KOORDINATIONSSTELLE CHANCENGLEICHHEIT & FAMILIE Bayerisches Programm zur Realisierung der Chancengleichheit für Frauen in Forschung und Lehre Ausschreibung und Förderrichtlinien 2016 Zur Realisierung der Chancengleichheit für Frauen in Forschung und Lehre stellt das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst auch 2016 im Auftrag der Bayerischen Staatsregierung Ausgabemittel für das „Programm zur Realisierung der Chancengleichheit für Frauen in Forschung und Lehre“ zur Verfügung. Die Gelder sollen zur Förderung von hochqualifizierten Nachwuchswissenschaftlerinnen an Hochschulen zur Qualifizierung für eine Professur dienen. Die Universität Regensburg vergibt gemeinsam mit der Universitätsfrauenbeauftragten hieraus einmal pro Jahr Stipendien in voller Höhe des Fördervolumens (2016: rund 200.000 Euro). Folgende Stipendienarten sind 2016 zu vergeben: • Habilitationsstipendien • Postdoc-Stipendien • Promotionsabschlussförderungen • Post-Habilitationsstipendien Die Höhe der Stipendiensätze und die grundsätzlichen Förderrichtlinien werden bayernweit durch die Landeskonferenz der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten der bayerischen Universitäten festgelegt. I. I.1. Stipendienarten und Voraussetzungen Habilitationsstipendium • Anschub- oder Abschlussförderung (für das erste oder letzte Jahr) einer Habilitation an der Universität Regensburg gem. Art. 65 BayHSchG • Voraussetzung: Annahme als Habilitandin an der Universität Regensburg (Bestellung des Fachmentorats) • Das Habilitationsstipendium wird nur bis zum Ende des Monats gewährt, in dem die Arbeit bei der Fakultät eingereicht wurde. Diese Einreichung der Arbeit ist umgehend der Koordinationsstelle Chancengleichheit & Familie und dem Referat II/6 anzuzeigen. • Stipendienhöhe: 2.600,- Euro pro Monat • Stipendiendauer: in der Regel ein Jahr; Verlängerung in begründeten Ausnahmefällen möglich I.2. • Postdoc-Stipendium für die Phase zwischen Abschluss der Promotion bis zum Beginn der Habilitation (Aufnahme in den status habilitandi); Die Kandidatinnen sollen in dieser Zwischenphase durch das Stipendium die Möglichkeit erhalten, je nach individueller Situation für die Zulassung zum Habilitationsverfahren erforderliche Publikationen fertig zu stellen oder eine Finanzierung für die anschließende Habilitationsphase einzuwerben. • Voraussetzungen: - Abschluss der Promotion mindestens mit der Note „magna cum laude“, - Dauer der Promotion in der Regel nicht länger als vier Jahre. • Die Postdoc-Förderung wird nur bis zum Ende des Monats gewährt, in dem die Zulassung in den status habilitandi erfolgt ist. Dies ist umgehend der Koordinationsstelle Chancengleichheit & Familie sowie dem Referat II/6 anzuzeigen. • Stipendienhöhe: 2.200,- Euro pro Monat • Stipendiendauer: maximal ein Jahr, keine Verlängerung möglich I.3. Promotionsabschlussförderung • nur für die Abschlussphase der Promotion an der Universität Regensburg (Dauer der Promotion in der Regel maximal vier Jahre) • Voraussetzung: überdurchschnittliche Studienleistungen • Die Promotionsabschlussförderung wird nur bis zum Ende des Monats gewährt, in dem die Disputation bzw. das Rigorosum erfolgt. Die Stipendiatinnen sind verpflichtet, das Einreichen der Arbeit und den voraussichtlichen Termin für die Disputation bzw. des Rigorosum unverzüglich der Koordinationsstelle Chancengleichheit & Familie sowie dem Referat II/6 anzuzeigen. • Stipendienhöhe: 1.200,- Euro pro Monat • Stipendiendauer: maximal ein Jahr, keine Verlängerung möglich I.4. Post-Habilitationsstipendien • Bei Anträgen zu