Rechtswissenschaftliches Institut Vorlesung 5: Bedingte und teilbedingte Strafen Dr. iur. Omar Abo Youssef FS 2016 Strafrecht AT II, PD Dr. iur. Stefan Heimgartner & Dr. iur. Omar Abo Youssef Seite 1 Rechtswissenschaftliches Institut Voraussetzungen (1) Voraussetzungen für die Gewährung einer bedingten/teilbedingten Strafe: Freiheitsstrafen: bedingt: 6 Mt.* bis 2 Jahre (Art. 42 Abs. 1 StGB) teilbedingt: 1 Jahr* bis 3 Jahre (Art. 43 Abs. 1 StGB) Geldstrafe von 1 - 360 Tagessätzen uneingeschränkt bedingt/teilbedingt möglich Gemeinnützige Arbeit von 4 - 720 Stunden uneingeschränkt bedingt/ teilbedingt möglich Achtung: Bussen können nur unbedingt verhängt werden, d.h. Art. 42 und 43 StGB sind auf Übertretungen nicht anwendbar (Art. 105 Abs. 1 StGB) * Tiefere Freiheitsstrafen bed./teilbed. nicht möglich (vgl. Art. 40 und 41 Abs. 1 StGB) FS 2016 Strafrecht AT II, PD Dr. iur. Stefan Heimgartner & Dr. iur. Omar Abo Youssef Seite 2 Rechtswissenschaftliches Institut Voraussetzungen (2) Subjektive Voraussetzung: Fehlen einer ungünstigen Prognose (Legalprognose) Normalfall: günstige Prognose wird vermutet, insb. bei Ersttätern (Art. 42 Abs. 1 StGB) Verurteilung des Täters innerhalb von 5 Jahren vor der Tat zu bedingter/ unbedingter Freiheitsstrafe von mind. 6 Monaten oder zu Geldstrafe von mind. 180 Tagessätzen: Aufschub nur bei «besonders günstigen Umständen» (Art. 42 Abs. 2 StGB) Wiedergutmachung des Schadens: eine bedingte Strafe kann verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadensbehebung unterlassen hat (Art. 42 Abs. 3 StGB) Merke: Massgebend für die Beurteilung ob eine bedingte/teilbedingte Strafe ausgefällt werden kann, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils FS 2016 Strafrecht AT II, PD Dr. iur. Stefan Heimgartner & Dr. iur. Omar Abo Youssef Seite 3 Rechtswissenschaftliches Institut Absehen von einer bedingten/teilbedingten Strafe ACHTUNG: Wurde nebst einer therapeutischen Massnahme eine Freiheitsstrafe ausgefällt, kann deren Vollzug nur nach Art. 57 Abs. 2 bzw. Art. 63 Abs. 2 StGB aufgeschoben werden, ein bedingter oder teilbedingter Vollzug nach Art. 42 oder 43 StGB fällt NICHT in Betracht, denn es kann i.S.v. Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB nicht von einer günstigen Prognose ausgegangen werden. FS 2016 Strafrecht AT II, PD Dr. iur. Stefan Heimgartner & Dr. iur. Omar Abo Youssef Seite 4 Rechtswissenschaftliches Institut Unterscheidung bedingte – teilbedingte Strafe Bedingte Strafe: Strafe wird vollständig aufgeschoben Teilbedingte Strafe: Strafe wird teilweise aufgeschoben, wenn einerseits eine unbedingte Strafe nicht erforderlich ist, andererseits aber eine vollständig bedingte Strafe dem Verschulden des Täters nicht gerecht werden würde aufgeschobener und zu vollziehender Teil müssen mind. 6 Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB) FS 2016 Strafrecht AT II, PD Dr. iur. Stefan Heimgartner & Dr. iur. Omar Abo Youssef Seite 5 Rechtswissenschaftliches Institut Kombinierte Strafe, Art. 42 Abs. 4 StGB Eine bedingt aufgeschobene Strafe nach Art. 42 StGB (bedingte Freiheitsstrafe, bedingte Geldstrafe oder bedingte gemeinnützige Arbeit) kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse gem. Art. 106 StGB kombiniert werden (Art. 42 Abs. 4 StGB) FS 2016 Strafrecht AT II, PD Dr. iur. Stefan Heimgartner & Dr. iur. Omar Abo Youssef Seite 6 Rechtswissenschaftliches Institut Teilbedingte Strafe, Art. 43 StGB Merke: der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB) Bei einer Freiheitsstrafe ist zudem zu beachten: teilbedingter Vollzug nur bei Freiheitsstrafen zwischen 1 – 3 Jahren möglich (Art. 43 Abs. 1 StGB) unbedingt zu vollziehender und aufgeschobener Teil der Strafe müssen jeweils mind. 6 Monate betragen, wobei eine vorzeitige Entlassung i.S.v. Art. 86 StGB nicht möglich ist (Art. 43 Abs. 3 StGB) eine kombinierte Strafe i.S.v. Art. 42 Abs. 4 StGB ist bei einer teilbedingten Strafe NICHT möglich FS 2016 Strafrecht AT II, PD Dr. iur. Stefan Heimgartner & Dr. iur. Omar Abo Youssef Seite 7 Rechtswissenschaftliches Institut Begleitende Anordnungen Probezeit (zwingend) Dauer: 2 Jahre bis max. 5 Jahre, wobei sich die