitsgebiet erforderlich ist,
2. den Ingenieurberuf vollzeitlich ein Jahr lang oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, der den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder die Führung einer der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen entsprechenden Bezeichnung nicht an den Besitz eines Diploms bindet, ausgeübt haben und im Besitz eines oder mehrerer Ausbildungsnachweise sind, die sie in diesem Mitgliedstaat zur Vorbereitung auf
die Ausübung des Ingenieurberufes erworben haben; die Ausbildungsnachweise müssen Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom
16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L
305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU
(ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, entsprechen,
3. Inhaber einer Berufsqualifikation sind, die sich auf Fächer bezieht, die sich
wesentlich von denen unterscheiden, die durch ein Studium gemäß § 1
Nummer 1 Buchstabe a oder b abgedeckt werden, und die antragstellende
Person nach ihrer Wahl einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang
oder eine Eignungsprüfung mit Erfolg absolviert hat,
4. Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie
2005/36/EG sind, die erforderliche nationale Berufsqualifikation unter Artikel
11 Buchstabe d oder e der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist und die antragstellende Person nach Wahl der zuständigen Behörde entweder einen
- 34 Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung mit Erfolg abgeschlossen
hat,
5. Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie
2005/36/EG sind, die erforderliche nationale Berufsqualifikation unter Artikel
11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist und die antragstellende Person nach Wahl der zuständigen Behörde entweder einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung mit Erfolg abgeschlossen hat, oder
6. Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie
2005/36/EG sind, die erforderliche Berufsqualifikation unter Artikel 11 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist und die antragstellende Person sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung mit
Erfolg absolviert hat.
(2)
Die einjährige Berufserfahrung nach Absatz 1 Nummer 2 darf nicht verlangt werden von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder diesen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft Gleichgestellten (Staatsangehörige der Mitglied- oder Vertragsstaaten) oder von Personen, die sich in einem Mitgliedstaat rechtmäßig aufhalten, und die im Besitz eines Ausbildungsnachweises sind, der ihnen den Abschluss einer reglementierten
Ausbildung bestätigt.
(3)
Diplome nach Absatz 1 Nummer 1 sind Ausbildungsnachweise im Sinne des Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, soweit darin
mindestens das Qualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchstabe d dieser Richtlinie nachgewiesen ist und soweit daraus hervorgeht, dass die Zeugnisinhaberin
oder der Zeugnisinhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für
den Zugang zu dem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung erforderlich
sind; gleichgestellt ist ein Diplom auf Grund einer Ausbildung, die nicht überwiegend in den Europäischen Gemeinschaften stattgefunden hat, wenn der Ingenieurberuf für die Dauer von drei Jahren tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt wurde und dies von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der das Diplom ausgestellt
oder anerkannt hat.
(4)
Ausbildungsnachweise im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 sind Befähigungsnachweise, aus denen hervorgeht, dass ein mindestens dreijähriges
überwiegend technisches oder naturwissenschaftliches Studium oder ein dieser
Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen gleichwertigen Ausbildungseinrichtung in einem Mitgliedstaat absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche
berufliche Ausbildung abgeschlossen wurde.
(5)
Reglementierte Ausbildung im Sinne des Absatzes 2 ist jede Ausbildung im Sinne des Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG.
(6)
Den Ausbildungsnachweisen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 und
des Absatzes 2 sind Prüfungszeugnisse gleichgestellt, die von einer zuständigen
Stelle in einem Mitgliedstaat ausgestellt werden, wenn sie eine in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung bestätigen und von diesem Mitgliedstaat als
gleichwertig anerkannt werden, sofern diese Anerkennung den übrigen Mitglied-
- 35 staaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt worden ist.
(7)
Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Personen, die von anderen
Staaten als den in Absatz 1 genannten Mitglied- oder Vertragsstaaten aus einen
Antrag auf Gleichstellung ihrer Berufsqualifikation stellen, soweit sich hinsichtlich
der Diplomanerkennung und der Anerkennung von Befähigungsnachweisen
nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.“
5. § 5a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1)
In dem Verfahren zur Prüfung der Anträge von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder diesen nach dem Recht der
Europäischen Gemeinschaft Gleichgestellten (Staatsangehörige der Mitgliedoder Vertragsstaaten) oder von Personen, die sich in einem Mitgliedstaat rechtmäßig aufhalten, bestätigt die zuständige Behörde der Antragstellerin oder dem
Antragsteller innerhalb eines Monats nach Einreichung der Unterlagen den Empfang derselben und teilt ihr oder ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.“
6. Nach § 5a werden die folgenden §§ 5b bis 5d eingefügt:
㤠5b
(1)
Sobald für den Ingenieurberuf aufgrund von Durchführungsrechtsakten
der Europäischen Kommission nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie
2005/36/EG ein Europäischer Berufsausweis eingeführt ist, stellt die zuständige
Stelle auf Antrag einen Europäischen Berufsausweis aus.
(2)
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie
2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten.
(3)
Die Verfahren nach §§ 2a und 5a bleiben unberührt.
§ 5c
(1)
Hat jemand die Anerkennung seiner Berufsqualifikation beantragt und
wird nachfolgend von einem Gericht festgestellt, dass die Person dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, so hat die zuständige Stelle im
Sinne des § 13b Absatzes 6 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin
die zuständigen Stellen aller übrigen Mitgliedstaaten sowie aller anderen Bundesländer über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI von der Identität dieser
Person und dem der Gerichtsentscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt zu
informieren. Die Vorwarnung ist binnen drei Tagen nach Vorliegen der mit Gründen versehenen Gerichtsentscheidung auszulösen und es ist innerhalb derselben Frist eine aktualisierte Unterrichtung vorzunehmen, wenn die Gerichtsentscheidung aufgehoben, abgeändert, bestätigt oder in Rechtskraft erwachsen ist.
Die Angaben in der Vorwarnung haben sich auf Folgendes zu beschränken:
1. Identität des Berufsangehörigen,
2. betroffener Beruf,
- 36 3. Angaben über das Gericht, das die Feststellung getroffen hat, dass gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet wurden,
4. Umfang der Beschränkung oder Untersagung,
5. Zeitraum, in dem die Beschränkung oder Untersagung gilt.
(2)
Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Vorwarnung hat die zuständige
Stelle die hiervon betroffene Person schriftlich darüber zu unterrichten,
1. dass eine Vorwarnung erfolgt und welchen Inhalt sie hat,
2. welchen Rechtsbehelf sie gegen die Vorwarnung einlegen kann,
3.
dass sie die Berichtigung der Vorwarnung verlangen kann und
4. dass ihr im Falle einer unrichtigen Übermittlung ein Schadensersatzanspruch
zustehen kann.
(3)
Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Absatz 1 erfolgt im
Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom
23.11.1995, S. 31) und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl.
L 201 vom 31.7.2002, S. 37).
(4)
Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach Artikel 56a Absatz 5 bis 7
der Richtlinie 2005/36/EG sowie den in Artikel 56a Absatz 8 der Richtlinie
2005/36/EG genannten Durchführungsrechtsakten.
§ 5d
(1)
Die zuständige Behörde gewährt auf Einzelfallbasis partiellen Zugang
zu einer Berufstätigkeit nur, wenn
1. Personen ohne Einschränkung qualifiziert sind, im Herkunftsmitgliedstaat die
berufliche Tätigkeit auszuüben, für die in Berlin ein partieller Zugang begehrt
wird,
2. die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im
Herkunftsmitgliedstaat und dem reglementierten Beruf in Berlin so groß sind,
dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung gleichkäme, die vollständige Weiterbildung in Berlin zu durchlaufen, um Zugang zum
ganzen reglementierten Beruf in Berlin zu erlangen, und
3. die Berufstätigkeit sich objektiv von anderen in Berlin unter den reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen lässt; dabei ist zu berücksichtigen, ob
diese im Herkunftsmitgliedstaat eigenständig ausgeübt werden kann.
(2)
Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Errei-
- 37 chung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was
zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Die Berufstätigkeit erfolgt unter der
Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats und unter eindeutiger Angabe
des Umfangs der beruflichen Tätigkeit.“
Artikel 15
Änderung des Personalvertretungsgesetzes
Die Anlage zu § 5 Absatz 1 des Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337, 1995 S. 24), das zuletzt durch
Artikel V des Gesetzes vom 5. November 2012 (GVBl. S. 354) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 23 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
2. Es wird folgende Nummer 24 angefügt:
„24. das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der
Bundesrepublik Deutschland (KMK-Sekretariat).“
Artikel 16
Bekanntmachungserlaubnis
(1)
Die für Wissenschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu
machen.
(2)
Die für Bildung zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das EGRichtlinienumsetzungsgesetz für Lehrkräfte in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes
an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu bereinigen.
Artikel 17
Inkrafttreten
Artikel 1 Nummer 14 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. Im Übrigen tritt
dieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt
für Berlin in Kraft.
- 38 A.
Begründung:
a)
Allgemeines
Mit dem am 20. Februar 2014 in Kraft getretenen Gesetz über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (GVBl. S. 39) wurde für Berlin flächendeckend eine
Rechtsgrundlage geschaffen, auf der im Ausland erworbene Berufsqualifikationen
anerkannt werden können. Zwar galt schon zuvor das Regelwerk der Richtlinie
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen vom 7. September 2005 (ABl. L 255 vom 30. September 2005,
S. 22). Diese Richtlinie findet aber nur Anwendung auf reglementierte Berufe, auf
Bürger der EU und ihnen gleichgestellte Personen (das sind Bürger der weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum [EWR] und
der Schweiz) sowie auf Berufsqualifikationen, die in einem dieser Staaten erworben
wurden (mit Ausnahme von Lehrkräftequalifikationen, für die bereits seit 2008 die
„Weltformel“ gilt [vgl. die allgemeine Begründung zu Artikel 2]).
Durch das oben genannte Gesetz wurde die Möglichkeit zur Prüfung und - bei
Gleichwertigkeit - Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation gleich
in mehrfacher Hinsicht erweitert:
• So sind seither Berufsqualifikationen aus allen Staaten zu prüfen, es existiert
also keine Beschränkung mehr auf EU-/EWR-Staaten und die Schweiz,
• die Staatsangehörigkeit spielt für das Recht auf Antragstellung keine Rolle
mehr und
• die Prüfung und Anerkennung erstreckt sich nicht mehr nur auf reglementierte, sondern nunmehr auch auf nicht reglementierte Berufe.
Das Berliner Anerkennungsgesetz, das aus dem Kernstück Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin (BQFG Bln) sowie speziellem Fachrecht besteht, wurde in Anlehnung an das Anerkennungsgesetz des Bundes (vom 6. Dezember 2011, BGBl. S.
2515) und in enger Abstimmung mit den anderen Bundesländern, die gleichfalls Anerkennungsgesetze erlassen haben, erarbeitet und umgesetzt. Es dient folgenden
Zielsetzungen:
• Verringerung des Fachkräftemangels auf dem deutschen Arbeitsmarkt;
• Etablierung einer Willkommenskultur;
• Integration von Migrantinnen und Migranten sowie
• Entlastung der Sozialsysteme.
Zwischenzeitlich haben die Europäische Kommission und der Rat eine neue Richtlinie erlassen, mit der die Anerkennungsrichtlinie 2005/36/EG beträchtlich verändert
wird (Richtlinie 2013/55/EU vom 20. November 2013 [ABl. L 354 vom 28.12.2013,
S. 132]). Die dortigen Vorgaben sind in das Recht der Mitgliedstaaten bis zum 18.
Januar 2016 umzusetzen. Auf Grund des föderalen Aufbaus der Bundesrepublik
Deutschland hat die Umsetzung für bundesrechtlich geregelte Berufe durch den
Bund und für landesrechtlich geregelte Berufe durch die Länder zu erfolgen. Bezo-
- 39 gen auf zwei wesentliche Neuerungen der Richtlinie 2013, den Europäischen Berufsausweis und den Vorwarnmechanismus, hat die EU-Kommission zudem am 25.
Juni 2015 die Durchführungsverordnung 2015/983 veröffentlicht (Durchführungsverordnung [EU] Nr. 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des
Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27]). Diese Durchführungsverordnung wird ebenfalls zum 18.01.2016 in Kraft treten.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die o. g. Richtlinie sowie diese Durchführungsverordnung umgesetzt. Darüber hinaus werden auch mit diesem Gesetz
Regelungen wiederum so weit als möglich und sachdienlich auf Personen aus Drittstaaten erstreckt. Dies dient einer möglichst weitgehenden Gleichbehandlung, aber
auch der dadurch verbesserten Realisierung der oben genannten Ziele.
Wie bereits beim ursprünglichen Anerkennungsgesetz haben auch in Bezug auf dieses Gesetzgebungsvorhaben die Länder wiederum eng zusammengearbeitet, um
möglichst einheitliche Bestimmungen zu schaffen. Dies dient der Gleichbehandlung,
es macht das Anerkennungsverfahren transparenter und es wirkt einem etwa entstehenden „Anerkennungstourismus“ zwischen Bundesländern mit unterschiedlichen
Anerkennungsregelungen entgegen.
Ausdruck dieser verbesserten und intensivierten Zusammenarbeit der Bundesländer
ist nicht zuletzt der Kompetenzzuwachs beim „Sekretariat der Ständigen Konferenz
der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland“ (KMK-Sekretariat),
einer Berliner Behörde, deren Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen (ZAB)
zunehmend ausländische Berufsqualifikationen begutachtet oder gar selbständig anerkennt. So wird die ZAB bereits 2016 mit der „Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe“ eine für die gesamte Bundesrepublik Deutschland zentrale Begutachtung ausländischer Berufsqualifikationen im Bereich der Gesundheitsberufe realisieren. Dadurch
können bundesweit und mit hoher Fachkompetenz Gutachten in diesem wichtigen
Berufssegment erstellt und dadurch zugleich bundesweit einheitliche Maßstäbe angewandt werden. Nicht zuletzt werden auf diese Weise auch Synergieeffekte erzielt.
Der vorliegende Gesetzentwurf umfasst, wie bereits das 2014 in Kraft getretene „Gesetz über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen“ (GVBl. S. 39) sowohl Änderungen am wichtigsten Element der Anerkennungsgesetzgebung, dem
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin (BQFG Bln) als auch an weiterem
Fachrecht zur Anerkennung einzelner Berufe.
b)
Einzelbegründung
Zu Artikel 1
(Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin)
Anlass für diesen Gesetzentwurf ist die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013,
S. 132), mit der die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen novelliert wurde. Die Richtlinie 2013/55/EU trat am 17.01.2014 in Kraft und ist
bis zum 18.01.2016 in nationales Recht umzusetzen.
Mit dieser Richtlinie wird der Europäische Berufsausweis eingeführt. Ebenso wird
analog zur Europäischen Dienstleistungsrichtlinie (RL 2006/123/EG) geregelt, dass
eine elektronische Antragstellung zu ermöglichen ist. Das Antragsverfahren kann
- 40 über den Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG geführt
werden, dessen Wirkungsbereich auf den Anwendungsbereich der Richtlinie
2005/36/EG ausgedehnt wird. Die umzusetzende Richtlinie 2013/55/EU trifft darüber
hinaus Regelungen zum Vorwarnmechanismus und zum partiellen Berufszugang.
Bezogen auf den Europäischen Berufsausweis und den Vorwarnmechanismus wurde ein unmittelbar wirkender Durchführungsrechtsakt in Form einer EUDurchführungsverordnung mit den Mitgliedstaaten abgestimmt. Sie wurde erst nach
Verstreichen von annähernd drei Vierteln der Umsetzungsfrist am 25. Juni 2015 veröffentlicht (Durchführungsverordnung [EU] Nr. 2015/983 der Kommission vom 24.
Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [ABl. L 159 vom
25.6.2015, S. 27]), wird aber ebenfalls zum 18.01.2016 in Kraft treten.
Da das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz des Landes Berlin auch der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG dient, ist es entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 2013/55/EU zu novellieren.
Von den Änderungsnotwendigkeiten betroffen sind sämtliche Länder für die nach jeweiligem Landesrecht sowie der Bund für die nach Bundesrecht geregelten Berufe.
Die in der Kultusministerkonferenz (KMK) zuständige Arbeitsgruppe der für die Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen koordinierend zuständigen
Ressorts der Länder (Arbeitsgruppe „Koordinierende Ressorts“) hat deshalb in Umsetzung des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz vom 15.12.2010 einen in
der Arbeitsgruppe unter Beteiligung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung erarbeiteten und abgestimmten Entwurf zur Änderung der Berufsqualifikationsfeststellungsgesetze der Länder vorgelegt. Dieser wurde vorliegend für das Land
Berlin umgesetzt.
EU-Richtlinien dienen stets der Regelung von Sachverhalten zwischen Staaten. Folgerichtig regelt der vorliegende Gesetzentwurf Verfahrensvorgaben aus der Richtlinie
2013/55/EU mit Ausnahme der §§ 13a (Europäischer Berufsausweis) und 13b (Vorwarnmechanismus) lediglich für Personen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen. In Bezug auf diese beiden Regelungsbereiche sind allerdings auch Regelungen zu treffen, die inländische Sachverhalte beziehungsweise ein Tätigwerden
zuständiger Stellen im Inland gegenüber anderen Mitgliedstaaten erfordern. Dies betrifft zum einen den im neuen § 13a des BQFG Bln geregelten Europäischen Berufsausweis, der von Inhaberinnen und Inhabern inländischer Berufsqualifikationen beantragt werden kann, die beabsichtigen, sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen oder Dienstleistungen nach Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG zu
erbringen.
Zum anderen wird durch die Richtlinie 2013/55/EU in die Richtlinie 2005/36/EG ein
sogenannter Vorwarnmechanismus eingeführt, wonach sich Mitgliedstaaten untereinander in bestimmten in der Richtlinie festgelegten Situationen warnen. Insoweit bedarf es aber gegebenenfalls auch der Warnung vor Personen, die ihre Berufsqualifikation in Berlin erworben haben. Und eine solche Warnung muss nach Sinn und
Zweck der Richtlinie auch gegenüber den in anderen Bundesländern zuständigen
Stellen erfolgen. Deshalb geht der Gesetzentwurf insoweit über den unmittelbaren
Regelungsgehalt der Richtlinie hinaus.
- 41 Der Vollzug der Anerkennungsgesetze von Bund und Ländern, deren grundlegender
Teil das jeweilige BQFG ist, hat gezeigt, dass zur Darstellung der Gesamtsituation
der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Deutschland eine koordinierte Länderstatistik der nach den Anerkennungsgesetzen der Länder erhobenen Daten
unbedingt erforderlich ist, um daraus - sowohl im Sinne einer fortdauernden Evaluation als auch konkret in Vorbereitung der in § 18 BQFG Bln fixierten Evaluation und
entsprechenden Berichterstattung an das Parlament - Schlussfolgerungen für weitere
Optimierungen des Anerkennungsverfahrens und der entsprechenden Gesetzgebung ziehen zu können. Im Gleichklang mit anderen Ländern enthält der vorliegende
Gesetzentwurf deshalb eine Regelung, die die notwendige Rechtsgrundlage für die
Weitergabe und den Erhalt statistischer Daten enthält.
Ebenfalls der Vereinheitlichung, aber auch der Schaffung einer möglichst aussagekräftigen Evaluation dient die nunmehr für das Jahr 2019 vorgesehene Berichtspflicht
hinsichtlich von Anwendung und Auswirkungen der Anerkennungsgesetzgebung,
sowohl der bundes- als auch der landesrechtlich geregelten Berufe. Mit dieser Regelung wird in Berlin die Voraussetzung dafür geschaffen, dass im Jahre 2019 eine
Evaluation des Anerkennungsgesetzes stattfinden kann, die die Entwicklung des Anerkennungsprozesses länderübergreifend (bundesweit; Vergleich der Stadtstaaten
oder Betrachtung der Länder Berlin und Brandenburg) und auch unter Einbeziehung
bundesrechtlich geregelter Berufe berücksichtigen soll und damit die Aussagekraft
der Evaluation entscheidend steigern wird.
Zu 1 (amtliche Fußnote)
Die amtliche Fußnote macht kenntlich, dass das Gesetz eine Richtlinie sowie eine
Durchführungsverordnung der Europäischen Union umsetzt.
Zu 2 (Inhaltsübersicht)
Das Gesetz erhält aus Gründen einer besseren Übersichtlichkeit und Benutzerfreundlichkeit eine Inhaltsübersicht.
Zu 3 (§ 1)
Der bisherige § 1 Absatz 2 ist aufzuheben, da § 1 ausschließlich der Konturierung
des Gesetzeszwecks dienen soll.
Zu 4 (§ 2)
Das BQFG ist nach seiner Grundkonzeption ein Gesetz zur Feststellung und Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen. Dessen ungeachtet gibt
es aber auch Berührungspunkte und sachliche Überschneidungen mit inländischen
Sachverhalten. Deshalb ist § 2 Absatz 2 dergestalt zu ergänzen, dass die §§ 13a
und 13b auch für Personen gelten, die ihre Berufsqualifikation im Inland erworben
haben, und dass die in § 13b geregelten Vorwarnungen auch den zuständigen Stellen der anderen Bundesländer zur Kenntnis zu geben sind, nicht nur jenen der anderen Mitgliedstaaten.
Das betrifft einerseits den Europäischen Berufsausweis (EBA), § 13a. Wird der
EBA zum Zwecke der dauerhaften Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat benötigt, so ist gemäß den durch die Richtlinie 2013/55/EU bewirkten Änderungen der
Richtlinie 2005/36/EG der Aufnahmemitgliedstaat zuständig. Dient der EBA hingegen
- 42 der lediglich vorübergehenden Dienstleistungserbringung, so ist er vom Herkunftsstaat auszustellen. Demzufolge bedarf es auch insoweit einer Regelung. Der Gesetzgeber entscheidet sich mit diesem Gesetz dafür, diesen Sachverhalt nicht auseinanderzureißen, sondern ihn in einer einzigen Rechtsvorschrift zusammenhängend
zu regeln.
Es betrifft andererseits den Vorwarnmechanismus, § 13b. Hier soll gewarnt werden zum einen vor Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, denen die Berufsausübung untersagt wurde, zum anderen vor Personen, bei denen rechtskräftig durch
ein Gericht festgestellt wurde, dass sie im Anerkennungsverfahren gefälschte Unterlagen vorgelegt haben (Einzelheiten s. bei der Begründung zu den §§ 13a und 13b).
Da EU-Richtlinien ihrem Wesen nach stets Sachverhalte zwischen Mitgliedstaaten
regeln, bleiben die inländischen Bezüge in EU-Richtlinien ungeregelt. Dies würde
aber zu einer sach- und gleichheitswidrigen Ungleichbehandlung führen. Vielmehr ist
es zwingend geboten, vor Personen, über die eine Vorwarnung ausgesprochen werden muss, auch gegenüber den Behörden der anderen Bundesländer zu warnen.
Ebenso zwingend geboten ist es, andere Mitgliedstaaten, aber auch andere Bundesländer vor Personen zu warnen, die ihre Berufsqualifikation im Inland erworben haben und bei denen rechtskräftig festgestellt wurde, dass sie im Anerkennungsverfahren gefälschte Unterlagen vorgelegt haben.
Zu 5 (§ 3)
Der neue § 3 Absatz 6 definiert das durch Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k der Richtlinie 2013/55/EU neu eingeführte Instrument des Europäischen Berufsausweises.
Dieser dient entweder der dauerhaften Niederlassung oder der lediglich vorübergehenden Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat.
Aus Gründen der Rechtsklarheit wird zudem mit § 3 Absatz 7 eine Definition des
Begriffes der „zuständigen Stellen“ aufgenommen. Während sowohl die Richtlinie
2005/36/EG als auch die EU-Durchführungsverordnung 2015/983 zum Europäischen
Berufsausweis und zum Vorwarnmechanismus zumeist den Begriff „Behörden“ verwendet, wird im BQFG durchgängig der Begriff „Stellen“ verwendet. Damit wird dem
Umstand Rechnung getragen, dass einzelne Zuständigkeiten in den Ländern beispielsweise von Kammern wahrgenommen werden. Abweichende Festlegungen des
Fachrechtes bleiben unberührt.
Zu 6 (§ 4)
In § 4 Absatz 2 Nummer 3 wird die Aufzählung um den Begriff der „sonstigen nachgewiesenen einschlägigen Qualifikationen“ ergänzt. Damit wird die Vorgabe der
Richtlinie umgesetzt, dass künftig bei der Bewertung von Berufsqualifikationen nicht
nur die einschlägigen Befähigungsnachweise zu berücksichtigen sind, sondern darüber hinausgehend auch solche Elemente eines von der Europäischen Kommission
so genannten „lebenslangen Lernens“, die geeignet sind, die Berufsqualifikation herzustellen oder zu verbessern. Hierzu gehören auch nonformale Qualifikationen. Im
Sinne einer Gleichbehandlung wird die Berücksichtigung des „lebenslangen Lernens“
nicht nur im von der Richtlinie geregelten Bereich der reglementierten Berufe umgesetzt, sondern auch für nicht reglementierte Berufe übernommen.
- 43 Zu 7 (§ 5)
Durch die Änderung in § 5 Absatz 6 Satz 3 soll eine höhere Flexibilität des Gesetzes
im Hinblick auf künftige Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Abschluss weiterer oder dem Wegfall geschlossener Abkommen geschaffen werden. Derzeit ist die
Schweiz ein durch Abkommen gleichgestellter Staat im Sinne des Gesetzes.
Zu 8 (§ 9)
In § 9 Absatz 2 Nummer 3 wird die Aufzählung um den Begriff der „sonstigen nachgewiesenen einschlägigen Qualifikationen“ ergänzt. Damit wird die Vorgabe der
Richtlinie umgesetzt, dass künftig in Bezug auf reglementierte Berufe bei der Bewertung von Berufsqualifikationen nicht nur die einschlägigen Befähigungsnachweise zu
berücksichtigen sind, sondern darüber hinausgehend auch solche Elemente eines
von der Europäischen Kommission so genannten „lebenslangen Lernens“, die geeignet sind, die Berufsqualifikation herzustellen oder zu verbessern. Hierzu gehören
auch nonformale Qualifikationen.
Zu 9 (§ 10)
Die Ergänzung des § 10 Absatz 1 beruht auf der Vorgabe des durch die Richtlinie
2013/55/EU geänderten Artikels 14 Absatz 6 der Richtlinie 2005/36/EG, wonach im
Rahmen der Bewertung der ausländischen Berufsqualifikation im Falle der Auferlegung einer Anpassungsmaßnahme (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung)
sowohl das im Herkunftsstaat erworbene als auch das im Aufnahmestaat verlangte
Niveau dieser Qualifikation zu bezeichnen ist.
Zu 10 (§ 11)
Der neue § 11 Absatz 4 setzt die Verpflichtung aus Artikel 14 Absatz 7 der Richtlinie
um, auferlegte Eignungsprüfungen innerhalb von sechs Monaten nach dem entsprechenden Bescheid zu ermöglichen. Da dem Antragsteller grundsätzlich die Wahlmöglichkeit zwischen einer Eignungsprüfung oder einem Anpassungslehrgang offensteht (Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie), muss der Fristbeginn folgerichtig von der
Entscheidung der Antragstellerin oder des Antragstellers für eine Eignungsprüfung
als ursprünglicher Entscheidung abhängen, soweit ihr oder ihm diese Wahl tatsächlich verbleibt. Andernfalls droht die Gefahr, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller sich erst kurz vor Ablauf der Frist für die Eignungsprüfung entscheidet und
dann nicht mehr genug Zeit für die Behörde zur Vorbereitung und Durchführung der
Prüfung verbleibt. Dies steht mit europäischem Recht in Einklang, da die Richtlinie in
Artikel 14 Absatz 7 nur bestimmt, dass die Eignungsprüfung innerhalb von sechs
Monaten nach der Entscheidung, dem Antragsteller eine solche Prüfung aufzuerlegen, hier also nach Bekanntgabe der Entscheidung der Antragstellenden, eine Eignungsprüfung ablegen zu wollen, ermöglicht werden muss. Entsprechend scheint es
geboten, dass auch erst dann die sechsmonatige Frist beginnt.
Die Bekanntgabe der Entscheidung der Antragstellenden ist an keine bestimmte
Form gebunden und muss der zuständigen Stelle zugehen. Wie schon bisher ist
auch keine Frist für die Ausübung des Wahlrechts vorgesehen: Die Antragstellerin
oder der Antragsteller soll ausreichend Zeit haben, die Rahmenbedingungen für seine Wahl zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung zu ermitteln und sich gegebenenfalls schon vor Bekanntgabe seiner Entscheidung - auf die Eignungsprüfung vorzubereiten.
- 44 Entsprechend der Zielrichtung des BQFG, möglichst gleiche Verfahren für Antragstellende aus der Europäischen Union und aus Drittstaaten vorzusehen, wird hier bezüglich dieser beiden Personenkreise keine Unterscheidung gemacht. Die neue Frist gilt
daher für alle Anerkennungsverfahren zu reglementierten Berufen.
Zu 11 (§ 12)
Zum Buchstaben a)
Der neue § 12 Absatz 3 Satz 2 sieht künftig als Regelfall die elektronische Übermittlung aller Unterlagen durch staatliche Stellen aus Staaten vor, die am BinnenmarktInformationssystem (im Folgenden IMI) der Europäischen Union partizipieren. Auch
von einem anderen Mitgliedstaat bereits anerkannte Ausbildungsnachweise aus
Drittstaaten nach Artikel 3 Absatz 3 der Berufsanerkennungsrichtlinie sind davon erfasst. Die Vorschrift setzt damit Artikel 57a Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie um, nach
der sicherzustellen ist, dass alle Verfahren und Formalitäten, die die unter diese
Richtlinie fallenden Angelegenheiten betreffen, leicht aus der Ferne und elektronisch
über den jeweiligen einheitlichen Ansprechpartner oder die jeweiligen zuständigen
Stellen abgewickelt werden können. Über das IMI können zuständige Stellen Informationen elektronisch mit automatischer Übersetzung austauschen oder auf gespeicherte Informationen zugreifen, wodurch eine einfache Überprüfung von Dokumenten und Qualifikationen möglich wird. Teilnehmer sind neben den Staaten der Europäischen Union die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes
(Island, Liechtenstein und Norwegen). Da das IMI in Anwendung der EUBerufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG nur für reglementierte Berufe eingerichtet
ist, wird die elektronische Übermittlung nur für den Bereich der reglementierten Berufe und nur bezogen auf die Staaten eröffnet, die an IMI angeschlossen sind.
§ 12 Absatz 3 Satz 3 regelt in Anlehnung an Artikel 57a Absatz 1 Satz 2, dass sich
die zuständige Stelle im Falle begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen
sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern kann, beglaubigte Kopien vorzulegen.
§ 12 Absatz 3 Satz 4, nach dem die Aufforderung zur Vorlage von beglaubigten Kopien nicht den Fristablauf nach § 13 Absatz 3 hemmt, dient der Beschleunigung und
der Gewährleistung der Effektivität des Anerkennungsverfahrens.
Zu den Buchstaben b) und d)
Durch die Änderung des § 12 Absatz 4 Satz 2 sowie § 12 Absatz 6 Satz 3 soll eine
höhere Flexibilität des Gesetzes im Hinblick auf künftige Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Abschluss weiterer oder dem Wegfall geschlossener Abkommen
geschaffen werden. Derzeit ist die Schweiz ein durch Abkommen gleichgestellter
Staat im Sinne des Gesetzes.
Zum Buchstaben c)
Die Aufhebung des § 12 Absatz 5 Satz 2 ist redaktioneller Natur und resultiert aus
der Ergänzung des § 12 Absatz 3 durch Satz 2 bis 4.
- 45 Zu 12 (§ 13)
Zum Buchstaben a)
Durch die Änderung des § 13 Absatz 3 Satz 4 soll eine höhere Flexibilität des Gesetzes im Hinblick auf künftige Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Abschluss
weiterer oder dem Wegfall geschlossener Abkommen geschaffen werden. Derzeit ist
die Schweiz ein durch Abkommen gleichgestellter Staat im Sinne des Gesetzes.
Zum Buchstaben b)
Der neue § 13 Absatz 8 setzt die Verpflichtung aus Artikel 57a Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG unter Berücksichtigung des Erwägungsgrundes Nr. 30 der Richtlinie
2013/55/EU um, einen einheitlichen Ansprechpartner zwecks Vereinfachung des Verfahrens vorzusehen. Er fungiert unter anderem als Verfahrenslotse zwischen den antragstellenden Personen und den zuständigen Stellen. Die Verfahrensvorschriften
dafür sind in Berlin in § 1 Absatz 1 des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Berlin geregelt. Die Gleichwertigkeitsprüfung der ausländischen
Berufsqualifikation mit dem deutschen Referenzberuf obliegt weiterhin der zuständigen Stelle.
Zu 13 (§§ 13a, 13b und 13c)
In dem Bestreben, das „Grundgesetz“ des Anerkennungsrechts in Berlin, das
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin, möglichst „zukunftsfest“ auszugestalten, werden mit den neu aufgenommenen §§ 13a - Europäischer Berufsausweis , 13b - Vorwarnmechanismus - und 13c - Partieller Zugang - Sachverhalte geregelt, die nicht alle Berufsgruppen betreffen oder die maßgeblich durch spezifisches
Fachrecht geregelt sind. Damit wird zugleich ein Angebot unterbreitet, im Fachrecht
insoweit auf das BQFG Bln Bezug zu nehmen. Dies dient der Harmonisierung der
Regelungen und schafft Synergieeffekte, weil es Doppelregelungen vermeidet.
Der neue § 13a regelt den Europäischen Berufsausweis, wie er nunmehr auch in
§ 3 Absatz 6 definiert ist.
§ 13a Absatz 1 bestimmt zunächst, dass ein Europäischer Berufsausweis durch die
zuständige Stelle auf Antrag nur für solche Berufe ausgestellt wird, für die aufgrund
von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission nach Artikel 4a Absatz
7 der Richtlinie 2005/36/EG ein Europäischer Berufsausweis eingeführt ist. Dieser
flexible Rekurs auf die Durchführungsrechtsakte, durch die die Kommission bestimmt, für welche Berufe und mit welchen Inhalten ein Europäischer Berufsausweis
ausgestellt wird, hat den Vorteil, dass keine stetige Anpassung von Landesregelungen erfolgen muss. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass derzeit nicht abgeschätzt werden kann, wie häufig mit entsprechenden Anpassungen durch die Europäische Kommission zu rechnen sein wird. Die in Anhang I der EUDurchführungsverordnung 2015/983 aufgeführten fünf Berufe stellen nach Angabe
der EU-Kommission erst den Anfang einer rasch auszuweitenden Entwicklung dar.
In § 13a Absatz 2 wird der Anwendungsbereich des Europäischen Berufsausweises
geregelt.
§ 13a Absatz 3 verweist bezüglich des Verfahrens auf die Bestimmungen der Richtlinie über den Europäischen Berufsausweis in Artikel 4a bis 4e und die hierzu von
der Europäischen Kommission erlassene Durchführungsverordnung. Der Ablauf des
- 46 Verfahrens ist dort derart detailliert vorgegeben, dass sich eine Bezugnahme auf den
Text der Richtlinie anbietet, um eine bloße Wiederholung im BQFG Bln zu vermeiden. Um die Regelung zukunftssicher auszugestalten werden aber bereits jetzt weitere gegebenenfalls von der EU-Kommission zu erlassende Durchführungsrechtsakte
in Bezug genommen.
Gemäß der Richtlinie 2013/55/EU müssen bis zum 18. Januar 2016 Regelungen
über den Europäischen Berufsausweis getroffen werden, obwohl der erforderliche
Durchführungsrechtsakt erst am 25. Juni 2015 erlassen wurde. Der vorliegende Gesetzentwurf schafft deshalb mit § 13a Absatz 4 für die jeweils fachlich zuständige
Senatsverwaltung die rechtliche Möglichkeit, weitere Einzelheiten durch Rechtsverordnung zu regeln und künftige Durchführungsrechtsakte umzusetzen.
§ 13a Absatz 5 setzt die Verpflichtung aus Artikel 4a Absatz 2 der Richtlinie um.
Mit § 13b wird das neue Instrument des Vorwarnmechanismus umgesetzt. Im Gegensatz zum Europäischen Berufsausweis ist der Vorwarnmechanismus der Eingriffsverwaltung zuzurechnen. Aus Gründen der Transparenz und des Grundsatzes
der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung wird deshalb nicht lediglich auf Artikel 56a der
Richtlinie verwiesen, sondern es werden ins Einzelne gehende Regelungen getroffen. Dieses Instrument umfasst zurzeit gemäß Artikel 56a Absatz 1 der Richtlinie viele Gesundheitsberufe sowie Erzieher(innen) und Lehrkräfte an öffentlichen Schulen
mit Ausnahme des Zweiten Bildungsweges, auf die in Absatz 1 verwiesen wird. Auf
Grund der Vielzahl an Berufen bot es sich an, eine generelle Regelung in das BQFG
Bln aufzunehmen, auf die im Fachrecht jeweils Bezug genommen werden kann. Dies
erscheint schon deshalb erforderlich, weil keineswegs ausgeschlossen werden kann,
dass dieser Vorwarnmechanismus von der Europäischen Kommission auch auf andere Berufe ausgedehnt werden wird. Auch Soziarbeiter(innen) und Rechtsanwälte
bzw. Rechtsanwältinnen betreuen schützenswerte Personen, so dass die Ausweitung des Vorwarnmechanismus nur folgerichtig wäre. Vor allem aber ist die Regelung
im BQFG Bln geboten, weil die durch die Richtlinie 2013/55/EU in Artikel 56a Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG aufgenommene Bestimmung über den Umgang
mit Personen, die versucht haben, sich mit Hilfe von gefälschten Berufsqualifikationsnachweisen eine Berufsanerkennung zu verschaffen, nach Interpretation der Europäischen Kommission eine generelle, also für alle reglementierten Berufe geltende Regelung enthält und sich nicht lediglich auf den in Absatz 1 genannten Personenkreis bezieht, so dass sie generell umzusetzen ist. Dafür bietet sich das BQFG
Bln an, auf das im Fachrecht Bezug genommen werden kann.
Die Richtlinie verfolgt insoweit den Zweck, vor bestimmten Personen zu warnen. Als
europäischer Rechtsakt kann die Richtlinie nur zwischenstaatliche Sachverhalte regeln. Der Regelungs- und Schutzbedarf erstreckt sich aber nicht nur auf das jeweilige
Ausland als Adressaten und nicht nur auf Warnungen in Bezug auf Personen mit im
Ausland erworbenen Berufsqualifikationen. Vielmehr muss aus Gründen der Gleichbehandlung und der Sachgerechtigkeit die Regelung so ausgestaltet werden, dass
einerseits nicht nur die zuständige(n) Stelle(n) der anderen Mitgliedstaaten, sondern
auch jene der anderen Bundesländer gewarnt werden und dass andererseits diese
Warnung auch auf Personen Anwendung findet, die ihre Berufsqualifikation in der
Bundesrepublik Deutschland erworben haben.
Absatz 1 Satz 3 dient der Umsetzung von Artikel 56a Absatz 2 der Richtlinie
2005/36/EG.
- 47 Im Hinblick auf das grundlegende rechtsstaatliche Institut der Unschuldsvermutung
soll Absatz 2 eine gesetzliche Grundlage dafür schaffen, dass die Vorwarnung gegebenenfalls bereits dann ausgelöst wird, wenn zwar noch keine rechts- oder bestandskräftige gerichtliche oder behördliche Entscheidung vorliegt, aber eine bereits
vollziehbare Entscheidung eines Gerichts oder einer sonst zuständigen Stelle. In Anerkennung der besonders hohen Schutzbedürftigkeit gerade von Patienten sowie von
jungen Menschen, die Kindertagesstätten, Schulen und ähnlichen Einrichtungen zur
Erziehung und zur Beschulung anvertraut wurden, war deren Schutz gegen das Interesse jener Personen abzuwägen, die durch die Auslösung des Vorwarnmechanismus in ihrer beruflichen Existenz betroffen sein können. Die Abwägung räumt den
schutzbedürftigen Personen den Vorrang vor dem Interesse der Berufsangehörigen
an einer unberührten beruflichen Existenz ein. Um diesen Zustand nur solange wie
unbedingt erforderlich bestehen zu lassen verpflichtet Artikel 56a Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG die zuständigen Stellen dazu, unverzüglich die zuständigen Stellen
aller Mitgliedstaaten zu unterrichten, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung nach Artikel 56a Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG abgelaufen
ist. Vorliegend wird parallel zur Information der zuständigen Stellen aller anderen
Mitgliedstaaten die Verpflichtung über den Ablauf einer Beschränkung auch auf die
Informationspflicht gegenüber diesen zuständigen Stellen der anderen Bundesländer
ausgeweitet. Im Rahmen der Unterrichtung hat die zuständige Stelle auch das Datum
des Ablaufs der Maßnahme und gegebenenfalls spätere Änderungen dieses Datums
anzugeben. Zugleich ist die betroffene Person über ihre Rechte gemäß Absatz 2 zu
informieren. Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten sowie aller anderen Bundesländer sind über die Einlegung von Rechtsbehelfen seitens der betroffenen Person
zu informieren. In Betracht kommt gegen Entscheidungen von Behörden unmittelbar
die Klage, da es sich um Realakte und nicht um Verwaltungsakte handelt. Gegen gerichtliche Entscheidungen sind Rechtsmittel gegeben. Absatz 2 Satz 7 setzt die in Artikel 56a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG enthaltene unverzügliche Löschungsverpflichtung der den Vorwarnmechanismus auslösenden Stelle um, der mit dem Unrichtigwerden der in IMI von ihr eingestellten Informationen entsteht.
Über den Kreis der in Artikel 56a Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Personen hinaus enthält Artikel 56a Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG die Verpflichtung der zuständigen Stellen zur Unterrichtung der zuständigen Stellen aller übrigen
Mitgliedstaaten darüber, dass ein Gericht festgestellt hat, dass eine Person die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation unter Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise beantragt hat. Diese Verpflichtung wird in Absatz 3 umgesetzt. Von der
Norm werden sämtliche Formen der Fälschung erfasst, also neben der eigentlichen
Urkundenfälschung im Sinne des § 267 StGB auch insbesondere die Fälschung
technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB), die Fälschung beweiserheblicher Daten
(§ 269 StGB) sowie die mittelbare Falschbeurkundung (§ 271 StGB).
Die Norm erfasst keineswegs nur Strafgerichte, die über Urkundsdelikte zu urteilen
haben. Vielmehr will die Richtlinie alle Personen abschrecken und gegebenenfalls
vor ihnen warnen lassen, die versuchen, sich die Anerkennung einer Berufsqualifikation mit Hilfe gefälschter Berufsqualifikationsnachweise zu erschleichen. So sind insbesondere Fallkonstellationen vorstellbar, in denen vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Anerkennung einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation seitens einer Verwaltungsbehörde auf Grund gefälschter Qualifikationsnachweise gestritten wird, während sich die Arbeitsgerichtsbarkeit
mit Kündigungen von Arbeitsverhältnissen oder der Anfechtung von Arbeitsverträgen
zu befassen hätte, in denen die Kündigung oder Anfechtung darauf gestützt wird,
- 48 dass das Arbeitsverhältnis auf Grund von gefälschten Berufsqualifikationsnachweisen zustande kam („Anstellungsbetrug“). Aber auch in Verfahren der Zivilgerichtsbarkeit können gefälschte Berufsqualifikationen eine Rolle spielen, etwa bei Haftpflichtprozessen oder in Wettbewerbsverfahren. Selbst Verfahren vor der Sozialgerichtsbarkeit können gefälschte Berufsqualifikationen zum Inhalt haben, beispielsweise in
Verfahren um die vertragsärztliche bzw. vertragszahnärztliche Versorgung durch Ärzte bzw. Zahnärzte.
Aus Gründen der Gleichbehandlung und der Sachgerechtigkeit wird die Regelung so
ausgestaltet, dass nicht nur die zuständige(n) Stelle(n) der anderen Mitgliedstaaten,
sondern auch die der anderen Bundesländer gewarnt werden. Denn der Regelungsund Schutzbedarf der Vorschrift erstreckt sich nach seinem Sinn und Zweck auch auf
die anderen Bundesländer als Adressaten. Die EU-Richtlinie kann dies als Regelwerk zwischen Staaten aber nicht vorschreiben. Insoweit war die Regelung aus
Gründen der Gleichbehandlung und der Sachgerechtigkeit über den eigentlichen
Anwendungsbereich der Richtlinie hinaus entsprechend zu erweitern.
Da es sich bei der Auslösung einer Vorwarnung nach Artikel 56a Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG um einen Grundrechtseingriff handelt, ist auch hier eine die Einzelheiten regelnde gesetzliche Grundlage zu schaffen. Dies gilt insbesondere in Bezug
auf den Zeitpunkt der Auslösung. Der Leiter des zuständigen Referates der EUKommission hat auf Nachfrage die Rechtsansicht der EU-Kommission mitgeteilt, wonach der Vorwarnmechanismus auch bei noch nicht rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen auszulösen ist. Wörtlich heißt es in der Stellungnahme:
„In der Sache sind wir der Auffassung, dass jedenfalls Warnmeldungen
wegen Suspendierung oder Beschränkung der Berufsausübung (Art.
56a Abs. 1) nicht auf rechtskräftige Entscheidungen beschränkt sind.
Auch wenn der Auslöser für Warnmeldungen in Abs. 3 ein anderer ist
(gefälschte Diplome), gibt es im Wortlaut auch im Vergleich mit Absatz
1 keinen Anhaltspunkt für eine Beschränkung auf rechtskräftige Gerichtsentscheidungen. Und in der Tat zeigen die kurzen Fristen, dass es
der Gesetzgeber“ [Anmerkung: gemeint sind das Europäische Parlament und der Rat] „für wichtig erachtet hat, zügig zu warnen, sowohl bei
Suspendierungen als auch bei Gerichtsentscheidungen im Zusammenhang mit Anerkennungsersuchen, die mit gefälschten Diplomen verbunden waren.
Die Richtlinie enthält keine Regelungen dazu, was die empfangenden
Mitgliedstaaten mit bzw. aufgrund einer solchen Warnmeldung machen
müssen, Dies erlaubt in verhältnismäßiger Weise auf Warnmeldungen
zu reagieren und dabei ggf. dem Umstand Rechnung zu tragen, dass
eine Gerichtsentscheidung nicht rechtskräftig ist. Das IMI Modul für die
Warnmeldungen erlaubt es, die Warnmeldung mit Erläuterungen zu
versehen, so dass klargestellt werden kann (und sollte), dass eine Entscheidung angefochten werden kann.“
Die Vorwarnung ist demzufolge bereits dann auszulösen, sobald ein Gericht eine mit
Gründen versehene Entscheidung getroffen hat. Um die Dreitagefrist des Artikels
56a Absatz 3 einhalten zu können, ist auch insoweit die Entscheidung vom erkennenden Gericht in das Binnenmarkt-Informationssystem IMI einzustellen.
- 49 Die in Absatz 4 enthaltene Regelung über die Datenverarbeitung setzt Artikel 56a
Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG um.
Mit Absatz 5 wird Artikel 56a Absatz 8 der Richtlinie 2005/36/EG umgesetzt, wonach
die Europäische Kommission zur Durchführung des Vorwarnmechanismus Durchführungsrechtsakte erlassen wird. Am 25. Juni 2015 hat die EU-Kommission die Durchführungsverordnung 2015/983 erlassen. Deren Ergänzung und/oder Modifizierung
sowie der Erlass weiterer Durchführungsrechtsakte sind aber nicht ausgeschlossen.
Deshalb wurde die Norm zukunftsfest ausgestaltet.
Absatz 6 regelt, wer zuständige Stelle für die Entgegennahme von Vorwarnungen
beziehungsweise umgekehrt für die Einpflege von Vorwarnungen in das Binnenmarkt-Informationssystem IMI ist. Dabei gilt der Grundsatz: Wer die Entscheidung
trifft, stellt die Information in IMI ein. Dies ist zwingend erforderlich, weil Artikel 56a
Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2005/36/EG jeweils eine Übermittlungspflicht binnen
drei Tagen vorsehen. Gemeint sind damit Kalendertage, nicht Arbeitstage. Eine am
23. Dezember getroffene Entscheidung ist mithin (spätestens) am 2. Weihnachtsfeiertag in IMI einzustellen. Aber schon jedes normale Wochenende nimmt zwei der
drei zur Verfügung stehenden Kalendertage in Anspruch. Die Regelung kann demzufolge nur dann europarechtskonform umgesetzt werden, wenn Gerichte jene Entscheidungen, die sie selbst fällen, auch selbst in IMI einstellen. Eine Übermittlung an
eine für Berufsanerkennungen zuständige Stelle mit dem Zweck, dass diese letztgenannte Stelle die Entscheidung in IMI einstellen möge, würde demgegenüber aller
Voraussicht nach nicht rechtzeitig zur Einstellung dieser Information in IMI führen.
Die Zuständigkeit von (Landes-)Behörden kann, wie vorliegend, eigenständig durch
Landesrecht getroffen werden. Demgegenüber fällt eine Zuständigkeitsübertragung
auf Gerichte in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Folgerichtig sieht die
diesbezügliche Inkrafttretensvorschrift ein Inkrafttreten ab dem Zeitpunkt vor, ab dem
durch Bundesrecht entsprechende Zuständigkeitszuweisungen in Kraft getreten sind.
Bis zu einer bundesrechtlichen Umsetzung sind die Länder in der Pflicht. Dies ergibt
sich unmittelbar aus Artikel 56a der Richtlinie. Wenn und solange Gerichten die ihnen
nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowie der Systematik der Regelung obliegende Aufgabe noch nicht übertragen ist, muss als zuständige Stelle im Sinne der Norm übergangsweise die für Anerkennungsfragen zuständige Behörde die Vorwarnungen in
IMI einstellen. Diese „Notgeschäftsführung“ kann die zuständigen Bundesministerien
allerdings nicht von der ihnen obliegenden Pflicht zur Schaffung der bundesrechtlichen Regelungen befreien. Im Übrigen ließe sich die Frist von drei Kalendertagen bei
einer zwischen Gerichten und Behörden aufgeteilten Zuständigkeit hinsichtlich der
Einstellung von Vorwarnungen in IMI zeitlich kaum realisieren.
Auch in Bezug auf den Vorwarnmechanismus müssen gemäß dem durch Richtlinie
2013/55/EU in Richtlinie 2005/36/EG neu eingeführten Artikel 56a bis zum 18. Januar 2016 Regelungen getroffen werden, obwohl der erforderliche Durchführungsrechtsakt erst am 25. Juni 2015 erlassen wurde. Der vorliegende Gesetzentwurf
schafft deshalb hierfür mit Absatz 7 für die jeweils fachlich zuständige Senatsverwaltung die rechtliche Möglichkeit, weitere Einzelheiten durch Rechtsverordnung zu regeln und künftige Durchführungsrechtsakte umzusetzen.
Mit § 13c wird Artikel 4f der Richtlinie 2005/36/EG umgesetzt, wonach ein partieller
Zugang zu einem reglementierten Beruf zu gewähren ist, wenn
- 50 • die berufsangehörige Person im Herkunftsmitgliedstaat ohne Einschränkung
qualifiziert ist, die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die im Aufnahmemitgliedstaat ein partieller Zugang gewährt wird,
• die Unterschiede zwischen der im Herkunftsmitgliedstaat rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit und dem reglementierten Beruf im Aufnahmemitgliedstaat so groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an die den Antrag stellende Person gleichkäme, das vollständige
Ausbildungsprogramm des Aufnahmemitgliedstaates zu durchlaufen, um Zugang zum kompletten reglementierten Beruf im Aufnahmemitgliedstaat zu erlangen, und
• wenn sich die Berufstätigkeit objektiv von anderen im Aufnahmemitgliedstaat
unter den reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen lässt.
Davon abgesehen kann der partielle Zugang gemäß Artikel 4f Absatz 2 verweigert
werden, wenn diese Verweigerung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Zieles zu gewährleisten und dabei nicht über dasjenige hinauszugeht, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist.
Für Berufe, in denen die automatische Anerkennung der Berufsqualifikationen nach
Titel III Kapitel II, III und IIIa der Richtlinie 2005/36/EG gilt, findet Artikel 4f der Richtlinie 2005/36/EG keine Anwendung.
Absatz 3 der Regelung schafft für die jeweils fachlich zuständige Senatsverwaltung
die rechtliche Möglichkeit, weitere Einzelheiten durch Rechtsverordnung zu regeln
und künftige Durchführungsrechtsakte umzusetzen.
Zu 14 (§ 17)
Zum Buchstaben a)
Der Prozess der bundesweit eingeführten Anerkennungsverfahren verfolgt vielfältige
politische Zwecke: Er dient der Minderung des Fachkräftemangels in der Bundesrepublik, er ist Bestandteil der Willkommenskultur für Menschen mit ausländischen
Wurzeln, er leistet einen Beitrag zur Integration von Menschen mit Migrationshintergrund und er kann insoweit auch - nach erfolgter Berufsanerkennung - der Entlastung der Sozialsysteme dienen. Um diese Zwecke erreichen zu können, ist es unerlässlich, den Vollzug der Anerkennungsgesetze von Bund und Ländern fortlaufend zu
überprüfen. Eine derartige Überprüfung ist aber nur dann aussagekräftig möglich,
wenn dafür die Gesamtsituation der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Deutschland in den Blick genommen wird. Deshalb ist es zwingend erforderlich, die hierzu in Bund und Ländern bereits vorliegenden Daten im Rahmen einer
koordinierten Länderstatistik zusammengefasst darzustellen. Deshalb ist eine Übermittlungsermächtigung der Länderdaten an das Statistische Bundesamt zur Erstellung einer koordinierten Länderstatistik und an die Statistischen Ämter der Länder zur
Erstellung länderübergreifender Regionalstatistiken notwendig, um aus den gewonnenen Erkenntnissen - im Sinne einer fortdauernden Evaluation - Schlussfolgerungen für weitere Optimierungen des Anerkennungsverfahrens ziehen zu können.
Eine Notwendigkeit zur Erstellung einer länderübergreifenden Regionalstatistik kann
beispielsweise im Zusammenhang mit der Darstellung der Anerkennungssituation
- 51 der drei Stadtstaaten oder des Ballungsraums Berlin und Brandenburg gegeben sein.
In solchen Fällen dürfen die Statistischen Daten zum Zwecke der Erstellung von länderübergreifenden Regionalstatistiken an die jeweils beteiligten Statistischen Landesämter übermittelt werden. Die Berechtigung der Datenübertragung soll sich auf
alle Daten erstrecken, die nach diesem Gesetz bisher erhoben wurden.
Zum Buchstaben b)
Die in der Begründung zum Buchstaben a) dargestellte Situation erfordert für weitere
Optimierungen der Anerkennungsverfahren, der entsprechenden Gesetzgebung und
einer qualitätssichernden sowie aufwandsminimierenden länderübergreifenden Kooperation eine fortdauernde Beobachtung des Anerkennungsprozesses sowohl auf
der Basis der Anerkennungsgesetze von Bund und Ländern als auch der weiteren
berufsrechtlichen Regelungen. Diesen Auftrag hat die Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder in der Jahreskonferenz vom 23. bis 25. Oktober 2013 (TOP 5, Beschlussziffer 3) wie folgt formuliert:
„Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder sprechen
sich dafür aus, die Umsetzung der Anerkennungsgesetze der Länder
ebenso wie die Umsetzung des Anerkennungsgesetzes des Bundes im
Rahmen eines integrierten Monitorings - unabhängig von der gesetzgeberischen Zuständigkeit für den Beruf und orientiert an der Nachfrage
der Anerkennungsinteressierten - kontinuierlich zu beobachten und auf
die Wahrung der Einheitlichkeit des Vollzuges durch Sicherstellung einer Gesamtbetrachtung bei der Bewertung des Anerkennungsprozesses hinzuwirken. Die Kultusministerkonferenz wird gebeten, der Ministerpräsidentenkonferenz zu gegebener Zeit über das Ergebnis des Monitorings (Punkt 4.5 des 2. Berichtes der Arbeitsgruppe „Koordinierende
Ressorts“) zu berichten.“
In diesem Zusammenhang ist sowohl der Konferenz der Regierungschefinnen und
Regierungschefs der Länder bzw. dem Bundesrat als auch im Rahmen des entsprechenden Monitorings der Umsetzung des Anerkennungsgesetzes des Bundes dem
Deutschen Bundestag zu berichten.
