Ausschreibung und Förderrichtlinien 2016

KOORDINATIONSSTELLE
CHANCENGLEICHHEIT & FAMILIE
Bayerisches Programm zur Realisierung der Chancengleichheit
für Frauen in Forschung und Lehre
Ausschreibung und Förderrichtlinien 2016
Zur Realisierung der Chancengleichheit für Frauen in Forschung und Lehre stellt das Bayerische
Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst auch 2016 im Auftrag der
Bayerischen Staatsregierung Ausgabemittel für das „Programm zur Realisierung der Chancengleichheit für Frauen in Forschung und Lehre“ zur Verfügung. Die Gelder sollen zur Förderung von
hochqualifizierten Nachwuchswissenschaftlerinnen an Hochschulen zur Qualifizierung für eine
Professur dienen.
Die Universität Regensburg vergibt gemeinsam mit der Universitätsfrauenbeauftragten hieraus
einmal pro Jahr Stipendien in voller Höhe des Fördervolumens (2016: rund 200.000 Euro).
Folgende Stipendienarten sind 2016 zu vergeben:
•
Habilitationsstipendien
•
Postdoc-Stipendien
•
Promotionsabschlussförderungen
• Post-Habilitationsstipendien
Die Höhe der Stipendiensätze und die grundsätzlichen Förderrichtlinien werden bayernweit durch
die Landeskonferenz der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten der bayerischen Universitäten
festgelegt.
I.
I.1.
Stipendienarten und Voraussetzungen
Habilitationsstipendium
•
Anschub- oder Abschlussförderung (für das erste oder letzte Jahr) einer Habilitation an der
Universität Regensburg gem. Art. 65 BayHSchG
•
Voraussetzung: Annahme als Habilitandin an der Universität Regensburg (Bestellung des
Fachmentorats)
•
Das Habilitationsstipendium wird nur bis zum Ende des Monats gewährt, in dem die Arbeit bei
der Fakultät eingereicht wurde. Diese Einreichung der Arbeit ist umgehend der
Koordinationsstelle Chancengleichheit & Familie und dem Referat II/6 anzuzeigen.
•
Stipendienhöhe: 2.600,- Euro pro Monat
•
Stipendiendauer: in der Regel ein Jahr; Verlängerung in begründeten Ausnahmefällen
möglich
I.2.
•
Postdoc-Stipendium
für die Phase zwischen Abschluss der Promotion bis zum Beginn der Habilitation (Aufnahme
in den status habilitandi); Die Kandidatinnen sollen in dieser Zwischenphase durch das
Stipendium die Möglichkeit erhalten, je nach individueller Situation für die Zulassung zum
Habilitationsverfahren erforderliche Publikationen fertig zu stellen oder eine Finanzierung für
die anschließende Habilitationsphase einzuwerben.
•
Voraussetzungen:
- Abschluss der Promotion mindestens mit der Note „magna cum laude“,
- Dauer der Promotion in der Regel nicht länger als vier Jahre.
•
Die Postdoc-Förderung wird nur bis zum Ende des Monats gewährt, in dem die Zulassung in
den status habilitandi erfolgt ist. Dies ist umgehend der Koordinationsstelle Chancengleichheit
& Familie sowie dem Referat II/6 anzuzeigen.
•
Stipendienhöhe: 2.200,- Euro pro Monat
•
Stipendiendauer: maximal ein Jahr, keine Verlängerung möglich
I.3.
Promotionsabschlussförderung
•
nur für die Abschlussphase der Promotion an der Universität Regensburg (Dauer der
Promotion in der Regel maximal vier Jahre)
•
Voraussetzung: überdurchschnittliche Studienleistungen
•
Die Promotionsabschlussförderung wird nur bis zum Ende des Monats gewährt, in dem die
Disputation bzw. das Rigorosum erfolgt. Die Stipendiatinnen sind verpflichtet, das Einreichen
der Arbeit und den voraussichtlichen Termin für die Disputation bzw. des Rigorosum unverzüglich der Koordinationsstelle Chancengleichheit & Familie sowie dem Referat II/6
anzuzeigen.
•
Stipendienhöhe: 1.200,- Euro pro Monat
•
Stipendiendauer: maximal ein Jahr, keine Verlängerung möglich
I.4.
Post-Habilitationsstipendien
•
Bei Anträgen zu Post-Habilitationsstipendien ist im Vorfeld die Universitätsfrauenbeauftragte
zu kontaktieren.