Post-Habilitationsstipendien ist im Vorfeld die Universitätsfrauenbeauftragte zu kontaktieren. • Stipendienhöhe: 3.000,- Euro pro Monat II. Verfahren II.1. Auswahlverfahren Vorrangiges Auswahlkriterium ist die wissenschaftliche Leistung der Nachwuchswissenschaftlerin. Um eine hinreichende Beurteilung dieser fachlichen Qualifikation zu gewährleisten, werden seit 2012 die Fakultäten entscheidend in den Auswahlprozess mit einbezogen. Die Fakultät bzw. ein fakultätsinternes Auswahlgremium unter Leitung der/des Fakultätsfrauenbeauftragten (bestehend beispielsweise aus Dekan/in, Forschungsdekan/in, ggf. weitere Fachvertreter/innen) gibt hierzu ein Votum zur fachlichen Qualität der Bewerbungsanträge ab. Liegen in einer Fakultät Anträge von mehreren Bewerberinnen vor, so erfolgt eine Reihung, die alle Stipendienanträge umfasst, d.h. es wird nicht für jede Stipendienart gesondert gelistet. Setzt eine Fakultät eine Bewerberin für ein Folgestipendium (z.B. von einer Promotionsabschlussförderung zu einem Postdoc-Stipendium oder eine Verlängerung eines Habilitationsstipendiums um ein weiteres Jahr) auf den ersten Platz, so ist hierfür eine Begründung abzugeben. Bei einem Antrag auf ein Habilitationsstipendium bestellt das Auswahlgremium der Fakultät ein Gutachten bei einem/einer externen Gutachter/in. Aufgrund der begrenzten finanziellen Mittel ist es in der Regel notwendig, unter den von den Fakultäten jeweils auf Platz 1 gesetzten Bewerberinnen nochmals eine Auswahl vorzunehmen. Diese erfolgt durch ein zentrales Gremium, das aus der Universitätsfrauenbeauftragten, ihren Stand: 16.03.2016 2 Stellvertreterinnen und dem/der Vizepräsidenten/in für Forschung und Nachwuchsförderung besteht. Da die bayerische Staatsregierung mit diesem Programm die Chancengleichheit von Frauen in Forschung und Lehre insbesondere auch im MINT-Bereich realisieren möchte, werden im zentralen Auswahlverfahren Bewerberinnen der Fakultäten bevorzugt, in denen die Frauenanteile auf den unterschiedlichen Stufen der wissenschaftlichen Qualifikation insgesamt gering sind. II.2. Antragsweg • Vor Einreichung eines Antrags wird ein Beratungstermin bei der Koordinationsstelle Chancengleichheit & Familie (Ansprechpartnerin: Christina Decker) sowie bei der/dem jeweiligen Fakultätsfrauenbeauftragten empfohlen. • Der vollständige Antrag mit allen Unterlagen ist fristgerecht zum Bewerbungsschluss am 6. Mai 2016 bei den Fakultätsfrauenbeauftragten einzureichen. Der Antrag ist unterschrieben, in zweifacher Ausfertigung bei der Fakultätsfrauenbeauftragten abzugeben. Zusätzlich ist fristgerecht eine elektronische Ausfertigung in Form einer einzigen pdf-Datei mit allen Unterlagen bei der Koordinationsstelle Chancengleichheit & Familie ([email protected]) sowie der jeweiligen Fakultätsfrauenbeauftragten per E-Mail einzureichen. • Nach Begutachtung durch das Fakultätsgremium ist der Antrag mit Reihung der Kandidatinnen bis spätestens 23. Mai 2016 von den Fakultätsfrauenbeauftragten der Koordinationsstelle Chancengleichheit & Familie vorzulegen. • Die endgültige Entscheidung über den Antrag treffen die Universitätsfrauenbeauftragten und ein Mitglied der Universitätsleitung (Vizepräsident/in für Forschung und Nachwuchsförderung). Der offizielle Förderbescheid ergeht im Auftrag der Universitätsleitung durch Referat II/6 der Verwaltung der Universität Regensburg. II.3. Antragsunterlagen Von der Antragstellerin vorzulegen: □ Antragsformular □ Erklärung zum Einkommen □ tabellarischer Lebenslauf □ Projektbeschreibung (Thema, Aufgabenstellung und Ziel, Untersuchungsmethoden, Vorarbeiten, inhaltliches