Darüber hinaus ist der Senat von Berlin verpflichtet, gemäß § 18 BQFG Bln nach Ablauf von vier Jahren die Anwendung und Auswirkungen des BQFG Bln auf der
Grundlage der Statistik nach § 17 BQFG Bln zu überprüfen und dem Abgeordnetenhaus darüber zu berichten.
Dafür ist eine detaillierte Kommunikation zwischen den zuständigen obersten Landesbehörden und dem die statistischen Erhebungen durchführenden Amt für Statistik
Berlin-Brandenburg unverzichtbar. Die Ergänzung ermöglicht diese Kommunikation
zwischen den einzelnen Behörden. Die Berechtigung der Datenübertragung soll sich
auf alle Daten erstrecken, die nach diesem Gesetz bisher erhoben wurden.
Dieser Informationsaustausch gewinnt noch zusätzlich an Bedeutung, wenn die Verpflichtung zur Evaluation von mehreren oder gar allen Bundesländern einheitlich auf
das Jahr 2019 festgelegt wird (s. die Regelung in der nachfolgenden Nummer 15),
weil eine solche gemeinsame Evaluation den Blick auf die Entwicklung in den jeweils
anderen Bundesländern sowohl ermöglicht aber - sinnvollerweise - auch erfordert.
- 52 Zu 15 (§ 18)
Mit der Änderung des § 18 Absatz 1 werden die Voraussetzungen für eine länderübergreifend einheitliche Evaluation der Wirksamkeit der Anerkennungsgesetze der
Länder und der Einheitlichkeit ihres Vollzuges geschaffen. Obwohl das Berufsrecht
sowohl bundes- als auch landesrechtlich geregelt wird, ist es wichtig, die Anerkennungsprozesse insgesamt in ihrer Wirkung und insbesondere auch die Entwicklung
des Anerkennungsprozesses nach Ablauf von mindestens vier Jahren Anwendung in
den einzelnen Ländern zu bewerten. Die letzten Länder-Anerkennungsgesetze sind
2014 in Kraft getreten. Da spätestens im Jahr 2018 der Bericht zur Evaluation des
Anerkennungsgesetzes des Bundes durch die Bundesregierung vorgelegt wird, besteht bei einer Evaluation bis 2019 die Möglichkeit, die Erkenntnisse zu den Anerkennungsverfahren bezogen auf die Umsetzung des Bundesrechts im Evaluationsbericht für die Länder zu berücksichtigen und zu bewerten. Durch diese einheitliche
Vorgehensweise wird eine wesentlich gesteigerte Aussagekraft der Evaluation erwartet.
Bisherige Überlegungen und Erkenntnisse hinsichtlich eines Monitorings des Anerkennungsprozesses und seiner nachfolgenden Evaluation haben anschaulich gezeigt, dass für eine Evaluation bundesweit geltende Erkenntnisse in Bezug auf die
Anwendung und die Auswirkungen der Anerkennungsgesetzgebung erforderlich
sind. Dies gilt sowohl zum eigenen Erkenntnisgewinn als auch zum Abgleich mit Erkenntnissen, die die Bundesregierung aus der Anwendung ihres Anerkennungsgesetzes gewinnt, welches die Vorgaben für die Anerkennung von bundesrechtlich geregelten Berufen enthält.
Nur durch eine von den Bundesländern nach einheitlichen Vorgaben und einheitlichen Zeiträumen durchgeführte bundesweite Erhebung lassen sich inhaltlich ertragreiche und belastbare Erkenntnisse gewinnen. Es ist erforderlich, zu erfahren,
• in welchen Bereichen und in welchen Bundesländern die Anerkennungsverfahren in der gewünschten Art und Weise funktionieren und wo gegebenenfalls Schwierigkeiten im Umsetzungsprozess festzustellen sind,
• welchen Umfang die Anerkennungsthematik hat (als Gesamtschau der Zahlen wie auch als durchschnittliche Arbeitsbelastung je „Fall“ und je Berufsgruppe),
• ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß die Anerkennungspraxis vergleichbar gehandhabt wird, wo gegebenenfalls Unterschiede erkennbar werden und was deren Ursachen sind (unterschiedliche Anerkennungsmaßstäbe? Auferlegung unterschiedlicher Ausgleichsmaßnahmen? „Anerkennungstourismus“?), und natürlich,
• was, wo und wie erforderlichenfalls in den Anerkennungsverfahren nachjustiert und umgesteuert werden muss.
Hinsichtlich der Festlegung des Zeitpunktes, bis zu dem der Evaluationsbericht vorzulegen ist, ist auch zu beachten, dass in einem Teil der Bundesländer Zahlen über
die Praxis der Anerkennung von landesrechtlich geregelten Berufsqualifikationen erst
ab der Mitte des Jahres 2014 vorliegen, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der letzten
Statistikregelungen in den Anerkennungsgesetzen. Erst ab diesem Zeitpunkt können
- 53 also Zahlenreihen erstellt und Vergleiche gebildet werden. Die statistischen Erhebungen benötigen ihrerseits nachfolgend bis zu ihrem Vorliegen ebenfalls einen beträchtlichen Zeitraum. Es schließt sich der Zeitbedarf an, der sich aus der Auswertung und der Aufbereitung dieser Zahlen ergibt. Aussagekräftige Zahlenreihen, die
auch schon Entwicklungstendenzen erkennen lassen, können demzufolge frühestens
2017, eher 2018 erwartet werden.
Diese Auswertung und Aufbereitung wird zudem von Externen vorzunehmen sein, so
dass es insoweit einer sorgfältigen Planung und Vorbereitung sowie nachfolgend einer Ausschreibung, eines Bieterverfahrens und eines Vertragsschlusses bedarf, bevor die inhaltliche Arbeit beginnen kann. Zudem erscheint es wünschenswert, eine
derartige Gesamtschau länderübergreifend nach einheitlichen Fragestellungen,
Standards und Kriterien zu erheben und folgerichtig auch diese Evaluation für möglichst alle, zumindest aber für mehrere Länder als ein Projekt auszuschreiben. Hierbei sind erhebliche - gerade auch finanzielle - Synergieeffekte zu erwarten. Inhaltlich
lässt eine Zusammenschau von Länderergebnissen und ihr Abgleich wertvolle Erkenntnisse für die Weiterführung und Intensivierung des gewünschten, länderübergreifend einheitlichen und möglichst „barrierefreien“ Anerkennungsprozesses erwarten.
Zu 16 (§ 20)
Auf Grund der Notwendigkeit, als zuständige Stelle für die Einpflege von Vorwarnungen in das Binnenmarkt-Informationssystem IMI auch Gerichte zu bestimmen, sind
diesbezügliche Zuständigkeitsregelungen im Bundesrecht erforderlich. Sie können
nicht durch Berliner Landesrecht getroffen werden. Deshalb ist insoweit in Bezug auf
Artikel 1 § 13b Absatz 6 Buchstabe b die Bestimmung eines abweichenden Inkrafttretens ab dem Zeitpunkt erforderlich, ab dem durch Bundesrecht entsprechende Zuständigkeitszuweisungen in Kraft getreten sind. Bis zu diesem Zeitpunkt, der im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu geben ist, sind die zuständigen
Stellen Berlins, sozusagen im Wege der „Notgeschäftsführung“, in der Pflicht, damit
bereits bis zu diesem Inkrafttreten in Umsetzung des Artikels 56a Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG der Vorwarnmechanismus ausgelöst werden kann (vgl. die Begründung zu Artikel 1 § 13b Absatz 6).
Zu Artikel 2
(Änderung
Lehrkräfte)
des
EG-Richtlinienumsetzungsgesetzes
für
Das EG-Richtlinienumsetzungsgesetz für Lehrkräfte, das die EU-Richtlinie
2005/36/EG umsetzt, wurde im Jahre 2008 erlassen. Bereits seit diesem Zeitpunkt
wurde das Gesetz - über seine Überschrift hinaus - nicht auf Bürgerinnen und Bürger
der Europäischen Union und ihnen gleichgestellte Personen beschränkt, sondern als
Gleichstellungsgesetz für Lehrkräftequalifikationen aus sämtlichen anderen Staaten
der Welt und für Bürger aus allen Staaten angewandt.
Durch die Anerkennungsgesetze von Bund und Ländern wurde diese singuläre, nur
für die Gleichstellung von Lehrkräftequalifikationen in Berlin geltende weltweite Anwendbarkeit mittlerweile bundesweit zum verbindlichen Standard für sämtliche Berufe ausgestaltet.
Auf Grund der Änderung der Richtlinie 2005/36/EG durch die Richtlinie 2013/55/EU
und die EU-Durchführungsverordnung 2015/983 ergibt sich beträchtlicher Ände-
- 54 rungsbedarf am Gesetz. Darüber hinaus werden die Anerkennungsmöglichkeiten für
ausländische Lehrkräftequalifikationen ausgeweitet. Damit wird das Ziel verfolgt, die
Potentiale von Menschen mit ausländischen Lehrkräftequalifikationen noch besser
für das Berliner Schulwesen zu nutzen. Denn bekanntermaßen wird in den nächsten
Jahren ein erheblicher Bedarf an Lehrkräften bestehen. Gleichzeitig bringen Träger
ausländischer Lehrkräftequalifikationen oftmals Qualifikationen wie zum Beispiel interkulturelle Kompetenzen oder Fremdsprachenkenntnisse mit, die sich bereichernd
auf das Berliner Schulwesen auswirken können.
Die vorgelegten Änderungen bewegen sich innerhalb dessen, was Berlin als Mitglied
der Kultusministerkonferenz im Rahmen der von allen Bundesländern getroffenen
Beschlüsse und Vereinbarungen so umsetzen kann, dass Berliner Lehramtsabschlüsse auch weiterhin in den anderen Bundesländern anerkannt werden.
Insbesondere wird das Recht zur Teilnahme an einem Anpassungslehrgang auf Bürger aller Staaten erstreckt (Aufhebung des bisherigen § 4 Absatz 8) und es wird mit
dem neuen § 10 ein partieller Zugang für Lehrkräfte eingeführt.
Auch die Bezugnahme auf das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz wird erweitert.
Daneben wird das Gesetz insgesamt überarbeitet und auf das 2014 erlassene Lehrkräftebildungsgesetz bezogen. Zudem wird nunmehr durchgängig (mit Ausnahme der
Überschrift) nur noch der Begriff der „Gleichstellung“ verwendet und nicht mehr sowohl der Begriff der „Anerkennung“ als auch jener der „Gleichstellung“.
Zu 1 (Überschrift)
Die Überschrift hat verschiedentlich den unzutreffenden Eindruck hervorgerufen, als
würden ausschließlich in der Europäischen Union sowie in den übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) absolvierte
Berufsqualifikationen, die von Bürgern dieser Staaten erworben wurden, auf ihre
Gleichstellungsfähigkeit mit Berliner Lehramtsabschlüssen geprüft und, wenn möglich, gleichgestellt. Die neue Überschrift verdeutlicht die Allgemeingültigkeit des Anspruchs auf Prüfung der Gleichstellungsfähigkeit der im Ausland erworbenen Lehrkräftequalifikation. Selbstredend dient das Gesetz aber auch weiterhin der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG in Gestalt der Richtlinie 2013/55/EU.
Für die Überschrift wurde das Begriffspaar „Anerkennung und Gleichstellung“ gewählt. Im Text des Gesetzes ist nachfolgend nur noch von „Gleichstellung“ die Rede.
„Gleichstellung“ ist der umfassende Begriff, der das Ziel der Antragstellungen benennt - völlige Gleichstellung mit der hiesigen Lehrkräftequalifikation -, der aber auch
die gegebenenfalls (zunächst) nur teilweise „Anerkennung“ einer ausländischen
Berufsqualifikation beinhaltet, wie sie in einem Bescheid zum Ausdruck kommt, in
dem eine im Ausland erworbene Ausbildung als abgeschlossene Berufsausbildung
nach dem Recht des Herkunftstaates qualifiziert wird, die aber noch deutliche Ausbildungsunterschiede erkennen lässt, so dass vor einer vollständigen Gleichstellung
zunächst ein Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung abgelegt
werden muss.
Allerdings war bei der Wahl der Begrifflichkeit zu beachten, dass deutschlandweit der
Begriff der „Anerkennung“ sehr weit verbreitet ist, beispielsweise im Informationsportal „Anerkennung-in Deutschland.de“ der Bundesregierung. Das Fehlen des Begriffes
„Anerkennung“ hätte demzufolge mutmaßlich zu Irritationen und zur schlechteren
- 55 Auffindbarkeit des Gesetzes führen können. Deshalb wurde er in der Überschrift aber auch nur dort - erhalten.
Zu 2 (amtliche Fußnote)
Mit der Änderung der amtlichen Fußnote wird der Stand der Umsetzung der „BasisRichtlinie“ 2005/36/EG dokumentiert. Es wird kenntlich gemacht, dass die Richtlinie
auf dem Stand der Änderungsrichtlinie 2013/55/EU umgesetzt wird. Eine dynamische
Verweisung wird auf diese Weise ausgeschlossen.
Mit der Ergänzung der amtlichen Fußnote wird dokumentiert, dass auch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27) umgesetzt wird.
Zu 3 (§ 1)
§ 1 Absatz 2 wurde verschlankt, indem nur noch generell auf den Begriff der Berufsqualifikation verwiesen wird und nicht mehr zusätzlich auf die verschiedenen, in der
Richtlinie 2005/36/EG enthaltenen und durch die Richtlinie 2013/55/EU weiter differenzierten Ausdeutungen jenes Begriffes.
Zu 4 (§ 2)
Zum Buchstaben a)
In Absatz 1 wird in Satz 1 das Wort „anerkannte“ durch das Wort „gleichgestellte“ ersetzt (s. oben Begründung zur Überschrift). Vor allem aber wird aktualisierend auf
das 2014 erlassene Lehrkräftebildungsgesetz verwiesen.
Nummer 1 der bisherigen Aufzählung war aufzuheben. Danach war die Gleichstellung einer im Ausland erworbenen Lehrkräftequalifikation unter anderem davon abhängig, ob sich die Dauer der im Ausland erworbenen Qualifikation von der hier geforderten Ausbildung um mindestens ein Jahr unterschied. Durch die Richtlinie
2013/55/EU wurde in Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG dessen bisheriger
Buchstabe a aufgehoben, wonach ein derartiger Unterschied in der Ausbildungsdauer automatisch einen wesentlichen Unterschied begründete. Es liegt allerdings auf
der Hand, dass ein mindestens einjähriger Unterschied in der Ausbildungsdauer Anlass zur Prüfung gibt, ob die ausländische Lehrkräftequalifikation ungeachtet dieser
wesentlich kürzeren Ausbildungsdauer die im Lande Berlin geforderten Ausbildungsinhalte beinhaltet.
Die bisherige Nummer 2 wurde - unverändert - zur neuen Nummer 1.
Die neue Nummer 2 greift den Kern der Regelung des bisherigen Absatzes 2 auf,
wonach Berufserfahrung als Ausgleich vorhandener Ausbildungsunterschiede herangezogen werden kann. Die neue Regelung geht aber noch darüber hinaus, indem
nunmehr auch „sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen“ als Ausgleich
von Ausbildungsunterschieden dienen können. Damit werden künftig grundsätzlich
auch nonformale Qualifikationen im Sinne eines „lebenslangen Lernens“ im Rahmen
der Gleichstellungsentscheidung berücksichtigungsfähig, wenn sie „von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden“ (vgl. Artikel 14 Absatz 5 Satz 2
- 56 der Richtlinie 2005/36). Die Formulierung erfolgt im Gleichklang mit § 4 Absatz 2
Nummer 3 sowie § 9 Absatz 2 Nummer 3 des BQFG Bln.
Durch Änderungen des Artikels 13 der Richtlinie wurde Satz 3 entbehrlich.
Zum Buchstaben b)
Der bisherige Absatz 2 ist aufzuheben, weil die diesbezügliche Regelung - ergänzt
um die „sonstigen nachgewiesenen einschlägigen Qualifikationen“ - nunmehr in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 enthalten ist.
Zum Buchstaben c)
Im neuen Absatz 2 (bisheriger Absatz 3) ist auf Grund der in Absatz 1 vorgenommenen Änderungen in Satz 1 eine Verweisung anzupassen. Die Sätze 2 und 3 sind aufzuheben, weil auch sie nunmehr in der Regelung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2
enthalten sind.
Zum Buchstaben d)
Da in Absatz 1 die Ausbildungsdauer als pauschales eigenständiges Gleichstellungskriterium aufgehoben wird, geht die Regelung des bisherigen Absatzes 4 künftig ins Leere. Sie ist demzufolge aufzuheben.
Zum Buchstaben e)
Im künftigen Absatz 3 (bisheriger Absatz 5) wird neben der durchgängigen Verwendung des Begriffes Gleichstellung klargestellt, dass in anderen Bundesländern erfolgte Gleichstellungen mit einem Lehramt in Berlin jeweils dann gleichzustellen sind,
wenn diese Entscheidung ordnungsgemäß, also auf der Basis des geltenden EURechts erfolgt ist. Leider gab es in der Vergangenheit Einzelfälle, in denen Anerkennungsentscheidungen getroffen wurden, die mit geltendem EU-Recht nicht übereinstimmten. Die Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit hat unter Hinweis auf die bisherige
zwingende Rechtslage solche fehlsamen Entscheidungen als bindend für Berlin angesehen. Deshalb ist es notwendig, für solche - sehr seltenen - Fälle die Möglichkeit
der Nicht-Gleichstellung zu schaffen. Das staatliche Gütesiegel „Gleichstellung“ einer
Berufsqualifikation darf nicht durch offensichtlich unrichtige Entscheidungen andernorts entwertet werden. Vielmehr müssen sich sowohl staatliche Institutionen als auch
die Bürgerinnen und Bürger darauf verlassen können, dass eine gleichgestellte
Berufsqualifikation auch tatsächlich gleichwertig zur hiesigen Qualifikation ist.
Zu 5 (§ 3)
In formaler Hinsicht wird durch Umnummerierung ein bisheriger „a-Paragraf“ in die
reguläre Paragrafenfolge eingegliedert.
Inhaltlich werden weitere Vorschriften des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
Berlin (BQFG Bln) in Bezug genommen. Das betrifft die Regelung des § 11 Absatz 4
BQFG Bln, wonach das Recht eingeräumt wird, eine Eignungsprüfung innerhalb von
sechs Monaten ab dem Zugang der Entscheidung ablegen zu können. Des Weiteren
wird gemäß § 13 Absatz 8 BQFG Bln die Möglichkeit eingeräumt, das Gleichstellungsverfahren über den sogenannten Einheitlichen Ansprechpartner einzuräumen.
Durch die Bezugnahme auf den neuen § 13b BQFG Bln wird die Richtlinie
2005/36/EG hinsichtlich des Vorwarnmechanismus umgesetzt. Die Bezugnahme auf
den Statistik-Paragrafen 17 des BQFG Bln wird formell nicht angetastet; die in § 17
- 57 BQFG Bln vorgenommenen Ergänzungen wirken sich durch die Bezugnahme aber
auch in Bezug auf das Lehrkräftequalifikationsfeststellungsgesetz Berlin aus.
Zu 6 (§ 4)
Der neue § 4 erfährt beträchtliche Änderungen.
Zum Buchstaben a)
In Absatz 1 Satz 1 bleibt zunächst Nummer 1 - Nachweis über die Staatsangehörigkeit“ - erhalten. Dieser Nachweis ist zwar für das eigentliche Verfahren zur Feststellung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation nicht erforderlich; denn bereits
seit 2008 werden in Berlin auch Lehrkräftequalifikationen von Personen geprüft, die
weder Bürger der EU noch solche des EWR noch solche der Schweiz sind. Der
Nachweis über die Staatsangehörigkeit ist aber gemäß § 17 Absatz 2 Nummer 1 des
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin ein notwendig zu erhebendes statistisches Merkmal.
Des Weiteren wird in Absatz 1 Satz 1 die bisherige Nummer 4 zur neuen Nummer 3,
die bisherige Nummer 3 wird zur neuen Nummer 4. Diese Umnummerierung folgt
dem Gang der Ausbildung - zunächst das Lehrkräftestudium, erst anschließend eine
etwaige Berufspraxis.
In der neuen Nummer 3 werden nunmehr ausdrücklich auch Belege hinsichtlich des
Studienumfangs verlangt, weil sich dieser Umfang keineswegs automatisch aus den
Studieninhalten und der Dauer der Ausbildung herausdestillieren lässt.
Die neue Nummer 4 stellt nicht mehr auf eine bisherige Berufstätigkeit als Lehrkraft
„in einem anderen Staat“ ab, sondern auf die Betätigung als „Lehrkraft“ (wo auch
immer) „im Schuldienst“.
Neu eingefügt wird Nummer 5, wonach „gegebenenfalls sonstige Befähigungsnachweise“ beigebracht werden können, zu denen auch „sonstige einschlägige Qualifikationen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2“ gehören können.
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
Satz 2 wird ergänzt. Das betrifft zunächst die gendergerechte Formulierung, aber
auch die Erweiterung des zur Übersetzung berechtigten Personenkreises auf Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie gegebenenfalls die Beibringung einer Transliteration. Diese kann erforderlich werden, um den Inhalt von Dokumenten, die ursprünglich in anderen Schriftsystemen als der lateinischen Schrift ausgefertigt sind,
nachvollziehen zu können. Dokumente in Transliteration sind eine wesentliche
Grundlage bei der Prüfung des Antrages, wenn Übersetzungen dazu vorliegen, die
nicht eindeutig sind.
Absatz 2 verzichtet künftig auf die eigenständige Benennung der Prüfung des Ausbildungsnachweises. Diese Formulierung ist einerseits, gerade im Hinblick auf Absatz 1 Nummer 5 - sonstige Befähigungsnachweise - zu eng. Andererseits versteht
es sich von selbst, dass die erlangte Qualifikation anhand von Nachweisen zu prüfen
ist.
- 58 Vor allem aber differenziert der zweite Halbsatz künftig nach den jeweiligen Gegebenheiten: Kann die ausländische Lehrkräftequalifikation ohne weiteres der Berliner
Lehrkräftequalifikation gleichgestellt werden? Sind Anpassungsmaßnahmen erforderlich? Liegen die Voraussetzungen für einen partiellen Zugang im Sinne des neuen §
10 vor?
In Absatz 3 wird zunächst in der neuen Nummer 1 die Feststellung getroffen, dass
eine Lehrkräfteausbildung nach dem Recht des Herkunftstaates vorliegt. Dies ist
nach der Richtlinie 2005/36/EG Voraussetzung für die Durchführung eines Gleichstellungsverfahrens.
Nummer 2 entspricht der bisherigen Nummer 1. Die Regelung wird aber um die
Pflicht zur Mitteilung des erworbenen und des für Berliner Lehrkräfte geltenden Ausbildungsniveaus im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG an die den Antrag stellende Person ergänzt. Damit wird Artikel 14 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie umgesetzt.
In Nummer 3 wird der Begriff „Defizite“ durch den Begriff „Ausbildungsunterschiede“
ersetzt. Zugleich wird klargestellt, dass das Vorliegen von Ausbildungsunterschieden
keinesfalls generell der Fall ist, so dass diese Feststellung nur zu treffen ist, wenn
tatsächlich wesentliche Ausbildungsunterschiede vorliegen. Und schließlich wird
durch die Anknüpfung an die „vergleichbare“ Berliner Lehramtsbefähigung klargestellt, dass sich das Verfahren der Gleichstellung notwendigerweise auf eine vergleichbare Ausbildung bezieht.
In Nummer 4 Buchstabe b werden auch künftig die Sachgebiete einer möglichen
Eignungsprüfung mitgeteilt. Es wird aber nicht mehr ein ungefährer Prüfungstermin
genannt. Die bisherigen Erfahrungen mit Eignungsprüfungen haben gezeigt, dass die
prüfungswilligen Personen höchst unterschiedliche Erwartungen an einen solchen
Prüfungstermin haben. Kann es einigen Personen gar nicht schnell genug gehen,
sehen andere die Notwendigkeit, sich gemäß den festgestellten Ausbildungsunterschieden auf die Eignungsprüfung vorzubereiten. Erst wenn sie sich dann sicher fühlen, möchten sie sich der Prüfung unterziehen. Dass diese Prüfung sodann zeitnah
erfolgt, ist durch § 3 in Verbindung mit § 11 Absatz 4 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin (jeweils in der Fassung dieses Gesetzes) sichergestellt.
Zum Buchstaben b)
In Absatz 4 war auf Grund der Aufhebung des bisherigen § 2 Absatz 2 und des
dadurch bedingten Nachrückens des bisherigen Absatzes 3 die Verweisung zu ändern.
Zu 7 (§ 5)
Zum Buchstaben a)
Im neuen § 5 Absatz 1 Satz 1 wird zunächst klargestellt, dass sich die Berufsausübung unter der Verantwortung einer qualifizierten berufsangehörigen Person naturgemäß nur auf den schulpraktischen Teil des Anpassungslehrgangs beziehen kann.
Demgegenüber sind etwa zu absolvierende Studienleistungen an den Lehrkräfte
ausbildenden Universitäten oder Hochschulen zu erbringen. Bezogen auf die Zusatzleistungen wird durch den Klammerzusatz klargestellt, dass es sich hierbei um Studienleistungen handelt.
- 59 Zum Buchstaben b)
In Absatz 2 wird der Begriff „Defizite“ durch den Begriff „Ausbildungsunterschiede“
ersetzt.
Zum Buchstaben c)
In Absatz 3 Satz 2 wird ebenfalls der Begriff „Defizite“ durch den Begriff „Ausbildungsunterschiede“ ersetzt. Zugleich wird die Regelung auf den schulpraktischen
Teil des Anpassungslehrgangs beschränkt. Damit wird klargestellt, dass von der für
das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung nur die Dauer des schulpraktischen
Teils der Ausbildung zeitlich festgelegt werden kann. Studienleistungen hingegen
werden neuerdings nicht mehr in Form einer Mindestzahl an Semesterwochenstunden, sondern an Leistungspunkten erbracht (vgl. § 5 Absatz 1 des Lehrkräftebildungsgesetzes); die dafür erforderliche Dauer ist abhängig vom jeweiligen Studienangebot und gegebenenfalls auch von den persönlichen Dispositionen der studierenden Person.
Zum Buchstaben d)
Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Anpassungslehrgang eine Ausgleichsmaßnahme für konkret festgestellte Ausbildungsunterschiede darstellt. Demgegenüber kann der reguläre Vorbereitungsdienst festgestellte Ausbildungsunterschiede nicht in diesem Maße ausgleichen.
Zum Buchstaben e)
Im neuen Absatz 5 wird die Aufnahme in den Anpassungslehrgang geregelt. Die
Neuregelung stellt zunächst klar, dass es sich hierbei um den schulpraktischen Teil
dieses Lehrganges handelt. Die Aufnahme an Universitäten oder Hochschulen zum
Zwecke des Nachstudierens regeln diese Institutionen eigenverantwortlich.
Der Regelung des Lehrkräftebildungsgesetzes (LBiG) folgend (dort § 11 Absatz 1)
wird die Aufnahme in den schulpraktischen Teil des Anpassungslehrgangs nur noch
vom Vorhandensein der haushaltsmäßigen Ausbildungskapazität abhängig gemacht,
während die sogenannte fachliche Ausbildungskapazität als gegeben angesehen
wird. Die diesbezügliche Verweisung war auf das neue LBiG auszurichten.
Vor allem aber wird - erforderlichenfalls - das Aufnahmeverfahren vereinfacht. Während § 11a des aufgehobenen Lehrerbildungsgesetzes auf Eignung und Wartezeit
abstellte, macht der neue § 11 LBiG das Aufnahmeverfahren von einer stark ausdifferenzierten Bepunktung abhängig, die in hohem Maße auf soziale Kriterien, aber
auch auf dringenden fachlichen Bedarf abstellt. Derartige Kriterien sind in Bezug auf
die Aufnahme in den schulpraktischen Teil eines Anpassungslehrgangs wenig geeignet. Deshalb wird das Aufnahmeverfahren - falls überhaupt erforderlich - vereinfacht, indem die Zulassung gemäß einem protokollierten Losverfahren erfolgt. Die
Protokollierung ist erforderlich, damit nötigenfalls in einem Rechtsstreit das Aufnahmeverfahren nachvollzogen werden kann.
Zum Buchstaben f)
Der bisherige Absatz 8 wird ersatzlos aufgehoben. Damit wurde bislang die Teilnahme am schulpraktischen Teil eines Anpassungslehrgangs in Bezug auf Drittstaatler
(also Personen, die weder der EU noch dem EWR noch der Schweiz angehören) da-
- 60 von abhängig gemacht, dass sie bereits unbefristet an einer öffentlichen Berliner
Schule als Lehrkraft unterrichteten. Künftig steht das Recht auf Teilnahme allen Personen zu, die über die entsprechenden Qualifikationen verfügen.
Zu 8 (§ 6)
Im neuen § 6 wird in Absatz 2 Satz 2 die Formulierung „zwei Lehrproben“ durch die
Formulierung „einem unterrichtspraktischen Prüfungsteil“ ersetzt und damit das Prüfungsverfahren variabler gestaltet.
Zu 9 (§ 7)
Im neuen § 7 wird zunächst die Überschrift klarstellend in „Verordnungsermächtigung“ verändert.
Sodann werden in Satz 2 als in der Rechtsverordnung „insbesondere“ regelbare Materien nunmehr ausdrücklich die Beurteilung von Prüfungsleistungen sowie die Reaktionen auf „Täuschungsversuche und sonstiges Fehlverhalten“ bestimmt.
Zu 10 (§ 8)
Die Bestimmung über die Vorlage von Bescheinigungen wird um den Sachverhalt
des partiellen Zugangs erweitert. Damit wird klargestellt, dass auch insoweit die in
§ 8 genannten Bescheinigungen erforderlich werden können und den Anforderungen
genügen.
Zu 11 (§ 9)
Im neuen § 9 wird in Absatz 1 Nummer 2 die Formulierung entsprechend der heute
geltenden Klassifizierung von Sprachnachweisen angepasst.
Zu 12 (§ 10)
Neu eingefügt wird mit § 10 eine Regelung über den partiellen Zugang zum Berliner
Schuldienst. Im Gegensatz zu § 13c BQFG Bln bedarf es für Lehrkräfte keiner spezifischen, auf den partiellen Zugang gerichteten Antragstellung. Vielmehr wird in Bezug
auf diese Personengruppe im Rahmen der Bearbeitung des Antrags auf Gleichstellung von Amts wegen geprüft, ob die Voraussetzungen für einen partiellen Zugang
vorliegen:
• Notwendig für die Gewährung des partiellen Zugangs ist nach Artikel 4f der
Richtlinie 2005/36/EG zunächst einmal, dass die Lehrkraft ohne Einschränkung qualifiziert ist, im Herkunftsstaat die berufliche Tätigkeit auszuüben, für
die im Lande Berlin ein partieller Zugang begehrt wird.
• Erforderlich ist des Weiteren, dass die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsstaat und dem Lehrkräfteberuf im
Land Berlin so groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen
der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Berlin zu durchlaufen, um hier Zugang zum ganzen reglementierten Lehrkräfteberuf zu erlangen.
- 61 • Und schließlich muss sich die Berufstätigkeit objektiv von anderen in Berlin
unter den reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen lassen.
Das zweitgenannte Kriterium der großen Ausbildungsunterschiede soll niemanden
davon abhalten, gegebenenfalls das gesamte Anpassungsprogramm zu durchlaufen,
um nach erfolgreicher Absolvierung der hiesigen Lehrkräfteausbildung völlig gleichgestellt zu werden. Vielmehr soll der partielle Zugang eine Option für solche Personen darstellen, die über eine nach dem Recht des Herkunftstaates abgeschlossene
Lehrkräftequalifikation verfügen, die aber derart große Ausbildungsunterschiede aufweist, dass sich die betreffende Person einer derart umfangreichen Nachqualifikation
nicht unterziehen kann oder will.
Der partielle Zugang ist gemäß Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes davon abhängig, dass die Grundsätze von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gemäß übergeordnetem Bundesrecht beachtet werden. Daher ist in Einstellungsverfahren der Vorrang von Personen mit einer vollen Lehramtsbefähigung zu beachten.
Insbesondere an den Staatlichen Europaschulen, der Nelson-Mandela-Schule, der
John-F.-Kennedy-Schule sowie dem Französischen Gymnasium besteht aber großer
Bedarf an Lehrkräften, die muttersprachlichen Unterricht in Englisch bzw. Französisch erteilen.
Hinsichtlich der Vergütung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen § 14 Absatz 4 LBiG
anzuwenden. Demzufolge können zur Deckung des Bedarfs an der Erteilung von
muttersprachlichem Unterricht Lehrkräfte mit ausländischen Lehrkräftequalifikationen
eingesetzt werden. Erteilen sie ausschließlich muttersprachlichen Unterricht, so sind
sie wie Lehrkräfte mit Lehramtsbefähigung nach § 13 Absatz 1 LBiG zu vergüten,
wenn sie einen im Ausland erworbenen Hochschulabschluss und eine nach dem
Recht dieses Staates abgeschlossene Lehrkräftequalifikation nachweisen, die sie
dort unmittelbar zur Berufsausübung berechtigt.
In anderen Fällen richtet sich die Vergütung nach der vorhandenen Berufsqualifikation.
Klarstellend war zudem zu regeln, dass die Schaffung der grundsätzlichen Möglichkeit eines partiellen Zugangs keinen Einstellungsanspruch gegenüber dem Land Berlin begründet.
Zu 13 (§ 11)
Der neue § 11 entspricht weitestgehend dem bisherigen § 9. Redaktionell geändert
wurden lediglich die Schreibweise des Wortes „Absatz“ und die Bezugnahme auf das
2014 in Kraft getretene Lehrkräftebildungsgesetz.
Zu Artikel 3
(Änderung des Lehrkräftebildungsgesetzes)
Auf Grund der mit Artikel 2 vorgenommenen Änderung der Überschrift des bisherigen
„EG-Richtlinienumsetzungsgesetzes für Lehrkräfte“ in „Gesetz zur Anerkennung und
Gleichstellung ausländischer Lehrkräftequalifikationen“ ist die Verweisung im Lehrkräftebildungsgesetz auf jenes Gesetz redaktionell anzupassen.
- 62 Zu Artikel 4
(Änderung des Berliner Hochschulgesetzes)
Inhaber und Inhaberinnen ausländischer Hochschulqualifikationen können den von
ihnen im Ausland erworbenen Hochschulabschluss bewerten lassen. Entsprechende
Bewertungen nimmt das Sekretariat der Kultusministerkonferenz gemäß Abschnitt III
des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens auf Antrag vor.
Ein Hochschulabschluss stellt den förmlichen Abschluss eines durch Studien- und
Prüfungsordnung geregelten Studienganges dar. Sonstige Hochschulqualifikationen,
die keine Hochschulabschlüsse darstellen, werden im Rahmen weiterführender Studien auf Antrag von der jeweiligen Hochschule bewertet. Eine für alle Ausbildungseinrichtungen in der gesamten Bundesrepublik geltende Bewertung seitens des Sekretariates der Ständigen Konferenz der Kultusminister in der Bundesrepublik
Deutschland ist nicht möglich, weil die Universitäten und Hochschulen ihre Aufnahmekriterien im Rahmen der ihnen zuerkannten Hochschulautonomie jeweils selbst
festlegen.
Zu Artikel 5
(Änderung des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes)
Die Ausbildungen und Studiengänge, die zu den im SozialberufeAnerkennungsgesetz geregelten staatlich anerkannten Berufsabschlüssen führen,
sind so konzipiert, dass ein partieller Zugang angesichts der von der EU-Richtlinie
normierten Voraussetzungen nicht in Betracht kommt. Denn für einen solchen Zugang müssten sämtliche in Artikel 4f Absatz 1 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt
sein:
a)
Die berufsangehörige Person ist uneingeschränkt qualifiziert, im Herkunftsland die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die im Aufnahmestaat ein partieller Zugang begehrt wird.
b)
Die Unterschiede der vergleichbaren Ausbildungen sind so groß, dass das
vollständige Ausbildungsprogramm im Aufnahmestaat durchlaufen werden
muss, um Zugang zum gesamten reglementierten Beruf im Aufnahmestaat
zu erlangen.
c)
Die Berufstätigkeit lässt sich objektiv von anderen im Aufnahmestaat unter
den reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen.
Zudem müsste auch für einen partiellen Zugang eine Anpassung in den deutschen
Rechtsfächern erfolgen. Diesbezügliche Kenntnisse werden naturgemäß in anderen
Ländern nicht vermittelt. Schon aus diesem Grund wäre ein partieller Zugang ohne
vorherige Absolvierung einer Anpassungsmaßnahme nicht realisierbar.
Dessen ungeachtet ist im Bereich der Kindertagesstätten der Berufszugang für Inhaber und Inhaberinnen geeigneter ausländischer Berufsqualifikationen gewährleistet.
Hier ist die Anerkennung als sozialpädagogische Fachkraft im Rahmen des Quereinstiegs möglich. Dieser Berufszugang erfolgt jedoch außerhalb der in diesem Gesetz
geregelten staatlichen Anerkennungen.
- 63 Zu Artikel 6
(Änderung des Berliner Kammergesetzes)
Zu 1 (amtliche Fußnote)
Die amtliche Fußnote macht kenntlich, dass das Gesetz eine Richtlinie sowie eine
Durchführungsverordnung der Europäischen Union umsetzt.
Zu 2 (§ 4)
Zu Buchstabe a
Die Aufgaben, die infolge der durch die Richtlinie 2013/55/EU neu eingeführten Institutionen des Europäischen Berufsausweises und des Vorwarnmechanismus im Bereich der Weiterbildungsbezeichnungen entstehen, werden den Kammern als Aufgaben zugewiesen.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe a.
Zu 3 (§ 5a)
Durch den neuen § 5a Absatz 9 werden die Kammern ermächtigt, die zur Erfüllung
der ihnen neu zugewiesenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Europäischen
Berufsausweis und dem Vorwarnmechanismus benötigten Daten zu erheben und zu
verarbeiten. Sowohl die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises als auch der
Vorwarnmechanismus werden über das Binnenmarktinformationssystem (IMI) abgewickelt, weshalb die in diesem Zusammenhang geltenden EU-Regelungen einzubeziehen sind.
Zu 4 (§ 14)
Zu Buchstabe a
Durch die Einfügung einer neuen Nummer 6 in die Aufzählung musste das Wort
„und“ am Schluss der Nummer 4 entfallen.
Zu Buchstabe b
Aus Gründen der Rechtsförmlichkeit sind die näheren Angaben zur EU-Richtlinie
2005/36/EG hier zu streichen, weil diese Angaben bereits im neuen § 4 Absatz 1
Nummer 8 enthalten sind.
Zu Buchstabe c
Die in § 14 Absatz 4 neu eingefügte Nummer 6 vervollständigt die gegenseitigen Informationspflichten der Kammern und der Aufsichtsbehörde und dient der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des durch die Richtlinie 2013/55/EU neu eingefügten Instruments des Vorwarnmechanismus des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG. Da
der Vorstand der jeweiligen Kammer die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens beantragt, wird die unverzügliche Eingabe einer Vorwarnung besser gewährleistet, wenn die Weitergabe eines entsprechenden Verfahrensausgangs durch die
Kammer erfolgt.
- 64 Zu Artikel 7
(Änderung des Gesetzes über die Weiterbildung von Ärzten,
Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten)
Zu 1 (amtliche Fußnote)
Die amtliche Fußnote macht kenntlich, dass das Gesetz eine Richtlinie sowie eine
Durchführungsverordnung der Europäischen Union umsetzt.
Zu 2 (§ 7a)
Zu Buchstabe a
In der Überschrift wird „Schweiz“ durch „eines durch Abkommen gleichgestellten
Staates“ ersetzt. Dies soll eine höhere Flexibilität des Gesetzes im Hinblick auf künftige Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Abschluss weiterer oder dem Wegfall
geschlossener Abkommen schaffen. Derzeit ist die Schweiz ein durch Abkommen
gleichgestellter Staat im Sinne des Gesetzes.
Zu Buchstabe b
Hinsichtlich der Änderung des Absatzes 2 Satz 1 wird auf die Begründung zu Buchstabe a verwiesen.
Die weiteren Änderungen in Absatz 2 setzen die Neufassung von Artikel 14 der
Richtlinie 2005/36/EG um: Die Aufhebung des bisherigen Satz 3 Nummer 1 entspricht dem Wegfall des Kriteriums der um ein Jahr geringeren Ausbildungsdauer in
Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG. Die Änderung des Wortlauts des bisherigen Satz 3 Nummer 2, jetzt Nummer 1, entspricht der Wortlautänderung in Artikel
14 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG, die die Voraussetzungen für das Verlangen
einer Ausgleichsmaßnahme präzisiert. Gefordert wird die Berufsbezogenheit des
auszugleichenden Defizits. Die Streichung des Kriteriums der Dauer in Satz 4 erfolgt
in Umsetzung von Artikel 14 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG, wonach ein Abstellen auf dieses Kriterium nicht mehr zulässig ist. Die Neufassung von Satz 5 entspricht der Wortlautänderung des Artikels 14 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG.
Zu Buchstabe c
Die neuen Sätze 5 und 6 in Absatz 3 setzen die Vorgaben des Artikels 14 Absatz 7
der Richtlinie 2005/36/EG zur Frist bei Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang
und Eignungsprüfung) um. Nach dieser Vorschrift stellen die Mitgliedstaaten sicher,
„dass der Antragsteller die Möglichkeit hat, die Eignungsprüfung … spätestens sechs
Monate nach der ursprünglichen Entscheidung, dem Antragsteller eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, abzulegen“.
Grundsätzlich haben Antragstellerinnen und Antragsteller die Wahlmöglichkeit zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung (vgl. Artikel 14 Absatz
2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG). In diesen Fällen muss der Beginn der
Frist, innerhalb der eine Eignungsprüfung abgelegt werden kann, folgerichtig von der
Entscheidung der Antragstellerin oder des Antragstellers für eine Eignungsprüfung
abhängen. Andernfalls würde die Gefahr drohen, dass die Antragstellerin oder der
Antragsteller sich erst kurz vor Ablauf der Frist für die Eignungsprüfung entscheidet
und dann der zuständigen Stelle nicht mehr genug Zeit zur Vorbereitung und Durchführung der Prüfung verbleibt. Der neue Absatz 3 Satz 5 stellt daher auf den Zugang
- 65 dieser Entscheidung bei der zuständigen Stelle ab. Dies steht mit der Richtlinie
2005/36/EG in Einklang; Artikel 14 Absatz 7 bestimmt nur den Zeitraum zwischen der
Entscheidung über die Auferlegung einer Eignungsprüfung und deren Ablegung in
den Fällen einer fehlenden Wahlmöglichkeit. Für die Ausübung des Wahlrechts zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung sieht die Richtlinie 2005/36/EG
keine Frist vor. Die Antragstellerin oder der Antragsteller soll ausreichend Zeit haben,
die Rahmenbedingungen für die Wahl zwischen einer der Ausgleichsmaßnahmen zu
ermitteln und sich - gegebenenfalls schon vor Mitteilung seiner Entscheidung - auf
die Eignungsprüfung vorzubereiten.
Besteht keine Wahlmöglichkeit, muss sich der Beginn der Frist nach der Auferlegungsentscheidung richten. Dies ist der Fall des § 7a Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes
über die Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Nach
dieser Vorschrift haben Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte in
jedem Fall eine Eignungsprüfung abzulegen; ihnen steht eine Wahlmöglichkeit nicht
zu.
Zu Buchstabe d
Die Ergänzung in § 7a Absatz 4 Satz 2 dient der Klarstellung, dass die Bearbeitungsfrist erst nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen in Gang gesetzt wird und es
nicht auf das Eingangsdatum des Antrags ankommt. Die neuen Sätze 4 und 5 setzen
den neuen Artikel 14 Absatz 6 der Richtlinie 2005/36/EG um und dienen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit der Antragstellenden.
Zu Buchstabe e
Die Neufassung des bisherigen Absatzes 6 entspricht der Aufhebung von Artikel 15
(„Befreiung von Ausgleichsmaßnahmen auf der Grundlage gemeinsamer Plattformen“) der Richtlinie 2005/36/EG. Die Gemeinsamen Ausbildungsgrundsätze nach
Kapitel IIIA (Artikel 49a und 49b) der Richtlinie 2005/36/EG – die den gemeinsamen
Plattformen nachfolgen – bedürfen keiner Neuregelung, da diese noch nicht geschaffen wurden und der automatischen Anerkennung unterfallen.
Der neue Absatz 6 setzt die Regelungen des Artikel 4f der Richtlinie 2005/36/EG
zum partiellen Berufszugang für den Bereich der Weiterbildung um. Die Einführung
einer partiellen Anerkennung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Richtlinie
2005/36/EG für Berufsangehörige gilt, die denselben Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen. Da in einigen Fällen die betreffenden Tätigkeiten Teil eines Berufes sind, der im Aufnahmemitgliedstaat ein breiteres Spektrum von Tätigkeiten als im Herkunftsmitgliedstaat umfasst und die Unterschiede zwischen den Tätigkeitsfeldern so groß sein können, dass der Berufsangehörige ein vollständiges Ausbildungsprogramm absolvieren müsste, um die Lücken auszugleichen, ist auf Antrag
unter den genannten Voraussetzungen partieller Zugang zu einem Beruf zu gewähren. Für den Bereich der Weiterbildung bedeutet dies, dass die Möglichkeit einer partiellen Anerkennung zu schaffen ist. Diese Regelung fördert den freien Dienstleistungsverkehr und setzt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vom
27. Juni 2013 (C-575/11) um. Dem Interesse der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit sowie dem Verbraucherschutz wird durch Absatz 6 Satz 2 und 3 Rechnung
getragen. Demnach kann die partielle Anerkennung verweigert werden, wenn dies
durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und verhältnismäßig
ist. Nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe m der Richtlinie 2005/36/EG
- 66 sind „zwingende Gründe des Allgemeininteresses“ Gründe, die als solche in der
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union anerkannt sind. Demnach
ist eine enge Auslegung geboten.
Zu Buchstabe f
§ 7a Absatz 8 dient der Umsetzung des Artikel 57a Absatz 1 der Richtlinie
2005/36/EG, wonach im Anwendungsbereich der Richtlinie das elektronische Verfahren für alle Verfahren und Formalitäten im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die unter
die Richtlinie 2005/36/EG fallen, einzuführen ist. Nur im Falle begründeter Zweifel an
der Echtheit der Unterlagen und soweit unbedingt geboten, kann die zuständige Behörde die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. § 7a Absatz 8 dient auch der Umsetzung des Artikel 57a Absatz 4 Satz 3
der Richtlinie 2005/36/EG, wonach die Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien
nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente gilt. Die Aufforderung zur
Vorlage beglaubigter Kopien hemmt nicht den Fristablauf nach § 7a Absatz 4 Satz 2.
Diese Regelung dient der Beschleunigung und der Gewährleistung der Effektivität
des Anerkennungsverfahrens.
In § 7a Absatz 9 wird in Umsetzung des Artikel 57a der Richtlinie 2005/36/EG geregelt, dass das Anerkennungsverfahren nach Absatz 1 über den einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Berlin abgewickelt werden kann. Der Einheitliche Ansprechpartner
fungiert als Bindeglied zwischen den antragstellenden Personen und den zuständigen Stellen. Die zuständigen Behörden werden verpflichtet, die Arbeit des einheitlichen Ansprechpartners zu unterstützen, indem sie ihm die für die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Informationen übermitteln.
Zu 3 (§ 7c)
Der Verweis auf das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin für die mit der
Richtlinie 2013/55/EU neu geschaffenen Instrumente „Europäischer Berufsausweis“
in Artikel 4a ff. und „Vorwarnmechanismus“ in Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG
dient der Rechtsvereinheitlichung und -vereinfachung. Eine entsprechende Verweisung für den Europäischen Berufsausweis zum Zwecke der vorübergehenden und
gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen ist erforderlich, da dies nicht in den
Anwendungsbereich des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin fällt. Eine
entsprechende Verweisung ist aber auch ausreichend, da zum einen die Anforderungen an die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen
nicht strenger sein dürfen als die für eine Niederlassung und zum anderen die Einzelheiten des Europäischen Berufsausweises mittels unmittelbar geltendem Durchführungsrechtsakt geregelt sind.
Zu Artikel 8
(Änderung des Gesetzes über Medizinalfachberufe)
Zu 1 (amtliche Fußnote)
Die amtliche Fußnote macht kenntlich, dass das Gesetz eine Richtlinie sowie eine
Durchführungsverordnung der Europäischen Union umsetzt.
- 67 Zu 2 (§ 2)
Der Verweis auf das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin für das mit der
Richtlinie 2013/55/EU neu geschaffene Instrument des „Vorwarnmechanismus“ in Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG dient der Rechtsvereinheitlichung und vereinfachung.
Zu 3 (§ 10a)
Es wird auf die Begründung zu Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe f, die entsprechend
gilt, verwiesen.
Zu 4 (§ 11)
§ 11 beschreibt die Voraussetzungen für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen und dient der Umsetzung von Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG. Die Reduzierung des Erfordernisses von zwei Jahren Berufserfahrung auf ein Jahr Berufserfahrung in den letzten zehn Jahren für die Anerkennung der Berufsqualifikationsnachweise erfolgt in Umsetzung des Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG. Die
Aufhebung der Nummer 3 entspricht der Aufhebung des alten Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b und Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Richtlinie
2005/36/EG.
Zu 5 (§ 12)
Die Neufassung des § 12 setzt die Änderungen in Artikel 14 der Richtlinie
2005/36/EG um. Die Aufhebung des bisherigen Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entspricht
dem Wegfall des Kriteriums der um ein Jahr geringeren Ausbildungsdauer in Artikel
14 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG. Die Änderung des Wortlauts des bisherigen
Satz 1 Nummer 3 durch Streichung des Kriteriums der Dauer erfolgt in Umsetzung
von Artikel 14 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG, wonach ein Abstellen auf dieses
Kriterium nicht mehr zulässig ist. Die Änderung des Wortlauts des bisherigen Satz 2
entspricht der Änderung in Artikel 14 Absatz 6 der Richtlinie 2005/36/EG, die die Voraussetzungen für das Verlangen einer Ausgleichsmaßnahme präzisiert. Der neue
Satz 3 setzt den neuen Artikel 14 Absatz 6 der Richtlinie 2005/36/EG um und dient
der Rechtsicherheit und Rechtsklarheit der Antragstellenden.
Der neue Absatz 2 Satz 3 setzt die Verpflichtung aus Artikel 14 Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG um, auferlegte Eignungsprüfungen innerhalb von sechs Monaten
nach Erlass des entsprechenden Bescheids zu ermöglichen.
Der neue Absatz 3 setzt die Regelungen des partiellen Berufszugangs von Artikel 4f
der Richtlinie 2005/36/EG um. Unter den genannten Voraussetzungen ist im Einzelfall Antragstellenden ein partieller Zugang zu einem Beruf zu gewähren, wenn dies
verhältnismäßig ist. Hierzu wird auf die Begründung zu Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe e verwiesen.
Zu 6 (§ 15)
§ 15 Absatz 1 legt die Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche
Dienstleistungserbringung fest. Voraussetzung für die Dienstleistungserbringung ist
die dauerhafte Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat. Die Reduzierung des Erfordernisses von zwei Jahren Berufserfahrung auf ein Jahr Berufs-
- 68 erfahrung in den letzten zehn Jahren erfolgt in Umsetzung des Artikel 5 Absatz 1
Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG, das Ersetzen der ausreichenden Sprachkenntnisse durch erforderliche Sprachkenntnisse erfolgt klarstellend in Anlehnung an
Artikel 53 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG.
Zu Artikel 9
(Änderung des Weiterbildungsgesetzes)
Zu 1 (Überschrift)
Zu Buchstabe a
Der Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst nunmehr neben der Weiterbildung
auch die Fortbildung. Dies erfordert eine redaktionelle Änderung der Bezeichnung
des Gesetzes.
Zu Buchstabe b
Die amtliche Fußnote macht kenntlich, dass das Gesetz eine Richtlinie sowie eine
Durchführungsverordnung der Europäischen Union umsetzt.
Zu 2 bis 5
(§§ 1 bis 2a)
Der Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst nunmehr neben der Weiterbildung
auch die Fortbildung. Dies erfordert redaktionelle Änderungen in den jeweiligen
Überschriften, dem Text und den Begriffsbestimmungen. Die Fortbildungspflicht ist
nunmehr geregelt in § 2a für die Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger. Damit wird Artikel 22 Buchstabe b der Richtlinie
2005/36/EG umgesetzt, wonach durch die Stärkung einer steten beruflichen Fortbildung dafür zu sorgen ist, dass Berufsangehörige, die der automatischen Anerkennung unterliegen, ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen aktualisieren können, um eine sichere und effektive Praxis zu wahren und mit den beruflichen Entwicklungen Schritt zu halten. Mit dieser Regelung wird der Mechanismus der automatischen Anerkennung gestärkt. Absatz 2 enthält eine Ermächtigungsgrundlage zum
Erlass einer Rechtsverordnung durch die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung.
Klarstellend wird zudem in § 2 Absatz 1 festgelegt, dass Weiterbildungen an staatlich
anerkannten Weiterbildungsstätten erfolgen.
Zu 6 (§ 7)
Der Verweis auf das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin für die mit der
Richtlinie 2013/55/EU neu geschaffenen Instrumente „Europäischer Berufsausweis“
in Artikel 4a ff. und „Vorwarnmechanismus“ in Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG
dient der Rechtsvereinheitlichung und -vereinfachung. Im Übrigen wird auf die Begründung zu Artikel 7 Nummer 3 verwiesen.
Zu 7 (§ 13)
Hinsichtlich der Änderungen in § 13 Absatz 1 Satz 1 wird auf die Begründung zu Artikel 8 Nummer 4, die entsprechend gilt, verwiesen.
- 69 Zu 8 (§ 13a)
Es wird auf die Begründung zu Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe f, die entsprechend
gilt, verwiesen.
Zu 9 (§ 14)
Die Änderungen in § 14 setzen die Änderungen von Artikel 14 der Richtlinie
2005/36/EG um. Hinsichtlich der Absätze 1 und 2 wird auf die Begründung zu Artikel
7 Nummer 2 Buchstabe b und c verwiesen.
Der neue Absatz 3 regelt den partiellen Berufszugang. Hierzu wird auf die Begründung zu Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe e verwiesen.
Zu 10 (§ 17)
Die Reduzierung von zwei Jahren Berufserfahrung in § 17 Absatz 1 Nummer 2 auf
ein Jahr Berufserfahrung erfolgt in Umsetzung von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d
der Richtlinie 2005/36/EG.
Zu Artikel 10 (Änderung des Gesetzes über die Führung der Berufsbezeichnung „Medizinphysiker/Medizinphysikerin“)
Zu 1 (amtliche Fußnote)
Die amtliche Fußnote macht kenntlich, dass das Gesetz eine Richtlinie sowie eine
Durchführungsverordnung der Europäischen Union umsetzt.
Zu 2 (§ 2)
Der Verweis auf das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin für das mit der
Richtlinie 2013/55/EU neu geschaffene Instrument des „Vorwarnmechanismus“ in Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG dient der Rechtsvereinheitlichung und vereinfachung.
Zu 3 (§ 2a)
Hinsichtlich der Änderungen in § 2a Absatz 1 wird auf die Begründung zu Artikel 8
Nummer 4, die entsprechend gilt, verwiesen. Hinsichtlich der neuen Absätze 5 und 6
wird auf die Begründung zu Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe f verwiesen.
Zu 4 (§ 2b)
Die Änderungen in § 2b setzen die Änderungen von Artikel 14 der Richtlinie
2005/36/EG um. Hinsichtlich der Änderungen in Absatz 2 gilt die Begründung zu Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe c entsprechend.
Zu 5 (§ 2d)
Die Reduzierung von zwei Jahren Berufserfahrung in § 2d Absatz 1 Nummer 2 auf
ein Jahr Berufserfahrung erfolgt im Umsetzung des Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d
der Richtlinie.