•
Stipendienhöhe: 3.000,- Euro pro Monat
II.
Verfahren
II.1.
Auswahlverfahren
Vorrangiges Auswahlkriterium ist die wissenschaftliche Leistung der Nachwuchswissenschaftlerin.
Um eine hinreichende Beurteilung dieser fachlichen Qualifikation zu gewährleisten, werden seit
2012 die Fakultäten entscheidend in den Auswahlprozess mit einbezogen. Die Fakultät bzw. ein
fakultätsinternes Auswahlgremium unter Leitung der/des Fakultätsfrauenbeauftragten (bestehend
beispielsweise aus Dekan/in, Forschungsdekan/in, ggf. weitere Fachvertreter/innen) gibt hierzu ein
Votum zur fachlichen Qualität der Bewerbungsanträge ab. Liegen in einer Fakultät Anträge von
mehreren Bewerberinnen vor, so erfolgt eine Reihung, die alle Stipendienanträge umfasst, d.h. es
wird nicht für jede Stipendienart gesondert gelistet.
Setzt eine Fakultät eine Bewerberin für ein Folgestipendium (z.B. von einer Promotionsabschlussförderung zu einem Postdoc-Stipendium oder eine Verlängerung eines Habilitationsstipendiums
um ein weiteres Jahr) auf den ersten Platz, so ist hierfür eine Begründung abzugeben.
Bei einem Antrag auf ein Habilitationsstipendium bestellt das Auswahlgremium der Fakultät ein
Gutachten bei einem/einer externen Gutachter/in.
Aufgrund der begrenzten finanziellen Mittel ist es in der Regel notwendig, unter den von den
Fakultäten jeweils auf Platz 1 gesetzten Bewerberinnen nochmals eine Auswahl vorzunehmen.
Diese erfolgt durch ein zentrales Gremium, das aus der Universitätsfrauenbeauftragten, ihren
Stand: 16.03.2016
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Stellvertreterinnen und dem/der Vizepräsidenten/in für Forschung und Nachwuchsförderung
besteht. Da die bayerische Staatsregierung mit diesem Programm die Chancengleichheit von
Frauen in Forschung und Lehre insbesondere auch im MINT-Bereich realisieren möchte, werden im
zentralen Auswahlverfahren Bewerberinnen der Fakultäten bevorzugt, in denen die Frauenanteile
auf den unterschiedlichen Stufen der wissenschaftlichen Qualifikation insgesamt gering sind.
II.2.
Antragsweg
•
Vor Einreichung eines Antrags wird ein Beratungstermin bei der Koordinationsstelle Chancengleichheit & Familie (Ansprechpartnerin: Christina Decker) sowie bei der/dem jeweiligen
Fakultätsfrauenbeauftragten empfohlen.
•
Der vollständige Antrag mit allen Unterlagen ist fristgerecht zum Bewerbungsschluss
am 6. Mai 2016 bei den Fakultätsfrauenbeauftragten einzureichen. Der Antrag ist
unterschrieben, in zweifacher Ausfertigung bei der Fakultätsfrauenbeauftragten
abzugeben. Zusätzlich ist fristgerecht eine elektronische Ausfertigung in Form einer
einzigen pdf-Datei mit allen Unterlagen bei der Koordinationsstelle Chancengleichheit &
Familie ([email protected]) sowie der jeweiligen Fakultätsfrauenbeauftragten per
E-Mail einzureichen.
•
Nach Begutachtung durch das Fakultätsgremium ist der Antrag mit Reihung der Kandidatinnen bis spätestens 23. Mai 2016 von den Fakultätsfrauenbeauftragten der
Koordinationsstelle Chancengleichheit & Familie vorzulegen.
•
Die endgültige Entscheidung über den Antrag treffen die Universitätsfrauenbeauftragten und
ein Mitglied der Universitätsleitung (Vizepräsident/in für Forschung und Nachwuchsförderung).
Der offizielle Förderbescheid ergeht im Auftrag der Universitätsleitung durch Referat II/6 der
Verwaltung der Universität Regensburg.