und zeitliches Arbeitsprogramm für den beantragten Förderzeitraum) □ eine Einordnung des Stipendiums in den Gesamtkarriereplan. Projektbeschreibung und Einordnung in den Gesamtkarriereplan sollen maximal fünf Seiten Textumfang nicht überschreiten. □ bei Promotionsabschlussförderungen bzw. Habilitationsstipendien: Bestätigung der Fakultät über die Annahme als Doktorandin bzw. Habilitandin □ bei Promotionsabschlussförderungen: Bestätigung der Teilnahme an einem strukturierten Promotionsstudiengang oder Promotionskolleg (falls vorhanden) □ bei Habilitationsstipendien: Bestätigung der Annahme als Habilitandin, Kopie der Habilitationsvereinbarung □ bei Habilitationsanschubfinanzierung: Nachweis über die Maßnahmen zur Weiterfinanzierung der Wissenschaftlerin bzw. des Habilitationsprojektes □ Zeugniskopien (Abiturzeugnis, alle bisherigen Hochschulzeugnisse, ggf. Promotionsurkunde) □ Publikationsverzeichnis Stand: 16.03.2016 3 □ □ ggf. Kopien der Geburtsurkunden der Kinder Gutachten zum Forschungsprojekt durch die Betreuerin oder den Betreuer des PromotionsPostdoc- oder Habilitationsprojekts. Im Rahmen von fakultätsübergreifenden Forschungsprojekten muss in dem Gutachten die Zuordnung des Projektes zu einer Fakultät genannt sein. Das Gutachten muss ebenfalls eine Stellungnahme zur Einordnung des Stipendiums in den Gesamtkarriereplan enthalten. Von der Fakultätsfrauenbeauftragten bei der Koordinationsstelle Chancengleichheit vorzulegen: □ bei Habilitationsstipendien: zusätzliches externes Gutachten, angefordert vom fakultätsinternen Auswahlgremium □ Stellungnahme der Fakultätsfrauenbeauftragten (mit ausführlicher Begründung bei Folge- oder Verlängerungsanträgen zu bereits gewährten Stipendien) □ Votum der Fakultät und Reihung bei mehreren Bewerberinnen aus einer Fakultät III. Allgemeine Informationen und Förderungsrichtlinien • Kinderzulagen werden auf formlosen schriftlichen Antrag für Kinder unter 12 Jahren gewährt (nicht rückwirkend). Er beträgt monatlich bei einem Kind 200 Euro, für jedes weitere Kind zusätzlich je 100 Euro. • Grundsätzlich haben die geförderten Nachwuchswissenschaftlerinnen ihre gesamte Arbeitskraft für ihr durch das Stipendium gefördertes wissenschaftliches Vorhaben einzusetzen. Gleichzeitig muss die Fakultät vor allem bei Postdoc- oder Habilitationsstipendiatinnen eine enge institutionelle Anbindung gewährleisten, die beispielsweise durch Einsatz in der Lehre geschehen kann. o bei Promotionsabschlussförderungen: Stipendiatinnen, die eine Promotionsabschlussförderung erhalten, können zusätzlich einer geregelten Erwerbstätigkeit von bis zu maximal 40 Stunden im Monat nachgehen. Ein entsprechender Nachweis ist dem Antrag beizufügen oder nach Bewilligung des Stipendiums umgehend vorzulegen. Eine darüber hinausgehende Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich untersagt. o bei Postdoc- oder Habilitationsstipendien: Eine Mitwirkung der Postdoc- oder Habilitations-Stipendiatin in der Lehre für die Dauer der Förderung ist nachzuweisen (2 SWS grundsätzlich verpflichtend). Stipendiatinnen, die ein Postdoc- oder Habilitationsstipendium erhalten, können zusätzlich zu den vorgeschriebenen 2 SWS eine Lehrtätigkeit von bis zu 4 SWS ausüben. Ein entsprechender Nachweis ist vorzulegen. Eine darüber hinausgehende Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich untersagt. • Der Bezug eines weiteren Stipendiums ist grundsätzlich untersagt. • Der Antrag, alle Unterlagen sowie die Gutachten können auch in englischer Sprache verfasst werden. • Das Stipendium verlängert sich auf formlosen