- 70 Zu 6 (§ 2e)
Der neue § 2e setzt die Regelungen des partiellen Berufszugangs des Artikel 4f der
Richtlinie 2005/36/EG um. Hierzu wird auf die Begründung zu Artikel 7 Nummer 2
Buchstabe e verwiesen.
Zu 7 (Umnummerierung)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung des neuen § 2e.
Zu Artikel 11 (Änderung des Gesetzes über die Berufsbezeichnung „Staatlich
geprüfte Lebensmittelchemikerin“ und „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“)
Zu 1 (amtliche Fußnote)
Die amtliche Fußnote macht kenntlich, dass das Gesetz eine Richtlinie sowie eine
Durchführungsverordnung der Europäischen Union umsetzt.
Zu 2 (§ 2)
Der Verweis auf das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin für das mit der
Richtlinie 2013/55/EU neu geschaffene Instrument des „Vorwarnmechanismus“ dient
der Rechtsvereinheitlichung und -vereinfachung.
Zu 3 (§ 2a)
Hier wird hinsichtlich der Änderungen in Absatz 1 Satz 1 auf die Begründung zu Artikel 8 Nummer 4 verwiesen. Zu den neuen Absätzen 4 und 5 wird auf die Begründung
zu Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe f, die entsprechend gilt, verwiesen.
Zu 4 (§ 2b)
Die Änderungen in § 2b setzen die Änderungen von Artikel 14 der Richtlinie
2005/36/EG um. Hier wird auf die Begründung zu Artikel 8 Nummer 5 verwiesen.
Zu 5 (§ 2d)
Die Reduzierung von zwei Jahren Berufserfahrung in § 2 Absatz 1 Nummer 2 auf ein
Jahr Berufserfahrung erfolgt im Umsetzung des Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe d der
Richtlinie 2005/36/EG.
Zu 6 (§ 2e)
Der neue § 2e setzt die Regelungen des partiellen Berufszugangs des Artikel 4f der
Richtlinie 2005/36/EG um. Unter den genannten Voraussetzungen ist im Einzelfall
Antragstellenden ein partieller Zugang zu einem Beruf zu gewähren, wenn dies verhältnismäßig ist. Hier wird auf die Begründung zu Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe e
verwiesen.
Zu 7 (Umnummerierung)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung des neuen § 2e.
- 71 Zu Artikel 12 (Änderung des KMK-Sekretariats-Gesetzes)
Mit der Ersetzung des Begriffs „Bildungsabschlüssen“ durch „Hochschulabschlüssen“
wird eine einheitliche Terminologie zum Lissabonner Anerkennungsübereinkommen
und zu dem neuen § 34b Satz 3 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) hergestellt.
Die Ersetzung des Begriffes „Privatpersonen“ durch „Inhaber und Inhaberinnen ausländischer Hochschulqualifikationen“ dient der terminologischen Vereinheitlichung mit
§ 34b Satz 3 BerlHG.
Ein Hochschulabschluss stellt den förmlichen Abschluss eines durch Studien- und
Prüfungsordnung geregelten Studienganges dar. Sonstige Hochschulqualifikationen,
die keine Hochschulabschlüsse darstellen, werden im Rahmen weiterführender Studien auf Antrag von der jeweiligen Hochschule bewertet. Eine für alle Ausbildungseinrichtungen in der gesamten Bundesrepublik geltende Bewertung seitens des Sekretariates der Ständigen Konferenz der Kultusminister in der Bundesrepublik
Deutschland ist nicht möglich, weil die Universitäten und Hochschulen ihre Aufnahmekriterien im Rahmen der ihnen zuerkannten Hochschulautonomie jeweils selbst
festlegen.
Zu Artikel 13 (Änderung des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner
für das Land Berlin)
Zu 1 (amtliche Fußnote)
Die amtliche Fußnote macht kenntlich, dass das Gesetz eine Richtlinie der Europäischen Union umsetzt.
Zu 2 (§ 1)
Die Änderung unterstützt den Einheitlichen Ansprechpartner Berlin bei der Erfüllung
seiner neuen Aufgaben im Bereich der Berufsqualifikation gemäß Artikel 57a der
Richtlinie 2013/55/EU. Wie es sich schon im Anwendungsbereich der EUDienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG) bewährt hat, kann der Einheitliche
Ansprechpartner Kooperationen mit anderen Partnern eingehen. So sollen bereits
vorhandene Strukturen und Angebote zur Berufsanerkennung im Land Berlin effektiv
genutzt und weiterentwickelt werden. Hierfür besteht eine Notwendigkeit, weil der
Einheitliche Ansprechpartner bei der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung tätig ist, die bisher nur in sehr eingeschränktem Umfang für Fragen der Berufsanerkennung zuständig war.
Zu 3 (§ 2)
Zum Buchstaben a)
Der Einheitliche Ansprechpartner Berlin war für Verfahren zur Berufsanerkennung
bisher nur begrenzt im Rahmen des Anwendungsbereichs der EUDienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG) zuständig, wenn sie im unmittelbaren Sachzusammenhang mit Fragen standen, die direkt in den Anwendungsbereich
der EU-Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG) fielen. In Umsetzung von
Artikel 57a dieser Richtlinie wird diese Zuständigkeit nun erweitert. Der Einheitliche
Ansprechpartner ist künftig nicht nur Kontakt- und Informationsstelle für Unterneh-
- 72 men sowie für Empfängerinnen und Empfänger von Dienstleistungen, sondern auch
zentral für die Anerkennung von ausländischen Qualifikationen in reglementierten
Berufen zuständig. Für Bürgerinnen und Bürger der EU und aus Drittstaaten wird
damit das Tätigwerden in Deutschland weiter vereinfacht. Dies ist notwendig, weil bei
Arbeitssuchenden und Angehörigen von Berufen, die nicht unter die Dienstleistungsrichtlinie fallen, wie z.B. die Gesundheitsberufe, eine große Unsicherheit über die
Einhaltung von komplexen Verwaltungsverfahren beim Tätigwerden in Deutschland
und anderen EU-Staaten herrscht. Der Einheitliche Ansprechpartner soll diesen Bürgerinnen und Bürgern als zusätzliche Informationsquelle und Bindeglied zu den zuständigen Stellen zur Verfügung stehen und eine erste Orientierung bieten.
Zum Buchstaben b)
Der Einheitliche Ansprechpartner ist für die Begleitung von wirtschafts- und unternehmensbezogenen Verwaltungsverfahren zuständig. Der Begriff der wirtschaftsund unternehmensbezogenen Verwaltungsverfahren ist dabei weit zu verstehen. Einerseits dient der Einheitliche Ansprechpartner als Service- und Kontaktstelle sowie
Verfahrensmittler für Unternehmen, Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer sowie für die Empfängerinnen und Empfänger von Dienstleistungen. Andererseits übt
der Einheitliche Ansprechpartner Berlin seine Aufgaben im Rahmen einer Annexzuständigkeit auch für solche Tätigkeiten aus, die lediglich in einem Sachzusammenhang mit der EU-Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG) stehen. Grundlage
seiner Tätigkeit ist ein funktionaler Unternehmensbegriff, wonach jede Einheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, als Unternehmen anzusehen ist. Mit umfasst sind
sowohl Gewerbetreibende, als auch in Gründung befindliche Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und selbständige Angehörige der freien Berufe.
Dieser Adressatenkreis wird in Umsetzung von Artikel 57a der Richtlinie 2013/55/EU
weiter vergrößert. Bürgerinnen und Bürgern, deren Tätigkeit bisher nicht direkt unter
die EU-Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG) fiel und die ihre ausländsche Qualifikation in einem reglementierten Beruf in Deutschland anerkennen lassen
wollen, wird ein zusätzlicher Weg zur Verfahrenseinleitung und -abwicklung über den
Einheitlichen Ansprechpartner eröffnet. Sie können sich entweder direkt an die zuständige Behörde wenden oder den Weg über den Einheitlichen Ansprechpartner
wählen. Dieser bietet ihnen neben Informationen und transparenten Verfahrensstrukturen die Möglichkeit einer einfachen Verfahrenseröffnung und -bündelung. Die notwendigen Verfahrensvorschriften hierfür sind bereits detailliert in den §§ 71a ff. des
Verwaltungsverfahrensgesetzes geregelt.
Hinsichtlich der Tätigkeit der Ordnungsämter gemäß § 2 Absatz 3 Satz 5 ist hervorzuheben, dass sie lediglich bei wirtschafts- und unternehmensbezogenen Verfahren
als zentrale Stelle des Bezirks gegenüber dem Einheitlichen Ansprechpartner tätig
werden, jedoch nicht bei Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen. Die
Bezirke erhalten somit keine neuen Aufgaben.
Zum Buchstaben c)
Der neue § 2 Absatz 4 setzt die Verpflichtung aus Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie
2013/55/EU um, nach der der Einheitliche Ansprechpartner online bestimmte Informationen im Zusammenhang mit der Berufsanerkennungsrichtlinie bereit zu stellen
und zu aktualisieren hat. Die Informationen betreffen unter anderem: Reglementierte
Berufe, Kontaktdaten der zuständigen Behörden, den Berufsausweis, Berufe mit Berührungspunkten zur öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit, besonders reglemen-
- 73 tierte oder strukturierte Ausbildungsgänge, Anforderungen für die Niederlassung,
Gebühren, vorzulegende Unterlagen und mögliche Rechtsbehelfe. Dadurch soll der
Einheitliche Ansprechpartner seiner Rolle als Informationsquelle „aus der Ferne“ gerecht werden. Er greift dabei aus Effizienzgründen auf bestehende Informationen anderer Stellen zurück.
Zu 4 (§ 6)
Zu den Buchstaben a) und b)
Da für die Regelung der Verwaltungsverfahren auf bundesgesetzlicher Grundlage
grundsätzlich nach Artikel 84 Absatz 1 GG die Länder zuständig sind, müssen die
durch das Verfahren betroffenen Vorschriften der Richtlinie 2013/55/EU durch die
Länder umgesetzt werden. Durch die Erweiterungen der Verordnungsermächtigung
wird dem Senat die Möglichkeit eröffnet, die entsprechenden verfahrensrechtlichen
Vorschriften zu normieren. Diese Regelung ist für alle von der Richtlinie umfassten
Fälle erforderlich, in denen die Länder nach Artikel 83 GG Bundesgesetze als eigene
Angelegenheit durchführen und der Bund keine anderweitige Regelung trifft.
Zu Artikel 14 (Änderung des Ingenieurgesetzes)
Beim Ingenieurgesetz handelt es sich um ein Titelschutzgesetz, welches keine Aussagen über notwendige inhaltliche Qualifikationen trifft, die für die Ausübung eines
Berufs erforderlich sind.
Zu 1 (amtliche Fußnote)
Die amtliche Fußnote macht kenntlich, dass das Gesetz eine Richtlinie der Europäischen Union umsetzt.
Zu 2 (§ 1)
Der „Ing. (grad)“ wird bereits seit über 40 Jahren nicht mehr verliehen. Daher ist es
dringend erforderlich, dieses Gesetz insofern der Realität anzupassen. Folglich ist es
sachgerecht, die Bezeichnung „grad.“ zu streichen.
Zu 3 (§ 2)
Hier wurde der Verweis auf das BerlHG aktualisiert. Es handelt sich hierbei um eine
dynamische Verweisung.
Zu 4 (§ 2a)
Die Ausweitung des Personenkreises in Absatz 1 auf „Personen, die sich in einem
Mitgliedstaat rechtmäßig aufhalten“, resultiert aus der Planung des Ad-hoc-LänderArbeitskreises „Ingenieurgesetze“ im Hinblick auf die aktuelle Einwanderungswelle.
Daher werden die Regelungen nicht nur auf Bürger der EU erstreckt, sondern auch
auf Angehörige aus Drittstaaten.
Mit der Verkürzung der nachzuweisenden Dauer der bisherigen Berufsausübung in
Nummer 2 wurde Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2013/55/EU umgesetzt.
- 74 Die Nummern 3 bis 6 enthalten abgestufte Regelungen für Ausgleichsmaßnahmen
im Sinne des Artikels 14 der Richtlinie 2013/55/EU, die wörtlich übernommen wurden.
Absatz 2 wurde gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2013/55/EU um eine Regelung in Bezug auch auf Angehörige aus Drittstaaten ergänzt. Dies resultiert aus der
Planung des Ad-hoc-Länder-Arbeitskreises „Ingenieurgesetze“ im Hinblick auf die aktuelle Einwanderungswelle. Zudem wird auch insoweit die Dauer der nachzuweisenden Berufserfahrung gemäß der Richtlinie 2013/55/EU auf ein Jahr verkürzt.
Absatz 4 wird an den Wortlaut von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie
2005/36/EG angepasst.
Zu 5 (§ 5a)
Um einen Gleichlauf mit dem neugefassten Personenkreis der Antragstellenden aus
§ 2a Abs. 1 zu erreichen, wurde hier dieselbe Formulierung zur Umschreibung gewählt.
Zu 6 (§§ 5b bis 5d)
§ 5b regelt in Absatz 1 den mit der Richtlinie 2013/55/EU neu eingeführten Europäischen Berufsausweis. Der Ausweis soll durch die zuständige Stelle auf Antrag nur für
solche Berufe ausgestellt werden, für die er aufgrund von Durchführungsrechtsakten
der Europäischen Kommission nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG
eingeführt wurde. Für den Ingenieurberuf wird dies voraussichtlich in einem zweiten
Durchführungsrechtsakt geschehen, der derzeit noch aussteht. Durch die vorausschauende Aufnahme einer diesbezüglichen Regelung wird ein sonst erforderliches
weiteres Gesetzgebungsverfahren vermieden.
Absatz 2 verweist bezüglich des Verfahrens auf die Bestimmungen der Richtlinie
über den Europäischen Berufsausweis in Artikel 4a bis 4e und den hierzu von der
Europäischen Kommission zu erlassenden Durchführungsrechtsakt.
Absatz 3 entspricht dem zweiten Absatz von Artikel 4a Absatz 5 der Richtlinie
2005/36/EG. Die Genehmigung zum Erteilen der Berufsbezeichnung nach dem Ingenieurgesetz ist ein in den allgemeinen Vorschriften geregeltes und in Artikel 4a
Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG genanntes Verfahren und ist damit auch für künftige Inhaber von Europäischen Berufsausweisen weiterhin erforderlich.
Mit § 5c wird der aufgrund der Richtlinie 2013/55/EU neu eingeführte Artikel 56a der
Richtlinie 2005/36/EG umgesetzt. Dieser sieht einen sogenannten Vorwarnmechanismus vor, der bewirken soll, dass Verbraucher vor Berufsangehörigen geschützt
werden, bei denen gerichtlich festgestellt wird, dass sie im Verfahren der Beantragung der Gleichwertigkeit ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation gefälschte
Qualifikationsnachweise vorgelegt haben.
Absatz 1: Bei der Formulierung des Absatzes 1 Satz 1 und Satz 2 wurde direkt auf
den Wortlaut des § 13b Absatz 3 Satz 1 BQFG Bln zurückgegriffen. Inhaltlich setzt
Satz 1 die Anforderung des Artikels 56a Absatz 3 der Richtlinie um, während Satz 3
die Anforderungen des Artikels 56a Absatz 2 der Richtlinie wörtlich übernimmt.
- 75 Satz 2 dient der Klarstellung, dass die Gerichtsentscheidung noch nicht rechtskräftig
sein muss. Dies entspricht der Wortlautauslegung der offiziellen englischen Fassung
der Richtlinie sowie dem Sinn und Zweck der Regelung: In Erwägungsgrund Nr. 29
der Richtlinie ist die Vorwarnpflicht in Bezug auf die - gegebenenfalls auch nur zeitweilige – Untersagung der Berufstätigkeit geregelt. Nicht nur in der Regelung selbst,
sondern auch in Erwägungsgrund Nr. 29 wird nochmals ausdrücklich die Notwendigkeit und Verpflichtung der Mitgliedstaaten hervorgehoben, bereits bei auch nur zeitweiser Untersagung der Berufstätigkeit die anderen Mitgliedstaaten zu warnen. Diese
Unterrichtung in einem derart frühen Stadium umfasst, wie sich aus der Bestimmung
über die zeitweise Untersagung ergibt, auch die Zeitspanne zwischen dem (erstmaligen) Ausspruch einer Untersagung und ihrer nachfolgenden Bestätigung durch ein
höherrangiges Gericht; erst nach Ausschöpfung aller Rechtsmittel wird gegebenenfalls eine angefochtene Untersagung rechtskräftig. Wenn also die europäische Kommission – ungeachtet der damit verbundenen Kollision mit der staatlichen Unschuldsvermutung und den Schwierigkeiten der Realisierung einer derart kurzfristig
vorzunehmenden Vorwarnung – bezogen auf das Verbot der Berufsausübung die
unverzügliche Warnung gegebenenfalls lange vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in die jeweils anderen Mitgliedstaaten kommuniziert wissen will, dann wäre es schlicht unverständlich, dass in Bezug auf die Warnung vor einer durch ge- oder verfälschte Qualifikationsnachweise erschwindelten Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation etwas anderes gelten sollte, nämlich die Information über
die gerichtliche Feststellung erst nach Eintritt der Rechtsraft dieser Gerichtsentscheidung. Als weiteres Argument kommt hinzu, dass die Europäische Kommission gemäß Artikel 56a Absatz 2 in Bezug auf die Berufsuntersagung als auch gemäß Artikel
56a Absatz 3 in Bezug auf die Warnung vor der Verwendung gefälschter Qualifikationsnachweise die nur schwer realisierbare Vorgabe macht, die IMI-Warnung innerhalb von drei Kalendertagen auszulösen. Wenn die Europäische Kommission aber in
Bezug auf beide Fallgestaltungen eine derart kurze Realisierungsfrist vorschreibt,
dann macht das deutlich, welch ungemein hohe Bedeutung und Priorität die Europäische Kommission dem Ausspruch solcher Warnungen beimisst, in welch kurzer Zeitspanne sie also andere Länder zum Schutze der jeweils betroffenen Menschen gewarnt wissen will. Wenn in Bezug auf beide Sachverhalte derart kurzfristig gewarnt
werden soll, dann wäre diese Bestimmung bezogen auf Artikel 56a Absatz 3 der
Richtlinie 2005/36/EG völlig sinnwidrig, wenn sich die Warnung erst auf nach jahrelangen Rechtsstreitigkeiten erstrittene Urteile beziehen sollte, während sie bezogen
auf eine auch nur zeitweilige Untersagung der Berufstätigkeit gemäß Artikel 56a Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG bereits bei einer von Gerichten erst noch zu überprüfenden Verwaltungsentscheidung zu erfolgen hat.
Absatz 2 übernimmt die Anforderungen des Artikels 56a Absatz 6 der Richtlinie.
Die Absätze 3 und 4 verweisen für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten
sowie für das Verfahren im Übrigen auf das anzuwendende EU-Recht: Artikel 56a
Absätze 5 bis 7 der Richtlinie 2005/36/EG sowie die dort in Absatz 8 genannten
Durchführungsrechtsakte.
Mit § 5d wird Artikel 4f der Richtlinie 2013/55/EU wörtlich umgesetzt.
Zu Artikel 15 (Änderung des Personalvertretungsgesetzes)
Das bereits seit 1959 auf Grund eines Abkommens vom 20. Juni 1959 bestehende
Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesre-
- 76 publik Deutschland (KMK-Sekretariat) wurde im Zuge einer stärkeren Verrechtlichung
durch Artikel 13 des Gesetzes vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39, 47) zu einer der für
Wissenschaft zuständigen Senatsverwaltung nachgeordneten Behörde des Landes
Berlin. Als nachgeordnete Behörde im Sinne der Nummer 1 der Anlage zum PersVG
hätte das Sekretariat keinen eigenen Personalrat, sondern wäre vom Personalrat der
für Wissenschaft zuständigen Senatsverwaltung mitzubetreuen. Dies wird den Beschäftigten einer Behörde mit mehr als 250 Beschäftigten, die zudem neben ihrem
Dienstsitz in Berlin über eine Außenstelle in Bonn verfügt, nicht gerecht.
Zu Artikel 16 (Bekanntmachungserlaubnis)
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin wird vorliegend umfassend geändert. Das EG-Richtlinienumsetzungsgesetz für Lehrkräfte wird ebenfalls umfassend
novelliert und erhält eine neue Überschrift. Zudem wird in diesem Gesetz eine einheitliche Schreibweise einzelner Fachbegriffe hergestellt. Aus den vorstehend genannten Gründen sollen beide Gesetze neu bekannt gemacht werden.
Es wird erwartet, dass beide Gesetze gerade im Ausland für die Recherche in Bezug
auf die Möglichkeit, im Ausland erworbene Berufsqualifikationen in Berlin anerkennen
lassen zu können, häufig nachgefragt werden. Aber auch für die Beratungstätigkeiten
in Berlin wird eine „Fassung aus einem Guss“ hilfreich sein.
Zu Artikel 17 (Inkrafttreten)
Artikel 17 bestimmt grundsätzlich den Tag nach der Verkündung als Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes.
Davon abweichend wird aus Gründen des Datenschutzes die rückwirkende Möglichkeit der Weitergabe statistischer Daten, die gemäß dem mit diesem Gesetz geänderten Artikel 1 § 17 (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin) in Bezug auf landesrechtlich geregelte Berufe erhoben werden, auf den 1. Januar 2015 begrenzt.
Demgegenüber sieht der Bund bezogen auf bundesrechtlich geregelte Berufe für
seinen Zuständigkeitsbereich eine Datenübermittlung rückwirkend ab dem Inkrafttreten seines Gesetzes am 1. April 2012 vor.
B.
Ergebnisse der Anhörung:
Der Gesetzentwurf wurde gemäß der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung den zu beteiligenden Fachkreisen und Verbänden einschließlich der
Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände sowie
dem Beauftragten des Senats von Berlin für Integration und Migration zur Anhörung
vorgelegt.
Die IHK Berlin hat mitgeteilt, dass sie über ihren Dachverband bereits auf das
Berufsqualifikationsgesetz des Bundes, dem das Berufsqualifikationsgesetz Berlin
nachgebildet sei, in ihrem Sinne Einfluss genommen habe. Daher sehe man keine
Notwendigkeit zur Kommentierung des vorliegenden Gesetzentwurfes.
Der dbb Beamtenbund und Tarifunion Berlin sieht ein Betroffensein von Beamtinnen
und Beamten nur in Bezug auf die im BQFG Bln enthaltene Statistikregelung (Artikel 1 § 17), da beamtenrechtliche Regelungen dem Beamten- und Laufbahnrecht unterfielen.
- 77 Bezogen auf die in der Richtlinie 2005/36/EG neu eingeführte Möglichkeit der Berücksichtigung von Qualifikationen im Rahmen eines „lebenslangen Lernens“ als Bestandteilen von „sonstigen nachgewiesenen einschlägigen Qualifikationen“ (s. Artikel 1 Nummer 6 und 8 des Gesetzentwurfes) wird für sinnvoll gehalten, derartige
Qualifikationen bereits im Gesetzestext und nicht erst in der gesetzlichen Begründung näher zu beschreiben. Des Weiteren sei kritisch zu hinterfragen, wie Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges (informelles) Lernen erworben worden seien, zertifiziert und nachgewiesen werden könnten. Und schließlich
sei unklar, um welche Kenntnisse und Qualifikationen es sich tatsächlich handele.
Das Umdenken in dieser Frage sei grundsätzlich zu begrüßen; denn neuen Lernund Qualifikationswegen komme künftig eine stärkere Bedeutung zu. Allerdings seien
die Bewertungsmaßstäbe und die tatsächlich durch informelles Lernen erworbenen
Kenntnisse und Kompetenzen derzeit noch schwer greifbar.
Auch der Senat sieht insoweit eine neue Entwicklung der Bewertung vorhandener
Berufsqualifikationen. Diese sind allerdings so vielgestaltig, dass sie in einem Gesetzestext nicht beschrieben werden können und sollen. Dies bleibt, wie auch sonst bei
unbestimmten Rechtsbegriffen, der Gesetzesbegründung vorbehalten. Zudem muss
die Regelung offen für künftige Entwicklungen sein. Entscheidend ist aber, dass sich
die einen Antrag stellenden Personen nicht sozusagen selbst eine durch lebenslanges Lernen erworbene Qualifikation bescheinigen können, sondern dass es hierzu
gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie einer formellen Anerkennung seitens einer
hierfür einschlägigen Stelle bedarf.
Begrüßt wird vom dbb, dass eine Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach
der Entscheidung über die Ausgleichsmaßnahme durchzuführen ist.
Der Senat stellt insoweit klar, dass die Entscheidung, ob eine Eignungsprüfung oder
eine Anpassungsmaßnahme durchgeführt werden soll, gemäß Artikel 14 Absatz 2
der Richtlinie in aller Regel von den den Antrag stellenden Personen getroffen wird
und nicht von der Behörde, die über die Berufsqualifikation entscheidet. Deshalb
kann der Lauf der Sechsmonatsfrist in aller Regel auch erst mit der Entscheidung der
den Antrag stellenden Person beginnen.
Bezogen auf die künftige Möglichkeit der elektronischen Antragstellung wertet der
dbb diesen Verfahrensmodus als Zeichen der zunehmenden Digitalisierung der Gesellschaft. Er gibt in diesem Zusammenhang aber auch zu bedenken, dass der
Nachweis von Qualifikationen, der ausschließlich auf elektronischem Wege erfolge,
deutliche Risiken im Hinblick auf die Bewertung der Richtigkeit der gemachten Angaben mit sich bringe.
Der Senat sieht in dieser Verfahrensweise sowohl den digitalen Fortschritt als auch
die Möglichkeit von Risiken. Durch sorgfältige Prüfungen, Nachfragen bei den die
Nachweise ausstellenden Organisationen oder Personen und der weiterhin vorhandenen Möglichkeit, sich, wenn dies unbedingt geboten erscheint, beglaubigte Kopien
vorlegen zu lassen, sind solche Risiken aber beherrschbar.
C.
Rechtsgrundlage:
Artikel 59 Absatz 2 der Verfassung von Berlin.
- 78 D.
Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:
Für Bürgerinnen und Bürger ergeben sich keine Kosten, sofern sie nicht selbst Antrag stellende Personen im Sinne der betreffenden Gesetze sind. Für die Durchführung eines Verfahrens zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen fallen bei Antrag stellenden Personen Gebühren und gegebenenfalls
Auslagen an.
Wirtschaftsunternehmen entstehen keine Mehrkosten. Insbesondere werden keine
neuen Informationspflichten für Wirtschaftsunternehmen eingeführt. Wirtschaftsunternehmen werden voraussichtlich sogar mit Einsparungen rechnen können, da sich
der Prüfaufwand von vorgelegten Berufsqualifikationen bei Einstellungen vermindern
wird.
E.
Gesamtkosten:
Das vorliegende Änderungsgesetz modifiziert lediglich in einigen Punkten bereits bestehende Rechtsvorschriften, die spätestens im Februar 2014 in Kraft getreten sind,
soweit nicht bereits zuvor ein europaweiter Anspruch auf Prüfung und gegebenenfalls auf Anerkennung von Berufsqualifikationen bestand. Als kostenändernde Faktoren kommen insoweit im Wesentlichen in Betracht
• eine größere Begründungstiefe von Gutachten und Bescheiden in Anerkennungsfragen,
• die Auslösung des Vorwarnmechanismus sowie
• die Einführung des Europäischen Berufsausweises.
Während die beiden erstgenannten Aufgaben einen gewissen erhöhten Personalaufwand erfordern, wird die Einführung des Europäischen Berufsausweises zu einer
Arbeitserleichterung und -vereinfachung führen. Insgesamt werden daher derzeit nur
geringfügige Auswirkungen in nicht quantifizierbarer Höhe erwartet.
Durch die Einführung der Möglichkeit der Verfahrensabwicklung über einen Einheitlichen Ansprechpartner (vgl. Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b) entstehen zusätzliche
Verfahrenskosten in geringfügiger, aber nicht konkret bezifferbarer Höhe.
Die bestehende Beratungsstruktur im Kontext der Anerkennungsverfahren, finanziert
über das Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung (IQ)“ mit Zuwendungsmitteln des Bundes und Bundes-ESF, ist bis 31.12.2018 mit einer jährlichen Zuwendungshöhe von 581.955,69 € bewilligt.
Perspektivisch, spätestens ab 2019, wird eine Mitfinanzierung des Landes Berlin erforderlich, um den in § 19 BQFG Bln geregelten unabhängigen Beratungsanspruch
hinsichtlich der Feststellung der Anerkennungsfähigkeit ausländischer Berufsqualifikationen dauerhaft abzusichern. Zudem ist der künftig zusätzlich entstehende Beratungsaufwand in Bezug auf Personen zu finanzieren, die einen Antrag auf Förderung
aus dem ab 2016 mit jährlich 200.000 € ausgestatteten sogenannten Härtefallfonds
mit Leistungen zur Finanzierung von im Anerkennungsverfahren entstehenden Kosten (Kapitel 0910 / Titel 68118) stellen werden. Die administrative Umsetzung (Antragsabwicklung) erfolgt - ebenfalls ab 2016 - durch einen externen Dienstleister (Kapitel 0910 / Titel 54010) in Höhe von rund 50.000 € jährlich.
- 79 F.
Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:
Das Land Brandenburg arbeitet derzeit an einem vergleichbaren Gesetzesvorhaben.
Nach Inkrafttreten beider Gesetze ist davon auszugehen, dass die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen noch weiter erleichtert und vereinfacht wird.
G.
Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
Es werden lediglich geringfügige Auswirkungen in nicht quantifizierbarer Höhe
erwartet.
b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:
Im Haushaltsplan 2016/2017 ist beim Einzelplan 13, Kapitel 1320, der Zugang
einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 S - Oberamtsrätin/-rat - vorgesehen.
Mit dieser Planstelle sollen Mehraufwände - insbesondere bei der Erweiterung
des IT-Systems und bei der Fallbearbeitung - abgedeckt werden, die dem Einheitlichen Ansprechpartner Berlin durch die Umsetzung der Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2013/55/EU) entstehen.
H.
Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter
Das Gesetz wirkt sich auf die Gleichstellung der Geschlechter weder rechtlich noch
tatsächlich aus.
Berlin, den 15. März 2016
Der Senat von Berlin
Michael Müller
Regierender Bürgermeister
Sandra Scheeres
Senatorin für Bildung, Jugend und Wissenschaft
- 80 Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus
I.
Gegenüberstellung der Gesetzestexte
Artikel 1 - Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin
Alte Fassung
Neue Fassung
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin
vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93
vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L
305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die
Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013,
S. 132) geändert worden ist.
Darüber hinaus dienen die §§ 13a und 13b der Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) Nr.
2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des
Vorwarnmechanismus
gemäß
der
Richtlinie
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27).
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeiner Teil
§1
Zweck des Gesetzes
§2
Anwendungsbereich
§3
Begriffsbestimmungen
Teil 2
Feststellung der Gleichwertigkeit
Kapitel 1
Nicht reglementierte Berufe
§4
Feststellung der Gleichwertigkeit
§5
Vorzulegende Unterlagen
§6
Verfahren
§7
Form der Entscheidung
§8
Zuständige Stelle
Kapitel 2
Reglementierte Berufe
§9
Voraussetzungen der Gleichwertigkeit
§ 10 Feststellung der vorhandenen Berufsqualifikationen
§ 11 Ausgleichsmaßnahmen
§ 12 Vorzulegende Unterlagen
§ 13 Verfahren
§ 13a Europäischer Berufsausweis
§ 13b Vorwarnmechanismus
§ 13c Partieller Zugang
Kapitel 3
Gemeinsame Vorschriften
§ 14 Sonstige Verfahren zur Feststellung der
Gleichwertigkeit bei feh-lenden Nachweisen
§ 15 Mitwirkungspflichten
§ 16 Rechtsweg
- 81 Teil 3
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
Schlussvorschriften
Statistik
Evaluation und Bericht
Beratungsanspruch
Übergangsregelung
Teil 1
Allgemeiner Teil
Teil 1
Allgemeiner Teil
§1
Zweck des Gesetzes
§1
Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz dient der besseren Nutzung von im
Ausland erworbenen Berufsqualifikationen für den
deutschen Arbeitsmarkt, um eine qualifikationsnahe
Beschäftigung zu ermöglichen. Es setzt ferner die
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 7. September 2005 über die
Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255
vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18,
L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49),
die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012
(ABl. L 180 vom 12.7.2012, S. 9) geändert worden
ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung um.
Dieses Gesetz dient der besseren Nutzung von im
Ausland erworbenen Berufsqualifikationen für den
deutschen Arbeitsmarkt, um eine qualifikationsnahe
Beschäftigung zu ermöglichen.
§2
Anwendungsbereich
§2
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Feststellung der
Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise unter Berücksichtigung sonstiger
nachgewiesener Berufsqualifikationen und inländischer Ausbildungsnachweise für Berufe, die durch
Vorschriften des Landes Berlin geregelt sind, sofern
die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen
des Landes unter Bezugnahme auf dieses Gesetz
nicht etwas anderes bestimmen. § 10 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(1) Dieses Gesetz gilt für die Feststellung der
Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise unter Berücksichtigung sonstiger
nachgewiesener Berufsqualifikationen und inländischer Ausbildungsnachweise für Berufe, die durch
Vorschriften des Landes Berlin geregelt sind, sofern
die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen
des Landes unter Bezugnahme auf dieses Gesetz
nicht etwas anderes bestimmen. § 10 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(2) Dieses Gesetz ist auf alle Personen anwendbar,
die im Ausland einen Ausbildungsnachweis erworben haben und darlegen, im Land Berlin eine ihrer
Berufsqualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit
ausüben zu wollen.
(2) Dieses Gesetz ist auf alle Personen anwendbar,
die im Ausland einen Ausbildungsnachweis erworben haben und darlegen, im Land Berlin eine ihrer
Berufsqualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit
ausüben zu wollen. Die §§ 13a und 13b gelten auch
für Personen, die im Inland ihre Berufsqualifikation
erworben haben.
(3) Auf akademische Qualifikationen findet dieses
Gesetz nur Anwendung, soweit diese Voraussetzung
zur Aufnahme und Ausübung eines reglementierten
Berufes sind.
(3) Auf akademische Qualifikationen findet dieses
Gesetz nur Anwendung, soweit diese Voraussetzung
zur Aufnahme und Ausübung eines reglementierten
Berufes sind.
- 82 §3
Begriffsbestimmungen
§3
Begriffsbestimmungen
(1) Berufsqualifikationen sind Qualifikationen, die
durch Ausbildungsnachweise, Befähigungsnachweise oder einschlägige, im Inland oder Ausland erworbene Berufserfahrung nachgewiesen werden.
(1) Berufsqualifikationen sind Qualifikationen, die
durch Ausbildungsnachweise, Befähigungsnachweise oder einschlägige, im Inland oder Ausland erworbene Berufserfahrung nachgewiesen werden.
(2) Ausbildungsnachweise sind Prüfungszeugnisse
und Befähigungsnachweise, die von verantwortlichen Stellen für den Abschluss einer erfolgreich
absolvierten Ausbildung ausgestellt werden.
(2) Ausbildungsnachweise sind Prüfungszeugnisse
und Befähigungsnachweise, die von verantwortlichen Stellen für den Abschluss einer erfolgreich
absolvierten Ausbildung ausgestellt werden.
(3) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes ist eine
durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelte Berufsausbildung, berufliche Fort- oder Weiterbildung. Die Berufsausbildung vermittelt die zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit erforderliche berufliche Handlungsfähigkeit. Sie findet in
einem geordneten Ausbildungsgang statt, der auch
den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen
umfassen kann. Die berufliche Fort- und Weiterbildung erweitert die berufliche Handlungsfähigkeit
über die Berufsausbildung hinaus.
(3) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes ist eine
durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelte Berufsausbildung, berufliche Fort- oder Weiterbildung. Die Berufsausbildung vermittelt die zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit erforderliche berufliche Handlungsfähigkeit. Sie findet in
einem geordneten Ausbildungsgang statt, der auch
den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen
umfassen kann. Die berufliche Fort- und Weiterbildung erweitert die berufliche Handlungsfähigkeit
über die Berufsausbildung hinaus.
(4) Berufe, die durch Vorschriften des Landes Berlin (4) Berufe, die durch Vorschriften des Landes Berlin
geregelt sind, umfassen reglementierte Berufe und geregelt sind, umfassen reglementierte Berufe und
nicht reglementierte Berufe.
nicht reglementierte Berufe.
(5) Reglementierte Berufe sind berufliche Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechtsoder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden sind; eine
Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer
Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die
über bestimmte Berufsqualifikationen verfügen.
(5) Reglementierte Berufe sind berufliche Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechtsoder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden sind; eine
Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer
Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die
über bestimmte Berufsqualifikationen verfügen.
(6)
Der Europäische Berufsausweis ist eine
elektronische Bescheinigung
1. für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen und
2. zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung
in einem Aufnahmemitgliedstaat.
(7)
Zuständige Behörden im Sinne der Richtlinie
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93
vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L
305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die
Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013,
S. 132) geändert worden ist, sowie der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte sind die zuständigen Stellen nach § 8 und § 13 Absatz 5 bis 7 dieses
Gesetzes, soweit im Fachrecht keine abweichende
- 83 Regelung getroffen ist.
Teil 2
Feststellung der Gleichwertigkeit
Teil 2
Feststellung der Gleichwertigkeit
Kapitel 1
Nicht reglementierte Berufe
Kapitel 1
Nicht reglementierte Berufe
§4
Feststellung der Gleichwertigkeit
§4
Feststellung der Gleichwertigkeit
(1) Die zuständige Stelle stellt auf Antrag die (1) Die zuständige Stelle stellt auf Antrag die
Gleichwertigkeit fest, sofern
Gleichwertigkeit fest, sofern
1.
der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis 1.
die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen
Tätigkeiten wie der entsprechende durch Vorschriften des Landes Berlin geregelte Ausbildungsnachweis belegt und
der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis
die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen
Tätigkeiten wie der entsprechende durch Vorschriften des Landes Berlin geregelte Ausbildungsnachweis belegt und
2.
zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifika- 2.
tionen und der entsprechenden durch Vorschriften des Landes Berlin geregelten Berufsbildung
keine wesentlichen Unterschiede bestehen.
zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden durch Vorschriften des Landes Berlin geregelten Berufsbildung
keine wesentlichen Unterschiede bestehen.
(2) Wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden durch Vorschriften des Landes Berlin geregelten Berufsbildung liegen vor, sofern
(2) Wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden durch Vorschriften des Landes Berlin geregelten Berufsbildung liegen vor, sofern
1.
sich der im Ausland erworbene Ausbildungs- 1.
nachweis auf Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bezieht, die sich hinsichtlich der vermittelten Inhalte oder auf Grund der Ausbildungsdauer wesentlich von den Fertigkeiten,
Kenntnissen und Fähigkeiten unterscheiden, auf
die sich der entsprechende durch Vorschriften
des Landes Berlin geregelte Ausbildungsnachweis bezieht,
sich der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis auf Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bezieht, die sich hinsichtlich der vermittelten Inhalte oder auf Grund der Ausbildungsdauer wesentlich von den Fertigkeiten,
Kenntnissen und Fähigkeiten unterscheiden, auf
die sich der entsprechende durch Vorschriften
des Landes Berlin geregelte Ausbildungsnachweis bezieht,
2.
die nach Nummer 1 abweichenden Fertigkeiten, 2.
Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung
des jeweiligen Berufs wesentlich sind und
die nach Nummer 1 abweichenden Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung
des jeweiligen Berufs wesentlich sind und
3.
die Antragstellerin oder der Antragsteller diese 3.
Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige
Berufserfahrung ausgeglichen hat.
die Antragstellerin oder der Antragsteller diese
Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat.
(3) In dem Umfang, in dem die zuständige Stelle
eines Bundeslandes die Gleichwertigkeit festgestellt
hat, ist die Inhaberin oder der Inhaber dieser Berufsqualifikation so zu behandeln, als sei insoweit die
durch Vorschriften des Landes Berlin geregelte
Berufsqualifikation in diesem Bundesland erworben
worden.
(3) In dem Umfang, in dem die zuständige Stelle
eines Bundeslandes die Gleichwertigkeit festgestellt
hat, ist die Inhaberin oder der Inhaber dieser Berufsqualifikation so zu behandeln, als sei insoweit die
durch Vorschriften des Landes Berlin geregelte
Berufsqualifikation in diesem Bundesland erworben
worden.
- 84 §5
Vorzulegende Unterlagen
§5
Vorzulegende Unterlagen
(1) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufü- (1) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
gen:
1.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten 1.
Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache,
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten
Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache,
2.
ein Identitätsnachweis,
2.
ein Identitätsnachweis,
3.
im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise,
3.
im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise,
4.
Nachweise über einschlägige Berufserfahrung 4.
oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern
diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind,
Nachweise über einschlägige Berufserfahrung
oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern
diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind,
5.
eine Erklärung, ob, bei welcher Stelle innerhalb 5.
der Bundesrepublik Deutschland und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis bereits ein Antrag
auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt
wurde, sowie
eine Erklärung, ob, bei welcher Stelle innerhalb
der Bundesrepublik Deutschland und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis bereits ein Antrag
auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt
wurde, sowie
6.
ein gegebenenfalls erteilter Bescheid eines an- 6.
deren Bundeslandes oder einer anderen Stelle.
ein gegebenenfalls erteilter Bescheid eines anderen Bundeslandes oder einer anderen Stelle.
(2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4
und 6 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. Von
den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 sind
Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen.
Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den
Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 und allen
nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind
von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer oder einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin erstellen zu lassen.
(2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4
und 6 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. Von
den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 sind
Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen.
Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den
Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 und allen
nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind
von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer oder einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin erstellen zu lassen.
(3) Die zuständige Stelle kann in begründeten Ein- (3) Die zuständige Stelle kann in begründeten Einzelfällen abweichend von Absatz 2 eine andere Form zelfällen abweichend von Absatz 2 eine andere Form
für die vorzulegenden Dokumente zulassen.
für die vorzulegenden Dokumente zulassen.
(4) Die zuständige Stelle kann die Antragstellerin
oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer
angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und
Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung
sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen,
soweit dies zur Feststellung der Gleichwertigkeit
erforderlich ist.
(4) Die zuständige Stelle kann die Antragstellerin
oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer
angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und
Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung
sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen,
soweit dies zur Feststellung der Gleichwertigkeit
erforderlich ist.
(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit
oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer
angemessenen Frist weitere geeignete Unterlagen
vorzulegen.
(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit
oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer
angemessenen Frist weitere geeignete Unterlagen
vorzulegen.
- 85 (6) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat
durch geeignete Unterlagen darzulegen, im Land
Berlin eine ihren oder seinen Berufsqualifikationen
entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen.
Geeignete Unterlagen können beispielsweise der
Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur
Erwerbstätigkeit, der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potentiellen Arbeitgebern oder ein Geschäftskonzept sein. Für Antragstellerinnen oder
Antragsteller mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen
eine entsprechende Absicht sprechen.
(6) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat
durch geeignete Unterlagen darzulegen, im Land
Berlin eine ihren oder seinen Berufsqualifikationen
entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen.
Geeignete Unterlagen können beispielsweise der
Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur
Erwerbstätigkeit, der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potentiellen Arbeitgebern oder ein Geschäftskonzept sein. Für Antragstellerinnen oder
Antragsteller mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat sowie für Staatsangehörige dieser
Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine
besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen.
…
…
Kapitel 2
Reglementierte Berufe
Kapitel 2
Reglementierte Berufe
§9
Voraussetzungen der Gleichwertigkeit
§9
Voraussetzungen der Gleichwertigkeit
(1) Bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines im Land Berlin reglementierten Berufs gilt der im Ausland erworbene
Ausbildungsnachweis, unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen, als
gleichwertig mit dem entsprechenden durch Vorschriften des Landes Berlin geregelten Ausbildungsnachweis, sofern
(1) Bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines im Land Berlin reglementierten Berufs gilt der im Ausland erworbene
Ausbildungsnachweis, unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen, als
gleichwertig mit dem entsprechenden durch Vorschriften des Landes Berlin geregelten Ausbildungsnachweis, sofern
1.
der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis 1.
die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen
Tätigkeiten wie der entsprechende durch Vorschriften des Landes Berlin geregelte Ausbildungsnachweis belegt,
der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis
die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen
Tätigkeiten wie der entsprechende durch Vorschriften des Landes Berlin geregelte Ausbildungsnachweis belegt,
2.
die Antragstellerin oder der Antragsteller bei 2.
einem sowohl im Land Berlin als auch im Ausbildungsstaat reglementierten Beruf zur Ausübung des jeweiligen Berufs im Ausbildungsstaat berechtigt ist oder die Befugnis zu Aufnahme oder Ausübung des jeweiligen Berufs
aus Gründen verwehrt wurde, die der Aufnahme
oder Ausübung im Land Berlin nicht entgegenstehen, und
die Antragstellerin oder der Antragsteller bei
einem sowohl im Land Berlin als auch im Ausbildungsstaat reglementierten Beruf zur Ausübung des jeweiligen Berufs im Ausbildungsstaat berechtigt ist oder die Befugnis zu Aufnahme oder Ausübung des jeweiligen Berufs
aus Gründen verwehrt wurde, die der Aufnahme
oder Ausübung im Land Berlin nicht entgegenstehen, und
3.
zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifika- 3.
tionen und der entsprechenden durch Vorschriften des Landes Berlin geregelten Berufsbildung
keine wesentlichen Unterschiede bestehen.
zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden durch Vorschriften des Landes Berlin geregelten Berufsbildung
keine wesentlichen Unterschiede bestehen.
(2) Wesentliche Unterschiede zwischen den nach- (2) Wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entspre- gewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden durch Vorschriften des Landes Berlin gere- chenden durch Vorschriften des Landes Berlin gere-
- 86 gelten Berufsbildung liegen vor, sofern
gelten Berufsbildung liegen vor, sofern
1.
sich der im Ausland erworbene Ausbildungs- 1.
nachweis auf Fähigkeiten und Kenntnisse bezieht, die sich hinsichtlich des Inhalts oder auf
Grund der Ausbildungsdauer wesentlich von den
Fähigkeiten und Kenntnissen unterscheiden, auf
die sich der entsprechende durch Vorschriften
des Landes Berlin geregelte Ausbildungsnachweis bezieht,
sich der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis auf Fähigkeiten und Kenntnisse bezieht, die sich hinsichtlich des Inhalts oder auf
Grund der Ausbildungsdauer wesentlich von den
Fähigkeiten und Kenntnissen unterscheiden, auf
die sich der entsprechende durch Vorschriften
des Landes Berlin geregelte Ausbildungsnachweis bezieht,
2.
die entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse 2.
eine maßgebliche Voraussetzung für die Ausübung des jeweiligen Berufs darstellen und
die entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse
eine maßgebliche Voraussetzung für die Ausübung des jeweiligen Berufs darstellen und
3.
die Antragstellerin oder der Antragsteller diese 3.
Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige
Berufserfahrung ausgeglichen hat.
die Antragstellerin oder der Antragsteller diese
Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat.
§ 10
Feststellung der vorhandenen
Berufsqualifikationen
§ 10
Feststellung der vorhandenen
Berufsqualifikationen
(1) Sofern die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede im Sinne des § 9
Absatz 2 nicht erfolgen kann, werden bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder
Ausübung eines im Land Berlin reglementierten Berufs die vorhandenen Berufsqualifikationen und die
wesentlichen Unterschiede gegenüber der entsprechenden durch Vorschriften des Landes Berlin geregelten Berufsqualifikation durch Bescheid festgestellt.
(1) Sofern die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede im Sinne des § 9
Absatz 2 nicht erfolgen kann, werden bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder
Ausübung eines im Land Berlin reglementierten Berufs die vorhandenen Berufsqualifikationen und die
wesentlichen Unterschiede gegenüber der entsprechenden durch Vorschriften des Landes Berlin geregelten Berufsqualifikation durch Bescheid festgestellt. Wird eine Anpassungsmaßnahme auferlegt, so
beinhaltet der Bescheid sowohl eine Mitteilung über
das Niveau der vom Antragsteller vorgelegten
Berufsqualifikation als auch über das im Aufnahmestaat verlangte Niveau im Sinne des Artikels 11 der
Richtlinie 2005/36/EG.
(2) In dem Bescheid wird zudem festgestellt, durch
welche Maßnahmen nach § 11 die wesentlichen
Unterschiede gegenüber der durch Vorschriften des
Landes Berlin geregelten Berufsqualifikation ausgeglichen werden können.
(2) In dem Bescheid wird zudem festgestellt, durch
welche Maßnahmen nach § 11 die wesentlichen
Unterschiede gegenüber der durch Vorschriften des
Landes Berlin geregelten Berufsqualifikation ausgeglichen werden können.
(3) In dem Umfang, in dem die zuständige Stelle
eines Bundeslandes die Gleichwertigkeit festgestellt
hat, ist die Inhaberin oder der Inhaber dieser Berufsqualifikation so zu behandeln, als sei insoweit die
durch Vorschriften des Landes Berlin geregelte
Berufsqualifikation in diesem Bundesland erworben
worden.
(3) In dem Umfang, in dem die zuständige Stelle
eines Bundeslandes die Gleichwertigkeit festgestellt
hat, ist die Inhaberin oder der Inhaber dieser Berufsqualifikation so zu behandeln, als sei insoweit die
durch Vorschriften des Landes Berlin geregelte
Berufsqualifikation in diesem Bundesland erworben
worden.
§ 11
Ausgleichsmaßnahmen
§ 11
Ausgleichsmaßnahmen
(1) Wesentliche Unterschiede im Sinne des § 9 Ab- (1) Wesentliche Unterschiede im Sinne des § 9 Absatz 2 können durch die Absolvierung eines höchs- satz 2 können durch die Absolvierung eines höchs-
- 87 tens dreijährigen Anpassungslehrgangs, der Gegenstand einer Bewertung sein kann, oder das Ablegen
einer Eignungsprüfung im Inland ausgeglichen werden.
tens dreijährigen Anpassungslehrgangs, der Gegenstand einer Bewertung sein kann, oder das Ablegen
einer Eignungsprüfung im Inland ausgeglichen werden.
(2) Bei der Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 sind die vorhandenen
Berufsqualifikationen der Antragstellerin oder des
Antragstellers zu berücksichtigen. Der Inhalt der
Ausgleichsmaßnahmen ist auf die festgestellten
wesentlichen Unterschiede im Sinne des § 9 Absatz
2 zu beschränken. Inhalt und Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen können von der für das jeweilige
Fachrecht zuständigen Senatsverwaltung durch
Rechtsverordnung geregelt werden.
(2) Bei der Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 sind die vorhandenen
Berufsqualifikationen der Antragstellerin oder des
Antragstellers zu berücksichtigen. Der Inhalt der
Ausgleichsmaßnahmen ist auf die festgestellten
wesentlichen Unterschiede im Sinne des § 9 Absatz
2 zu beschränken. Inhalt und Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen können von der für das jeweilige
Fachrecht zuständigen Senatsverwaltung durch
Rechtsverordnung geregelt werden.
(3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die
Wahl zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrgangs und dem Ablegen einer Eignungsprüfung,
sofern die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen nichts anderes bestimmen.
(3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die
Wahl zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrgangs und dem Ablegen einer Eignungsprüfung,
sofern die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen nichts anderes bestimmen.
(4)
Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller für eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 entschieden, so muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung bei der
zuständigen Stelle abgelegt werden können. Legt
auf Grund entsprechender berufsrechtlicher Regelungen im Sinne des Absatzes 3 die zuständige Stelle fest, dass eine Eignungsprüfung zu absolvieren
ist, so muss diese innerhalb von sechs Monaten ab
dem Zugang dieser Entscheidung abgelegt werden
können.
§ 12
Vorzulegende Unterlagen
§ 12
Vorzulegende Unterlagen
(1) Zur Bewertung der Gleichwertigkeit sind dem (1) Zur Bewertung der Gleichwertigkeit sind dem
Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
1.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten 1.
Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache,
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten
Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache,
2.
ein Identitätsnachweis,
2.
ein Identitätsnachweis,
3.
im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise,
3.
im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise,
4.
Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen 4.
und sonstige Befähigungsnachweise, sofern
diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind,
Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen
und sonstige Befähigungsnachweise, sofern
diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind,
5.
im Fall von § 9 Absatz 1 Nummer 2 erste Alter- 5.
native eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat,
im Fall von § 9 Absatz 1 Nummer 2 erste Alternative eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat,
6.
eine Erklärung, ob, bei welcher Stelle innerhalb 6.
der Bundesrepublik Deutschland und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis bereits ein Antrag
eine Erklärung, ob, bei welcher Stelle innerhalb
der Bundesrepublik Deutschland und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis bereits ein Antrag
- 88 -
7.
auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt
wurde, sowie
auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt
wurde, sowie
ein gegebenenfalls erteilter Bescheid eines an- 7.
deren Bundeslandes oder einer anderen Stelle.
ein gegebenenfalls erteilter Bescheid eines anderen Bundeslandes oder einer anderen Stelle.
(2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5
und 7 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. Von
den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 sind
Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen.
Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den
Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 und allen
nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind
von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer oder einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin erstellen zu lassen.
(2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5
und 7 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. Von
den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 sind
Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen.
Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den
Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 und allen
nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind
von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer oder einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin erstellen zu lassen.
(3) Die zuständige Stelle kann in begründeten Ein- (3) Die zuständige Stelle kann in begründeten Einzelfällen abweichend von Absatz 2 eine andere Form zelfällen abweichend von Absatz 2 eine andere Form
für die vorzulegenden Dokumente zulassen.
für die vorzulegenden Dokumente zulassen. Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ausgestellt oder anerkannt wurden, können abweichend von Absatz 2 auch elektronisch übermittelt
werden. Im Falle begründeter Zweifel an der Echtheit
der Unterlagen und soweit dies unbedingt geboten
erscheint, kann sich die zuständige Stelle sowohl an
die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine
solche Aufforderung hemmt nicht den Fristlauf nach
§ 13 Absatz 3.
(4) Die zuständige Stelle kann die Antragstellerin
oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer
angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und
Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung
sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen,
soweit dies zur Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlich ist. Soweit die Berufsbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz absolviert wurde, kann sich die zuständige Stelle an die
zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden.
(4) Die zuständige Stelle kann die Antragstellerin
oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer
angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und
Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung
sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen,
soweit dies zur Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlich ist. Soweit die Berufsbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat absolviert wurde, kann
sich die zuständige Stelle an die zuständige Stelle
des Ausbildungsstaates wenden.
(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit
oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Soweit die Unterlagen
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der
Schweiz ausgestellt wurden, kann sich die zuständige Stelle an die zuständige Stelle des Ausbildungs-
(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit
oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, weitere geeignete Unterlagen vorzulegen.
- 89 staates wenden.
(6) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat
durch geeignete Unterlagen darzulegen, im Land
Berlin eine ihren oder seinen Berufsqualifikationen
entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen.
Geeignete Unterlagen können beispielsweise der
Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur
Erwerbstätigkeit, der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potentiellen Arbeitgebern oder ein Geschäftskonzept sein. Für Antragstellerinnen oder
Antragsteller mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen
eine entsprechende Absicht sprechen.
(6) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat
durch geeignete Unterlagen darzulegen, im Land
Berlin eine ihren oder seinen Berufsqualifikationen
entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen.
Geeignete Unterlagen können beispielsweise der
Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur
Erwerbstätigkeit, der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potentiellen Arbeitgebern oder ein Geschäftskonzept sein. Für Antragstellerinnen oder
Antragsteller mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat sowie für Staatsangehörige dieser
Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine
besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen.
§ 13
Verfahren
§ 13
Verfahren
(1) Die Bewertung der Gleichwertigkeit nach § 9
erfolgt im Rahmen der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines im Land
Berlin reglementierten Berufs.
(1) Die Bewertung der Gleichwertigkeit nach § 9
erfolgt im Rahmen der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines im Land
Berlin reglementierten Berufs.