II.3. Antragsunterlagen
Von der Antragstellerin vorzulegen:
□ Antragsformular
□ Erklärung zum Einkommen
□ tabellarischer Lebenslauf
□ Projektbeschreibung (Thema, Aufgabenstellung und Ziel, Untersuchungsmethoden,
Vorarbeiten, inhaltliches und zeitliches Arbeitsprogramm für den beantragten Förderzeitraum)
□ eine Einordnung des Stipendiums in den Gesamtkarriereplan.
Projektbeschreibung und Einordnung in den Gesamtkarriereplan sollen maximal fünf Seiten
Textumfang nicht überschreiten.
□ bei Promotionsabschlussförderungen bzw. Habilitationsstipendien: Bestätigung der Fakultät
über die Annahme als Doktorandin bzw. Habilitandin
□ bei Promotionsabschlussförderungen: Bestätigung der Teilnahme an einem strukturierten
Promotionsstudiengang oder Promotionskolleg (falls vorhanden)
□ bei Habilitationsstipendien: Bestätigung der Annahme als Habilitandin, Kopie der Habilitationsvereinbarung
□ bei Habilitationsanschubfinanzierung: Nachweis über die Maßnahmen zur Weiterfinanzierung
der Wissenschaftlerin bzw. des Habilitationsprojektes
□ Zeugniskopien (Abiturzeugnis, alle bisherigen Hochschulzeugnisse, ggf. Promotionsurkunde)
□ Publikationsverzeichnis
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□
□
ggf. Kopien der Geburtsurkunden der Kinder
Gutachten zum Forschungsprojekt durch die Betreuerin oder den Betreuer des PromotionsPostdoc- oder Habilitationsprojekts. Im Rahmen von fakultätsübergreifenden
Forschungsprojekten muss in dem Gutachten die Zuordnung des Projektes zu einer Fakultät
genannt sein. Das Gutachten muss ebenfalls eine Stellungnahme zur Einordnung des
Stipendiums in den Gesamtkarriereplan enthalten.
Von der Fakultätsfrauenbeauftragten bei der Koordinationsstelle Chancengleichheit
vorzulegen:
□ bei Habilitationsstipendien: zusätzliches externes Gutachten, angefordert vom
fakultätsinternen Auswahlgremium
□ Stellungnahme der Fakultätsfrauenbeauftragten (mit ausführlicher Begründung bei Folge- oder
Verlängerungsanträgen zu bereits gewährten Stipendien)
□ Votum der Fakultät und Reihung bei mehreren Bewerberinnen aus einer Fakultät
III.
Allgemeine Informationen und Förderungsrichtlinien
•
Kinderzulagen werden auf formlosen schriftlichen Antrag für Kinder unter 12 Jahren gewährt
(nicht rückwirkend). Er beträgt monatlich bei einem Kind 200 Euro, für jedes weitere Kind
zusätzlich je 100 Euro.
•
Grundsätzlich haben die geförderten Nachwuchswissenschaftlerinnen ihre gesamte Arbeitskraft für ihr durch das Stipendium gefördertes wissenschaftliches Vorhaben einzusetzen.
Gleichzeitig muss die Fakultät vor allem bei Postdoc- oder Habilitationsstipendiatinnen eine
enge institutionelle Anbindung gewährleisten, die beispielsweise durch Einsatz in der Lehre
geschehen kann.
o bei Promotionsabschlussförderungen: Stipendiatinnen, die eine Promotionsabschlussförderung erhalten, können zusätzlich einer geregelten Erwerbstätigkeit von bis zu
maximal 40 Stunden im Monat nachgehen. Ein entsprechender Nachweis ist dem
Antrag beizufügen oder nach Bewilligung des Stipendiums umgehend vorzulegen. Eine
darüber hinausgehende Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich untersagt.
o bei Postdoc- oder Habilitationsstipendien: Eine Mitwirkung der Postdoc- oder
Habilitations-Stipendiatin in der Lehre für die Dauer der Förderung ist nachzuweisen
(2 SWS grundsätzlich verpflichtend). Stipendiatinnen, die ein Postdoc- oder
Habilitationsstipendium erhalten, können zusätzlich zu den vorgeschriebenen 2 SWS
eine Lehrtätigkeit von bis zu 4 SWS ausüben. Ein entsprechender Nachweis ist
vorzulegen. Eine darüber hinausgehende Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich untersagt.
•
Der Bezug eines weiteren Stipendiums ist grundsätzlich untersagt.
•
Der Antrag, alle Unterlagen sowie die Gutachten können auch in englischer Sprache verfasst
werden.
