Keine rechtliche Grundlage für Aufführungseinschränkungen auf der

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Keine rechtliche Grundlage für Aufführungseinschränkungen auf der Freilichtbühne
16.03.2016
Im VG Urteil vom 30.März 2012 zum Einhalt der Nachtruhe in der Maximilianstraße, wurde
die Stadt verpflichtet, Maßnahmen zu beschließen, damit zwischen 22:00 und 6:00 in der
Maximilianstraße die Immissionsgrenze von 45 dB nicht überschritten wird. Zwar hat die
Stadt Beschlüsse gefasst, diese aber gar nicht oder nur halbherzig vollzogen. Jedenfalls ist
eine Reduzierung der Lautstärke in der Maximilianstraße nachts nicht spürbar.
Beschwerden darüber tut die Stadt damit ab, dass man das Nachtleben einer Großstadt
nicht beeinträchtigen wolle.
Ganz anders verhält sich die Stadt bei der zusätzlichen Nutzung der Freilichtbühne durch
Fremdveranstalter. Hier beruft sich die Stadt auf die Einhaltung der Lärmschutzverordnung
vor 22:00 unter 65 Dezibel bzw. nach 22 Uhr unter 55 Dezibel liegen zu müssen. Letzteres
entspricht der Lautstärke eines normalen Gesprächs.
„Trotz aller Wertschätzung gegenüber freien Veranstaltern sei die Nutzung der
Freilichtbühne für Fremdveranstalter in nächster Zeit aus rechtlichen Gründen „generell nicht
mehr möglich“, steht im Protokoll eines Gesprächs, das Lothar Schlessmann mit
Oberbürgermeister Kurt Gribl, dem Kulturreferenten und der Theaterleitung geführt hat“. ...
http://www.augsburger-allgemeine.de/augsburg/Haindling-muss-draussen-bleiben-id36921912.html
Teilwiese beruft man sich auf VG-Urteile von 1989 bzw. 1991 deren Grundlage nicht der
„Lärm“ war den die Aufführungen verursacht haben sondern der Verkehrslärm, den der
Umleitungsverkehr durch die Schülestraße verursacht hat, während der Aufführung auf der
Freilichtbühne. Ungeachtet dieser Grundlage, wurde die Klage in 2 Fällen abgewiesen.
Beide Urteile aus den Jahren 1989 (Au 3 E 89 A.758) und 1990 (Au 3 K 90 A.594) betreffen
nur straßenverkehrsrechtliche Anordnungen (Umleitung wegen der Freilichtbühne).
In beiden die Entscheidungen wurde keine Regelung bezüglich der Anzahl der Aufführungen
getroffen. Im Gegenteil hat das Verwaltungsgericht die Qualität der Freilichtbühne als „ein
Ort der Muße, Entspannung und Unterhaltung“ hervorgehoben und einen Verzicht auf die
Aufführungen „wegen der langen Tradition auf hohen künstlerischem Niveau eine klare
Absage erteilt“.
Weiter heißt es in der Urteilsbegründung: „ Die Freilichtbühne ziehe jährlich eine große
Anzahl von Besuchern auch von außerhalb an und habe daher neben der kulturellen
auch eine erhebliche Bedeutung für den Fremdenverkehr“.
Einerseits äußert die die Stadt die Auffassung, die derzeit durchgeführt 32 Aufführungen/
Jahr seien nur Gewohnheitsrecht, was durch keinen Rechtsspruch begründet ist. Völlig
unglaubwürdig dazu ist die Aussage, man würde keine Ausweitung der Aufführungen
machen, weil eine Klage einer Anwohnerin „in der Luft liege“ und man daher beschlossen
habe, „eine offizielle Begrenzung der Anzahl der Vorführungen auf 32 zu beschließen,
um diese Anwohnerin zu pazifizieren und eine eventuelle Klage abzuwenden. Es sei
die Befürchtung groß, dass wenn eine Klage komme, diese Erfolg haben könnte und man
ihm schlimmsten Fall gar keine bzw. viel weniger Aufführungen durchführen könnte.
Wenn es sich um Gewohnheitsrecht handelte , dann wäre die bisherige Anzahl der
Aufführungen durch eine eventuelle Klage nicht gefährdet.
Nach dem Begründungstext in beiden Urteilen liegen die Chancen der Stadt sehr gut, dass
für eine stärkere kulturelle Nutzung der Freilichtbühne keine Gefahr besteht und die Stadt es
auf eine Klage ankommen lassen könnte. Geklagt wurde seitens der Stadt übrigens schon
aus wesentlich riskanteren Anlässen.
Besonders das Prozessrisiko des Umleitungsverkehrslärms ist mit dem Bau der
Schleifenstraße hinfällig, weil bei Aufführung auf der Freilichtbühne der Verkehr nicht
mehr durch die angrenzenden Wohngebiete geleitet werden muss.
Die Vermutung liegt nahe, nachdem sich die Freilichtbühne in einem verwahrlosten und
desolaten baulichen Zustand befindet, und in der aktuellen Theatersanierung kein Posten zu
finden ist, diesen Zustand zu verbessern, dass die Stadt aus Haftungsgründen einer
Fremdnutzung aus dem Weg geht und die „in der Luft liegende Klage einer Anwohnerin“
als Begründung dafür herhalten muss, längst fällige Sanierungen weiter hinauszuschieben.
Die ignorante Haltung der Stadt gegen eine Vielzahl gegen Verkehrslärm klagender Bürger
in der Maximilianstraße und die Behutsamkeit gegenüber EINER , nur möglicherweise gegen
„Kulturlärm“ klagenden Anwohnerin an der Freilichtbühne lassen keinen anderen Schluss
zu.
Übrigens soll dem Vernehmen nach diese Anliegerin schon weggezogen sein.
Volker Schafitel, Architekt
Stadtrat