(2) Die zuständige Stelle bestätigt der Antragstellerin
oder dem Antragsteller innerhalb eines Monats den
Eingang des Antrags einschließlich der nach § 12
Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei
der zuständigen Stelle mitzuteilen und auf die Frist
nach Absatz 3 und die Voraussetzungen für den
Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. Sind die nach §
12 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die zuständige Stelle innerhalb der Frist des
Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind.
Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der
Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt.
(2) Die zuständige Stelle bestätigt der Antragstellerin
oder dem Antragsteller innerhalb eines Monats den
Eingang des Antrags einschließlich der nach § 12
Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei
der zuständigen Stelle mitzuteilen und auf die Frist
nach Absatz 3 und die Voraussetzungen für den
Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. Sind die nach §
12 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die zuständige Stelle innerhalb der Frist des
Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind.
Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der
Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt.
(3) Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei
Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die
Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Für Antragstellerinnen
und Antragsteller, die ihren Ausbildungsnachweis in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben haben oder deren Ausbildungsnachweise in
einem dieser genannten Staaten anerkannt wurden,
kann die Fristverlängerung nach Satz 3 höchstens
einen Monat betragen. Die Fristverlängerung ist zu
begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
(3) Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei
Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die
Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Für Antragstellerinnen
und Antragsteller, die ihren Ausbildungsnachweis in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch
Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben
oder deren Ausbildungsnachweise in einem dieser
genannten Staaten anerkannt wurden, kann die
Fristverlängerung nach Satz 3 höchstens einen Monat betragen. Die Fristverlängerung ist zu begründen
und rechtzeitig mitzuteilen.
(4) Im Fall des § 12 Absatz 4 und 5 ist der Lauf der (4) Im Fall des § 12 Absatz 4 und 5 ist der Lauf der
- 90 Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt. Im Fall
des § 14 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zur
Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens
gehemmt.
Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt. Im Fall
des § 14 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zur
Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens
gehemmt.
(5) Die zuständige Stelle richtet sich nach dem jewei- (5) Die zuständige Stelle richtet sich nach dem jeweiligen Fachrecht.
ligen Fachrecht.
(6) Die für das jeweilige Fachrecht zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die mit der Feststellung der Gleichwertigkeit verbundenen Aufgaben
durch Rechtsverordnung auf andere Stellen, die
Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen,
zu übertragen.
(6) Die für das jeweilige Fachrecht zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die mit der Feststellung der Gleichwertigkeit verbundenen Aufgaben
durch Rechtsverordnung auf andere Stellen, die
Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen,
zu übertragen.
(7) Zuständige Stellen können vereinbaren, dass die
ihnen durch dieses oder auf Grund dieses Gesetzes
übertragenen Aufgaben von einer anderen zuständigen Stelle, deren Sitz auch in einem anderen Bundesland sein kann, wahrgenommen werden. Die
Vereinbarung bedarf der Genehmigung der jeweils
zuständigen Senatsverwaltung.
(7) Zuständige Stellen können vereinbaren, dass die
ihnen durch dieses oder auf Grund dieses Gesetzes
übertragenen Aufgaben von einer anderen zuständigen Stelle, deren Sitz auch in einem anderen Bundesland sein kann, wahrgenommen werden. Die
Vereinbarung bedarf der Genehmigung der jeweils
zuständigen Senatsverwaltung.
(8)
Das Verfahren kann auch über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Absatz
1 des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Berlin vom 18. November 2009
(GVBl. S. 674), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses
Gesetzes] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
§ 13a
Europäischer Berufsausweis
(1)
Für Berufe, für die aufgrund von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission
nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG
ein Europäischer Berufsausweis eingeführt ist, stellt
die zuständige Stelle auf Antrag einen Europäischen
Berufsausweis aus. Für Inhaberinnen oder Inhabern
inländischer Berufsqualifikationen, die beabsichtigen
sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen
oder Dienstleistungen nach Artikel 7 Absatz 4 der
Richtlinie 2005/36/EG zu erbringen, führt sie die
vorbereitenden Schritte für die Ausstellung eines
Europäischen Berufsausweises durch den Aufnahmemitgliedstaat durch.
(2)
Der Europäische Berufsausweis kann von
Personen beantragt werden, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
erworben haben oder deren Ausbildungsnachweise
in einem dieser Staaten anerkannt wurden.
(3)
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln
4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG, der dazu er-
- 91 gangenen Durchführungsverordnung (EU) Nr.
2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des
Vorwarnmechanismus
gemäß
der
Richtlinie
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27) sowie gegebenenfalls weiteren Durchführungsrechtsakten.
(4)
Die für das jeweilige Fachrecht zuständige
Senatsverwaltung wird ermächtigt, ergänzend zu
den in Absatz 3 bezeichneten Regelungen durch
Rechtsverordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Artikels 4a Absatz 7 der Richtlinie
2005/36/EG zu treffen.
(5)
Die Absätze 1 bis 4 lassen die Verfahren
nach den §§ 9 bis 13 unberührt.
§ 13b
Vorwarnmechanismus
(1)
Hat die zuständige Stelle des Landes Berlin
im Sinne des Absatzes 6 davon Kenntnis erlangt,
dass einer oder einem Berufsangehörigen durch
gerichtliche Entscheidung oder durch Verwaltungsakt die Ausübung ihres oder seines Berufes ganz
oder teilweise - auch vorübergehend - untersagt
worden ist oder ihr oder ihm diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden sind, so hat sie die
zuständigen Stellen aller anderen Mitgliedstaaten
sowie aller anderen Bundesländer hiervon zu unterrichten. Diese Pflicht zur Vorwarnung besteht in Bezug auf die in Artikel 56a Absatz 1 der Richtlinie
2005/36/EG genannten Berufe und auch in Bezug
auf Personen, die ihre Berufsqualifikation in der
Bundesrepublik Deutschland erworben haben. Die
zuständige Stelle übermittelt die in Artikel 56a Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Daten
über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI.
(2)
Die Vorwarnung ist auszulösen, sobald eine
vollziehbare Entscheidung eines Gerichts oder einer
sonst zuständigen Stelle vorliegt. Die zuständigen
Stellen der Mitgliedstaaten und jene aller anderen
Bundesländer sind unverzüglich zu unterrichten,
wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder
Beschränkung nach Absatz 1 abgelaufen ist. Im
Rahmen der Unterrichtung hat die zuständige Stelle
auch das Datum des Ablaufs der Maßnahme und
gegebenenfalls spätere Änderungen dieses Datums
anzugeben. Gleichzeitig mit der Übermittlung einer
Vorwarnung ist die zuständige Stelle verpflichtet, die
hiervon betroffene Person darüber zu unterrichten,
1.
welchen Rechtsbehelf sie gegen die Vorwarnung einlegen kann,
2.
dass sie die Berichtigung der Vorwarnung ver-
- 92 langen kann und
3.
dass ihr im Falle einer unrichtigen Übermittlung
ein Schadenersatzanspruch zusteht.
Die zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen
Stellen der Mitgliedstaaten und jene aller anderen
Bundesländer darüber, wenn eine betroffene Person
einen Rechtsbehelf gegen die Vorwarnung eingelegt
hat. Sobald die Vorwarnung oder Teile davon unrichtig werden, sind sie unverzüglich zu löschen.
(3)
Hat jemand die Anerkennung seiner Berufsqualifikation beantragt und wird nachfolgend von
einem Gericht festgestellt, dass die Person dabei
gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet
hat, so hat die zuständige Stelle im Sinne des Absatzes 6 die zuständigen Stellen aller übrigen Mitgliedstaaten sowie aller anderen Bundesländer über
das Binnenmarkt-Informationssystem IMI von der
Identität dieser Person und dem der Gerichtsentscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt zu informieren. Gleichzeitig mit der Übermittlung einer
Vorwarnung ist die zuständige Stelle verpflichtet, die
hiervon betroffene Person schriftlich hierüber zu
unterrichten. Die gerichtliche Feststellung muss noch
nicht in Rechtskraft erwachsen sein. Absatz 2 gilt mit
den Maßgaben, dass die Vorwarnung auszulösen
ist, sobald die mit Gründen versehene Gerichtsentscheidung vorliegt, und dass eine aktualisierte Unterrichtung vorzunehmen ist, wenn die Gerichtsentscheidung aufgehoben, abgeändert, bestätigt oder in
Rechtskraft erwachsen ist.
(4)
Die Verarbeitung personenbezogener Daten
nach den vorstehenden Absätzen erfolgt im Einklang
mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31) und der
Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der
Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation
(ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).
(5)
Das Verfahren richtet sich nach Artikel 56a
der Richtlinie 2005/36/EG, der dazu ergangenen EUDurchführungsverordnung 2015/983 sowie gegebenenfalls weiteren Durchführungsrechtsakten.
(6)
Zuständige Stelle im Sinne dieser Norm ist
a)
für die Entgegennahme einer Vorwarnung durch
das Binnenmarkt-Informationssystem IMI die für
die Anerkennung der entsprechenden ausländischen Berufsqualifikationen zuständige Behörde,
b)
für
die
Mitteilung
im
Binnenmarkt-
- 93 Informationssystem IMI über den Aus-spruch einer Vorwarnung die Behörde oder das Gericht,
die beziehungs-weise das gemäß Artikel 56a
Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG die
Ausübung des Berufes untersagt hat oder das
gemäß Artikel 56a Absatz 3 der Richtlinie
2005/36/EG die Verwendung gefälschter
Berufsqualifikationsnachweise festgestellt hat.
(7)
Die für das jeweilige Fachrecht zuständige
Senatsverwaltung wird ermächtigt, ergänzend zu
den in Absatz 5 bezeichneten Regelungen durch
Rechtsverordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG zu
treffen.
§ 13c
Partieller Zugang
(1)
Liegen sämtliche Voraussetzungen des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG vor, so gewährt die
zuständige Stelle gemäß den Vorgaben dieses Artikels auf Antrag und auf Einzelfallbasis einen partiellen Zugang zu einer reglementierten Berufstätigkeit,
soweit sich die Berufstätigkeit objektiv von anderen
im Aufnahmemitgliedstaat unter diesen reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen lässt.
(2)
Sobald partieller Zugang gewährt worden ist,
ist für die Berufstätigkeit die Berufsbezeichnung des
Herkunftsstaates in der deutschen Übersetzung zu
führen.
(3)
Die für das jeweilige Fachrecht zuständige
Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des
Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen.
…
…
Teil 3
Schlussvorschriften
Teil 3
Schlussvorschriften
§ 17
Statistik
§ 17
Statistik
(1) Über die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach diesem Gesetz und nach anderen
berufsrechtlichen Gesetzen und Verordnungen wird
eine Landesstatistik durchgeführt.
(1) Über die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach diesem Gesetz und nach anderen
berufsrechtlichen Gesetzen und Verordnungen wird
eine Landesstatistik durchgeführt.
(2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegan- (2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr folgende Erhebungsmerkmale:
gene Kalenderjahr folgende Erhebungsmerkmale:
1.
Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Wohnort der 1.
Antragstellerin oder des Antragstellers, Datum
der Antragstellung,
Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Wohnort der
Antragstellerin oder des Antragstellers, Datum
der Antragstellung,
2.
Ausbildungsstaat, deutscher Referenzberuf oder 2.
Ausbildungsstaat, deutscher Referenzberuf oder
- 94 deutsche Referenzausbildung,
deutsche Referenzausbildung,
3.
Datum der Entscheidung, Gegenstand und Art 3.
der Entscheidung,
Datum der Entscheidung, Gegenstand und Art
der Entscheidung,
4.
Meldungen und Entscheidungen betreffend die 4.
Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 7 Absatz 1
und 4 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in ihrer jeweils geltenden Fassung,
Meldungen und Entscheidungen betreffend die
Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 7 Absatz 1
und 4 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in ihrer jeweils geltenden Fassung,
5.
eingelegte Rechtsbehelfe und Entscheidungen 5.
darüber.
eingelegte Rechtsbehelfe und Entscheidungen
darüber.
(3) Hilfsmerkmale sind:
(3) Hilfsmerkmale sind:
6.
Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen,
6.
7.
Name und Telefonnummer sowie Adresse für 7.
elektronische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
(4) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die
Angaben nach Absatz 3 Nummer 2 sind freiwillig.
Auskunftspflichtig sind die nach diesem Gesetz und
nach anderen berufsrechtlichen Gesetzen und Verordnungen für die Verfahren zur Feststellung der
Gleichwertigkeit zuständigen Stellen.
Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen,
Name und Telefonnummer sowie Adresse für
elektronische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
(4) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die
Angaben nach Absatz 3 Nummer 2 sind freiwillig.
Auskunftspflichtig sind die nach diesem Gesetz und
nach anderen berufsrechtlichen Gesetzen und Verordnungen für die Verfahren zur Feststellung der
Gleichwertigkeit zuständigen Stellen.
(5) Die Angaben sind elektronisch an das Amt für (5) Die Angaben sind elektronisch an das Amt für
Statistik Berlin-Brandenburg zu übermitteln.
Statistik Berlin-Brandenburg zu übermitteln. Das Amt
für Statistik Berlin-Brandenburg darf Daten an das
Statistische Bundesamt zum Zwecke der Erstellung
einer koordinierten Länderstatistik und an die Statistischen Ämter der Bundesländer zum Zwecke der
Erstellung von länderübergreifenden Regionalstatistiken übermitteln und von den Statistischen Ämtern
der Bundesländer zum Zwecke der Erstellung von
länderübergreifenden Regionalstatistiken auch erhalten. Dies umfasst die Merkmale nach Absatz 2.
(6) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverord- (6) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
nung
1.
die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, 1.
die Periodizität zu verlängern sowie den Kreis
der zu Befragenden einzuschränken, wenn die
Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder
Häufigkeit benötigt werden;
die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen,
die Periodizität zu verlängern sowie den Kreis
der zu Befragenden einzuschränken, wenn die
Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder
Häufigkeit benötigt werden;
2.
einzelne neue Merkmale einzuführen, wenn dies 2.
zur Deckung eines geänderten Bedarfs für den
in § 1 genannten Zweck erforderlich ist und
durch gleichzeitige Aussetzung anderer Merkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs
vermieden wird; nicht eingeführt werden können
Merkmale, die besondere Arten personenbezogener Daten im Sinne des § 6a Absatz 1 des
einzelne neue Merkmale einzuführen, wenn dies
zur Deckung eines geänderten Bedarfs für den
in § 1 genannten Zweck erforderlich ist und
durch gleichzeitige Aussetzung anderer Merkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs
vermieden wird; nicht eingeführt werden können
Merkmale, die besondere Arten personenbezogener Daten im Sinne des § 6a Absatz 1 des
- 95 -
3.
Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1990
(GVBl. 1991 S. 16, 54), das zuletzt durch Gesetz
vom 16. Mai 2012 (GVBl. S. 137) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung betreffen;
Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1990
(GVBl. 1991 S. 16, 54), das zuletzt durch Gesetz
vom 16. Mai 2012 (GVBl. S. 137) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung betreffen;
die Erhebung von Merkmalen anzuordnen, so- 3.
weit dies zur Umsetzung oder Durchführung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.
die Erhebung von Merkmalen anzuordnen, soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.
(7)
An die obersten Landesbehörden dürfen zur
Verwendung gegenüber dem Berliner Abgeordnetenhaus, dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat für Zwecke der kontinuierlichen Beobachtung
und Evaluation der Verfahren zur Feststellung der
Gleichwertigkeit nach diesem Gesetz und den anderen berufsrechtlichen Rechtsvorschriften des Landes
Berlin sowie für Planungszwecke, jedoch nicht für
die Regelung in Einzelfällen, vom Amt für Statistik
Berlin-Brandenburg Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
§ 18
Evaluation und Bericht
(1) Auf der Grundlage der Statistik nach § 17 überprüft der Senat spätestens nach Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes seine Anwendung und Auswirkungen.
§ 18
Evaluation und Bericht
(1) Auf der Grundlage der Statistik nach § 17 überprüft der Senat Anwendung und Auswirkungen dieses Gesetzes. Die Evaluation ist so durchzuführen,
dass Ergebnisse spätestens zum Ende des Jahres
2019 vorliegen. Die Evaluation soll die Umsetzung
und Wirksamkeit der Verfahren zur Anerkennung
ausländischer Berufsqualifikationen durch die Bundesländer sowohl bezogen auf landes- als auch auf
bundesrechtlich geregelte Berufe umfassen. Sie soll
auch die Entwicklung des Anerkennungsprozesses
berücksichtigen.
(2) Über das Ergebnis ist dem Abgeordnetenhaus
(2) Über das Ergebnis ist dem Abgeordnetenhaus von Berlin zu berichten.
von Berlin zu berichten.
…
…
§ 20
Übergangsregelung
Bis zum Inkrafttreten bundesrechtlicher Regelungen,
wonach Gerichte ermächtigt oder verpflichtet werden, die in § 13b Absatz 6 Buchstabe b genannten
Mitteilungspflichten im Binnenmarkt-Informationssystem IMI auszulösen, bleiben an Stelle der Gerichte die für die Anerkennung der entsprechenden ausländischen Berufsqualifikationen zuständigen Behörden zuständig. Der Tag, an dem die genannte Regelung in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt
- 96 für Berlin bekannt zu geben.
Artikel 2 - Änderung des EG-Richtlinienumsetzungsgesetzes für Lehrkräfte
Alte Fassung
Neue Fassung
EG-Richtlinienumsetzungsgesetz für Lehrkräfte
vom 17. September 2008 (GVBl. S. 246),
geändert durch Artikel III des Gesetzes
vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39)
Gesetz zur Anerkennung und Gleichstellung
ausländischer Lehrkräftequalifikationen (Lehrkräftequalifikationsfeststellungsgesetz Berlin LQFG Bln)
Amtliche Fußnote: Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. September 2005
(ABl. EU Nr. L 255 S. 22).
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93
vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L
305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die
Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013,
S. 132) geändert worden ist.
Darüber hinaus dient das Gesetz der Umsetzung der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/983 der
Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom
25.6.2015, S. 27).
§1
Begriffsbestimmungen
§1
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist Herkunftstaat der (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist Herkunftstaat der
Staat, in dem eine Berufsqualifikation im Sinne des Staat, in dem eine Berufsqualifikation im Sinne des
Absatzes 2 erworben oder anerkannt wurde.
Absatzes 2 erworben oder anerkannt wurde.
(2) Berufsqualifikation im Sinne dieses Gesetzes ist
eine durch Ausbildungsnachweise, Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise dokumentierte berufliche Qualifikation, die die
Anforderungen von Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe b
oder c oder Absatz 3 oder von Artikel 12 oder von
Artikel 13 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b oder Absatz 2
Satz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 der Richtlinie
2005/36/EG erfüllt, oder eine in einem anderen Staat
erworbene oder bereits in einem EU-Mitgliedstaat
anerkannte berufliche Qualifikation, die vergleichbare Anforderungen erfüllt.
(2) Berufsqualifikation im Sinne dieses Gesetzes ist
eine durch Ausbildungsnachweise, Diplome, Prüfungszeugnisse
oder
sonstige
Befähigungsnachweise dokumentierte berufliche Qualifikation,
die die Anforderungen der Richtlinie 2005/36/EG
erfüllt.
- 97 §2
Gleichstellung
§2
Gleichstellung
(1) Eine in einem anderen Staat nach einer mindestens dreijährigen Hochschulausbildung erworbene
oder anerkannte Berufsqualifikation für einen Lehrkräfteberuf auf dem Niveau von Artikel 11 Buchstabe
d oder e der Richtlinie 2005/36/EG, die im Herkunftstaat unmittelbaren Zugang zu einem gleichartigen
Beruf gewährt, wird auf Antrag von der für das
Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung der Befähigung für ein Lehramt im Land Berlin im Sinne
von § 12 Abs. 2 des Lehrerbildungsgesetzes gleichgestellt, wenn
(1) Eine in einem anderen Staat nach einer mindestens dreijährigen Hochschulausbildung erworbene
oder gleichgestellte Berufsqualifikation für einen
Lehrkräfteberuf auf dem Niveau von Artikel 11 Buchstabe d oder e der Richtlinie 2005/36/EG, die im
Herkunftsstaat unmittelbaren Zugang zu einem
gleichartigen Beruf gewährt, wird auf Antrag von der
für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung
der Befähigung für ein Lehramt im Land Berlin im
Sinne von § 2 Absatz 2 des Lehrkräftebildungsgesetzes gleichgestellt, wenn
1.
die Dauer der zur Erlangung ihrer Berufs- 1.
qualifikation im Sinne des Artikels 3 Abs. 1
Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Ausbildung die für das Lehramt
im Land Berlin vorgeschriebene Ausbildungsdauer um nicht mehr als ein Jahr unterschreitet und
die zur Erlangung dieser Berufsqualifikation
erforderliche Ausbildung keine wesentlichen
fachwissenschaftlichen,
künstlerischen,
fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen oder schulpraktischen Unterschiede
gegenüber der Lehramtsausbildung im Land
Berlin aufweist oder
2.
die zur Erlangung dieser Berufsqualifikation 2.
erforderliche Ausbildung keine wesentlichen
fachwissenschaftlichen,
künstlerischen,
fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen oder schulpraktischen Unterschiede
gegenüber der Lehramtsausbildung im Land
Berlin aufweist.
zwar in Nummer 1 genannte Unterschiede
bestehen, diese jedoch durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige
nachgewiesene einschlägige Qualifikationen
aus-geglichen wurden.
Für die Prüfung der Gleichstellungsfähigkeit sind
Ausbildungen von weniger als vierjähriger Dauer
dem Niveau von Artikel 11 Buchstabe d und Ausbildungen von mindestens vierjähriger Dauer dem Niveau von Artikel 11 Buchstabe e zuzuordnen. Auf
Lehramtsausbildungen, die den erfolgreichen Abschluss eines postsekundären Ausbildungsgangs
von mehr als vierjähriger Dauer voraussetzen, findet
Artikel 13 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG keine
Anwendung.
Für die Prüfung der Gleichstellungsfähigkeit sind
Ausbildungen von weniger als vierjähriger Dauer
dem Niveau von Artikel 11 Buchstabe d und Ausbildungen von mindestens vierjähriger Dauer dem Niveau von Artikel 11 Buchstabe e zuzuordnen.
(2) Entspricht die Ausbildungsdauer nicht der nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erforderlichen Dauer, so
darf von der den Antrag stellenden Person der
Nachweis von Berufserfahrung verlangt werden. Die
Dauer der nachzuweisenden Berufserfahrung beträgt das Doppelte der fehlenden Ausbildungszeit,
höchstens jedoch vier Jahre. Die in Satz 2 geforderte
Dauer nachzuweisender Berufserfahrung darf in
begründeten Ausnahmefällen unterschritten werden.
(3) Entspricht der Ausbildungsinhalt nicht den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so
darf von der den Antrag stellenden Person verlangt
werden, dass sie nach ihrer Wahl entweder einen
Anpassungslehrgang erfolgreich durchläuft oder eine
Eignungsprüfung erfolgreich ablegt. Im Rahmen der
nach Satz 1 zu treffenden Feststellung ist zu prüfen,
ob die von der den Antrag stellenden Person durch
ihre Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die
(2) Entspricht der Ausbildungsinhalt nicht den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, so
darf von der den Antrag stellenden Person verlangt
werden, dass sie nach ihrer Wahl entweder einen
Anpassungslehrgang erfolgreich durchläuft oder eine
Eignungsprüfung erfolgreich ablegt.
- 98 wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise abdecken. Kann Berufserfahrung die wesentlichen
Unterschiede teilweise ausgleichen, so sind die Anforderungen an die im Anpassungslehrgang zu erwerbenden oder in der Eignungsprüfung nachzuweisenden Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend
zu reduzieren.
(4) Von der den Antrag stellenden Person darf nur
entweder ein Nachweis nach Absatz 2 oder eine
Maßnahme nach Absatz 3 verlangt werden. Wird
von der den Antrag stellenden Person der Nachweis
nach Absatz 2 verlangt, so gilt der Ausbildungsinhalt
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 als erfüllt. Wird von
der den Antrag stellenden Person eine Maßnahme
nach Absatz 3 verlangt, so gilt die Ausbildungsdauer
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als erfüllt.
(5) Eine Berufsqualifikation steht auch dann der
Befähigung für ein Berliner Lehramt gleich, wenn sie
in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland diesem oder einem entsprechenden Lehramt
gleichgestellt worden ist und die Ausbildung für das
Lehramt des anderen Landes im Land Berlin anerkannt wird. Wird diese Anerkennung von bestimmten
Voraussetzungen abhängig gemacht, so dürfen nur
diese von der den Antrag stellenden Person verlangt
werden.
(3) Eine Berufsqualifikation steht auch dann der
Befähigung für ein Berliner Lehramt gleich, wenn sie
in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ordnungsgemäß diesem oder einem entsprechenden Lehramt gleichgestellt worden ist und die
Ausbildung für das Lehramt des anderen Landes der
Lehrkräfteausbildung im Land Berlin entspricht. Wird
diese Gleichstellung von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht, so dürfen nur diese von der
den Antrag stellenden Person verlangt werden.
§ 2a
Anwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin
§3
Anwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin
vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39) in der jeweils
geltenden Fassung findet mit Ausnahme des § 17
(Statistik) und des § 19 (Beratungsanspruch) keine
Anwendung.
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin
vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39), das durch Artikel
1 des Gesetzes vom [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme des
§ 11 Absatz 4 (Eignungsprüfung), des § 13 Absatz 8
(Einheitlicher Ansprechpartner), des § 13b (Vorwarnmechanismus), des § 17 (Statistik) und des §
19 (Beratungsanspruch) keine Anwendung.
§3
Verfahren
§4
Verfahren
(1) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung bestätigt der den Antrag stellenden Person
binnen eines Monats nach Eingang des Antrags auf
Gleichstellung den Empfang der Unterlagen. Dem
Antrag sind beizufügen:
(1) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung bestätigt der den Antrag stellenden Person
binnen eines Monats nach Eingang des Antrags auf
Gleichstellung den Empfang der Unterlagen. Dem
Antrag sind beizufügen:
1.
ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines 1.
anderen Staates,
Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
2.
erforderliche Ausbildungsnachweise im Sin- 2.
ne der Richtlinie 2005/36/EG oder vergleichbare Nachweise eines Drittstaates,
die erforderlichen Ausbildungsnachweise im
Sinne der Richtlinie 2005/36/EG oder vergleichbare Nachweise eines Drittstaates,
3.
Bescheinigungen über Dauer und Art bisher 3.
Studiennachweise, aus denen die Studienin-
- 99 -
4.
5.
ausgeübter beruflicher Tätigkeiten als Lehrkraft in einem anderen Staat,
halte, der Studienumfang und die Dauer der
absolvierten Ausbildung zur Erlangung der
Berufsqualifikation hervorgehen,
Studiennachweise, aus denen die Studienin- 4.
halte und die Dauer der absolvierten Ausbildung zur Erlangung der Berufsqualifikation
hervorgehen,
5.
Bescheinigungen über Dauer und Art bisher
ausgeübter beruflicher Tätigkeiten als Lehrkraft im Schuldienst,
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls mit 6.
welchem Ergebnis die den Antrag stellende
Person in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden
Antrag gestellt, einen Anpassungslehrgang
durchlaufen oder eine Eignungsprüfung abgelegt hat.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls mit
welchem Ergebnis die den Antrag stellende
Person in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden
Antrag gestellt, einen Anpassungslehrgang
durchlaufen oder eine Eignungsprüfung abgelegt hat.
gegebenenfalls sonstige Befähigungsnachweise einschließlich von Nachweisen über
sonstige einschlägige Qualifikationen im
Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2,
Die Erklärung ist in deutscher Sprache anzufertigen; Die Erklärung ist in deutscher Sprache anzufertigen;
Urkunden ist eine deutsche Übersetzung eines ver- Urkunden ist eine deutsche Übersetzung einer öfeidigten Dolmetschers beizufügen.
fentlich beeidigten Übersetzerin oder Dolmetscherin
oder eines öffentlich beeidigten Übersetzers oder
Dolmetschers sowie gegebenenfalls eine Transliteration beizufügen.
(2) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung vergleicht die Ausbildung und den Ausbildungsnachweis der den Antrag stellenden Person
mit den Voraussetzungen einer Lehramtsbefähigung
im Land Berlin und entscheidet, ob und gegebenenfalls welche zusätzlichen Nachweise nach § 2 Abs. 2
oder Maßnahmen nach § 2 Abs. 3 erforderlich sind.
(2) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung vergleicht die Ausbildung der den Antrag
stellenden Person mit den Voraussetzungen einer
Lehramtsbefähigung im Land Berlin und entscheidet,
ob die Ausbildung gleichgestellt werden kann, ob für
eine Gleichstellung eine Anpassungsmaßnahme
erforderlich ist oder ob die Voraussetzungen für einen partiellen Zugang im Sinne des § 10 vorliegen.
(3) Die Entscheidung nach Absatz 2 ist der den
Antrag stellenden Person nach Eingang der vollständigen Unterlagen innerhalb der in Artikel 51 Abs.
2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Frist mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung
bekannt zu geben. Sie muss enthalten:
(3) Die Entscheidung nach Absatz 2 ist der den
Antrag stellenden Person nach Eingang der vollständigen Unterlagen innerhalb der in Artikel 51 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Frist mit
einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung
bekannt zu geben. Sie muss enthalten:
1.
die Feststellung, dass eine Lehrkräfteausbildung nach dem Recht des Herkunftstsaates
vorliegt,
1.
die Zuordnung der beruflichen Ausbildung 2.
und Tätigkeit der den Antrag stellenden Person zu einem Berliner Lehramt,
2.
eine Feststellung, ob die für das Lehramt
vorgeschriebene Ausbildungsdauer um mehr
als ein Jahr unterschritten wird,
die Zuordnung der beruflichen Ausbildung
der den Antrag stellenden Person zu einem
Berliner Lehramt sowie eine Mitteilung über
das Niveau der vorgelegten Berufsqualifikation und über das im Aufnahmestaat verlangte Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG,
3.
eine Feststellung über wesentliche Defizite 3.
gegenüber der begehrten Berliner Lehramtsbefähigung,
eine Feststellung über das etwaige Vorliegen
wesentlicher Ausbildungsunterschiede gegenüber der vergleichbaren Berliner Lehramtsbefähigung,
- 100 4.
die Mitteilung
4.
die Mitteilung
a)
der Dauer und der wesentlichen Inhalte eines möglichen Anpassungslehrgangs sowie
a)
der Dauer und der wesentlichen Inhalte eines möglichen Anpassungslehrgangs sowie
b)
der Sachgebiete und des ungefähren Prüfungstermins einer möglichen
Eignungsprüfung.
b)
der Sachgebiete einer möglichen
Eignungsprüfung.
(4) Mit der anschließenden Bewerbung um Zulassung zu einer bestimmten Maßnahme nach § 2 Abs.
3 Satz 1 übt die den Antrag stellende Person ihr
Wahlrecht aus.
(4) Mit der anschließenden Bewerbung um Zulassung zu einer bestimmten Maßnahme nach § 2 Absatz 2 übt die den Antrag stellende Person ihr Wahlrecht aus.
(5) Gegen Entscheidungen nach Absatz 2 ist der
Widerspruch zulässig. Den Widerspruchsbescheid
erlässt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung.
(5) Gegen Entscheidungen nach Absatz 2 ist der
Widerspruch zulässig. Den Widerspruchsbescheid
erlässt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung.
§4
Anpassungslehrgang
§5
Anpassungslehrgang
(1) Der Anpassungslehrgang umfasst die Ausübung des Berufs in einem der nachgewiesenen
Berufsqualifikation entsprechenden Lehramt unter
der Verantwortung eines oder einer qualifizierten
Berufsangehörigen und geht gegebenenfalls mit
einer Zusatzausbildung einher. Der Anpassungslehrgang ist Gegenstand einer Bewertung.
(1) Der schulpraktische Teil des Anpassungslehrgangs umfasst die Ausübung des Berufs in einem
der nachgewiesenen Berufsqualifikation entsprechenden Lehramt unter der Verantwortung eines
oder einer qualifizierten Berufsangehörigen und geht
gegebenenfalls mit einer Zusatzausbildung (Studienleistungen) einher. Der Anpassungslehrgang ist Gegenstand einer Bewertung.
(2) Die Zusatzausbildung erstreckt sich auf die
Bereiche, in denen die im Herkunftstaat erworbene
Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede gegenüber der Lehramtsausbildung im Land Berlin aufweist, und kann mit der Verpflichtung verbunden
sein, fachwissenschaftliche oder künstlerische, fachdidaktische und erziehungswissenschaftliche Defizite
durch erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen an einer Universität oder Hochschule auszugleichen.
(2) Die Zusatzausbildung erstreckt sich auf die
Bereiche, in denen die im Herkunftstaat erworbene
Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede gegenüber der Lehramtsausbildung im Land Berlin aufweist, und kann mit der Verpflichtung verbunden
sein, fachwissenschaftliche oder künstlerische, fachdidaktische und erziehungswissenschaftliche Ausbildungsunterschiede durch erfolgreiche Teilnahme an
Lehrveranstaltungen an einer Universität oder Hochschule auszugleichen.
(3) Teilnehmende Personen an einem Anpassungslehrgang werden für dessen schulpraktischen Teil in
ein Ausbildungsverhältnis aufgenommen und erhalten in dieser Zeit ein Unterhaltsgeld in Höhe der
Anwärterbezüge für das Lehramt, dem sie zugeordnet wurden. Die Dauer wird von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung entsprechend
den festgestellten Defiziten bestimmt; sie beträgt
mindestens sechs Monate und höchstens drei Jahre.
Wird der Anpassungslehrgang nachweislich unverschuldet für längere Zeit, die mindestens 10 vom
Hundert der festgesetzten Dauer des Anpassungslehrgangs beträgt, unterbrochen, so ist er um diese
Zeit zu verlängern.
(3) Teilnehmende Personen an einem Anpassungslehrgang werden für dessen schulpraktischen Teil in
ein Ausbildungsverhältnis aufgenommen und erhalten in dieser Zeit ein Unterhaltsgeld in Höhe der
Anwärterbezüge für das Lehramt, dem sie zugeordnet wurden. Die Dauer des schulpraktischen Teils
des Anpassungslehrgangs wird von der für das
Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung entsprechend den festgestellten Ausbildungsunterschieden
bestimmt; sie beträgt mindestens sechs Monate und
höchstens drei Jahre. Wird der Anpassungslehrgang
nachweislich unverschuldet für längere Zeit, die mindestens 10 vom Hundert der festgesetzten Dauer
des Anpassungslehrgangs beträgt, unterbrochen, so
ist er um diese Zeit zu verlängern.
(4) Für Personen, die gemäß Absatz 3 Satz 1 in (4) Für Personen, die gemäß Absatz 3 Satz 1 in
- 101 einen Anpassungslehrgang aufgenommen werden,
gelten die Bestimmungen über die Pflichten von
Beamten nach dem Landesbeamtengesetz entsprechend.
einen Anpassungslehrgang aufgenommen werden,
gelten die Bestimmungen über die Pflichten von
Beamten nach dem Landesbeamtengesetz entsprechend.
(5) Anstelle des Anpassungslehrgangs kann in
geeigneten Fällen auf Antrag eine Ausbildung im
Vorbereitungsdienst erfolgen, wenn die sonstigen
Voraussetzungen für eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst vorliegen und die für die Erteilung von
eigenverantwortlichem
Unterricht
erforderlichen
Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen
sind.
(6) Für Anpassungslehrgänge sind so viele Lehrgangsplätze bereitzustellen, dass alle Bewerber oder
Bewerberinnen, die die Voraussetzungen erfüllen,
eingestellt werden können, soweit und solange eine
nicht ausgeschöpfte fachliche und haushaltsmäßige
Ausbildungskapazität in der jeweiligen Lehrerlaufbahn im Sinne von § 11 a Abs. 1 des Lehrerbildungsgesetzes zur Verfügung steht. Übersteigt die
Bewerberzahl die Aufnahmekapazität, so erfolgt die
Zulassung in entsprechender Anwendung von § 11 a
des Lehrerbildungsgesetzes und der Zulassungsverordnung vom 6. September 1979 (GVBl. S. 1702),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. März
2007 (GVBl. S. 126), in der jeweils geltenden Fassung, soweit die in § 6 genannte Rechtsverordnung
hierzu keine abweichende Bestimmung trifft.
(5) Für den schulpraktischen Teil des Anpassungslehrgangs sind so viele Lehrgangsplätze bereitzustellen, dass alle Bewerberinnen oder Bewerber, die
die Voraussetzungen erfüllen, eingestellt werden
können, soweit und solange eine nicht ausgeschöpfte haushaltsmäßige Ausbildungskapazität im jeweiligen Lehramt im Sinne von § 11 Absatz 1 des Lehrkräftebildungsgesetzes zur Verfügung steht. Übersteigt die Zahl der sich bewerbenden Personen die
Aufnahmekapazität, so erfolgt die Zulassung durch
ein protokolliertes Losverfahren.
(7) Wer bereits unbefristet an einer öffentlichen (6) Wer bereits unbefristet an einer öffentlichen
Berliner Schule als Lehrkraft unterrichtet, kann den Berliner Schule als Lehrkraft unterrichtet, kann den
Anpassungslehrgang berufsbegleitend absolvieren. Anpassungslehrgang berufsbegleitend absolvieren.
(8) Das Recht zur Teilnahme an einem Anpassungslehrgang wird in Bezug auf solche Personen,
die weder Staatsbürger der Europäischen Union
noch solche eines weiteren Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) noch solche der Schweiz sind, dahingehend beschränkt, dass sie nur dann zum Anpassungslehrgang zuzulassen sind, wenn sie bereits
unbefristet an einer öffentlichen Berliner Schule als
Lehrkraft unterrichten.
§5
Eignungsprüfung
§6
Eignungsprüfung
(1) Die Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die
beruflichen Kenntnisse der den Antrag stellenden
Person betreffende staatliche Prüfung, mit der ihre
Fähigkeit, den Beruf einer Lehrkraft im angestrebten
Lehramt auszuüben, beurteilt werden soll.
(1) Die Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die
beruflichen Kenntnisse der den Antrag stellenden
Person betreffende staatliche Prüfung, mit der ihre
Fähigkeit, den Beruf einer Lehrkraft im angestrebten
Lehramt auszuüben, beurteilt werden soll.
(2) Die Eignungsprüfung muss dem Umstand
Rechnung tragen, dass die den Antrag stellende
Person in einem Herkunftstaat über eine berufliche
Qualifikation zur Ausübung eines Lehrkräfteberufs
verfügt. Sie besteht aus zwei Lehrproben sowie einer
(2) Die Eignungsprüfung muss dem Umstand
Rechnung tragen, dass die den Antrag stellende
Person in einem Herkunftstaat über eine berufliche
Qualifikation zur Ausübung eines Lehrkräfteberufs
verfügt. Sie besteht aus einem unterrichtsprakti-
- 102 mündlichen Prüfung und erstreckt sich nur auf Berei- schen Prüfungsteil sowie einer mündlichen Prüfung
che, die von den Ausbildungsnachweisen der den und erstreckt sich nur auf Bereiche, die von den
Antrag stellenden Person nicht abgedeckt werden.
Ausbildungsnachweisen der den Antrag stellenden
Person nicht abgedeckt werden.
(3) Durch die Ablegung der Eignungsprüfung wird (3) Durch die Ablegung der Eignungsprüfung wird
kein Ausbildungsverhältnis zum Land Berlin begrün- kein Ausbildungsverhältnis zum Land Berlin begründet.
det.
§6
Ermächtigung
§7
Verordnungsermächtigung
Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten über den Inhalt und das Verfahren
des Anpassungslehrgangs und der Eignungsprüfung
zu regeln. Dies gilt insbesondere für das Zulassungsverfahren, für Inhalt, Durchführung, Dauer und
Bewertung des Anpassungslehrgangs sowie für die
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, die
Prüfungsleistungen, deren Beurteilung und die Wiederholungsmöglichkeit in der Eignungsprüfung.
Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten über den Inhalt und das Verfahren
des Anpassungslehrgangs und der Eignungsprüfung
zu regeln. Dies gilt insbesondere für das Zulassungsverfahren, für Inhalt, Durchführung, Dauer und
Bewertung des Anpassungslehrgangs, für die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, die
Prüfungsleistungen, deren Beurteilung und die Wiederholungsmöglichkeit in der Eignungsprüfung sowie
für Täuschungsversuche und sonstiges Fehlverhalten.
§7
Bescheinigungen
§8
Bescheinigungen
Soweit es für Entscheidungen über die Gleichstellung oder über die Zulassung zum Anpassungslehrgang oder zur Eignungsprüfung der Vorlage oder
Anforderung von
Soweit es für Entscheidungen über die Gleichstellung, den partiellen Zugang (§ 10) oder über die
Zulassung zum Anpassungslehrgang oder zur Eignungsprüfung der Vorlage oder Anforderung von
1.
Bescheinigungen oder Urkunden darüber, 1.
dass keine schwerwiegenden beruflichen
Verfehlungen, strafrechtlichen Verurteilungen oder sonstige die Eignung der den Antrag stellenden Person für den Beruf der
Lehrkraft in Frage stellenden Umstände bekannt sind,
Bescheinigungen oder Urkunden darüber,
dass keine schwerwiegenden beruflichen
Verfehlungen, strafrechtlichen Verurteilungen oder sonstige die Eignung der den Antrag stellenden Person für den Beruf der
Lehrkraft in Frage stellenden Umstände bekannt sind,
2.
Bescheinigungen oder Urkunden darüber, 2.
dass sich die den Antrag stellende Person
nicht in der Insolvenz befindet,
Bescheinigungen oder Urkunden darüber,
dass sich die den Antrag stellende Person
nicht in der Insolvenz befindet,
3.
Bescheinigungen über die körperliche oder 3.
geistige Gesundheit,
Bescheinigungen über die körperliche oder
geistige Gesundheit,
4.
Führungszeugnissen
Führungszeugnissen
des Herkunftstaats bedarf, genügt eine Bescheinigung oder Unterlage im Sinne des Artikels 50 in
Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie
2005/36/EG, die bei ihrer Vorlage nicht älter als drei
Monate ist.
4.
des Herkunftstaats bedarf, genügt eine Bescheinigung oder Unterlage im Sinne des Artikels 50 in
Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie
2005/36/EG, die bei ihrer Vorlage nicht älter als drei
Monate ist.
- 103 §8
Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse
§9
Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse
(1) Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch
ist, haben vor der Aufnahme der Berufsausübung
einen Nachweis über das Vorhandensein der für die
Berufsausübung als Lehrkraft im Land Berlin erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse zu erbringen.
Dieser kann erbracht werden
(1) Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch
ist, haben vor der Aufnahme der Berufsausübung
einen Nachweis über das Vorhandensein der für die
Berufsausübung als Lehrkraft im Land Berlin erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse zu erbringen.
Dieser kann erbracht werden
1.
durch eine kostenlose von der für das 1.
Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung
durchzuführende schulbezogene Sprachprüfung,
durch eine kostenlose von der für das
Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung
durchzuführende schulbezogene Sprachprüfung,
2.
durch das Große Deutsche Sprachdiplom 2.
des Goethe-Instituts oder
durch das Goethe-Zertifikat C 2: Großes
Deutsches Sprachdiplom oder
3.
durch einen gleichwertigen Nachweis.
durch einen gleichwertigen Nachweis.
3.
(2) Absatz 1 gilt in Bezug auf die Teilnahme an (2) Absatz 1 gilt in Bezug auf die Teilnahme an
einer Anpassungsmaßnahme entsprechend.
einer Anpassungsmaßnahme entsprechend.
(3) Absatz 1 gilt nicht für ausländische Lehrkräfte, (3) Absatz 1 gilt nicht für ausländische Lehrkräfte,
die ausschließlich in ihrer nichtdeutschen Mutter- die ausschließlich in ihrer nichtdeutschen Muttersprache unterrichten.
sprache unterrichten.
§ 10
Partieller Zugang
Personen, deren ausländische Lehrkräftequalifikation zwar nicht gemäß § 2 Absatz 1 mit einem Berliner
Lehramt gleichgestellt werden kann, deren im Ausland erworbene Lehrkräftequalifikation aber von der
für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung
als abgeschlossene Lehrkräftequalifikation nach dem
Recht ihres Herkunftstaates festgestellt werden
kann, können einen partiellen Zugang zum Berliner
Schuldienst erhalten. Ein Anspruch auf Verwendung
im staatlichen Schuldienst kann aus der Gewährung
des partiellen Zugangs nicht abgeleitet werden.
§9
Einstellung in den staatlichen Schuldienst
§ 11
Einstellung in den staatlichen Schuldienst
Personen, deren Berufsqualifikationen gemäß § 2
Abs. 1 gleichgestellt worden sind und die den Nachweis der für die Berufsausübung als Lehrkraft im
Land Berlin erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse erbracht haben, können sich gleichberechtigt
mit Bewerbern oder Bewerberinnen, die eine Zweite
Staatsprüfung im jeweiligen Lehramt abgelegt haben, um die Einstellung in den staatlichen Schuldienst bewerben. Ein Anspruch auf Verwendung im
staatlichen Schuldienst kann aus der Gleichstellungsentscheidung nicht abgeleitet werden.
Personen, deren Berufsqualifikationen gemäß § 2
Absatz 1 gleichgestellt worden sind und die den
Nachweis der für die Berufsausübung als Lehrkraft
im Land Berlin erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse erbracht haben, können sich gleichberechtigt mit Bewerbern oder Bewerberinnen, die eine
Staatsprüfung im Sinne von § 13 des Lehrkräftebildungsgesetzes im jeweiligen Lehramt abgelegt haben, um die Einstellung in den staatlichen Schuldienst bewerben. Ein Anspruch auf Verwendung im
staatlichen Schuldienst kann aus der Gleichstellungsentscheidung nicht abgeleitet werden.
- 104 Artikel 3 - Änderung des Lehrkräftebildungsgesetzes
Alte Fassung
Neue Fassung
Lehrkräftebildungsgesetz
vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 49)
§ 14
Anerkennung von lehramtsbezogenen Abschlüssen
anderer Länder und von im Ausland erworbenen
Abschlüssen, muttersprachliche Lehrkräfte
§ 14
Anerkennung von lehramtsbezogenen Abschlüssen
anderer Länder und von im Ausland erworbenen
Abschlüssen, muttersprachliche Lehrkräfte
(1) Lehramtsbezogene Masterabschlüsse und Erste
Staatsprüfungen für ein Lehramt, die in anderen
Ländern in der Bundesrepublik Deutschland erworben wurden, sind anerkannt. Sie eröffnen den Zugang zum Vorbereitungsdienst, wenn sie im jeweiligen Land der Bundesrepublik Deutschland zum Zugang zum Vorbereitungsdienst berechtigen und
wenn die Fächer und das jeweilige Lehramt in Berlin
ausgebildet werden.
(1) Lehramtsbezogene Masterabschlüsse und Erste
Staatsprüfungen für ein Lehramt, die in anderen
Ländern in der Bundesrepublik Deutschland erworben wurden, sind anerkannt. Sie eröffnen den Zugang zum Vorbereitungsdienst, wenn sie im jeweiligen Land der Bundesrepublik Deutschland zum Zugang zum Vorbereitungsdienst berechtigen und
wenn die Fächer und das jeweilige Lehramt in Berlin
ausgebildet werden.
(2) Eine in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Staatsprüfung im Sinne
des § 13 (Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt) wird
im Land Berlin als Lehramtsbefähigung anerkannt
und einem Lehramt gemäß § 2 Absatz 2 zugeordnet.
(2) Eine in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Staatsprüfung im Sinne
des § 13 (Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt) wird
im Land Berlin als Lehramtsbefähigung anerkannt
und einem Lehramt gemäß § 2 Absatz 2 zugeordnet.
(3) Ausländische Lehrbefähigungen werden anerkannt, wenn die Ausbildung und Prüfung den Anforderungen des jeweiligen Lehramts nach § 2 Absatz 2
entsprechen. Das EG-Richtlinienumsetzungsgesetz
für Lehrkräfte vom 17. September 2008 (GVBl. S.
246) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
(3) Ausländische Lehrbefähigungen werden anerkannt, wenn die Ausbildung und Prüfung den Anforderungen des jeweiligen Lehramts nach § 2 Absatz 2
entsprechen. Das Lehrkräftequalifikationsfeststellungsgesetz Berlin vom 17. September 2008 (GVBl.
S. 246), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung findet Anwendung.
(4) Zur Deckung des Bedarfs an der Erteilung von
muttersprachlichem Unterricht können Lehrkräfte mit
ausländischen Lehrbefähigungen eingesetzt werden.
Erteilen sie ausschließlich muttersprachlichen Unterricht, so sind sie wie Lehrkräfte mit Lehramtsbefähigung nach § 13 Absatz 1 zu vergüten, wenn sie einen im Ausland erworbenen Hochschulabschluss
und eine nach dem Recht dieses Staates abgeschlossene Lehramtsbefähigung nachweisen, die sie
dort unmittelbar zur Berufsausübung berechtigt.
(4) Zur Deckung des Bedarfs an der Erteilung von
muttersprachlichem Unterricht können Lehrkräfte mit
ausländischen Lehrbefähigungen eingesetzt werden.
Erteilen sie ausschließlich muttersprachlichen Unterricht, so sind sie wie Lehrkräfte mit Lehramtsbefähigung nach § 13 Absatz 1 zu vergüten, wenn sie einen im Ausland erworbenen Hochschulabschluss
und eine nach dem Recht dieses Staates abgeschlossene Lehramtsbefähigung nachweisen, die sie
dort unmittelbar zur Berufsausübung berechtigt.
(5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 (5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4
trifft die für das Schulwesen zuständige Senatsver- trifft die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung.
waltung.
- 105 Artikel 4 - Änderung des Berliner Hochschulgesetzes
Alte Fassung
Neue Fassung
Berliner Hochschulgesetz
in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 25. Februar 2016 (GVBl. S. 58)
§ 34b
§ 34b
Gleichwertigkeit ausländischer Hochschulabschlüsse Gleichwertigkeit ausländischer Hochschulabschlüsse
Ein ausländischer Hochschulabschluss steht im
Anwendungsbereich dieses Gesetzes einem an
einer Hochschule im Land Berlin erworbenen
Abschluss gleich, wenn die damit nachgewiesenen
Kompetenzen dem Abschluss einer Hochschule im
Land Berlin entsprechen. § 34a bleibt unberührt.
Ein ausländischer Hochschulabschluss steht im
Anwendungsbereich dieses Gesetzes einem an
einer Hochschule im Land Berlin erworbenen
Abschluss gleich, wenn die damit nachgewiesenen
Kompetenzen dem Abschluss einer Hochschule im
Land Berlin entsprechen. § 34a bleibt unberührt. Im
Ausland erworbene Hochschulabschlüsse werden
auf Antrag vom Sekretariat der Ständigen Konferenz
der
Kultusminister
in
der
Bundesrepublik
Deutschland gemäß § 4 Absatz 3 Nummer 2 des
KMK-Sekretariats-Gesetzes vom 7. Februar 2014
(GVBl. S. 39, 47), das durch Artikel 12 des Gesetzes
vom [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses
Gesetzes] geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung in Verbindung mit Abschnitt III
des Übereinkommens vom 11. April 1997 über die
Anerkennung
von
Qualifikationen
im
Hochschulbereich in der europäischen Region
(BGBl. 2007 II S. 712, 713), auch über den Kreis der
Signatarstaaten hinaus, bewertet.
Artikel 5 - Änderung des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes
Alte Fassung
Neue Fassung
Sozialberufe-Anerkennungsgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. Oktober 2004 (GVBl. S. 443), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Februar
2014 (GVBl. S. 39)
§4
Ausländische Abschlüsse
§4
Ausländische Abschlüsse
(1) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Ber- (1) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39) in der jeweils lin vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39), das durch
Artikel 1 des Gesetzes vom [einsetzen: Datum und
geltenden Fassung findet Anwendung.
Fundstelle dieses Gesetzes] geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme
- 106 des § 13c Anwendung.
(2) Die Anerkennung wird erteilt, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin über die für die Ausübung des anzuerkennenden Sozialberufs gemäß
§ 1 Absatz 2 erforderlichen deutschen Rechtskenntnisse und über die erforderlichen Kenntnisse in der
deutschen Sprache verfügt und diese auf Verlangen
nachweist. Das Erfordernis der deutschen Sprachkenntnisse gilt auch für die an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung teilnehmenden Personen.
(2) Die Anerkennung wird erteilt, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin über die für die Ausübung des anzuerkennenden Sozialberufs gemäß
§ 1 Absatz 2 erforderlichen deutschen Rechtskenntnisse und über die erforderlichen Kenntnisse in der
deutschen Sprache verfügt und diese auf Verlangen
nachweist. Das Erfordernis der deutschen Sprachkenntnisse gilt auch für die an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung teilnehmenden Personen.
(3) Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die
für die staatliche Anerkennung nach § 1 Absatz 3
zuständige Senatsverwaltung oder eine ihr nachgeordnete Behörde. Die gemäß Satz 1 zuständige
Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten über den Nachweis
der deutschen Rechtskenntnisse, die Voraussetzungen, den Inhalt und das Verfahren des Anpassungslehrgangs und der Eignungsprüfung und, soweit erforderlich, über das Auswahlverfahren bei
beschränkter Kapazität zu regeln sowie durch Vereinbarungen mit anderen Ländern die Voraussetzungen für eine gemeinsame Durchführung von
Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen zu
schaffen.
(3) Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die
für die staatliche Anerkennung nach § 1 Absatz 3
zuständige Senatsverwaltung oder eine ihr nachgeordnete Behörde. Die gemäß Satz 1 zuständige
Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten über den Nachweis
der deutschen Rechtskenntnisse, die Voraussetzungen, den Inhalt und das Verfahren des Anpassungslehrgangs und der Eignungsprüfung und, soweit erforderlich, über das Auswahlverfahren bei
beschränkter Kapazität zu regeln sowie durch Vereinbarungen mit anderen Ländern die Voraussetzungen für eine gemeinsame Durchführung von
Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen zu
schaffen.
(4) Das Verfahren der staatlichen Anerkennung
kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt
1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 8. Dezember
1976 (GVBl. S. 2735, 2898), das zuletzt durch Artikel I § 14 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (GVBl.
S. 573) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung.
(4) Das Verfahren der staatlichen Anerkennung
kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt
1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 8. Dezember
1976 (GVBl. S. 2735, 2898), das zuletzt durch Artikel I § 14 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (GVBl.
S. 573) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung.
Artikel 6 - Änderung des Kammergesetzes
Alte Fassung
Neue Fassung
Berliner Kammergesetz
in der Fassung vom 4. September 1978
(GVBl. S. 1937, 1980), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 27. März 2013 (GVBl. S. 70)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93
vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L
305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die
- 107 Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013,
S. 132) geändert worden ist.
Darüber hinaus dient das Gesetz der Umsetzung der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/983 der
Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom
25.6.2015, S. 27).
§4
(1) Die Kammern haben die Aufgabe,
§4
(1) Die Kammern haben die Aufgabe,
1.
im Rahmen des Gesetzes die beruflichen Be- 1. u n v e r ä n d e r t
lange ihrer Angehörigen und der Berufsangehörigen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 unter Beachtung des
Interesses der Allgemeinheit wahrzunehmen,
2.
die Erfüllung der Berufspflichten der Kammeran- 2. u n v e r ä n d e r t
gehörigen und der Berufsangehörigen nach § 2
Abs. 2 Nr. 2 zu überwachen, soweit nicht für die
im öffentlichen Dienst tätigen Kammerangehörigen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 besondere Zuständigkeiten bestehen,
3.
für die Qualität der Berufsausübung zu sorgen, 3. u n v e r ä n d e r t
die berufliche Fort- und Weiterbildung ihrer Berufsangehörigen zu fördern und die Weiterbildung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu regeln,
4.
aus dem Berufsverhältnis entstandene Streitig- 4. u n v e r ä n d e r t
keiten zu schlichten, soweit nicht andere Zuständigkeiten bestehen,
5.
Berufsverzeichnisse zu führen,
6.
die Berufsbildung und die Prüfung des Fachper- 6. u n v e r ä n d e r t
sonals der Kammerangehörigen und der Berufsangehörigen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 im Rahmen
der geltenden Rechtsvorschriften zu regeln, soweit deren Berufsbildung und Prüfung nicht
durch andere Vorschriften staatlich geregelt
wird,
7.