schriftlichen Antrag um die Zeit des gesetzlichen Mutterschutzes, soweit diese in die reguläre Stipendienlaufzeit fällt. Bitte legen Sie dem Antrag eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung bei. • In begründeten Ausnahmefällen sind auf Antrag Teilzeitstipendien mit halber Dotation möglich. • Auf schriftlichen Antrag kann das Stipendium für maximal sechs Monate unterbrochen werden. Mit Beginn der Unterbrechung werden die Geldleistungen ausgesetzt. Stand: 16.03.2016 4 • Im Rahmen der Förderung sind befristete Auslandsaufenthalte zu Forschungszwecken möglich. Während dieser Forschungsaufenthalte kann das Stipendium weiter gezahlt werden. Darüber hinausgehende Leistungen (z. B. Reisekosten, Aufenthaltskosten usw.) können nicht gewährt werden. Der Auslandsaufenthalt ist der Koordinationsstelle Chancengleichheit & Familie sowie dem Referat II/6 anzuzeigen. • Anträge von Bewerberinnen mit ausländischer Staatsangehörigkeit setzen voraus, dass die Kandidatin zum Zeitpunkt der Bewerbung ihren Lebensmittelpunkt in der BRD hat. Bei Aufenthalten im Rahmen einer vom Heimatland finanzierten Förderung ist eine Bewerbung ausgeschlossen. • Die Stipendiatin ist verpflichtet, jede Änderung, die Konsequenzen auf den Bezug des Stipendiums hat, unverzüglich sowohl der Koordinationsstelle Chancengleichheit & Familie als auch dem Referat II/6 mitzuteilen. • Spätestens acht Wochen nach Ende der Förderung haben alle Stipendiatinnen unaufgefordert einen Verwendungsnachweis vorzulegen. Dies ist je nach Stipendienart: o bei Promotionsabschlussförderungen bzw. Habilitationsabschluss-Stipendien: Kopie der Promotionsurkunde bzw. der Habilitationsurkunde Ist das Promotions- oder Habilitationsverfahren zum Ende der Förderung noch nicht abgeschlossen, der Termin jedoch absehbar, dann genügt eine schriftliche Mitteilung per E-Mail an [email protected] zum voraussichtlichen Abschluss und eine nachträgliche, unaufgeforderte Vorlage einer Kopie der jeweiligen Urkunde. Kann die Stipendiatin ihr wissenschaftliches Projekt nicht wie geplant zum Ende der Förderung einreichen bzw. fertig stellen, legt sie in einer Stellungnahme (maximal zwei Seiten) hierfür Gründe dar und äußert sich über den beabsichtigten Fortgang der Arbeit. Der Bericht soll den gesamten Förderzeitraum umfassen. Bei Abschluss der Arbeit hat die Stipendiatin nachträglich unaufgefordert eine Kopie der Urkunde vorzulegen. o bei Postdoc-/ und Habilitationsanschub-Stipendien: Abschlussbericht über den gesamten Zeitraum der Förderung und Stellungnahme zu den weiteren Planungen (maximal zwei Seiten). Bei Zulassung zur Habilitation bzw. Abschluss der Habilitation ist nachträglich unaufgefordert eine Kopie der Annahme als Habilitandin bzw. der Habilitationsurkunde vorzulegen. • Eine „Umwidmung“ eines bereits gewährten Stipendiums in ein Folgestipendium aufgrund eines Statuswechsels der Stipendiatin ist ausgeschlossen (z.B. Promotionsabschluss- zu Postdoc- oder Habilitationsförderung). • Aus Gründen der Evaluation werden Stipendiatinnen gebeten, der Koordinationsstelle auch nach Abschluss der Förderung und Vorlage des Abschlussberichts, weitere entscheidende, erfolgreiche Schritte auf dem Weg zur Professur oder zu einer Führungsposition mitzuteilen (z.B. Abschluss der Habilitation, Rufannahme auf eine Professur). Fragen zur Antragstellung und zu den Richtlinien beantwortet: Dipl.-Theol. Christina Decker M.A. Koordinationsstelle Chancengleichheit & Familie Telefon: 0941 943-3581 E-Mail: [email protected] Stand: 16.03.2016 5
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