Dauer nach der Höhe der Rückfallgefahr richtet (Art. 44 Abs. 1 StGB) Beginn der Probezeit: mit Eröffnung des in Rechtskraft erwachsenen Urteils Bewährungshilfe (flankierende Massnahme): stellt eine Beaufsichtigung dar kann vom Gericht angeordnet werden, muss aber nicht (Art. 44 Abs. 2, Art. 93 StGB) Weisungen (flankierende Massnahme): Weisungen bezüglich Berufsausübung, Aufenthalt, Führen eines Motorfahrzeugs, Schadenersatz, ärztliche/psychologische Betreuung usw. kann vom Gericht angeordnet werden, muss aber nicht (Art. 44 Abs. 2, Art. 94 StGB) FS 2016 Strafrecht AT II, PD Dr. iur. Stefan Heimgartner & Dr. iur. Omar Abo Youssef Seite 8 Rechtswissenschaftliches Institut Bewährung und Nichtbewährung während der Probezeit Bewährung: Strafe/Reststrafe wird nicht mehr vollzogen Urteil erscheint nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen (Art. 371 Abs. 3bis StGB) Nichtbewährung: Widerrufsgründe: Begehung eines neuen Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit (Art. 46 Abs. 1 StGB) Missachtung der mit der Probezeit verbundenen Weisungen (Art. 46 Abs. 4 StGB) der Bewährungshilfe Entziehen (Art. 46 Abs. 4 StGB) FS 2016 Strafrecht AT II, PD Dr. iur. Stefan Heimgartner & Dr. iur. Omar Abo Youssef Seite 9 Rechtswissenschaftliches Institut Folgen der Nichtbewährung Nichtbewährung (Forts.): Bei Nichtbewährung während der Probezeit kann die bedingte Strafe widerrufen werden. Für die Frage des Widerrufs entscheidend ist, ob eine günstige Prognose vorliegt: bei günstiger Prognose erfolgt KEIN Widerruf (Art. 46 Abs. 1 und 2, Art. 95 Abs. 5 StGB) Mögliche Ersatzmassnahmen bei Verzicht auf Widerruf (Art. 46 Abs. 2 StGB): Verwarnung, Verlängerung der Probezeit um höchstens die Hälfte, für diese Zeit Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung von Weisungen möglich bei Fehlen einer günstigen Prognose: FS 2016 Anordnung des Vollzugs (Möglichkeit der Änderung der Art der widerrufenen Strafe für Gesamtstrafenbildung) Strafrecht AT II, PD Dr. iur. Stefan Heimgartner & Dr. iur. Omar Abo Youssef Seite 10 Rechtswissenschaftliches Institut Kombinationsmöglichkeiten Wenn ein Verurteilter während der Probezeit ein neues Verbrechen oder Vergehen begeht, hat das zuständige Gericht folgende Möglichkeiten: Verzicht auf Widerruf der Strafe bei günstiger Prognose und bedingter, teilbedingter oder unbedingter Vollzug der neuen Strafe (Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB) Widerruf der Strafe und FS 2016 Bedingter oder teilbedingter Vollzug für die neue Strafe Unbedingter Vollzug für die neue Strafe Bildung einer Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB) Strafrecht AT II, PD Dr. iur. Stefan Heimgartner & Dr. iur. Omar Abo Youssef Seite 11 Rechtswissenschaftliches Institut Widerruf einer Strafe Verjährung: Ein Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit 3 Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB) Merke: Sofern ein Widerruf wegen Zeitablaufs ausser Betracht fällt, können auch keine Ersatzmassnahmen mehr angeordnet werden Zuständigkeit: – Entscheid über Widerruf obliegt dem Gericht, das zur Beurteilung des neuen Delikts zuständig ist (Art. 46 Abs. 3 StGB) – Art. 95 Abs. 4 StGB: bei Verletzung der begleitenden Anordnungen kann Vollzugsbehörde über die Verlängerung der Probezeit und die Änderung der Modalitäten entscheiden FS 2016 Strafrecht AT II, PD Dr. iur. Stefan Heimgartner & Dr. iur. Omar Abo Youssef Seite 12 Rechtswissenschaftliches Institut Anwendungsbeispiel (1) Bernhard beteiligt sich nach einem Fussballspiel an einem Raufhandel und wird im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Gegen Bernhard wurde zum ersten Mal ein Strafverfahren eingeleitet. Muss Bernhard ins Gefängnis gehen? FS 2016 Strafrecht AT II, PD Dr. iur. Stefan Heimgartner & Dr. iur. Omar Abo Youssef Seite 13 Rechtswissenschaftliches Institut Anwendungsbeispiel (2) Variante: Bernhard begeht während der Probezeit einen Diebstahl. Welche Fragen stellen sich nun dem Gericht und wer hat darüber zu entscheiden? FS 2016 Strafrecht AT II, PD Dr. iur. Stefan Heimgartner & Dr. iur. Omar Abo Youssef Seite 14
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