Kammermitgliedern und Berufsangehörigen 7. u n v e r ä n d e r t
nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Heilberufsausweise und
sonstige Bescheinigungen, auch elektronischer
Art, sowie qualifizierte Zertifikate oder qualifizierte Attribut-Zertifikate mit Angaben über die berufsrechtliche Zulassung nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt
geändert durch Artikel 3 Abs. 9 des Gesetzes
vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), in der jeweils
geltenden Fassung, einschließlich der Bestätigung berufsbezogener Attribute, auszustellen
und auszugeben, wobei sie vorhandene Zertifi-
5. u n v e r ä n d e r t
- 108 zierungsdiensteanbieter nutzen und mit anderen
Kammern in Berlin oder länderübergreifend zusammenarbeiten können,
8.
im Rahmen ihrer Zuständigkeit auf Antrag den
Europäischen Berufsausweis auszustellen und
zu aktualisieren, soweit dieser aufgrund von
Durchführungsrechtsakten der Europäischen
Kommission nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 7. September 2005 über die
Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L
255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom
16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L
33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014,
S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie
2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S.
132) geändert worden ist, für Weiterbildungsbezeichnungen eingeführt ist,
9.
ausgehende und eingehende Warnmeldungen
nach Artikel 56 a der Richtlinie 2005/36/EG,
welche die Weiterbildungsbezeichnungen betreffen, zu bearbeiten,
8.
im Einverständnis mit der Aufsichtsbehörde wei- 10. im Einverständnis mit der Aufsichtsbehörde weitere Aufgaben durchzuführen, die ihnen im
tere Aufgaben durchzuführen, die ihnen im
Rahmen ihrer Zweckbestimmung zufallen, insRahmen ihrer Zweckbestimmung zufallen, insbesondere in Einrichtungen die Berufsausübung
besondere in Einrichtungen die Berufsausübung
von Kammerangehörigen zu fördern, und
von Kammerangehörigen zu fördern, und
9.
Aufgaben durchzuführen, die ihnen von der Auf- 11. Aufgaben durchzuführen, die ihnen von der Aufsichtsbehörde übertragen werden.
sichtsbehörde übertragen werden.
(2) Zur Wahrung von Berufs- und Standesbelangen (2) u n v e r ä n d e r t
sind die Kammern berechtigt, mit Kammern des gleichen Berufs oder anderer Heilberufe, mit Verbänden,
die gesetzliche Aufgaben in der Sozialversicherung
erfüllen, und mit Verbänden, die Aufgaben im Rahmen der jeweiligen Kammerzuständigkeit wahrnehmen, in der Bundesrepublik Deutschland sowie in
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Arbeitsgemeinschaften in einer Rechtsform des bürgerlichen Rechts zu bilden.
(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 2 (3) u n v e r ä n d e r t
stehen den Kammern neben dem Verfahren nach
dem Dritten Teil dieses Gesetzes die Mittel des Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsvollstreckungsrechts zur Verfügung.
(4) Im Falle einer Beschwerde über eine Dienstleis- (4) u n v e r ä n d e r t
tung sind die Kammern berechtigt, alle für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens erforderlichen
Informationen auch bei den zuständigen Behörden
des Niederlassungsstaates einzuholen. Sie unterrichten den Empfänger der Dienstleistung und die
Aufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmten Stellen über das Ergebnis der Prüfung.
(5) Für die Erörterung berufsübergreifender Angele-
(5) u n v e r ä n d e r t
- 109 genheiten können die Kammern gemeinsame Beiräte bilden. Diese haben die Aufgabe, die Zusammenarbeit der Berufsgruppen zu fördern, bei Interessenkonflikten ausgleichend zu wirken und die Organe
der Kammern bei der Aufgabenerfüllung zu unterstützen und zu beraten. Die Beiratsmitglieder werden
von den Vorständen der jeweiligen Kammern berufen. Die Zusammensetzung und die Anzahl der Mitglieder werden einvernehmlich festgelegt. Die gemeinsamen Beiräte geben sich jeweils eine Geschäftsordnung.
(6) Die Ärztekammer wirkt im Rahmen ihrer Aufga- (6) u n v e r ä n d e r t
benstellung dabei mit, über die Möglichkeiten der
Organspende, die Voraussetzungen der Organentnahme und die Bedeutung der Organübertragung
nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Transplantationsgesetzes vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631) aufzuklären sowie Organspendeausweise zusammen mit
geeigneten Aufklärungsunterlagen nach § 2 Abs. 1
Satz 2 des Transplantationsgesetzes bereitzuhalten.
(7) Verwaltungsverfahren für Tierärzte nach diesem (7) u n v e r ä n d e r t
Gesetz können auch über eine einheitliche Stelle
abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des
Teiles V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes
über das Verfahren der Berliner Verwaltung. Entscheidungen im Verlaufe dieser Verwaltungsverfahren trifft die Tierärztekammer innerhalb von drei Monaten. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
§5a
(1) Die Kammern dürfen von ihren Mitgliedern und (1) u n v e r ä n d e r t
Berufsangehörigen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 folgende
Daten in die Berufsverzeichnisse nach § 4 Abs. 1 Nr.
5 aufnehmen und weiterverarbeiten:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
Namen
akademische Grade und Titel
Anschriften
Geburtsdatum und -ort
Geschlecht
Staatsangehörigkeit
Ausbildung
Berufs- und Betriebserlaubnis sowie die ausstellende Behörde oder Stelle und deren Aufsichtsbehörde
Weiter- und Fortbildung
berufliche Tätigkeit und Betriebsstätte
Telekommunikationsanschlüsse
Ort der letzten Berufsausübung
Mitgliedstaat der rechtmäßigen Niederlassung
Mitgliedschaft einschließlich zuvor oder gleichzeitig bestehender Mitgliedschaften in einer
Kammer oder einer vergleichbaren Berufsorganisation
Beitrags- und Gebührenpflicht
Bank- und andere Inkassoverbindungen
§5a
- 110 17. Tätigkeit in der Selbstverwaltung
18. Berufsbildung und Prüfung des Fachpersonals
19. Erfüllung der Berufspflichten, berufsgerichtliche
Maßnahmen.
Die Kammern dürfen die im Berufsverzeichnis geführten Daten insoweit veröffentlichen und übermitteln, als diese Daten auch aus anderen Quellen allgemein zugänglich sind.
(2) Die Kammern dürfen außerdem von den Mitglie- (2) u n v e r ä n d e r t
dern ihrer Versorgungseinrichtungen nach § 4 Abs. 2
für deren Zwecke folgende Daten verarbeiten:
1.
2.
Namen und Geburtsdatum des Ehrpartners oder
Lebenspartners und der Kinder
Beziehungen zu anderen Rentenversicherungsträgern.
(3) Die Kammern dürfen im Rahmen ihrer Aufgaben (3) u n v e r ä n d e r t
nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 von den Beschwerdeführern
und anderen Antragstellern folgende Daten verarbeiten:
1.
2.
3.
Namen
Anschriften
Kommunikationsanschlüsse.
(4) Die Kammern dürfen im Rahmen ihrer Aufgabe (4) u n v e r ä n d e r t
als zuständige Stelle für die Berufsbildung der Arzt-,
Zahnarzt- und Tierarzthelfer sowie pharmazeutischtechnischen Angestellten nach dem Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112/GVBl.
S. 1363), zuletzt geändert durch die Anlage I Kapitel
XVI Sachgebiet C Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit
Artikel I des Gesetzes vom 23. September 1990
(BGBl. II S. 885, 1135), von den beteiligten Personen folgende Daten verarbeiten:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
Namen
Anschriften
Geburtsdatum und -ort
Geschlecht
Staatsangehörigkeit
Vorbildung
Schulbesuch
Ausbildungsstelle
Ausbildungsverhältnis
Prüfungen
Gebühren
(5) Die Kammern dürfen von Personen, die Leistun- (5) u n v e r ä n d e r t
gen aus Fürsorge- oder Versorgungseinrichtungen
nach § 4 Abs. 2 beziehen, folgende Daten verarbeiten:
1.
2.
3.
4.
Namen
Anschriften
Geburtsdatum
Bankverbindung
- 111 5.
6.
7.
8.
9.
Leistungen
Rentner-Krankenversicherung
Pfändungen
Ausbildungsverhältnisse der Kinder
Bei Leistungen aus Fürsorgeeinrichtungen: Einkommens- und Vermögensverhältnisse
(6) Die Apothekerkammer Berlin darf von Auszubil- (6) u n v e r ä n d e r t
denden gemäß § 3 der Approbationsordnung für
Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489/GVBl.
S. 1576), zuletzt geändert durch Verordnung vom
19. Juni 1991 (BGBl. I S. 1343), folgende Daten
verarbeiten:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
Namen
Anschriften
Telekommunikationsanschlüsse
Geburtsdatum und -ort
Geschlecht
Staatsangehörigkeit
Datum und Ort des 2. Staatsexamens
Ausbildungsstätten
Ausbildungsverhältnis
Unterrichtsveranstaltungen.
(7) Die Kammern dürfen von Personen, die von ei- (7) u n v e r ä n d e r t
nem Kammerangehörigen beschäftigt werden, folgende Daten verarbeiten:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Namen
Anschriften
Geburtsdatum und -ort
Tätigkeitsbereich
durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit
Ausbildungsweg.
(8) Die Kammern dürfen von Personen, zu denen sie (8) u n v e r ä n d e r t
zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung Kontakte herstellen, folgende Daten verarbeiten:
1.
2.
3.
4.
Namen
Anschriften
Funktion
Telekommunikationsanschlüsse.
(9) Die Kammern dürfen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 4 Absatz 1 Nummer 8 und 9 erforderlichen Daten verarbeiten. Sie nutzen hierzu Einrichtungen und Hilfsmittel der Europäischen Kommission, insbesondere das Binnenmarktinformationssystem nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.
Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit
mit Hilfe des Binnenmarktinformationssystems und
zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der
Kommission (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1), die
zuletzt durch die Richtlinie 2014/67/EU (ABl. L 159
vom 28.5.2014, S. 11) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung. Dabei sind die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten
einzuhalten, die in der Richtlinie 95/46/EG des Euro-
- 112 päischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten und zum
freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S.
31), die durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 vom
29. September 2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S.
1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002
über die Verarbeitung personenbezogener Daten
und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.07.2002,
S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG
vom 25. November 2009 (ABl. L 337 vom
18.12.2009, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung festgelegt sind.
§14
§ 14
(1) Die Staatsaufsicht über die Kammern führt das (1) u n v e r ä n d e r t
für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des
Senats.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der (2) u n v e r ä n d e r t
Kammerorgane einzuladen und zu hören.
(3) Jede Kammer hat der Aufsichtsbehörde jährlich (3) u n v e r ä n d e r t
einen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr
zu erstatten.
(4) Jede Kammer hat der Aufsichtsbehörde oder den (4) Jede Kammer hat der Aufsichtsbehörde oder den
von ihr bestimmten Stellen nach näherer Vereinba- von ihr bestimmten Stellen nach näherer Vereinbarung
rung
1.
Abschriften des Berufsverzeichnisses zu über- 1. u n v e r ä n d e r t
senden und über Veränderungen laufend zu berichten,
2.
die für statistische Zwecke erforderlichen Anga- 2. u n v e r ä n d e r t
ben zu übermitteln,
3.
über die Verletzung von Berufspflichten zu un- 3. u n v e r ä n d e r t
terrichten, wenn das Verhalten geeignet ist,
Zweifel an der Eignung, Würdigkeit oder Zuverlässigkeit des Mitgliedes oder des Berufsangehörigen nach § 2 Absatz 2 Nr. 2 hervorzurufen,
4.
über Erkrankungen und körperliche Einschrän- 4.
kungen von Mitgliedern und Berufsangehörigen
nach § 2 Absatz 2 Nr. 2 zu unterrichten, sofern
eine weitere Berufstätigkeit erhebliche konkrete
Gefahren befürchten lässt, und
über Erkrankungen und körperliche Einschränkungen von Mitgliedern und Berufsangehörigen
nach § 2 Absatz 2 Nr. 2 zu unterrichten, sofern
eine weitere Berufstätigkeit erhebliche konkrete
Gefahren befürchten lässt,
5.
über Maßnahmen zu unterrichten, die sie auf 5.
Grund von Auskünften nach Artikel 56 Absatz 2
der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. September
2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) ergriffen hat.
über Maßnahmen zu unterrichten, die sie auf
Grund von Auskünften nach Artikel 56 Absatz 2
der Richtlinie 2005/36/EG ergriffen hat, und
- 113 6.
berufsgerichtliche Maßnahmen, die die Ausübung der Tätigkeit ganz oder teilweise untersagen oder diesbezüglich Beschränkungen auferlegen, unverzüglich mitzuteilen.
Artikel 7 - Änderung des Gesetzes über die Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
Alte Fassung
Neue Fassung
Gesetz über die Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern, Psychologischen
Psychotherapeuten und Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten
vom 20. Juli 1978 (GVBl. S. 1493),
zuletzt geändert durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93
vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L
305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die
Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013,
S. 132) geändert worden ist.
Darüber hinaus dient das Gesetz der Umsetzung der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/983 der
Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom
25.6.2015, S. 27).
§ 7a
§ 7a
Anerkennung von Weiterbildungen aus dem Gebiet
der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz
Anerkennung von Weiterbildungen aus dem Gebiet
der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und eines durch Abkommen gleichgestellten Staates
(1) Antragstellerinnen und Antragsteller, die ein fach- (1) u n v e r ä n d e r t
bezogenes Diplom, ein fachbezogenes Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachbezogenen Weiterbildungsnachweis besitzen, das oder der nach
dem Recht der Europäischen Union oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder einem Vertrag, mit dem Deutschland und die
Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und
die Europäische Union einen entsprechenden
Rechtsanspruch eingeräumt haben, gegenseitig
anzuerkennen oder einer solchen Anerkennung
- 114 gleichzustellen ist, erhalten auf Antrag die Anerkennung nach § 3 Absatz 1.
(2) Liegen die Voraussetzungen der gegenseitigen
Anerkennung oder Gleichstellung im Sinne von
Absatz 1 nicht vor, so ist Antragstellerinnen und
Antragstellern, die ihre Weiterbildung in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der
Schweiz abgeschlossen haben, die Anerkennung zu
erteilen,
wenn
die
Gleichwertigkeit
des
Weiterbildungsstandes
gegeben
ist.
Der
Weiterbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen,
wenn die Weiterbildung der Antragstellerin oder des
Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede
gegenüber der Weiterbildung im Sinne dieses
Gesetzes aufweist. Wesentliche Unterschiede nach
Satz 2 liegen vor, sofern
(2) Liegen die Voraussetzungen der gegenseitigen
Anerkennung oder Gleichstellung im Sinne von
Absatz 1 nicht vor, so ist Antragstellerinnen und
Antragstellern, die ihre Weiterbildung in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem
durch
Abkommen
gleichgestellten
Staat
abgeschlossen haben, die Anerkennung zu erteilen,
wenn
die
Gleichwertigkeit
des
Weiterbildungsstandes
gegeben
ist.
Der
Weiterbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen,
wenn die Weiterbildung der Antragstellerin oder des
Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede
gegenüber der Weiterbildung im Sinne dieses
Gesetzes aufweist. Wesentliche Unterschiede nach
Satz 2 liegen vor, sofern
1.
die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nachgewiesene Weiterbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der durch die zuständige
Kammer geregelten Weiterbildungsdauer liegt,
2.
sich der Weiterbildungsinhalt wesentlich von 1.
dem durch die zuständige Kammer bestimmten
Inhalt der Weiterbildung unterscheidet oder
die bisherige Weiterbildung sich hinsichtlich der
beruflichen Tätigkeit auf Weiterbildungsinhalte
bezieht, die sich wesentlich von dem durch die
zuständige Kammer bestimmten Inhalt der Weiterbildung unterscheiden, oder
3.
die mit der Weiterbildung angestrebte Berufs- 2.
ausübung eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Weiterbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil dieser Berufsausübung ist oder sind,
und dieser Unterschied in einer besonderen
Weiterbildung besteht, die nach der in diesem
Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsordnungen geregelten
Weiterbildung gefordert wird und sich auf Weiterbildungsinhalte bezieht, die sich wesentlich
von denen unterscheiden, die von dem Weiterbildungsnachweis abgedeckt werden, den die
Antragstellerin oder der Antragsteller vorlegt.
die mit der Weiterbildung angestrebte Berufsausübung eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Weiterbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil dieser Berufsausübung ist oder sind,
und dieser Unterschied in einer besonderen
Weiterbildung besteht, die nach der in diesem
Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsordnungen geregelten
Weiterbildung gefordert wird und sich auf Weiterbildungsinhalte bezieht, die sich wesentlich
von denen unterscheiden, die von dem Weiterbildungsnachweis abgedeckt werden, den die
Antragstellerin oder der Antragsteller vorlegt.
Weiterbildungsinhalte unterscheiden sich wesentlich,
wenn
ihre
Beherrschung
eine
wesentliche
Voraussetzung für die angestrebte Berufsausübung
ist und die Weiterbildung der Antragstellerin oder des
Antragstellers gegenüber derjenigen nach diesem
Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes
erlassenen Weiterbildungsordnungen bedeutende
Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt
aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz
oder teilweise durch Fähigkeiten ausgeglichen
werden, die die Antragstellerin oder der Antragsteller
im Rahmen ihrer oder seiner Berufspraxis erworben
hat, wobei es nicht entscheidend ist, in welchem
Staat die Antragstellerin oder der Antragsteller
Weiterbildungsinhalte unterscheiden sich wesentlich,
wenn
ihre
Beherrschung
eine
wesentliche
Voraussetzung für die angestrebte Berufsausübung
ist und die Weiterbildung der Antragstellerin oder des
Antragstellers gegenüber derjenigen nach diesem
Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes
erlassenen Weiterbildungsordnungen wesentliche
Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist.
Wesentliche Unterschiede können ganz oder
teilweise durch Kenntnisse, Fähigkeiten und
Kompetenzen ausgeglichen werden, die die
Antragstellerin oder der Antragsteller im Rahmen
ihrer oder seiner Berufspraxis oder durch von
einschlägiger Stelle formell als gültig anerkanntes
- 115 berufstätig war.
lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder
einem Drittstaat erworben hat.
(3) Liegen wesentliche Unterschiede im Sinne des
Absatz 2 Satz 3 oder 4 vor, so muss die
Antragstellerin oder der Antragsteller nachweisen,
dass sie oder er über die Kenntnisse und
Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung der durch die
Weiterbildung
angestrebten
Berufsausübung
erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch die
Absolvierung
eines
höchstens
dreijährigen
Anpassungslehrgangs oder das Ablegen einer
Eignungsprüfung
(Ausgleichsmaßnahmen)
zu
erbringen. Der Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen ist
auf die durch die zuständige Kammer festgestellten
wesentlichen Unterschiede zu beschränken.
(3) Liegen wesentliche Unterschiede im Sinne des
Absatz 2 Satz 3 oder 4 vor, so muss die
Antragstellerin oder der Antragsteller nachweisen,
dass sie oder er über die Kenntnisse und
Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung der durch die
Weiterbildung
angestrebten
Berufsausübung
erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch die
Absolvierung
eines
höchstens
dreijährigen
Anpassungslehrgangs oder das Ablegen einer
Eignungsprüfung
(Ausgleichsmaßnahmen)
zu
erbringen. Der Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen ist
auf die durch die zuständige Kammer festgestellten
wesentlichen Unterschiede zu beschränken. Hat sich
die Antragstellerin oder der Antragsteller für eine
Eignungsprüfung im Sinne von Satz 2 entschieden,
so muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem
Zugang dieser Entscheidung bei der zuständigen
Stelle abgelegt werden können. Legt auf Grund von
Satz 4 die zuständige Stelle fest, dass eine
Eignungsprüfung zu absolvieren ist, so muss diese
innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser
Entscheidung abgelegt werden können.
(4) Die zuständige Kammer bestätigt der
Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb
eines Monats den Eingang des Antrags und teilt
gegebenenfalls
mit,
welche
Unterlagen
nachzureichen sind. Über die Anerkennung oder die
Feststellung der wesentlichen Unterschiede im Sinne
des Absatz 2 Satz 3 oder 4 ist innerhalb von drei
Monaten
ein
schriftlicher
Bescheid
mit
Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen. In Fällen, die
unter Titel III Kapitel I und II der Richtlinie
2005/36/EG fallen, verlängert sich die Frist um einen
Monat.
(4) Die zuständige Kammer bestätigt der
Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb
eines Monats den Eingang des Antrags und teilt
gegebenenfalls
mit,
welche
Unterlagen
nachzureichen sind. Über die Anerkennung oder die
Feststellung der wesentlichen Unterschiede im Sinne
des Absatz 2 Satz 3 oder 4 ist innerhalb von drei
Monaten
nach
Vorliegen
der
vollständigen
Unterlagen
ein
schriftlicher
Bescheid
mit
Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen. In Fällen, die
unter Titel III Kapitel I und II der Richtlinie
2005/36/EG fallen, verlängert sich die Frist um einen
Monat. Die Auferlegung einer Ausgleichsmaßnahme
ist hinreichend zu begründen. Hierbei sind
insbesondere
1.
das Niveau der verlangten Berufsqualifikation
und der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG sowie
2.
die wesentlichen Unterschiede und die Gründe,
aus denen diese Unterschiede nicht durch
Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die
durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür
von einer einschlägigen Stelle formell als gültig
anerkannt wurden, ausgeglichen werden können,
anzugeben.
(5) Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 gelten (5) u n v e r ä n d e r t
auch bei Vorliegen einer in einem nicht in Absatz 2
Satz 1 genannten Staat (Drittstaat) abgeschlossenen
- 116 Weiterbildung, die durch einen der in Absatz 2 Satz 1
genannten Staaten anerkannt worden ist, wenn eine
dreijährige Tätigkeit in dem jeweiligen Arbeitsfeld der
Weiterbildung im Hoheitsgebiet des Staates, der die
Weiterbildung anerkannt hat, durch diesen
bescheinigt wird oder wenn die Anforderungen an
die erworbenen Rechte nach dem Recht der
Europäischen Union deshalb nicht erfüllt sind, weil
die erforderliche Berufspraxis nicht nachgewiesen
wird.
(6) Erfüllt eine Weiterbildung nach Absatz 2 die (6) Antragstellerinnen und Antragstellern im Sinne
Kriterien der gemeinsamen Plattform im Sinne des von Absatz 2 Satz 1 ist im Einzelfall eine partielle
Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG, sind Anerkennung im Sinne von Absatz 1 zu erteilen,
Ausgleichsmaßnahmen nicht zu fordern.
1. wenn sie ohne Einschränkung qualifiziert sind,
im Herkunftsmitgliedstaat die berufliche Tätigkeit
auszuüben, für die die partielle Anerkennung
begehrt wird,
2.
die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und der von der Weiterbildung umfassten
Tätigkeit so groß sind, dass die Anwendung von
Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung gleichkäme, die gesamte Weiterbildung zu durchlaufen, um eine vollständige Anerkennung zu erlangen, und
3.
die Berufstätigkeit sich objektiv von anderen
unter die Weiterbildung fallenden Tätigkeiten
trennen lässt; dabei ist zu berücksichtigen, ob
diese im Herkunftsmitgliedstaat eigenständig
ausgeübt werden kann.
Die partielle Anerkennung kann verweigert werden,
wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und
nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Die Berufstätigkeit erfolgt
unter der Weiterbildungsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats und unter eindeutiger Angabe
des Umfangs der beruflichen Tätigkeit. Dieser Absatz gilt nicht für Berufsangehörige im Sinne von
Absatz 1.
(7)
Die zuständige Kammer bestätigt der (7) u n v e r ä n d e r t
zuständigen
Behörde
eines
Mitgliedoder
Vertragsstaates auf Anfrage sowohl die Authentizität
der von ihr ausgestellten Bescheinigung als auch,
dass die Mindestanforderungen an die Weiterbildung
nach dem Recht der Europäischen Union erfüllt sind.
Die zuständige Kammer darf Auskünfte nach Satz 1
von den zuständigen Behörden eines anderen
Mitglied- oder Vertragsstaates einholen, soweit sie
berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben
der Antragstellerin oder des Antragstellers hat.
(8) Das Verfahren ist auf Verlangen der
Antragstellerin oder des Antragstellers elektronisch
- 117 durchzuführen. Vorzulegende Unterlagen sind
gleichzeitig
mit
dem
Antrag
elektronisch
einzureichen. Im Falle begründeter Zweifel an der
Echtheit der Unterlagen und soweit unbedingt
geboten kann die zuständige Kammer die
Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern,
beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche
Aufforderung hemmt nicht den Fristlauf nach Absatz
4 Satz 2. § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das
Verfahren der Berliner Verwaltung in Verbindung mit
§ 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet
Anwendung.
(9) Das Verfahren nach dieser Vorschrift kann über
einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des
§ 1 des Gesetzes über den Einheitlichen
Ansprechpartner für das Land Berlin vom 18.
November 2009 (GVBl. S. 674), das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom [einsetzen: Datum und
Fundstelle dieses Gesetzes] geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
Die Kammern unterstützen den einheitlichen
Ansprechpartner und stellen ihm die zur
Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen
Informationen zur Verfügung. § 1 Absatz 1 des
Gesetzes über das Verfahren der Berliner
Verwaltung in Verbindung mit § 42 a und den §§ 71 a
bis 71 e des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet
Anwendung. Absatz 8 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
§7c
Anwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin
§7c
Anwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin
vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39) in der jeweils
geltenden Fassung findet mit Ausnahme des § 13
Absatz 7 (Möglichkeit zur Aufgabenübertragung),
des § 17 (Statistik) und des § 19 (Beratungsanspruch) keine Anwendung.
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin
vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39), das durch Artikel
1 des Gesetzes vom [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme des
§ 13 Absatz 7 (Möglichkeit zur Aufgabenübertragung), des § 13 a (Europäischer Berufsausweis),
des § 13 b (Vorwarnmechanismus), des § 17 (Statistik) und des § 19 (Beratungsanspruch) keine Anwendung. § 13a gilt entsprechend für den Europäischen Berufsausweis zum Zwecke der vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen.
- 118 Artikel 8 - Änderung des Medizinalfachberufegesetzes
Alte Fassung
Neue Fassung
Gesetz über Medizinalfachberufe
vom 15. Juni 1983 (GVBl. S. 919),
zuletzt geändert durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93
vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L
305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die
Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013,
S. 132) geändert worden ist.
Darüber hinaus dient das Gesetz der Umsetzung der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/983 der
Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom
25.6.2015, S. 27).
§2
Erteilung der Erlaubnis
§2
Erteilung der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis nach § 1 erhält, wer nachweist, daß (1) u n v e r ä n d e r t
er
1.
in dem Beruf, für den die Erlaubnis beantragt
wird, an der vorgeschriebenen Ausbildung (§§ 3
bis 6) mit Erfolg teilgenommen hat,
2.
die staatliche Prüfung (§ 8) bestanden hat,
3.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht
hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur
Ausübung des Berufs ergibt,
4.
nicht wegen eines körperlichen Gebrechens,
wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufs unfähig oder ungeeignet ist,
und
5.
über die für die Ausübung der beruflichen Tätigkeiten erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt.
(2) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
Europäischen
Union
oder
eines
anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staates,
dem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(2) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
Europäischen
Union
oder
eines
anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staates,
dem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- 119 vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch
eingeräumt haben, gelten die Voraussetzungen des
Absatzes 1 Nr. 1 und 2 als erfüllt, wenn sie über
einen Berufsqualifikationsnachweis verfügen, der
nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. September 2005
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
(ABl. EG Nr. L 255 S. 22) anzuerkennen ist. Das
Nähere ist in Abschnitt III geregelt. Das
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin vom 7.
Februar 2014 (GVBl. S. 39) in der jeweils geltenden
Fassung findet mit Ausnahme der §§ 17 (Statistik)
und 19 (Beratungsanspruch) keine Anwendung.
vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch
eingeräumt haben, gelten die Voraussetzungen des
Absatzes 1 Nr. 1 und 2 als erfüllt, wenn sie über
einen Berufsqualifikationsnachweis verfügen, der
nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. September 2005
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
(ABl. EG Nr. L 255 S. 22) anzuerkennen ist. Das
Nähere
ist
in Abschnitt III
geregelt.
Das
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin vom 7.
Februar 2014 (GVBl. S. 39), das durch Artikel 1 des
Gesetzes vom [einsetzen: Datum und Fundstelle
dieses Gesetzes] geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung findet mit Ausnahme der §§ 13b
(Vorwarnmechanismus), 17 (Statistik) und 19
(Beratungsanspruch) keine Anwendung.
§ 10a
Verfahren
(1) Das Verfahren nach diesem Abschnitt ist auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers
elektronisch durchzuführen. Vorzulegende Unterlagen nach § 13 sind gleichzeitig mit dem Antrag elektronisch einzureichen. Im Falle begründeter Zweifel
an der Echtheit der Unterlagen und soweit unbedingt
geboten kann die zuständige Behörde die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte
Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt
nicht den Fristlauf nach § 13 Absatz 4 Satz 2. § 1
Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.
(2) Das Verfahren nach diesem Abschnitt kann über
einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des
§ 1 des Gesetzes über den Einheitlichen
Ansprechpartner für das Land Berlin vom 18.
November 2009 (GVBl. S. 674), das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom [einsetzen: Datum und
Fundstelle dieses Gesetzes] geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
Die zuständigen Behörden unterstützen den
einheitlichen Ansprechpartner und stellen ihm die zur
Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen
Informationen zur Verfügung. § 1 Absatz 1 des
Gesetzes über das Verfahren der Berliner
Verwaltung in Verbindung mit § 42a und den §§ 71a
bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet
Anwendung. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 11
Anerkennung von Berufsqualifikationsnachweisen
nach der Richtlinie 2005/36/EG
§ 11
Anerkennung von Berufsqualifikationsnachweisen
nach der Richtlinie 2005/36/EG
Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 werden Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 werden
Berufsqualifikationsnachweise im Sinne des § 10 Berufsqualifikationsnachweise im Sinne des § 10
anerkannt, die
anerkannt, die
1.
in dem Mitglied- oder Vertragsstaat erforderlich
- 120 sind, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis 1.
zur Aufnahme und Ausübung des betreffenden
Berufs zu erhalten, oder,
unverändert
2.
wenn der Mitglied- oder Vertragsstaat den Beruf 2.
nicht reglementiert, bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des Berufs vorbereitet
wurde und den Beruf in dem Mitglied- oder Vertragsstaat in den vorhergehenden zehn Jahren
vollzeitlich zwei Jahre lang ausgeübt hat, und
wenn der Mitglied- oder Vertragsstaat den Beruf
nicht reglementiert, bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des Berufs vorbereitet
wurde und den Beruf in dem Mitglied- oder Vertragsstaat in den vorhergehenden zehn Jahren
vollzeitlich ein Jahr lang ausgeübt hat.
3.
bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter
dem Niveau nach Artikel 11 der Richtlinie
2005/36/EG liegt, welches für den jeweiligen Beruf nach den §§ 3 bis 6 dieses Gesetzes vorgesehen ist.
Berufsqualifikationsnachweise, die den Anforderungen des Herkunftsstaates für die Aufnahme und
Ausübung des jeweiligen Berufs nicht entsprechen,
nach dem Recht des Herkunftsstaates jedoch
gleichgestellt werden, haben dasselbe Niveau im
Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG wie
die Berufsqualifikationsnachweise, die den Anforderungen dieses Staates für die Aufnahme und Ausübung des Berufs entsprechen. Satz 2 findet auf
Berufsqualifikationsnachweise im Sinne des § 10
Abs. 2 keine Anwendung.
Berufsqualifikationsnachweise, die den Anforderungen des Herkunftsstaates für die Aufnahme und
Ausübung des jeweiligen Berufs nicht entsprechen,
nach dem Recht des Herkunftsstaates jedoch
gleichgestellt werden, haben dasselbe Niveau im
Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG wie
die Berufsqualifikationsnachweise, die den Anforderungen dieses Staates für die Aufnahme und Ausübung des Berufs entsprechen. Satz 2 findet auf
Berufsqualifikationsnachweise im Sinne des § 10
Abs. 2 keine Anwendung.
§ 12
Ausgleichsmaßnahmen
§ 12
Ausgleichsmaßnahmen
(1) Die Erlaubnis wird erst erteilt, wenn der
Antragsteller
einen
höchstens
dreijährigen
Anpassungslehrgang
absolviert
oder
eine
Eignungsprüfung abgelegt hat, wenn
(1) Die Erlaubnis wird erst erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine
Eignungsprüfung abgelegt hat, sofern die Ausbildung, die gemäß § 11 nachzuweisen ist, sich wesentlich von der nach diesem Gesetz geforderten
Ausbildung in Fächern, deren Kenntnis Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist, unterscheidet.
Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 1 dürfen nicht
verlangt werden, wenn die Antragstellerin oder der
Antragsteller im Rahmen der Berufspraxis oder
durch von einschlägiger Stelle formell als gültig anerkanntes lebenslanges Lernen Kenntnisse erworben hat, die den wesentlichen Unterschied nach
Satz 1 ausgleichen. Über die Auferlegung einer Ausgleichsmaßnahme ist ein schriftlicher Bescheid mit
Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen. Dieser ist hinreichend zu begründen. Hierbei sind insbesondere
1.
die Ausbildungsdauer, die gemäß § 11 nachzuweisen ist, mindestens ein Jahr unter der nach
diesem Gesetz geforderten Ausbildungsdauer
liegt oder
2.
die Ausbildung, die gemäß § 11 nachzuweisen
ist, sich hinsichtlich Inhalt oder Dauer wesentlich
von der nach diesem Gesetz geforderten Ausbildung in Fächern, deren Kenntnis Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist, unterscheidet.
Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 1 dürfen nicht
verlangt werden, wenn der Antragsteller im Rahmen
der Berufspraxis Kenntnisse erworben hat, die den 1.
wesentlichen Unterschied nach Satz 1 Nr. 2
ausgleichen.
2.
das Niveau der verlangten Berufsqualifikation
und der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG sowie
die wesentlichen Unterschiede und die Gründe,
aus denen diese Unterschiede nicht durch
- 121 Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die
durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür
von einer einschlägigen Stelle formell als gültig
anerkannt wurden, ausgeglichen werden können,
anzugeben.
(2) Der
Antragsteller
kann
zwischen
Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung wählen.
Über Umfang und Inhalt der Anpassungsmaßnahme
entscheidet die zuständige Behörde nach Maßgabe
der auszugleichenden Unterschiede.
(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann
zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung wählen. Über Umfang und Inhalt der Anpassungsmaßnahme entscheidet die zuständige Behörde nach Maßgabe der auszugleichenden Unterschiede. Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller für eine Eignungsprüfung entschieden, so
muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem
Zugang dieser Entscheidung bei der zuständigen
Stelle abgelegt werden können.
(3) Im Einzelfall ist einer Antragstellerin oder einem
Antragsteller partieller Zugang zu einer Berufstätigkeit zu gewähren,
1. wenn diese ohne Einschränkung qualifiziert sind,
im Herkunftsmitgliedstaat die berufliche Tätigkeit
auszuüben, für die in Berlin ein partieller Zugang
begehrt wird,
2.
die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem reglementierten Beruf in Berlin so
groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung gleichkäme, die vollständige Weiterbildung in Berlin zu
durchlaufen, um Zugang zum ganzen reglementierten Beruf in Berlin zu erlangen, und
3.
die Berufstätigkeit sich objektiv von anderen in
Berlin unter den reglementierten Beruf fallenden
Tätigkeiten trennen lässt; dabei ist zu berücksichtigen, ob diese im Herkunftsmitgliedstaat eigenständig ausgeübt werden kann.
Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn
dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung
des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über
das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels
erforderlich ist. Die Berufstätigkeit erfolgt unter der
Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats und
unter eindeutiger Angabe des Umfangs der beruflichen Tätigkeit.
§ 15
Erbringen von Dienstleistungen
§ 15
Erbringen von Dienstleistungen
(1) Staatsangehörige im Sinne des § 10 sind
berechtigt, im Geltungsbereich dieses Gesetzes
vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen in
den Berufen nach § 1 zu erbringen, wenn sie
(1) Staatsangehörige im Sinne des § 10 sind
berechtigt, im Geltungsbereich dieses Gesetzes
vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen in
den Berufen nach § 1 zu erbringen, wenn sie
1.
zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in 1.
unverändert
- 122 einem Mitglied- oder Vertragsstaat niedergelassen sind oder,
2.
wenn der Mitglied- oder Vertragsstaat diesen 2.
Beruf nicht reglementiert, die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre
mindestens zwei Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat ausgeübt haben und
wenn der Mitglied- oder Vertragsstaat diesen
Beruf nicht reglementiert, die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre
mindestens ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat ausgeübt haben und
3.
die deutsche Sprache in dem für die jeweilige 3.
berufliche Tätigkeit ausreichenden Maße beherrschen.
die deutsche Sprache in dem für die jeweilige
berufliche Tätigkeit erforderlichen Maße beherrschen.
(2) Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeich- (2) u n v e r ä n d e r t
nung des Niederlassungsmitgliedstaates erbracht.
Die Berufsbezeichnung wird in der oder einer der
Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates so
geführt, dass eine Verwechslung mit einer der Berufsbezeichnungen nach § 1 nicht möglich ist.
(3) Dienstleister unterliegen den gesetzlichen (3) u n v e r ä n d e r t
Bestimmungen, die für Berufsangehörige nach § 1
gelten.
Artikel 9 - Änderung des Weiterbildungsgesetzes
Alte Fassung
Neue Fassung
Gesetz über die Weiterbildung
in den Medizinalfachberufen
und in Berufen der Altenpflege
vom 3. Juli 1995 (GVBl. S. 401), zuletzt
geändert durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39)
Gesetz über die Weiterbildung und Fortbildung
in den Medizinalfachberufen
und in Berufen der Altenpflege
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93
vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L
305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die
Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013,
S. 132) geändert worden ist.
Darüber hinaus dient das Gesetz der Umsetzung der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/983 der
Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom
25.6.2015, S. 27).
- 123 Abschnitt I Weiterbildung
Abschnitt I Weiterbildung und Fortbildung
§1
Anwendungsbereich
§1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Weiterbildung in den Medizinalfachberufen sowie in dem Beruf der staatlich
anerkannten Altenpflegerin und des staatlich anerkannten Altenpflegers.
Dieses Gesetz regelt die Weiterbildung und
Fortbildung in den Medizinalfachberufen sowie in
dem Beruf der staatlich anerkannten Altenpflegerin
und des staatlich anerkannten Altenpflegers.
§2
Begriffsbestimmung der Weiterbildung
§2
Begriffsbestimmungen
(1) Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes ist die
Wiederaufnahme organisierten Lernens nach Abschluß der Berufsausbildung und im Anschluß an
eine in der Regel mindestens zweijährige Tätigkeit in
dem erlernten Beruf mit dem Ziel, die Berufsqualifikation zu erhöhen und zur Tätigkeit in speziellen
Bereichen besonders zu befähigen.
(1) Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes ist die
Wiederaufnahme organisierten Lernens an staatlich
anerkannten Weiterbildungsstätten nach Abschluß
der Berufsausbildung und im Anschluß an eine in der
Regel mindestens zweijährige Tätigkeit in dem
erlernten Beruf mit dem Ziel, die Berufsqualifikation
zu erhöhen und zur Tätigkeit in speziellen Bereichen
besonders zu befähigen.
(2) Die Weiterbildung vermittelt fachbezogen theore- (2) u n v e r ä n d e r t
tische Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten.
(3) Fortbildung zielt darauf ab, die durch Ausbildung
und berufliche Tätigkeit erworbenen Kenntnisse,
Fähigkeiten und Fertigkeiten im Sinne des lebenslangen Lernens auf dem neusten Stand von Wissenschaft und Technik zu halten. Geeignete Mittel der
Fortbildung sind insbesondere Fortbildungsveranstaltungen und das Studium der Fachliteratur.
§ 2a
Fortbildungspflicht
(1) Gesundheits- und Krankenpflegerin und Gesundheits- und Krankenpfleger sind verpflichtet, sich im
fachlichen Rahmen ihrer Berufsausübung beruflich
fortzubilden und sich über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten.
(2) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zur
Fortbildung, insbesondere zu den Inhalten, zur Dauer und zur Häufigkeit durch Rechtsverordnung zu
bestimmen.
§7
Führen von Weiterbildungsbezeichnungen
§7
Führen von Weiterbildungsbezeichnungen
(1) Weiterbildungsbezeichnungen im Sinne dieses (1) u n v e r ä n d e r t
Gesetzes sind Bezeichnungen, die auf besondere
Kenntnisse und Fertigkeiten in einem bestimmten
Bereich innerhalb des erlernten Berufs (Weiterbildungsfachrichtung) hinweisen; sie werden durch
Rechtsverordnung bestimmt.
- 124 (2) Wer eine Weiterbildungsbezeichnung führen will, (2) u n v e r ä n d e r t
bedarf der staatlichen Erlaubnis. Über die Erlaubnis
ist eine Urkunde auszustellen.
(3) Die Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn (3) Die Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn
nachgewiesen werden
nachgewiesen werden
1.
eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeich- 1.
nung eines Medizinalfachberufs oder die staatliche Anerkennung als Altenpflegerin oder Altenpfleger und
unverändert
2.
a) der erfolgreiche Abschluß einer durch 2.
Rechtsverordnung nach § 11 geregelten
Weiterbildung an einer staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte oder
a) u n v e r ä n d e r t
b)
eine außerhalb des Geltungsbereichs die- b) u n v e r ä n d e r t
ses Gesetzes erfolgreich abgeschlossene
Weiterbildung, die einer durch Rechtsverordnung nach § 11 geregelten Weiterbildungsfachrichtung entspricht und die nach
der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. September 2005 über die Anerkennung
von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr.
L 255 S. 22) anerkannt wird oder nach Absatz 4 gleichwertig ist.
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin
vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39) in der jeweils
geltenden Fassung findet mit Ausnahme der §§ 17
(Statistik) und 19 (Beratungsanspruch) keine Anwendung.
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin
vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39), das durch Artikel
1 des Gesetzes vom [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme der
§§ 13a (Europäischer Berufsausweis), 13b (Vorwarnmechanismus), 17 (Statistik) und 19 (Beratungsanspruch) keine Anwendung. § 13a des
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin gilt
entsprechend für den Europäischen Berufsausweis
zum Zwecke der vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen.
(3a) Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der (3a) u n v e r ä n d e r t
Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder eines Staates, dem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertraglich
einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt
haben, die eine Ausbildung zur spezialisierten Krankenschwester oder zum spezialisierten Krankenpfleger ohne Ausbildung in der allgemeinen Pflege abgeschlossen haben, ist die Erlaubnis, auch ohne
dass eine Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des Krankenpflegegesetzes vorliegt, zu erteilen, wenn
1.
der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens 1. u n v e r ä n d e r t
schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des betreffenden Berufs ergibt,
- 125 2.
der Antragsteller nicht gesundheitlich zur Aus- 2.
übung des betreffenden Berufs ungeeignet ist,
3.
der Antragsteller über die für die Ausübung der 3. u n v e r ä n d e r t
betreffenden beruflichen Tätigkeit erforderlichen
deutschen Sprachkenntnisse verfügt und
4.
der erfolgreiche Abschluss einer spezialisierten 4. u n v e r ä n d e r t
Ausbildung in einer Fachrichtung, die einer der
durch dieses Gesetz geregelten Weiterbildungsfachrichtungen entspricht, nachgewiesen und
nach der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt wird.
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
unverändert
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. § 13a findet Anwendung.
(4) Die in Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b bezeichnete (4) u n v e r ä n d e r t
Weiterbildung ist gleichwertig, wenn der nachgewiesene Weiterbildungsumfang den in der jeweiligen
Rechtsverordnung nach § 11 festgelegten Mindestumfang in der Regel um nicht mehr als 20 vom Hundert unterschreitet.
(5) Ist die in Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b bezeichnete (5) u n v e r ä n d e r t
Weiterbildung nicht nach Absatz 4 gleichwertig, kann
die Erlaubnis nach Absatz 2 dennoch erteilt werden,
wenn der erreichte Weiterbildungsstand des Antragstellers gleichwertig ist. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. Soweit die Weiterbildung in
einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erfolgreich abgeschlossen wurde, ist die
Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes anzunehmen, wenn die Weiterbildung den Mindestumfang nach Absatz 4 nicht wesentlich unterschreitet
und der Antragsteller eine nachfolgende, mindestens
einjährige erfolgreiche Berufstätigkeit in der entsprechenden Weiterbildungsfachrichtung durch Vorlage
eines qualifizierten Arbeitszeugnisses nachweist.
(6) Mehrere Weiterbildungsbezeichnungen dürfen (6) u n v e r ä n d e r t
nebeneinander geführt werden. Ist die Berufsbezeichnung nicht Bestandteil der Weiterbildungsbezeichnung, darf die Weiterbildungsbezeichnung nur
neben der Berufsbezeichnung geführt werden.
(7) Ist die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeich- (7) u n v e r ä n d e r t
nung eines Medizinalfachberufs entzogen oder die
staatliche Anerkennung als Altenpflegerin oder Altenpfleger aberkannt worden, so erlischt die Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung. Die
Urkunde über die Erlaubnis ist einzuziehen.
§ 13
Anerkennung von Aus- und Weiterbildungsnachweisen nach der Richtlinie 2005/36/EG
§ 13
Anerkennung von Aus- und Weiterbildungsnachweisen nach der Richtlinie 2005/36/EG
(1) Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 7 Abs. 3 (1) Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 7 Abs. 3
werden Aus- und Weiterbildungsnachweise im Sinne werden Aus- und Weiterbildungsnachweise im Sinne
- 126 des § 12 anerkannt, die
des § 12 anerkannt, die
1.
in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat 1.
erforderlich sind, um in dessen Hoheitsgebiet die
Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung eines
Berufs zu erhalten, der einem durch Rechtsverordnung nach § 11 geregelten Beruf entspricht,
oder,
in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat
erforderlich sind, um in dessen Hoheitsgebiet die
Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung eines
Berufs zu erhalten, der einem durch Rechtsverordnung nach § 11 geregelten Beruf entspricht,
oder,
2.
wenn der Mitglied- oder Vertragsstaat den ent- 2.
sprechenden Beruf nicht reglementiert, bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des
Berufs vorbereitet wurde und den Beruf in dem
Mitglied- oder Vertragsstaat in den vorhergehenden zehn Jahren vollzeitlich zwei Jahre lang
ausgeübt hat, und
wenn der Mitglied- oder Vertragsstaat den entsprechenden Beruf nicht reglementiert, bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des
Berufs vorbereitet wurde und den Beruf in dem
Mitglied- oder Vertragsstaat in den vorhergehenden zehn Jahren vollzeitlich ein Jahr lang
ausgeübt hat.
3.
bescheinigen, dass das bestätigte Berufsqualifikationsniveau zumindest Artikel 11 Buchstabe b
der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.
Aus- und Weiterbildungsnachweise, die den Anforderungen des Herkunftsstaates für die Aufnahme
und Ausübung des entsprechenden Berufs nicht
entsprechen, nach dem Recht des Herkunftsstaates
jedoch gleichgestellt werden, haben dasselbe Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie
2005/36/EG wie die Aus- und Weiterbildungsnachweise, die den Anforderungen dieses Staates für die
Aufnahme und Ausübung des Berufs entsprechen.
Satz 2 findet auf Aus- und Weiterbildungsnachweise
im Sinne des § 12 Abs. 2 keine Anwendung.
Aus- und Weiterbildungsnachweise, die den Anforderungen des Herkunftsstaates für die Aufnahme
und Ausübung des entsprechenden Berufs nicht
entsprechen, nach dem Recht des Herkunftsstaates
jedoch gleichgestellt werden, haben dasselbe Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie
2005/36/EG wie die Aus- und Weiterbildungsnachweise, die den Anforderungen dieses Staates für die
Aufnahme und Ausübung des Berufs entsprechen.
Satz 2 findet auf Aus- und Weiterbildungsnachweise
im Sinne des § 12 Abs. 2 keine Anwendung.
(2) Für Ausbildungsnachweise im Sinne des § 7 (2) u n v e r ä n d e r t
Absatz 3a gilt Absatz 1 entsprechend. In den Fällen
des § 7 Absatz 3a trägt die Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung
folgenden Zusatz: „Die Inhaberin/Der Inhaber dieser
Urkunde hat eine Ausbildung als spezialisierte Krankenpflegefachkraft im Sinne des Artikels 10 Buchstabe f der Richtlinie 2005/36/EG absolviert. Diese
Erlaubnis berechtigt nicht zum Führen einer Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des Krankenpflegegesetzes.
§ 13a
Verfahren
(1) Das Verfahren nach diesem Abschnitt ist auf
Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers
elektronisch durchzuführen. Vorzulegende Unterlagen nach § 15 sind gleichzeitig mit dem Antrag elektronisch einzureichen. Im Falle begründeter Zweifel
an der Echtheit der Unterlagen und soweit unbedingt
geboten kann die zuständige Behörde die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung
hemmt nicht den Fristlauf nach § 15 Absatz 4 Satz 2.
§ 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der
Berliner Verwaltung in Verbindung mit § 42a des
- 127 Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.
(2) Das Verfahren nach diesem Abschnitt kann über
einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des
§ 1 des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Berlin vom 18. November 2009
(GVBl. S. 674), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses
Gesetzes] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. Die zuständigen
Behörden unterstützen den einheitlichen Ansprechpartner und stellen ihm die zur Wahrnehmung seiner
Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung. § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung in Verbindung mit § 42a
und den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Absatz 1 Satz 2 bis 4
gilt entsprechend.
§ 14
Ausgleichsmaßnahmen
§ 14
Ausgleichsmaßnahmen
(1) Die Anerkennung setzt voraus, dass der Antragsteller einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung abgelegt hat, wenn
(1) Die Anerkennung setzt voraus, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine
Eignungsprüfung abgelegt hat, wenn
1.
die Aus- oder Weiterbildung, die der Antragstel- 1.
ler nach § 13 nachweist, sich hinsichtlich Inhalt
oder Dauer wesentlich von der durch Rechtsverordnung nach § 11 geforderten Weiterbildung
in Fächern, deren Kenntnis Voraussetzung für
die Ausübung des Berufs ist, unterscheidet oder
die bisherige Aus- oder Weiterbildung sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der durch Rechtsverordnung nach § 11 geforderten Weiterbildung
unterscheidet, oder
2.
der durch Rechtsverordnung nach § 11 geregel- 2.
te Beruf eine oder mehrere berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden
Berufs sind, und die durch Rechtsverordnung
nach § 11 geforderte Weiterbildung sich hinsichtlich Inhalt oder Dauer wesentlich von der im
Herkunftsstaat geforderten Aus- oder Weiterbildung in Fächern unterscheidet, deren Kenntnis
Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist.
der durch Rechtsverordnung nach § 11 geregelte Beruf eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat
der Antragstellerin oder des Antragstellers nicht
Bestandteil des entsprechenden reglementierten
Berufs sind, und die durch Rechtsverordnung
nach § 11 geforderte Weiterbildung sich wesentlich von der im Herkunftsstaat geforderten Ausoder Weiterbildung in Fächern unterscheidet,
deren Kenntnis Voraussetzung für die Ausübung
des Berufs ist.
Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 1 dürfen nicht
verlangt werden, wenn der Antragsteller im Rahmen
der Berufspraxis Kenntnisse erworben hat, die den
wesentlichen Unterschied nach Satz 1 Nr. 1 oder 2
ausgleichen.
Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 1 dürfen nicht
verlangt werden, wenn die Antragstellerin oder der
Antragsteller im Rahmen der Berufspraxis oder
durch von einschlägiger Stelle formell als gültig anerkanntes lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat Kenntnisse erworben hat,
die den wesentlichen Unterschied nach Satz 1
Nummer 1 oder 2 ausgleichen. Die Auferlegung einer Ausgleichsmaßnahme ist hinreichend zu begründen. Hierbei sind insbesondere
1.
das Niveau der verlangten Berufsqualifikation
und der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtli-
- 128 nie 2005/36/EG sowie
2.
die wesentlichen Unterschiede und die Gründe,
aus denen diese Unterschiede nicht durch
Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die
durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür
von einer einschlägigen Stelle formell als gültig
anerkannt wurden, ausgeglichen werden können
anzugeben.
(2) Der Antragsteller hat das Recht, zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung zu wählen.
Über Umfang und Inhalt der Anpassungsmaßnahme
entscheidet die zuständige Behörde nach Maßgabe
der auszugleichenden Unterschiede.
(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat das
Recht, zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung zu wählen. Über Umfang und Inhalt
der Anpassungsmaßnahme entscheidet die zuständige Behörde nach Maßgabe der auszugleichenden
Unterschiede. Hat sich die Antragstellerin oder der
Antragsteller für eine Eignungsprüfung entschieden,
so muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem
Zugang dieser Entscheidung bei der zuständigen
Stelle abgelegt werden können.
(3) Im Einzelfall ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller partieller Zugang zu einer Berufstätigkeit
zu gewähren,
1.
wenn diese ohne Einschränkung qualifiziert sind,
im Herkunftsmitgliedstaat die berufliche Tätigkeit
auszuüben, für die in Berlin ein partieller Zugang
begehrt wird, und
2.
die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem reglementierten Beruf in Berlin so
groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung gleichkäme, die vollständige Weiterbildung in Berlin zu
durchlaufen, um Zugang zum ganzen reglementierten Beruf in Berlin zu erlangen, und
3.
die Berufstätigkeit sich objektiv von anderen in
Berlin unter den reglementierten Beruf fallenden
Tätigkeiten trennen lässt; dabei ist zu berücksichtigen, ob diese im Herkunftsmitgliedstaat eigenständig ausgeübt werden kann.
Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn
dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung
des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über
das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels
erforderlich ist. Die Berufstätigkeit erfolgt unter der
Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats und
unter eindeutiger Angabe des Umfangs der beruflichen Tätigkeit.
§ 17
Erbringen von Dienstleistungen
§ 17
Erbringen von Dienstleistungen
(1) Staatsangehörige im Sinne des § 12 sind berech- (1) Staatsangehörige im Sinne des § 12 sind be-
- 129 tigt, im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorüberge- rechtigt, im Geltungsbereich dieses Gesetzes vohend und gelegentlich Dienstleistungen in den Beru- rübergehend und gelegentlich Dienstleistungen in
den Berufen nach § 1 zu erbringen, wenn sie
fen nach § 1 zu erbringen, wenn sie
1.
zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in 1.
einem Mitglied- oder Vertragsstaat niedergelassen sind oder,
zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in
einem Mitglied- oder Vertragsstaat niedergelassen sind oder,
2.
wenn der Mitglied- oder Vertragsstaat diesen 2.
Beruf nicht reglementiert, die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre
mindestens zwei Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat ausgeübt haben und
wenn der Mitglied- oder Vertragsstaat diesen
Beruf nicht reglementiert, die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre
mindestens ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat ausgeübt haben und
3.
die deutsche Sprache in dem für die jeweilige 3.
berufliche Tätigkeit ausreichenden Maße beherrschen.
die deutsche Sprache in dem für die jeweilige
berufliche Tätigkeit erforderlichen Maße beherrschen.
(2) Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeich- (2) u n v e r ä n d e r t
nung des Niederlassungsmitgliedstaates erbracht.
Die Berufsbezeichnung wird in der oder einer der
Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates so
geführt, dass eine Verwechslung mit einer der Berufsbezeichnungen nach § 1 nicht möglich ist.
(3) Dienstleister unterliegen den gesetzlichen Best- (3)u n v e r ä n d e r t
immungen, die für Berufsangehörige nach § 1 gelten.
Artikel 10 - Änderung des Gesetzes über die Führung der
Berufsbezeichnung „Medizinphysiker/Medizinphysikerin
Alte Fassung
Neue Fassung
Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnung
„Medizinphysiker/Medizinphysikerin“ vom 26.
November 1987 (GVBl. S. 2673), zuletzt geändert
durch Artikel 10 des Gesetzes
vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93
vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L
305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die
Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013,
S. 132) geändert worden ist.
Darüber hinaus dient das Gesetz der Umsetzung der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/983 der
Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Euro-
- 130 päischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom
25.6.2015, S. 27).