•
Das Stipendium verlängert sich auf formlosen schriftlichen Antrag um die Zeit des gesetzlichen
Mutterschutzes, soweit diese in die reguläre Stipendienlaufzeit fällt. Bitte legen Sie dem
Antrag eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung bei.
•
In begründeten Ausnahmefällen sind auf Antrag Teilzeitstipendien mit halber Dotation
möglich.
•
Auf schriftlichen Antrag kann das Stipendium für maximal sechs Monate unterbrochen
werden. Mit Beginn der Unterbrechung werden die Geldleistungen ausgesetzt.
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•
Im Rahmen der Förderung sind befristete Auslandsaufenthalte zu Forschungszwecken
möglich. Während dieser Forschungsaufenthalte kann das Stipendium weiter gezahlt werden.
Darüber hinausgehende Leistungen (z. B. Reisekosten, Aufenthaltskosten usw.) können nicht
gewährt werden. Der Auslandsaufenthalt ist der Koordinationsstelle Chancengleichheit &
Familie sowie dem Referat II/6 anzuzeigen.
•
Anträge von Bewerberinnen mit ausländischer Staatsangehörigkeit setzen voraus, dass die
Kandidatin zum Zeitpunkt der Bewerbung ihren Lebensmittelpunkt in der BRD hat. Bei
Aufenthalten im Rahmen einer vom Heimatland finanzierten Förderung ist eine Bewerbung
ausgeschlossen.
•
Die Stipendiatin ist verpflichtet, jede Änderung, die Konsequenzen auf den Bezug des
Stipendiums hat, unverzüglich sowohl der Koordinationsstelle Chancengleichheit & Familie als
auch dem Referat II/6 mitzuteilen.
•
Spätestens acht Wochen nach Ende der Förderung haben alle Stipendiatinnen unaufgefordert
einen Verwendungsnachweis vorzulegen. Dies ist je nach Stipendienart:
o bei Promotionsabschlussförderungen bzw. Habilitationsabschluss-Stipendien: Kopie
der Promotionsurkunde bzw. der Habilitationsurkunde
Ist das Promotions- oder Habilitationsverfahren zum Ende der Förderung noch nicht
abgeschlossen, der Termin jedoch absehbar, dann genügt eine schriftliche Mitteilung
per E-Mail an [email protected] zum voraussichtlichen Abschluss und eine
nachträgliche, unaufgeforderte Vorlage einer Kopie der jeweiligen Urkunde.
Kann die Stipendiatin ihr wissenschaftliches Projekt nicht wie geplant zum Ende der
Förderung einreichen bzw. fertig stellen, legt sie in einer Stellungnahme (maximal zwei
Seiten) hierfür Gründe dar und äußert sich über den beabsichtigten Fortgang der
Arbeit. Der Bericht soll den gesamten Förderzeitraum umfassen. Bei Abschluss der
Arbeit hat die Stipendiatin nachträglich unaufgefordert eine Kopie der Urkunde
vorzulegen.
o bei Postdoc-/ und Habilitationsanschub-Stipendien: Abschlussbericht über den
gesamten Zeitraum der Förderung und Stellungnahme zu den weiteren Planungen
(maximal zwei Seiten). Bei Zulassung zur Habilitation bzw. Abschluss der Habilitation
ist nachträglich unaufgefordert eine Kopie der Annahme als Habilitandin bzw. der
Habilitationsurkunde vorzulegen.
•
Eine „Umwidmung“ eines bereits gewährten Stipendiums in ein Folgestipendium aufgrund
eines Statuswechsels der Stipendiatin ist ausgeschlossen (z.B. Promotionsabschluss- zu
Postdoc- oder Habilitationsförderung).
•
Aus Gründen der Evaluation werden Stipendiatinnen gebeten, der Koordinationsstelle auch
nach Abschluss der Förderung und Vorlage des Abschlussberichts, weitere entscheidende,
erfolgreiche Schritte auf dem Weg zur Professur oder zu einer Führungsposition mitzuteilen
(z.B. Abschluss der Habilitation, Rufannahme auf eine Professur).
Fragen zur Antragstellung und zu den Richtlinien beantwortet:
Dipl.-Theol. Christina Decker M.A.
Koordinationsstelle Chancengleichheit & Familie
Telefon:
0941 943-3581
E-Mail:
[email protected]
Stand: 16.03.2016
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