FREIE WÄHLER STADTVERBAND AUGSBURG VOLKER SCHAFITEL* ARCHITEKT STADTRAT STELLVERTRETENDER VORSITZENDER MAXIMILIANSTRASSE 14 86150 AUGSBURG TELEFON 0821 / 34467-24 [email protected] Keine rechtliche Grundlage für Aufführungseinschränkungen auf der Freilichtbühne 16.03.2016 Im VG Urteil vom 30.März 2012 zum Einhalt der Nachtruhe in der Maximilianstraße, wurde die Stadt verpflichtet, Maßnahmen zu beschließen, damit zwischen 22:00 und 6:00 in der Maximilianstraße die Immissionsgrenze von 45 dB nicht überschritten wird. Zwar hat die Stadt Beschlüsse gefasst, diese aber gar nicht oder nur halbherzig vollzogen. Jedenfalls ist eine Reduzierung der Lautstärke in der Maximilianstraße nachts nicht spürbar. Beschwerden darüber tut die Stadt damit ab, dass man das Nachtleben einer Großstadt nicht beeinträchtigen wolle. Ganz anders verhält sich die Stadt bei der zusätzlichen Nutzung der Freilichtbühne durch Fremdveranstalter. Hier beruft sich die Stadt auf die Einhaltung der Lärmschutzverordnung vor 22:00 unter 65 Dezibel bzw. nach 22 Uhr unter 55 Dezibel liegen zu müssen. Letzteres entspricht der Lautstärke eines normalen Gesprächs. „Trotz aller Wertschätzung gegenüber freien Veranstaltern sei die Nutzung der Freilichtbühne für Fremdveranstalter in nächster Zeit aus rechtlichen Gründen „generell nicht mehr möglich“, steht im Protokoll eines Gesprächs, das Lothar Schlessmann mit Oberbürgermeister Kurt Gribl, dem Kulturreferenten und der Theaterleitung geführt hat“. ... http://www.augsburger-allgemeine.de/augsburg/Haindling-muss-draussen-bleiben-id36921912.html Teilwiese beruft man sich auf VG-Urteile von 1989 bzw. 1991 deren Grundlage nicht der „Lärm“ war den die Aufführungen verursacht haben sondern der Verkehrslärm, den der Umleitungsverkehr durch die Schülestraße verursacht hat, während der Aufführung auf der Freilichtbühne. Ungeachtet dieser Grundlage, wurde die Klage in 2 Fällen abgewiesen. Beide Urteile aus den Jahren 1989 (Au 3 E 89 A.758) und 1990 (Au 3 K 90 A.594) betreffen nur straßenverkehrsrechtliche Anordnungen (Umleitung wegen der Freilichtbühne). In beiden die Entscheidungen wurde keine Regelung bezüglich der Anzahl der Aufführungen getroffen. Im Gegenteil hat das Verwaltungsgericht die Qualität der Freilichtbühne als „ein Ort der Muße, Entspannung und Unterhaltung“ hervorgehoben und einen Verzicht auf die Aufführungen „wegen der langen Tradition auf hohen künstlerischem Niveau eine klare Absage erteilt“. Weiter heißt es in der Urteilsbegründung: „ Die Freilichtbühne ziehe jährlich eine große Anzahl von Besuchern auch von außerhalb an und habe daher neben der kulturellen auch eine erhebliche Bedeutung für den Fremdenverkehr“. Einerseits äußert die die Stadt die Auffassung, die derzeit durchgeführt 32 Aufführungen/ Jahr seien nur Gewohnheitsrecht, was durch keinen Rechtsspruch begründet ist. Völlig unglaubwürdig dazu ist die Aussage, man würde keine Ausweitung der Aufführungen machen, weil eine Klage einer Anwohnerin „in der Luft liege“ und man daher beschlossen habe, „eine offizielle Begrenzung der Anzahl der Vorführungen auf 32 zu beschließen, um diese Anwohnerin zu pazifizieren und eine eventuelle Klage abzuwenden. Es sei die Befürchtung groß, dass wenn eine Klage komme, diese Erfolg haben könnte und man ihm schlimmsten Fall gar keine bzw. viel weniger Aufführungen durchführen könnte. Wenn es sich um Gewohnheitsrecht handelte , dann wäre die bisherige Anzahl der Aufführungen durch eine eventuelle Klage nicht gefährdet. Nach dem Begründungstext in beiden Urteilen liegen die Chancen der Stadt sehr gut, dass für eine stärkere kulturelle Nutzung der Freilichtbühne keine Gefahr besteht und die Stadt es auf eine Klage ankommen lassen könnte. Geklagt wurde seitens der Stadt übrigens schon aus wesentlich riskanteren Anlässen. Besonders das Prozessrisiko des Umleitungsverkehrslärms ist mit dem Bau der Schleifenstraße hinfällig, weil bei Aufführung auf der Freilichtbühne der Verkehr nicht mehr durch die angrenzenden Wohngebiete geleitet werden muss. Die Vermutung liegt nahe, nachdem sich die Freilichtbühne in einem verwahrlosten und desolaten baulichen Zustand befindet, und in der aktuellen Theatersanierung kein Posten zu finden ist, diesen Zustand zu verbessern, dass die Stadt aus Haftungsgründen einer Fremdnutzung aus dem Weg geht und die „in der Luft liegende Klage einer Anwohnerin“ als Begründung dafür herhalten muss, längst fällige Sanierungen weiter hinauszuschieben. Die ignorante Haltung der Stadt gegen eine Vielzahl gegen Verkehrslärm klagender Bürger in der Maximilianstraße und die Behutsamkeit gegenüber EINER , nur möglicherweise gegen „Kulturlärm“ klagenden Anwohnerin an der Freilichtbühne lassen keinen anderen Schluss zu. Übrigens soll dem Vernehmen nach diese Anliegerin schon weggezogen sein. Volker Schafitel, Architekt Stadtrat
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