§2
Erteilung der Erlaubnis
§2
Erteilung der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis nach § 1 erhält, wer nachweist, daß (1) u n v e r ä n d e r t
er
1.
ein Studium der Physik oder einer Ingenieurwissenschaft mit physikalisch-technischer Richtung
an einer Hochschule erfolgreich abgeschlossen
hat,
2.
drei Jahre auf dem Gebiet der medizinischen
Physik berufspraktisch tätig war,
3.
an einer wissenschaftlichen Hochschule ein
mindestens 360 Stunden umfassendes
a)
weiterbildendes Studium der medizinischen
Physik während der berufspraktischen Tätigkeit nach Nummer 2 oder
b)
Ergänzungsstudium
Physik
der
medizinischen
erfolgreich abgeschlossen hat,
4.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht
hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes
ergibt,
5.
nicht wegen eines körperlichen Gebrechens
oder wegen Schwäche seiner geistigen oder
körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur
Ausübung des Berufs unfähig oder ungeeignet
ist,
6.
über die für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse
verfügt und
7.
seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin hat
oder seinen Beruf in Berlin ausübt oder ausüben
will oder sein weiterführendes Studium nach
Nummer 3 in Berlin abgeschlossen hat.
(2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staates, dem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertraglich einen
entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,
erfüllen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1
bis 3, wenn sie über Berufsqualifikationsnachweise
verfügen, die nach der Richtlinie 2005/36/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. September 2005 über die Anerkennung von
(2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staates, dem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertraglich einen
entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,
erfüllen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1
bis 3, wenn sie über Berufsqualifikationsnachweise
verfügen, die nach der Richtlinie 2005/36/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. September 2005 über die Anerkennung von
- 131 Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) anzuerkennen sind. Diesen Berufsqualifikationsnachweisen stehen solche Berufsqualifikationsnachweise
gleich, die in einem Drittstaat erworben wurden,
wenn
Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) anzuerkennen sind. Diesen Berufsqualifikationsnachweisen stehen solche Berufsqualifikationsnachweise
gleich, die in einem Drittstaat erworben wurden,
wenn
1.
der Berufsqualifikationsnachweis von einem 1.
Mitglied- oder Vertragsstaat nach Maßgabe seiner Rechtsvorschriften anerkannt wurde,
unverändert
2.
die Inhaberin oder der Inhaber in dem jeweiligen 2.
Beruf im Hoheitsgebiet des anerkennenden
Staates drei Jahre Berufserfahrung besitzt und
unverändert
3.
der anerkennende Staat diese Berufserfahrung 3.
bescheinigt.
unverändert
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin
vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39) in der jeweils
geltenden Fassung findet mit Ausnahme der §§ 17
(Statistik) und 19 (Beratungsanspruch) keine Anwendung.
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin
vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39), das durch Artikel
1 des Gesetzes vom [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme der
§§ 13b (Vorwarnmechanismus), 17 (Statistik) und 19
(Beratungsanspruch) keine Anwendung.
(3) Durch eine sonstige außerhalb des Geltungsbe- (3) u n v e r ä n d e r t
reiches des Grundgesetzes erworbene erfolgreich
abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung werden die
Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt,
wenn auf Grund von Nachweisen die Gleichwertigkeit der Weiterbildung festgestellt wird. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin in der jeweils
geltenden Fassung findet Anwendung.
(4) Die Erlaubnis wird nach dem Muster der Anlage (4) u n v e r ä n d e r t
erteilt.
§ 2a
Anerkennung von Berufsqualifikationsnachweisen
nach der Richtlinie 2005/36/EG
§ 2a
Anerkennung von Berufsqualifikationsnachweisen
nach der Richtlinie 2005/36/EG
(1) Als Berufsqualifikationsnachweise nach § 2 Ab- (1) Als Berufsqualifikationsnachweise nach § 2 Absatz 2 werden Nachweise anerkannt, die
satz 2 werden Nachweise anerkannt, die
1.
in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat 1.
erforderlich sind, um in dessen Hoheitsgebiet die
Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung des Berufs zu erhalten, oder,
in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat
erforderlich sind, um in dessen Hoheitsgebiet die
Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung des Berufs zu erhalten, oder,
2.
wenn der Mitglied- oder Vertragsstaat den Beruf 2.
nicht reglementiert, bescheinigen, dass die Inhaberin oder der Inhaber auf die Ausübung des
Berufs vorbereitet wurde und den Beruf in dem
Mitglied- oder Vertragsstaat in den vorhergehenden zehn Jahren vollzeitlich zwei Jahre lang
ausgeübt hat, und
wenn der Mitglied- oder Vertragsstaat den Beruf
nicht reglementiert, bescheinigen, dass die Inhaberin oder der Inhaber auf die Ausübung des
Berufs vorbereitet wurde und den Beruf in dem
Mitglied- oder Vertragsstaat in den vorhergehenden zehn Jahren vollzeitlich ein Jahr lang
ausgeübt hat.
3.
bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau der Inhaberin oder des Inhabers zumindest
Artikel 11
Buchstabe d
der
Richtlinie
- 132 2005/36/EG entspricht.
Berufsqualifikationsnachweise, die den Anforderungen des Herkunftsstaates für die Aufnahme und
Ausübung des Berufs nicht entsprechen, nach dem
Recht des Herkunftsstaates jedoch gleichgestellt
werden, haben dasselbe Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG wie die Berufsqualifikationsnachweise, die den Anforderungen dieses
Staates für die Aufnahme und Ausübung des Berufs
entsprechen. Satz 2 findet auf Berufsqualifikationsnachweise nach § 2 Absatz 2 Satz 2 keine Anwendung.
Berufsqualifikationsnachweise, die den Anforderungen des Herkunftsstaates für die Aufnahme und
Ausübung des Berufs nicht entsprechen, nach dem
Recht des Herkunftsstaates jedoch gleichgestellt
werden, haben dasselbe Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG wie die Berufsqualifikationsnachweise, die den Anforderungen dieses
Staates für die Aufnahme und Ausübung des Berufs
entsprechen. Satz 2 findet auf Berufsqualifikationsnachweise nach § 2 Absatz 2 Satz 2 keine Anwendung.
(2) Personen, die eine Erlaubnis unter Anwendung (2) Personen, die eine Erlaubnis unter Anwendung
von § 2 Absatz 2 beantragen, haben folgende Unter- von § 2 Absatz 2 beantragen, haben folgende Unterlagen vorzulegen:
lagen vorzulegen:
1.
einen Staatsangehörigkeitsnachweis,
1.
einen Staatsangehörigkeitsnachweis,
2.
amtlich beglaubigte Kopien der Berufsqualifikati- 2.
onsnachweise, die in einem anderen Mitgliedoder Vertragsstaat zur Aufnahme und Ausübung
des entsprechenden Berufs berechtigen,
amtlich beglaubigte Kopien der Berufsqualifikationsnachweise, die in einem anderen Mitgliedoder Vertragsstaat zur Aufnahme und Ausübung
des entsprechenden Berufs berechtigen,
3.
gegebenenfalls eine Bescheinigung über die 3.
erworbene Berufserfahrung.
gegebenenfalls eine Bescheinigung über die
erworbene Berufserfahrung.
Sind die nach Satz 1 geforderten Nachweise nicht in Sind die nach Satz 1 geforderten Nachweise nicht in
deutscher Sprache abgefasst, sind zusätzlich offiziel- deutscher Sprache abgefasst, sind zusätzlich offizielle deutsche Übersetzungen vorzulegen.
le deutsche Übersetzungen vorzulegen.
(3) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen des (3) u n v e r ä n d e r t
§ 2 Absatz 1 Nr. 4 und 5 vorliegen, kann in der nach
Anhang VII Nr. 1 Buchstabe d und e der Richtlinie
2005/36/EG vorgesehenen Form erbracht werden.
Die Unterlagen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter
als drei Monate sein. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die zuständige Behörde bestätigt der Antragstel- (4) u n v e r ä n d e r t
lerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats
den Empfang der Unterlagen nach Absatz 2 und teilt
gegebenenfalls mit, welche Unterlagen noch fehlen.
Über den Antrag ist spätestens drei Monate nach
Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Die Frist kann einmal angemessen verlängert werden, höchstens jedoch um einen Monat. Die
Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig
mitzuteilen.
(5) Das Verfahren nach dieser Vorschrift ist auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers
elektronisch durchzuführen. Vorzulegende Unterlagen nach Absatz 2 sind gleichzeitig mit dem Antrag
elektronisch einzureichen. Im Falle begründeter
Zweifel an der Echtheit der Unterlagen und soweit
unbedingt geboten kann die zuständige Behörde die
Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern,
beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristlauf nach Absatz 4 Satz
- 133 2. § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren
der Berliner Verwaltung in Verbindung mit § 42a des
Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.
(6) Das Verfahren kann über einen einheitlichen
Ansprechpartner im Sinne des § 1 des Gesetzes
über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land
Berlin vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674), das
zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
abgewickelt werden. Die zuständigen Behörden unterstützen den einheitlichen Ansprechpartner und
stellen ihm die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben
erforderlichen
Informationen
zur
Verfügung.
§ 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der
Berliner Verwaltung in Verbindung mit § 42a und
§§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes
findet Anwendung. Absatz 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 2b
Ausgleichsmaßnahmen nach der Richtlinie
2005/36/EG
§ 2b
Ausgleichsmaßnahmen nach der Richtlinie
2005/36/EG
(1) Die Erteilung der Erlaubnis setzt voraus, dass die
Antragstellerin oder der Antragsteller einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert
oder eine Eignungsprüfung abgelegt hat, wenn
1.
2.
(1) Die Erteilung der Erlaubnis setzt voraus, dass die
Antragstellerin oder der Antragsteller einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert
oder eine Eignungsprüfung abgelegt hat, wenn die
Ausbildung, die gemäß § 2a Absatz 1 Satz 1 Numdie Ausbildungsdauer, die gemäß § 2a Abs. 1 mer 1 nachzuweisen ist, sich inhaltlich wesentlich
Satz 1 Nr. 1 nachzuweisen ist, mindestens ein von der nach diesem Gesetz geforderten Aus- und
Jahr unter der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 gefor- Weiterbildung in Fächern unterscheidet, deren
derten Aus- und Weiterbildungsdauer liegt oder Kenntnis Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist.
die Ausbildung, die gemäß § 2a Absatz 1 Satz 1
Nr. 1 nachzuweisen ist, sich hinsichtlich Inhalt
oder Dauer wesentlich von der nach diesem Gesetz geforderten Aus- und Weiterbildung in Fächern unterscheidet, deren Kenntnis Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist.
Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 1 dürfen nicht
verlangt werden, wenn die Antragstellerin oder der
Antragsteller im Rahmen der Berufspraxis Kenntnisse erworben hat, die den wesentlichen Unterschied
nach Satz 1 Nr. 2 ausgleichen.
Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 1 dürfen nicht
verlangt werden, wenn die Antragstellerin oder der
Antragsteller im Rahmen der Berufspraxis oder
durch von einschlägiger Stelle formell als gültig anerkanntes lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat Kenntnisse erworben hat,
die den wesentlichen Unterschied nach Satz 1 ausgleichen.
(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat das
Recht, zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung zu wählen. Über Umfang und Inhalt
der Anpassungsmaßnahme entscheidet die zuständige Behörde nach Maßgabe der auszugleichenden
Unterschiede.
(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat das
Recht, zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung zu wählen. Über Umfang und Inhalt
der Anpassungsmaßnahme entscheidet die zuständige Behörde nach Maßgabe der auszugleichenden
Unterschiede. Hat sich die Antragstellerin oder der
Antragsteller für eine Eignungsprüfung entschieden,
so muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem
Zugang dieser Entscheidung bei der zuständigen
- 134 Stelle abgelegt werden können.
(3) Die für das Gesundheitswesen zuständige Se- (3) u n v e r ä n d e r t
natsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit der für die Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung das Nähere über
Inhalt und Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen
nach Absatz 1 Satz 1 zu regeln. § 2d Erbringen von
Dienstleistungen nach der Richtlinie 2005/36/EG
§ 2d
Erbringen von Dienstleistungen
nach der Richtlinie 2005/36/EG
§ 2d
Erbringen von Dienstleistungen
nach der Richtlinie 2005/36/EG
(1) Staatsangehörige im Sinne des § 2 Absatz 2
Satz 1 sind berechtigt, im Geltungsbereich dieses
Gesetzes vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen in dem Beruf nach § 1 zu erbringen, wenn
sie
(1) Staatsangehörige im Sinne des § 2 Absatz 2
Satz 1 sind berechtigt, im Geltungsbereich dieses
Gesetzes vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen in dem Beruf nach § 1 zu erbringen, wenn
sie
1.
zur Ausübung des Berufs rechtmäßig in einem 1.
Mitglied- oder Vertragsstaat niedergelassen sind
oder,
zur Ausübung des Berufs rechtmäßig in einem
Mitglied- oder Vertragsstaat niedergelassen sind
oder,
2.
wenn der Mitglied- oder Vertragsstaat diesen 2.
Beruf nicht reglementiert, die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre
mindestens zwei Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat ausgeübt haben und
wenn der Mitglied- oder Vertragsstaat diesen
Beruf nicht reglementiert, die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre
mindestens ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat ausgeübt haben und
3.
die deutsche Sprache in dem für die jeweilige 3.
berufliche Tätigkeit ausreichenden Maße beherrschen.
die deutsche Sprache in dem für die jeweilige
berufliche Tätigkeit erforderlichen Maße beherrschen.
(2) Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeich- (2) u n v e r ä n d e r t.
nung des Niederlassungsmitgliedstaates erbracht.
Die Berufsbezeichnung wird in der oder einer der
Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates so
geführt, dass eine Verwechslung mit einer der Berufsbezeichnungen nach § 1 nicht möglich ist.
(3) Dienstleister unterliegen den gesetzlichen Best- (3) u n v e r ä n d e r t.
immungen, die für Berufsangehörige nach § 1 gelten.
§2e
Partieller Zugang
Staatsangehörigen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1
ist im Einzelfall partieller Zugang zu einer Berufstätigkeit zu gewähren,
1.
2.
wenn sie ohne Einschränkung qualifiziert sind,
im Herkunftsmitgliedstaat die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die in Berlin ein partieller
Zugang begehrt wird,
die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem reglementierten Beruf in Berlin
so groß sind, dass die Anwendung von Aus-
- 135 gleichsmaßnahmen der Anforderung gleichkäme, die vollständige Weiterbildung in Berlin zu
durchlaufen, um Zugang zum ganzen reglementierten Beruf in Berlin zu erlangen, und
3. die Berufstätigkeit sich objektiv von anderen in
Berlin unter den reglementierten Beruf fallenden
Tätigkeiten trennen lässt; dabei ist zu berücksichtigen, ob diese im Herkunftsmitgliedstaat eigenständig ausgeübt werden kann.
Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn
dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung
des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über
das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels
erforderlich ist. Die Berufstätigkeit erfolgt unter der
Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats und
unter eindeutiger Angabe des Umfangs der beruflichen Tätigkeit.
§ 2e
Ausstellung von nach der Richtlinie 2005/36/EG
erforderlichen Bescheinigungen
§ 2f
Ausstellung von nach der Richtlinie 2005/36/EG
erforderlichen Bescheinigungen
(1) Staatsangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz (2) u n v e r ä n d e r t.
1, denen eine Erlaubnis nach § 1 erteilt wurde und
die in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat
beruflich tätig werden wollen, werden auf Antrag
folgende Bescheinigungen ausgestellt:
1.
eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung,
2.
zum Zwecke der Dienstleistungserbringung eine
Bescheinigung darüber, dass die Antragstellerin
oder der Antragsteller in der Bundesrepublik
Deutschland rechtmäßig zur Ausübung des jeweiligen Berufs im Sinne der Richtlinie
2005/36/EG niedergelassen ist und ihr oder ihm
die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt
der Ausstellung der Bescheinigung nicht, auch
nicht vorübergehend, untersagt ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Inhaberinnen und (2) u n v e r ä n d e r t.
Inhaber eines Berufsqualifikationsnachweises, der in
der Bundesrepublik Deutschland erworben wurde.
§ 2f
Die zuständige Behörde übermittelt die für die statis- u n v e r ä n d e r t.
tische Aufstellung der getroffenen Entscheidungen
nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG
erforderlichen Daten und Unterlagen an das für Gesundheit zuständige Bundesministerium zur Weiterleitung an die Kommission.
§ 2g
- 136 Artikel 11 - Änderung des Gesetzes über die Berufsbezeichnung
„Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ und „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“
Alte Fassung
Neue Fassung
Gesetz über die Berufsbezeichnung „Staatlich
geprüfte Lebensmittelchemikerin“ und „Staatlich
geprüfter Lebensmittelchemiker“ vom 12. November 1997 (GVBl. S. 603), zuletzt geändert
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7. Februar
2014 (GVBl. S. 39)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93
vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L
305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die
Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013,
S. 132) geändert worden ist.
Darüber hinaus dient das Gesetz der Umsetzung der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/983 der
Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom
25.6.2015, S. 27).
§2
Erteilung der Erlaubnis
Die Erlaubnis wird auf Antrag Personen erteilt, die
nachweisen, dass sie
§2
Erteilung der Erlaubnis
Die Erlaubnis wird auf Antrag Personen erteilt, die
nachweisen, dass sie
1.
ein entsprechendes Studium an einer wissen- 1. u n v e r ä n d e r t
schaftlichen Hochschule abgeschlossen, eine
praktische Tätigkeit von einem Jahr abgeleistet
und die Prüfung für „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen“ und „Staatlich geprüfte
Lebensmittelchemiker“ bestanden haben oder
2.
als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der 2. u n v e r ä n d e r t
Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staates,
dem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, über einen Berufsqualifikationsnachweis verfügen, der nach der
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
(ABl. EG Nr. L 255 S. 22) anzuerkennen ist, oder
3.
eine sonstige Ausbildung außerhalb der Bun- 3. u n v e r ä n d e r t
- 137 desrepublik Deutschland abgeschlossen haben,
die gleichwertig ist, und
4.
über die für die Ausübung der beruflichen Tätig- 4. u n v e r ä n d e r t.
keiten erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen.
Dem in Satz 1 Nr. 2 genannten Berufsqualifikations- Dem in Satz 1 Nr. 2 genannten Berufsqualifikationsnachweis steht ein Berufsqualifikationsnachweis nachweis steht ein Berufsqualifikationsnachweis
gleich, der in einem Drittstaat erworben wurde, wenn gleich, der in einem Drittstaat erworben wurde, wenn
1.
der Berufsqualifikationsnachweis von einem 1. u n v e r ä n d e r t
Mitglied- oder Vertragsstaat nach Maßgabe seiner Rechtsvorschriften anerkannt wurde,
2.
die antragstellende Person in dem jeweiligen 2. u n v e r ä n d e r t
Beruf im Hoheitsgebiet des anerkennenden
Staates drei Jahre Berufserfahrung besitzt und
3.
der anerkennende Staat diese Berufserfahrung 3. u n v e r ä n d e r t
bescheinigt.
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin
vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39) in der jeweils
geltenden Fassung findet in den Fällen des Satzes 1
Nummer 2 mit Ausnahme der §§ 17 (Statistik) und
19 (Beratungsanspruch) keine Anwendung. In den
Fällen des Satzes 1 Nummer 3 gilt es uneingeschränkt.
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin
vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39), das durch Artikel
1 des Gesetzes vom [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung findet in den Fällen des
Satzes 1 Nummer 2 mit Ausnahme der §§ 13b (Vorwarnmechanismus), 17 (Statistik) und 19 (Beratungsanspruch) keine Anwendung. In den Fällen des
Satzes 1 Nummer 3 gilt es uneingeschränkt.
§ 2a
Anerkennung von Berufsqualifikationsnachweisen
nach der Richtlinie 2005/36/EG
§ 2a
Anerkennung von Berufsqualifikationsnachweisen
nach der Richtlinie 2005/36/EG
(1) Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Satz 1 (1) Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Satz 1
Nr. 2 werden Berufsqualifikationsnachweise aner- Nr. 2 werden Berufsqualifikationsnachweise anerkannt, die
kannt, die
1.
in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat 1.
erforderlich sind, um in dessen Hoheitsgebiet
die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung des
Berufs zu erhalten, oder,
in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat
erforderlich sind, um in dessen Hoheitsgebiet
die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung des
Berufs zu erhalten, oder,
2.
wenn der Mitglied- oder Vertragsstaat den Beruf 2.
nicht reglementiert, bescheinigen, dass die Inhaberin oder der Inhaber auf die Ausübung des
Berufs vorbereitet wurde und den Beruf in dem
Mitglied- oder Vertragsstaat in den vorhergehenden zehn Jahren vollzeitlich zwei Jahre lang
ausgeübt hat, und
wenn der Mitglied- oder Vertragsstaat den Beruf
nicht reglementiert, bescheinigen, dass die Inhaberin oder der Inhaber auf die Ausübung des
Berufs vorbereitet wurde und den Beruf in dem
Mitglied- oder Vertragsstaat in den vorhergehenden zehn Jahren vollzeitlich ein Jahr lang
ausgeübt hat.
3.
bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau der Inhaberin oder des Inhabers dem Niveau des Artikels 11 Buchstabe d der Richtlinie
2005/36/EG entspricht.
Berufsqualifikationsnachweise, die den Anforderun- Berufsqualifikationsnachweise, die den Anforderungen des Herkunftsstaates für die Aufnahme und gen des Herkunftsstaates für die Aufnahme und
- 138 Ausübung des Berufs nicht entsprechen, nach dem
Recht des Herkunftsstaates jedoch gleichgestellt
werden, haben dasselbe Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG wie die Berufsqualifikationsnachweise, die den Anforderungen dieses
Staates für die Aufnahme und Ausübung des Berufs
entsprechen. Satz 2 findet auf Berufsqualifikationsnachweise nach § 2 Satz 2 keine Anwendung.
Ausübung des Berufs nicht entsprechen, nach dem
Recht des Herkunftsstaates jedoch gleichgestellt
werden, haben dasselbe Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG wie die Berufsqualifikationsnachweise, die den Anforderungen dieses
Staates für die Aufnahme und Ausübung des Berufs
entsprechen. Satz 2 findet auf Berufsqualifikationsnachweise nach § 2 Satz 2 keine Anwendung.
(2) Personen, die eine Erlaubnis nach § 2 Satz 1 (2) u n v e r ä n d e r t.
Nr. 2 beantragen, haben folgende Unterlagen vorzulegen:
1.
einen Staatsangehörigkeitsnachweis,
2.
amtlich beglaubigte Kopien der Berufsqualifikationsnachweise, die in einem anderen Mitgliedoder Vertragsstaat zur Aufnahme und Ausübung des entsprechenden Berufs berechtigen,
3.
gegebenenfalls eine Bescheinigung über die
erworbene Berufserfahrung.
Sind die nach Satz 1 geforderten Nachweise nicht in
deutscher Sprache abgefasst, sind zusätzlich offizielle deutsche Übersetzungen vorzulegen.
(3) Die zuständige Behörde bestätigt der Antragstel- (3) u n v e r ä n d e r t
lerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats
den Empfang der Unterlagen nach Absatz 2 und teilt
gegebenenfalls mit, welche Unterlagen noch fehlen.
Über den Antrag ist spätestens drei Monate nach
Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Die Frist kann einmal angemessen verlängert werden, höchstens jedoch um einen Monat. Die
Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig
mitzuteilen.
(4) Das Verfahren nach dieser Vorschrift ist auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers
elektronisch durchzuführen. Vorzulegende Unterlagen nach Absatz 2 sind gleichzeitig mit dem Antrag
elektronisch einzureichen. Im Falle begründeter
Zweifel an der Echtheit der Unterlagen und soweit
unbedingt geboten kann die zuständige Behörde die
Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern,
beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristlauf nach Absatz 3 Satz
2. § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren
der Berliner Verwaltung in Verbindung mit § 42a des
Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.
(5) Das Verfahren kann über einen einheitlichen
Ansprechpartner im Sinne des § 1 des Gesetzes
über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land
Berlin vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674), das
zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
abgewickelt werden. Die zuständigen Behörden unterstützen den einheitlichen Ansprechpartner und
- 139 stellen ihm die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben
erforderlichen
Informationen
zur
Verfügung.
§ 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der
Berliner Verwaltung in Verbindung mit § 42a und den
§§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes
findet Anwendung. Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 2b
Ausgleichsmaßnahmen
nach der Richtlinie 2005/36/EG
§ 2b
Ausgleichsmaßnahmen
nach der Richtlinie 2005/36/EG
(1) Die Erteilung der Erlaubnis setzt voraus, dass die
Antragstellerin oder der Antragsteller einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert
oder eine Eignungsprüfung abgelegt hat, wenn
(1) Die Erteilung der Erlaubnis setzt voraus, dass die
Antragstellerin oder der Antragsteller einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert
oder eine Eignungsprüfung abgelegt hat, wenn die
Ausbildung, die gemäß § 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nachzuweisen ist, sich inhaltlich wesentlich
von der nach diesem Gesetz geforderten Ausbildung
in Fächern unterscheidet, deren Kenntnis Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist.
1.
die Ausbildungsdauer, die gemäß § 2a Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 nachzuweisen ist, mindestens ein
Jahr unter der nach § 2 in Verbindung mit der
Rechtsverordnung nach § 4 geforderten Ausbildungsdauer liegt oder
2.
die Ausbildung, die gemäß § 2a Absatz 1 Satz 1
Nr. 1 nachzuweisen ist, sich hinsichtlich Inhalt
oder Dauer wesentlich von der nach diesem
Gesetz geforderten Ausbildung in Fächern unterscheidet, deren Kenntnis Voraussetzung für
die Ausübung des Berufs ist.
Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 1 dürfen nicht
verlangt werden, wenn die Antragstellerin oder der
Antragsteller im Rahmen der Berufspraxis Kenntnisse erworben hat, die den wesentlichen Unterschied
nach Satz 1 Nr. 2 ausgleichen.
Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 1 dürfen nicht
verlangt werden, wenn die Antragstellerin oder der
Antragsteller im Rahmen der Berufspraxis oder
durch von einschlägiger Stelle formell als gültig anerkanntes lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat Kenntnisse erworben hat,
die den wesentlichen Unterschied nach Satz 1 ausgleichen.
(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat das
Recht, zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung zu wählen. Über Umfang und Inhalt
der Anpassungsmaßnahme entscheidet die zuständige Behörde nach Maßgabe der auszugleichenden
Unterschiede.
(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat das
Recht, zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung zu wählen. Über Umfang und Inhalt
der Anpassungsmaßnahme entscheidet die zuständige Behörde nach Maßgabe der auszugleichenden
Unterschiede. Hat sich die Antragstellerin oder der
Antragsteller für eine Eignungsprüfung entschieden,
so muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem
Zugang dieser Entscheidung bei der zuständigen
Stelle abgelegt werden können.
§ 2d
Erbringen von Dienstleistungen nach der Richtlinie
2005/36/EG
§ 2d
Erbringen von Dienstleistungen nach der Richtlinie
2005/36/EG
(1) Staatsangehörige im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 2
sind berechtigt, im Geltungsbereich dieses Gesetzes
vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen in
dem Beruf nach § 1 zu erbringen, wenn sie
(1) Staatsangehörige im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 2
sind berechtigt, im Geltungsbereich dieses Gesetzes
vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen in
dem Beruf nach § 1 zu erbringen, wenn sie
1.
zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in 1.
zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in
- 140 einem Mitglied- oder Vertragsstaat niedergelassen sind oder,
einem Mitglied- oder Vertragsstaat niedergelassen sind oder,
2.
wenn der Mitglied- oder Vertragsstaat diesen 2.
Beruf nicht reglementiert, die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre
mindestens zwei Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat ausgeübt haben und
wenn der Mitglied- oder Vertragsstaat diesen
Beruf nicht reglementiert, die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre
mindestens ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat ausgeübt haben und
3.
die deutsche Sprache in dem für die jeweilige 3.
berufliche Tätigkeit ausreichenden Maße beherrschen.
die deutsche Sprache in dem für die jeweilige
berufliche Tätigkeit erforderlichen Maße beherrschen.
(2) Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaates erbracht.
Die Berufsbezeichnung wird in der oder einer der
Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates so
geführt, dass eine Verwechslung mit einer der Berufsbezeichnungen nach § 1 nicht möglich ist.
(2) Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaates erbracht.
Die Berufsbezeichnung wird in der oder einer der
Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates so
geführt, dass eine Verwechslung mit einer der Berufsbezeichnungen nach § 1 nicht möglich ist.
(3) Dienstleister unterliegen den gesetzlichen Best- (3) Dienstleister unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen, die für Berufsangehörige nach § 1 gel- immungen, die für Berufsangehörige nach § 1 gelten.
ten.
§ 2e
Partieller Zugang
Staatsangehörigen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1
ist im Einzelfall partieller Zugang zu einer Berufstätigkeit zu gewähren,
1.
wenn sie ohne Einschränkung qualifiziert
sind, im Herkunftsmitgliedstaat die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die in Berlin ein partieller Zugang
begehrt wird und
2.
die Unterschiede zwischen der rechtmäßig
ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat
und dem reglementierten Beruf in Berlin so groß
sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung gleichkäme, die vollständige
Weiterbildung in Berlin zu durchlaufen, um Zugang
zum ganzen reglementierten Beruf in Berlin zu erlangen, und
3.
die Berufstätigkeit sich objektiv von anderen
in Berlin unter den reglementierten Beruf fallenden
Tätigkeiten trennen lässt; dabei ist zu berücksichtigen, ob diese im Herkunftsmitgliedstaat eigenständig
ausgeübt werden kann.
Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn
dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung
des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über
das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels
erforderlich ist. Die Berufstätigkeit erfolgt unter der
Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats und
unter eindeutiger Angabe des Umfangs der beruflichen Tätigkeit.
- 141 § 2e
Ausstellung von nach der Richtlinie 2005/36/EG
erforderlichen Bescheinigungen
§ 2f
Ausstellung von nach der Richtlinie 2005/36/EG
erforderlichen Bescheinigungen
(1) Staatsangehörigen im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 2, (1) u n v e r ä n d e r t
denen eine Erlaubnis nach § 1 erteilt wurde und die
in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat
beruflich tätig werden wollen, werden auf Antrag
folgende Bescheinigungen ausgestellt:
1.
eine Bescheinigung über die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller erworbene Berufserfahrung,
2.
zum Zwecke der Dienstleistungserbringung eine
Bescheinigung darüber, dass die Antragstellerin
oder der Antragsteller in der Bundesrepublik
Deutschland rechtmäßig zur Ausübung des jeweiligen Berufs im Sinne der Richtlinie
2005/36/EG niedergelassen ist und ihr oder ihm
die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt
der Ausstellung der Bescheinigung nicht, auch
nicht vorübergehend, untersagt ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Inhaberinnen und (2) u n v e r ä n d e r t
Inhaber eines Berufsqualifikationsnachweises, der in
der Bundesrepublik Deutschland erworben wurde.
§ 2f
Statistik nach der Richtlinie 2005/36/EG
§ 2g
Statistik nach der Richtlinie 2005/36/EG
Die zuständige Behörde übermittelt die für die statis- u n v e r ä n d e r t
tische Aufstellung der getroffenen Entscheidungen
nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG
erforderlichen Daten und Unterlagen an das für Gesundheit zuständige Bundesministerium zur Weiterleitung an die Kommission.
Artikel 12 - Änderung des KMK-Sekretariats-Gesetzes
Alte Fassung
Neue Fassung
KMK-Sekretariatsgesetz
vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39)
§4
Aufgaben
§4
Aufgaben
(1) Das KMK-Sekretariat unterstützt die KMK bei der (1) Das KMK-Sekretariat unterstützt die KMK bei der
Erledigung ihrer laufenden Geschäfte.
Erledigung ihrer laufenden Geschäfte.
(2) Das KMK-Sekretariat nimmt als weitere Aufgaben (2) Das KMK-Sekretariat nimmt als weitere Aufgaben
wahr:
wahr:
1.
Information und Dokumentation über in- und 1.
Information und Dokumentation über in- und
- 142 ausländisches Bildungswesen; Aufbau und Betrieb von diesbezüglichen Datenbanken;
ausländisches Bildungswesen; Aufbau und Betrieb von diesbezüglichen Datenbanken;
2.
Erstellung von Gutachten über ausländische 2.
Ausbildungsnachweise;
Erstellung von Gutachten über ausländische
Ausbildungsnachweise;
3.
Nationale Informationsstelle gemäß der Richtli- 3.
nie 2005/36/EG für die Anerkennung von
Berufsqualifikationen;
Nationale Informationsstelle gemäß der Richtlinie 2005/36/EG für die Anerkennung von
Berufsqualifikationen;
4.
Deutsches Äquivalenzzentrum im Rahmen der 4.
Netzwerke ENIC und NARIC;
Deutsches Äquivalenzzentrum im Rahmen der
Netzwerke ENIC und NARIC;
5.
Zentrale Anlaufstelle für Anträge auf berufliche 5.
Anerkennung aus dem Ausland.
Zentrale Anlaufstelle für Anträge auf berufliche
Anerkennung aus dem Ausland.
(3) Darüber hinaus nimmt das KMK-Sekretariat als (3) Darüber hinaus nimmt das KMK-Sekretariat als
Aufgaben wahr:
Aufgaben wahr:
1.
Zuständige Stelle im Sinne des § 8 und des § 1.
13 Absatz 6 und 7 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin, der entsprechenden
Bestimmungen der Berufsqualifikationsfeststellungsgesetze des Bundes und der Länder sowie
nach § 10 des Bundesvertriebenengesetzes
soweit ihm diesbezügliche Aufgaben von einem,
mehreren oder sämtlichen Ländern nach Zustimmung der KMK durch Verwaltungsvereinbarung zwischen der für Wissenschaft zuständigen Senatsverwaltung und den zuständigen
Behörden der Länder übertragen wurden. Soweit die zuzuweisende Aufgabe nicht dem Geschäftsbereich der für Wissenschaft zuständigen Senatsverwaltung zuzuordnen ist, ist die
Verwaltungsvereinbarung im Benehmen mit der
hierfür zuständigen Senatsverwaltung abzuschließen. Entscheidungen über die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen
Berufsqualifikationen erfolgen auf der Basis des
Rechts des Bundes oder jenes Landes, das die
Aufgabe übertragen hat. Entscheidungen über
die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen umfassen auch
Echtheitsprüfungen in Bezug auf die vorgelegten Dokumente sowie die Bestimmung des
deutschen Referenzberufes;
Zuständige Stelle im Sinne des § 8 und des §
13 Absatz 6 und 7 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin, der entsprechenden
Bestimmungen der Berufsqualifikationsfeststellungsgesetze des Bundes und der Länder sowie
nach § 10 des Bundesvertriebenengesetzes
soweit ihm diesbezügliche Aufgaben von einem,
mehreren oder sämtlichen Ländern nach Zustimmung der KMK durch Verwaltungsvereinbarung zwischen der für Wissenschaft zuständigen Senatsverwaltung und den zuständigen
Behörden der Länder übertragen wurden. Soweit die zuzuweisende Aufgabe nicht dem Geschäftsbereich der für Wissenschaft zuständigen Senatsverwaltung zuzuordnen ist, ist die
Verwaltungsvereinbarung im Benehmen mit der
hierfür zuständigen Senatsverwaltung abzuschließen. Entscheidungen über die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen
Berufsqualifikationen erfolgen auf der Basis des
Rechts des Bundes oder jenes Landes, das die
Aufgabe übertragen hat. Entscheidungen über
die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen umfassen auch
Echtheitsprüfungen in Bezug auf die vorgelegten Dokumente sowie die Bestimmung des
deutschen Referenzberufes;
2.
Bewertung von im Ausland erworbenen Bil- 2.
dungsabschlüssen auf Antrag von Privatpersonen auf Grund des Gesetzes zu dem
Übereinkommen vom 11. April 1997 über die
Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (Lissabonner Anerkennungsübereinkommen; BGBl.
2007 II S. 712, 713), auch über den Kreis der
Signatarstaaten hinaus;
Bewertung von im Ausland erworbenen Hochschulabschlüssen auf Grund des Übereinkommens vom 11. April 1997 über die Anerkennung
von Qualifikationen im Hochschulbereich in der
europäischen Region (BGBl. 2007 II S. 712,
713), auch über den Kreis der Signatarstaaten
hinaus, auf Antrag von Inhabern und Inhaberinnen ausländischer Hochschulqualifikationen;
3.
Pädagogischer Austauschdienst; auf den Be- 3.
reich der Bundesrepublik Deutschland bezogene Administration internationaler, europäischer
und nationaler Kultur- und Bildungsprogramme
Pädagogischer Austauschdienst; auf den Bereich der Bundesrepublik Deutschland bezogene Administration internationaler, europäischer
und nationaler Kultur- und Bildungsprogramme
- 143 einschließlich der Gewährung von programmspezifischen Zuwendungen.
einschließlich der Gewährung von programmspezifischen Zuwendungen.
(4) Weitere Aufgaben können dem KMK-Sekretariat
von einem, mehreren oder sämtlichen Ländern nach
Zustimmung der KMK durch Verwaltungsvereinbarung zwischen der für Wissenschaft zuständigen
Senatsverwaltung und den zuständigen Behörden
der Länder übertragen werden. Soweit die zuzuweisende Aufgabe nicht dem Geschäftsbereich der für
Wissenschaft zuständigen Senatsverwaltung zuzuordnen ist, ist die Verwaltungsvereinbarung im Benehmen mit der hierfür zuständigen Senatsverwaltung abzuschließen. Für die Finanzierung solcher
Aufgaben gilt § 3 Absatz 1 zweiter Halbsatz.
(4) Weitere Aufgaben können dem KMK-Sekretariat
von einem, mehreren oder sämtlichen Ländern nach
Zustimmung der KMK durch Verwaltungsvereinbarung zwischen der für Wissenschaft zuständigen
Senatsverwaltung und den zuständigen Behörden
der Länder übertragen werden. Soweit die zuzuweisende Aufgabe nicht dem Geschäftsbereich der für
Wissenschaft zuständigen Senatsverwaltung zuzuordnen ist, ist die Verwaltungsvereinbarung im Benehmen mit der hierfür zuständigen Senatsverwaltung abzuschließen. Für die Finanzierung solcher
Aufgaben gilt § 3 Absatz 1 zweiter Halbsatz.
Artikel 13 - Änderung des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Berlin
Alte Fassung
Neue Fassung
Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner
für das Land Berlin
vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674),
geändert durch Artikel III des Gesetzes
vom 14. November 2013 (GVBl. S. 582)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93
vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L
305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die
Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013,
S. 132) geändert worden ist.
§1
Einheitlicher Ansprechpartner
§1
Einheitlicher Ansprechpartner
(1) Im Geschäftsbereich der für Wirtschaft zuständi- (1) Im Geschäftsbereich der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung wird eine Organisationsein- gen Senatsverwaltung wird eine Organisationseinheit „Einheitlicher Ansprechpartner" eingerichtet.
heit „Einheitlicher Ansprechpartner" eingerichtet.
(2) Der Einheitliche Ansprechpartner kann mit öffentlich-rechtlichen Körperschaften, insbesondere der
wirtschaftlichen Selbstverwaltung sowie mit sonstigen öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen, die
auf Grund ihrer gesetzlichen oder satzungsmäßigen
Aufgabenstellung mit der Beratung von Unternehmen befasst sind, sowie mit Verbänden und Gewerkschaften im Rahmen einer Kooperation zusammenarbeiten. Das Nähere wird durch Kooperationsvereinbarungen geregelt.
(2) Der Einheitliche Ansprechpartner kann mit öffentlich-rechtlichen Körperschaften, insbesondere der
wirtschaftlichen Selbstverwaltung sowie mit sonstigen öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen, die
auf Grund ihrer gesetzlichen oder satzungsmäßigen
Aufgabenstellung mit der Beratung von Unternehmen oder der Anerkennung von Berufsqualifikationen befasst sind, sowie mit Verbänden und Gewerkschaften im Rahmen einer Kooperation zusammenarbeiten. Das Nähere wird durch Kooperationsvereinbarungen geregelt.
- 144 §2
Aufgaben
§2
Aufgaben
(1) Der Einheitliche Ansprechpartner ist Kontakt- und
Informationsstelle sowie Verfahrensbegleiter für Unternehmen. Daneben ist er Kontakt- und Informationsstelle für Empfängerinnen und Empfänger von
Dienstleistungen.
(1) Der Einheitliche Ansprechpartner ist Kontakt- und
Informationsstelle sowie Verfahrensbegleiter für Unternehmen. Daneben ist er Kontakt- und Informationsstelle für Empfängerinnen und Empfänger von
Dienstleistungen sowie für die Anerkennung von
Berufsqualifikationen.
(2) Er nimmt die Aufgaben der einheitlichen Stelle im
Sinne des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des
Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung wahr.
(3) Der Einheitliche Ansprechpartner ist für die Begleitung von wirtschafts- und unternehmensbezogenen Verwaltungsverfahren zuständig, die gemäß
Anordnung durch Rechtsvorschrift über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden können. Anträge,
Anzeigen und Unterlagen für Verwaltungsverfahren,
die in einem unmittelbaren Sachzusammenhang mit
den Verfahren nach Satz 1 stehen, nimmt der Einheitliche Ansprechpartner ebenfalls entgegen und
leitet sie an die zuständigen Behörden weiter. Zu
diesen Verfahren berät und informiert der Einheitliche Ansprechpartner und erteilt auf Nachfrage Auskünfte über die Verfahrensdurchführung und den
Verfahrensstand bei den zuständigen Behörden. Die
besonderen verfahrensrechtlichen Regelungen des
Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden auf Verwaltungsverfahren nach Satz 2
keine Anwendung. Die zentrale Anlauf- und Beratungsstelle in den Ordnungsämtern der Bezirke wird
im Rahmen der in Satz 1 bis 3 genannten Aufgaben
als zentrale Stelle des Bezirks gegenüber dem Einheitlichen Ansprechpartner tätig.
(2) Er nimmt die Aufgaben der einheitlichen Stelle im
Sinne des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des
Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung wahr.
(3) Der Einheitliche Ansprechpartner ist für die Begleitung von wirtschafts- und unternehmensbezogenen Verwaltungsverfahren sowie von Verwaltungsverfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen zuständig, die gemäß Anordnung durch Rechtsvorschrift über eine einheitliche Stelle abgewickelt
werden können. Anträge, Anzeigen und Unterlagen
für Verwaltungsverfahren, die in einem unmittelbaren
Sachzusammenhang mit wirtschafts- und unternehmensbezogenen Verfahren nach Satz 1 stehen,
nimmt der Einheitliche Ansprechpartner ebenfalls
entgegen und leitet sie an die zuständigen Behörden
weiter. Zu den Verfahren nach Satz 1 berät und informiert der Einheitliche Ansprechpartner und erteilt
auf Nachfrage Auskünfte über die Verfahrensdurchführung und den Verfahrensstand bei den zuständigen Behörden. Die besonderen verfahrensrechtlichen Regelungen des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden auf Verwaltungsverfahren nach Satz 2 keine Anwendung. Die
zentrale Anlauf- und Beratungsstelle in den Ordnungsämtern der Bezirke wird im Rahmen der in den
Sätzen 1 bis 3 genannten Aufgaben bezüglich der
wirtschafts- und unternehmensbezogenen Verwaltungsverfahren als zentrale Stelle des Bezirks gegenüber dem Einheitlichen Ansprechpartner tätig.
(4)
Der Einheitliche Ansprechpartner stellt Informationen gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255, vom
30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93
vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L
305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die
Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013,
S. 132) geändert worden ist, online zur Verfügung
und aktualisiert sie regelmäßig.
§6
Verordnungsermächtigung
§6
Verordnungsermächtigung
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 145 1.
2.
zur Ausführung von Bundesrecht, das unter den 1.
Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen
im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember
2006, S. 36) fällt,
zur Ausführung von Bundesrecht, das unter den
Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen
im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember
2006, S. 36) oder der Richtlinie 2005/36/EG fällt,
a)
anzuordnen, dass das Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle nach Teil V
Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des
Gesetzes über das Verfahren der Berliner
Verwaltung abgewickelt werden kann,
a)
anzuordnen, dass das Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle nach Teil V
Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des
Gesetzes über das Verfahren der Berliner
Verwaltung abgewickelt werden kann,
b)
Entscheidungsfristen im Sinne des Artikels
13 Absatz 3 der Richtlinie 2006/123/EG
festzulegen und dabei zu bestimmen, dass
dies auch für Inländer gilt, soweit bundesrechtlich nichts anderes geregelt ist,
b)
Entscheidungsfristen im Sinne des Artikels
13 Absatz 3 der Richtlinie 2006/123/EG
sowie im Sinne des Artikels 7 Absatz 4 und
des Artikels 51 der Richtlinie 2005/36/EG
festzulegen und dabei zu bestimmen, dass
dies auch für Inländer gilt, soweit bundesrechtlich nichts anderes geregelt ist,
Bestimmungen zur Verwendung der von der 2.
Europäischen Kommission nach Artikel 5 Absatz
2 der Richtlinie 2006/123/EG eingeführten einheitlichen Formblätter zu treffen.
Bestimmungen zur Verwendung der von der
Europäischen Kommission nach Artikel 5 Absatz
2 der Richtlinie 2006/123/EG eingeführten einheitlichen Formblätter zu treffen.
Artikel 14 - Änderung des Ingenieurgesetzes
Alte Fassung
Neue Fassung
Ingenieurgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. November 2011 (GVBl. S. 690),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93
vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L
305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die
Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013,
S. 132) geändert worden ist.
Darüber hinaus dient das Gesetz der Umsetzung der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/983 der
Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom
25.6.2015, S. 27).
- 146 §1
§1
Die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingeni- Die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ allein oder in einer Wortverbindung darf führen: eur“ allein oder in einer Wortverbindung darf führen:
1.
wer
1.
a)
das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer
deutschen wissenschaftlichen Hochschule
oder an einer deutschen Fachhochschule
oder an einer deutschen Berufsakademie
oder
a)
das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer
deutschen wissenschaftlichen Hochschule
oder an einer deutschen Fachhochschule
oder an einer deutschen Berufsakademie
oder
b)
das Studium an einer deutschen öffentlichen oder ihr hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten deutschen privaten Ingenieurschule oder
b)
das Studium an einer deutschen öffentlichen oder ihr hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten deutschen privaten Ingenieurschule oder
c)
einen Betriebsführerlehrgang einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule
c)
einen Betriebsführerlehrgang einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule
mit Erfolg abgeschlossen hat oder
2.
wer
mit Erfolg abgeschlossen hat oder
wem durch die zuständige Behörde das Recht 2.
verliehen worden ist, die Bezeichnung „Ingenieurin (grad.)“ oder „Ingenieur (grad.)“ zu führen.
wem durch die zuständige Behörde das Recht
verliehen worden ist, die Bezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ zu führen.
§2
§2
(1) Eine der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen
darf auch führen, wer auf Grund eines Abschlusszeugnisses einer ausländischen Hochschule oder
einer sonstigen ausländischen Schule von der zuständigen Behörde die Genehmigung hierzu erhalten
hat.
(1) Eine der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen
darf auch führen, wer auf Grund eines Abschlusszeugnisses einer ausländischen Hochschule oder
einer sonstigen ausländischen Schule von der zuständigen Behörde die Genehmigung hierzu erhalten
hat.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das
Zeugnis der ausländischen Hochschule oder Schule
einem Zeugnis der in § 1 Nummer 1 Buchstabe a
oder b genannten Hochschulen oder Schulen
gleichwertig ist.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das
Zeugnis der ausländischen Hochschule oder Schule
einem Zeugnis der in § 1 Nummer 1 Buchstabe a
oder b genannten Hochschulen oder Schulen
gleichwertig ist.
(3) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten (3) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten
Genehmigungen gelten als Genehmigung im Sinne Genehmigungen gelten als Genehmigung im Sinne
dieser Bestimmung.
dieser Bestimmung.
(4) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf nicht,
wer berechtigt ist, den an einer ausländischen Hochschule erworbenen akademischen Grad „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ nach Maßgabe des § 34a des
Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung vom 13.
Februar 2003 (GVBl. S. 82), das zuletzt durch § 29
des Gesetzes vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 739)
geändert worden ist, zu führen.
(4) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf nicht,
wer berechtigt ist, den an einer ausländischen Hochschule erworbenen akademischen Grad „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ nach Maßgabe des § 34a des
Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes]
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu führen.
- 147 § 2a
§ 2a
(1) Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder diesen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft Gleichgestellte (Staatsangehörige der Mitglied- oder Vertragsstaaten)
(1) Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder diesen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft Gleichgestellte (Staatsangehörige der Mitglied- oder Vertragsstaaten) oder Personen, die sich in einem Mitgliedstaat rechtmäßig
aufhalten
1.
ein Diplom erworben haben, das in einem ande- 1.
ren Mitglied- oder Vertragsstaat für den Zugang
zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder für
die Führung einer der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen entsprechenden Bezeichnung in
seinem Hoheitsgebiet erforderlich ist, oder
ein Diplom erworben haben, das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat für den Zugang
zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder für
die Führung einer der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen entsprechenden Bezeichnung in
seinem Hoheitsgebiet erforderlich ist,
2.
den Ingenieurberuf vollzeitlich zwei Jahre lang in 2.
den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, der den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder die Führung einer der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen entsprechenden Bezeichnung nicht an den Besitz eines Diploms bindet,
ausgeübt haben und im Besitz eines oder mehrerer Ausbildungsnachweise sind, die sie in diesem Mitgliedstaat zur Vorbereitung auf die Ausübung des Ingenieurberufes erworben haben.
den Ingenieurberuf vollzeitlich ein Jahr lang oder
während einer entsprechenden Gesamtdauer in
Teilzeit in den vorhergehenden zehn Jahren in
einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, der
den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder die Führung einer der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen entsprechenden Bezeichnung nicht an den Besitz eines Diploms
bindet, ausgeübt haben und im Besitz eines oder mehrerer Ausbildungsnachweise sind, die
sie in diesem Mitgliedstaat zur Vorbereitung auf
die Ausübung des Ingenieurberufes erworben
haben, die Ausbildungsnachweise müssen Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S.
22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom
4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305
vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die
Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom
28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, entsprechen,
3.
Inhaber einer Berufsqualifikation sind, die sich
auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch ein Studium gemäß § 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b abgedeckt werden, und die antragstellende Person
nach ihrer Wahl einen höchstens dreijährigen
Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung mit Erfolg absolviert hat,
4.
Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Artikel
11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG sind,
die erforderliche nationale Berufsqualifikation
unter Artikel 11 Buchstabe d oder e der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist und die antragstellende Person nach Wahl der zuständigen Behörde entweder einen Anpassungslehrgang oder
eine Eignungsprüfung mit Erfolg abgeschlossen
hat,
5.
Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Artikel
- 148 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG sind,
die erforderliche nationale Berufsqualifikation
unter Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie
2005/36/EG eingestuft ist und die antragstellende Person nach Wahl der zuständigen Behörde
entweder einen Anpassungslehrgang oder eine
Eignungsprüfung mit Erfolg abgeschlossen hat,
oder
6.
Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Artikel
11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG sind,
die erforderliche Berufsqualifikation unter Artikel
11 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist und die antragstellende Person sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine
Eignungsprüfung mit Erfolg absolviert hat.
(2) Die zweijährige Berufserfahrung nach Absatz 1
Nummer 2 darf nicht verlangt werden von Staatsangehörigen eines Mitglied- oder Vertragsstaates, die
im Besitz eines Ausbildungsnachweises sind, der
ihnen den Abschluss einer reglementierten Ausbildung bestätigt.
(2)
Die einjährige Berufserfahrung nach Absatz
1 Nummer 2 darf nicht verlangt werden von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder diesen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft Gleichgestellten (Staatsangehörige der Mitglied- oder Vertragsstaaten) oder von
Personen, die sich in einem Mitgliedstaat rechtmäßig
aufhalten, und die im Besitz eines Ausbildungsnachweises sind, der ihnen den Abschluss einer
reglementierten Ausbildung bestätigt.
(3) Diplome nach Absatz 1 Nummer 1 sind Ausbildungsnachweise im Sinne des Artikels 3 Absatz 1
Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, soweit darin
mindestens das Qualifikationsniveau nach Artikel 11
Buchstabe d dieser Richtlinie nachgewiesen ist und
soweit daraus hervorgeht, dass die Zeugnisinhaberin
oder der Zeugnisinhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für den Zugang zu dem
reglementierten Beruf oder dessen Ausübung erforderlich sind; gleichgestellt ist ein Diplom auf Grund
einer Ausbildung, die nicht überwiegend in den Europäischen Gemeinschaften stattgefunden hat, wenn
der Ingenieurberuf für die Dauer von drei Jahren
tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt wurde und dies
von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der das Diplom ausgestellt oder anerkannt hat.
(3)
Diplome nach Absatz 1 Nummer 1 sind Ausbildungsnachweise im Sinne des Artikel 3 Absatz 1
Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, soweit darin
mindestens das Qualifikationsniveau nach Artikel 11
Buchstabe d dieser Richtlinie nachgewiesen ist und
soweit daraus hervorgeht, dass die Zeugnisinhaberin
oder der Zeugnisinhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für den Zugang zu dem
reglementierten Beruf oder dessen Ausübung erforderlich sind; gleichgestellt ist ein Diplom auf Grund
einer Ausbildung, die nicht überwiegend in den Europäischen Gemeinschaften stattgefunden hat, wenn
der Ingenieurberuf für die Dauer von drei Jahren
tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt wurde und dies
von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der das Diplom ausgestellt oder anerkannt hat.
(4) Ausbildungsnachweise im Sinne des Absatzes 1
Nummer 2 sind Ausbildungsnachweise, aus denen
hervorgeht, dass ein mindestens dreijähriges überwiegend technisches oder naturwissenschaftliches
Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen gleichwertigen Ausbildungseinrichtung in einem Mitgliedstaat absolviert
und gegebenenfalls die über das Studium hinaus
erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen
wurde.
(4)
Ausbildungsnachweise im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 sind Befähigungsnachweise, aus
denen hervorgeht, dass ein mindestens dreijähriges
überwiegend technisches oder naturwissenschaftliches Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes
Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen gleichwertigen Ausbildungseinrichtung in einem Mitgliedstaat absolviert
und gegebenenfalls die über das Studium hinaus
erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen
wurde.
Reglementierte Ausbildung im Sinne des
(5) Reglementierte Ausbildung im Sinne des Absat- (5)
zes 2 ist jede Ausbildung im Sinne des Artikels 3 Absatzes 2 ist jede Ausbildung im Sinne des Artikel
3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG.
Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG.
- 149 (6) Den Ausbildungsnachweisen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 und des Absatzes 2 sind Prüfungszeugnisse gleichgestellt, die von einer zuständigen Stelle in einem Mitgliedstaat ausgestellt werden, wenn sie eine in der Gemeinschaft erworbene
Ausbildung bestätigen und von diesem Mitgliedstaat
als gleichwertig anerkannt werden, sofern diese Anerkennung den übrigen Mitgliedstaaten und der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt worden ist.
(6)
Den Ausbildungsnachweisen im Sinne des
Absatzes 1 Nummer 2 und des Absatzes 2 sind Prüfungszeugnisse gleichgestellt, die von einer zuständigen Stelle in einem Mitgliedstaat ausgestellt werden, wenn sie eine in der Gemeinschaft erworbene
Ausbildung bestätigen und von diesem Mitgliedstaat
als gleichwertig anerkannt werden, sofern diese Anerkennung den übrigen Mitgliedstaaten und der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt worden ist.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Drittstaatsangehörige soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung und der Anerkennung von Befähigungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.
(7)
Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für
Personen, die von anderen Staaten als den in Absatz 1 genannten Mitglied- oder Vertragsstaaten aus
einen Antrag auf Gleichstellung ihrer Berufsqualifikation stellen, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung und der Anerkennung von Befähigungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.
§ 5a
§ 5a
(1) In dem Verfahren zur Prüfung der Anträge von
Staatsangehörigen eines Mitglied- oder Vertragsstaates (§ 2a) bestätigt die zuständige Behörde der
Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb
eines Monats nach Einreichung der Unterlagen den
Empfang derselben und teilt ihr oder ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.
(1)
In dem Verfahren zur Prüfung der Anträge
von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder diesen nach dem Recht
der Europäischen Gemeinschaft Gleichgestellten
(Staatsangehörige der Mitglied- oder Vertragsstaaten) oder von Personen, die sich in einem Mitgliedstaat rechtmäßig aufhalten, bestätigt die zuständige
Behörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller
innerhalb eines Monats nach Einreichung der Unterlagen den Empfang derselben und teilt ihr oder ihm
gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen
(2) Das Verfahren ist unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen mit einer mit Gründen versehenen
Entscheidung der zuständigen Behörde abzuschließen. In Einzelfällen kann die Frist um höchstens
einen Monat verlängert werden.
(2) Das Verfahren ist unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen mit einer mit Gründen versehenen
Entscheidung der zuständigen Behörde abzuschließen. In Einzelfällen kann die Frist um höchstens
einen Monat verlängert werden.
(3) Ist zur Führung einer der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen ein Qualifikationsnachweis erforderlich und wird die Anerkennung einer in einem
Mitglied- oder Vertragsstaat erworbenen Qualifikation beantragt oder wird in einem der genannten Staaten die Anerkennung der im Inland erworbenen Qualifikation beantragt, so arbeitet die zuständige Behörde mit den zuständigen Stellen des anderen
Staates zusammen und leistet Amtshilfe. Sie teilt
diesen Stellen die ihr bekannt werdenden strafrechtlichen Verurteilungen und andere Tatsachen mit, die
sich auf die Zuverlässigkeit auswirken könnten.
(3) Ist zur Führung einer der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen ein Qualifikationsnachweis erforderlich und wird die Anerkennung einer in einem
Mitglied- oder Vertragsstaat erworbenen Qualifikation beantragt oder wird in einem der genannten Staaten die Anerkennung der im Inland erworbenen Qualifikation beantragt, so arbeitet die zuständige Behörde mit den zuständigen Stellen des anderen
Staates zusammen und leistet Amtshilfe. Sie teilt
diesen Stellen die ihr bekannt werdenden strafrechtlichen Verurteilungen und andere Tatsachen mit, die
sich auf die Zuverlässigkeit auswirken könnten.
(4) Nach Absatz 3 können personenbezogene Daten
übermittelt werden. Bei der Übermittlung weist die
Behörde darauf hin, dass die Daten nur zu den Zwecken des Anerkennungsverfahrens verwendet werden dürfen und dass die Daten unverzüglich auf ihre
konkrete Erforderlichkeit zu prüfen und ansonsten zu
(4) Nach Absatz 3 können personenbezogene Daten
übermittelt werden. Bei der Übermittlung weist die
Behörde darauf hin, dass die Daten nur zu den Zwecken des Anerkennungsverfahrens verwendet werden dürfen und dass die Daten unverzüglich auf ihre
konkrete Erforderlichkeit zu prüfen und ansonsten zu
- 150 löschen sind.
löschen sind.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden auch Anwendung auf (5) Die Absätze 1 bis 4 finden auch Anwendung auf
Anträge von Angehörigen eines Drittstaates.
Anträge von Angehörigen eines Drittstaates.
§ 5b
(1)
Sobald für den Ingenieurberuf aufgrund von
Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie
2005/36/EG ein Europäischer Berufsausweis eingeführt ist, stellt die zuständige Stelle auf Antrag einen
Europäischen Berufsausweis aus.
(2)
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln
4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu
ergangenen Durchführungsrechtsakten.
(3)
Die Verfahren nach §§ 2a und 5a bleiben
unberührt.
§ 5c
(1)
Hat jemand die Anerkennung seiner Berufsqualifikation beantragt und wird nachfolgend von
einem Gericht festgestellt, dass die Person dabei
gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet
hat, so hat die zuständige Stelle im Sinne des § 13b
Absatzes 6 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin die zuständigen Stellen aller übrigen
Mitgliedstaaten sowie aller anderen Bundesländer
über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI von
der Identität dieser Person und dem der Gerichtsentscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt zu informieren. Die Vorwarnung ist binnen drei Tagen
nach Vorliegen der mit Gründen versehenen Gerichtsentscheidung auszulösen und es ist innerhalb
derselben Frist eine aktualisierte Unterrichtung vorzunehmen, wenn die Gerichtsentscheidung aufgehoben, abgeändert, bestätigt oder in Rechtskraft
erwachsen ist. Die Angaben in der Vorwarnung haben sich auf Folgendes zu beschränken:
1.
Identität des Berufsangehörigen,
2.
betroffener Beruf,
3.
Angaben über das Gericht, das die Feststellung
getroffen hat, dass gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet wurden,
4.
Umfang der Beschränkung oder Untersagung,
5.
Zeitraum, in dem die Beschränkung oder Untersagung gilt.
(2)
Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Vorwarnung hat die zuständige Stelle die hiervon betroffene Person schriftlich darüber zu unterrichten,
- 151 1.
dass eine Vorwarnung erfolgt und welchen Inhalt
sie hat,
2.
welchen Rechtsbehelf sie gegen die Vorwarnung einlegen kann,
3.
dass sie die Berichtigung der Vorwarnung verlangen kann und
4.
dass ihr im Falle einer unrichtigen Übermittlung
ein Schadensersatzanspruch zustehen kann.
(3)
Die Verarbeitung personenbezogener Daten
nach Absatz 1 erfolgt im Einklang mit der Richtlinie
95/46/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom
23.11.1995, S. 31) und der Richtlinie 2002/58/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der
elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom
31.7.2002, S. 37).
(4)
Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach
Artikel 56a Absatz 5 bis 7 der Richtlinie 2005/36/EG
sowie den in Artikel 56a Absatz 8 der Richtlinie
2005/36/EG genannten Durchführungsrechtsakten.
§ 5d
(1)
Die zuständige Behörde gewährt auf Einzelfallbasis partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit
nur, wenn
1.
Personen ohne Einschränkung qualifiziert sind,
im Herkunftsmitgliedstaat die berufliche Tätigkeit
auszuüben, für die in Berlin ein partieller Zugang
begehrt wird,
2.
die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem reglementierten Beruf in Berlin so
groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung gleichkäme, die vollständige Weiterbildung in Berlin zu
durchlaufen, um Zugang zum ganzen reglementierten Beruf in Berlin zu erlangen, und
3.
die Berufstätigkeit sich objektiv von anderen in
Berlin unter den reglementierten Beruf fallenden
Tätigkeiten trennen lässt; dabei ist zu berücksichtigen, ob diese im Herkunftsmitgliedstaat eigenständig ausgeübt werden kann.
(2)
Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die
Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten,
- 152 und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung
dieses Ziels erforderlich ist. Die Berufstätigkeit erfolgt unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats und unter eindeutiger Angabe des Umfangs der beruflichen Tätigkeit.
15 - Änderung des Personalvertretungsgesetzes
Alte Fassung
Neue Fassung
Personalvertretungsgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337, 1995 S. 24),
zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes
vom 5. November 2012 (GVBl. S. 354)
Anlage
Anlage
Dienststellen im Sinne des § 5 Abs. 1
1.
Jede Senatsverwaltung mit den ihr nachgeord- 1.
neten Behörden (Sonderbehörden) und nichtrechtsfähigen Anstalten, soweit nachstehend
nichts anderes bestimmt ist,
2.
die Senatskanzlei,
3.
die Verwaltung des Abgeordnetenhauses,
4.
der Rechnungshof,
4.
a)
5.
bei der Polizeibehörde
der Berliner Beauftragte für Datenschutz
und Informationsfreiheit
a)
die Behördenleitung,
b)
jede örtliche Direktion,
c)
die Direktion Zentrale Aufgaben,
d)
das Landeskriminalamt und
e)
die Zentrale Serviceeinheit,
6.
jedes Gericht, jede Staatsanwaltschaft und die
Amtsanwaltschaft,
7.
die Sozialen Dienste der Justiz,
8.
jede Justizvollzugsanstalt,
9.
jedes Finanzamt,
10. das Ehemalige Zentrale Personalüberhangmanagement (EZeP),
11. die Feuerwehr,
12. bei der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung:
a)
in Regionen, die den Bezirken entsprechen,
Dienststellen im Sinne des § 5 Abs. 1
bis 22. (unverändert)
- 153 jeweils die Gesamtheit der in Schulen, ausgenommen die in Buchstabe b genannten
Schulen, tätigen Lehrkräfte, Erzieher, Pädagogischen Unterrichtshilfen, Sozialpädagogen, Handwerksmeister, Laboranten,
technischen, verwaltungsfachlichen und
sonstigen Dienstkräfte,
b)
die Dienstkräfte in zentral verwalteten Schulen,
c)
die Studienreferendare und Lehreranwärter,
13. das Landesamt für Gesundheit und Soziales
Berlin,
14. in den Bezirken die gesamte Bezirksverwaltung,
jedoch ohne die Krankenhausbetriebe,
15. jeder Krankenhausbetrieb und jede andere
Kranken-, Heil- und Pflegeanstalt,
16. jede Körperschaft, Anstalt und Stiftung des öffentlichen Rechts, jedoch ohne Kranken-, Heilund Pflegeanstalten.
17. der Landesbetrieb für Gebäudebewirtschaftung,
18. die Verfassungsschutzabteilung bei der Senatsverwaltung für Inneres.
19. jeder Eigenbetrieb,
20. die Medizinische Fakultät Charité - Universitätsmedizin Berlin,
21. das Universitätsklinikum Charité - Universitätsmedizin Berlin.
22. das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten,
23. das Landesverwaltungsamt Berlin.
23. das Landesverwaltungsamt Berlin,
24. das Sekretariat der Ständigen Konferenz der
Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik
Deutschland (KMK-Sekretariat).
- 154 II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften
RICHTLINIE 2005/36/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
(ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom
28.12.2013, S. 132)
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
(1)
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a)
„reglementierter Beruf“ ist eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die
Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen.
Trifft Satz 1 dieser Begriffsbestimmung nicht zu, so wird ein unter Absatz 2 fallender
Beruf als reglementierter Beruf behandelt;
b)
„Berufsqualifikationen“ sind die Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis nach Artikel 11 Buchstabe a Ziffer i und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden;
c)
„Ausbildungsnachweise“ sind Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Behörde eines Mitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, für den Abschluss einer
überwiegend in der Gemeinschaft absolvierten Berufsausbildung ausgestellt werden.
Findet Satz 1 keine Anwendung, so sind Ausbildungsnachweise im Sinne des Absatzes 3 den hier genannten Ausbildungsnachweisen gleichgestellt;
d)
„zuständige Behörde“: jede von den Mitgliedstaaten mit der besonderen Befugnis
ausgestattete Behörde oder Stelle, Ausbildungsnachweise und andere Dokumente
oder Informationen auszustellen bzw. entgegenzunehmen sowie Anträge zu erhalten
und Beschlüsse zu fassen, auf die in der vorliegenden Richtlinie abgezielt wird;
e)
„reglementierte Ausbildung“ ist eine Ausbildung, die speziell auf die Ausübung eines
bestimmten Berufes ausgerichtet ist und aus einem abgeschlossenen Ausbildungsgang oder mehreren abgeschlossenen Ausbildungsgängen besteht, der gegebenenfalls durch eine Berufsausbildung, durch ein Berufspraktikum oder durch Berufspraxis
ergänzt wird;
Der Aufbau und das Niveau der Berufsausbildung, des Berufspraktikums oder der
Berufspraxis müssen in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats festgelegt sein oder von einer zu diesem Zweck bestimmten Behörde
kontrolliert oder genehmigt werden;
f)
„Berufserfahrung“ ist die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden
Berufs als Vollzeitbeschäftigung oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung in einem Mitgliedstaat;
- 155 g)
„Anpassungslehrgang“ ist die Ausübung eines reglementierten Berufs, die in dem
Aufnahmemitgliedstaat unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen erfolgt und gegebenenfalls mit einer Zusatzausbildung einhergeht. Der Lehrgang
ist Gegenstand einer Bewertung. Die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs und
seiner Bewertung sowie die Rechtsstellung des beaufsichtigten zugewanderten
Lehrgangsteilnehmers werden von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats festgelegt.
Die Rechtsstellung des Lehrgangsteilnehmers im Aufnahmemitgliedstaat, insbesondere im Bereich des Aufenthaltsrechts sowie der Verpflichtungen, sozialen Rechte
und Leistungen, Vergütungen und Bezüge wird von den zuständigen Behörden des
betreffenden Mitgliedstaats gemäß dem geltenden Gemeinschaftsrecht festgelegt;
h)
„Eignungsprüfung“ ist eine die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen des Antragstellers betreffende und von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats durchgeführte oder anerkannte Prüfung, mit der die Fähigkeit des
Antragstellers, in diesem Mitgliedstaat einen reglementierten Beruf auszuüben, beurteilt werden soll.
Um die Durchführung dieser Prüfung zu ermöglichen, erstellen die zuständigen Behörden ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs zwischen der
im Aufnahmemitgliedstaat verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung des
Antragstellers von dem Diplom oder den sonstigen Ausbildungsnachweisen, über die
der Antragsteller verfügt, nicht abgedeckt werden.
Bei der Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der
Antragsteller in seinem Herkunftsmitgliedstaat oder dem Mitgliedstaat, aus dem der
Antragsteller kommt, über eine berufliche Qualifikation verfügt. Die Eignungsprüfung
erstreckt sich auf Sachgebiete, die aus dem Verzeichnis ausgewählt werden eiund
deren Kenntnis ne wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs im Aufnahmemitgliedstaat ist. Diese Prüfung kann sich auch auf die Kenntnis der sich auf
die betreffenden Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat beziehenden berufsständischen Regeln erstrecken.
Die Einzelheiten der Durchführung der Eignungsprüfung und die Rechtsstellung des
Antragstellers in dem Aufnahmemitgliedstaat, in dem er sich auf die Eignungsprüfung
vorzubereiten wünscht, werden von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats
festgelegt;
i)
„Betriebsleiter“ ist eine Person, die in einem Unternehmen des entsprechenden Berufszweigs
i)
die Position des Leiters des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung innehat oder
ii)
Stellvertreter eines Inhabers oder Leiters eines Unternehmens ist, sofern mit
dieser Position eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Inhabers oder Leiters vergleichbar ist, oder
iii)
in leitender Stellung mit kaufmännischen und/oder technischen Aufgaben und
mit der Verantwortung für eine oder mehrere Abteilungen des Unternehmens
tätig ist.
- 156 j)
„Berufspraktikum“ ist unbeschadet des Artikels 46 Absatz 4 ein Zeitraum der Berufstätigkeit unter Aufsicht, vorausgesetzt, es stellt eine Bedingung für den Zugang zu
einem reglementierten Beruf dar; es kann entweder während oder nach dem Abschluss einer Ausbildung stattfinden, die zu einem Diplom führt;
k)
„Europäischer Berufsausweis“ ist eine elektronische Bescheinigung entweder zum
Nachweis, dass der Berufsangehörige sämtliche notwendigen Voraussetzungen für
die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem
Aufnahmemitgliedstaat erfüllt oder zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat;
l)
„lebenslanges Lernen“ umfasst jegliche Aktivitäten der allgemeinen Bildung, beruflichen Bildung, nichtformalen Bildung und des informellen Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung von Kenntnissen, Fähigkeiten
und Kompetenzen ergibt und zu denen auch Berufsethik gehören kann;
m)
„zwingende Gründe des Allgemeininteresses“ sind Gründe, die als solche in der
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union anerkannt sind;
n)
„Europäisches System zur Übertragung von Studienleistungen oder ECTS-Punkte“
ist das Punktesystem für Hochschulausbildung, das im Europäischen Hochschulraum
verwendet wird.
(2) Einem reglementierten Beruf gleichgestellt ist ein Beruf, der von Mitgliedern von Verbänden oder Organisationen im Sinne des Anhangs I ausgeübt wird.
Die in Unterabsatz 1 genannten Verbände oder Organisationen verfolgen insbesondere
das Ziel der Wahrung und Förderung eines hohen Niveaus in dem betreffenden Beruf. Zur
Erreichung dieses Ziels werden sie von einem Mitgliedstaat in besonderer Form anerkannt; sie stellen ihren Mitgliedern einen Ausbildungsnachweis aus, gewähren, dass ihre
Mitglieder die von ihnen vorgeschriebenen berufsständischen Regeln beachten und verleihen ihnen das Recht, einen Titel zu führen, eine bestimmte Kurzbezeichnung zu verwenden oder einen diesem Ausbildungsnachweis entsprechenden Status in Anspruch zu
nehmen.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jede Anerkennung eines Verbandes
oder einer Organisation im Sinne des Unterabsatzes 1. Die Kommission prüft, ob dieser
Verband oder diese Organisation die Bedingungen nach Unterabsatz 2 erfüllt. Um die ordnungspolitischen Entwicklungen in den Mitgliedstaaten gebührend zu berücksichtigen,
wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 57c in Bezug auf die Aktualisierung des Anhangs I delegierte Rechtsakte zu erlassen, wenn die Bedingungen nach
Unterabsatz 2 erfüllt sind.
Sind die Bedingungen nach Unterabsatz 2 nicht erfüllt, so erlässt die Kommission einen
Durchführungsrechtsakt zur Ablehnung der beantragten Aktualisierung des Anhangs I.
(3) Einem Ausbildungsnachweis gleichgestellt ist jeder in einem Drittland ausgestellte
Ausbildungsnachweis, sofern sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der diesen Ausbildungsnachweis nach Artikel
2 Absatz 2 anerkannt hat, besitzt und dieser Mitgliedstaat diese Berufserfahrung bescheinigt.
- 157 Artikel 4a
Europäischer Berufsausweis
(1) Die Mitgliedstaaten stellen Inhabern einer Berufsqualifikation auf Antrag einen Europäischen Berufsausweis aus, sofern die Kommission die in Absatz 7 vorgesehenen entsprechenden Durchführungsrechtsakte erlassen hat.
(2) Wurde ein Europäischer Berufsausweis für einen bestimmten Beruf mittels entsprechender, nach Absatz 7 erlassener Durchführungsrechtsakte eingeführt, so kann der Inhaber einer betreffenden Berufsqualifikation entscheiden, einen solchen Ausweis zu beantragen oder sich der Verfahren nach den Titeln II und III zu bedienen.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Inhaber eines Europäischen Berufsausweises alle Rechte aus den Artikeln 4b bis 4e wahrnehmen kann.
(4) Sofern der Inhaber einer Berufsqualifikation Dienstleistungen im Rahmen von Titel II
erbringen will, die nicht von Artikel 7 Absatz 4 erfasst werden, stellt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats den Europäischen Berufsausweis gemäß den Artikeln 4b
und 4c aus. Der Europäische Berufsausweis stellt gegebenenfalls die Meldung nach Artikel 7 dar.
(5) Beabsichtigt der Inhaber einer Berufsqualifikation, sich im Rahmen von Titel III Kapitel I bis IIIa in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen oder dort Dienstleistungen im
Rahmen von Artikel 7 Absatz 4 zu erbringen, so muss die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle vorbereitenden Schritte hinsichtlich der eigenen Datei des Antragstellers abschließen, die innerhalb des Binnenmarkt-Informationssystems (im Folgenden „IMI“) entsprechend der Regelung der Artikel 4b und 4d erstellt wird (im Folgenden
„IMI-Datei“). Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats stellt den Europäischen
Berufsausweis gemäß den Artikeln 4b und 4d aus.
Für die Zwecke der Niederlassung begründet die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises kein automatisches Recht zur Ausübung eines bestimmten Berufs, wenn es im
Aufnahmemitgliedstaat bereits vor Einführung des Europäischen Berufsausweises für diesen Beruf Registrierungsanforderungen oder andere Kontrollverfahren gibt.
(6) Die Mitgliedstaaten benennen die für die Handhabung der IMI- Dateien und die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises zuständigen Behörden. Diese Behörden gewährleisten eine unparteiische, objektive und zeitnahe Bearbeitung der Anträge auf Europäische Berufsausweise. Die in Artikel 57b genannten Beratungszentren können ebenfalls
als zuständige Behörde fungieren. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zuständigen Behörden und Beratungszentren die Bürger, einschließlich möglicher Antragsteller,
über die Funktion und den zusätzlichen Nutzen eines Europäischen Berufsausweises bei
den Berufen, für die er verfügbar ist, informieren.
(7) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Maßnahmen,
die notwendig sind, um für die einheitliche Anwendung der Vorschriften über den Europäischen Berufsausweis auf diejenigen Berufe zu sorgen, die die Bedingungen nach Unterabsatz 2 dieses Absatzes erfüllen, einschließlich Maßnahmen bezüglich des Formats des
Europäischen Berufsausweises, der Bearbeitung schriftlicher Anträge, der Übersetzungen,
die der Antragsteller zur Unterstützung einer Beantragung eines Europäischen Berufsausweises vorlegen muss, der Einzelheiten der Dokumente, die nach Artikel 7 Absatz 2
oder Anhang VII für die Einreichung eines vollständigen Antrags erforderlich sind, und der
Verfahren für die Leistung und Bearbeitung von Zahlungen für den Europäischen Berufs-
- 158 ausweis, und berücksichtigt dabei die Besonderheiten des jeweiligen Berufs. Die Kommission legt zudem im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, wie, wann und bei welchen
Dokumenten die zuständigen Behörden beglaubigte Kopien gemäß Artikel 4b Absatz 3
Unterabsatz 2, Artikel 4d Absatz 2 und Artikel 4d Absatz 3 im Zusammenhang mit dem
jeweiligen Beruf verlangen dürfen.
Für die Einführung eines Europäischen Berufsausweises für einen bestimmten Beruf
durch den Erlass entsprechender Durchführungsrechtsakte nach Unterabsatz 1 müssen
alle folgenden Bedingungen erfüllt sein:
a)
Es gibt eine signifikante Mobilität oder ein Potenzial für eine signifikante Mobilität in
dem Beruf.
b)
Die betroffenen Interessenträger haben ein ausreichendes Interesse geäußert.
c)
Der Beruf oder die allgemeine und berufliche Bildung, die auf die Ausübung des Berufs ausgerichtet ist, ist in einer signifikanten Anzahl von Mitgliedstaaten reglementiert.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten
Prüfverfahren erlassen.
(8) Eventuelle den Antragstellern in Verbindung mit den Verwaltungsverfahren zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises entstehende Gebühren müssen vertretbar
und verhältnismäßig sein und den dem Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat entstandenen Kosten entsprechen; sie dürfen keinen Hinderungsgrund für die Beantragung eines
Europäischen Berufsausweises darstellen.
Artikel 4b
Beantragung eines Europäischen Berufsausweises und Erstellung einer IMI-Datei
(1) Der Herkunftsmitgliedstaat ermöglicht es dem Inhaber einer Berufsqualifikation, einen Europäischen Berufsausweis über ein durch die Kommission zur Verfügung gestelltes
Online-Instrument zu beantragen, durch das eine eigene IMI- Datei für diesen Antragsteller erstellt wird. Lässt der Herkunftsmitgliedstaat auch schriftliche Anträge zu, so trifft er
die notwendigen Vorkehrungen für die Erstellung der IMI-Datei, für alle Informationen, die
dem Antragsteller zu übermitteln sind, und für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises.
(2) Den Anträgen sind die in den nach Artikel 4a Absatz 7 erlassenen Durchführungsrechtsakten vorgeschriebenen Dokumente beizufügen.
(3) Binnen einer Woche nach Eingang des Antrags bestätigt die zuständige Behörde des
Aufnahmemitgliedstaates dem Antragsteller den Empfang der Unterlagen und teilt ihm
gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.
Gegebenenfalls stellt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle unterstützenden Bescheinigungen, die nach dieser Richtlinie erforderlich sind, aus. Die zuständige
Behörde des Herkunftsmitgliedstaats überprüft, ob der Antragsteller im Herkunftsmitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen ist und ob alle notwendigen Dokumente, die im Herkunftsmitgliedstaat ausgestellt wurden, gültig und echt sind. Im Fall hinreichend begründeter Zweifel konsultiert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die einschlägige Stelle, und sie kann vom Antragsteller beglaubigte Kopien der Dokumente verlangen.
- 159 Stellt derselbe Antragsteller mehrere Anträge nacheinander, so dürfen die zuständigen
Behörden der Herkunfts- und der Aufnahmemitgliedstaaten nicht die Wiedereinreichung
von Dokumenten verlangen, die bereits in der IMI- Datei enthalten und nach wie vor gültig
sind.
(4) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Spezifikationen und Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Integrität, Vertraulichkeit und
Richtigkeit der Angaben im Europäischen Berufsausweis und in der IMI-Datei erforderlich
sind, sowie die Bedingungen und Verfahren für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises festlegen; dazu gehört die Möglichkeit, dass der Inhaber den Ausweis herunterlädt oder aktualisierte Fassungen für die IMI-Datei einreicht. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 58 Absatz 2 erlassen.
Artikel 4c
Europäischer Berufsausweis für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung
von Dienstleistungen, die nicht unter Artikel 7 Absatz 4 fallen
(1) Die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaats prüft den Antrag und die Dokumente in der IMI-Datei und stellt den Europäischen Berufsausweis für die vorübergehende
und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen, die nicht unter Artikel 7 Absatz 4 fallen, binnen drei Wochen aus. Diese Frist beginnt mit dem Eingang der fehlenden Dokumente, die in Artikel 4b Absatz 3 Unterabsatz 1 genannt werden, oder, wenn keine weiteren Dokumente verlangt wurden, nach Ablauf des in jenem Unterabsatz genannten Zeitraums von einer Woche. Daraufhin übermittelt sie den Europäischen Berufsausweis unverzüglich der zuständigen Behörde jedes Aufnahmemitgliedstaats und informiert den Antragsteller darüber. Der Aufnahmemitgliedstaat darf während der folgenden 18 Monate
keine weitere Meldung nach Artikel 7 verlangen.
(2) Gegen die Entscheidung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats oder
das Nichtvorliegen einer Entscheidung innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums
von drei Wochen müssen Rechtsbehelfe nach innerstaatlichem Recht eingelegt werden
können.
(3) Will der Inhaber eines Europäischen Berufsausweises Dienstleistungen in anderen
als den ursprünglich in dem Antrag gemäß Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten erbringen,
so kann dieser Inhaber eine solche Erweiterung beantragen. Will der Inhaber Dienstleistungen über den in Absatz 1 erwähnten Zeitraum von 18 Monaten hinaus erbringen, so
informiert dieser Inhaber die zuständige Behörde darüber. In beiden Fällen muss der Inhaber Informationen zu wesentlichen Änderungen der in der IMI-Datei gespeicherten
Sachlage liefern, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats im Einklang mit den nach Artikel 4 Absatz 7 zu erlassenden Durchführungsrechtsakten verlangt
werden können. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt den betroffenen Aufnahmemitgliedstaaten den aktualisierten Europäischen Berufsausweis.
(4) Der Europäische Berufsausweis ist im gesamten Hoheitsgebiet aller betroffenen Aufnahmemitgliedstaaten so lange gültig, wie sein Inhaber das Recht behält, auf der Grundlage der in der IMI-Datei enthaltenen Dokumente und Informationen tätig zu sein.
- 160 Artikel 4d
Europäischer Berufsausweis für die Niederlassung und die vorübergehende und
gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel 7 Absatz 4
(1) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats prüft binnen eines Monats die
Echtheit und Gültigkeit der in der IMI Datei hinterlegten Dokumente zum Zweck der Ausstellung des Europäischen Berufsausweises für die Niederlassung oder für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel 7 Absatz 4. Diese Frist beginnt mit dem Eingang der fehlenden Dokumente, die in Artikel 4b Absatz 3 Unterabsatz 1 genannt werden, oder, wenn keine weiteren Dokumente verlangt wurden, nach
Ablauf des in jenem Unterabsatz genannten Zeitraums von einer Woche. Sie übermittelt
den Antrag dann unverzüglich der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats. Der
Herkunftsmitgliedstaat unterrichtet den Antragsteller über den Verfahrensstand zur gleichen Zeit, zu der er den Antrag dem Aufnahmemitgliedstaat übermittelt.
(2) In den in den Artikeln 16, 21, 49a und 49b genannten Fällen entscheidet ein Aufnahmemitgliedstaat, ob er einen Europäischen Berufsausweis nach Absatz 1 binnen einem Monat nach Eingang des vom Herkunftmitgliedstaat übermittelten Antrags ausstellt.
Bei hinreichend begründeten Zweifeln kann der Aufnahmemitgliedstaat vom Herkunftsmitgliedstaat weitere Informationen oder die Beifügung einer beglaubigten Kopie eines Dokuments durch den Herkunftsmitgliedstaat anfordern, die dieser spätestens zwei Wochen
nach Einreichung des Ersuchens zur Verfügung stellen muss. Die Frist von einem Monat
ist vorbehaltlich des Absatzes 5 Unterabsatz 2 anwendbar, ungeachtet eines solchen Ersuchens.
(3) In den in Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 14 genannten Fällen entscheidet ein Aufnahmemitgliedstaat, ob er einen Europäischen Berufsausweis ausstellt oder dem Inhaber einer Berufsqualifikation binnen zwei Monaten nach Eingang des vom Herkunftsmitgliedstaat übermittelten Antrags Ausgleichsmaßnahmen auferlegt. Bei hinreichend begründeten Zweifeln kann der Aufnahmemitgliedstaat vom Herkunftsmitgliedstaat weitere Informationen oder die Beifügung einer beglaubigten Kopie eines Dokuments durch den Herkunftsmitgliedstaat anfordern, die dieser spätestens zwei Wochen nach dem Ersuchen zur
Verfügung stellen muss. Die Frist von zwei Monaten ist vorbehaltlich des Absatzes 5 Unterabsatz 2 anwendbar, ungeachtet eines solchen Ersuchens.
(4) Falls der Aufnahmemitgliedstaat nicht die notwendigen Informationen erhält, die er
gemäß dieser Richtlinie für eine Entscheidung über die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises entweder von dem Herkunftsmitgliedstaat oder dem Antragsteller verlangen
kann, darf er die Ausstellung des Ausweises verweigern. Eine solche Verweigerung wird
ordnungsgemäß begründet.
(5) Trifft der Aufnahmemitgliedstaat eine Entscheidung nicht binnen der in den Absätzen
2 und 3 dieses Artikels festgelegten Fristen oder führt er keinen Eignungstest gemäß Artikel 7 Absatz 4 durch, so gilt der Europäische Berufsausweis als ausgestellt, und er wird
automatisch über das IMI dem Inhaber einer Berufsqualifikation übermittelt.
Der Aufnahmemitgliedstaat hat die Möglichkeit, die Fristen nach den Absätzen 2 und 3 für
die automatische Ausstellung des Europäischen Berufsausweises um zwei Wochen zu
verlängern. Er erläutert die Gründe für eine solche Verlängerung und unterrichtet den Antragsteller entsprechend. Eine solche Verlängerung kann einmal und nur dann wiederholt
werden, wenn dies unbedingt notwendig ist, insbesondere aus Gründen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit oder der Sicherheit der Dienstleistungsempfänger.
- 161 (6) Die vom Herkunftsmitgliedstaat gemäß Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen ersetzen
jeden Antrag auf Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen des einzelstaatlichen
Rechts des Aufnahmemitgliedstaats.
(7) Gegen die vom Herkunfts- und vom Aufnahmemitgliedstaat nach den Absätzen 1 bis
5 getroffenen Entscheidungen oder das Fehlen einer Entscheidung durch den Herkunftsmitgliedstaat müssen Rechtsbehelfe nach dem innerstaatlichen Recht des betreffenden
Mitgliedstaats eingelegt werden können.
Artikel 4e
Datenverarbeitung und Zugang zu Daten bezüglich des Europäischen Berufsausweises
(1) Unbeschadet der Unschuldsvermutung aktualisieren die zuständigen Behörden der
Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten rechtzeitig die entsprechende IMI-Datei mit Angaben über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen, die sich auf
eine Untersagung oder Beschränkung beziehen und die sich auf die Ausübung von Tätigkeiten durch den Inhaber eines Europäischen Berufsausweises nach dieser Richtlinie
auswirken. Dabei halten sie die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten ein,
die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten
und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) festgelegt sind. Zu diesen Aktualisierungen gehört
auch das Löschen von Informationen, die nicht mehr benötigt werden. Der Inhaber des
Europäischen Berufsausweises und die zuständigen Behörden, die Zugang zu der entsprechenden IMI-Datei haben, werden unverzüglich über etwaige Aktualisierungen informiert. Durch diese Pflicht werden die Pflichten der Mitgliedstaaten zu Vorwarnungen gemäß Artikel 56a nicht berührt.
(2) Die Aktualisierungen der Informationen nach Absatz 1 beschränken sich inhaltlich auf
folgende Angaben:
a)
die Identität des Berufsangehörigen,
b)
den betroffenen Beruf,
c)
Informationen über die nationale Behörde oder das nationale Gericht, die/das die
Entscheidung über die Beschränkung oder die Untersagung getroffen hat,
d)
den Umfang der Beschränkung oder Untersagung und
e)
den Zeitraum, für den die Beschränkung oder Untersagung gilt.
(3) Der Zugang zu den Informationen in der IMI-Datei wird gemäß der Richtlinie
95/46/EG auf die zuständigen Behörden der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten beschränkt. Die zuständigen Behörden unterrichten den Inhaber des Europäischen Berufsausweises über den Inhalt der IMI-Datei, wenn der Inhaber dies beantragt.
(4) Die in den Europäischen Berufsausweis aufgenommenen Angaben beschränken
sich auf die Daten, die zur Überprüfung des Rechts des Inhabers auf die Ausübung des
Berufs, für den der Ausweis ausgestellt wurde, erforderlich sind, nämlich Vorname, Nach-
- 162 name, Geburtstag und -ort, Beruf, förmliche Qualifikationen des Inhabers, und die anwendbare Regelung, beteiligte zuständige Behörden, Ausweisnummer, Sicherheitsmerkmale, Bezug auf ein gültiges Identitätsdokument. Informationen über die durch den Inhaber des Europäischen Berufsausweises erworbene Berufserfahrung oder bestandene
Ausgleichsmaßnahmen werden in die IMI-Datei aufgenommen.
(5) Die in der IMI-Datei enthaltenen personenbezogenen Daten können so lange verarbeitet werden, wie es für die Zwecke des Anerkennungsverfahrens als solchem und als
Nachweis der Anerkennung oder der Übermittlung der nach Artikel 7 erforderlichen Meldung notwendig ist. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Inhaber eines Europäischen Berufsausweises jederzeit berechtigt ist, die Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger Daten oder die Löschung und Sperrung der entsprechenden IMI-Datei zu verlangen, ohne dass diesem Inhaber hierdurch Kosten entstehen. Der Inhaber wird über
dieses Recht zum Zeitpunkt der Ausstellung des Ausweises informiert und alle zwei Jahre
danach daran erinnert. Wurde der ursprüngliche Antrag auf einen Europäischen Berufsausweis online eingereicht, wird die Erinnerung automatisch über das IMI übermittelt.
Steht der Antrag auf Löschung einer IMI-Datei im Zusammenhang mit einem Europäischen Berufsausweis für die Zwecke der Niederlassung oder der vorübergehenden und
gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel 7 Absatz 4, so erteilen die
zuständigen Behörden des betroffenen Aufnahmemitgliedstaats dem Inhaber einer
Berufsqualifikation einen Nachweis zur Bescheinigung der Anerkennung seiner Berufsqualifikationen.
(6) Bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Europäischen Berufsausweis und allen IMI-Dateien gelten die jeweils zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
als für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie
95/46/EG. Bezüglich ihrer Aufgaben gemäß den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels und die
damit verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten gilt die Kommission als für die
Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG)
Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die
Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr.
(7) Unbeschadet des Absatzes 3 bestimmen die Aufnahmemitgliedstaaten, dass Arbeitgeber, Kunden, Behörden, Patienten und andere Interessengruppen die Echtheit und Gültigkeit eines ihnen vom Inhaber vorgelegten Europäischen Berufsausweises prüfen können.
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Bedingungen für den
Zugang zur IMI-Datei, die technischen Mittel und die Verfahren für die in Unterabsatz 1
genannte Prüfung fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren
gemäß Artikel 58 Absatz 2 erlassen.
Artikel 4f
Partieller Zugang
(1) Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats gewährt auf Einzelfallbasis
partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit im Hoheitsgebiet dieses Staates nur, wenn alle
folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- 163 a)
der Berufsangehörige ist ohne Einschränkung qualifiziert, im Herkunftsmitgliedstaat
die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die im Aufnahmemitgliedstaat ein partieller
Zugang begehrt wird;
b)
die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem reglementierten Beruf im Aufnahmemitgliedstaat sind so groß,
dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm im Aufnahmemitgliedstaat
zu durchlaufen, um Zugang zum ganzen reglementierten Beruf im Aufnahmemitgliedstaat zu erlangen;
c)
die Berufstätigkeit lässt sich objektiv von anderen im Aufnahmemitgliedstaat unter
den reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen.
Für die Zwecke von Buchstabe c berücksichtigt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, ob die berufliche Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat eigenständig ausgeübt werden kann.
(2) Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn diese Verweigerung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des
verfolgten Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinaus geht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
(3) Anträge für die Zwecke der Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat werden
gemäß Titel III Kapitel I und IV geprüft.
(4) Anträge für die Zwecke der vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von
Dienstleistungen im Aufnahmemitgliedstaat im Zusammenhang mit Berufstätigkeiten, die
die öffentliche Gesundheit und Sicherheit berühren, werden gemäß Titel II geprüft.
(5) Abweichend von Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 6 und Artikel 52 Absatz 1 wird die
Berufstätigkeit unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats ausgeübt, sobald
partieller Zugang gewährt worden ist. Der Aufnahmemitgliedstaat kann vorschreiben, dass
die Berufsbezeichnung in den Sprachen des Aufnahmemitgliedstaats benutzt wird. Berufsangehörige, denen partieller Zugang gewährt wurde, müssen den Empfängern der
Dienstleistung eindeutig den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten angeben.
(6) Dieser Artikel gilt nicht für Berufsangehörige, für die die automatische Anerkennung
ihrer Berufsqualifikationen nach Titel III Kapitel II, III und IIIa gilt.
Artikel 5
Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit
(1) Unbeschadet spezifischer Vorschriften des Gemeinschaftsrechts sowie der Artikel 6
und 7 dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten die Dienstleistungsfreiheit nicht aufgrund der Berufsqualifikationen einschränken,
a)
wenn der Dienstleister zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist (nachstehend „Niederlassungsmitgliedstaat“ genannt)
und
b)
für den Fall, dass sich der Dienstleister in einen anderen Mitgliedstaat begibt, wenn
er diesen Beruf in einem oder mehreren Mitgliedstaaten mindestens ein Jahr wäh-
- 164 rend der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist. Die Bedingung, dass der Dienstleister den
Beruf ein Jahr ausgeübt haben muss, gilt nicht, wenn der Beruf oder die Ausbildung
zu diesem Beruf reglementiert ist.
(2) Die Bestimmungen dieses Titels gelten nur für den Fall, dass sich der Dienstleister
zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs nach Absatz 1 in den Aufnahmemitgliedstaat begibt.
Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen
wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung.
(3) Begibt sich der Dienstleister in einen anderen Mitgliedstaat, so unterliegt er im Aufnahmemitgliedstaat den berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln, die dort in unmittelbarem Zusammenhang mit den Berufsqualifikationen für
Personen gelten, die denselben Beruf wie er ausüben, und den dort geltenden Disziplinarbestimmungen; zu diesen Bestimmungen gehören etwa Regelungen für die Definition des
Berufs, das Führen von Titeln und schwerwiegende berufliche Fehler in unmittelbarem und
speziellem Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher.
Artikel 7
Vorherige Meldung bei Ortswechsel des Dienstleisters
(1) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Dienstleister in dem Fall, dass er zur
Erbringung von Dienstleistungen erstmals von einem Mitgliedstaat in einen anderen wechselt, den zuständigen Behörden im Aufnahmemitgliedstaat vorher schriftlich Meldung erstattet und sie dabei über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen
Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht informiert. Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt,
während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in
dem Mitgliedstaat zu erbringen. Der Dienstleister kann die Meldung in beliebiger Form
vornehmen.
(2) Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten fordern, dass, wenn Dienstleistungen
erstmals erbracht werden oder sich eine wesentliche Änderung gegenüber der in den Dokumenten bescheinigten Situation ergibt, der Meldung folgende Dokumente beigefügt sein
müssen:
a)
ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Dienstleisters;
b)
eine Bescheinigung darüber, dass der Dienstleister in einem Mitgliedstaat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen ist und dass ihm die
Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht,
auch nicht vorübergehend, untersagt ist;
c)
ein Berufsqualifikationsnachweis;
d)
in den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b genannten Fällen ein Nachweis in beliebiger
Form darüber, dass der Dienstleister die betreffende Tätigkeit mindestens ein Jahr
während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat;
- 165 e)
im Fall von Berufen im Sicherheitssektor, Berufen im Gesundheitswesen und Berufen
im Bereich der Erziehung Minderjähriger, einschließlich Kinderbetreuungseinrichtungen und frühkindliche Erziehung, eine Bescheinigung, zur Bestätigung, dass die
Ausübung des Berufs weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde und
keine Vorstrafen vorliegen, soweit der Mitgliedstaat diesen Nachweis von den eigenen Staatsangehörigen verlangt;
f)
für Berufe, die die Patientensicherheit berühren, eine Erklärung über die Sprachkenntnisse des Antragstellers, die für die Ausübung des Berufs im Herkunftsmitgliedstaat notwendig sind;
g)
für Berufe, die die Tätigkeiten nach Artikel 16 umfassen und die vom Mitgliedstaat
gemäß Artikel 59 Absatz 2 mitgeteilt wurden, eine Bescheinigung über die Art und
Dauer der Tätigkeit, die von der zuständigen Behörde oder Stelle des Mitgliedstaats
ausgestellt wird, in dem der Dienstleister niedergelassen ist.
(2a) Die Vorlage einer erforderlichen Meldung durch einen Dienstleister gemäß Absatz 1
berechtigt diesen Dienstleister zum Zugang zu der Dienstleistungstätigkeit oder zur Ausübung dieser Tätigkeit im gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats. Ein
Mitgliedstaat kann die zusätzlichen, in Absatz 2 aufgeführten Informationen bezüglich der
Berufsqualifikationen des Dienstleisters vorschreiben, wenn
a)
der Beruf in Teilen des Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaats unterschiedlich reglementiert ist,
b)
eine solche Reglementierung auch für alle Staatsangehörigen des Mitgliedstaats gilt,
c)
die Unterschiede bei dieser Reglementierung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit
der Empfänger der Dienstleistung gerechtfertigt sind und
d)
der Mitgliedstaat diese Informationen nicht auf andere Weise erlangen kann.
(3) Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaats erbracht, sofern in diesem Mitgliedstaat für die betreffende Tätigkeit eine solche
Berufsbezeichnung existiert. Die Berufsbezeichnung wird in der Amtssprache oder einer
der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaats geführt, und zwar so, dass keine
Verwechslung mit der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats möglich ist. Falls
die genannte Berufsbezeichnung im Niederlassungsmitgliedstaat nicht existiert, gibt der
Dienstleister seinen Ausbildungsnachweis in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen dieses Mitgliedstaats an. In den im Titel III Kapitel III genannten Fällen wird die
Dienstleistung ausnahmsweise unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats
erbracht.
(4) Im Fall reglementierter Berufe, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren und die nicht unter die automatische Anerkennung gemäß Titel III Kapitel II, III oder
IIIa fallen, kann die zuständige Behörde im Aufnahmemitgliedstaat bei der erstmaligen
Erbringung einer Dienstleistung die Berufsqualifikationen des Dienstleisters vor dieser
erstmaligen Erbringung nachprüfen. Eine solche Nachprüfung ist nur möglich, wenn ihr
Zweck darin besteht, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers aufgrund einer mangelnden Berufsqualifikation des
Dienstleisters zu verhindern, und sofern die Nachprüfung nicht über das für diesen Zweck
erforderliche Maß hinausgeht.
- 166 Die zuständige Behörde unterrichtet den Dienstleister spätestens einen Monat nach Eingang der in den Absätzen 1 und 2 genannten Meldung und Begleitdokumente über ihre
Entscheidung
a)
die Erbringung der Dienstleistungen zuzulassen, ohne seine Berufsqualifikationen
nachzuprüfen,
b)
nach der Nachprüfung seiner Berufsqualifikationen
i)
von dem Dienstleister zu verlangen, sich einem Eignungstest zu unterziehen,
oder
ii)
die Erbringung der Dienstleistungen zuzulassen.
Sollten Schwierigkeiten auftreten, die zu einer Verzögerung der Entscheidung nach Unterabsatz 2 führen könnten, so unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleister innerhalb derselben Frist über die Gründe für diese Verzögerung. Die Schwierigkeiten werden
binnen eines Monats nach dieser Mitteilung behoben und die Entscheidung ergeht binnen
zwei Monaten nach Behebung der Schwierigkeiten.
Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleisters und der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung und ist er so groß, dass
dies der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit abträglich ist und durch Berufserfahrung
oder durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen des Dienstleisters, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür förmlich von einer einschlägigen Stelle als gültig
anerkannt wurden, nicht ausgeglichen werden kann, so muss der Aufnahmemitgliedstaat
diesem Dienstleister die Möglichkeit geben, durch eine in Unterabsatz 2 Buchstabe b genannte Eignungsprüfung nachzuweisen, dass er die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten
oder Kompetenzen erworben hat. Der Aufnahmemitgliedstaat trifft auf dieser Grundlage
eine Entscheidung, ob er die Erbringung dieser Dienstleistungen erlaubt. In jedem Fall
muss die Erbringung der Dienstleistung innerhalb des Monats erfolgen können, der auf die
nach Unterabsatz 2 getroffene Entscheidung folgt.
Bleibt eine Reaktion der zuständigen Behörde binnen der in den Unterabsätzen 2 und 3
festgesetzten Fristen aus, so darf die Dienstleistung erbracht werden.
In den Fällen, in denen die Berufsqualifikationen gemäß diesem Absatz nachgeprüft worden sind, erfolgt die Erbringung der Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats.
Artikel 11
Qualifikationsniveaus
Für die Zwecke des Artikels 13 und des Artikels 14 Absatz 6 werden die Berufsqualifikationen den nachstehenden Niveaus wie folgt zugeordnet:
a)
Befähigungsnachweis, den eine zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die
entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, ausstellt
i)
entweder aufgrund einer Ausbildung, für die kein Zeugnis oder Diplom im Sinne
der Buchstaben b, c, d oder e erteilt wird, oder einer spezifischen Prüfung ohne
vorhergehende Ausbildung oder aufgrund der Ausübung des Berufs als Vollzeitbeschäftigung in einem Mitgliedstaat während drei aufeinander folgender
- 167 Jahre oder als Teilzeitbeschäftigung während eines entsprechenden Zeitraums
in den letzten zehn Jahren;
ii)
b)
c)
oder aufgrund einer allgemeinen Schulbildung von Primär- oder Sekundarniveau, wodurch dem Inhaber des Befähigungsnachweises bescheinigt wird,
dass er Allgemeinkenntnisse besitzt.
Zeugnis, das nach Abschluss einer Ausbildung auf Sekundarniveau erteilt wird,
i)
entweder einer allgemein bildenden Sekundarausbildung, die durch eine Fachoder Berufsausbildung, die keine Fach- oder Berufsausbildung im Sinne des
von Buchstabe c ist, und/oder durch ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wird;
ii)
oder einer technischen oder berufsbildenden Sekundarausbildung, die gegebenenfalls durch eine Fach- oder Berufsausbildung gemäß Ziffer i und/oder durch
ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wird.
Diplom, das erteilt wird nach Abschluss
i)
einer postsekundären Ausbildung von mindestens einem Jahr oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die keine postsekundäre Ausbildung
im Sinne der Buchstaben d und e ist und für die im Allgemeinen eine der Zugangsbedingungen der Abschluss einer zum Universitäts- oder Hochschulstudium berechtigenden Sekundarausbildung oder eine abgeschlossene entsprechende Schulbildung der Sekundarstufe II ist, sowie der Berufsausbildung, die
gegebenenfalls neben der postsekundären Ausbildung gefordert wird;
ii)
eines reglementierten Ausbildungsgangs oder — im Fall eines reglementierten
Berufs — einer dem Ausbildungsniveau gemäß Ziffer i entsprechenden besonders strukturierten Berufsausbildung, durch die Kompetenzen vermittelt werden,
die über das hinausgehen, was durch das Qualifikationsniveau nach Buchstabe
b vermittelt wird, wenn diese Ausbildung eine vergleichbare Berufsbefähigung
vermittelt und auf eine vergleichbare berufliche Funktion und Verantwortung
vorbereitet, sofern dem Diplom eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats
beigefügt ist.
d)
Diplom, mit dem nachgewiesen wird, dass der Inhaber eine postsekundäre Ausbildung von mindestens drei und höchstens vier Jahren oder eine Teilzeitausbildung
von entsprechender Dauer, die zusätzlich in der entsprechenden Anzahl von ECTSPunkten ausgedrückt werden kann, an einer Universität oder einer anderen Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau erfolgreich abgeschlossen sowie gegebenenfalls die Berufsausbildung, die neben dem Studium gefordert wird, erfolgreich abgeschlossen hat.
e)
Diplom, mit dem nachgewiesen wird, dass der Inhaber einen postsekundären Ausbildungsgang von mindestens vier Jahren oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die zusätzlich in der entsprechenden Anzahl an ECTS-Punkten ausgedrückt werden kann, an einer Universität oder einer anderen Hochschule oder in
einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau erfolgreich abgeschlossen sowie gegebenenfalls die Berufsausbildung, die neben dem
Studium gefordert wird, erfolgreich abgeschlossen hat.
- 168 Artikel 13
Anerkennungsbedingungen
(1) Setzt die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs in einem Aufnahmemitgliedstaat den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen voraus, so gestattet die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats den Antragstellern die Aufnahme oder Ausübung
dieses Berufs unter denselben Voraussetzungen wie Inländern, wenn sie den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis nach Artikel 11 besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und
Ausübung dieses Berufs zu erhalten.
Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise werden in einem Mitgliedstaat von einer nach
dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt.
(2) Aufnahme und Ausübung eines Berufs, wie in Absatz 1 beschrieben, müssen auch
den Antragstellern gestattet werden, die den betreffenden Beruf ein Jahr lang in Vollzeit
oder während einer entsprechender Gesamtdauer in Teilzeit in den vorangegangenen
zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist,
ausgeübt haben und die im Besitz eines oder mehrerer in einem anderen Mitgliedstaat, in
dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise sind.
Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen
a)
in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein;
b)
bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.
Die in Unterabsatz 1 genannte einjährige Berufserfahrung darf allerdings nicht verlangt
werden, wenn durch den Ausbildungsnachweis, über die der Antragsteller verfügt, ein reglementierter Ausbildungsgang belegt wird.
(3) Der Aufnahmemitgliedstaat erkennt das vom Herkunftsmitgliedstaat gemäß Artikel 11
bescheinigte Ausbildungsniveau und die Bescheinigung an, durch die der Herkunftsmitgliedstaat bestätigt, dass die in Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii genannte Ausbildung dem in
Artikel 11 Buchstabe c Ziffer i vorgesehenen Niveau gleichwertig ist.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels und von Artikel 14 kann die
zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats den Inhabern eines Befähigungs- oder
Ausbildungsnachweises, der unter Artikel 11 Buchstabe a eingestuft ist, die Aufnahme
oder Ausübung eines Berufs verweigern, wenn die zur Ausübung des Berufes im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats erforderliche nationale Berufsqualifikation unter Artikel
11 Buchstabe e eingestuft ist.
Artikel 14
Ausgleichsmaßnahmen
(1) Artikel 13 hindert den Aufnahmemitgliedstaat nicht daran, in einem der nachstehenden Fälle vom Antragsteller zu verlangen, dass er einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt,
- 169 a)
wenn die bisherige Ausbildung des Antragstellers sich hinsichtlich der beruflichen
Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch
den Ausbildungsnachweis im Aufnahmemitgliedstaat abgedeckt werden,
b)
wenn der reglementierte Beruf im Aufnahmemitgliedstaat eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn
sich die im Aufnahmemitgliedstaat geforderte Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich
wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis des Antragstellers abgedeckt werden.
(2) Wenn der Aufnahmemitgliedstaat von der Möglichkeit nach Absatz 1 Gebrauch
macht, muss er dem Antragsteller die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der
Eignungsprüfung lassen.
Wenn ein Mitgliedstaat es für erforderlich hält, für einen bestimmten Beruf vom Grundsatz
der Wahlmöglichkeit des Antragstellers nach Unterabsatz 1 zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung abzuweichen, unterrichtet er vorab die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission davon und begründet diese Abweichung in angemessener Weise.
Gelangt die Kommission zu der Ansicht, dass die in Unterabsatz 2 bezeichnete Abweichung nicht angemessen ist oder nicht dem Unionsrecht entspricht, erlässt sie binnen drei
Monaten nach Erhalt aller nötigen Informationen einen Durchführungsrechtsakt, um den
betreffenden Mitgliedstaat aufzufordern, von der geplanten Maßnahme Abstand zu nehmen. Wenn die Kommission innerhalb dieser Frist nicht tätig wird, darf der Mitgliedstaat
von der Wahlfreiheit abweichen.
(3) Abweichend vom Grundsatz der freien Wahl des Antragstellers nach Absatz 2 kann
der Aufnahmemitgliedstaat bei Berufen, deren Ausübung eine genaue Kenntnis des einzelstaatlichen Rechts erfordert und bei denen Beratung und/oder Beistand in Bezug auf
das einzelstaatliche Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung ist,
entweder einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorschreiben.
Dies gilt auch für die Fälle nach Artikel 10 Buchstaben b und c, für die Fälle nach Artikel
10 Buchstabe d — betreffend Ärzte und Zahnärzte —, für die Fälle nach Artikel 10 Buchstabe f — wenn der Migrant die Anerkennung in einem anderen Mitgliedstaat beantragt, in
dem die betreffenden beruflichen Tätigkeiten von Krankenschwestern und Krankenpflegern für allgemeine Pflege oder von spezialisierten Krankenschwestern und Krankenpflegern, die über einen Ausbildungsnachweis für eine Spezialisierung verfügen, der nach der
Ausbildung zur Erlangung einer der in Anhang V Nummer 5.2.2. aufgeführten Berufsbezeichnungen erworben wurde, ausgeübt werden — sowie für die Fälle nach Artikel 10
Buchstabe g.
In den Fällen nach Artikel 10 Buchstabe a kann der Aufnahmemitgliedstaat einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung verlangen, wenn Tätigkeiten als Selbstständiger oder als Betriebsleiter ausgeübt werden sollen, die die Kenntnis und die Anwendung
der geltenden spezifischen innerstaatlichen Vorschriften erfordern, soweit die zuständige
Behörde des Aufnahmemitgliedstaats für die eigenen Staatsangehörigen die Kenntnis und
die Anwendung dieser innerstaatlichen Vorschriften für den Zugang zu den Tätigkeiten
vorschreibt.
- 170 Abweichend von dem Grundsatz, dass der Antragsteller die Wahlmöglichkeit nach Absatz
2 hat, kann der Aufnahmemitgliedstaat entweder einen Anpassungslehrgang oder einen
Eignungstest vorschreiben, wenn
a)
der Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 Buchstabe a die Anerkennung
seiner Berufsqualifikation beantragt und die erforderliche nationale Berufsqualifikation unter Artikel 11 Buchstabe c eingestuft ist, oder
b)
der Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 Buchstabe b die Anerkennung
seiner Berufsqualifikationen beantragt und die erforderliche nationale Berufsqualifikation unter Artikel 11 Buchstabe d oder e eingestuft ist.
Beantragt ein Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 Buchstabe a die Anerkennung seiner Berufsqualifikationen und ist die erforderliche Berufsqualifikation unter Artikel 11 Buchstabe d eingestuft, so kann der Aufnahmemitgliedstaat sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung vorschreiben.
(4) Für die Zwecke der Absätze 1 und 5 sind unter „Fächer, die sich wesentlich unterscheiden jene“ Fächer zu verstehen, bei denen Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen
eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung des Migranten wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung aufweist.
(5) Bei der Anwendung des Absatzes 1 ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
zu verfahren. Insbesondere muss der Aufnahmemitgliedstaat, wenn er beabsichtigt, dem
Antragsteller einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, zunächst prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse,
Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig
anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Fächer im Sinne des
Absatzes 4 ganz oder teilweise ausgleichen können.
(6) Der Beschluss zur Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Insbesondere sind dem Antragsteller folgende Informationen mitzuteilen:
a)
das Niveau der im Aufnahmemitgliedstaat verlangten Berufsqualifikation und das Niveau der vom Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung
in Artikel 11; und
b)
die wesentlichen in Absatz 4 genannten Unterschiede und die Gründe, aus denen
diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch
lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als
gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.
(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller die Möglichkeit hat, die Eignungsprüfung nach Absatz 1 spätestens sechs Monate nach der ursprünglichen Entscheidung, dem Antragsteller eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, abzulegen.
- 171 Artikel 15 (aufgehoben durch Richtlinie 2013/55/EU)
Befreiung von Ausgleichsmaßnahmen auf der Grundlage gemeinsamer Plattformen
(1) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „gemeinsame Plattformen“
eine Reihe von Kriterien in Bezug auf Berufsqualifikationen, die geeignet sind, wesentliche
Unterschiede, die zwischen den Ausbildungsanforderungen der verschiedenen Mitgliedstaaten für einen bestimmten Beruf festgestellt wurden, auszugleichen. Diese wesentlichen Unterschiede werden durch einen Vergleich von Dauer und Inhalt der Ausbildung in
mindestens zwei Dritteln der Mitgliedstaaten, einschließlich all jener Mitgliedstaaten, die
diesen Beruf reglementieren, ermittelt. Die Unterschiede im Inhalt der Ausbildung können
durch wesentliche Unterschiede im Umfang der beruflichen Tätigkeiten begründet sein.
(2) Gemeinsame Plattformen gemäß Absatz 1 können der Kommission von den Mitgliedstaaten oder von auf nationaler oder europäischer Ebene repräsentativen Berufsverbänden oder -organisationen vorgelegt werden. Ist die Kommission nach Anhörung der
Mitgliedstaaten der Auffassung, dass ein Entwurf einer gemeinsamen Plattform die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen erleichtert, so kann sie Entwürfe für
Maßnahmen vorlegen, damit diese nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren
angenommen werden.
(3) Erfüllen die Berufsqualifikationen des Antragstellers die Kriterien, die in den gemäß
Absatz 2 angenommenen Maßnahmen vorgegeben sind, so verzichtet der Aufnahmemitgliedstaat auf die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 14.
(4) Die Absätze 1 bis 3 berühren weder die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die
Festlegung der für die Ausübung der Berufe in ihrem Hoheitsgebiet erforderlichen Berufsqualifikationen noch den Inhalt und die Organisation ihrer Systeme für die allgemeine und
berufliche Bildung.
(5) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die in einer Maßnahme gemäß Absatz 2
festgelegten Kriterien hinsichtlich der Berufsqualifikationen keine hinreichenden Garantien
mehr bieten, so unterrichtet er die Kommission davon; diese legt nach dem Verfahren gemäß Artikel 58 Absatz 2 gegebenenfalls einen Entwurf einer Maßnahme vor.
(6) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 20.
Oktober 2010 einen Bericht über die Anwendung dieses Artikels und erforderlichenfalls
geeignete Vorschläge zu seiner Änderung.
Artikel 22
Gemeinsame Bestimmungen zur Ausbildung
Bei den in den Artikeln 24, 25, 28, 31, 34, 35, 38, 40, 44 und 46 erwähnten Ausbildungen
a)
können die Mitgliedstaaten gestatten, dass die Ausbildung unter von den zuständigen Behörden genehmigten Voraussetzungen auf Teilzeitbasis erfolgt; die Behörden
stellen sicher, dass die Gesamtdauer, das Niveau und die Qualität dieser Ausbildung
nicht geringer sind als bei einer Vollzeitausbildung;
b)
die Mitgliedstaaten sorgen im Einklang mit den spezifischen Verfahren der einzelnen
Mitgliedstaaten durch die Stärkung einer steten beruflichen Fortbildung dafür, dass
Berufsangehörige, deren Berufsqualifikation von Kapitel III dieses Titels erfasst wird,
ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen aktualisieren können, um eine siche-
- 172 re und effektive Praxis zu wahren und mit den beruflichen Entwicklungen Schritt zu
halten.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gemäß Absatz 1 Buchstabe b ergriffenen
Maßnahmen bis zum 18. Januar 2016 mit.
Artikel 49a
Gemeinsamer Ausbildungsrahmen
(1) Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet „gemeinsamer Ausbildungsrahmen ein gemeinsames Spektrum von für die Ausübung des betreffenden Berufs mindestens erforderlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen. Ein gemeinsamer Ausbildungsrahmen
darf nationale Ausbildungsprogramme nicht ersetzen sofern nicht ein Mitgliedstaat nach
innerstaatlichem Recht eine andere Regelung trifft. Für die Zwecke der Aufnahme und
Ausübung eines Berufs in Mitgliedstaaten, die diesen Beruf reglementieren, verleiht ein
Mitgliedstaat den auf der Grundlage dieses Ausbildungsrahmens erworbenen Ausbildungsnachweisen in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung wie den von ihm ausgestellten Ausbildungsnachweisen, sofern dieser Ausbildungsrahmen die Bedingungen nach Absatz 2 erfüllt.
(2)
Ein gemeinsamer Ausbildungsrahmen erfüllt folgende Bedingungen:
a)
der gemeinsame Ausbildungsrahmen ermöglicht mehr Berufsangehörigen den
Wechsel in einen anderen Mitgliedstaat;
b)
der betreffende Beruf, auf den der gemeinsame Ausbildungsrahmen anwendbar ist,
oder die Bildung und Ausbildung, die zu dem Beruf hinführt, ist in mindestens einem
Drittel der Mitgliedstaaten reglementiert;
c)
das gemeinsame Spektrum von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen kombiniert die in den nationalen Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung von
mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten verlangten Kenntnisse, Fähigkeiten und
Kompetenzen; es kommt nicht darauf an, ob die jeweiligen Kenntnisse, Fähigkeiten
und Kompetenzen im Rahmen einer allgemeinen Ausbildung an einer Universität oder einer anderen Hochschuleinrichtung oder im Rahmen einer beruflichen Ausbildung in Mitgliedstaaten erworben worden sind;
d)
der gemeinsame Ausbildungsrahmen beruht auf den Niveaus des EQR gemäß Anhang II der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April
2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen;
e)
der betreffende Beruf fällt weder unter einen anderen gemeinsamen Ausbildungsrahmen noch unterliegt er der automatischen Anerkennung nach Titel III Kapitel III;
f)
der gemeinsame Ausbildungsrahmen wurde in einem geeigneten transparenten Verfahren unter Beteiligung der betroffenen Interessenträger aus Mitgliedstaaten, in denen der Beruf nicht reglementiert ist, festgelegt;
g)
der gemeinsame Ausbildungsrahmen ermöglicht es Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten, die Berufsqualifikation innerhalb dieses Rahmens zu erwerben, ohne
zunächst Mitglied einer berufsständischen Organisation oder bei einer solchen Organisation registriert sein zu müssen.
- 173 (3) Repräsentative Berufsorganisationen auf Unionsebene und nationale Berufsorganisationen oder zuständige Behörden, die mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten angehören, können der Kommission Vorschläge für gemeinsame Ausbildungsrahmen, die
die Bedingungen des Absatzes 2 erfüllen, vorlegen.
(4) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 57c zu erlassen,
um einen gemeinsamen Ausbildungsrahmen für einen bestimmten Beruf nach Maßgabe
der Bedingungen des Absatzes 2 dieses Artikels festzulegen.
(5) Ein Mitgliedstaat ist ausgenommen von der Verpflichtung, den gemeinsamen Ausbildungsrahmen nach Absatz 4 auf seinem Hoheitsgebiet einzuführen, und von der Verpflichtung, die in dem gemeinsamen Ausbildungsrahmen erworbenen Berufsqualifikationen automatisch anzuerkennen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a)
Auf seinem Hoheitsgebiet bestehen keine Bildungs- oder Ausbildungseinrichtungen,
die die entsprechende Ausbildung für den jeweiligen Beruf anbieten;
b)
die Einführung des gemeinsamen Ausbildungsrahmens würde die Organisation seines Bildungs- und Berufsbildungssystems beeinträchtigen;
c)
zwischen dem gemeinsamen Ausbildungsrahmen und der auf seinem Hoheitsgebiet
verlangten Ausbildung bestehen wesentliche Unterschiede, die erhebliche Risiken für
die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder
die Sicherheit der Dienstleistungsempfänger oder für den Schutz der Umwelt mit sich
bringen.
(6) Die Mitgliedstaaten unterrichten binnen sechs Monaten ab dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Absatz 4 die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über
a)
die dem gemeinsamen Ausbildungsrahmen entsprechenden nationalen Berufsqualifikationen und, soweit relevant, nationalen Berufsbezeichnungen oder
b)
jede Inanspruchnahme der in Absatz 5 aufgeführten Ausnahmen mit einer Begründung, welche der in jenem Absatz genannten Bedingungen erfüllt wurden. Die Kommission kann binnen drei Monaten eine zusätzliche Klarstellung verlangen, wenn sie
der Auffassung ist, dass ein Mitgliedstaat nicht oder nicht ausreichend begründet hat,
dass eine der genannten Bedingungen erfüllt ist. Der Mitgliedstaat beantwortet eine
solche Aufforderung binnen drei Monaten.
Die Kommission kann durch einen delegierten Rechtsakt ein Verzeichnis der nationalen
Berufsqualifikationen und nationalen Berufsbezeichnungen festlegen, die unter die automatische Anerkennung aufgrund des gemäß Absatz 4 festgelegten gemeinsamen Ausbildungsrahmens fallen.
(7) Dieser Artikel gilt auch für Spezialisierungen von Berufen, wenn die Spezialisierungen berufliche Tätigkeiten betreffen, deren Aufnahme und Ausübung in den Mitgliedstaaten reglementiert sind, sofern der Beruf, nicht jedoch die betreffende Spezialisierung, bereits der automatischen Anerkennung gemäß Titel III Kapitel III unterliegt.
- 174 Artikel 49b
Gemeinsame Ausbildungsprüfungen
(1) Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet „gemeinsame Ausbildungsprüfung“ eine
standardisierte Eignungsprüfung, die in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Verfügung
steht und den Inhabern einer bestimmten Berufsqualifikation vorbehalten ist. Das Bestehen einer solchen Prüfung in einem Mitgliedstaat berechtigt den Inhaber einer bestimmten
Berufsqualifikation zur Ausübung des Berufs in jedem der betroffenen Aufnahmemitgliedstaaten unter den gleichen Bedingungen, wie sie für Inhaber von in diesem Mitgliedstaat
erworbenen Berufsqualifikationen gelten.
(2)
Die gemeinsame Ausbildungsprüfung muss folgende Bedingungen erfüllen:
a)
die gemeinsame Ausbildungsprüfung ermöglicht mehr Berufsangehörigen den
Wechsel in einen anderen Mitgliedstaat;
b)
der Beruf, auf den die gemeinsame Ausbildungsprüfung angewandt wird, ist in mindestens einem Drittel aller Mitgliedstaaten reglementiert oder die Bildung und Ausbildung, die zu dem Beruf hinführen, sind in mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten reglementiert;
c)
die gemeinsame Ausbildungsprüfung wurde in einem geeigneten transparenten Verfahren unter Beteiligung der betroffenen Interessenträger aus Mitgliedstaaten, in denen der Beruf nicht reglementiert ist, festgelegt;
d)
die gemeinsame Ausbildungsprüfung ermöglicht es Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten, an einer solchen Prüfung und der praktischen Organisation dieser Prüfungen in den Mitgliedstaaten teilzunehmen, ohne zunächst Mitglied einer berufsständischen Organisation oder bei einer solchen Organisation registriert sein zu müssen.
(3) Repräsentative Berufsorganisationen auf Unionsebene und einzelstaatliche Berufsorganisationen oder zuständige Behörden, die mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten angehören, können der Kommission Vorschläge für gemeinsame Ausbildungsprüfungen, die die Bedingungen des Absatzes 2 erfüllen, vorlegen.
(4) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 57c zu erlassen,
um die Inhalte einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung und die Bedingungen für die Teilnahme an der Prüfung und das Bestehen der Prüfung festzulegen.
(5) Ein Mitgliedstaat ist von der Verpflichtung, die gemeinsame Ausbildungsprüfung nach
Absatz 4 auf seinem Hoheitsgebiet einzuführen, und den Personen, die die gemeinsame
Ausbildungsprüfung bestanden haben, automatische Anerkennung zu gewähren ausgenommen wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a)
der jeweilige Beruf ist in seinem Hoheitsgebiet nicht reglementiert;
b)
durch die Inhalte der gemeinsamen Ausbildungsprüfung werden erhebliche und in
seinem Hoheitsgebiet relevante Risiken für die öffentliche Gesundheit oder die Sicherheit der Dienstleistungsempfänger nicht ausreichend gemindert;
c)
infolge der Inhalte der gemeinsamen Ausbildungsprüfung, verglichen mit nationalen
Anforderungen, würde die Aufnahme des Berufs deutlich weniger attraktiv.
- 175 (6) Die Mitgliedstaaten unterrichten binnen sechs Monaten ab dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Absatz 4 die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über
a)
die zur Durchführung solcher Prüfungen verfügbaren Kapazitäten oder
b)
eine Inanspruchnahme der in Absatz 5 aufgeführten Ausnahmen mit der Begründung, welche der in jenem Absatz genannten Bedingungen erfüllt wurden. Die Kommission kann binnen drei Monaten eine zusätzliche Klarstellung verlangen, wenn sie
der Auffassung ist, dass ein Mitgliedstaat nicht oder nicht ausreichend begründet hat,
dass eine der genannten Bedingungen erfüllt ist. Der Mitgliedstaat beantwortet eine
solche Aufforderung binnen drei Monaten.
Die Kommission kann im Wege eines Durchführungrechtsakts die Liste der Mitgliedstaaten, in denen die gemäß Absatz 4 verabschiedeten gemeinsamen Ausbildungsprüfungen
stattfinden sollen, sowie die Häufigkeit innerhalb eines Kalenderjahrs und andere zur Veranstaltung gemeinsamer Ausbildungsprüfungen in den Mitgliedstaaten notwendige Regelungen festlegen.
Artikel 51
Verfahren für die Anerkennung der Berufsqualifikationen
(1) Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates bestätigt dem Antragsteller
binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.
(2) Das Verfahren für die Prüfung eines Antrags auf Zulassung zu einem reglementierten
Beruf muss innerhalb kürzester Frist abgeschlossen werden, spätestens jedoch drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen der betreffenden Person; die Entscheidung muss von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates ordnungsgemäß begründet werden. Diese Frist kann jedoch in Fällen, die unter die Kapitel I und II
dieses Titels fallen, um einen Monat verlängert werden.
(3) Gegen diese Entscheidung bzw. gegen eine nicht fristgerecht getroffene Entscheidung müssen Rechtsbehelfe nach innerstaatlichem Recht eingelegt werden können.
Artikel 53
Sprachkenntnisse
(1) Berufsangehörige, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die
Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat erforderlich sind.
(2) Ein Mitgliedstaat stellt sicher, dass Überprüfungen, die von der zuständigen Behörde
oder unter ihrer Aufsicht zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtung nach Absatz 1
vorgenommen werden, auf die Kenntnis einer Amtssprache des Aufnahmemitgliedstaats
oder einer Verwaltungssprache des Aufnahmemitgliedstaats, sofern diese Verwaltungssprache auch Amtssprache der Union ist, beschränkt sind.
(3) Die gemäß Absatz 2 durchgeführten Überprüfungen können vorgeschrieben werden,
wenn der auszuübende Beruf Auswirkungen auf die Patientensicherheit hat. Die Überprüfungen können im Fall anderer Berufe vorgeschrieben werden, wenn erhebliche und konkrete Zweifel daran bestehen, dass der Berufsangehörige hinsichtlich der beruflichen Tä-
- 176 tigkeit, die der Berufsangehörige auszuüben beabsichtigt, über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt.
Die Überprüfungen dürfen erst nach der Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises
gemäß Artikel 4d bzw. nach der Anerkennung einer Berufsqualifikation vorgenommen
werden.
(4) Überprüfungen der Sprachkenntnisse müssen in angemessenem Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit stehen. Der betroffene Berufsangehörige kann gegen diese Überprüfungen Rechtsbehelfe nach nationalem Recht einlegen.
Artikel 56a
Vorwarnmechanismus
(1) Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten über einen Berufsangehörigen, dem von nationalen Behörden oder Gerichten die Ausübung folgender beruflicher Tätigkeiten im Hoheitsgebiet
dieses Mitgliedstaats ganz oder teilweise — auch vorübergehend — untersagt worden ist
oder diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden sind:
a)
Arzt und Arzt für Allgemeinmedizin als Inhaber eines in Anhang V Nummern 5.1.1
und 5.1.4 aufgeführten Ausbildungsnachweises;
b)
Facharzt, der eine in Anhang V Nummer 5.1.3 aufgeführten Bezeichnung führt;
c)
Krankenschwester/Krankenpfleger, die/der für die allgemeine Pflege verantwortlich
ist, als Inhaber eines in Anhang V Nummer 5.2.2 aufgeführten Ausbildungsnachweises;
d)
Zahnarzt als Inhaber eines in Anhang V Nummer 5.3.2 aufgeführten Ausbildungsnachweises;
e)
Fachzahnarzt als Inhaber eines in Anhang V Nummer 5.3.3 aufgeführten Ausbildungsnachweises;
f)
Tierarzt als Inhaber eines in Anhang V Nummer 5.4.2. aufgeführten Ausbildungsnachweises;
g)
Hebamme als Inhaber eines in Anhang V Nummer 5.5.2 aufgeführten Ausbildungsnachweises;
h)
Apotheker als Inhaber eines in Anhang V Nummer 5.6.2 aufgeführten Ausbildungsnachweises;
i)
Inhaber von in Anhang VII Nummer 2 genannten Bescheinigungen, die bescheinigen, dass der Inhaber eine Ausbildung abgeschlossen hat, die den in den Artikeln
24, 25, 31, 34, 35, 38, 40 oder 44 aufgeführten Mindestanforderungen jeweils entspricht, jedoch vor den in Anhang V Nummer 5.1.3, 5.1.4, 5.2.2, 5.3.2, 5.3.3, 5.4.2,
5.5.2 bzw. 5.6.2 genannten Stichtagen für die Qualifikationen begonnen wurde;
j)
Inhaber von Bescheinigungen über die erworbenen Rechte nach den Artikeln 23, 27,
29, 33, 33a, 37, 43 und 43a;
- 177 k)
sonstige Berufsangehörige, die Tätigkeiten ausüben, die Auswirkungen auf die Patientensicherheit haben, sofern diese Berufsangehörigen einen in dem jeweiligen Mitgliedstaat reglementierten Beruf ausüben;
l)
Berufsangehörige, die Tätigkeiten im Bereich der Erziehung Minderjähriger, einschließlich Kinderbetreuungseinrichtungen und frühkindliche Erziehung, ausüben,
sofern diese Berufsangehörigen einen in dem jeweiligen Mitgliedstaat reglementierten Beruf ausüben.
(2) Die zuständigen Behörden übermitteln die in Absatz 1 genannten Angaben mittels
einer Warnung über das IMI spätestens drei Tage nach Erlass der Entscheidung über die
vollständige oder teilweise Beschränkung oder Untersagung der Ausübung der beruflichen
Tätigkeit durch den betreffenden Berufsangehörigen. Die Angaben beschränken sich auf
Folgendes:
a)
Identität des Berufsangehörigen;
b)
betroffener Beruf;
c)
Angaben über die einzelstaatliche Behörde oder das einzelstaatliche Gericht, die/das
die Entscheidung über die Beschränkung oder Untersagung getroffen hat;
d)
Umfang der Beschränkung oder Untersagung;
e)
Zeitraum, in dem die Beschränkung oder Untersagung gilt.
(3) Die zuständigen Behörden eines betroffenen Mitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden aller übrigen Mitgliedstaaten spätestens drei Tage nach Annahme der
Gerichtsentscheidung mittels einer Warnung über das IMI von der Identität von Berufsangehörigen, die die Anerkennung einer Qualifikation gemäß dieser Richtlinie beantragt haben und bei denen später gerichtlich festgestellt wurde, dass sie dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet haben.
(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke des Informationsaustauschs nach den Absätzen 1 und 3 erfolgt im Einklang mit den Richtlinien 95/46/EG und
2002/58/EG. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission erfolgt im
Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
(5) Die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten sind unverzüglich zu unterrichten,
wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung nach Absatz 1 abgelaufen
ist. Hierzu ist die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die Informationen nach Absatz 1 übermittelt, auch zu verpflichten, das Datum des Ablaufs der Geltungsdauer und
spätere Änderungen dieses Datums anzugeben.
(6) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Berufsangehörige, bezüglich derer Warnungen
an andere Mitgliedstaaten übermittelt werden, gleichzeitig mit der Warnung schriftlich von
der Entscheidung über die Warnung unterrichtet werden, nach nationalem Recht Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung einlegen oder die Berichtigung dieser Entscheidung verlangen können und Zugang zu Abhilfemaßnahmen im Fall von Schäden haben, die durch
zu Unrecht an andere Mitgliedstaaten übermittelte Warnungen entstanden sind; in diesen
Fällen wird die Entscheidung über die Warnung durch den Hinweis ergänzt, dass der Berufsangehörige Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt hat.
- 178 (7) Daten bezüglich Warnungen dürfen nur so lange im IMI bleiben, wie sie gültig sind.
Warnungen sind binnen drei Tagen ab dem Datum der Annahme der Entscheidung über
ihren Widerruf oder ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Geltungsdauer der Untersagung
oder Beschränkung nach Absatz 1 zu löschen.
(8) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte für die Anwendung des Vorwarnmechanismus. Diese Durchführungsrechtsakte enthalten Bestimmungen über die Behörden, die berechtigt sind, Warnungen zu übermitteln oder entgegenzunehmen und über
Widerruf und Aufhebung von Warnungen und über Maßnahmen zur Gewährleistung der
Sicherheit bei der Datenverarbeitung. Die Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 58 Absatz 2 erlassen.
Artikel 57
Zentraler Online-Zugang zu Informationen
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass folgende Informationen über die einheitlichen Ansprechpartner nach Artikel 6 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt
online zugänglich sind und regelmäßig aktualisiert werden:
a)
ein Verzeichnis aller in dem Mitgliedstaat reglementierten Berufe im Sinn von Artikel
3 Absatz 1 Buchstabe a sowie die Kontaktdaten der für die einzelnen reglementierten
Berufe zuständigen Behörden und der Beratungszentren nach Artikel 57b
b)
ein Verzeichnis aller Berufe, für die ein Europäischer Berufsausweis verfügbar ist,
der Funktionsweise des Ausweises — einschließlich aller für die Berufsangehörigen
anfallenden Gebühren — und der für seine Ausstellung zuständigen Behörden;
c)
ein Verzeichnis aller Berufe, auf die nach den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats Artikel 7 Absatz 4 Anwendung findet;
d)
ein Verzeichnis der reglementierten Ausbildungsgänge und der besonders strukturierten Ausbildungsgänge nach Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii;
e)
die in den Artikeln 7, 50, 51 und 53 aufgeführten Anforderungen und Verfahren für
die in den Mitgliedstaaten reglementierten Berufe, einschließlich aller damit verbundenen von den Bürgern zu entrichtenden Gebühren und aller von den Bürgern bei
den zuständigen Behörden vorzulegenden Unterlagen;
f)
Angaben über das Einlegen von Rechtsbehelfen gemäß den nationalen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften gegen aufgrund dieser Richtlinie erlassene Entscheidungen
der zuständigen Behörden.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Informationen nach Absatz 1 in für die
Nutzer klarer und umfassender Weise erteilt werden, aus der Ferne und elektronisch leicht
zugänglich sind und dem neuesten Stand entsprechen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass an die einheitlichen Ansprechpartner gerichtete Informationsersuchen so rasch wie möglich beantwortet werden.
(4) Die Mitgliedstaaten und die Kommission ergreifen begleitende Maßnahmen, um den
einheitlichen Ansprechpartnern nahe zu legen, die Informationen nach Absatz 1 auch in
- 179 anderen Amtssprachen der Union bereitzustellen. Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verwendung von Sprachen bleiben davon unberührt.
(5) Die Mitgliedstaaten arbeiten für die Zwecke der Umsetzung der Absätze 1, 2 und 4
miteinander und mit der Kommission zusammen.
Artikel 57a
Elektronische Verfahren
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Verfahren und Formalitäten, die die unter
diese Richtlinie fallenden Angelegenheiten betreffen, leicht aus der Ferne und elektronisch
über den jeweiligen einheitlichen Ansprechpartner oder die jeweiligen zuständigen Behörden abgewickelt werden können. Dies hindert die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nicht daran, später im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten beglaubigte Kopien zu verlangen.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Durchführung eines Anpassungslehrgangs
oder einer Eignungsprüfung.
(3) Wenn es gerechtfertigt ist, dass die Mitgliedstaaten zur Abwicklung der Verfahren
nach Absatz 1 dieses Artikels um die Verwendung fortgeschrittener elektronischer Signaturen im Sinne der Definition in Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen ( 1 ) bitten, akzeptieren die Mitgliedstaaten elektronische Signaturen,
die mit der Entscheidung 2009/767/EG der Kommission vom 16. Oktober 2009 über Maßnahmen zur Erleichterung der Nutzung elektronischer Verfahren über „einheitliche Ansprechpartner“ gemäß der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt ( 2 ) konform sind, und sorgen für die technischen Mittel zur Verarbeitung von Dokumenten mit fortgeschrittenen elektronischen Signaturen in Formaten, die in dem Beschluss 2011/130/EU der Kommission vom 25. Februar
2011 über Mindestanforderungen für die grenzüberschreitende Verarbeitung von Dokumenten, die gemäß der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt von zuständigen Behörden elektronisch signiert worden sind ( 3 ), festgelegt sind.
(4) Alle Verfahren werden in Einklang mit Artikel 8 der Richtlinie 2006/123/EG, der einheitliche Ansprechpartner betrifft, durchgeführt. Die Verfahrensfristen nach Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 51 dieser Richtlinie laufen ab dem Zeitpunkt, in dem ein Bürger seinen
Antrag oder ein fehlendes Dokument bei einem einheitlichen Ansprechpartner oder unmittelbar bei der jeweiligen zuständigen Behörde einreicht. Eine Aufforderung zur Vorlage
beglaubigter Kopien im Sinn von Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht als Aufforderung zur
Vorlage fehlender Dokumente.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 33
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und
Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
- 180 (3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen
Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem
religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit
zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel
Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen
Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten
Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Art 83
Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses
Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.
Art 84
(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie
die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas
anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein
Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf
bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des
Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit
nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt
entsprechend. In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses
nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.
(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.
(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und,
falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.
(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in
den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung
oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß
des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.
(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den
Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.
- 181 Berliner Hochschulgesetz
§ 34a
Ausländische Hochschulgrade
(1) Ein ausländischer Hochschulgrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule und auf Grund eines nach dem Recht des Herkunftslandes
anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist, darf in der Form, in der er verliehen wurde,
unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. Dabei kann die verliehene
Form, soweit dies zum besseren Sprachverständnis erforderlich ist, in lateinische Schrift
übertragen und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche
Abkürzung verwendet und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden.
Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen
Wirtschaftsraumes sowie des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen können ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden. Eine Umwandlung
in einen entsprechenden deutschen Grad findet nicht statt; eine Ausnahme hiervon gilt für
Berechtigte nach § 10 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I. S. 829), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 20. Juni 2002 (BGBl. I. S. 1946). Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für ausländische staatliche oder kirchliche Grade.
(2) Inhaber von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgraden, die in den in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Staaten oder Institutionen erworben
wurden, können an Stelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein
üblichen Abkürzung die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen. Dies gilt nicht für Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien oder verfahren vergeben werden (so genannte Berufsdoktorate). Die gleichzeitige Führung beider Abkürzungen ist nicht zulässig.
(3) Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes
zur Verleihung berechtigten Hochschule oder anderen Stelle verliehen wurde, darf nach
Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form
unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Dies gilt nicht, wenn die verleihende
Stelle kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades nach Absatz 1 besitzt.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für sonstige Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen.
(5) Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder
in der Bundesrepublik Deutschland die Inhaber ausländischer Grade abweichend von den
Absätzen 1 bis 3 begünstigen, gehen diese Regelungen vor.
(6) Eine von den Absätzen 1 bis 4 abweichende Grad- oder Titelführung ist untersagt.
Grade oder Titel, die durch Kauf erworben wurden, dürfen nicht geführt werden. Wer einen
Grad oder Titel gemäß den Absätzen 1 bis 4 führt, hat auf Verlangen der jeweils zuständigen Ordnungsbehörde die Berechtigung hierzu nachzuweisen.
(7) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann eine von ihr vor dem Inkrafttreten des Neunten Gesetzes zur Änderung des Berliner Hochschulgesetzes vom 30. Januar 2003 (GVBl. S. 25) erteilte Genehmigung zur Führung eines ausländischen Grades
unter den Voraussetzungen des § 34 Absatz 7 widerrufen oder den Widerruf einer allge-
- 182 mein erteilten Genehmigung für den Einzelfall aussprechen. Gleiches gilt, wenn Umstände
bekannt werden, dass die Verleihung des Grades, der zur Führung genehmigt worden
war, auf einer Geldzahlung oder Erbringung einer geldwerten Leistung beruht, die keine
übliche Studien- oder Prüfungsgebühr darstellt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden auch Anwendung auf Anträge von Angehörigen eines
Drittstaates.
Berliner Kammergesetz
§4
(1)
Die Kammern haben die Aufgabe,
1.
im Rahmen des Gesetzes die beruflichen Belange ihrer Angehörigen und der Berufsangehörigen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 unter Beachtung der Interessen der Allgemeinheit wahrzunehmen,
2.
die Erfüllung der Berufspflichten der Kammerangehörigen und der Berufsangehörigen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 zu überwachen, soweit nicht für die im öffentlichen Dienst
tätigen Kammerangehörigen und der Berufsangehörigen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 besondere Zuständigkeiten bestehen,
3.
für die Qualität der Berufsausübung zu sorgen, die berufliche Fort- und Weiterbildung
ihrer Berufsangehörigen zu fördern und die Weiterbildung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu regeln,
4.
aus dem Berufsverhältnis entstandene Streitigkeiten zu schlichten, soweit nicht andere Zuständigkeiten bestehen,
5.
Berufsverzeichnisse zu führen,
6.
die Berufsbildung und die Prüfung des Fachpersonals der Kammerangehörigen und
der Berufsangehörigen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften zu regeln, soweit deren Berufsbildung und Prüfung nicht durch andere Vorschriften staatlich geregelt wird,
7.
Kammermitgliedern und Berufsangehörigen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Heilberufsausweise und sonstige Bescheinigungen, auch elektronischer Art, sowie qualifizierte Zertifikate oder qualifizierte Attribut-Zertifikate mit Angaben über die berufsrechtliche Zulassung nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 9 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), in der
jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Bestätigung berufsbezogener Attribute,
auszustellen und auszugeben, wobei sie vorhandene Zertifizierungsdiensteanbieter
nutzen und mit anderen Kammern in Berlin oder länderübergreifend zusammenarbeiten können,
8.
im Einverständnis mit der Aufsichtsbehörde weitere Aufgaben durchzuführen, die
ihnen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung zufallen, insbesondere in Einrichtungen
die Berufsausübung von Kammerangehörigen zu fördern, und
9.
Aufgaben durchzuführen, die ihnen von der Aufsichtsbehörde übertragen werden.
- 183 (2) Zur Wahrung von Berufs- und Standesbelangen sind die Kammern berechtigt, mit
Kammern des gleichen Berufs oder anderer Heilberufe, mit Verbänden, die gesetzliche
Aufgaben in der Sozialversicherung erfüllen, und mit Verbänden, die Aufgaben im Rahmen der jeweiligen Kammerzuständigkeit wahrnehmen, in der Bundesrepublik Deutschland sowie in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Arbeitsgemeinschaften in
einer Rechtsform des bürgerlichen Rechts zu bilden.
(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 2 stehen den Kammern neben dem
Verfahren nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes die Mittel des Verwaltungsverfahrensund Verwaltungsvollstreckungsrechts zur Verfügung.
(4) Im Falle einer Beschwerde über eine Dienstleistung sind die Kammern berechtigt,
alle für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens erforderlichen Informationen auch
bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsstaates einzuholen. Sie unterrichten
den Empfänger der Dienstleistung und die Aufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmten
Stellen über das Ergebnis der Prüfung.
(5) Für die Erörterung berufsübergreifender Angelegenheiten können die Kammern gemeinsame Beiräte bilden. Diese haben die Aufgabe, die Zusammenarbeit der Berufsgruppen zu fördern, bei Interessenkonflikten ausgleichend zu wirken und die Organe der
Kammern bei der Aufgabenerfüllung zu unterstützen und zu beraten. Die Beiratsmitglieder
werden von den Vorständen der jeweiligen Kammern berufen. Die Zusammensetzung und
die Anzahl der Mitglieder werden einvernehmlich festgelegt. Die gemeinsamen Beiräte
geben sich jeweils eine Geschäftsordnung.
(6) Die Ärztekammer wirkt im Rahmen ihrer Aufgabenstellung dabei mit, über die Möglichkeiten der Organspende, die Voraussetzungen der Organentnahme und die Bedeutung
der Organübertragung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Transplantationsgesetzes vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631) aufzuklären sowie Organspendeausweise zusammen mit
geeigneten Aufklärungsunterlagen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Transplantationsgesetzes
bereitzuhalten.
(7) Verwaltungsverfahren für Tierärzte nach diesem Gesetz können auch über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teiles V Abschnitt 1a
des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über
das Verfahren der Berliner Verwaltung. Entscheidungen im Verlaufe dieser Verwaltungsverfahren trifft die Tierärztekammer innerhalb von drei Monaten. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis
4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
Ingenieurgesetz
§ 5a
(1) In dem Verfahren zur Prüfung der Anträge von Staatsangehörigen eines Mitgliedoder Vertragsstaates (§ 2a) bestätigt die zuständige Behörde der Antragstellerin oder dem
Antragsteller innerhalb eines Monats nach Einreichung der Unterlagen den Empfang derselben und teilt ihr oder ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.
(2) Das Verfahren ist unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach Einreichung der
vollständigen Unterlagen mit einer mit Gründen versehenen Entscheidung der zuständigen
Behörde abzuschließen. In Einzelfällen kann die Frist um höchstens einen Monat verlängert werden.
- 184 (3) Ist zur Führung einer der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen ein Qualifikationsnachweis erforderlich und wird die Anerkennung einer in einem Mitglied- oder Vertragsstaat erworbenen Qualifikation beantragt oder wird in einem der genannten Staaten die
Anerkennung der im Inland erworbenen Qualifikation beantragt, so arbeitet die zuständige
Behörde mit den zuständigen Stellen des anderen Staates zusammen und leistet Amtshilfe. Sie teilt diesen Stellen die ihr bekannt werdenden strafrechtlichen Verurteilungen und
andere Tatsachen mit, die sich auf die Zuverlässigkeit auswirken könnten.
(4) Nach Absatz 3 können personenbezogene Daten übermittelt werden. Bei der Übermittlung weist die Behörde darauf hin, dass die Daten nur zu den Zwecken des Anerkennungsverfahrens verwendet werden dürfen und dass die Daten unverzüglich auf ihre konkrete Erforderlichkeit zu prüfen und ansonsten zu löschen sind.
Lehrkräftebildungsgesetz
§2
Phasen der Lehrkräftebildung, Lehrämter
(1) Die Lehrkräftebildung gliedert sich in drei Phasen. Die erste Phase umfasst ein wissenschaftliches oder wissenschaftlich-künstlerisches Studium einschließlich schulpraktischer Studien an den staatlichen Universitäten des Landes Berlin gemäß § 1 Absatz 2 des
Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378) in der jeweils geltenden Fassung (lehrerbildende Universitäten). Den Abschluss bildet ein lehramtsbezogener Master (Master of Education). Die zweite Phase umfasst die schulpraktische Ausbildung im Vorbereitungsdienst an Schulpraktischen Seminaren und an Schulen.
Sie endet mit einer Staatsprüfung. Die dritte Phase beinhaltet die Lehrkräftefortbildung und
die Lehrkräfteweiterbildung, die durch die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung organisiert wird.
(2)
Die Ausbildung der Lehrkräfte erfolgt für folgende Lehrämter:
1.
das Lehramt an Grundschulen,
2.
das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien und
3.
das Lehramt an beruflichen Schulen.
§ 11
Zulassung zum Vorbereitungsdienst
(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt ist zu beschränken, wenn
die Zahl der Bewerbungen die für das jeweilige Lehramt bestehende Ausbildungskapazität
überschreitet. Die Anzahl der Ausbildungsplätze für den Vorbereitungsdienst wird, getrennt nach Lehrämtern, im Haushaltsplan festgelegt. Sofern zum Zeitpunkt des Auswahlund Zulassungsverfahrens der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr, in dem der Einstellungstermin liegt, durch das Abgeordnetenhaus von Berlin noch nicht verabschiedet wurde, werden die im vorangegangenen Haushaltsplan nach Stellenanzahl festgelegten Ausbildungsplätze zu Grunde gelegt.
(2) Soweit für die für ein Lehramt festgelegte Zahl an Ausbildungsplätzen weniger Bewerbungen als Ausbildungsplätze vorhanden sind, werden diese freien Ausbildungsplätze
anteilig auf die anderen Lehrämter verteilt.
- 185 (3) Übersteigt die Anzahl der rechtzeitig zum Bewerbungstermin gestellten Anträge auf
Zulassung zum Vorbereitungsdienst die vom Haushaltsgesetzgeber für ein Lehramt festgelegte Zahl an Ausbildungsplätzen, so werden in diesem Lehramt die Ausbildungsplätze
nach einem Punkteverfahren vergeben. Die Bepunktung ist nach Maßgabe des Absatzes
5 aufgrund der Kriterien des dringenden fachlichen Bedarfs, der Eignung, der Wartezeit
und einer außergewöhnlichen Härte vorzunehmen.
(4) Die Entscheidung, für welche Unterrichtsfächer ein dringender fachlicher Bedarf an
den öffentlichen Schulen des Landes Berlin besteht, trifft die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung jeweils sechs Wochen nach dem Bewerbungstermin gemäß § 10
Absatz 4 Satz 3. Ein dringender fachlicher Bedarf in einem Unterrichtsfach liegt vor, wenn
bei dem Einstellungsverfahren für Lehrkräfte, das dem Termin nach Satz 1 vorausging,
keine ausreichende Anzahl von Lehrkräften mit Lehramtsbefähigung (§ 10 Absatz 1 Satz
3), die in diesem Unterrichtsfach eingesetzt werden können, zur Verfügung stand.
(5) Aus den je Bewerberin oder Bewerber zu vergebenden Punkten wird eine Rangfolge
ermittelt. Dazu wird die Abschlussnote des Masterabschlusses oder der Ersten Staatsprüfung nach § 10 Absatz 2 (Eignung) mit dem Faktor 100 multipliziert und bildet die Grundlage der Bepunktung. Liegen Kriterien des dringenden fachlichen Bedarfs, der Wartezeit
oder der außergewöhnlichen Härte vor, so werden diese mit Punkten bewertet und von
der nach Satz 1 ermittelten Punktzahl abgezogen. Die Bewerberin oder der Bewerber mit
der niedrigsten Punktzahl erhält den ersten und die Bewerberin oder der Bewerber mit der
höchsten Punktzahl den letzten Rangplatz. In den Vorbereitungsdienst aufgenommen
werden sodann in aufsteigender Rangfolge gemäß ihrer Punktzahl so viele Personen, wie
Ausbildungsplätze im jeweiligen Lehramt zur Verfügung stehen. Unter Bewerberinnen und
Bewerbern mit gleicher Punktzahl ist zugunsten der Bewerberin oder des Bewerbers mit
der besseren Eignung nach Satz 2 zu entscheiden. Bei gleicher Eignung entscheidet das
Los.
(6) Dauert die ununterbrochene Wartezeit länger als 30 Monate, so erhalten die Wartenden zum nächsten erreichbaren Einstellungstermin einen Platz im Vorbereitungsdienst.
(7) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere
über das Zulassungsverfahren durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
1.
das Verfahren zur Feststellung des dringenden fachlichen Bedarfs nach Absatz 4
und die Punkte, wobei je Fach 20 Punkte abgezogen werden,
2.
die Einzelheiten der Bildung und Berechnung der Abschlussnote des Masterabschlusses und der Ersten Staatsprüfung,
3.
die Einzelheiten der Auswahl nach Wartezeit einschließlich deren Beginn, Unterbrechung, Ende und Verfall sowie die Berücksichtigung vorhergehender Tätigkeiten, die
auf die Wartezeit angerechnet werden können, sowie die Punkte, wobei für jeden erfolglosen Antrag und für jede vorhergehende Tätigkeit zehn Punkte abgezogen werden,
4.
die Gründe, die die Annahme einer außergewöhnlichen Härte rechtfertigen und die
zu vergebenden Punkte, wobei insbesondere
a)
für Schwerbehinderungen ab einem Behindertengrad von 50 vom Hundert so
viele Punkte abgezogen werden wie es dem Grad der Behinderung entspricht,
- 186 b)
für die Pflege von Angehörigen, den Bezug von Sozialhilfeleistungen und die
Ableistung von Dienstpflichten nach Artikel 12a Absatz 1 oder 2 des Grundgesetzes zehn Punkte abgezogen werden,
5.
die Voraussetzungen für einen Wechsel aus einem anderen Bundesland,
6.
die Anrechnung von bisher zurückgelegten Zeiten im Vorbereitungsdienst.
§ 13
Staatsprüfung
(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Staatsprüfung ab, die von der für das
Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung organisiert und durchgeführt wird. Die zuständige Senatsverwaltung richtet Prüfungsausschüsse für die Staatsprüfung ein. Mit dem Bestehen der Staatsprüfung erwerben die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter die
Befähigung für ein Lehramt nach § 2 Absatz 2.
(2) Die Prüfungsausschüsse entscheiden nach Beratung über die Prüfungsleistungen.
Jedes Mitglied eines Prüfungsausschusses ist verpflichtet, ein Notenvotum über die Prüfungsleistung abzugeben. Die sonstigen Entscheidungen der Prüfungsausschüsse werden
mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder
des Vorsitzenden. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind hinsichtlich ihrer Prüfertätigkeit an Weisungen nicht gebunden.
(3) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere
zur Staatsprüfung durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
1.
den Zweck, die Anforderungen und die Bestandteile der Prüfung,
2.
die Zulassung zur Prüfung,
3.
die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse,
4.
die Bildung der Gesamtnote,
5.
das Verfahren bei Täuschung,
6.
die Einzelheiten der Wiederholungsprüfung.
§ 14
Anerkennung von lehramtsbezogenen Abschlüssen anderer Länder
und von im Ausland erworbenen Abschlüssen, muttersprachliche Lehrkräfte
(1) Lehramtsbezogene Masterabschlüsse und Erste Staatsprüfungen für ein Lehramt,
die in anderen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland erworben wurden, sind anerkannt. Sie eröffnen den Zugang zum Vorbereitungsdienst, wenn sie im jeweiligen Land der
Bundesrepublik Deutschland zum Zugang zum Vorbereitungsdienst berechtigen und wenn
die Fächer und das jeweilige Lehramt in Berlin ausgebildet werden.
(2) Eine in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Staatsprüfung im Sinne des § 13 (Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt) wird im Land Berlin als
Lehramtsbefähigung anerkannt und einem Lehramt gemäß § 2 Absatz 2 zugeordnet.
- 187 (3) Ausländische Lehrbefähigungen werden anerkannt, wenn die Ausbildung und Prüfung den Anforderungen des jeweiligen Lehramts nach § 2 Absatz 2 entsprechen. Das
EG-Richtlinienumsetzungsgesetz für Lehrkräfte vom 17. September 2008 (GVBl. S. 246)
in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
(4) Zur Deckung des Bedarfs an der Erteilung von muttersprachlichem Unterricht können
Lehrkräfte mit ausländischen Lehrbefähigungen eingesetzt werden. Erteilen sie ausschließlich muttersprachlichen Unterricht, so sind sie wie Lehrkräfte mit Lehramtsbefähigung nach § 13 Absatz 1 zu vergüten, wenn sie einen im Ausland erworbenen Hochschulabschluss und eine nach dem Recht dieses Staates abgeschlossene Lehramtsbefähigung
nachweisen, die sie dort unmittelbar zur Berufsausübung berechtigt.
(5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 trifft die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung.
Gesetz über Medizinalfachberufe
§ 11
Anerkennung von Berufsqualifikationsnachweisen nach der Richtlinie 2005/36/EG
Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 werden Berufsqualifikationsnachweise im Sinne
des § 10 anerkannt, die
1.
in dem Mitglied- oder Vertragsstaat erforderlich sind, um in dessen Hoheitsgebiet die
Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung des betreffenden Berufs zu erhalten, oder,
2.
wenn der Mitglied- oder Vertragsstaat den Beruf nicht reglementiert, bescheinigen,
dass der Inhaber auf die Ausübung des Berufs vorbereitet wurde und den Beruf in
dem Mitglied- oder Vertragsstaat in den vorhergehenden zehn Jahren vollzeitlich
zwei Jahre lang ausgeübt hat, und
3.
bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG liegt, welches für
den jeweiligen Beruf nach den §§ 3 bis 6 dieses Gesetzes vorgesehen ist.
Berufsqualifikationsnachweise, die den Anforderungen des Herkunftsstaates für die Aufnahme und Ausübung des jeweiligen Berufs nicht entsprechen, nach dem Recht des Herkunftsstaates jedoch gleichgestellt werden, haben dasselbe Niveau im Sinne des Artikels
11 der Richtlinie 2005/36/EG wie die Berufsqualifikationsnachweise, die den Anforderungen dieses Staates für die Aufnahme und Ausübung des Berufs entsprechen. Satz 2 findet
auf Berufsqualifikationsnachweise im Sinne des § 10 Abs. 2 keine Anwendung.
§ 13
Vorzulegende Unterlagen
(1) Personen, die eine Erlaubnis nach § 2 gemäß den Vorschriften dieses Abschnitts
beantragen, haben folgende Unterlagen vorzulegen:
1.
einen Staatsangehörigkeitsnachweis,
2.
amtlich beglaubigte Kopien der Berufsqualifikationsnachweise, die in einem anderen
Mitglied oder Vertragsstaat zur Aufnahme und Ausübung des entsprechenden Berufes berechtigen,
- 188 3.
gegebenenfalls eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung.
Sind die nach Satz 1 geforderten Nachweise nicht in deutscher Sprache abgefasst, sind
zusätzlich offizielle deutsche Übersetzungen vorzulegen.
(2) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 vorliegen, kann in der
nach Anhang VII Nr. 1 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehenen Form erbracht werden. Die Unterlagen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 vorliegen, kann in der
nach Anhang VII Nr. 1 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehenen Form erbracht werden. Die Unterlagen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen nach Absatz 1 und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen noch
fehlen. Über den Antrag ist spätestens drei Monate nach Einreichung der vollständigen
Unterlagen zu entscheiden. Die Frist kann einmal angemessen verlängert werden, höchstens jedoch um einen Monat. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung
§1
Anwendungsbereich
(1) Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden Berlins gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253/GVBl. S. 1173) in
der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in den §§ 2 bis 4a dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
(2) Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, die Bezirksämter und die
landesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und deren Landesverbände nehmen amtliche Beglaubigungen nach § 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4, § 34 Abs. 1
und 4 VwVfG, § 29 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4, § 30 Abs. 1 und 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I
S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I
S. 4621), vor.
Verwaltungsverfahrensgesetz
§ 42a
Genehmigungsfiktion
(1) Eine beantragte Genehmigung gilt nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet
und der Antrag hinreichend bestimmt ist. Die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.
(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 beträgt drei Monate, soweit durch Rechtsvorschrift
nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierig-
- 189 keit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
(3) Auf Verlangen ist demjenigen, dem der Verwaltungsakt nach § 41 Abs. 1 hätte bekannt gegeben werden müssen, der Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich zu bescheinigen.
Abschnitt 1a
Verfahren über eine einheitliche Stelle
§ 71a
Anwendbarkeit
(1) Ist durch Rechtsvorschrift angeordnet, dass ein Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden kann, so gelten die Vorschriften dieses Abschnitts und,
soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) Der zuständigen Behörde obliegen die Pflichten aus § 71b Abs. 3, 4 und 6, § 71c
Abs. 2 und § 71e auch dann, wenn sich der Antragsteller oder Anzeigepflichtige unmittelbar an die zuständige Behörde wendet.
§ 71b
Verfahren
(1) Die einheitliche Stelle nimmt Anzeigen, Anträge, Willenserklärungen und Unterlagen
entgegen und leitet sie unverzüglich an die zuständigen Behörden weiter.
(2) Anzeigen, Anträge, Willenserklärungen und Unterlagen gelten am dritten Tag nach
Eingang bei der einheitlichen Stelle als bei der zuständigen Behörde eingegangen. Fristen
werden mit Eingang bei der einheitlichen Stelle gewahrt.
(3) Soll durch die Anzeige, den Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung eine Frist
in Lauf gesetzt werden, innerhalb deren die zuständige Behörde tätig werden muss, stellt
die zuständige Behörde eine Empfangsbestätigung aus. In der Empfangsbestätigung ist
das Datum des Eingangs bei der einheitlichen Stelle mitzuteilen und auf die Frist, die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs und auf eine an den Fristablauf geknüpfte
Rechtsfolge sowie auf die verfügbaren Rechtsbehelfe hinzuweisen.
(4) Ist die Anzeige oder der Antrag unvollständig, teilt die zuständige Behörde unverzüglich mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass
der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt.
Das Datum des Eingangs der nachgereichten Unterlagen bei der einheitlichen Stelle ist
mitzuteilen.
(5) Soweit die einheitliche Stelle zur Verfahrensabwicklung in Anspruch genommen wird,
sollen Mitteilungen der zuständigen Behörde an den Antragsteller oder Anzeigepflichtigen
über sie weitergegeben werden. Verwaltungsakte werden auf Verlangen desjenigen, an
den sich der Verwaltungsakt richtet, von der zuständigen Behörde unmittelbar bekannt
gegeben.
(6) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post in das Ausland übermittelt wird,
gilt einen Monat nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. § 41 Abs. 2 Satz 3 gilt ent-
- 190 sprechend. Von dem Antragsteller oder Anzeigepflichtigen kann nicht nach § 15 verlangt
werden, einen Empfangsbevollmächtigten zu bestellen.
§ 71c
Informationspflichten
(1) Die einheitliche Stelle erteilt auf Anfrage unverzüglich Auskunft über die maßgeblichen Vorschriften, die zuständigen Behörden, den Zugang zu den öffentlichen Registern
und Datenbanken, die zustehenden Verfahrensrechte und die Einrichtungen, die den Antragsteller oder Anzeigepflichtigen bei der Aufnahme oder Ausübung seiner Tätigkeit unterstützen. Sie teilt unverzüglich mit, wenn eine Anfrage zu unbestimmt ist.
(2) Die zuständigen Behörden erteilen auf Anfrage unverzüglich Auskunft über die maßgeblichen Vorschriften und deren gewöhnliche Auslegung. Nach § 25 erforderliche Anregungen und Auskünfte werden unverzüglich gegeben.
§ 71d
Gegenseitige Unterstützung
Die einheitliche Stelle und die zuständigen Behörden wirken gemeinsam auf eine ordnungsgemäße und zügige Verfahrensabwicklung hin; alle einheitlichen Stellen und zuständigen Behörden sind hierbei zu unterstützen. Die zuständigen Behörden stellen der
einheitlichen Stelle insbesondere die erforderlichen Informationen zum Verfahrensstand
zur Verfügung.
§ 71e
Elektronisches Verfahren
Das Verfahren nach diesem Abschnitt wird auf Verlangen in elektronischer Form abgewickelt. § 3a Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 bleibt unberührt.
Weiterbildungsgesetz
§ 11
Weiterbildungs- und Prüfungsverordnungen
(1) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung
1.
die Weiterbildungsfachrichtungen sowie die Weiterbildungsbezeichnungen zu bestimmen,
2.
die Einzelheiten der Weiterbildung in der jeweiligen Weiterbildungsfachrichtung zu
regeln, insbesondere
a)
den Inhalt, die Dauer und die Gestaltung der Weiterbildung sowie die Art und
den Umfang des Unterrichts und der berufspraktischen Anteile der Weiterbildung,
b)
die Anrechnung anderer erfolgreich abgeschlossener Weiterbildungslehrgänge
auf die Weiterbildung, die Anrechnung von Unterbrechungen sowie den Ausschluß von der Weiterbildung bei Störungen,
- 191 c)
die Bildung des Prüfungsausschusses, die Zulassung zur Prüfung, das Prüfungsverfahren sowie den Inhalt und die Form des Zeugnisses,
d)
die besondere Prüfung nach § 8 Abs. 1 Nr. 3, insbesondere die Bildung und die
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, den Inhalt, die Dauer und die
Gestaltung der Prüfung, die Zulassung zur Prüfung, das Prüfungsverfahren sowie die Bewertung der Prüfungsleistung, und
e)
den Inhalt und die Form der Erlaubnisurkunde,
3.
das Nähere über die Anforderungen an die Gleichwertigkeit der Weiterbildung und
des Weiterbildungsstandes zu bestimmen, wobei der Nachweis einer Mindeststundenzahl der Weiterbildung und einer auch mehrjährigen, dem Weiterbildungsziel entsprechenden fachspezifischen Berufstätigkeit verlangt werden kann, sowie
4.
Inhalt und Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen nach § 14 zu regeln.
(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist auch das Nähere über die Mindesterfordernisse nach § 4 Abs. 1 für die einzelne Weiterbildungsfachrichtung zu regeln, insbesondere
1.
die Mindestanzahl, Qualifikation und Berufserfahrung der Lehrkräfte sowie die Eignungsmerkmale für die Leitung der Weiterbildungslehrgänge,
2.
die Mindestanzahl, Größe und Einrichtung der erforderlichen Räumlichkeiten und
3.
die Anforderungen an die Einsatzorte für die berufspraktischen Anteile der Weiterbildung, soweit dies für einzelne Weiterbildungsfachrichtungen erforderlich erscheint.
(3) Soweit die Weiterbildungs- und Prüfungsverordnungen Qualifizierungen regeln, die
den Einsatz von Angehörigen der in § 1 genannten Berufe in Einrichtungen des Sozialwesens zum Ziel haben, ist das Einvernehmen mit der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung herzustellen.
§ 15
Vorzulegende Unterlagen
(1) Personen, die die Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung nach den
Vorschriften dieses Abschnitts beantragen, haben folgende Unterlagen vorzulegen:
1.
einen Staatsangehörigkeitsnachweis,
2.
amtlich beglaubigte Kopien der Aus- oder Weiterbildungsnachweise, die im Herkunftsstaat zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigen,
3.
gegebenenfalls eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung.
Sind die nach Satz 1 geforderten Nachweise nicht in deutscher Sprache abgefasst, sind
zusätzlich offizielle deutsche Übersetzungen vorzulegen.
(2) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3a Nr. 1 vorliegen, kann in
der nach Anhang VII Nr. 1 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehenen Form
erbracht werden. Die Unterlagen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
- 192 (3) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3a Nr. 2 vorliegen, kann in
der nach Anhang VII Nr. 1 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehenen Form
erbracht werden. Die Unterlagen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen nach Absatz 1 und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen noch
fehlen. Über den Antrag ist spätestens drei Monate nach Einreichung der vollständigen
Unterlagen zu entscheiden. Die Frist kann einmal angemessen verlängert werden, höchstens jedoch um einen Monat. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.